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15:06 Uhr, 03.05.2022

DGAP-HV: AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2022 in www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

DGAP-News: AGROB Immobilien AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

AGROB Immobilien AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.06.2022 in www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

03.05.2022 / 15:06

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


AGROB Immobilien AG Ismaning ISIN DE0005019004 / WKN 501900
ISIN DE0005019038 / WKN 501903

Kennung GMETAGR30622

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022
(virtuelle Hauptversammlung)

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie hiermit ein zu unserer am

Montag, den 13. Juni 2022, 11.00 Uhr (MESZ),

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt wird. Die Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre der AGROB Immobilien AG für die gesamte Dauer der Veranstaltung in Bild und Ton live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München.

I.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts für das Geschäftsjahr 2021, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss am 04. April 2022 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung durch die Hauptversammlung. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß § 289a HGB) und der Bericht des Aufsichtsrats werden in der Hauptversammlung vom Vorstand bzw. im Fall des Berichts des Aufsichtsrats vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert werden. Sie und die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f HGB sind darüber hinaus unter

www.agrob-ag.de

im Internet veröffentlicht.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn 2021 von

EUR

2.101.440,59

wie folgt zu verwenden:

Zahlung des Gewinnanteiles von EUR 0,05 je Vorzugs-Stückaktie für das
Geschäftsjahr 2021

EUR

79.120,00

Zahlung eines Gewinnanteiles von EUR 0,25 je Stückaktie (Stamm-Stückaktie
und Vorzugs-Stückaktie) für das Geschäftsjahr 2021

EUR

974.100,00

Einstellung in andere Gewinnrücklagen

EUR

1.048.220,59

Der Anspruch auf die Dividende ist am 17. Juni 2022 zur Auszahlung fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem einzigen Mitglied des Vorstands, das im Geschäftsjahr 2021 amtiert hat, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats, die im Geschäftsjahr 2021 amtiert haben, für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie die gegebenenfalls beauftragte prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2022

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 und – sofern beauftragt – gegebenenfalls für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2022 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme Dritter ist und ihm insbesondere keine Klausel auferlegt wurde, die die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung im Hinblick auf die Auswahl auf bestimmte Abschlussprüfer beschränkt hat (Art. 16 Abs. 2 und 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014)).

6.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der ehemalige Aufsichtsratsvorsitzende Herr Prof. Dr. Alexander Goepfert und das weitere ehemalige Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Daniel Kress sind aufgrund von Amtsniederlegungserklärungen am 5. November 2021 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden. Das weitere ehemalige Aufsichtsratsmitglied Herr Frank Nickel ist aufgrund einer Amtsniederlegungserklärung mit Ablauf des 5. Dezember 2021 aus dem Aufsichtsrat der Gesellschaft ausgeschieden. Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 hat das Amtsgericht München § 104 Abs. 2 Satz 2 AktG Herrn Alexander Becker, Herrn Jörg H. Becker und Herrn Peter Schebo zu weiteren Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft als Vertreter der Anteilseigner bestellt. Die gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieder werden der Hauptversammlung zur Wahl vorgeschlagen. Mit der Wahl durch die Hauptversammlung erlischt ihr Amt als gerichtlich bestellte Mitglieder des Aufsichtsrats.

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz und § 9 Abs. 1 der Satzung der AGROB Immobilien AG aus vier Vertretern der Aktionäre und zwei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung hierzu vor,

a)

Herrn Alexander Becker,

wohnhaft in Roßdorf, Geschäftsführer (COO) der RFR Management GmbH (mit Sitz in Frankfurt am Main),

b)

Herrn Jörg H. Becker,

wohnhaft in Frankfurt am Main, Rechtsanwalt und Steuerberater als Partner bei bhp Bögner Hensel & Partner - NOTARE, RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER (mit Sitz in Frankfurt am Main),

und

c)

Herrn Peter Schebo,

wohnhaft in Wiesbaden, Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis bei der SHS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (mit Sitz in Wiesbaden),

in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung und für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der jeweiligen Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 beschließt.

Es ist beabsichtigt, die Wahlen der neuen Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Einzelabstimmung durchzuführen.

Gemäß der Empfehlungen C.1 und C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex i.d.F. vom 16. Dezember 2019 weist der Aufsichtsrat auf Folgendes hin:

Die Vorschläge berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung mit Beschluss vom 14. November 2017 benannten Ziele und streben die Ausfüllung des gleichzeitig beschlossenen Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Die vorgeschlagenen Personen stehen mit Ausnahme von Herrn Alexander Becker in keiner geschäftlichen Beziehung zu verbundenen Unternehmen der Mehrheitsaktionärin unserer Gesellschaft, der RFR InvestCo 1 S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg, Großherzogtum Luxemburg. Herr Alexander Becker ist Geschäftsführer der RFR Management GmbH. Darüber hinaus bestehen nach der Einschätzung des Aufsichtsrats keine persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, zu den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde.

Angaben im Hinblick auf die Mitgliedschaft der zur Wahl vorgeschlagenen Personen in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Herr Alexander Becker, Herr Jörg H. Becker und Herr Peter Schebo gehören weder anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten inländischer Gesellschaften an, noch sind sie Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien anderer Wirtschaftsunternehmen.

Die Lebensläufe der Kandidaten, ergänzt durch eine Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, finden Sie nachfolgend sowie auf der Internetseite unserer Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de

Alexander Becker

Lebenslauf

Persönliche Daten

Geburtsdatum

13. September 1980

Wohnort

Roßdorf

Nationalität

Deutsch

Ausbildung

01/2007 bis 11/2007

Certificate in Real Estate Finance and Investment, New York University

2005

Immobilienökonom / Master of Science in Real Estate, European Business School, Oestrich-Winkel

2001 bis 2004

Diplom in Business Administration / Real Estate, Duale Hochschule Mannheim, kooperierendes Unternehmen: NAI Apollo, Frankfurt am Main

Beruflicher Werdegang

Seit 2017

Geschäftsführer (COO), RFR Management GmbH, Frankfurt am Main

03/2014 bis 12/2016

Head of Asset Management Germany, TRIUVA Kapitalverwaltungsgesellschaft mbH, Frankfurt am Main

10/2013 bis 01/2014

Head of Asset Management Commercial, CORESTATE Capital Advisors GmbH, Frankfurt am Main

03/2010 bis 09/2013

Zweigstellenleiter Frankfurt am Main (03/2012 bis 09/2013), Project Manager 09/2011 bis 02/2012 und Asset Manager (03/2010 bis 08/2011), jeweils bei der IVG Immobilien AG, Frankfurt am Main

01/2008 bis 02/2010

Asset Manager, GE Real Estate GmbH, Frankfurt am Main

04/2006 bis 12/2007

Portfolio Analyst, INVESCO Real Estate, New York (USA)

