Nachricht
18:40 Uhr, 21.12.2022

EQS-WpÜG: Befreiung / Zielgesellschaft: Sartorius AG ; Bieter: Blue Raven Partners, L.P.

Erwähnte Instrumente

EQS-WpÜG: Blue Raven Partners, L.P. / Befreiung

Befreiung / Zielgesellschaft: Sartorius AG ; Bieter: Blue Raven Partners, L.P.

21.12.2022 / 18:40 CET/CEST

Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch EQS News - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.


Blue Raven Partners, L.P.
Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika)

Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 9. August 2022 über die Befreiung nach § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Sartorius Aktiengesellschaft, Göttingen

Mit Bescheid vom 9. August 2022 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend “BaFin“) auf entsprechende Anträge der Blue Raven Partners, L.P., 1129 James Palace, El Cerrito, CA94530, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend “Antragstellerin zu 1)“) sowie Frau Alice N. Schwartz, 1129 James Palace, El Cerrito, CA94530, Kalifornien, Vereinigte Staaten von Amerika (nachfolgend “Antragstellerin zu 2)“), diese jeweils gemäß § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung an der Sartorius Aktiengesellschaft mit Sitz in Göttingen zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids der BaFin lautet wie folgt:

  1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die am 01.04.2011 durch die Bio-Rad GmbH (wie in Abschnitt A. II. 1. dieses Bescheids definiert) erfolgte Kontrollerlangung an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
  2. Die Befreiung der Ziffer 1 ergeht unter der auflösenden Bedingung, dass die Befreiung entfällt, sobald einer der Antragsteller oder eine mit ihnen im Sinne des § 2 Abs. 5 WpÜG gemeinsam handelnde Person eine Zurechnung gemäß § 30 WpÜG der Stimmrechte aus den Aktien der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen erhalten, die von der Erbengemeinschaft Sartorius (wie in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) gehalten werden oder ihr nach § 30 WpÜG zuzurechnen sind.
  3. Die Befreiung steht unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass der derzeitige Großaktionär der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen, die Erbengemeinschaft Sartorius (wie in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert), ihren Aktienbestand von mehr als 50,01 % dergestalt reduziert, dass die Erbengemeinschaft Sartorius (wie in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) nicht mehr über eine höhere Stimmrechtsbeteiligung an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen verfügt als die Antragsteller.
  4. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass im Fall der unter Ziffer 3 des Tenors beschriebenen Reduzierung der von der Erbengemeinschaft Sartorius (wie in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) gehaltenen Stimmrechte an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen, die Antragsteller auf die Ausübung ihrer über den Anteil von 29,99 % der Stimmrechte an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen, hinausgehenden Stimmrechte in der Hauptversammlung der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen verzichten. Ein etwaiger Stimmrechtsverzicht ist der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich mitzuteilen.
  5. Die Befreiung wird unter der Auflage erteilt, dass die Antragsteller in geeigneter Weise sicherstellen, dass sie von einer Reduzierung der Stimmrechtsbeteiligung der Erbengemeinschaft Sartorius (wie in Abschnitt A. III. dieses Bescheids definiert) an der Sartorius AG mit Sitz in Göttingen, wie unter Ziffer 3 beschrieben, unverzüglich Kenntnis erhalten und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über eine solche Reduzierung schriftlich unterrichten.
  6. Für die positive Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG ist von den Antragstellern eine Gebühr zu entrichten.

Die Befreiung beruht jeweils im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A.

1. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Sartorius AG mit Sitz in Göttingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Göttingen unter der Handelsregisternummer HRB 1970 (nachfolgend „Zielgesellschaft“).

