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15:05 Uhr, 03.04.2025

EQS-HV: TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: TAKKT AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

TAKKT AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.05.2025 in Stuttgart mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

03.04.2025 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


TAKKT AG Stuttgart Wertpapier-Kenn-Nr. 744 600
ISIN DE 000 744 600 7

Einladung zur 26. ordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionärinnen und Aktionäre der TAKKT AG werden zur 26. ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 21. Mai 2025, 10:00 Uhr (mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ), eingeladen. Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 11 Absatz 7 der Satzung der TAKKT AG in Verbindung mit § 118a Aktiengesetz (AktG) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der StimmrechtsvertreterInnen der Gesellschaft) abgehalten.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der TAKKT AG im Gebäude Presselstr. 10, 70191 Stuttgart.

Bitte beachten Sie, dass Aktionärinnen und Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung NICHT vor Ort in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.

Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre über das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbare InvestorPortal live im Internet in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl (auch im Wege elektronischer Kommunikation) oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten StimmrechtsvertreterInnen. Die Aktionärinnen, Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte - wie unter Ziffer II. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben - über das InvestorPortal ausüben und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen. Das InvestorPortal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Satz 1 Handelsgesetzbuch (HGB) sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024.

Die vorstehenden Unterlagen können ab dem Zeitpunkt der Einladung zur Hauptversammlung im Internet unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

eingesehen und heruntergeladen werden. Wir verweisen insoweit auf die Angaben in Abschnitt II.12 dieser Einladung.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss entsprechend §§ 172, 173 AktG am 26. März 2025 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Somit entfällt eine Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung. Der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a Satz 1 HGB sowie der Bericht des Aufsichtsrats sind der Hauptversammlung, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf, zugänglich zu machen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2024.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der TAKKT AG zum 31. Dezember 2024 ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 102.934.468,70 wie folgt zu verwenden:

(1)

Zahlung einer Dividende von Euro 0,60 je Stückaktie auf das dividendenberechtigte Grundkapital an die Aktionärinnen und Aktionäre, insgesamt also Ausschüttung von Euro 38.415.213,00.

(2)

Der verbleibende Bilanzgewinn von Euro 64.519.255,70 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt 1.584.976 eigene Aktien, die zum Zeitpunkt der Aufstellung des Jahresabschlusses durch den Vorstand unmittelbar oder mittelbar von der Gesellschaft gehalten wurden und die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der gewinnberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird, bei unveränderter Ausschüttung von Euro 0,60 je gewinnberechtigter Stückaktie, der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Die Dividende ist am 26. Mai 2025 fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2024 für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2024 für diesen Zeitraum zu entlasten.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025.

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für die TAKKT AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2025 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende vertragliche Klausel im Sinne des Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (EU) 537/2014 auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts.

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2024 den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Absatz 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird. Der Vergütungsbericht wurde durch den Abschlussprüfer der TAKKT AG geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen.

Den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und den Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer finden Sie im Internet unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands.

Gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Aktiengesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder zu beschließen. Das von der Hauptversammlung am 17. Mai 2024 gemäß § 120a Absatz 1 Satz 1 AktG gebilligte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder soll geändert werden. Daher soll das geänderte System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der Hauptversammlung erneut zur Billigung vorgelegt werden.

Am 26. März 2025 hat der Aufsichtsrat das geänderte Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Das geänderte Vergütungssystem ist von der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

zugänglich.

Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass die grundsätzliche Ausgestaltung des bestehenden Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands die regulatorischen Anforderungen erfüllt und weiterhin die Umsetzung der Unternehmensstrategie unterstützt sowie die langfristige und nachhaltige Unternehmensentwicklung fördert. Das Vergütungssystem soll stärker auf die Interessen der Aktionärinnen und Aktionäre ausgerichtet und an einzelnen Stellen an die Marktpraxis angepasst werden. Die wesentlichen Anpassungen im zur Billigung vorgeschlagenen Vergütungssystem sind:

-

Auflage eines neuen Long-Term Performance Share Plans (LTIP)

Starke Aktienkursorientierung durch einen mehrjährigen Performance Share Plan und Auszahlung in Aktien

Strategieabgeleitete finanzielle und nicht-finanzielle (ESG-Ziele) Leistungskriterien

-

Anpassung des Short-Term Incentive Plans (STI):

Stärkerer Fokus auf den Cashflow durch angepasste Gewichtung der Leistungskriterien bei der Ermittlung der Zielerreichung: EBITA 50% / UFCF (Unlevered Free Cashflow) 50%

Angepasste Definition des Cashflow Leistungskriteriums: OFCF (Operating Free Cashflow) wird ersetzt durch UFCF (Unlevered Free Cashflow).