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

Managing Director (COO) bei der RFR Management GmbH, Frankfurt am Main

Jörg H. Becker

Lebenslauf

Geburtsdatum

24. Januar 1973

Wohnort

Frankfurt am Main

Nationalität

Deutsch

Ausbildung

2003

Steuerberaterexamen, Bestellung zum Steuerberater

1999 bis 2001

Referendariat in Frankfurt am Main und Hamburg, Zulassung als Rechtsanwalt am Landgericht Frankfurt am Main

1993 bis 1998

Studium der Rechtswissenschaften an der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main

Beruflicher Werdegang

Seit 2009

Partner und Rechtsanwalt bei bhp Bögner Hensel & Partner - NOTARE, RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER, Frankfurt am Main

2004 bis 2009

Of Counsel bei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt am Main im Bereich Immobilienobjektentwicklungen, -finanzierungen und -transaktionen

2001 bis 2004

Angestellter Rechtsanwalt bei FPS Fritze Paul Seelig in Frankfurt am Main im Bereich Steuerrecht, Immobilientransaktionen und Projektentwicklungen

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

Partner der Rechtanwaltskanzlei bhp Bögner Hensel & Partner - NOTARE, RECHTSANWÄLTE, STEUERBERATER, Frankfurt am Main

Peter Schebo

Lebenslauf

Geburtsdatum

12. April 1970

Wohnort

Wiesbaden

Nationalität

Deutsch

Ausbildung

2006

Bestellung zum Wirtschaftsprüfer

1995 bis 1999

Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Hochschule RheinMain, Wiesbaden

Beruflicher Werdegang

Seit 2014

Wirtschaftsprüfer in eigener Praxis, SHS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wiesbaden

2009 bis 2014

Director of Finance bei RFR Management GmbH, Frankfurt am Main

1999 bis 2009

Manager bei Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Eschborn/Frankfurt am Main

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat

Wirtschaftsprüfer in eigner Praxis, SHS GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Wiesbaden

7.

Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft haben nach § 162 Abs. 1 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen. Dieser ist nach § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer zu prüfen und mit einem Prüfvermerk zu versehen. Die Hauptversammlung beschließt nach § 120a Abs. 4 Satz 1 AktG über die Billigung dieses nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das vorausgegangene Geschäftsjahr. Bei börsennotierten kleinen und mittelgroßen Gesellschaften im Sinne des § 267 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs bedarf es der vorgenannten Beschlussfassung nicht, wenn der Vergütungsbericht des letzten Geschäftsjahres als eigener Tagesordnungspunkt der Hauptversammlung zur Erörterung vorgelegt wird (§ 120a Abs. 5 AktG). Danach könnte bei der Gesellschaft auf einen Billigungsbeschluss verzichtet werden. Vorstand und Aufsichtsrat haben jedoch beschlossen, der Hauptversammlung einen Billigungsbeschluss vorzuschlagen.

Der nach § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021 erstellte Vergütungsbericht ist in den untenstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 7 wiedergegeben („Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2021“). Er wurde von dem Abschlussprüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, geprüft und mit einem Prüfvermerk versehen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten geprüften Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

8.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Verkleinerung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat unserer Gesellschaft setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz und § 9 Abs. 1 der Satzung aus insgesamt sechs Mitgliedern zusammen, von denen vier als Vertreter der Aktionäre durch die Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zwei durch die Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählen sind.

Aus Kosten- und Effizienzgründen erscheint ein insgesamt mit drei Mitgliedern besetzter Aufsichtsrat für die AGROB Immobilien AG ausreichend. Die Zahl der Aufsichtsratsmitglieder soll deshalb von insgesamt sechs auf insgesamt drei Mitglieder verringert werden. Nach dem Drittelbeteiligungsgesetz hat der Aufsichtsrat auch weiterhin zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer zu bestehen.

Das Mandat der derzeit amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats, die nicht im Januar 2022 gerichtlich bestellt worden sind, endet turnusgemäß mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt. Die gerichtlich bestellten Mitglieder Alexander Becker, Jörg H. Becker und Peter Schebo sollen nach Tagesordnungspunkt 6 dieser Einladung ebenfalls bis zum Ablauf der eben bezeichneten Hauptversammlung gewählt werden. Eine Verkleinerung des Aufsichtsrats während der noch laufenden Amtsperiode würde in die Rechtsposition amtierender Mitglieder des Aufsichtsrats eingreifen.

Deshalb soll der Hauptversammlung eine Satzungsänderung zur Beschlussfassung vorgeschlagen werden, die für den Zeitraum nach Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, eine auf drei reduzierte Mitgliederzahl des Aufsichtsrats vorsieht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

a)

§ 9 Abs. 1 wird geändert und wie folgt neu gefasst:

„1. Der Aufsichtsrat besteht bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, aus sechs Mitgliedern, von denen vier als Vertreter der Aktionäre durch die Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes und zwei durch die Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählen sind. Nach Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, besteht der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern, von denen zwei als Vertreter der Aktionäre durch die Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes zu wählen sind und eines durch die Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählen ist.“

b)

Der Aufsichtsrat wird gemäß § 179 Abs. 1 Satz 2 AktG ermächtigt, die Fassung des § 9 Abs. 1 der Satzung wie folgt zu ändern, sobald sich der auf der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 beschließt, neu gewählte und aus drei Mitgliedern bestehende Aufsichtsrat konstituiert hat:

„1. Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, von denen zwei als Vertreter der Aktionäre durch die Hauptversammlung nach den Bestimmungen des Aktiengesetzes zu wählen sind und eines durch die Arbeitnehmer nach den Bestimmungen des Drittelbeteiligungsgesetzes zu wählen ist.“

II.

ERGÄNZENDE ANGABEN ZU EINZELNEN TAGESORDNUNGSPUNKTEN

Angaben zu Tagesordnungspunkt 7: Vergütungsbericht mitsamt Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2021

A.

Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2021

Dieser Vergütungsbericht beschreibt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung des amtierenden Vorstandsmitglieds und der amtierenden und ehemaligen Mitglieder des Aufsichtsrats der AGROB Immobilien AG („AGROB“) im Geschäftsjahr 2021. Hierbei erläutert der Bericht detailliert und individualisiert die Struktur und Höhe der einzelnen Bestandteile der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung. Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und entspricht den Anforderungen des § 162 AktG und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex. Er wird der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 13. Juni 2022 zur Billigung vorgelegt.

1.