Ausweislich der Geschäftsberichte der Zielgesellschaft für die Jahre 2010 bis 2014 betrug das Grundkapital der Zielgesellschaft in diesem Zeitraum unverändert EUR 18.720.000,00 und war eingeteilt in insgesamt 18.720.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie (nachfolgend das „Maßgebliche Grundkapital“), hiervon 9.360.000 Stammaktien (nachfolgend die „Sartorius-Stammaktien“) und 9.360.000 Vorzugsaktien ohne Stimmrechte (nachfolgend „Sartorius-Vorzugsaktien“) (die Sartorius­Stammaktien und Sartorius-Vorzugsaktien zusammen auch die „Sartorius­ Aktien“). Derzeit beträgt das Grundkapital der Zielgesellschaft EUR 74.880.000,00 und ist eingeteilt in insgesamt 74.880.000 auf den Inhaber lautende nennbetragslose Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie, hiervon 37.440.000 Sartorius­Stammaktien und 37.440.000 Sartorius-Vorzugsaktien.

Die Sartorius-Aktien sind seit dem 25.02.2008 zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) und der Börse Hannover zugelassen. Seit dem 08.04.2013 sind die Sartorius-Aktien zudem zum Handel am Second Regulated Market der Börse Berlin zugelassen. Die Sartorius-Stammaktien werden unter der ISIN DE0007165607 und die Sartorius-Vorzugsaktien unter der ISIN DE0007165631 gehandelt.

2. Antragsteller

2.1 Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft am 01.04.2011

Ausweislich einer am 06.04.2011 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung hielt die Bio-Rad Laboratories GmbH mit Sitz in Feldkirchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Handelsregisternummer HRB 7491 (nachfolgend „Bio-Rad GmbH“), am 01.04.2011 unmittelbar 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals). Der prozentuale Anteil der von der Bio-Rad GmbH unmittelbar gehaltenen Sartorius-Stammaktien ist in der Folgezeit bis heute nicht unter 30 % gefallen. Angabegemäß hält die Bio-Rad GmbH seit dem Jahr 2018 unverändert rund 34,69 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft.

Einzige Gesellschafterin der Bio-Rad GmbH war am 01.04.2011 die Bio-Rad France Holding SAS (Société par Actions Simplifiée) mit Sitz in Marne-la Coquette (Frankreich), eingetragen im Handelsregister (Registre du Commerce et des Sociétés) von Nanterre unter Nummer 712041458 (nachfolgend „Bio-Rad SAS“).

Einzige Gesellschafterin der Bio-Rad SAS war am 01.04.2011 die Bio-Rad Luxemburg S.à r.l. mit Sitz in Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg), eingetragen im Handelsregister von Luxemburg unter Nummer B129728 (nachfolgend „Bio-Rad S.à r.l.“).

Einzige Gesellschafterin der Bio-Rad S.à r.l. war am 01.04.2011 die Bio-Rad Laboratories, Inc. mit Satzungssitz in Wilmington, Delaware und Verwaltungssitz in Hercules, Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika) (nachfolgend „Bio-Rad Inc.“). Ausweislich der Gründungsurkunde der Bio­ Rad Inc. (Certificate of Incorporation) (nachfolgend „Bio-Rad Inc.­Gründungsurkunde“) darf die Bio-Rad Inc. unter anderem sog. Class A­Aktien (nachfolgend „A-Aktien“) und sog. Class B-Aktien (nachfolgend „B­Aktien“) ausgeben. Nach Ziffer 4, (b), B., (1) der Bio-Rad Inc.­Gründungsurkunde berechtigen die B-Aktien dazu, 75 % der Mitglieder des Board of Directors der Bio-Rad Inc. zu ernennen. Die restlichen 25 % der Mitglieder des Board of Directors werden von den Inhabern der A-Aktien ernannt. Nach Section 18 der Satzung (By-Laws) der Bio-Rad Inc. (nachfolgend „Bio-Rad Inc.-Satzung“) ist das Board of Directors für die Führung der Geschäfte der Gesellschaft verantwortlich. Gemäß Section 38 der Bio-Rad Inc.-Satzung bestellt das Board of Directors die Direktoren (Officers, im Einzelnen President, Vice President(s), Secretary und Treasurer sowie ggf. Assistant Secretaries) mit den in Section 40 ff. konturierten Befugnissen und ist auch für deren Abberufung zuständig.