Fokus auf objektive Kriterien sowie Umsetzung und Ergebnisse

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, das vom Aufsichtsrat am 26. März 2025 beschlossene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen.

8.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß §§ 95 Satz 2, 96 Absatz 1, 101 Absatz 1 AktG sowie § 7 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Gemäß § 102 Absatz 1 AktG sowie gemäß § 7 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung derjenigen ordentlichen Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit des jeweiligen Aufsichtsratsmitglieds beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet (§ 102 Absatz 1 Satz 2 AktG, § 7 Absatz 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft). Gemäß § 7 Absatz 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft kann die Hauptversammlung bei der Wahl eine kürzere Amtszeit beschließen, wobei das Amtszeitende aller Aufsichtsratsmitglieder auf denselben Zeitpunkt fallen muss.

Die Amtszeit aller gegenwärtig von der Hauptversammlung bestellten Mitglieder des Aufsichtsrats endet regulär mit Beendigung der Hauptversammlung 2027, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2026 beschließt. Der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats Dr. Johannes Haupt wird sein Amt vorzeitig zum Ende der Hauptversammlung am 21. Mai 2025 niederlegen.

Damit ist ein neues Aufsichtsratsmitglied von der Hauptversammlung zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Hendrikus Derksen, Nijmegen, Niederlande, Chief Financial Officer und Mitglied der Geschäftsführung der Franz Haniel & Cie. GmbH,

in den Aufsichtsrat zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, dass die Wahl des neuen Aufsichtsratsmitglieds gemäß § 7 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds erfolgt. Die Wahl erfolgt demnach bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2027.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele.

Der Aufsichtsrat hat sich bei Herrn Hendrikus Derksen vergewissert, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Herr Hendrikus Derksen verfügt über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung und erfüllt damit die Voraussetzungen des § 100 Absatz 5 AktG. Er ist mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.

Ein Lebenslauf des Kandidaten ist der Einladung als Anlage beigefügt. Die Anlage ist Bestandteil dieser Einladung.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex erklärt der Aufsichtsrat: Herr Hendrikus Derksen ist derzeit als Mitglied der Geschäftsführung und Chief Financial Officer (CFO) bei der Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft, der Franz Haniel & Cie. GmbH mit Sitz in Duisburg, tätig. Darüber hinaus unterhält nach Einschätzung des Aufsichtsrats Herr Hendrikus Derksen keine weiteren nach der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

9.

Beschlussfassung über das Vergütungssystem und die Vergütung für die Mitglieder des Aufsichtsrats sowie über die entsprechende Änderung von § 10 Absatz 4 der Satzung

Nach § 10 der Satzung, der zuletzt durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 17. Mai 2024 angepasst wurde, erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats neben dem Ersatz ihrer Auslagen für jedes Geschäftsjahr eine feste Vergütung von jährlich EUR 58.000,00. Der Vorsitz wird doppelt vergütet; der stellvertretende Vorsitz mit weiteren EUR 25.000,00 (§ 10 Absatz 1 der Satzung). Die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss wird zusätzlich mit EUR 10.000,00 für jedes Geschäftsjahr vergütet. Der Vorsitz wird doppelt vergütet; der stellvertretende Vorsitz eineinhalbfach (§ 10 Absatz 2 der Satzung). Die Mitgliedschaft in anderen Ausschüssen des Aufsichtsrats wird zusätzlich mit EUR 3.000,00 für jedes Geschäftsjahr vergütet. Der Vorsitz wird doppelt vergütet; der stellvertretende Vorsitz eineinhalbfach (§ 10 Absatz 3 der Satzung). Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder für ein Kalenderjahr ist unmittelbar nach Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die auf dieses Jahr folgt, zahlbar. Eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz zu zahlende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet. Bei nur zeitweiser Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat bzw. eines Ausschusses während eines Geschäftsjahres vermindert sich die Vergütung zeitanteilig entsprechend. Dasselbe gilt für einen nur zeitweisen Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder seinen Ausschüssen (§ 10 Absatz 4 der Satzung). Eine variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge bzw. Ziele abhängt, ist für die Aufsichtsratsmitglieder nicht vorgesehen.

