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11:09 Uhr, 24.06.2025

Zwischenerfolg für Klage des SASV: Handelsgericht ordnet Einholung eines Gerichtsgutachtens zum Fortfüh-rungswert ein. UBS-CEO Ermotti widerspricht Argumentation der UBS

EQS-Media / 24.06.2025 / 11:09 CET/CEST

Zwischenerfolg für Klage des SASV: Handelsgericht ordnet Einholung eines Gerichtsgutachtens zum Fortfüh-rungswert ein. UBS-CEO Ermotti widerspricht Argumentation der UBS

Im Verfahren der ehemaligen Credit-Suisse-Aktionäre gegen die UBS nach Art. 105 FusG hat das Handelsgericht in Zürich verfügt, dass ein gerichtliches Gutachten zum Wert der Credit Suisse per 19. März 2023 zu Fortführungswerten einzuholen ist – ein wichtiger Zwischenerfolg für die klagenden Aktionäre. Zudem widerspricht UBS CEO Sergio Ermotti in öffentlichem Interview der Argumentation der UBS, die CS sei zum Zeitpunkt der Übernahme wertlos gewesen.

Nachdem sowohl die Kläger als auch die UBS ihre Sicht der Dinge zweimal frei vortragen konnten, hat das Handelsgericht die nächsten Verfahrensschritte am 19. Juni im Rahmen eines Beweisbeschlusses festgehalten. Dabei hat es zum einen ein gerichtliches Gutachten zum Unternehmenswert zu Fortführungswerten der Credit Suisse zum Stichtag, dem 19. März 2023, angeordnet, und zum anderen die UBS zur Herausgabe zahlreicher interner und externer Dokumente verpflichtet.

Gerichtliches Gutachten
Mit der Anordnung eines Gerichtsgutachtens zum Unternehmenswert der Credit Suisse zum 19. März 2023 kommt das Gericht einer zentralen Forderung der Kläger nach. Umso erfreulicher aus Klägersicht ist dabei, dass das angeordnete Gutachten den Unternehmenswert der Credit Suisse zu Fortführungswerten zu bestimmen hat. Damit lehnt das Gericht das Argument der UBS, wonach die Credit Suisse – wenn überhaupt – zum in aller Regel deutlich tieferen Liquidationswert bewertet werden sollte, implizit ab. Auch die Behauptung der UBS, wonach die Credit Suisse am 19. März 2023 in jedem Fall «wertlos» gewesen sei, scheint das Gericht nicht überzeugt zu haben, da es in diesem Fall von der Anordnung eines Gutachtens hätte absehen können.

Für die Ausfertigung des Gutachtens schlägt das Handelsgericht zwei Co-Gutachter vor. Bis am 3. Juli 2025 können die Parteien Einwände gegen die vorgeschlagenen Gutachter vorbringen. Bis dahin verzichtet der SASV auf eine Namensnennung.

Herausgabe zahlreicher interner Dokumente
Sodann muss die UBS bis am 14. Juli 2025 verschiedene Dokumente beim Gericht einreichen oder aber schlüssige Gründe vorbringen, weshalb sie die Herausgabe dieser Dokumente verweigern können soll. Konkret geht es um die folgenden Dokumente:

  • Alle internen und externen Bewertungen der Credit Suisse, die seit dem 1. Oktober 2022 durch UBS oder Credit Suisse erstellt wurden;

  • Die vorläufige Einschätzung des Managements der UBS zu den Konsequenzen einer Transaktion mit der Credit Suisse, die am 19. Dezember 2022 vor dem Strategy Committee präsentiert wurde;

  • Der Business Plan des Managements der Credit Suisse vom Februar 2023 (für die Jahre 2023–2027), der Rothschild & Co als Grundlage für deren Fairness Opinion diente;

  • Der von der Credit Suisse genehmigte Analystenkonsens für 2023–2025 sowie eine Extrapolation bis 2028 – ebenfalls Grundlage der Rothschild-Bewertung;

  • Geschäftsberichte und Finanz- und Geschäftszahlen der Credit Suisse, die Morgan Stanley & Co. bei der Ausarbeitung der Fairness Opinion vom 19. März 2023 vorlagen; und

  • Interne Business Pläne des Managements der UBS zur Credit Suisse, die Morgan Stanley & Co. bei der Ausarbeitung der Fairness Opinion vom 19. März 2023 vorlagen.