Vergütung der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021

Der Vorstand der AGROB bestand im gesamten Geschäftsjahr 2021 aus Herrn Achim Kern. Dieser erhält seine Vergütung ausschließlich von der AGROB auf der Basis eines Anstellungsvertrags mit der Gesellschaft. Vier weiteren Personen, zu denen personenbezogene Angaben nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG zu unterlassen sind, ist im Geschäftsjahr 2021 Vergütung in Form von Ruhegehältern oder Hinterbliebenenbezügen gewährt worden. Anderen als den eben genannten Personen wurde im Geschäftsjahr 2021 (im Folgenden auch der „Berichtszeitraum“) eine Vergütung weder gewährt noch geschuldet.

1.1.

Grundzüge des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat der AGROB hat auf Basis der Vorarbeiten des Personalausschusses am 6. April 2021 ein neues Vorstandsvergütungssystem beschlossen, das den Vorgaben des § 87a AktG und mit wenigen Ausnahmen auch den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entspricht. Dieses Vergütungssystem wurde der Hauptversammlung der AGROB am 31. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 6 vorgelegt und von dieser mit 99,84 % der abgegebenen gültigen Stimmen gebilligt. Der Anstellungsvertrag des einzigen im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieds wurde allerdings vor der Beschlussfassung des Aufsichtsrats und der Hauptversammlung über das neue Vergütungssystem abgeschlossen. Nach der Übergangsregelung des § 26j Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EGAktG bleibt dieser Anstellungsvertrag von dem neuen Vorstandsvergütungssystem unberührt. Demzufolge weicht die im Geschäftsjahr 2021 gewährte Vergütung zum Teil noch von dem im selben Jahr beschlossenen neuen Vergütungssystem ab.

Im Folgenden werden deshalb zunächst die Grundzüge des im Geschäftsjahr 2021 angewandten Vergütungssystems dargestellt, das sich in weiten Teilen mit dem neuen Vergütungssystem deckt. Im Anschluss werden wesentliche Änderungen durch das neue Vergütungssystem skizziert. Für weitere Einzelheiten wird auf die ausführliche Darstellung des neuen Vorstandsvergütungssystems verwiesen, die als Anhang zur Einberufung der Hauptversammlung vom 31. Mai 2021 im Bundesanzeiger und auf der Webseite der AGROB veröffentlicht ist.

(a)

Grundzüge des Vorstandsvergütungssystems im Geschäftsjahr 2021

Die Festlegung der Vorstandsvergütung sowie deren regelmäßige Überprüfung erfolgt durch den Gesamtaufsichtsrat. Nach dessen Geschäftsordnung ist es die Aufgabe des Personalausschusses, diese Beschlüsse vorzubereiten. Kriterien für die Angemessenheit der Vorstandsvergütung bilden die Aufgaben des Vorstandsmitglieds, die wirtschaftliche Lage und die nachhaltige Entwicklung des Unternehmens sowie die Üblichkeit der Vergütung unter Berücksichtigung des Vergleichsumfelds und der Vergütungsstruktur, die ansonsten im eigenen und vergleichbaren Unternehmen gilt. Ziel ist es, Vorstandsmitgliedern ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges Vergütungspaket anzubieten, um das nachhaltige Wirtschaften des Vorstands zu fördern und für die AGROB Immobilien AG die besten verfügbaren Kandidatinnen und Kandidaten für eine Vorstandsposition zu gewinnen und zu halten.

Die Vergütung für die Vorstandsmitglieder besteht aus einem fixen und einem variablen Bestandteil. Die Höchstgrenze für die Gesamtvergütung beträgt jährlich TEUR 350.

Die fixe Vergütung sichert für die Vorstandsmitglieder ein angemessenes Basiseinkommen und vermeidet damit das Eingehen unangemessener Risiken. Zu dieser erfolgsunabhängigen Grundvergütung gehören ein in 13 Teilbeträgen ausgezahltes Festgehalt und Nebenleistungen, die im Wesentlichen aus einem Firmenwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit, der Erstattung üblicher Auslagen und Aufwendungen bei Dienstreisen sowie Zuschüssen zu Versicherungen bestehen.

Neben dem festen Vergütungsbestandteil enthält das Vergütungssystem zwei variable Komponenten, die sich auf den aktuellen Unternehmenserfolg (kurzfristiger variabler Vergütungsanteil) sowie auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung (Nachhaltigkeitskomponente) stützen. Darüber hinaus ist ein projektbezogener Erfolgsbonus für das Neubauprojekt SÜD vereinbart.

Der kurzfristige variable Vergütungsanteil honoriert den im jeweiligen Geschäftsjahr geleisteten Beitrag zur operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie und trägt auf diesem Wege zur langfristigen Entwicklung des Unternehmens bei. Der Höhe nach ist der kurzfristige variable Vergütungsanteil auf TEUR 150 beschränkt. Er beträgt bis einschließlich des Geschäftsjahrs 2020 0,9 % und ab dem Geschäftsjahr 2021 1,2 % der Bemessungsgrundlage modifiziertes Betriebsergebnis zzgl. Cashflow der AGROB im jeweiligen Geschäftsjahr. Als Betriebsergebnis gilt das Periodenergebnis der Gesellschaft nach Zinsen, ohne außerordentliche Komponenten sowie vor Ertragsteuern und Nettoaufwand aus den DSCB Pensionsverpflichtungen. Die Addition dieses Betriebsergebnisses und der Abschreibungen auf Sachanlagen gemäß Handelsbilanz ergibt den Cashflow. Im Geschäftsjahr 2020 bezogen sich die 0,9 % auf einen Betrag von TEUR 9.031.

Die Nachhaltigkeitskomponente knüpft an den Net Asset Value der Gesellschaft an. Für eine Gesellschaft wie die AGROB, deren geschäftliche Aktivitäten vor allem in der Bestandsbewirtschaftung, einschließlich Vermietung und Verpachtung, Immobilienmanagement und Projektentwicklung besteht, ist der Net Asset Value ein wertvoller Indikator für die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Eine langfristig variable Vergütung, die an die Steigerung des Net Asset Value anknüpft, setzt deshalb die richtigen Verhaltensanreize für eine langfristige Entwicklung des Unternehmens. Erhöht sich der Net Asset Value im Zeitraum vom 1. Januar 2018 bis zum 31. Dezember 2020 um mehr als 15 %, so erhält das Vorstandsmitglied eine einmalige Zahlung von TEUR 30. Im angegebenen Zeitraum ist der Net Asset Value von TEUR 80.204 (zum 31. Dezember 2017) auf TEUR 169.265 (zum 31. Dezember 2020) angestiegen, mithin um 111 %.

