Nachricht
17:13 Uhr, 23.10.2001
CPU Softwarehouse - einstweilige Verfügung
- Lesezeichen für Artikel anlegen
- Artikel Url in die Zwischenablage kopieren
- Artikel per Mail weiterleiten
- Artikel auf X teilen
- Artikel auf WhatsApp teilen
- Ausdrucken oder als PDF speichern
Die CPU Software AG hat eine einstweilige Verfügung gegen die am 01.10.01 in Kraft getretenen Delisting-Regelungen der Deutschen Börse erwirken können. Damit kann ein weiteres Unternehmen des Neuen Marktes einen Aufschub der Anwendung der Regeln bis 31.03.2002 erwirken.
Keine Kommentare
Die Kommentarfunktion auf stock3 ist Nutzerinnen und Nutzern mit einem unserer Abonnements vorbehalten.