EQS-HV: Wienerberger AG: Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
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EQS-News: Wienerberger AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Wienerberger AG: Einberufung zur Hauptversammlung gemäß § 107 Abs. 3 AktG
01.04.2022 / 19:10
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Wienerberger AG
Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien
Firmenbuch-Nummer 77676f
ISIN AT0000831706
Einladung
zu der am Dienstag, den 3. Mai 2022, um 10:00 Uhr Wiener Zeit
im Wienerberger Haus, Wienerberger AG, Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien
als virtuelle Hauptversammlung iSd Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Gesetzes (COVID-19-GesG) und der Gesellschaftsrechtlichen COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) stattfindenden
153. ordentlichen Hauptversammlung
Tagesordnung
1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses 2021 und des Lageberichts der Wienerberger AG für das Geschäftsjahr 2021, des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, des Corporate-Governance-Berichts, des nichtfinanziellen Berichts und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021
2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss 2021 ausgewiesenen Bilanzgewinns
3. Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
4. Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022
6. Wahlen in den Aufsichtsrat
7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht 2021
8. Ermächtigung zum Rückkauf eigener Aktien unter umgekehrtem Bezugsrechtsausschluss
9. Beschlussfassung über die Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss
Abhaltung als virtuelle Hauptversammlung
Aufgrund entsprechender Vorlaufzeiten für die Organisation der 153. ordentlichen Hauptversammlung und der im Zeitpunkt ihrer Vorbereitung nach wie vor bestehenden pandemiebedingten Unsicherheiten hat der Vorstand nach reiflicher Überlegung und sorgfältiger Abwägung beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre abzuhalten.
Die 153. ordentliche Hauptversammlung der Wienerberger AG am 3. Mai 2022 wird somit im Sinne des COVID-19-GesG (BGBl I 16/2020) idgF und der darauf basierenden Verordnung der Bundesministerin für Justiz (COVID-19-GesV, BGBl II 140/2020) idgF als "virtuelle Hauptversammlung" durchgeführt. Aufgrund der derzeitigen COVID-19-Situation behält sich die Wienerberger AG jedoch vor, die 153. ordentliche Hauptversammlung aus triftigem Grund (auch kurzfristig) zu verschieben oder abzuberaumen.
Die Durchführung als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen führt zu Modifikationen im Ablauf der Hauptversammlung sowie in der Ausübung der Rechte der Aktionäre. Die Stimmrechtsausübung (Stimmabgabe), die Ausübung des Rechts, Beschlussanträge zu stellen und des Rechts, Widerspruch zu erheben, erfolgen ausschließlich durch Vollmachtserteilung und Weisung an einen der von der Gesellschaft vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV.
Das Auskunftsrecht kann im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung von den Aktionären - jeweils unter der Voraussetzung der rechtzeitigen Übermittlung einer Depotbestätigung im Sinne von § 10a AktG und der Bevollmächtigung eines besonderen Stimmrechtsvertreters - wie folgt ausgeübt werden:
- Im Wege der elektronischen Kommunikation, und zwar durch Übermittlung von Fragen bzw. Wortmeldungen in Textform ausschließlich per E-Mail an fragen.wienerberger@hauptversammlung.at; bitte nutzen Sie hierfür das auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerberger.com zur Verfügung gestellte Frageformular.
- Mittels eines im Vorfeld der 153. ordentlichen Hauptversammlung in den Räumlichkeiten der Gesellschaft aufgezeichneten Videostatements; die Details hierzu finden sich in der auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerberger.com spätestens ab 12. April 2022 bereitgestellten Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung.
Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Die 153. ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV iVm § 102 Abs 4 AktG vollständig in Echtzeit im Internet übertragen. Dies ist datenschutzrechtlich im Hinblick auf die gesetzliche Grundlage von § 3 Abs 1, 2 und 4 COVID-19-GesV und § 102 Abs 4 AktG zulässig.
Alle Aktionäre der Gesellschaft können die Hauptversammlung am 3. Mai 2022 ab ca. 10:00 Uhr Wiener Zeit unter Verwendung geeigneter technischer Hilfsmittel live im Internet unter www.wienerberger.com verfolgen. Eine Anmeldung oder ein Login sind nicht erforderlich. Mittels einer akustischen und optischen Einwegverbindung haben die Aktionäre somit die Möglichkeit, dem gesamten Verlauf der Hauptversammlung, einschließlich der Präsentation des Vorstands, der Beantwortung der Fragen der Aktionäre sowie der Beschlussfassung, in Echtzeit zu folgen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Live-Übertragung keine Zweiwegverbindung beinhaltet und weder eine Fernteilnahme iSd § 102 Abs 3 Z 2 AktG noch eine Fernabstimmung iSd § 102 Abs 3 Z 3 AktG iVm § 126 AktG ermöglicht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Gesellschaft für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln nur insoweit verantwortlich ist, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2 Abs 6 COVID-19-GesV).