Die variablen Bezüge werden vom Aufsichtsrat jedes Jahr für das abgelaufene Jahr neu festgelegt. Der kurzfristige variable Vergütungsanteil wird mit der Gehaltszahlung fällig, die der ordentlichen Hauptversammlung folgt, der der Jahresabschluss der AGROB für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr vorgelegt wird. Die Zahlung der Nachhaltigkeitskomponente wird fällig mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung, der der Jahresabschluss der AGROB für das Geschäftsjahr 2020 vorgelegt wird. Bei begründetem Fehlverhalten ist das Vorstandsmitglied verpflichtet, auf Aufforderungen des Aufsichtsratsvorsitzenden die ihm in den letzten zwei Jahren gezahlten variablen Bezüge an die Gesellschaft zurückzuzahlen.

Schließlich ist mit dem Vorstandsmitglied mit Wirkung ab dem 1. Januar 2021 ein projektbezogener Erfolgsbonus vereinbart. Er beträgt bis zu TEUR 100 und honoriert die Leistungen des Vorstandsmitglieds im Zusammenhang mit dem Neubauprojekt SÜD. Dieser Bonus wird für das Erreichen bestimmter Milestones in einzelnen Tranchen gewährt. Im Geschäftsjahr 2021 sind insoweit noch keine Leistungen geflossen. Über die festgelegten Ziele und deren Erreichung wird nach Gewährung und deshalb im Vergütungsbericht im kommenden Geschäftsjahr berichtet.

(b)

Änderungen durch das neue Vorstandsvergütungssystem

Für alle neu abzuschließenden Vorstandsdienstverträge gilt das neue Vergütungssystem, das der Aufsichtsrat am 6. April 2021 beschlossen und die Hauptversammlung am 31. Mai 2021 gebilligt hat. Dieses System hat das bisher geltende Vergütungssystem im Wesentlichen fortgeschrieben und punktuell angepasst, wo die neuen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) dies erforderten oder die Empfehlungen des überarbeiteten DCGK dies zweckmäßig erscheinen ließen. Die wesentlichen Änderungen dieses Systems sollen im Folgenden kurz skizziert werden. Für eine ausführliche Darstellung wird auf die Darstellung im Anhang der Einberufung zur Hauptversammlung vom 31. Mai 2021 verwiesen, die im Bundesanzeiger und auf der Webseite der AGROB veröffentlicht ist.

Die Maximalvergütung ist im neuen Vergütungssystem auf TEUR 400 erhöht worden. Alle festen und variablen Vergütungsbestandteile sind im neuen Vergütungssystem mit ihrem jeweiligen relativen Anteil an der Gesamtvergütung angegeben.

Die kurzfristig variable Vergütung entspricht hinsichtlich ihrer Bemessungsgrundlage dem bisherigen kurzfristigen erfolgsabhängigen Anteil. Die Höchstgrenze für diesen Vergütungsbestandteil ist auf TEUR 90 reduziert worden. Im Gegenzug ist die Nachhaltigkeitskomponente als langfristig variable Vergütung ausgebaut worden. Ihre Höchstgrenze ist auf TEUR 354 innerhalb von drei Jahren angehoben worden. Sie knüpft jeweils zur Hälfte an die Erhöhung des Net Asset Value und an die Erreichung von Zielen im Hinblick auf das modifizierte Betriebsergebnis an.

Die „Malus-“ und „Clawback-Regelungen“ für die Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile sind präzisiert worden. Auch die Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Vorstandstätigkeit sind präziser ausformuliert.

1.2.

Gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021

Über die im Geschäftsjähr 2021 gewährte und geschuldete Vorstandsvergütung ist Folgendes zu berichten:

(a)

Feste und variable Vergütungsbestandteile

Im Folgenden wird dargestellt, welche Vergütung dem einzigen Vorstandsmitglied im abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 „gewährt“ und „geschuldet“ wurde. Eine Vergütung ist im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährt, wenn sie dem Vorstandsmitglied während des maßgeblichen Geschäftsjahres tatsächlich zugeflossen ist, d. h. in dessen Privatvermögen übergegangen ist. Geschuldet ist die Vergütung, wenn sie nach rechtlichen Kategorien innerhalb des maßgeblichen Geschäftsjahres fällig geworden ist, aber nicht erfüllt wurde.

Dieses Begriffsverständnis führt für das maßgebliche Vergütungssystem der AGROB dazu, dass sich Verschiebungen zwischen dem Jahr der Leistungserbringung durch das Vorstandsmitglied und dem Jahr der Berichterstattung ergeben können.

Der kurzfristig variable Vergütungsanteil ist nicht in dem jeweiligen Geschäftsjahr, sondern mit der auf die Hauptversammlung im darauffolgenden Geschäftsjahr folgenden Gehaltszahlung zu bezahlen. Er ist deshalb im Jahr der Leistungserbringung weder gewährt noch nach rechtlichen Kategorien fällig bzw. geschuldet. Im Vergütungsbericht über das Geschäftsjahr 2021 wird deshalb nur über den gewährten oder geschuldeten kurzfristigen variablen Vergütungsanteil berichtet, der durch die Vorstandstätigkeit im Geschäftsjahr 2020 verdient worden ist. Ein Bericht über die Vergütung für den im Geschäftsjahr 2021 verdienten kurzfristigen variablen Vergütungsanteil erfolgt dagegen erst im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022.

Parallel dazu verhält es sich mit der Nachhaltigkeitskomponente. Die Vergütung für die Steigerung des Net Asset Value wird erst in dem Geschäftsjahr zahlbar, das auf das letzte Geschäftsjahr des dreijährigen Bemessungszeitraums folgt. Im Geschäftsjahr 2021 ist die Nachhaltigkeitskomponente für den Bemessungszeitraum 2018–2020 gewährt worden.

Die folgende Tabelle gibt individuell aufgeschlüsselt an, welche festen und variablen Vergütungsbestandteile dem Vorstandsmitglied im Geschäftsjahr 2021 gewährt und geschuldet wurden sowie deren jeweiligen relativen Anteil.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2021

Achim Kern

TEUR

Anteil %

Feste Vergütung

Grundvergütung

169

55,41

Nebenleistungen1

24

7,87

Summe

193

63,28

Variable Vergütung

Kurzfristiger ergebnisabhängiger Anteil

82

26,89

Nachhaltigkeitskomponente

30

9,83

Gesamtvergütung

305

100

1 Die Nebenleistungen enthalten die Stellung eines Dienstwagens (auch zur privaten Nutzung), Unfallversicherung und monatliche Zuschüsse zur gesetzlichen Angestelltenversicherung und/oder einer privaten Lebensversicherung.

Ehemaligen Mitgliedern des Vorstands bzw. deren Hinterbliebenen ist im Geschäftsjahr 2021 Vergütung in einer Höhe von insgesamt TEUR 244 gewährt worden. Sie entfällt auf vier Personen, zu denen personenbezogene Daten nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG zu unterlassen sind. Die Beträge belaufen sich im Einzelnen auf TEUR 75, TEUR 67, TEUR 60 und TEUR 42. Der relative Anteil der festen Vergütungsbestandteile beträgt jeweils 100 %.

