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15:05 Uhr, 05.04.2024

EQS-HV: STRATEC SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2024 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

STRATEC SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2024 in Virtuelle Hauptversammlung mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

05.04.2024 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


STRATEC SE Birkenfeld ISIN DE000STRA555 - WKN STRA55 Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der STRATEC SE am Freitag, 17. Mai 2024, um 13:00 Uhr (MESZ) ein.

Die ordentliche Hauptversammlung wird gemäß § 14 Ziffer 14.7. der Satzung der STRATEC SE i.V.m. § 118a AktG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) am Sitz der STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld (Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes) stattfinden.

Nähere Informationen dazu entnehmen Sie bitte den weiteren Angaben und Hinweisen zur Einberufung, die im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt sind.

Tagesordnung

1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts für die STRATEC SE und des Konzerns zum 31. Dezember 2023, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Die unter diesem Tagesordnungspunkt genannten Unterlagen sind über die Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich. Da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat, ist entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen keine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung vorgesehen.

2. Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der STRATEC SE zum 31. Dezember 2023 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 106.668.288,48 € wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 0,55 € je dividendenberechtigter Stückaktie mit Fälligkeit am 22. Mai 2024, das heißt insgesamt 6.685.768,10 € und Vortrag von 99.982.520,38 € auf neue Rechnung.

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,55 € je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden.

3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

5. Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

a) Abschluss- und Konzernabschlussprüfer

Der Aufsichtsrat schlägt - auf Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen. Der Abschlussprüfer nimmt auch die Prüfung oder prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts zum 30. Juni 2024 vor, soweit diese erfolgt.

Der Empfehlung des Prüfungsausschusses ist ein nach Art. 16 der EU-Abschlussprüferverordnung durchgeführtes Auswahlverfahren vorangegangen. Im Anschluss daran hat der Prüfungsausschuss dem Aufsichtsrat unter Angabe von Gründen empfohlen, der Hauptversammlung die Wahl der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, oder der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, vorzuschlagen.

Dabei hat er dem Aufsichtsrat seine Präferenz für die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, mitgeteilt und diese begründet. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

b) Vorsorglich: Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte

In Umsetzung der EU-Richtlinie 2022/2464 zur Änderung der EU-Verordnung 537/2014 und der EU-Richtlinien 2004/109, 2006/43 und 2013/34 müsste die Gesellschaft ab dem Geschäftsjahr 2024 erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht sowie einen konsolidierten Nachhaltigkeitsbericht erstellen. Nachhaltigkeitsbericht und konsolidierter Nachhaltigkeitsbericht bedürfen der Prüfung seitens eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft.

Bisher sind die entsprechenden EU-Richtlinien noch nicht in deutsches Recht umgesetzt worden. Für den Fall, dass das Umsetzungsgesetz wie in den geänderten EU-Richtlinien vorgesehen, bereits für das Geschäftsjahr 2024 in Kraft tritt, soll vorsorglich ein Prüfer der Nachhaltigkeitsberichte gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zur Prüfung des Nachhaltigkeitsberichts und des konsolidierten Nachhaltigkeitsberichts für das Geschäftsjahr 2024 zu wählen.

6. Beschlussfassung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. Georg Heni, Dr. Frank Hiller und Dr. Rolf Vornhagen enden mit Ablauf der Hauptversammlung am 17. Mai 2024.

Der Aufsichtsrat der STRATEC SE setzt sich gemäß Art. 17 SEAG und § 8 Ziffer 8.1. der Satzung aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Personen zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt - unter Berücksichtigung der vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium - vor, als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung 2024 für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, die bisherigen Aufsichtsratsmitglieder für eine neue Amtszeit wieder zu wählen:

a) Prof. Dr. Georg Heni, Freudenstadt, Deutschland, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Diplom-Kaufmann; freiberuflich.

Prof. Dr. Heni ist seit seiner Erstbestellung am 20. Mai 2022 Mitglied und Vorsitzender des Aufsichtsrats der STRATEC SE. Darüber hinaus hat er derzeit folgende Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG inne:

Baader Bank AG, Unterschleißheim, Deutschland,

IWL AG, Ulm, Deutschland,

Wölfel Holding GmbH, Höchberg, Deutschland,

Theben AG, Haigerloch, Deutschland.

Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen nicht vor.

b) Dr. Rolf Vornhagen, Langen, Deutschland; ehemaliger Geschäftsführer der Bio-Rad Holding GmbH.

Dr. Vornhagen ist seit seiner Erstbestellung am 21. Juli 2020 Mitglied des Aufsichtsrats der STRATEC SE. Darüber hinaus hat er derzeit keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG inne.

Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen nicht vor.

c) Dr. Frank Hiller, Feldafing, Deutschland; Vorstandsvorsitzender der Big Dutchman AG.

Dr. Hiller ist seit seiner Erstbestellung am 29. Mai 2019 Mitglied des Aufsichtsrats und seit dem 26. November 2020 stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der STRATEC SE. Darüber hinaus hat er derzeit folgende Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen im Sinne des § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG inne:

Muhr und Bender KG, Attendorn, Deutschland.

Persönliche oder geschäftliche Beziehungen zur STRATEC SE, deren Organen oder einem wesentlich beteiligten Aktionär liegen nicht vor.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Personen stehen auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung zur Verfügung.

Prof. Dr. Georg Heni, Dr. Frank Hiller und Dr. Rolf Vornhagen sind nach Einschätzung des Aufsichtsrats als unabhängig im Sinne des Deutschen Corporate Governance Kodex anzusehen.

Im Fall der Wiederwahl von Prof. Dr. Heni in den Aufsichtsrat ist vorgesehen, Prof. Dr. Heni für den Aufsichtsratsvorsitz vorzuschlagen. Die Wahl zum neuen Vorsitzenden des Aufsichtsrats soll unmittelbar im Anschluss an diese Hauptversammlung durchgeführt werden.

Es ist geplant, die ordentliche Hauptversammlung über die Wahlvorschläge einzeln abstimmen zu lassen (Einzelwahl).

7. Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts

Vorstand und Aufsichtsrat haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2023 den einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt, der der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorgelegt wird.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung enthalten und von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetadresse der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich.

Anhang zu Tagesordnungspunkt 7:

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023

A.

VORBEMERKUNGEN

Gemäß den Vorgaben des § 162 AktG ist für das Geschäftsjahr 2023 ein Vergütungsbericht über die Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat durch den Vorstand und den Aufsichtsrat zu erstellen.

Der Vergütungsbericht stellt dabei klar und verständlich die den gegenwärtigen (und früheren) Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats der STRATEC SE im Berichtsjahr 2023 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Es sei darauf hingewiesen, dass keine gewährte oder geschuldete Vergütung für ehemalige Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats, wobei Herr Dr. Rudolf Eugster bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 nicht als ehemaliges Mitglied zählt, in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 angefallen ist. Die im Geschäftsjahr 2022 Herrn Dr. Rudolf Eugster bis zu seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat am 22. Mai 2022 gewährte und geschuldete Vergütung betrug insgesamt 24 T€ wobei hiervon 21 T€ auf die fixe Vergütung sowie 3 T€ auf Sitzungsgelder entfielen.

Dieser Vergütungsbericht für die Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats der STRATEC SE wird gemäß § 162 Abs. 4 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich „Investors“ veröffentlicht.

Dieser Vergütungsbericht ist ferner Gegenstand der Billigung durch die Hauptversammlung 2024, die über das Geschäftsjahr 2023 abstimmt. Der für das Geschäftsjahr 2022 erstellte und nach § 162 Abs. 3 AktG geprüfte Vergütungsbericht wurde mit Beschluss der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 gebilligt. Änderungen an dem durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 gebilligten Vergütungssystem wurden nicht vorgenommen.

Die Beträge im Vergütungsbericht werden, soweit nicht anders vermerkt, in T€ angegeben. Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen im Vergütungsbericht der STRATEC SE nicht genau zu der angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht genau die absoluten Zahlen widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

B.

VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS

(1)

Vergütungssystem

Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2021, den gesetzlichen Vorgaben folgend, ein neues, sowohl den Anforderungen des § 87a Abs. 1 Satz 1 AktG als auch den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) entsprechendes, klares und verständliches System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands verabschiedet und gemäß § 120a AktG der Hauptversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt. Durch die Hauptversammlung am 20. Mai 2021 wurde dieses „neue“ Vergütungssystem mit großer Mehrheit gebilligt und wird seitdem auf sämtliche neu abzuschließenden, zu verlängernden bzw. zu ändernden Vorstandsdienstverträge angewendet. Die zum Zeitpunkt der Verabschiedung des „neuen“ Vergütungssystems bereits bestehenden Vorstandsdienstverträge genießen dabei, bis zum Ende der jeweils laufenden Bestellung, Bestandsschutz.

Dem Vorstand der STRATEC SE gehörten im Geschäftsjahr 2023 Herr Marcus Wolfinger, Herr Dr. Robert Siegle und Herr Dr. Claus Vielsack sowie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 Herr Dr. Georg Bauer an. Aufgrund der jeweils vorzeitigen Bestellung von Herrn Marcus Wolfinger, Herrn Dr. Robert Siegle sowie Herrn Dr. Claus Vielsack zum Vorstand für weitere fünf Jahre wurden die Vorstandsdienstverträge mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 unter Anwendung des „neuen“ Vergütungssystems jeweils neu geschlossen. Die Erläuterungen in diesem Vergütungsbericht beziehen sich folglich, in Bezug auf das Geschäftsjahr 2023, auf das „neue“ Vergütungssystem, welches gemäß § 120a Abs. 2 AktG auf der Internetseite der Gesellschaft (www.stratec.com) im Bereich „Investors“ dargestellt wird.

(2)

Bestandteile des Vergütungssystems

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Zu den festen Bestandteilen gehören das feste Jahresgrundgehalt, die Nebenleistungen und die Altersversorgung. Die variablen Bestandteile umfassen sowohl die Short Term Incentive (STI) als auch die Long Term Incentive (LTI), welche wiederum eine mittelfristige Vergütung (MVV) als auch eine langfristige aktienkursbasierte Vergütung (LAV) beinhaltet. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen jährlich eine Sondervergütung (Anerkenntnisbonus) für besondere Leistungen gewähren.

Relativer Anteil der Vergütungsbestandteile - Der relative Anteil aller festen und variablen Bestandteile bezieht sich auf eine vom Aufsichtsrat festzulegende Ziel-Gesamtvergütung. Die Ziel-Gesamtvergütung für das betreffende Geschäftsjahr setzt sich dabei zusammen aus dem festen Jahresgrundgehalt, bezüglich STI aus dem Zielwert bei einer 100% Zielerreichung, bezüglich LTI aus dem Zuteilungswert, der dem 100% Zielbetrag entspricht, aus dem Versorgungsaufwand (Service-Kosten) und den Nebenleistungen. Ohne Berücksichtigung der betrieblichen Altersversorgung, eines etwaigen Anerkenntnisbonus und der Nebenleistungen soll der Anteil der festen Vergütung bei 20% bis 30% und der Anteil der variablen Vergütung bei 70% bis 80 % der Ziel-Gesamtvergütung liegen. Bei der variablen Vergütung soll der Anteil des STI (100 %-Zielbetrag) bei 25% bis 35% der Ziel-Gesamtvergütung und der Anteil des LTI (Zuteilungswert, der dem 100%-Zielbetrag entspricht) bei 44% bis 54% der Ziel-Gesamtvergütung liegen.

Feste Vergütungsbestandteile - Diese umfassen eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung (Jahresgrundgehalt), welche in zwölf monatlichen Raten ausbezahlt wird. Ferner umfasst dieser Vergütungsbestandteil Nebenleistungen wie die Bereitstellung eines angemessenen Personenkraftwagens, eine Vermögensschadenhaftpflichtversicherung mit Selbstbehalt, eine Unfallversicherung sowie Zuschüsse zur Kranken- und Pflegversicherung. Darüber hinaus umfasst dieser Vergütungsbestandteil einzelvertragliche Regelungen bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung. Bezüglich der Einzelheiten hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt „(8) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand“.

Variabler Vergütungsbestandteil (Short Term Incentive - STI) - Dieser umfasst einen leistungsabhängigen Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Grundlage hierfür ist die Erreichung eines bestimmten Konzern-EBITDA des STRATEC-Konzerns, wobei sowohl eine Mindestgröße des Konzern-EBITDA (Sockelbetrag), ab welcher die STI gewährt, als auch die Zielgröße des Konzern-EBITDA (übersteigender Betrag) bei einer 100%igen Zielerreichung festgelegt wird. Der STI beträgt dabei, bei einer 100%igen Zielerreichung, für einfache Mitglieder des Vorstands 250.000 € sowie für den Vorsitzenden des Vorstands 335.000 € pro Jahr. Der STI ist für einfache Mitglieder des Vorstands auf 500.000 € sowie für den Vorsitzenden des Vorstands auf 670.000 € pro Jahr begrenzt. Sofern sich bei der Ermittlung des STI ein negativer Betrag ergeben sollte beträgt die STI 0 €. Die Auszahlung der STI erfolgt am Tag nach der Hauptversammlung der STRATEC SE, welche über die Ergebnisverwendung für das betreffende Geschäftsjahr beschließt. Es können jedoch im Einvernehmen zwischen Vorstand und Aufsichtsrat monatliche Vorauszahlungen vorgenommen werden. Die Möglichkeit der Vorauszahlungen wurde im Geschäftsjahr 2023 in Anspruch genommen.

Variabler Vergütungsbestandteil (Long Term Incentive - LTI / MVV) - Dieser beinhaltet zu gleichen Teilen eine gebundene Komponente, eine individuelle Komponente (persönliche Zielvorgaben für die laufende Periode) und eine Ermessenskomponente, wobei sich die gebundene Komponente aus zwei Subkomponenten zusammensetzt. Die festgelegten Zielvorgaben für die gebundenen Komponenten sind dabei an die Steigerung von Konzernumsatz sowie Konzern-EBITDA gekoppelt. Für eine 100%ige Zielerreichung wird hierbei ein durchschnittliches jährliches prozentuales Wachstum über den Zeitraum der MVV, welcher vier Geschäftsjahre ab der Gewährung beträgt, vorgegeben. Für die individuelle Komponente werden vom Aufsichtsrat mit den Mitgliedern des Vorstands sowohl Einzel- als auch Gesamtziele vereinbart, welche insbesondere auch Zielgrößen in Bezug auf nichtfinanzielle Leistungsindikatoren beinhalten. Die Zielerreichung für die MVV bemisst sich darüber hinaus in der zeitlichen Dimension jeweils aus der Erreichung der festgelegten Zielvorgaben für das laufende Geschäftsjahr und der drei Folgejahre sowie einem Zielbonus, d.h. dem Betrag, der im Fall einer 100%igen Zielerreichung aller Komponenten ausgezahlt wird. Die Zielerreichung einzelner Komponenten ist prozentual je Komponente (gebundene Komponente 50% - 200%, Ermessenskomponente 0% - 200%) als auch vom Betrag jährlich sowie insgesamt begrenzt. Die betragsmäßige Begrenzung der LTI / MVV beträgt dabei für einfache Mitglieder des Vorstands 51 T€ jährlich sowie 204 T€ insgesamt sowie für den Vorsitzenden des Vorstands 62 T€ jährlich sowie 248 T€ insgesamt. Des Weiteren erfolgt die Berücksichtigung der gebundenen Komponenten nur, sofern das Vier-Jahres-Gesamtziel bei Anwendung der Untergrenzen und CAP von mindestens 50% erreicht wurde. Die Auszahlung der MVV erfolgt am Tag nach der Hauptversammlung der STRATEC SE, welche über die Ergebnisverwendung für das vierte dem Geschäftsjahr der Gewährung folgende Geschäftsjahr beschließt. Demzufolge erfolgt die Auszahlung der im Jahr 2023 gewährten MVV im Jahr 2027.