Im Übrigen wird auf die ergänzende Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV verwiesen, die spätestens ab 12. April 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerberger.com verfügbar ist.
Besondere Stimmrechtsvertreter
Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der Hauptversammlung berechtigt ist, hat das Recht, einen Vertreter zu bestellen, der im Namen des Aktionärs an der Hauptversammlung teilnimmt und dieselben Rechte wie der Aktionär hat, den er vertritt.
Im Einklang mit § 3 Abs 4 COVID-19-GesV kann das Recht zur Stellung von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe sowie zur Erhebung eines Widerspruchs im Rahmen der virtuellen 153. ordentlichen Hauptversammlung ausschließlich durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Die Kosten dieser besonderen Stimmrechtsvertreter trägt die Gesellschaft.
Jedem Aktionär, der zur Teilnahme an der 153. ordentlichen Hauptversammlung berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Vorgaben in dieser Einberufung nachgewiesen hat, kommt das Recht zu, mittels Vollmacht einen der nachgenannten besonderen Stimmrechtsvertreter zu bestellen:
- Dipl. Vw. Dipl. Jur. Florian Beckermann, c/o IVA Interessenverband für Anleger
Kontakt: Feldmühlgasse 22, 1130 Wien
beckermann.wienerberger@hauptversammlung.at
- Mag. Ewald Oberhammer, Rechtsanwalt bei der Oberhammer Rechtsanwälte GmbH
Kontakt: Karlsplatz 3/1, 1010 Wien
oberhammer.wienerberger@hauptversammlung.at - Dr. Paul Fussenegger, Rechtsanwalt
Kontakt: Rotenturmstraße 12/6, 1010 Wien
fussenegger.wienerberger@hauptversammlung.at
- MMag. Dr. Arno Weigand, Öffentlicher Notar
Kontakt: Untere Donaustraße 13-15/7. OG, 1020 Wien
weigand.wienerberger@hauptversammlung.at
Für die Erteilung einer Vollmacht und von Weisungen an einen dieser besonderen Stimmrechtsvertreter steht den Aktionären bzw. deren Bevollmächtigten auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerberger.com ein entsprechendes Vollmachtsformular sowie ein Formular für den Widerruf der Vollmacht zur Verfügung. Im Interesse einer reibungslosen Abwicklung wird um Verwendung der bereitgestellten Formulare gebeten.
Die besonderen Stimmrechtsvertreter sind unter den oben genannten Kontaktdaten für eine direkte Kontaktaufnahme erreichbar, wobei diese im Falle spezifischer Instruktionen rechtzeitig erfolgen sollte.
Für die Prüfung der Identität ist in den Formularen im dafür vorgesehenen Feld jene E-Mail-Adresse einzutragen, die auch für den Versand von Instruktionen an den besonderen Stimmrechtsvertreter oder von Fragen bzw. Wortmeldungen an die Gesellschaft verwendet wird. Zudem müssen die in der Depotbestätigung genannten Inhaberdaten mit den Daten auf der Vollmacht übereinstimmen, andernfalls ist die Vollmacht ungültig.
Bei Bevollmächtigung einer anderen Person ist durch eine wirksame Vollmachtskette (Subvollmacht) sicherzustellen, dass für die Ausübung des Stimmrechts, des Antragrechts und des Widerspruchsrechts einer der besonderen Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird. Im Sinne der COVID-19-GesV ist die Bevollmächtigung einer anderen Person für die Ausübung dieser Rechte in der virtuellen Hauptversammlung nicht zulässig.
Hat der Aktionär seinem depotführenden Kreditinstitut Vollmacht erteilt, ist es ausreichend, dass dieses zusätzlich zur Depotbestätigung die Erklärung abgibt, dass ihm Vollmacht erteilt wurde. Das depotführende Kreditinstitut hat sich für die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und die Erhebung eines Widerspruchs in der Hauptversammlung ebenso eines der vorgeschlagenen besonderen Stimmrechtsvertreter zu bedienen und die entsprechende Vollmacht wie nachfolgend beschrieben fristgerecht zu übermitteln.