Im Rahmen der regelmäßigen Überprüfung des Vergütungssystems der Mitglieder des Aufsichtsrats sind Vorstand und Aufsichtsrat zu dem Ergebnis gelangt, dass die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen ist. Die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll gegenüber der bisherigen Regelung unverändert bleiben. Allerdings sollen die bestehenden Auszahlungsmodalitäten angepasst werden. Daher wird der Hauptversammlung vom 21. Mai 2025 eine Anpassung der Auszahlungsweise der Aufsichtsratsvergütung vorgeschlagen.

Die Auszahlung soll mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahrs 2025 auf eine vierteljährliche Zahlungsweise umgestellt werden.

Auf der Grundlage eines entsprechenden neuen Systems für die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß untenstehender Ziffer 9.1 soll § 10 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft neu gefasst werden. Die nachfolgende Neufassung von § 10 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft unter Ziffer 9.2 gilt nach ihrem Wirksamwerden, d. h. mit Eintragung der Änderungen im Handelsregister der Gesellschaft, erstmals für das Geschäftsjahr 2025.

Das System der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist von der Einberufung der Hauptversammlung an unter der Internetadresse

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

zugänglich. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

9.1.

Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der TAKKT AG, wie auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wird beschlossen.

9.2.

Änderung von § 10 Absatz 4 der Satzung

§ 10 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist zeitanteilig nach Ablauf eines jeden Quartals zahlbar. Eine etwaige auf die Vergütung und den Auslagenersatz zu zahlende Umsatzsteuer wird den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft erstattet. Bei nur zeitweiser Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat bzw. einem Ausschuss während eines Geschäftsjahres vermindert sich die Vergütung gemäß Abs. 1 bis 3 zeitanteilig entsprechend. Dasselbe gilt für einen nur zeitweisen Vorsitz oder stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder seinen Ausschüssen.“

Die Änderung von § 10 Absatz 4 der Satzung findet erstmals für das am 01. Januar 2025 begonnene Geschäftsjahr 2025 Anwendung. Die derzeit gültige Satzung der TAKKT AG ist über unsere Internetseite unter

https://www.takkt.de/investoren

zu finden und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar.

II.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung im Internet und die Ausübung des Stimmrechts

Der Vorstand hat beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 11 Absatz 7 Satzung der TAKKT AG in Verbindung mit § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der StimmrechtsvertreterInnen der Gesellschaft) abzuhalten. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie einer mit der Niederschrift beauftragten Notarin in den Geschäftsräumen der Gesellschaft im Gebäude Presselstr. 10, 70191 Stuttgart statt.

Für die Aktionärinnen und Aktionäre erfolgt eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet über das passwortgeschützte InvestorPortal, das unter der Internetadresse

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar ist. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich über Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten StimmrechtsvertreterInnen. Vor der Hauptversammlung können zudem ordnungsgemäß angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Hauptversammlung wird Aktionärinnen und Aktionären, die elektronisch zu der Versammlung zugeschaltet sind, ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären.

Es können nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen, insbesondere die gesamte Hauptversammlung im Internet verfolgen und ihr Stimmrecht ausüben, die sich in Textform (§ 126b BGB) zur Hauptversammlung angemeldet haben.

Die Aktionärinnen und Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierzu reicht ein in Textform (§ 126b BGB) erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG aus. Der Nachweis über nicht in Girosammelverwahrung befindliche Aktien kann auch von der Gesellschaft oder einem Kreditinstitut gegen Einreichung der Aktien ausgestellt werden. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich nach § 123 Absatz 4 Satz 2 AktG und § 12 Absatz 2 Satz 3 der Satzung auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung (Nachweisstichtag), das ist der 29. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), beziehen.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen. Sie müssen der Gesellschaft bis spätestens 14. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

TAKKT AG
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
D-92289 Ursensollen
E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com

Nach erfolgter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre oder deren Bevollmächtigte eine Anmeldebestätigung mit Zugangsdaten für die Anmeldung zum elektronischen InvestorPortal, das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar ist, sowie schriftliche Vollmachts- und Briefwahlunterlagen zugesandt. Die Aktionärinnen und Aktionäre werden gebeten, sich möglichst frühzeitig an ihr jeweiliges depotführendes Institut oder den Letztintermediär gemäß § 67c Absatz 3 AktG zu wenden, um ihre Anmeldung zur Hauptversammlung zu veranlassen.