Variable Vergütungsbestandteile (Long Term Incentive - LTI / LAV) - Diese beinhaltet sowohl schuldrechtliche Vereinbarungen, bei denen sich die Zahlungen an der langfristigen Aktienkursentwicklung orientieren, ohne dass eine tatsächliche Lieferung physischer bzw. tatsächlicher Aktien erfolgt (Aktienwertsteigerungsrechte) als auch Aktienoptionen, wobei nach Wahl des Aufsichtsrats diese nur bis zu einem Viertel der Aktienwertsteigerungsrechte ausgegeben werden können. Die betragsmäßige Begrenzung der LTI / LAV beträgt dabei für einfache Mitglieder des Vorstands 300.000 € sowie für den Vorsitzenden des Vorstands 700.000 € pro Jahr.

Die Aktienwertsteigerungsrechte (SARs) sind grundsätzlich wie folgt ausgestaltet:

Die Rechte beziehen sich auf eine zu leistende Zahlung der Gesellschaft an das Mitglied des Vorstands, wobei die Höhe der zu leistenden Zahlung auf Basis der im XETRA-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse dokumentierten Entwicklung des Aktienwerts der STRATEC SE (Bezugsaktie) über eine vorab festgelegte Laufzeit hinweg ermittelt wird. Die Laufzeit soll dabei, gerechnet vom Ausgabestichtag, sieben Jahre betragen (Höchstlaufzeit), wobei eine erstmalige Auszahlung des Werts der Wertsteigerungsrechte frühestens nach einer „Mindestwartezeit“ von vier Jahren verlangt werden kann. Bei einer Auszahlung vor Ende der Laufzeit der Rechte (vorzeitiges Auszahlungsverlangen) verkürzt sich die Laufzeit der Rechte entsprechend. Sofern das Ende der Laufzeit auf einen Zeitpunkt fallen sollte, welcher innerhalb von 30 Börsenhandelstagen vor dem Termin der Veröffentlichung von Quartals- oder Jahresabschlusszahlen liegt, verlängert sich die Laufzeit bis zum ersten Börsenhandelstag nach Ablauf dieses Zeitfensters. Ein vorzeitiges Auszahlungsverlangen muss schriftlich erfolgen und darf nicht innerhalb des vorgenannten Zeitfensters liegen. Der Auszahlungsanspruch ist, sofern der Aufsichtsrat hiervon nichts Abweichendes bestimmt, auf Basis der Steigerung des XETRA-Schlusskurses einer Bezugsaktie bis zum Ende der Laufzeit (bezogen auf einen 30-tägigen Durchschnittskurs zuzüglich Dividenden) gegenüber dem XETRA-Schlusskurs zum Zeitpunkt des Ausgabestichtags (Bezugskurs) zu ermitteln, wobei die jährliche Kurssteigerung der Bezugsaktie - ohne dass die Kursentwicklung innerhalb der Laufzeit zu berücksichtigen ist - mindestens 5%, bezogen auf die Mindestwartezeit damit mindestens 20%, betragen muss (Auszahlungshürde). Die Höhe des Auszahlungsanspruchs nach Ablauf der Mindestwartezeit bzw. am Ende der Laufzeit vorausgesetzt, dass die Auszahlungshürde erreicht wird, errechnet sich, sofern der Aufsichtsrat hiervon nichts Abweichendes bestimmt, als Differenz zwischen dem ermittelten Bezugskurs am Anfang der Laufzeit multipliziert mit der Anzahl der Rechte abzüglich ermitteltem Bezugskurs am Ende der (verkürzten) Laufzeit ebenfalls multipliziert mit der Anzahl der Rechte. Die Auszahlung der Aktienwertsteigerungsrechte erfolgt, sofern die Ausübungsbedingen erfüllt sind, nach Ablauf der Mindestwartezeit mit der nächsten Gehaltsabrechnung nach Geltendmachung eines Auszahlungsverlangens durch das Mitglied des Vorstands, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Ende der Höchstlaufzeit.

Die Aktienoptionen sind grundsätzlich hinsichtlich Wartezeit, Erfolgszielen, Verfall, Begrenzung und Ausübungsfenster wie folgt ausgestaltet:

Die gewährten Aktienoptionen können vollständig frühestens nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren sowie unter Erfüllung folgender Marktbedingungen ausgeübt werden:

Steigerung des Preises der STRATEC-Aktie zwischen dem Gewährungstag und dem Tag des Ablaufs der Wartezeit um mindestens 20% gegenüber dem Ausübungspreis.

Wird dieses Erfolgsziel nach Ablauf der Wartezeit von vier Jahren nicht erreicht, so können die gewährten Aktienoptionen bis zu deren Laufzeitende ausgeübt werden, wenn der Schlusskurs der STRATEC-Aktie am letzten Börsenhandelstag im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) an dem Tag, der dem jeweiligen Ausübungstag vorausgeht, seit dem Tag der Ausgabe der Aktienoptionen pro vollendetem Kalendermonat um durchschnittlich 0,417% des Ausübungspreises gestiegen ist.

Nach Ablauf der Laufzeit von sieben Jahren nach Gewährung verfallen die Aktienoptionsrechte entschädigungslos.

Darüber hinaus besteht eine Begrenzung insofern, wenn an dem Börsenhandelstag vor dem Tag der Ausübung der Aktienoptionen der Schlusskurs der STRATEC-Aktie im elektronischen Handelssystem der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) den Ausübungspreis um mehr als 200% übersteigt, womit sich der Ausübungspreis in dem Umfang erhöht, so dass die Differenz nur 200% des ursprünglichen Ausübungspreises beträgt.

Die Aktienoptionsrechte können, nach Erfüllung der Wartefrist und Erfolgsziele, jeweils nur an den zehn folgenden Handelstagen des elektronischen Handelssystems der Frankfurter Wertpapierbörse (XETRA) nach Stattfinden der ordentlichen Hauptversammlung oder nach Veröffentlichung der endgültigen 6-Monats-Ergebnisse, sofern diese Veröffentlichung nach der ordentlichen Hauptversammlung für das jeweilige vorangegangene Geschäftsjahr stattfindet oder 9-Monats-Ergebnisse (Ausübungsfenster) unabhängig voneinander in mehreren der vorgenannten Ausübungsfenster ausgeübt werden.

Änderungen an den vorgenannten Bedingungen haben sich im Geschäftsjahr 2023 nicht ergeben.

Die Aktienoptionen der einzelnen Mitglieder des Vorstands entwickelten sich im Geschäftsjahr 2023 wie folgt (§ 162 Abs. 1 Nr. 3 AktG):

Angaben in Stück oder €

Ausgabe-
datum

Ausübungs-
preis

Ausübungs-
datum

Stand
01.01.2023
Stück

Zugang
Abgang
Stück

Stand
31.12.2023
Stück

Marcus Wolfinger

25.01.2022

117,52

n/a

4.557

0

4.557

08.03.2021

113,00

n/a

5.000

0

5.000

23.01.2020

62,40

n/a

5.000

0

5.000

15.01.2019

57,82

n/a

5.000

0

5.000

Dr. Robert Siegle

25.01.2022

117,52

n/a

2.500

0

2.500

08.03.2021

113,00

n/a

2.500

0

2.500

23.01.2020

62,40

n/a

2.500

0

2.500

15.01.2019

57,82

n/a

2.500

0

2.500

Dr. Claus Vielsack

25.01.2022

117,52

n/a

2.500

0

2.500

08.03.2021

113,00

n/a

2.500

0

2.500

23.01.2020

62,40

n/a

2.500

0

2.500

15.01.2019

57,82

n/a

2.500

0

2.500

Sondervergütung - Diese sieht vor, dass der Aufsichtsrat nach freiem Ermessen eine Sondervergütung in Höhe von maximal 30% des Jahresgrundgehalts für besondere Leistungen gewähren kann (Anerkenntnisbonus). Die Auszahlung der Sondervergütung erfolgt am Tag nach dem Beschluss des Aufsichtsrats, in welchem die Gewährung eines derartigen Anerkenntnisbonus beschlossen wurde.