2.2 Antragstellerin zu 1)

Die Antragstellerin zu 1) ist eine am 09.07.1999 nach dem Recht des Bundesstaates Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika) errichtete Kommanditgesellschaft (Limited Partnership).

Die Antragstellerin zu 1) hielt ausweislich der am 25.03.2009, 05.10.2011 und 01.10.2013 veröffentlichten Mitteilungen nach Maßgabe von Schedule 13D des Securities Exchange Act von 1934 (nachfolgend eine „US­Stimmrechtsmitteilung“ oder zusammen die „US-Stimmrechtsmitteilungen“) jedenfalls zwischen dem 25.03.2009 und 01.10.2013 unverändert 4.060.054 B-Aktien der Bio-Rad Inc. (entsprechend mehr als 79 % der B-Aktien der Bio-Rad Inc.).

Nach Ziffer 9.1. des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) kontrolliert ausschließlich der General Partner die Geschäftsleitung der Antragstellerin zu 1) und ist sowohl für die Bestimmung der Geschäftspolitik als auch für die tägliche Verwaltungsarbeit der Geschäftstätigkeit zuständig. Sind mehr als ein General Partner an der Antragstellerin zu 1) beteiligt, entscheiden die General Partner mit einfacher Mehrheit ihrer Stimmrechte, die auf Grundlage der Beteiligung sämtlicher General Partner an der Antragstellerin zu 1) zu bestimmen ist. Der David & Alice N. Schwartz Revocable Trust, ein Trust mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend „Revocable Trust“), hielt insoweit bis zum 01.10.2013 eine Beteiligung von mehr als 50 % der auf sämtliche General Partner entfallenden Anteile an der Antragstellerin zu 1). Seit dem 01.10.2013 hält der David Schwartz Non­Exempt Marital Trust, ein Trust mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend „Marital Trust“), mehr als 50 % der auf sämtliche General Partner entfallenden Anteile an der Antragstellerin zu 1). Der Revocable Trust wurde angabegemäß zwischenzeitlich aufgelöst und existiert heute nicht mehr.

2.3 Antragstellerin zu 2)

Gemäß Artikel 2.2. des Revocable Trust Agreements in der Fassung der zweiten Änderung vom 26.10.1994 (,,RT-Agreements“) waren die Antragstellerin zu 2) und Herr David Schwartz, der Ehemann der Antragstellerin zu 2), bis zum Tod von Herrn David Schwartz am 01.04.2012 alleinige Treuhänder (Initial Trustees) des Revocable Trusts. Das Vermögen des Revocable Trusts hielten die Antragstellerin zu 2) und Herr David Schwartz gemäß Artikel 1 des RT-Agreements als Gemeinschaftsgut (sog. „Community Property“); zum Gemeinschaftsgut des Revocable Trusts zählten gemäß Schedule A des RT-Agreements – da die Antragstellerin zu 1) zum Zeitpunkt des Abschlusses des RT-Agreements noch nicht existierte – sämtliche A-Aktien und B-Aktien der Bio-Rad Inc. Die Antragstellerin zu 2) und Herr David Schwartz haben angabegemäß sämtliche Entscheidungen in Bezug auf das Gemeinschaftsgut, einschließlich der Ausübung von Gesellschafterrechten des Revocable Trusts auf Ebene der Antragstellerin zu 1), einvernehmlich getroffen. Gemäß Artikel 3.1 des RT-Agreements waren die Antragstellerin zu 2) und Herr David Schwartz Begünstigte (Income Beneficiaries) des Revocable Trusts.