2.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt bezüglich der Hauptversammlung oder für die Ausübung des Stimmrechts als AktionärIn nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Das bedeutet, dass Aktionärinnen und Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, mit diesen Aktien nicht im eigenen Namen an der Hauptversammlung teilnehmen können und insoweit nicht stimmberechtigt sind. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben für den Umfang und die Ausübung der Rechte der angemeldeten Aktionärin oder des angemeldeten Aktionärs keine Bedeutung. Aktionärinnen und Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

3.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft in 65.610.331 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.584.976 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt im Zeitpunkt der Einberufung somit 64.025.355 Stück.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionärinnen und Aktionäre können ihre Stimmen schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben (Briefwahl). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionärinnen und Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts rechtzeitig und ordnungsgemäß nachgewiesen haben (vgl. oben unter II.1.).

Für die elektronische Briefwahl ist das InvestorPortal der Gesellschaft unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar. Zugangsdaten zum InvestorPortal und Briefwahlformulare erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach der Anmeldung zugesandt. Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl über das InvestorPortal ist auch noch während der Hauptversammlung möglich, muss jedoch spätestens bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt vorgenommen sein.

Alternativ können die Aktionärinnen und Aktionäre für die Briefwahl auch das nach der Anmeldung zugesandte Formular benutzen. Die per schriftlicher Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse in Textform eingegangen sein:

Per Post: TAKKT AG, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen

Per E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com

Nach Ablauf dieser Frist kann die Briefwahl bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der Hauptversammlung nur noch über das InvestorPortal der Gesellschaft ausgeübt werden. Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, StimmrechtsberaterInnen und diesen durch das Aktiengesetz gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

5.

Stimmrechtsvertretung

Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die an der virtuellen Hauptversammlung nicht persönlich teilnehmen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich durch Briefwahl ausüben möchten, können ihre Rechte auch durch eine Bevollmächtigte oder einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige Person ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist für eine form- und fristgemäße Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes durch die Aktionärin, den Aktionär oder den Bevollmächtigten Sorge zu tragen (vgl. oben unter II.1.). Auch diese Bevollmächtigten können das Stimmrecht in der Hauptversammlung nur durch Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform oder können elektronisch erfolgen und übermittelt werden, indem das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbare InvestorPortal genutzt wird. Zugangsdaten zum InvestorPortal und Vollmachtsformulare erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach der Anmeldung zugesandt.

Die Nutzung des InvestorPortals durch eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten setzt voraus, dass die/der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versandten Zugangsdaten erhält, sofern die Zugangsdaten nicht direkt an die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten versandt wurden. Die Nutzung der Zugangsdaten durch die Bevollmächtigte/den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, StimmrechtsberaterInnen und diesen durch das AktG gleichgestellte Personen können im Rahmen der für sie bestehenden aktiengesetzlichen Sonderregelung (§ 135 AktG) abweichende Anforderungen an die ihnen zu erteilenden Vollmachten vorsehen. Diese Anforderungen können bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden erfragt werden.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionärinnen, Aktionären und deren Bevollmächtigten an, sich bei der Ausübung des Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene StimmrechtsvertreterInnen vertreten zu lassen. Soweit Aktionärinnen und Aktionäre die von der Gesellschaft benannten StimmrechtsvertreterInnen bevollmächtigen, müssen sie diesen neben der Vollmacht in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Die StimmrechtsvertreterInnen der Gesellschaft sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten StimmrechtsvertreterInnen können elektronisch über das InvestorPortal der Gesellschaft, das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar ist, erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht bis zum Beginn der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte in der Hauptversammlung. Alternativ können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten StimmrechtsvertreterInnen unter Verwendung der von der Gesellschaft nach der Anmeldung versandten Vollmachtsformulare erteilt werden.