Ausgefüllte und unterschriebene Vollmachten sind unter Verwendung eines der folgenden Wege so zeitgerecht abzusenden, dass diese bis spätestens Montag, 2. Mai 2022, 12:00 Uhr Wiener Zeit in Textform bei der Gesellschaft einlangen:
per Post oder Boten an:
Wienerberger AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen/Wechsel
per Fax an: +43 1 8900 500 53
per E-Mail an:
für Dipl. Vw. Dipl. Jur. Beckermann: beckermann.wienerberger@hauptversammlung.at
für Mag. Oberhammer: oberhammer.wienerberger@hauptversammlung.at
für Dr. Fussenegger: fussenegger.wienerberger@hauptversammlung.at
für MMag. Dr. Weigand: weigand.wienerberger@hauptversammlung.at
wobei die Vollmacht in Textform (z.B. im PDF-Format) anzufügen ist;
Per SWIFT:
GIBAATWGGMS - Message Type MT598 bzw. Type 599;
unbedingt ISIN AT0000831706 im Text angeben.
Durch diese Art der Übermittlung hat der gewählte besondere Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht. Eine Übermittlung der Vollmacht durch persönliche Vorlage am Versammlungsort ist nicht zulässig. Einzelheiten zur Vollmachtserteilung ergeben sich aus dem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerberger.com zur Verfügung gestellten Vollmachtsformular sowie der Information über die organisatorischen und technischen Teilnahmevoraussetzungen.
Die vorstehenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für den Widerruf der Vollmacht.
Unterlagen zur Hauptversammlung
Folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Abs 3 und 4 AktG spätestens ab Dienstag, 12. April 2022 auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der Gesellschaft unter www.wienerberger.com zugänglich:
- Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 3 Abs 3 iVm § 2 Abs 4 COVID-19-GesV
- die in Tagesordnungspunkt 1 angeführten Unterlagen
- Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 - 9
- Vergütungsbericht 2021
- Erklärungen der Kandidaten zu Tagesordnungspunkt 6 ("Wahlen in den Aufsichtsrat") gemäß § 87 Abs 2 AktG samt Lebensläufen
- Bericht des Vorstands zu den Tagesordnungspunkten 8 - 9
- Formulare für die Erteilung und den Widerruf einer Vollmacht an die besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß § 3 Abs 4 COVID-19-GesV
- Frageformular
- alle weiteren Veröffentlichungen der Gesellschaft im Zusammenhang mit dieser Hauptversammlung
Nachweisstichtag und Teilnahme an der Hauptversammlung
Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV geltend zu machen sind, richtet sich nach dem Aktienbesitz am Samstag, 23. April 2022, 24:00 Uhr Wiener Zeit (Nachweisstichtag).
Zur Teilnahme an und zur Ausübung der Aktionärsrechte in dieser virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-GesG und der COVID-19-GesV ist nur berechtigt, wer zum Nachweisstichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.
Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag genügt eine Depotbestätigung gemäß § 10a AktG bzw. § 18 der Satzung, die der Gesellschaft spätestens am Donnerstag, 28. April 2022, 24:00 Uhr Wiener Zeit ausschließlich auf einem der nachgenannten Kommunikationswege zugehen muss:
per Post oder Boten an:
Wienerberger AG
c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH
Köppel 60, 8242 St. Lorenzen/Wechsel
Per SWIFT:
GIBAATWGGMS - Message Type MT598 bzw. Type 599;
unbedingt ISIN AT0000831706 im Text angeben.
Per E-Mail:
anmeldung.wienerberger@hauptversammlung.at
(Depotbestätigung als PDF-Anhang)
Per Telefax: +43 (0) 1 8900 500 53
Bitte beachten Sie, dass ohne rechtzeitig einlangende Depotbestätigung die Bestellung eines besonderen Stimmrechtsvertreters und die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre nicht wirksam erfolgen kann.
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG
Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Angaben über den Aussteller: Name/Firma und Anschrift oder einen im Verkehr zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Code (SWIFT-Code);
2. Angaben über den Aktionär: Name/Firma, Anschrift, Geburtsdatum bei natürlichen Personen, gegebenenfalls Register und Registernummer bei juristischen Personen;
3. Depotnummer bzw. eine sonstige Bezeichnung;
4. Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien (ISIN AT0000831706) des Aktionärs;
5. Zeitpunkt, auf den sich die Depotbestätigung bezieht.
Die Depotbestätigung als Nachweis des Aktienbesitzes muss sich auf den oben genannten Nachweisstichtag (Samstag, 23. April 2022, 24:00 Uhr Wiener Zeit) beziehen.