Im Zeitraum vom Tod des Herrn David Schwartz am 01.04.2012 bis 01.10.2013 war die Antragstellerin zu 2) nach Maßgabe von Artikel 2.2. des RT-Agreements alleinige Treuhänderin (Trustee) des Revocable Trusts.

Gemäß Artikel 4.1 des RT-Agreements war im Falle des Todes der Antragstellerin zu 2) oder von Herrn David Schwartz der jeweils längslebende Ehegatte verpflichtet, den Revocable Trust in drei verschiedene Trusts aufzuteilen, mitunter den Marital Trust. Die Antragstellerin zu 2) ist vor diesem Hintergrund jedenfalls seit dem 01.10.2013 alleinige Treuhänderin des Marital Trusts. Zudem ist die Antragstellerin zu 2) gemäß Artikel 6.1. des RT-Agreements einzige Begünstigte (Income Beneficiary) des Martial Trusts.

Gemäß Ziffer 2.2. des RT-Agreements ist jeder Treuhänder unter den dort näher geregelten Voraussetzungen befugt, einen oder mehrere neue Treuhänder zu bestellen, sofern er seine Tätigkeit unterlassen oder eingestellt hat. Wurde kein neuer Treuhänder bestellt, steht dieses Recht subsidiär der Mehrheit der Begünstigten (Income Beneficiaries) des jeweiligen Trusts zu. Die Möglichkeit zur Abberufung eines Treuhänders ohne dessen Mitwirkung ist im RT-Agreement nicht vorgesehen.

3. Erbengemeinschaft nach Horst Walter Sartorius

Die Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius bestand ausweislich einer am 16.02.2011 erfolgten Veröffentlichung des damaligen Testamentsvollstreckers, Herrn Prof. Dr. Dres. h.c. Arnold Picot, seit dem 28.12.2010 aus Frau Ulrike Baro, Frau Christine Franken, Frau Karin Sartorius-Herbst, Herrn Andreas Franken und Herrn Kai-Christian Franken. Ausweislich des Geschäftsberichts der Zielgesellschaft für das Jahr 2014 gehörten am 10.04.2014 noch dieselben Personen zur Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius.

Ausweislich einer am 03.12.2021 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilung sind die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach Herrn Andreas Franken, namentlich Frau Britta Franken, Herr Julius Franken, Frau Carla Franken und Herr Henri Franken, am 26.11.2021 in die Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius eingerückt.

Ausweislich der am 10.03.2022 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen sind Frau Ulrike Baro, Herr Kai-Christian Franken, Frau Britta Franken, Herr Julius Franken, Frau Carla Franken und Herr Henri Franken am 09.03.2022 aus der Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius ausgeschieden. Ebenfalls am 09.03.2022 sind die LifeScience Holding SCSp, die Sartorius-Herbst Beteiligungen I GmbH und die Sartorius-Herbst Beteiligungen II GmbH in die Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius eingetreten.

Die Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius besteht damit derzeit aus Frau Karin Sartorius-Herbst, der Sartorius-Herbst Beteiligungen I GmbH, der Sartorius-Herbst Beteiligungen II GmbH und der LifeScience Holding SCSp (nachfolgend die Erbengemeinschaft nach Herrn Horst Walter Sartorius in der jeweils geltenden Zusammensetzung ihrer Mitglieder die ,,Erbengemeinschaft Sartorius“).

Ausweislich der Geschäftsberichte der Zielgesellschaft für die Jahre 2010 bis 2014 hielt die Erbengemeinschaft Sartorius jedenfalls im Zeitraum zwischen dem 21.04.2010 und 10.04.2014 unverändert 4.688.540 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 50,1 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft). Ausweislich der am 10.03.2022 veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen verfügte die Erbengemeinschaft Sartorius am 09.03.2022 über rund 50,09 % des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft.

