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20:00 Uhr, 03.03.2023

EQS-News: J.P. Morgan SE: IONOS Group SE Post-Stabilisierungs-Mitteilung - Keine Ausübung der Greenshoe-Option

EQS-News: J.P. Morgan SE

/ Schlagwort(e): Sonstiges

J.P. Morgan SE: IONOS Group SE Post-Stabilisierungs-Mitteilung - Keine Ausübung der Greenshoe-Option

03.03.2023 / 20:00 CET/CEST

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


3. März 2023

Nicht zur direkten oder indirekten Verbreitung in die bzw. innerhalb der Vereinigten Staaten von Amerika oder in einer anderen Jurisdiktion, in denen die Verbreitung dieser Mitteilung rechtswidrig wäre.

IONOS Group SE

Post-Stabilisierungs-Mitteilung - Keine Ausübung der Greenshoe-Option

Im Anschluss an die Ankündigung vor dem Stabilisierungszeitraum vom 7. Februar 2023 gibt J.P. Morgan SE (Kontakt: Kontakt: Stefan Weiner; + 49 69 71240) hiermit bekannt, dass der Stabilisierungszeitraum am 1. März 2023 vorzeitig beendet wurde und seitdem keine Stabilisierungsmaßnahmen mehr durchgeführt werden. Die Greenshoe-Option, die dem Stabilisierungsmanager in Bezug auf bis zu 3.150.000 Stammaktien gewährt wurde, wurde und wird nicht ausgeübt. Während des Stabilisierungszeitraums hat der Stabilisierungsmanager die folgenden Stabilisierungsmaßnahmen durchgeführt:

Die Wertpapiere:

Emittentin:

IONOS Group SE

Beschreibung:

Angebot von bestehenden Namensaktien ohne Nennwert ("Stammaktien")
ISIN: DE000A3E00M1
WKN: A3E00M
Handelssymbol: IOS

Stabilisierungsmanager:

J.P. Morgan SE

Datum, an dem die Stabilisierung begann:

8. Februar 2023

Datum, an dem die letzte Stabilisierung erfolgte:

1. März 2023

Anzahl der Stammaktien, die im Rahmen der Stabilisierung erworben wurden:

3.150.000

Handelsplatz der Stabilisierung:

Frankfurter Wertpapierbörse

Für jedes Datum, an dem Stabilisierungstransaktionen durchgeführt wurden, war die Preisspanne wie folgt:

Datum

Volumen

Volumen-
gewichteter
Durchschnitts-
preis

Niedrigster Preis

Höchster Preis

Handelsplatz

8. Februar 2023

1.934.160

EUR 18,01837

EUR 17,54

EUR 18,44

Frankfurter Wertpapierbörse

9. Februar 2023

757.750

EUR 16,93829

EUR 16,28

EUR 17,80

Frankfurter Wertpapierbörse

10. Februar 2023

197.730

EUR 16,53260

EUR 16,25

EUR 17,04

Frankfurter Wertpapierbörse

13. Februar 2023

92.500

EUR 16,84740

EUR 16,51

EUR 17,01

Frankfurter Wertpapierbörse

14. Februar 2023

25.001

EUR 16,97207

EUR 16,70

EUR 17,07

Frankfurter Wertpapierbörse

15. Februar 2023

27.695

EUR 16,62071

EUR 16,50

EUR 16,94

Frankfurter Wertpapierbörse

16. Februar 2023

16.385

EUR 16,563112

EUR 16,45

EUR 16,73

Frankfurter Wertpapierbörse

17. Februar 2023

19.735

EUR 16,366133

EUR 16,28

EUR 16,47

Frankfurter Wertpapierbörse

20. Februar 2023

3.042

EUR 16,382413

EUR 16,30

EUR 16,46

Frankfurter Wertpapierbörse

21. Februar 2023

8.282

EUR 16,339560

EUR 16,30

EUR 16,48

Frankfurter Wertpapierbörse

22. Februar 2023

5.500

EUR 16,312604

EUR 16,30

EUR 16,38

Frankfurter Wertpapierbörse

23. Februar 2023

15.604

EUR 16,330376

EUR 16,30

EUR 16,44

Frankfurter Wertpapierbörse

24. Februar 2023

15.000

EUR 16,316508

EUR 16,30

EUR 16,42

Frankfurter Wertpapierbörse

27. Februar 2023

14.893

EUR 15,998442

EUR 15,64

EUR 16,34

Frankfurter Wertpapierbörse

28. Februar 2023

11.768

EUR 15,784313

EUR 15,60

EUR 15,92

Frankfurter Wertpapierbörse

1. März 2023

4.955

EUR 15,822603

EUR 15,78

EUR 15,90

Frankfurter Wertpapierbörse

Gesamtvolumen (EUR / Aktien): EUR 55.268.641,79 / 3.150.000

In Bezug auf die Zwischen-Stabilisierungs-Mitteilung ("Mitteilung") vom 24. Februar 2023 ist eine Korrektur hinsichtlich der Angabe zum Gesamtvolumen erforderlich. Das zutreffende Gesamtvolumen (EUR / Aktien) am Tag der Mitteilung betrug EUR 1.124.070,26 / 68.548.

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Diese Bekanntmachung und das Angebot der Wertpapiere, auf die sie sich bezieht, sind nur an Personen außerhalb des Vereinigten Königreichs und an Personen im Vereinigten Königreich gerichtet, die über professionelle Erfahrung in Investitionsangelegenheiten verfügen oder vermögende Personen im Sinne von Artikel 12 (5) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 sind, und andere Personen im Vereinigten Königreich dürfen ihre Handlungen nicht darauf basieren oder sich darauf verlassen.

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Ausschließlich für die Zwecke der Produkt-Governance-Anforderungen, die in (a) der EU-Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente in der jeweils geltenden Fassung ("MiFID II"), (b) den Artikeln 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung von MiFID II; und (c) lokale Durchführungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID II-Produktgovernance-Anforderungen"), und unter Ausschluss jeglicher Haftung, ob aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig, die ein "Hersteller" (im Sinne der MiFID II-Produktgovernance-Anforderungen) ansonsten in Bezug darauf haben könnte, wurden die Angebotsaktien einem Produktgenehmigungsverfahren unterzogen, in dem festgestellt wurde, dass die Angebotsaktien; (i) mit einem Endzielmarkt von Kleinanlegern und Anlegern, die die Kriterien professioneller Kunden und geeigneter Gegenparteien, jeweils wie in MiFID II definiert, erfüllen, kompatibel sind; und (ii) für den Vertrieb über alle nach MiFID II zulässigen Vertriebskanäle geeignet sind (die "Zielmarktbewertung"). Ungeachtet der Zielmarktbeurteilung kann der Kurs der angebotenen Aktien fallen und Anleger könnten ihre Anlage ganz oder teilweise verlieren; die angebotenen Aktien bieten kein garantiertes Einkommen und keinen Kapitalschutz; und eine Anlage in die angebotenen Aktien ist nur mit Anlegern vereinbar, die kein garantiertes Einkommen oder keinen Kapitalschutz benötigen, die (entweder allein oder in Verbindung mit einem geeigneten Finanz- oder sonstigen Berater) in der Lage sind, die Vorzüge und Risiken einer solchen Anlage zu beurteilen, und die über ausreichende Mittel verfügen, um etwaige Verluste, die sich daraus ergeben könnten, tragen zu können. Die Beurteilung des Zielmarktes erfolgt unbeschadet der Anforderungen vertraglicher, gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Verkaufsbeschränkungen im Zusammenhang mit dem Angebot.

Zur Klarstellung: Die Zielmarktbeurteilung stellt weder (a) eine Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit für die Zwecke von MiFID II dar, noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die angebotenen Aktien zu investieren, sie zu kaufen oder sonstige Maßnahmen in Bezug auf sie zu ergreifen.


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