(b)

Rückforderung variabler Vergütungsbestandteile

Im Geschäftsjahr 2021 sind keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert worden, schon weil der Aufsichtsrat keinen Anlass hatte, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.

(c)

Abweichungen vom Vergütungssystem

Der Aufsichtsrat hatte im Geschäftsjahr 2021 keinen Anlass, von dem anwendbaren Vergütungssystem abzuweichen. Insoweit wird nochmals darauf hingewiesen, dass das von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2021 gebilligte Vorstandsvergütungssystem wegen der Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 EGAktG auf den im Geschäftsjahr 2021 geltenden Vorstandsdienstvertrag keine Anwendung findet.

(d)

Einhaltung der Maximalvergütung

Für das Geschäftsjahr 2021 ergibt sich nach den vorstehenden Angaben für Herrn Kern eine Gesamtvergütung von TEUR 305. Dies bleibt hinter der im Geschäftsjahr 2021 maßgeblichen und dienstvertraglich festgesetzten Maximalvergütung von jährlich TEUR 350 zurück.

(e)

Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand

Scheidet das Vorstandsmitglied im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Vorstand aus, so wird die fixe und variable Vergütung für dieses Geschäftsjahr anteilig ausbezahlt. Bei einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit, die nicht auf einer berechtigten außerordentlichen Kündigung seitens der Gesellschaft beruht, erhält das Vorstandsmitglied als Abfindung höchstens die Restlaufzeit des Abfindungsvertrags ausbezahlt, maximal jedoch zwei Jahresvergütungen. Für die Berechnung dieser Höchstgrenze wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres abgestellt. Ein Anspruch auf Abfindung wird durch die vorstehenden Regelungen nicht begründet.

Sonderreglungen für den Fall eines Kotrollwechsels sind nicht vereinbart. Ferner enthält der Anstellungsvertrag kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot und sieht deshalb auch keine Karenzentschädigung vor.

Im Falle des Ablebens des Vorstandsmitglieds hat seine Familie (Ehegattin und unterhaltsberechtigte Kinder) für die Dauer von drei Monaten Anspruch auf Fortzahlung der Festbezüge.

2.

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021

Der Aufsichtsrat der AGROB besteht gegenwärtig aus Herrn Alexander Becker, Frau Daniela Bergdolt, Herrn Jörg H. Becker und Herrn Peter Schebo als Vertreter der Anteilseignerseite sowie aus Frau Diana Dobler und Herrn Peter Mittelhäuser als Arbeitnehmervertreter. Als früheren Mitgliedern wurde im Berichtszeitraum Herrn Prof. Dr. Alexander Goepfert, Herrn Frank Nickel und Herrn Dr. Daniel Kress eine Vergütung gewährt. Anderen als den eben genannten früheren Mitgliedern wurde im Berichtszeitraum eine Vergütung weder gewährt noch geschuldet.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates ist in § 14 der Satzung niedergelegt. Diese Vergütung und das Vergütungssystem für Aufsichtsratsmitgliedern wurden von der Hauptversammlung vom 31. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 mit 99,9986 % der abgegebenen gültigen Stimmen bestätigt.

Nach diesem Vergütungssystem wird die Vergütung für die in einem bestimmten Geschäftsjahr erbrachte Tätigkeit im Aufsichtsrat erst mit Ablauf der Hauptversammlung fällig und zahlbar, die den Jahresabschluss für dieses abgelaufene Geschäftsjahr entgegennimmt oder über dessen Billigung entscheidet. Das führt zu einer zeitlichen Verschiebung zwischen Leistungserbringung und Berichterstattung: Im Berichtszeitraum des Geschäftsjahres 2021 wurde nur die Vergütung für die im Geschäftsjahr 2020 erbrachte Aufsichtsratstätigkeit gewährt, weil diese erst im Geschäftsjahr 2021 fällig geworden ist. Die Vergütung für die im Geschäftsjahr 2021 erbrachte Tätigkeit wird hingegen erst mit Ablauf der Hauptversammlung 2022 fällig. Sie wird deshalb im Geschäftsjahr 2022 gewährt und Gegenstand des nächsten Vergütungsberichts sein.

2.1.

Vergütungssystem im Überblick

Das Vergütungssystem sieht für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine reine Festvergütung vor. Es verzichtet auf variable und aktienbasierte Bestandteile. Die Gewährung einer reinen Festvergütung entspricht der gängigen Praxis anderer börsennotierter Gesellschaften und hat sich bewährt. Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass eine reine Festvergütung am besten geeignet ist, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats zu stärken. Auch trägt sie am ehesten der Beratungs- und Überwachungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung, die unabhängig vom Unternehmenserfolg zu erfüllen ist. Eine reine Festvergütung ist schließlich in der Anregung G 18 Satz 1 des Deutschen Corporate Governance Kodex vorgesehen.

Die jeweilige Höhe der Vergütung hängt von den übernommenen Aufgaben im Aufsichtsrat ab. Aufsichtsratsmitglieder erhalten jährlich eine Grundvergütung von je EUR 7.500. Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält das Doppelte der Grundvergütung (EUR 15.000), der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende das Eineinhalbfache (EUR 11.250). Die Tätigkeit in den Ausschüssen wird zusätzlich vergütet. Im Prüfungsausschuss erhält der Vorsitzende jährlich zusätzlich EUR 6.000 und jedes weitere Mitglied EUR 4.000. Im Personalausschuss erhält der Vorsitzende jährlich weitere EUR 3.000, die übrigen Mitglieder je EUR 2.000. Bei unterjährigen Veränderungen im Aufsichtsrat bzw. seinen Ausschüssen erfolgt die Vergütung zeitanteilig unter Aufrundung auf volle Monate.

Für weitere Einzelheiten wird auf § 14 der Satzung sowie auf die Darstellung des Vergütungssystems in der Einladung zur Hauptversammlung am 31. Mai 2021 verwiesen, die im Bundesanzeiger und auf der Webseite der AGROB veröffentlicht ist.

2.2.

Die gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2021

Den gegenwärtigen und früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats der AGROB ist auf Grundlage des Vergütungssystems im Geschäftsjahr 2021 die folgende Vergütung gewährt worden:

Name2

Grundvergütung

Prüfungsausschuss

Personalausschuss

Summe

in EUR

Anteil
(in %)

in EUR

Anteil
(in %)

in EUR

Anteil
(in %)

Goepfert, Alexander

15.000 (V)

83

3.000 (V)

17

18.000

Bergdolt, Daniela

11.250 (S)

58

6.000 (V)

31

2.000 (M)

11

19.250

Nickel, Frank

7.500 (M)

55

4.000 (M)

30

2.000 (M)

15

13.500

Kress, Daniel

7.500 (M)

65

4.000 (M)

35

11.500

Dobler, Diana

7.500 (M)

100

7.500

Mittelhäuser, Peter

7.500 (M)

100

��

7.500

Im Geschäftsjahr 2020 noch nicht als Mitglieder des Aufsichtsrates tätig

Alexander Becker

0

0

0

0

Becker, Jörg H.