Ausweislich der am 09.03.2022 durch LifeScience Holding SCSp erfolgten Veröffentlichung der wesentlichen Gründe des am 21.12.2021 ergangenen Befreiungsbescheids zugunsten der LifeScience Holding SCSp hat Herr Horst Walter Sartorius durch notarielles Testament vom 29.07.1997 über die zum Nachlass gehörenden Sartorius-Aktien die Verwaltung durch einen Testamentsvollstrecker für die Dauer von 30 Jahren angeordnet, die mit Wirkung zum Ablauf des 16.07.2028 enden wird.

B.

Den Anträgen war stattzugeben, weil sie zulässig und begründet sind. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG liegen vor.

1. Zulässigkeit der Anträge

Die Anträge sind zulässig.

Die Antragstellung der Antragsteller erfolgte am 20.04.2022 gemäß den Vorgaben des § 45 Satz 1 WpÜG durch Übermittlung des Schreibens, datierend auf den 20.04.2022, eingegangen bei der BaFin per Fax am 20.04.2022.

Der Antrag gilt nach der Verwaltungspraxis der BaFin auch als fristgerecht erfolgt. Zwar fand der Kontrollerwerb durch die Antragsteller bereits am 01.04.2011 (vgl. hierzu Abschnitt B. 11. 1) statt, weshalb die Anträge nicht innerhalb von sieben Kalendertagen nach der Kontrollerlangung gestellt wurden. Allerdings versagt die BaFin bei verfristeten Befreiungsanträgen einzelner Unternehmen einer Unternehmensgruppe die Befreiung nicht, wenn zumindest ein Unternehmen aus dieser Unternehmensgruppe rechtzeitig – und damit fristwahrend für alle – einen begründeten Antrag gestellt hat. Denn andernfalls hätte die Versagung zur Folge, dass auch Unternehmen, die rechtzeitig einen Antrag auf Befreiung gestellt haben, so behandelt werden müssten, als hätten sie einen Verstoß begangen. Der rechtzeitige Antrag eines Unternehmens wirkt fristwahrend für alle jedoch nur in dem Fall, dass alle Unternehmen der Unternehmensgruppe denselben Befreiungsgrund hinsichtlich des Kontrollerwerbs durch den gleichen Sachverhalt geltend machen können (vgl. BaFin, Jahresbericht 2006, S. 186). Dies ist vorliegend der Fall.

Die Bio-Rad GmbH und die Bio-Rad Inc. haben mit Schreiben vom 05.10.2010, eingegangen bei der BaFin am 06.10.2010, sowie die Bio-Rad SAS und die Bio-Rad S.à r.l. mit Schreiben vom 23.11.2010, eingegangen bei der Bundesanstalt am 24.11.2010, Anträge auf Befreiung von den Verpflichtungen gem. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG gem.§ 37 Abs.1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr.1 WpÜG-AngebotsVO gestellt. Die Anträge der vorgenannten Gesellschaften wurden damit vor dem am 01.04.2011 erfolgten Kontrollerwerb (vgl. hierzu Abschnitt B. 11) und damit fristgemäß i.S.d. § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO gestellt. Auch rechtfertigt der bereits von der Bio-Rad GmbH, der Bio-Rad SAS, der Bio-Rad S.à r.l. und der Bio-Rad Inc. geltend gemachte Befreiungsgrund i.S.d. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung die Befreiung der Antragsteller von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG (vgl. hierzu Abschnitt B. II. 2).

2. Begründetheit

Die Anträge sind auch begründet, weil die Voraussetzungen für eine Befreiung der Antragsteller gemäß § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen. Das Interesse der Antragsteller an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegt das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot.

2.1 Kontrollerlangung durch die Antragsteller

Die Antragstellerin zu 1) hat am 01.04.2011 die Kontrolle über die Zielgesellschaft i.S.d. §§ 29 Abs. 2, 35 Abs. 1 WpÜG erlangt.