Die Depotbestätigung muss in deutscher oder englischer Sprache übermittelt werden.
Die Übermittlung der Depotbestätigung gilt gleichzeitig als Anmeldung zur Hauptversammlung. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und wirkt sich nicht auf die Dividendenberechtigung aus.
Hinweis auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und 119 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber dieser Aktien sind, können verlangen, dass zusätzliche Punkte auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform (Erfordernis der Unterschrift durch alle Antragsteller) spätestens am Dienstag, 12. April 2022, 24:00 Uhr Wiener Zeit, der Gesellschaft ausschließlich an der Adresse Wienerberger AG, Corporate Legal Services, z. Hd. Herrn Dr. Karl Wagner, Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien, zugeht. Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt Begründung beiliegen. Zum Nachweis der Aktionärseigenschaft genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, in der bestätigt wird, dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber der Aktien sind und die Depotbestätigung zum Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Aktionäre, die zusammen mindestens 1 % des Grundkapitals halten, können zu jedem Punkt der Tagesordnung Vorschläge zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese Vorschläge samt Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses Verlangen in Textform spätestens am Freitag, 22. April 2022, 24:00 Uhr Wiener Zeit, der Gesellschaft entweder per Telefax an +43 (0)1 8900 500 53 oder postalisch an Wienerberger AG, Corporate Legal Services, z. Hd. Herrn Dr. Karl Wagner, Wienerbergerplatz 1, 1100 Wien, zugeht. Bei einem Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds hat jeder Wahlvorschlag die fachliche Qualifikation der vorgeschlagenen Person, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen sowie alle Umstände darzulegen, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen könnten. Für den Nachweis des Aktienbesitzes zur Ausübung dieses Aktionärsrechts genügt die Vorlage einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage sein darf. Mehrere Depotbestätigungen über Aktien, die nur zusammen das Beteiligungsausmaß von 1 % vermitteln, müssen sich auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen. Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung verwiesen.
Jeder Aktionär kann zu jedem Tagesordnungspunkt (ausgenommen Wahlen in den Aufsichtsrat) in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe der COVID-19-GesV durch seinen besonderen Stimmrechtsvertreter Anträge stellen, die keiner vorherigen Bekanntmachung bedürfen (§ 119 AktG).
Zu Tagesordnungspunkt 6 "Wahlen in den Aufsichtsrat" und der allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben und ersucht um Beachtung der diesbezüglichen Anmerkungen des Aufsichtsrats in den Beschlussvorschlägen:
Angesichts der derzeitigen Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern müssen mindestens jeweils drei Aufsichtsratsmandate mit Männern bzw. Frauen besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot des § 86 Abs. 7 AktG zu erfüllen.
Der Aufsichtsrat der Wienerberger AG besteht derzeit aus sieben von der Hauptversammlung gewählten Mitgliedern (Kapitalvertretern) und drei vom Betriebsrat gemäß § 110 ArbVG entsandten Mitgliedern. Von den sieben Kapitalvertretern sind vier Männer und drei Frauen, von den drei Arbeitnehmervertretern sind zwei Männer und eine Frau. Der Aufsichtsrat besteht daher derzeit aus sechs Männern und vier Frauen und erfüllt somit das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs. 7 AktG.
Mitgeteilt wird, dass ein Widerspruch gemäß § 86 Abs. 9 AktG weder von der Mehrheit der Kapitalvertreter noch von der Mehrheit der Arbeitnehmervertreter erhoben wurde und es daher nicht zu einer Getrennterfüllung, sondern zur Gesamterfüllung des Mindestanteilsgebots gemäß § 86 Abs. 7 AktG kommt.
Sollte es zu Tagesordnungspunkt 6 "Wahlen in den Aufsichtsrat" zu einer Erhöhung der Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen der Satzung kommen, ist bei der Erstattung allfälliger Wahlvorschläge durch Aktionäre auf § 86 Abs. 7 AktG bzw. auf das zuvor angeführte Mindestanteilsgebot Bedacht zu nehmen.
Jedem Aktionär ist gem. § 118 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Das Auskunftsrecht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns sowie der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Details zur Ausübung des Auskunftsrechts finden sich in der Information über die organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, die ab spätestens 12. April 2022 auf www.wienerberger.com abrufbar sein wird.