Ausgefüllte Vollmachtsformulare müssen spätestens bis einschließlich 20. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft unter der folgenden Adresse eingegangen sein:

Per Post: TAKKT AG, c/o C-HV AG, Gewerbepark 10, 92289 Ursensollen

Per E-Mail: Anmeldestelle@c-hv.com

Nach Ablauf dieser Frist können Vollmachten und Weisungen an die StimmrechtsvertreterInnen der Gesellschaft bis zum Beginn der Abstimmung über die Tagesordnungspunkte in der Hauptversammlung nur noch über das InvestorPortal der Gesellschaft erteilt werden.

6.

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionärinnen und Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft mindestens dreißig Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen ist, also bis zum 20. April 2025, 24:00 Uhr (MESZ), schriftlich unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugegangen sein.

Adresse: TAKKT AG, Corporate Legal & Compliance, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. AntragstellerInnen haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens InhaberIn der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Absatz 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit ist § 70 AktG zu beachten.

7.

Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 AktG

Darüber hinaus ist jede Aktionärin und jeder Aktionär berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung (§ 126 AktG) oder Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern (§ 127 AktG) zu übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein.

Gegenanträge gemäß § 126 AktG oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Per Post: TAKKT AG, Corporate Legal & Compliance, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart

Per E-Mail: legal@takkt.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären einschließlich des Namens der Aktionärin oder des Aktionärs sowie zugänglich zu machende Begründungen auf unserer Internetseite

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

veröffentlichen. Dabei werden die bis zum 06. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung zu solchen Anträgen können ebenfalls unter der genannten Internetadresse eingesehen werden.

Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären nach § 127 AktG werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten.

Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionärinnen und Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten nach § 126 Absatz 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern die oder der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende AktionärIn nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen des Rederechts (dazu unter II.10.), gestellt werden. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre das Stimmrecht während der Hauptversammlung ausüben.

8.

Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Absatz 1 bis 4 AktG

Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 15. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.

Aktionärinnen und Aktionäre können der Gesellschaft ihre Stellungnahme in Textform oder als Video übermitteln. Die Übermittlung hat elektronisch über das InvestorPortal der Gesellschaft in deutscher Sprache zu erfolgen. Der Umfang eines Beitrages soll 10.000 Zeichen bzw. - im Fall von Video-Beiträgen - zwei Minuten nicht überschreiten. Beiträge per Video sind nur zulässig, wenn die Aktionärin, der Aktionär oder ein Bevollmächtigter darin selbst auftritt und spricht.

In den eingereichten Beiträgen enthaltene Anträge, Wahlvorschläge, Fragen von Aktionärinnen und Aktionären oder Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung werden nicht berücksichtigt. Diese sind jeweils ausschließlich in den unter den Ziffern II.7., II.9. bis II.11. beschriebenen Wegen einzureichen.

Ordnungsgemäß eingereichte Stellungnahmen werden spätestens vier Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 16. Mai 2025, 24:00 (MESZ), im InvestorPortal, das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar ist, unter Nennung des Namens der einreichenden Aktionärin oder des einreichenden Aktionärs zugänglich gemacht.

Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn deren Umfang 10.000 Zeichen bzw. - im Fall von Video-Beiträgen - zwei Minuten überschreitet, soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn die Stellungnahme in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder Beleidigungen enthält, oder wenn die einreichende Aktionärin oder der einreichende Aktionär zu erkennen gibt, dass sie oder er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Absatz 3 Satz 4 AktG in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).

9.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Absatz 1 AktG

Jeder Aktionärin und jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter gemäß § 131 Absatz 1f AktG anordnen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Absatz 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter II.10.), ausgeübt werden darf. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Der Vorstand darf die Auskunft aus den in § 131 Absatz 3 AktG aufgeführten Gründen verweigern. Wird einer Aktionärin oder einem Aktionär eine Auskunft verweigert, so kann diese oder dieser gemäß § 131 Absatz 5 AktG die Aufnahme der Frage und des Grundes für die Auskunftsverweigerung in die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung verlangen.

Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionärinnen und Aktionären in der Hauptversammlung gemäß § 131 Absatz 1d AktG ein Nachfragerecht zu.

10.