0

0

0

0

Schebo, Peter

0

0

0

0

2 (V) steht für den Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines Ausschusses, (S) für die stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates und (M) für ein Mitglied des Aufsichtsrates oder eines seiner Ausschüsse.

Über die in der Tabelle aufgeführte und gewährte Vergütung hinaus wurde den Mitgliedern des Aufsichtsrats keine Vergütung geschuldet. Die Vergütung für die im Geschäftsjahr 2021 erbrachte Tätigkeit im Aufsichtsrat wird erst mit Ablauf der Hauptversammlung 2022 fällig und ist im Sinne des § 162 AktG erst zu diesem Zeitpunkt geschuldet. Über sie wird im Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 berichtet.

3.

Sonstiges

Die AGROB unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für Mitglieder des Aufsichtsrats und des Vorstands. Sie wird jährlich abgeschlossen beziehungsweise verlängert. Die Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab, dass eine der einbezogenen Personen bei Ausübung ihrer Tätigkeit für das Unternehmen für Vermögensschäden in Anspruch genommen wird. Mit Wirkung ihrer Bestellung unterliegen die Mitglieder des Vorstands einem Selbstbehalt, der den Vorgaben des Aktiengesetzes entspricht.

4.

Vergleichende Darstellung

Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG hat der Vergütungsbericht eine vergleichende Darstellung der jährlichen Veränderungen der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis zu enthalten. Für den Übergangszeitraum der fünf Geschäftsjahre ab erstmaliger Erstellung des Vergütungsberichts genügt es nach der insoweit maßgeblichen Übergangsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG, für die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft den Zeitraum seit dem Geschäftsjahr 2021 in den Vergleich einzubeziehen. Die AGROB hat sich entschlossen, in diesem Vergütungsbericht hierüber hinaus die Entwicklung im Vergleich zum Geschäftsjahr 2020 einzubeziehen.

Für die Ertragsentwicklung der Gesellschaft wurden die Kennzahlen Net Asset Value und Bilanzgewinn herangezogen, die Vorstand und Aufsichtsrat insoweit für besonders aufschlussreich halten.

2017

2018

2019

2020

2021

TEUR

TEUR

Δ %

TEUR

Δ %

TEUR

Δ %

TEUR

Δ %

Entwicklung der Vergütung

Vorstand3

Achim Kern (seit 1. Okt. 2017)

47

189

+ 302,1

275

+ 45,5

267

- 3,1

305

+ 14,2

Ehemalige(r) 1

68

69

+ 1,5

72

+ 4,4

74

+ 2,8

75

+ 1,4

Ehemalige(r) 2

60

66

+ 10

67

+ 1,4

Ehemalige(r) 3

56

58

+ 3,6

60

+ 3,4

61

+ 1,4

Ehemalige(r) 4

38

39

+ 2,6

40

+ 2,6

41

+ 2,5

42

+ 1,4

Aufsichtsrat4

Alexander Goepfert (seit 12. Nov. 2019)

3

18

+ 500

Daniela Bergdolt

19

19

19

19

19

0

Frank Nickel (seit 12. Nov. 2019)

2

13

+ 550

Daniel Kress (seit 12. Nov. 2019)

2

12

+ 500

Diana Dobler

4

7

+ 75

7

0

Peter Mittelhäuser

7

7

0

7

0

7

7

0

Alexander Becker

Jörg H. Becker

Peter Schebo

Belegschaft5

83

85

+ 2,4

Entwicklung der Gesellschaft

NAV

80.204

132.030

+ 64,7

136.090

+ 3,1

169.265

+ 24,4

172.571

+ 2

Bilanzgewinn

2.279

2.330

+ 2,2

992

- 57,4

1.966

+ 98,2

2.101

+ 6,9

3 Die große Steigerung zwischen 2017 und 2018 beruht auf dem unterjährigen Amtsantritt des Herrn Kern. Für die ehemaligen Vorstandsmitglieder haben personenbezogene Angaben nach § 162 Abs. 5 Satz 2 AktG zu unterbleiben.

4 Wegen des unterjährigen Wechsels dreier Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 ist die Angabe der jährlichen Veränderung nicht aussagekräftig. Für Frau Dobler gilt zwischen den Geschäftsjahren 2019 und 2020 dasselbe. Die in § 12 der Satzung niedergelegte Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats ist während der hier dargestellten Jahre nicht geändert worden.

5 Die dargestellte Belegschaft umfasst alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (vollzeitäquivalent zum 31. Dezember 2021) der AGROB (im Geschäftsjahr 2021: 7,12). Die Gehaltsdaten basieren auf den Lohnlisten jeweils von Januar bis Dezember. Um die Vergleichbarkeit mit der Organvergütung zu gewährleisten, beinhalten die Angaben zum Durchschnittsgehalt jeweils das Grundgehalt, Boni, laufende Zulagen und Einmalzahlungen, vermögenswirksame Leistungen sowie den geldwerten Vorteil eines PKW.

Ismaning, im März 2022

Der Vorstand

Der Aufsichtsrat

B.

Prüfvermerk der Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, München, über die Prüfung des Vergütungsberichts der AGROB Immobilien AG für das Geschäftsjahr 2021

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die AGROB Immobilien AG

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der AGROB Immobilien AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für die Prüfungsurteile

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards (Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

München, 31. März 2022

Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Olga Resnik
Wirtschaftsprüferin

Josef Eberl
Wirtschaftsprüfer

III.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 11.689.200,00 eingeteilt in 2.314.000 auf den Inhaber lautende Stamm-Stückaktien ohne Nennwert mit ebenso vielen Stimmrechten sowie in 1.582.400 auf den Inhaber lautende Vorzugs-Stückaktien ohne Nennwert und ohne Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

IV.

WEITERE ANGABEN ZUM ABLAUF DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND ZUR AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

1.

Durchführung als virtuelle Hauptversammlung mit Bild- und Tonübertragung

Der Vorstand der AGROB Immobilien AG hat mit Zustimmung des Aufsichtsrat entschieden, die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen. Grundlage dieser Entscheidung ist § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschaft-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 570) in der durch das Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrechts sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020 (Bundesgesetzblatt I 2020, S. 3332) geänderten Fassung, dessen Geltung durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (Bundesgesetzblatt I 2021, S. 4153) bis zum 31. August 2022 verlängert wurde (nachfolgend „COVID-19-Gesetz“).

