DGAP-Adhoc: Zurückweisung des Ergänzungsverlangens von B. Braun; Überprüfung des Gewinnverwendungsvorschlags 2019 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
- Lesezeichen für Artikel anlegen
- Artikel Url in die Zwischenablage kopieren
- Artikel per Mail weiterleiten
- Artikel auf X teilen
- Artikel auf WhatsApp teilen
- Ausdrucken oder als PDF speichern
Erwähnte Instrumente
- VerkaufenKaufen
DGAP-Ad-hoc: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Hauptversammlung
Zurückweisung des Ergänzungsverlangens von B. Braun; Überprüfung des Gewinnverwendungsvorschlags 2019 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie
15.05.2020 / 23:51 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Der Vorstand der RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft hat am 15. Mai 2020 nach sorgfältiger Prüfung beschlossen, das Verlangen des Aktionärs B. Braun Melsungen AG ("B. Braun") vom 14. Mai 2020 auf Ergänzung der Tagesordnung der am 3. Juni 2020 stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft (siehe Ad hoc-Mitteilung der Gesellschaft vom 14. Mai 2020) in vollem Umfang als unzulässig zurückzuweisen.
Der Vorstand hat die Versammlung am 3. Juni 2020 gemäß den Einberufungsverlangen von B. Braun und des Aktionärs Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA mit den dort genannten angebotsbezogenen Tagesordnungspunkten als Übernahme-Hauptversammlung einberufen. Die kurzfristige Einberufung in Form einer virtuellen Hauptversammlung auf den 3. Juni 2020 erfolgte ausschließlich zur Wahrung übernahmerechtlicher Fristen. Im Hinblick auf die ordentliche Hauptversammlung hat der Vorstand aufgrund der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie mit guten Gründen beschlossen, diese erst in der zweiten Augusthälfte als Präsenzhauptversammlung abzuhalten. Die im Ergänzungsverlangen von B. Braun genannten Tagesordnungspunkte werden Gegenstand der ordentlichen Hauptversammlung sein. Ein berechtigtes Interesse eines einzelnen Aktionärs, den Termin für die (nur teilweise) Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung unter Übergehung der Entscheidung des Vorstands einseitig auf den Termin für die Übernahme-Hauptversammlung vorzuverlegen, ist nicht anzuerkennen.
Der Vorstand beobachtet fortlaufend die Entwicklung der COVID-19-Pandemie und deren Auswirkungen auf die Ertrags- und Liquiditätslage der Gesellschaft, die nach wie vor nicht mit hinreichender Sicherheit quantifizierbar sind. Vor diesem Hintergrund wurde unsere Planung bereits im am 7. Mai 2020 veröffentlichten Quartalsbericht für die ersten drei Monate des Geschäftsjahres 2020 explizit unter den Vorbehalt etwaiger Auswirkungen der COVID-19-Pandemie gestellt. Es wird jedoch erwartet, dass in naher Zukunft eine hinreichende Entscheidungsgrundlage für den Vorstand besteht, die Auswirkungen der Pandemie auf die Geschäftstätigkeit des Konzerns der RHÖN-KLINIKUM AG beurteilen zu können. Hierbei wird auch zwangsläufig geprüft werden, ob der bisherige Gewinnverwendungsvorschlag aufrechterhalten werden kann.
15.05.2020 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft
Salzburger Leite 1
97616 Bad Neustadt a.d.Saale
Deutschland
Telefon:
+49 (0)9771 - 65-0
Fax:
+49 (0)9771 - 97 467
E-Mail:
rka@rhoen-klinikum-ag.com
Internet:
www.rhoen-klinikum-ag.com
ISIN:
DE0007042301
WKN:
704230
Indizes:
SDAX
Börsen:
Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), München; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, Stuttgart, Tradegate Exchange
EQS News ID:
1047085
Ende der Mitteilung
DGAP News-Service
1047085 15.05.2020 CET/CEST
Passende Produkte
WKN | Long/Short | KO | Hebel | Laufzeit | Bid | Ask |
---|