Zwischenerfolg für die Klägerseite
Vor allem die Anordnung eines Gerichtgutachtens ist ein wichtiger Zwischenerfolg für die Klägerseite. Und da das Handelsgericht die Credit Suisse ausdrücklich zum Fortführungswert bewertet haben will, ist davon auszugehen, dass es sich bereits eingehend mit den Argumenten der Parteien auseinandergesetzt hat.

Davon zeugt auch die Anweisung des Handelsgerichts an die UBS, ganz konkrete Dokumente herauszugeben. Es scheint, als wolle sich das Handelsgericht selbst ein genaues Bild der Situation und des Werts der fusionierten Gesellschaften machen und nicht einfach auf Behauptungen der involvierten Personen abstellen. Das ist sehr zu begrüssen.

Aussagen von Sergio Ermotti widersprechen prozessualen Vorbringen der UBS
Wenig vorteilhaft für die UBS dürften auch die Aussagen ihres CEOs Sergio Ermotti sein, die am 22. Juni 2025 in der Sonntagszeitig zu lesen waren: So führte Herr Ermotti aus, dass man die Credit Suisse – als Alternative zur Fusion – auch hätte liquidieren können, ohne dass der Steuerzahler einen einzigen Franken verloren hätte; denn unabhängig davon, wie das Geschäft der Credit Suisse geführt wurde, die Kapitalposition und die Bilanz waren stark genug, um die Bank im aktuellen Regime zu liquidieren.

Die Folge einer solchen Liquidation wäre gewesen, so Sergio Ermotti weiter, dass die Credit Suisse weiterbestanden hätte, etwa in der Grösse einer Kantonalbank. Und das sei nicht nur seine Meinung:

«Jeder einzelne Experte, der im FSB (Financial Stability Board) war, die Bankexperten und alle die anderen, waren eindeutig: Eine Sanierung der Credit Suisse wäre möglich, und die Credit Suisse hätte am ersten Tag ein Eigenkapital gehabt, das viermal so hoch gewesen wäre wie die Mindestanforderungen.»

Sergio Ermotti widerspricht damit der von der UBS im Rahmen des Gerichtsverfahrens geäusserten Auffassung sowie der Einschätzung ihres Gutachter, Dr. Thomas Vettiger, diametral. Anders als von der UBS im Verfahren wiederholt behauptet, war auch sie sich bewusst, dass die Credit Suisse zu keinem Zeitpunkt «wertlos» war und deren Aktionäre auch im Falle einer Liquidation keinen Totalverlust erlitten hätten. Vielmehr wäre gemäss dem CEO der UBS und den von ihr konsultierten Fachleuten eine Verkleinerung der Credit Suisse auf die Grösse einer Kantonalbank mit ausreichend verbleibendem Eigenkapital möglich gewesen.

Über den SASV:
Der Schweizerische Anlegerschutzverein (SASV) setzt sich für Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt sowie die Förderung und Durchsetzung von Anlegerrechten in der Schweiz ein. Er bezweckt die schutzwürdigen Agenden von Anlegern in Bezug auf Geldanlagen wahrzunehmen und sie hierbei auch bei der Durchsetzung ihrer gesellschaftsrechtlichen und wirtschaftlichen Interessen zu unterstützen. Ziel ist es, für gute Corporate Governance und Transparenz auf dem schweizerischen Kapitalmarkt zu sorgen. Der SASV ist gemeinnützig und nicht auf Gewinn ausgerichtet.


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