Die Hauptversammlung wird am 13. Juni 2022 ab 11.00 Uhr (MESZ) für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton im Internet übertragen. Hierfür steht unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

ein zugangsgeschütztes elektronisches System („HV-Portal“) zur Verfügung. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen wollen, müssen sich zur Hauptversammlung anmelden. Die für den Online-Zugang erforderlichen Zugangsdaten erhalten sie mit ihrer Anmeldebestätigung. Um eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG handelt es sich nicht.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens zum 11. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), im Wege elektronischer Kommunikation über das unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

erreichbare HV-Portal in deutscher Sprache einzureichen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen.

Hierfür reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. den 23. Mai 2022, 0.00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) zu beziehen hat.

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahmerechts und – im Fall von Stamm-Stückaktien – des Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung des gesetzlichen Teilnahmerechts und – im Fall von Stamm-Stückaktien – des Stimmrechts keine Bedeutung. Aktionäre, die erst nach dem Record Date Aktien an der Gesellschaft erworben haben, können aus diesen Aktien weder das Teilnahmerecht noch andere Rechte in der Hauptversammlung ausüben. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind im Verhältnis zur Gesellschaft auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und – im Fall von Stamm-Stückaktien – zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Teilweise Veräußerungen und Hinzuerwerbe von Stamm-Stückaktien nach dem Nachweisstichtag haben keinen Einfluss auf den Umfang des Stimmrechts. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft nach § 16 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bis zum 6. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform unter der folgenden Adresse zugehen, wobei eine Übersendung per E-Mail genügt:

AGROB Immobilien AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Den teilnahmeberechtigten Aktionären werden nach Zugang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Anmeldebestätigungen und Zugangsdaten für das Aktionärsportal für die virtuelle Hauptversammlung (HV-Portal) übersandt. Wir bitten die Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, die erforderliche Anmeldung sowie den Nachweis des Anteilsbesitzes möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut zu veranlassen.

3.

Verfahren der Stimmabgabe

a)

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre und Aktionärsvertreter können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben, wenn die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes ordnungsgemäß wie in Abschnitt IV. 2. beschrieben erfolgt sind. Die Gesellschaft bietet für die Stimmabgabe per Briefwahl unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

ein zugangsgeschütztes elektronisches HV-Portal an. Die erforderlichen Zugangsdaten sowie weitere Informationen zur Nutzung des HV-Portals erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung zugeschickt. Die Briefwahl per Internet sowie deren Widerruf beziehungsweise deren Änderungen können vor und auch noch während der Hauptversammlung im Internet vorgenommen werden, müssen jedoch spätestens bis zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung vorliegen. Dieser wird vom Versammlungsleiter bestimmt. Die Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl ist auch durch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediäre sowie sonstige nach § 135 AktG Gleichgestellte, möglich. Die weiteren Einzelheiten können die Aktionäre den Erläuterungen entnehmen, die unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

bereitgestellt werden.

Ferner können Briefwahlstimmen der Gesellschaft bis 12. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), schriftlich oder in Textform unter der folgenden Anschrift übermittelt werden:

AGROB Immobilien AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: inhaberaktien@linkmarketservices.de

Aktionäre und Aktionärsvertreter können für die Stimmabgabe per Briefwahl das Formular verwenden, welches den angemeldeten (stimmberechtigten) Aktionären mit der Anmeldebestätigung übersandt wird. Dieses Formular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung.

Falls zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt wird, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Erfolgt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimmabgabe, so wird sie für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.

b)

Stimmabgabe durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch von der AGROB Immobilien AG benannte Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Die erforderlichen Vollmachten und Weisungen können Aktionäre in Textform (§ 126b BGB) erteilen. Wenn Aktionäre von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sie sich hierzu wie oben in Abschnitt IV. 2. ausgeführt zur Hauptversammlung anmelden. Sie erhalten dann Formulare zur Vollmachts- und Weisungserteilung beziehungsweise die zur Vollmachts- und Weisungserteilung per Internet notwendigen Informationen.

Per Post oder E-Mail erteilte Vollmachten und Weisungen müssen bis 12. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), bei der AGROB Immobilien AG unter der vorab genannten Adresse beziehungsweise E-Mail-Adresse eingegangen sein. Die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das zugangsgeschützte HV-Portal im Internet unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

ist vor und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter bestimmten Beginn der Abstimmung vorliegen. Die erforderlichen Zugangsdaten sowie weitere Informationen zur Nutzung des HV-Portals erhalten die Aktionäre mit ihrer Anmeldebestätigung zugeschickt.

Zu jedem Tagesordnungspunkt muss eine ausdrückliche und eindeutige Weisung vorliegen. Ohne solche Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten können die Stimmrechtsvertreter von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Wird zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erklären keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars.

c)

Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch andere Bevollmächtigte als die Stimmrechtvertreter der Gesellschaft ausüben lassen, etwa durch eine Aktionärsvereinigung, ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl. Auch in diesen Fällen sind ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes und eine fristgerechte Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten nach Maßgabe der vorstehenden Teilnahmevoraussetzungen, wie oben in Abschnitt IV. 2. ausgeführt, erforderlich.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Vollmachten können durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden und bedürfen, sofern keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird, der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht gegenüber der Gesellschaft.

Bei der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder einer anderen mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institution oder Person gelten die speziellen Regelungen des § 135 AktG, die unter anderem verlangen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist (§ 135 Abs. 1 Satz 2 AktG). Wir bitten daher die Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere mit diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Institution oder Person bevollmächtigten wollen, die insoweit zu beachtenden Besonderheiten bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.

Mit der Anmeldebestätigung erhalten die Aktionäre ein Vollmachtsformular, das die Aktionäre verwenden können, aber nicht müssen, und weitere Informationen zur Bevollmächtigung.

Die Gesellschaft bietet für die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

ein elektronisches HV-Portal an. Die Übermittlung des Nachweises der Vollmacht beziehungsweise des Widerrufs per Internet sowie Änderungen können noch bis Sonntag, den 12. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), im Internet vorgenommen werden. Weitere Einzelheiten sind in den Erläuterungen dargestellt, die unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

bereitgestellt werden.

