Das neue Schuldverschreibungsgesetz – Gläubiger aufgepasst!
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Im August 2009 löste das neue SchVG den 110 Jahre alten Vorläufer ab. Für die emittierenden Unternehmen ergeben sich damit neue Möglichkeiten, Schulden schon vor Eintreten einer akuten Krise zu restrukturieren. Die Position der Gläubiger verschlechtert sich aber rapide.
Als „totes Recht“ haben Juristen das alte Schuldverschreibungsgesetz von 1899 bezeichnet. Es kam sehr selten zum Einsatz. Die Möglichkeiten der Restrukturierung von Schulden war sehr eingeschränkt. Stundung von Zinsen und Laufzeitverlängerung der Schulden war auf maximal 3 Jahre beschränkt. Ein Nominalverzicht in der Forderung selbst (Kapitalschnitt) war ausgeschlossen. Zudem musste ein echter Krisenfall vorliegen, also akute oder drohende Zahlungsunfähigkeit, wenn auch die Feststellung desselben den Gläubigerversammlung selbst überlassen blieb.
Mit der Reform des SchVG wurde der Kritik aus der Praxis begegnet – mit möglicherweise massiven Folgen für die Gläubiger.
Zunächst zum Geltungsbereich: Betroffen sind alle alle nach deutschem Recht begebenen Schuldverschreibungen, außer Pfandbriefe oder wenn der Schuldner im weitesten Sinne der Staat ist.
In §5 Abs. 3 listet das SchVG neun wesentliche Änderungen auf, die von der Gläubigerversammlung mit qualifizierter Mehrheit (75%, die Anleihebedingungen können auch ein höheres Quorum verlangen) beschlossen werden kann. Darunter sind echte Hämmer: Die Veränderung der Fälligkeit der Hauptforderung (ohne zeitliche Beschränkung), die Verringerung der Hauptforderung (ohne Begrenzung), die Umwandlung in Eigenkapital (debt to equity swap), die Schuldnerersetzung.
Das Vorliegen einer Krisensituation ist NICHT mehr erforderlich. Das Gesetz macht hierzu keinerlei Einschränkungen.
Die erste Gläubigerversammlung ist beschlussfähig, wenn 50% der ausstehenden nominalen Schuldverschreibungen anwesend sind. Dabei sind – nachvollziehbar - solce Verschreibungen, die sich im Eigentum des Schuldners oder verbundener Unternehmen befinden, nicht zu berücksichtigen.
Ist die erste Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig, kann eine weitere einberufen werden. Dann reichen 25% der ausstehenden Schuldverschreibungen für Beschlüsse aus, die für ALLE Inhaber der jeweiligen Schuldverschreibungen bindend sind. Im Klartext: Im Extremfall können 75% von 25% (also 18,75%) die Quasi-Enteignung aller Anleiheinhaber beschließen.
Natürlich stellt sich die berechtigte Frage, warum Gläubiger zum eigenen Nachteil entscheiden sollten. Es ist aber mit ein wenig Fantasie vorstellbar, dass das Unternehmen mit „befreundeten“ Investoren in den Schuldverschreibungen gemeinsame Sache macht.
Ob §6 Abs 3. und die Androhung eines Bußgeldes in §23 da in der Praxis als Hemmnis ausreicht? „Wer stimmberechtigt ist, darf dafür, dass er bei einer Gläubigerversammlung oder einer Abstimmung nicht oder in einem bestimmten Sinne stimme, keinen Vorteil und keine Gegenleistung fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.“
Das neue SchVG gilt für alle Schuldverschreibungen, die nach dem 4. August 2009 begeben wurden. §24 Abs. 2 ermöglicht aber defacto, per Gläubigerbeschluss auch ältere Schuldverschreibungen einzubeziehen. Das Gesetz können Sie hier online einsehen: http://www.gesetze-im-internet.de/schvg/index.html
TJ-Fazit:
Das neue Schuldverschreibungsgesetz ermöglicht Unternehmen, schon vor Eintreten einer Krise in Zusammenarbeit mit Gläubigern nötige Schritte zu unternehmen, um eine Existenzbedrohung abzuwenden. Damit eröffnet der Gesetzgeber aber auch möglicherweise Missbrauch Tor und Tür. Inhaber von Unternehmens- Schuldverschreibungen können in Zukunft durch Mehrheitsbeschluss anderer, und zwar auch einer Minderheit, in ihrer Vermögensposition empfindlich beeinträchtigt werden. Eine bösartige Zusammenarbeit des Unternehmens mit befreundeten Gläubigern ist dabei das größte Risiko.
Daniel Kühn
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