EQS-News: Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (WKN A289PZ / ISIN DE000A289PZ4): Bekanntmachung des gemeinsamen Vertreters
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Emittent / Herausgeber: mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB
/ Schlagwort(e): Anleihe/Rechtssache
Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (WKN A289PZ / ISIN DE000A289PZ4): Bekanntmachung des gemeinsamen Vertreters
03.06.2025 / 20:00 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Das Oberlandesgericht („OLG“) Wien, Österreich, hat mit Entscheidung vom 28.05.2025 die Berufung der Lifestyle Realbesitz Verwertungsgesellschaft mbh & Co KG gegen das Urteil des Landesgerichts („LG“) Korneuburg vom 27.09.2024 zurückgewiesen. Der Prozess war von der Insolvenzverwaltung der Anleiheemittentin initiiert worden. Das LG Korneuburg hatte die Wirksamkeit der Sicherheitenbestellung für das Objekt Innsbruck zugunsten der Anleihegläubiger in erster Instanz bestätigt. Damit hat die Insolvenzverwaltung auch in der 2. Instanz eine vollständige Prozessniederlage erlitten.
Die Insolvenzverwaltung hatte zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen zwei Rechtsauffassungen vorgetragen: zum einen soll es sich um verbotene Einlagenrückgewähr gehandelt haben. Diesbezüglich hat das OLG Wien die Begründung des LG Korneuburg übernommen und noch detaillierter ausgeführt: es läge kein Fall von verbotener Einlagenrückgewähr vor, insbesondere hätte der als Treuhänder für die Anleihegläubiger fungierende Notar dies nicht erkennen können und müssen.
Zum anderen hatte die Insolvenzverwaltung die Auffassung vertreten, die Pfandrechtsübertragung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil die Sicherheiten auf Superädifikaten wie ein Pfandrecht auf bewegliche Sachen zu behandeln seien. Wie die erste Instanz hat das OLG Wien dieser Rechtsauffassung der Insolvenzverwaltung eine Absage erteilt.
Da nach österreichischem Recht noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, ob eine Belastung auf einem Superädifikat wie eine Belastung auf dem Eigentum übertragen werden kann, hat das OLG Wien die Revision zu dieser Frage zugelassen. Das Urteil des OLG Wien ist folglich noch nicht rechtskräftig.
Meine Grundeinschätzung zur Wirksamkeit der Sicherheiten hat sich durch das Urteil des OLG Wien weiter bestätigt. Selbst für den meines Erachtens unwahrscheinlichen Fall, dass die Sicherheiten in einer etwaigen Revision als unwirksam bestellt bewertet werden sollten, gibt es ggf. Regressschuldner. Diese sind als Nebenintervenienten dem Rechtsstreit auf Seiten der Anleihegläubiger beigetreten.
Düsseldorf, den 03.06.2025
Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen
als gemeinsamer Vertreter der Gläubiger der Anleihe der Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (WKN A289PZ / ISIN DE000A289PZ4)
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