Die Bio-Rad GmbH hielt am 01.04.2011 unmittelbar 2.809.299 Sartorius­Stammaktien (entsprechend rund 30,01 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals). Die Stimmrechte aus den von der Bio-Rad GmbH am 01.04.2011 unmittelbaren gehaltenen 2.809.299 Sartorius­Stammaktien (entsprechend rund 30,01 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren der Antragstellerin zu 1) am 01.04.2011 gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen, weil die Bio-Rad GmbH als (mittelbares) Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1) i.S. des § 2 Abs. 6 WpÜG galt.

Die Stimmrechte aus den von der Bio-Rad GmbH am 01.04.2011 unmittelbaren gehaltenen 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren der Bio-Rad SAS gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen, da Letztere am 01.04.2011 einzige Gesellschafterin der Bio-Rad GmbH war.

Die Stimmrechte aus den von der Bio-Rad GmbH am 01.04.2011 unmittelbaren gehaltenen 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren der Bio-Rad S.à r.l. gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen, da Letztere am 01.04.2011 einzige Gesellschafterin der Bio-Rad SAS war.

Die Stimmrechte aus den von der Bio-Rad GmbH am 01.04.2011 unmittelbaren gehaltenen 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren der Bio-Rad Inc. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr, 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen, da Letztere am 01.04.2011 einzige Gesellschafterin der Bio-Rad S.à r.l. war.

Die Stimmrechte aus den von der Bio-Rad GmbH am 01.04.2011 unmittelbaren gehaltenen 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren der Antragstellerin zu 1) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG zuzurechnen, da Letztere am 01.04.2011 jedenfalls 79 % der B-Aktien der Bio-Rad Inc. hielt und somit über die Mehrheit der zur Bestellung und Abberufung von 75 % der Mitglieder des Board of Directors der Bio-Rad Inc., das wiederum die Direktoren bestellt bzw. abberuft, nötigen B-Aktien der Bio-Rad Inc. verfügte. Die Antragstellerin zu 1) hatte somit am 01.04.2011 einen beherrschenden Einfluss i.S.d. § 17 Abs. 1 AktG auf die Bio-Rad Inc. aufgrund ihres Einflusses auf die Geschäfts- und Personalpolitik der Bio-Rad Inc. (zum beherrschenden Einfluss im Falle des Einflusses auf die Geschäfts­ und Personalpolitik, vgl. BGH. Beschl. v. 19.01.1993- KVR 32;92, NJW 1993, 2114, 2115).

Die der Antragstellerin zu 1) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG am 01.04.2011 zuzurechnenden Stimmrechte aus 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren auch der Antragstellerin zu 2) am 01.04.2011 gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG zuzurechnen, da die Antragstellerin zu 1) als (mittelbares) Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) i.S. des § 2 Abs. 6 WpÜG galt.

Die der Antragstellerin zu 1) am 01.04.2011 zuzurechnenden Stimmrechte aus 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) waren am 01.04.2011 dem Revocable Trust gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 2 HGB bzw. § 17 Abs. 1 AktG zuzurechnen, da Letzterem die umfassende Geschäftsführungsbefugnis in Bezug auf die Antragstellerin zu 1) zustand (zur Zurechnung bei mehr als einem Komplementär, vgl. BaFin, Emittentenleitfaden Modul B vom 30.10.2018, Ziffer 1.2.5.1.2.1, S. 20).

Nach Ziffer 9.1. des Gesellschaftsvertrags der Antragstellerin zu 1) kontrolliert ausschließlich der General Partner die Geschäftsleitung der Antragstellerin zu 1) und ist sowohl für die Bestimmung der Geschäftspolitik als auch für die tägliche Verwaltungsarbeit der Geschäftstätigkeit zuständig. Sind mehr als ein General Partner an der Antragstellerin zu 1) beteiligt, entscheiden die General Partner mit einfacher Mehrheit ihrer Stimmrechte, die auf Grundlage der Beteiligung sämtlicher General Partner an der Antragstellerin zu 1) zu bestimmen ist). Der Revocable Trust hielt zum Kontrollerwerbszeitpunkt eine Beteiligung von mehr als 50 % der auf sämtliche General Partner entfallenden Anteile an der Antragstellerin zu 1). Dem Revocable Trust stand somit aufgrund dessen mehrheitlicher Beteiligung als General Partner und somit Stimmrechtsmehrheit die umfassende Geschäftsführungsbefugnis zu.