(3)

Anwendung des Vergütungssystems

Von dem Vergütungssystem sowie seinen Bestandteilen wurde bei der Festsetzung und Auszahlung der Vergütung bei keinem der Mitglieder des Vorstands abgewichen (§ 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 AktG). Insbesondere wurde keinem der Mitglieder des Vorstands Leistungen von Dritten im Hinblick auf ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands zugesagt oder gewährt (§ 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG).

Die genauen Zielsetzungen für die einzelnen Mitglieder des Vorstands für die festen und variablen Bestandteile der Vergütung sowie der Sondervergütung werden auf Grundlage von Beschlüssen des Aufsichtsrats in den Arbeitsverträgen sowie in Zielvereinbarungen zwischen der STRATEC SE, vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden, und dem jeweiligen Mitglied des Vorstands festgehalten.

Die relativen Anteile der Vergütungsbestandteile stellen sich für die einzelnen Mitglieder des Vorstands bei einer vollständigen Zielerreichung wie folgt dar:

Marcus
Wolfinger

Dr. Robert
Siegle

Dr. Claus
Vielsack

Dr. Georg
Bauer

Bestandteile

relativer Anteil in % relativer Anteil in % relativer Anteil in % relativer Anteil in %
Jahresgrundgehalt 24% 28% 26% 23%
Short Term Incentive 76% 25% 72% 27% 74% 28% 77% 32%
Long Term Incentive 50% 45% 46% 45%

Je nach tatsächlicher Zielerreichung bei den Finanzkennzahlen sowie der persönlichen Zielvorgaben können sich hiervon Abweichungen ergeben.

Der im Rahmen der STI vertragliche festgelegte Sockelbetrag bzw. die Zielgröße des Konzern-EBITDA (übersteigender Betrag) beträgt bei Herrn Marcus Wolfinger, Herrn Dr. Robert Siegle, Herr Dr. Claus Vielsack jeweils 7,0 Mio.€ bzw. 45,0 Mio.€ sowie bei Herr Dr. Georg Bauer 15,0 Mio.€ bzw. 45,0 Mio.€.

Das im Rahmen der LTI / MVV vertraglich festgelegte, durchschnittliche, jährliche, prozentuale Wachstum für die gebundene Komponente beträgt für Konzernumsatz bzw. Konzern-EBITDA bei Herrn Marcus Wolfinger, Herrn Dr. Robert Siegle, Herrn Dr. Claus Vielsack sowie Herrn Dr. Georg Bauer jeweils 8%.

Die im Rahmen der LTI / LAV vertraglich festgelegte, jährliche Mindestgewährung an Aktienwertsteigerungsrechten beträgt bei Herrn Marcus Wolfinger 20.000 Stück, bei Herrn Dr. Robert Siegle 10.000 Stück, bei Herrn Dr. Claus Vielsack 10.000 Stück sowie bei Herrn Dr. Georg Bauer zwischen 5.000 und 10.000 Stück. Von der Möglichkeit der anteiligen Gewährung von Aktienoptionen wurde kein Gebrauch gemacht.

(4)

Strategiebezug

Strategiebezug - § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG verlangt eine Erläuterung, in welcher Art und Weise die einzelnen Vergütungsbestandteile die langfristige Entwicklung der Gesellschaft fördern.

Das Vergütungssystem soll dabei einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie der STRATEC leisten, ihre Position ein führender Entwickler und Hersteller vollautomatischer Analysensysteme für Partner aus der klinischen Diagnostik und Biotechnologie auszubauen.

Das Vergütungssystem setzt hierzu Anreize, die im Einklang mit dieser Geschäftsstrategie stehen und diese unterstützen. So beziehen sich die finanziellen Ziele der kurzfristigen variablen Vergütung (STI) auf die Leistungskategorie des Konzern-EBITDA, womit die Ausrichtung auf Profitabilität und Generierung von Effizienzen gefördert wird. Mittels der langfristigen Vergütung (LTI) werden darüber hinaus aufgrund ihrer Laufzeit von mindestens vier Jahren, der Performancegrundlagen von Konzernumsatz und Konzern-EBITDA sowie einer Steigerung des XETRA Kurses, Anreize zur langfristigen Profitabilität und operativen Verbesserungen gesetzt. Des Weiteren unterstützen die nichtfinanziellen Ziele im Rahmen des LTI, welche insbesondere auch soziale und ökologische Aspekte umfassen, die diesbezügliche strategische Weiterentwicklung von STRATEC. Schließlich trägt ein wettbewerbsfähiges Jahresgehalt, die Nebenleistungen sowie die gewählte Altersversorgung dazu bei, qualifizierte Führungskräfte zu gewinnen und diese nachhaltig an STRATEC zu binden.

(5)

Zielerreichung variabler Vergütungsbestandteile sowie Sondervergütung

Der Grad der Zielerreichung der Leistungskriterien der variablen Vergütung für das Berichtsjahr 2023 werden in der folgenden Tabelle gezeigt. Es handelt sich dabei um die Bestandteile der variablen Vergütung, die im Geschäftsjahr 2024 unter Berücksichtigung möglicher Vorauszahlungen ausbezahlt werden.

Bestandteil

Leistungskriterium*

Zielwert

Ist-Wert

Erreichung
in %**

Marcus Wolfinger

STI

EBITDA-Wert in T€

45.000

33.079

74%

LTI / MVV (2021)

Steigerung Umsatz in %

101.507

37.236

0%

Steigerung EBITDA in %

22.060

12.995

33%

Persönliche Ziele in %***

Teamziele

erreicht

113%

Ermessen in %

Ermessensziele

erreicht

100%

Sondervergütung

Besondere Leistungen in T€

96

96

100%

Dr. Robert Siegle

STI

EBITDA-Wert in T€

45.000

33.079

74%

LTI / MVV (2021)

Steigerung Umsatz in %

101.507

37.236

0%

Steigerung EBITDA in %

22.060

12.995

33%

Persönliche Ziele in %***

Teamziele

erreicht

113%

Ermessen in %

Ermessensziele

erreicht

100%

Sondervergütung

Besondere Leistungen in T€

79

79

100%

Dr. Claus Vielsack

STI

EBITDA-Wert in T€

45.000

33.079

74%

LTI / MVV (2021)

Steigerung Umsatz in %

101.507

37.236

0%

Steigerung EBITDA in %

22.060

12.995

33%

Persönliche Ziele in %***

Teamziele

erreicht

113%

Ermessen in %

Ermessensziele

erreicht

100%

Sondervergütung

Besondere Leistungen in T€

71

71

100%

Dr. Georg Bauer

STI

EBITDA-Wert in T€

45.000

25.079

56%

Sondervergütung

Besondere Leistungen in T€

54

54

100%

* Bezüglich der Systematik zur Ermittlung verweisen wir auf unsere Ausführungen zu „(2) Bestandteile des Vergütungssystems“ in diesem Abschnitt.

** Angabe unter Berücksichtigung der jeweils festgelegten Begrenzungen (CAP).

*** Die persönlichen Ziele umfassen dabei sowohl Organisations- als auch Nachhaltigkeitsziele.

(6)

Begrenzungen (CAP)

Im Zusammenhang mit den variablen Vergütungsbestandteilen bestehen Regelungen, die sowohl die Komponenten einzeln als auch in Kombination bezüglich Wert und Grad der Zielerreichung begrenzen. Bezüglich weiterer Einzelheiten hierzu verweisen wir auf unsere Ausführungen zu „(2) Bestandteile des Vergütungssystems“ in diesem Abschnitt. Darüber hinaus besteht für die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeiträge unabhängig davon, ob diese in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt werden) eine Maximalvergütung. Diese beträgt dabei für einfache Mitglieder des Vorstands 1.800.000 € sowie für den Vorsitzenden des Vorstands 2.500.000 € pro entsprechendem Geschäftsjahr. Des Weiteren verfügt der Aufsichtsrat über die gesetzlichen Beschränkungsmöglichkeiten sowie die Möglichkeit, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Clawback-Regelung), sofern diese auf Grundlage falscher Daten zu Unrecht ausbezahlt wurden. Die Rückforderung steht dabei im pflichtmäßigen Ermessen des Aufsichtsrats.

Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht sowohl über die betragsmäßige Begrenzung je Vergütungsbestandteil als auch über die anwendbare Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2023.

Marcus Wolfinger

Dr. Robert Siegle

Ist
in T€

CAP
in T€

+ /-
in T€

Ist
in T€

CAP
in T€

+ /-
in T€

Begrenzungen je Bestandteile

Jahresgrundgehalt

320

320

0

264

264

0

Nebenleistungen

22

22

0

13

13

0

Altersversorgung

174

174

0

112

112

0

Short Term Incentive

246

670

424

184

500

316

Long Term Incentive

- MVV (2023)

248

248

0

204

204

0

- Aktienwertsteigerungsrechte*

627

700

73

300

300

0

Sondervergütung

96

96

0

79

79

0

Maximalvergütung

860

2.500

1.640

672

1.800

1.128

Dr. Claus Vielsack

Dr. Georg Bauer

Ist
in T€

CAP
in T€

+ /-
in T€

Ist
in T€

CAP
in T€

+ /-
in T€

Begrenzungen je Bestandteile

Jahresgrundgehalt

235

235

0

180

180

0

Nebenleistungen

10

10

0

11

11

0

Altersversorgung

30

30

0

20

20

0

Short Term Incentive

183

500

317

139

500

361

Long Term Incentive

- MVV (2023)

204

204

0

204

204

0

- Aktienwertsteigerungsrechte*

300

300

0

276

300

24

Sondervergütung

71

71

0

54

54

0

Maximalvergütung

550

1.800

1.250

469

1.800

1.331

* Gemäß einschlägiger Optionsberechnungsmethoden ermittelter beizulegender Zeitwert im Zeitpunkt der Gewährung.

Im Geschäftsjahr 2023 erfolgte bei Herrn Dr. Robert Siegle und bei Herrn Dr. Claus Vielsack aufgrund einer durch den beizulegenden Zeitwert im Zeitpunkt der Gewährung bedingten Überschreitung der Begrenzung, in Bezug auf die Aktienwertsteigerungsrechte, eine Kürzung der vertraglich festgelegten jährlichen Mindestgewährung von 10.000 Stück um 430 auf jeweils 9.570 Stück.

(7)

Gewährte und geschuldete Vergütung

Die nachfolgenden Tabellen zeigen die den Mitgliedern des Vorstands in den Berichtsjahren 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach enthalten die Tabellen alle Beträge, die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands im Berichtszeitraum tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung). Bezüglich der aufgewendeten Beträge im Zusammenhang mit der Alters-, Invaliditäts- und Hinterbliebenenversorgung als ein weiterer Bestandteil der festen Vergütung verweisen wir auf unsere Ausführungen in Abschnitt „(8) Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand“. Von einer freiwilligen Darstellung dieser Beträge in den nachfolgenden Tabellen wurde abgesehen.

Der Vergütungsanspruch Short Term Incentive - STI, Long Term Incentive - LTI / MVV sowie die Sondervergütung wird dabei, abweichend zum Vorjahr, als gewährte Vergütung betrachtet. Somit werden diese Auszahlungsbeträge nun in dem Berichtszeitraum angegeben, in dem die der Vergütung zugrundeliegenden Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Die Anpassung der gewählten Auslegungsvariante wurde aufgrund der erstmaligen Berichterstattung über das „neue“ Vergütungssystems und einer durch die Anpassung einhergehenden besseren Vergleichbarkeit erforderlich. Zu Vergleichszwecken wird für das Geschäftsjahr 2023 zusätzlich nochmals die bis zum Geschäftsjahr 2022 angewendete Auslegungsvariante (bisher) dargestellt. Neben der Höhe der Vergütung wird nach § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG auch der relative Anteil aller erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen Vergütungsbestandteile an der Gesamtvergütung angegeben.

Marcus Wolfinger

2023

2022

bisher

bisher

T€

T€

T€

T€

Feste
Vergütung

Jahresgrundbetrag

320

320

272

272

Nebenleistungen

22

22

21

21

Summe

342

342

293

293

Variable
Vergütung

Short Term Incentive

342

459

459

522

Mid Term Incentive

143

174

174

179

Long Term Incentive

-

Aktienoptionen

0

0

179

179

-

Aktienwertsteigerungsrechte

0

0

927

927

Summe

485

633

1.739

1.807

Relativer Anteil der festen Vergütung

41%

35%

14%

14%

Relativer Anteil der variablen Vergütung

59%

65%

86%

86%

Dr. Robert Siegle

2023

2022

bisher

bisher

T€

T€

T€

T€

Feste
Vergütung

Jahresgrundbetrag

264

264

239

239

Nebenleistungen

13

13

13

13

Summe

277

277

252

252

Variable
Vergütung

Short Term Incentive

263

349

349

395

Mid Term Incentive

117

143

143

147

Long Term Incentive

-

Aktienoptionen

0

0

98

98

-

Aktienwertsteigerungsrechte

0

0

463

463

Summe

380

492

1.053

1.104

Relativer Anteil der festen Vergütung

42%

36%

29%

19%

Relativer Anteil der variablen Vergütung

58%

64%

71%

81%

Dr. Claus Vielsack

2023

2022

bisher

bisher

T€

T€

T€

T€

Feste
Vergütung

Jahresgrundbetrag

235

235

210

210

Nebenleistungen

10

10

11

11

Summe

245

245

221

221

Variable
Vergütung

Short Term Incentive

254

290

290

327

Mid Term Incentive

90

109

109

113

Long Term Incentive

-

Aktienoptionen

0

0

98

98

-

Aktienwertsteigerungsrechte

0

0

463

463

Summe

344

399

961

1.001

Relativer Anteil der festen Vergütung

42%

38%

19%

18%

Relativer Anteil der variablen Vergütung

58%

62%

81%

82%

Dr. Georg Bauer

2023

bisher

T€

T€

Feste
Vergütung

Jahresgrundbetrag

180

180

Nebenleistungen

11

11

Summe

191

191

Variable
Vergütung

Short Term Incentive*

193

0

Mid Term Incentive

0

0

Long Term Incentive

-

Aktienoptionen

0

0

-

Aktienwertsteigerungsrechte

0

0

Summe

193

0

Relativer Anteil der festen Vergütung

50%

100%

Relativer Anteil der variablen Vergütung

50%

0%

* In diesem Posten ist auch die Sondervergütung enthalten.

(8)

Regelungen zur regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand

Im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand bestehen die folgenden Regelungen für die Mitglieder des Vorstands:

Altersversorgung - Die Mitglieder des Vorstands Marcus Wolfinger, Dr. Robert Siegle und Dr. Claus Vielsack erhalten eine Versorgung von der STRATEC SE, wenn sie das Versorgungseintrittsalter, welches zwischen 60 bis 67 Jahren beträgt, erreicht und ihre Tätigkeit als Mitglied des Vorstands beendet haben. Die Versorgung wird dabei wahlweise als Einmalbetrag oder laufende lebenslange Rentenzahlung geleistet. Die Versorgungsansprüche bleiben, sofern eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Erreichen des Versorgungseintrittsalters eintritt, unter bestimmten Voraussetzungen ungekürzt bestehen bzw. werden Beiträge der Altersversorgung für das laufende Jahr und die beiden auf das Ausscheiden folgenden Jahre weiter geleistet. Die Finanzierung der Versorgungsansprüche erfolgt durch die STRATEC SE sowohl mittel- als auch unmittelbar. Zusätzlich zu den genannten Leistungen wurde mit Herrn Marcus Wolfinger noch eine lebenslange Versorgung der Hinterbliebenen vereinbart. Herrn Dr. Georg Bauer wurde für die Altersversorgung eine jährliche Zuwendung in Höhe von 20 T€ gewährt. Im Geschäftsjahr 2023 wurden für die zugesagten Leistungen im Rahmen der Altersversorgung, ohne Berücksichtigung des Nettozinsergebnisses, für Herrn Marcus Wolfinger 174 T€ (Vorjahr: 135 T€), für Herrn Dr. Robert Siegle 112 T€ (Vorjahr: 120 T€), für Herrn Dr. Claus Vielsack 30 T€ (Vorjahr: 49 T€) sowie für Herrn Dr. Georg Bauer 20 T€ aufgewendet. Die nach IAS 19 (Leistungen an Arbeitnehmer) ermittelten Barwerte der bis zum 31. Dezember 2023 aus denen im Rahmen der Altersversorgung zugesagten Leistungen erworbenen Kapitalansprüche betragen für Herrn Marcus Wolfinger 1.479 T€ (Vorjahr: 1.088 T€) für Herrn Dr. Robert Siegle 1.013 T€ (Vorjahr: 770 T€) und für Herrn Dr. Claus Vielsack 356 T€ (Vorjahr: 234 T€). Die tatsächlichen Leistungen können dabei höher oder niedriger ausfallen als dargestellt.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot - Für die Dauer des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von 24 Monaten erhält jedes Mitglied des Vorstands für die ersten zwölf Monate eine Entschädigung in Höhe von 75% und für die darauffolgenden zwölf Monate eine Entschädigung in Höhe von 50% seiner zuletzt gewährten Jahresgesamtvergütung. Auf die Einhaltung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbotes kann von Seiten der STRATEC SE bedingt (für die Monate 13 bis 24) verzichtet werden.

Aktienwertsteigerungsrechte - Die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte werden zum Zeitpunkt der regulären Beendigung entsprechend der zum Ende der Laufzeit geltenden Bedingungen abgerechnet, sofern die Auszahlungshürden zu diesem Zeitpunkt erreicht sind. Ein Auszahlungsverlangen kann dabei frühestens einen Monat vor und spätestens drei Monate nach dem Tag der Beendigung geltend gemacht werden.

(9)

Regelungen zur vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand

Im Rahmen der vorzeitigen Beendigung der Tätigkeit als Vorstand bestehen die folgenden Regelungen für die Mitglieder des Vorstands:

Abfindungen - Die Vorstandsverträge sind auf feste Zeit geschlossen. Im Fall einer vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung des Vorstandsvertrags ohne einen zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grund ist eine Abfindung maximal in Höhe von zwei Jahresvergütungen zu leisten (Abfindungs-Cap). Für die Berechnung der Höchstgrenze wird auf die für das abgelaufene Geschäftsjahr gewährte Gesamtvergütung abgestellt. Zahlungen aufgrund des nachvertraglichen Wettbewerbsverbot können dabei angerechnet werden. Bei Beendigung des Amts im Fall eines „Change of Control“ gem. § 315a Absatz 1 Nr. 9 HGB erhält der Vorstand eine Abfindung in Höhe von 150% des Abfindungs-Caps. Mit Herrn Dr. Bauer wurde eine diesbezügliche Regelung nicht vereinbart.

Nachvertragliches Wettbewerbsverbot und Altersversorgung - Für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot und die Altersversorgung gelten die Regelungen des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und der Altersversorgung im Rahmen der regulären Beendigung der Tätigkeit als Vorstand entsprechend.

Dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Tod - Wird der Vorstand während der Dauer des Anstellungsvertrags dauerhaft erwerbsunfähig, so endet der Anstellungsvertrag drei Monate nach Ende des Monats, in dem die dauernde Arbeitsunfähigkeit festgestellt wurde. Die Vergütung bemisst sich danach entsprechend den Regelungen der regulären Beendigung der Tätigkeit im Vorstand. Stirbt der Vorstand während der Dauer des Anstellungsvertrags, so haben seine Hinterbliebenen Anspruch auf unverminderte Fortzahlung der Vergütung für den Sterbemonat und die sechs folgenden Monate, jedoch längstens bis zu einem vom Ableben des Vorstands unabhängigen Ende des Anstellungsvertrags.

Aktienwertsteigerungsrechte - Die den Mitgliedern des Vorstands gewährten Aktienwertsteigerungsrechte werden zum Zeitpunkt der vorzeitigen Beendigung entsprechend der zum Ende der Laufzeit geltenden Bedingungen abgerechnet, sofern die Auszahlungshürden zu diesem Zeitpunkt erreicht sind. Ein Auszahlungsverlangen kann dabei frühestens einen Monat vor und spätestens drei Monate nach dem Tag der Beendigung geltend gemacht werden.

C.

VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist in § 13 der Satzung der STRATEC SE geregelt und trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder sowie der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens Rechnung.

Mit Beschluss der Hauptversammlung am 17. Mai 2023 wurde § 13 der Satzung der STRATEC SE geändert. Die Änderung der Satzung wurde am 3. Juli 2023 in das Handelsregister eingetragen. Die Änderung wird mit Beginn des nach der Eintragung folgenden Geschäftsjahrs und damit ab dem 1. Januar 2024 wirksam. Im Geschäftsjahr 2023 war damit, wie Vorjahr, das mit Beschluss der Hauptversammlung am 20. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystems des Aufsichtsrats anwendbar.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält für jedes Geschäftsjahr eine fixe Vergütung von 25 T€. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält das Doppelte und der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der fixen Vergütung. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahrs dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der Vergütung.

Ferner erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine persönliche Teilnahme an einer Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von 750,00 €. Sollten mehrere Sitzungen am selben Tag stattfinden, wird das Sitzungsgeld nur einmal vergütet. Das Sitzungsgeld ist auf maximal sechs Sitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.

Bildet der Aufsichtsrat einen oder mehrere Ausschüsse, erhält jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Teilnahme an einer Ausschusssitzung ein Sitzungsgeld von 750,00 €. Dieses Sitzungsgeld ist auf maximal drei Ausschusssitzungen für jedes Geschäftsjahr begrenzt.

Die fixe Vergütung und das Sitzungsgeld werden mit Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahrs zur Zahlung fällig.

Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft jedem Aufsichtsratsmitglied die durch die Ausübung seines Amts notwendigen und angemessenen Auslagen sowie die etwaige auf seine Vergütung und seinen Auslagenersatz entfallende Umsatzsteuer.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats können im Interesse der Gesellschaft, in eine von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einbezogen werden. Die Prämien hierfür übernimmt die Gesellschaft.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats in den Geschäftsjahren 2023 und 2022 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Prof. Dr. Georg

Heni

2023

2022

T€

Anteil

T€

Anteil

Fixum

50

88%

33

85%

Sitzungsentgelt

7

12%

6

15%

-

davon Teilnahme an
Ausschusssitzungen

2

1

Summe

57

100%

39

100%

Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 20. Mai 2022
Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 20. Mai 2022
Stellvertretender Vorsitzender des Prüfungsausschusses seit dem 21. Juni 2022
Vorsitzender des Vergütungskomitees seit dem 18. Dezember 2023

Dr.-Ing. Frank

Hiller

2023

2022

T€

Anteil

T€

Anteil

Fixum

37

84%

37

84%

Sitzungsentgelt

7

16%

7

16%

-

davon Teilnahme an
Ausschusssitzungen

2

2

Summe

44

100%

44

100%

Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 29. Mai 2019
Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 26. November 2020, zuvor Vorsitzender des Aufsichtsrats seit dem 29. Mai 2019
Mitglied des Prüfungsausschusses seit dem 28. Januar 2021
Mitglied des Vergütungskomitees seit dem 18. Dezember 2023

Dr. Rolf

Vornhagen

2023

2022

T€

Anteil

T€

Anteil

Fixum

25

78%

25

78%

Sitzungsentgelt

7

22%

7

22%

-

davon Teilnahme an
Ausschusssitzungen

2

2

Summe

32

100%

32

100%

Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 21. Juli 2020
Vorsitzender des Prüfungsausschusses seit dem 28. Januar 2021

Dr. med. Patricia

Geller

2023

2022

T€

Anteil

T€

Anteil

Fixum

25

83%

15

79%

Sitzungsentgelt

5

17%

4

21%

-

davon Teilnahme an
Ausschusssitzungen

1

0

Summe

30

100%

19

100%

Mitglied des Aufsichtsrats seit dem 10. Juni 2022
Mitglied des Vergütungskomitees seit dem 18. Dezember 2023

D.

VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER ERTRAGSENTWICKLUNG UND DER JÄHRLICHEN VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG

(1)

Entwicklung der relevanten Kennzahlen

Wie unter „B. VERGÜTUNG DER MITGLIEDER DES VORSTANDS“ erläutert, hängt die variable Vergütung des Vorstands im Wesentlichen von der kurz- bis mittelfristigen Entwicklung der Ergebniskennzahlen Konzernumsatz, Konzern-EBITDA sowie einer langfristigen Entwicklung des XETRA-Aktienkurses der STRATEC SE ab. Ergänzend dazu wird gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Entwicklung des Jahresüberschusses der STRATEC SE gemäß Handelsgesetzbuch (HGB) dargestellt. Gemäß den Erleichterungsvorschriften des § 26j EGAktG wird dabei bei der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer der Vergleichszeitraum nicht über die letzten fünf Geschäftsjahre dargestellt.

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Veränderung der für die variable Vergütung des Vorstands zugrundeliegenden Ergebniskennzahlen sowie die Veränderung des Jahresüberschusses gemäß HGB dar:

2023 ggü. 2022

2022 ggü. 2021

Konzernumsatz

-2,9%

-4,4%

Konzern-EBITDA

-31,0%

-12,6%

Jahresüberschuss HGB

-32,9%

28,2%

Der XETRA-Aktienkurs der STRATEC SE entwickelte sich in dem für die variable Vergütung des Vorstands maßgebenden Zeitraum wie folgt:

31.12.2023

31.12.2022

31.12.2021

31.12.2020

XETRA-Aktienkurs

45,55 €

81,80 €

137,80 €

122,80 €

(2)

Entwicklung der jährlichen Vergütung

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Die in der nachfolgenden Tabelle enthaltene Vergütung der Mitglieder des Vorstands bildet die im Berichtszeitraum gewährte und geschuldete Vergütung des jeweiligen Mitglieds des Vorstands ab und entspricht damit den in den Vergütungstabellen für den Berichtszeitraum 2023 und 2022 im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG angegebenen Werten.

2023 ggü. 2022

2022 ggü. 2021

Marcus Wolfinger

-59,3%

0,4%

Dr. Robert Siegle

-49,7%

-0,2%

Dr. Claus Vielsack

-50,1%

0,5%

Dr. Georg Bauer

n/a

n/a

Vergütung der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats

2023 ggü. 2022

2022 ggü. 2021

Prof. Dr. Georg Heni

46,2%

n/a

Dr. Frank Hiller

0,0%

4,8%

Dr. Rolf Vornhagen

0,0%

6,7%

Dr. Patricia Geller

57,9%

n/a

Aufgrund von Veränderungen im Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2022 wird zu Zwecken der besseren Vergleichbarkeit in der nachfolgenden Tabelle die prozentuale Veränderung der Vergütung (bestehend aus Fixum und Sitzungsentgelt) sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats, die anteilig oder durchgängig im Geschäftsjahr 2023 und 2022 Mitglied des Aufsichtsrats waren, dargestellt.

2023 ggü. 2022

2022 ggü. 2021

Sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats

3,2%

21,5%

Durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer der STRATEC SE

Für den Vergleich mit der Entwicklung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird, wie im Vorjahr, für 2023 auf die durchschnittliche Vergütung der Belegschaft der STRATEC SE, ohne Berücksichtigung von Sonderzahlungen wie etwa einem Inflationsausgleich oder Aktienoptionen, abgestellt. Dabei wurde auf die Vergütung aller Vollzeitbeschäftigten, die während des gesamten Vergleichszeitraums angestellt waren, abgestellt. Auszubildende, Studierende, überlassene Arbeitnehmer sowie Mitarbeiter in Altersteilzeit wurden dabei nicht berücksichtigt.

2023 ggü. 2022

2022 ggü. 2021

2021 ggü. 2020

Mitarbeiter der
STRATEC SE

3,6%

2,2%

4,6%

Die zugrundeliegende durchschnittliche Vergütung der Mitarbeiter der STRATEC SE entwickelte sich dabei wie folgt:

2023 ggü. 2022

2022 ggü. 2021

2021 ggü. 2020

Durchschnittliche Vergütung der
STRATEC SE

70 T€

69 T€

67 T€

Birkenfeld, im März 2024

STRATEC SE

Für den Aufsichtsrat

Der Vorstand

Prof. Dr. Georg Heni
Vorsitzender des Aufsichtsrats

Marcus Wolfinger
Vorsitzender des Vorstands

Dr. Robert Siegle
Mitglied des Vorstands

Dr. Claus Vielsack
Mitglied des Vorstands

Dr. Georg Bauer
Mitglied des Vorstands

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers
über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die STRATEC SE, Birkenfeld

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der STRATEC SE, Birkenfeld, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüfer-praxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d. h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Stuttgart, 26. März 2024

RSM Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft

Oliver Striebel
Wirtschaftsprüfer

Philipp Lessner
Wirtschaftsprüfer

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG

1.

Übertragung der virtuellen Hauptversammlung und elektronische Zuschaltung

Der Vorstand hat gemäß § 14 Ziffer 14.7. der Satzung der STRATEC SE i.V.m. § 118a AktG entschieden, die ordentliche Hauptversammlung der STRATEC SE am 17. Mai 2024 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abzuhalten. Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der Hauptversammlung während der gesamten Dauer teilzunehmen. Die Hauptversammlung findet am Sitz der STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld, dem Ort der Hauptversammlung i.S.d. § 121 Abs. 3 AktG, statt.

Für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Teilnahme am Ort der Hauptversammlung. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre der STRATEC SE bzw. ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, in Bild und Ton übertragen.

Über das Aktionärsportal können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten sich elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und auf diese Weise an der Hauptversammlung teilnehmen sowie gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Stellungnahmen wie nachfolgend unter „5. Rechte der Aktionäre“ beschrieben einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

Zugang zum Aktionärsportal haben auch diejenigen Aktionäre, die nicht zur Hauptversammlung angemeldet sind. Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Hauptversammlung können Aktionäre sich jedoch nicht elektronisch als Teilnehmer zur Hauptversammlung zuschalten. Nicht ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können die Hauptversammlung nur als Zuschauer in Bild und Ton live verfolgen, aber keine Aktionärsrechte ausüben.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung, d. h. zur elektronischen Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung, und zur Ausübung der Aktionärsrechte sind diejenigen Aktionäre der Gesellschaft berechtigt, die im Aktienregister als Aktionäre der Gesellschaft eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung anmelden.

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich elektronisch unter Nutzung des Aktionärsportals, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren anmelden. Die Anmeldung muss bis spätestens Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) erfolgt sein. Die Zugangsdaten zum Aktionärsportal erhalten die Aktionäre zusammen mit den ihnen übersandten Einladungsunterlagen.

Alternativ haben die Aktionäre die Möglichkeit, sich in Textform bei der STRATEC SE anzumelden. Ein Anmeldebogen, der sowohl für die Anmeldung als auch für die Vollmachtserteilung genutzt werden kann, wird den Aktionären zusammen mit den Einladungsunterlagen übersandt.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform bis spätestens Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen:

STRATEC SE
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland

E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung der Person, der die Aktien gehören, ausüben.

Aktionäre, die erst nach dem Beginn des 26. April 2024 im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten zum Aktionärsportal. Sie können aber über die vorstehend genannte Anmeldeanschrift die Einladungsunterlagen mit den Zugangsdaten zum Aktionärsportal anfordern.

