EQS-News: Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (WKN A289PZ / ISIN DE000A289PZ4): Bekanntmachung des gemeinsamen Vertreters
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Emittent / Herausgeber: mzs Rechtsanwälte vereidigter Buchprüfer Meyer zu Schwabedissen und Partner mbB
/ Schlagwort(e): Anleihe
Eyemaxx Real Estate AG 2020/25 (WKN A289PZ / ISIN DE000A289PZ4): Bekanntmachung des gemeinsamen Vertreters
13.11.2024 / 17:11 CET/CEST
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Das Landesgericht Korneuburg, Österreich, hat mit Urteil vom 27.09.2024 die Wirksamkeit der Sicherheitenbestellung für das Objekt Innsbruck zugunsten der Anleihegläubiger in erster Instanz bestätigt.
Die Rechtsauffassung des Insolvenzverwalters, die Sicherheiten seien nichtig, weil sie unter Verstoß gegen österreichisches Recht bestellt worden seien, wurde als unbegründet zurückgewiesen. Eine verbotene Einlagenrückgewähr läge nicht vor, weil die Emittentin nachweislich eine übliche Haftungsprovision gezahlt habe, so das Landesgericht Korneuburg. Selbst wenn eine Einlagenrückgewähr vorliegen würde, sei sie den Gläubigern nicht zuzurechnen. Es lägen keine Umstände vor, dass der Treuhänder von einer möglichen Einlagenrückgewähr Kenntnis gehabt haben müsse. Auch der zweite Einwand des Insolvenzverwalters wurde vom Landesgericht Korneuburg abgewiesen. Der Insolvenzverwalter hatte die Auffassung vertreten, die Pfandrechtsübertragung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil die Sicherheiten auf Superädifikaten wie ein Pfandrecht auf bewegliche Sachen zu behandeln seien. Das Gericht hat die Rechtsmeinung des Insolvenzverwalters zurückgewiesen und außerdem geurteilt, dass selbst dann, wenn aus sachenrechtlichen Gründen eine Nichtigkeit vorliegen würde, die Pfandbestellung durch Konversion (Umdeutung) aufrecht erhalten werden könne und müsse, weswegen sich der Insolvenzverwalter ohnehin nicht auf die angebliche Nichtigkeit berufen könne.
Der Insolvenzverwalter hat Rechtsmittel zum Oberlandesgericht Wien eingelegt Die Berufungsbeantwortung muss bis 21.11.2024 eingereicht sein. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Meine Grundeinschätzung zur Wirksamkeit der Sicherheiten hat sich durch das Urteil weiter bestätigt. Die Rechtseinwendungen des Insolvenzverwalters sind nicht überzeugend. Selbst für den meines Erachtens unwahrscheinlichen Fall, dass die Sicherheiten als unwirksam bestellt bewertet werden sollten, gibt es Regressschuldner. Aus diesem Grunde wurden den beurkundenden Notaren der Streit verkündet und ist vorsorglich die Einholung von Verjährungsverzichten im Gange.
Düsseldorf, den 13.11.2024
Rechtsanwalt Gustav Meyer zu Schwabedissen
als gewählter gemeinsamer Vertreter für die Anleihe Eyemaxx Real Estate AG 5,5 % 2020/2025
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2029443
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