Der Antragstellerin zu 2) waren am 01.04.2011 schließlich die Stimmrechte aus den unmittelbar von der Bio-Rad GmbH gehaltenen 2.809.299 Sartorius-Stammaktien (entsprechend rund 30,01 % des stimmberechtigten Maßgeblichen Grundkapitals) gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 17 Abs. 1 AktG i.V.m. den Grundsätzen über die Mehrmütterherrschaft zuzurechnen.

Bei einer möglichen Beherrschung eines Trusts mit eigener Rechtspersönlichkeit – wie vorliegend des Revocable Trusts – ist zu berücksichtigen, dass es keine Beteiligung an einem Trust gibt. Daher ist ein Trust im Regelfall aufgrund fehlender Beteiligung kein abhängiges Unternehmen, weshalb grundsätzlich keine Zurechnung über den rechtsfähigen Trust hinaus erfolgt. Jedoch ist eine faktische Beherrschung des Trusts möglich. Dies ist der Fall, wenn einer Person ein Bestellungs- und Abberufungsrecht bezüglich der Leitungsorgane des Trusts zusteht. Dieses Recht kann sich aus der Trusturkunde ergeben, aber auch aus den für den Trust geltenden Rechtsvorschriften (vgl. BaFin, Emittentenleitfaden Modul B, Ziff. 1.2.5.1.4, S. 21).

Zum Zeitpunkt des Kontrollerwerbs am 01.04.2011 lag eine gemeinschaftliche faktische Beherrschung des Revocable Trust durch die Antragstellerin zu 2) und Herrn David Schwartz vor.

Die Antragstellerin zu 2) war am 01.04.2011 gemeinsam mit Herrn David Schwartz, dem Ehemann der Antragstellerin zu 2), Treuhänderin (Initial Trustees) des Revocable Trusts. Das Vermögen des Revocable Trusts wurde für Herrn David Schwartz und die Antragstellerin zu 2) als sog. ,,Community Property“ gehalten und sämtliche diesbezügliche Entscheidungen, einschließlich der Ausübung von Gesellschafterrechten des Revocable Trusts auf Ebene der Antragstellerin zu 1), wurden von Herrn David Schwartz und der Antragstellerin zu 2) einvernehmlich getroffen.

Als Treuhänder des Revocable Trusts waren auch nur die Antragstellerin zu 2) und Herr David Schwartz zu deren Lebzeit befugt, einen oder mehrere neue Treuhänder zu bestellen, sofern sie ihre Tätigkeit als Treuhänder unterlassen oder eingestellt haben. Das RT-Agreement sieht auch keine Vereinbarung vor, auf deren Grundlage die Antragstellerin zu 2) oder Herr David Schwartz ohne deren Mitwirkung als Treuhänder des Revocable Trusts hätten abberufen werden können. Eine Möglichkeit zu Bestellung eines oder mehrerer neuer Treuhänder besteht gemäß Artikel 2.2. des RT­Agreements ausnahmsweise zugunsten der Mehrheit der Begünstigten (Income Beneficiaries) des jeweiligen Trusts. Die Antragstellerin zu 2) und Herr Schwartz waren gemäß Artikel 3.1. des RT-Agreements aber selbst alleinige Begünstigte des Revocable Trusts.

2.2 Befreiungsgrund

Die Voraussetzungen einer Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung liegen vor. § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung sieht eine Befreiung dann vor, wenn ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen zustehen oder gemäß § 30 WpÜG zuzurechnen sind.