Rederecht gemäß §§ 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Absatz 5 und 6 AktG

Aktionärinnen, Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das InvestorPortal der Gesellschaft, das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar ist, anzumelden.

Gemäß § 13 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionärin oder des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

Aktionärinnen, Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen AktionärIn bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

11.

Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Ordnungsgemäß angemeldete und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionärinnen und Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118a Absatz 1 Satz 2 Nr. 8 AktG zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über das InvestorPortal der Gesellschaft, das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar ist, zu übermitteln. Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

12.

Veröffentlichungen auf der Internetseite/Ergänzende Informationen zur Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und zur Nutzung des InvestorPortal

Folgende Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

zur Verfügung:

Der Inhalt dieser Einberufung,

eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll,

die zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere

der Konzernabschluss der TAKKT AG,

der Jahresabschluss der TAKKT AG,

der zusammengefasste Lagebericht für die TAKKT AG und den TAKKT-Konzern mit dem erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Absatz 1, 315a HGB für 2024,

der Bericht des Aufsichtsrats,

der Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG,

das Vergütungssystem für Mitglieder des Vorstands (Tagesordnungspunkt 7),

das Vergütungssystem für Mitglieder des Aufsichtsrats (Tagesordnungspunkt 9),

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,

Hinweise zu den Rechten der Aktionärinnen und Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung, sowie Gegenanträge beziehungsweise Wahlvorschläge, Auskunftsrecht und Widerspruchsrecht.

Nach der Hauptversammlung werden die festgestellten Abstimmungsergebnisse auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

veröffentlicht.

Aktionärinnen und Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung (live) im Internet im InvestorPortal, das unter

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

erreichbar ist, verfolgen. Die Zugangsdaten für die Anmeldung im InvestorPortal sowie Vollmachts- und Briefwahlformulare werden nach Anmeldung zur Hauptversammlung an die Aktionärinnen und Aktionäre versandt.

13.

Hinweis zum Datenschutz

Wenn sich Aktionärinnen und Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden und/oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, verarbeitet die TAKKT AG als verantwortliche Stelle personenbezogene Daten von Aktionärinnen und Aktionären und/oder bevollmächtigten Dritten. Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten und den Rechten der Betroffenen finden Sie auf unserer Webseite zur Hauptversammlung unter

https://www.takkt.de/datenschutz-hv

Wer die Datenschutzerklärung zusätzlich in Papierform wünscht, wendet sich bitte an folgende Adresse.

Per Post: TAKKT AG, Corporate Legal & Compliance, Presselstraße 12, 70191 Stuttgart
Per E-Mail: legal@takkt.com

14.

Weitere Informationen

Nähere Einzelheiten zur Hauptversammlung, zur Briefwahl und zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionärinnen und Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung zugesendet und werden auf

https://www.takkt.de/investoren/hauptversammlung/

zur Verfügung gestellt.

Stuttgart, im März 2025

Der Vorstand

Anlage:

Lebenslauf des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 8)

Anlage: Lebenslauf des Kandidaten für die Wahl in den Aufsichtsrat

Hendrikus Derksen

Chief Financial Officer und Mitglied der Geschäftsführung der Franz Haniel & Cie. GmbH seit 01. Oktober 2023

Persönliche Daten:

Geboren am: 18.01.1969

Ausbildung:

Studium Masterabschluss der Universität Arnheim in Accounting, Business Administration and Tax

Registrierter Controller an der Tias Business School in den Niederlanden

Beruflicher Werdegang:

Seit 01. Oktober 2023:

Chief Financial Officer (CFO) und Mitglied der Geschäftsführung bei Franz Haniel & Cie. GmbH

2021 bis 2023:

Executive Vice President und Chief Financial Officer bei VIAVI Solutions

2012 bis 2021:

Chief Financial Officer (CFO) von Belden Inc.

2000 bis 2012:

Tätigkeit bei Belden Inc., verschiedene leitende Positionen in den Bereichen Corporate Finance,
Treasury sowie Finanzplanung und -analyse

1998 bis 2000:

Vice President und Controller von Plukon, einem lebensmittelverarbeitenden Unternehmen

1995 bis 2000

Tätigkeiten als Wirtschaftsprüfer bei PriceWaterhouseCoopers und Baker Tilly


03.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Unternehmen:

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