Der Nachweis kann bis zu dem genannten Zeitpunkt auch an folgende E-Mail-Adresse übermittelt werden:

inhaberaktien@linkmarketservices.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

d)

Reihenfolge der Behandlung von Briefwahlstimmen, Vollmachten und Weisungen

Erfolgen Stimmabgaben bzw. Vollmachts- und Weisungserteilungen auf mehreren Übermittlungswegen, wird die zuletzt eingegangene formgültige Stimmabgabe per Briefwahl bzw. die zuletzt eingegangene formgültige Vollmacht und Weisung als verbindlich erachtet. Gehen darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist nicht erkennbar, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per Internet (HV-Portal), 2. per E-Mail und 3. in Papierform.

e)

Weitere Informationen zur Abstimmung

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 6 und 8 haben verbindlichen, die vorgesehene Abstimmung zu Tagesordnungspunkt 7 hat empfehlenden Charakter im Sinne der Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Es besteht jeweils die Möglichkeit, mit Ja (Befürwortung), Nein (Ablehnung) oder Enthaltung zu stimmen.

Bei Ausübung des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl wird dem Abgebenden der Zugang der elektronisch abgegebenen Stimme gemäß § 118 Abs. 2 Satz 2, Abs. 1 Satz 3 bis 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 von der Gesellschaft elektronisch bestätigt.

Die Abstimmenden können von der Gesellschaft nach § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimme gezählt wurde. Diese Bestätigung kann nach der Hauptversammlung über das HV-Portal unter Nutzung der auf Ihrer Anmeldebestätigung abgedruckten persönlichen Zugangsdaten angefordert werden.

4.

Rechte der Aktionäre

a)

Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der AGROB Immobilien AG zu richten. Das Verlangen kann an die folgende Adresse gerichtet werden:

AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des Mindestbesitzes an Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. Die Berechnung der Frist erfolgt in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 7 AktG. Für den Nachweis genügt eine Bestätigung des depotführenden Instituts.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht.

b)

Gegenanträge/Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1, § 127 AktG i. V. m. § 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz

Darüber hinaus ist jeder Aktionär berechtigt, zu den Punkten der Tagesordnung Gegenanträge zu stellen bzw. Wahlvorschläge zu machen.

Die Gesellschaft wird Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 29. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat, wobei eine Übersendung per E-Mail genügt:

AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
E-Mail: verwaltung@agrob-ag.de

Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Diese Regelungen gelten für Wahlvorschläge der Aktionäre sinngemäß. Wahlvorschläge müssen allerdings nicht begründet werden. Wahlvorschläge müssen abgesehen von den in § 127 Satz 1 i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person sowie bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält. Ferner sollen einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen beigefügt werden.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrages oder Wahlvorschlags nachzuweisen.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft bis 29. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), ordnungsgemäß zugehen und von der Gesellschaft nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Abs. 2 Satz 3 Covid-19-Gesetz).

c)

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz

Nach § 131 Abs. 1 AktG kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter in einer Präsenzhauptversammlung vom Vorstand Auskunft verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft und die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen soweit die Auskunft zu sachgemäßen Beurteilung der Gegenstände der Tagesordnung erforderlich ist.

Das vorstehende Auskunftsrecht besteht in der am 13. Juni 2022 stattfindenden virtuellen Hauptversammlung nicht. Auf Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 Covid-19-Gesetz ist den Aktionären jedoch ein Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation einzuräumen.

Mit Zustimmung des Aufsichtsrats hat der Vorstand der AGROB Immobilien AG entschieden, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten die Möglichkeit haben, bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, also bis zum 11. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), im Wege der elektronischen Kommunikation wie in Abschnitt IV.1 beschrieben Fragen einzureichen. Nach diesem Zeitpunkt und insbesondere während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freien Ermessen, wie er Fragen beantwortet.

d)

Einreichung von Stellungnahmen zur Veröffentlichung vor der Hauptversammlung

Die Gesellschaft bietet den Aktionären ferner die Möglichkeit, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen mit Bezug zur Tagesordnung einzureichen, die sodann ausschließlich auf dem HV-Portal der Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht werden.

Entsprechende Stellungnahmen sind unter Angabe des Namens und der Nummer der Anmeldebestätigung bis spätestens Donnerstag, 9. Juni 2022, 24.00 Uhr (MESZ), in Textform unter der nachstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse einzureichen:

AGROB Immobilien AG
Vorstandssekretariat
Münchener Straße 101
85737 Ismaning
E-Mail: verwaltung@agrob-ag.de

Der Umfang einer Stellungnahme sollte 10.000 Zeichen nicht überschreiten.

Ein Rechtsanspruch auf die Veröffentlichung einer Stellungnahme besteht nicht. Die Gesellschaft behält sich insbesondere vor, Stellungnahmen nicht offenzulegen, wenn diese einen beleidigenden oder strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben, keinen Bezug zur Tagesordnung der Hauptversammlung aufweisen, den Umfang von 10.000 Zeichen überschreiten oder nicht fristgerecht unter der vorstehend genannten Adresse oder E-Mail-Adresse eingereicht wurden. Ebenso behält die Gesellschaft sich vor, bei Einreichung mehrerer Stellungnahmen durch einen Aktionär nur eine Stellungnahme zu veröffentlichen. Der Name des einreichenden Aktionärs wird in der Veröffentlichung nur offengelegt, wenn der Aktionär bei Einreichung der Stellungnahme ausdrücklich sein Einverständnis mit der Namensnennung erklärt hat.

5.

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG

Gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, über das zugangsgeschützte HV-Portal der Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

Widerspruch zur Niederschrift gemäß § 245 Nr. 1 AktG erklären. Diese Möglichkeit besteht von Beginn der Hauptversammlung an bis zu deren Ende. Der Notar erhält die Widersprüche über das zugangsgeschützte HV-Portal. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

V.

INFORMATIONEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT

Diese Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen sowie die zugänglich zu machenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich (vgl. § 124a AktG). Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen werden auch während der virtuellen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein.

Auch die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der vorstehend genannten Internetseite der Gesellschaft bekannt gegeben.

Zeitangaben

Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) minus zwei Stunden.

VI.

HINWEIS ZUM DATENSCHUTZ

Der Schutz Ihrer personenbezogenen Daten und deren rechtskonforme Verarbeitung haben für uns einen hohen Stellenwert.

Die in Ihrer Anmeldung für die Teilnahme an der Hauptversammlung von Ihnen angegebenen personenbezogenen Daten verarbeiten wir, um Ihnen die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung Ihrer Rechte zu ermöglichen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie übersichtlich an einer Stelle zusammengefasst in unseren Datenschutzhinweisen. Diese stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.agrob-ag.de/datenschutzbestimmungen

zur Einsicht und zum Download zur Verfügung.

Ismaning, im Mai 2022

Der Vorstand


03.05.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

AGROB Immobilien AG

Münchener Straße 101

85737 Ismaning

Deutschland

E-Mail:

verwaltung@agrob-ag.de

Internet:

https://www.agrob-ag.de

Ende der Mitteilung

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1342447 03.05.2022