Weitergehende Informationen über die Rechte der Aktionäre nach den §§ 109, 110, 118 und 119 AktG sind ab sofort auf der Internetseite der Gesellschaft www.wienerberger.com zugänglich.
Informationen zum Datenschutz der Aktionäre
Die Wienerberger AG verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere jene gemäß § 10a Abs. 2 AktG, dies sind Name, Anschrift, Geburtsdatum, Nummer des Wertpapierdepots, Anzahl der Aktien des Aktionärs, gegebenenfalls Aktiengattung, Nummer der Stimmkarte sowie gegebenenfalls Name und Geburtsdatum des oder der Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie des österreichischen Datenschutzgesetzes (DSG), um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Die Wienerberger AG ist gemäß § 104 Abs. 1 AktG rechtlich verpflichtet, jährlich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Um dieser rechtlichen Verpflichtung nachzukommen, ist die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären für die Teilnahme von Aktionären und deren Vertretern an der Hauptversammlung unerlässlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Artikel 6 (1) c) DSGVO, wonach die Verarbeitung von Daten rechtmäßig ist, wenn sie zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen erforderlich ist, denen der Verantwortliche unterliegt.
Für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist die Wienerberger AG die verantwortliche Stelle. Die Wienerberger AG bedient sich zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung externer Dienstleistungsunternehmen, wie etwa Notare, Rechtsanwälte, Banken und IT-Dienstleister. Diese erhalten von der Wienerberger AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Wienerberger AG. Soweit rechtlich notwendig, hat die Wienerberger AG mit diesen Dienstleistungsunternehmen eine datenschutzrechtliche Vereinbarung abgeschlossen. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten nicht an Dritte weitergegeben.
Nimmt ein Aktionär an der Hauptversammlung teil, können die anwesenden besonderen Stimmrechtsvertreter, die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Notar und alle anderen Personen mit einem gesetzlichen Teilnahmerecht in das gesetzlich vorgeschriebene Teilnehmerverzeichnis (§ 117 AktG) Einsicht nehmen und dadurch auch die darin genannten personenbezogenen Daten (u.a. Name, Wohnort, Beteiligungsverhältnis) einsehen. Die Wienerberger AG ist zudem gesetzlich verpflichtet, personenbezogene Aktionärsdaten (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis) als Teil des notariellen Protokolls zum Firmenbuch einzureichen (§ 120 AktG).
Die oben genannten Daten werden zwei Jahre nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich. Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf "Datenportabilität"). Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an datenschutz@wienerberger.com. Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Wienerberger AG unter www.wienerberger.com zu finden.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Zum Zeitpunkt der Einberufung der 153. ordentlichen Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 115.187.982,- und ist eingeteilt in 115.187.982 auf Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft und ihre Tochterunternehmen halten zum Stichtag Montag, 28. März 2022 977.017 eigene Aktien. Weitere 200.000 Stück erworbene eigene Aktien wurden dem Depot der Wienerberger AG zum Stichtag Montag, 28. März 2022 noch nicht zugebucht. Aus den eigenen Aktien stehen der Gesellschaft keine Rechte zu. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt (exklusive der zu vorangeführtem Zeitpunkt noch nicht im Depot eingebuchten weiteren 200.000 Stück erworbenen eigenen Aktien) 114.010.965. Die Anzahl eigener Aktien und damit verbunden die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch ändern, insbesondere vor dem Hintergrund des laufenden Aktienrückkaufprogramms der Gesellschaft. Die Gesellschaft wird darüber gemäß § 120 Abs. 2 Z 1 BörseG informieren.
Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen und um Verständnis ersucht, dass aufgrund der virtuellen Abhaltung der Hauptversammlung und der damit im Zusammenhang stehenden rechtlichen Grundlagen (COVID-19 GesG und COVID-19 GESV in der jeweils geltenden Fassung) weder Aktionäre noch Gäste physisch teilnehmen können.
Wien, im April 2022 Der Vorstand
01.04.2022
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Wienerberger AG
Wienerbergerplatz 1
1100 Wien
Österreich
Telefon:
+43 1 60 192-0
Fax:
+43 1 60 192-10159
E-Mail:
office@wienerberger.com
Internet:
www.wienerberger.com
ISIN:
AT0000831706
Börsen:
Wiener Börse (Amtlicher Handel)
Ende der Mitteilung
EQS News-Service
1318593 01.04.2022
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