Der der Erbengemeinschaft Sartorius zustehende Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft beträgt jedenfalls seit dem 21.04.2010 bis heute mehr als 50 %. Demgegenüber betrug der der Bio-Rad GmbH, der Bio-Rad SAS, der Bio-Rad S.à r.l. , der Bio-Rad Inc. und somit auch den Antragstellern jeweils am 01.04.2011 zustehende Stimmrechtsanteil lediglich 30,01 % und hat sich auch in der Folgezeit (nur) auf 34,69 % erhöht. Insoweit verfügt somit ein Dritter, nämlich die Erbengemeinschaft Sartorius, über einen (deutlich) höheren Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft als dies im Hinblick auf die Antragsteller jeweils der Fall ist. Wegen der somit im Vergleich zu den Antragstellern höheren Stimmrechtsbeteiligung der Erbengemeinschaft Sartorius ist nicht zu erwarten, dass die Antragsteller faktisch die Kontrolle über die Zielgesellschaft ausüben können. Für eine derartige Konstellation, bei der ein Dritter über einen höheren Anteil an Stimmrechten verfügt, die weder dem Bieter noch mit diesem gemeinsam handelnden Personen gemäß § 30 WpÜG zugerechnet werden, kann gemäß § 9 Satz 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung eine Befreiung gemäß § 37 WpÜG erteilt werden.

2.3 Ermessen

Die Erteilung der Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 S. 2 Nr. 1 WpÜG-Angebotsverordnung liegt im Ermessen der BaFin. Im Rahmen der nach § 37 Abs. 1 WpÜG erforderlichen Ermessensabwägung ergibt sich, dass die Interessen der Antragsteller an der Vermeidung des Zeit- und Kostenaufwands für ein ohne die Befreiung durchzuführendes Pflichtangebotsverfahren die Interessen der außenstehenden Aktionäre überwiegen.

Bei Vorliegen eines der in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung genannten Tatbestände ist dabei grundsätzlich von einem Vorrang des Interesses der Antragsteller auszugehen. Auch vorliegend lassen sich im Rahmen der Ermessensabwägung keine Anhaltspunkte feststellen, die es rechtfertigen würden, den Antragstellern die beantragte Befreiung zu versagen. Einerseits wird auf Grund der noch bis zum 16.07.2028 fortbestehenden Testamentsvollstreckung die tatsächliche Kontrolle weiterhin seitens der Erbengemeinschaft Sartorius bestehen. Andererseits verfügt die Erbengemeinschaft Sartorius nicht nur über eine höhere Stimmrechtsbeteiligung als die Antragsteller, sondern die Erbengemeinschaft Sartorius hält eine Beteiligung von mehr als 50 % und verfügt damit über eine einfache Mehrheit des stimmberechtigten Grundkapitals der Zielgesellschaft. Durch den am 01.04.2011 erfolgten Kontrollerwerb der Antragsteller war daher keine Änderung der für die Anlageentscheidung maßgeblichen Umstände zu erwarten.

Dieses Ergebnis der Ermessensabwägung entspricht der im Rahmen des Befreiungsverfahrens der Bio-Rad GmbH, der Bio-Rad SAS, der Bio-Rad S.à r.l. und der Bio-Rad Inc. getroffenen Entscheidung (vgl. Bescheid vom 20.01.2011, GZ: WA 16-Wp 7000-2010/0072).

Kalifornien (Vereinigte Staaten von Amerika), im Dezember 2022

Blue Raven Partners, L.P.


21.12.2022 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com


Sprache:

Deutsch

Börsen:

Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Hannover; Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

Ende der Mitteilung

EQS News-Service


1518951 21.12.2022 CET/CEST

Passende Produkte

WKN Long/Short KO Hebel Laufzeit Bid Ask
Keine Ergebnisse gefunden
Zur Produktsuche