3.

Verfügungen über Aktien und Umschreibungen im Aktienregister

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand entsprechen, der sich aufgrund der Umschreibungsanträge ergibt, die der Gesellschaft bis Freitag, 10. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind. Aus abwicklungstechnischen Gründen gilt für Umschreibungsanträge, die der Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt bis zum Tag der Hauptversammlung (jeweils einschließlich) zugehen, ein Umschreibungsstopp, das heißt es werden keine Ein- und Austragungen bis einschließlich Freitag, 17. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister vorgenommen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe

Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte

Sofern Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, ihre Stimmrechte nicht persönlich in der Hauptversammlung ausüben wollen, können sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch im Falle der Stimmrechtsbevollmächtigung sind vom Aktionär die im vorstehenden Abschnitt dargestellten Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu erfüllen. Stellt ein Aktionär die Vollmacht auf mehr als eine Person aus, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für die Erteilung einer Vollmacht an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und andere durch § 135 Abs. 8 AktG im Hinblick auf die Stimmrechtsausübung gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen sowie für ihren Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gilt § 135 AktG. Danach hat der Bevollmächtigte die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten. Sie muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Ferner hat der jeweilige Bevollmächtigte für seine Bevollmächtigung möglicherweise besondere Regelungen vorgesehen; dies sollte mit dem jeweiligen Bevollmächtigten vorab geklärt werden.

Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater noch geschäftsmäßig Handelnde gemäß § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt werden, genügt die Weitergabe des Zugangscodes zum Aktionärsportal. Die Nutzung des Zugangscodes seitens des Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Stimmrechtsausübung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, können sich auch durch die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vertreten lassen.

Die Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, ihre Änderung und ihr Widerruf bedürfen der Textform.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt, geändert oder widerrufen werden oder per Post oder E-Mail bis spätestens Mittwoch, 15. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden

STRATEC SE
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Deutschland

E-Mail: stratec2024@itteb.de

Aktionäre, die die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigen möchten, können für die Vollmachts- und Weisungserteilung das Formular verwenden, das die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter www.stratec.com/hauptversammlung zum Download zur Verfügung stellt.

Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen. Sie nehmen keine Vollmachten zur Erklärung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zu Wortmeldungen oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen.

Stimmrechtsausübung im Wege der elektronischen Briefwahl

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, können ihr Stimmrecht auch im Wege der elektronischen Briefwahl unter Nutzung des Aktionärsportals abgeben.

Elektronische Briefwahlstimmen können ausschließlich über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, bis zum Ende der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass andere Kommunikationswege für die elektronische Briefwahl nicht zur Verfügung stehen.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der elektronischen Briefwahl bedienen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gelten eine an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilte Weisung oder eine Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Wenn Briefwahlstimmen und Vollmachten/Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen, werden stets Briefwahlstimmen als vorrangig betrachtet. Wenn darüber hinaus auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1) per Aktionärsportal, (2) per E- Mail, (3) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

5.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Tagesordnungsergänzungen gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen muss dem Vorstand der Gesellschaft bis Dienstag, 16. April 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Wir bitten, ein solches Verlangen schriftlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:

STRATEC SE
Vorstand
Stichwort „Hauptversammlung“
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären gemäß den gesetzlichen Vorschriften mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, auch schon vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zu stellen. Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs sind von der Gesellschaft gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG zugänglich zu machen, wenn sie der Gesellschaft unter der Anschrift oder E-Mail-Adresse

STRATEC SE
Stichwort „Hauptversammlung“
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland

E-Mail: hauptversammlung@stratec.com

bis zum Donnerstag, 2. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen und im Übrigen den gesetzlichen Anforderungen genügen. Hierzu zählt insbesondere, dass Gegenanträge (nicht aber Wahlvorschläge) zu begründen sind. Die §§ 126 Abs. 2, 127 Satz 1 und 3 AktG regeln zudem die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen Gegenanträge und Wahlvorschläge nicht zugänglich gemacht werden müssen. Das Zugänglichmachen erfolgt nach den gesetzlichen Regeln auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen werden ebenfalls dort veröffentlicht.

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Die Gesellschaft ermöglicht, dass das Stimmrecht zu diesen Anträgen oder Wahlvorschlägen ab diesem Zeitpunkt ausgeübt werden kann. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation gestellt werden.

Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4 AktG

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, nach § 130a Abs. 1 bis 4 AktG Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.

Die Einreichung der Stellungnahmen hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis spätestens Samstag, 11. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ) zu erfolgen.

Eingereichte Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung werden, soweit nicht ausnahmsweise von einer Zugänglichmachung nach § 130a Abs. 3 Satz 4 AktG abgesehen werden darf, spätestens am Sonntag, 12. Mai 2024 bis 24:00 Uhr (MESZ) im Aktionärsportal veröffentlicht.

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen, die Ausübung des Auskunftsrechts sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich.

Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG

Aktionäre, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Hauptversammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Redebeiträge sind während der Hauptversammlung nach Aufforderung durch den Versammlungsleiter über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung erreichbar ist, anzumelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AktG sowie alle Arten von Auskunftsverlangen nach § 131 AktG dürfen Bestandteil des Redebeitrags sein.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Hauptversammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen und zur Teilnahme an der Hauptversammlung angemeldet sind, bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1 AktG vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Außerdem besteht in der Hauptversammlung gemäß § 131 Abs. 1d AktG ein Nachfragerecht zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 8 i.V.m. § 245 AktG

Aktionäre, bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, über das Aktionärsportal, welches auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich ist, von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2024 an bis zu deren Ende Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift des amtierenden Notars zu erklären.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen der vorstehend genannten Aktionärsrechte gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, §§ 118a, 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 130a und 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung.

6.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 12.157.841,00 €, eingeteilt in 12.157.841 auf den Namen lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 12.157.841 Stück. In dieser Gesamtzahl enthalten sind auch 1.899 Stück zu diesem Zeitpunkt gehaltene eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

7.

Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab dem Tag der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht. Die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter www.stratec.com/hauptversammlung zugänglich sein.

8.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Die STRATEC SE verarbeitet personenbezogene Daten der Aktionäre (insbesondere Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Zugangskarte) sowie ggf. Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Bezugnehmend auf die europäische Datenschutz-Grundverordnung („DSGVO“) vom 25. Mai 2018 möchten wir Sie hiermit über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung informieren.

Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. Ihre IP-Adresse, den von Ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die STRATEC SE, Gewerbestr. 37, 75217 Birkenfeld, Deutschland, Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) DSGVO. Die Datenverarbeitung findet ausschließlich innerhalb der EU bzw. des EWR statt.

Die Dienstleister der STRATEC SE, welche zum Zwecke der Ausrichtung und Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der STRATEC SE nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich auf Weisung der STRATEC SE.

Die personenbezogenen Daten werden während der Dauer der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen gespeichert und anschließend unverzüglich gelöscht. Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DSGVO findet seitens der STRATEC SE zu keinem Zeitpunkt statt.

Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Art. 15 bis 20 DSGVO ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung. Diese Rechte können Sie gegenüber der STRATEC SE unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

STRATEC SE
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland

Telefon: +49 7082 7916-0

Zudem haben Sie nach Art. 77 DSGVO das Recht, sich bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu beschweren, wenn Sie der Auffassung sind, dass die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten durch die STRATEC SE rechtswidrig erfolgt.

Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:

Betrieblicher Datenschutzbeauftragter
STRATEC SE
Gewerbestr. 37
75217 Birkenfeld
Deutschland

E-Mail: datenschutz@stratec.com

Birkenfeld, im April 2024

STRATEC SE

Der Vorstand


05.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

STRATEC SE

Gewerbestr. 37

75217 Birkenfeld

Deutschland

Telefon:

+49 7082 79160

Fax:

+49 7082 7916999

E-Mail:

a.loy@stratec.com

Internet:

https://www.stratec.com

ISIN:

DE000STRA555

WKN:

STRA55

Börsen:

Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

Ende der Mitteilung

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1874599 05.04.2024 CET/CEST

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