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15:05 Uhr, 08.05.2023

EQS-HV: Sto SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2023 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Sto SE & Co. KGaA

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Sto SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 21.06.2023 in Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

08.05.2023 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Sto SE & Co. KGaA Stühlingen Wertpapier-Kenn-Nummer: 727 410 / 727 413 -
ISIN: DE 0007274102 / DE 0007274136 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionäre ein zu der ordentlichen Hauptversammlung der Sto SE & Co. KGaA am Mittwoch, den 21. Juni 2023, 10:30 Uhr, in den Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen.

I.

Tagesordnung:

TOP 1:

Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31.12.2022, der Lageberichte für die Sto SE & Co. KGaA und den Konzern einschließlich der erläuternden Berichte der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE zu den Angaben der §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, den nichtfinanziellen Angaben der §§ 289b, 315b des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2022, des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2022

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2022 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 62.258.944,10 ausweist, festzustellen.

Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 286 Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz ist keine weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 171 Aktiengesetz gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 Aktiengesetz die Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst. Die Gesellschaft hat von der Befreiung von der Pflicht zur Erweiterung des Lageberichts um eine nichtfinanzielle Erklärung gem. §§ 289b Abs. 3, 315b Abs. 3 HGB Gebrauch gemacht; der nichtfinanzielle Bericht (Nachhaltigkeitsbericht) ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.sto.de/s/investor-relations/nachhaltigkeit-und-csr

zugänglich. Auf diesen wird Bezug genommen.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2022 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 62.258.944,10 wie folgt zu verwenden:

1.

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,31 und eines Sonderbonus in
Höhe von EUR 4,69 je Stück dividendenberechtigte Vorzugsaktie, also auf die
2.538.000 dividendenberechtigten Vorzugsaktien im rechnerischen
Gesamtnennbetrag von EUR 6.497.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von

EUR 12.690.000,00

2.

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 und eines Sonderbonus in
Höhe von EUR 4,69 je Stück dividendenberechtigte Stammaktie, also auf die
3.888.000 dividendenberechtigten Stammaktien im rechnerischen
Gesamtnennbetrag von EUR 9.953.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von

EUR 19.206.720,00

3.

Einstellung in andere Gewinnrücklagen

EUR 30.000.000,00

4.

Vortrag auf neue Rechnung

EUR 362.224,10

Bilanzgewinn:

EUR 62.258.944,10

Vorbehaltlich vorschlagsentsprechender Beschlussfassung ist die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag und somit am 26. Juni 2023 zahlbar.

Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stück Stammaktien ist berücksichtigt, dass die Sto SE & Co. KGaA 432.000 Stück eigene auf den Namen lautende Stammaktien hält.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für das Geschäftsjahr 2022

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sto SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt in Übereinstimmung mit der Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU VO genannten Art auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

TOP 6:

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts 2022

Gem. § 120a Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des nach § 162 Aktiengesetz vom Vorstand und Aufsichtsrat erstellten und geprüften Vergütungsberichts zu beschließen. Die Hauptversammlung hat über den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu beschließen. Der Beschluss begründet weder Rechte noch Pflichten. Er ist nicht nach § 243 Aktiengesetz anfechtbar. Nachdem die Sto SE & Co. KGaA rechtsformbedingt keinen Vorstand, sondern eine persönlich haftende Gesellschafterin hat, erfolgte die Erstellung gem. § 278 Abs. 3 Aktiengesetz durch diese anstatt eines Vorstands.

Der Vergütungsbericht wurde gem. § 162 Abs. 3 Aktiengesetz durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich erforderlichen Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 Aktiengesetz erstellten und geprüften Vergütungsbericht 2022 zu billigen. Der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers ist im Anschluss an die Tagesordnung nachstehend unter „II. Ergänzende Unterlagen zum Tagesordnungspunkt 6“ dieser Einladung enthalten. Darüber hinaus ist der Vergütungsbericht von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.sto.de/s/investor-relations/verguetungsbericht

zugänglich. Auf diese Darstellungen wird für die Beschlussfassungen Bezug genommen.

II.

Ergänzende Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6 (Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 gemäß § 162 AktG einschließlich Prüfungsvermerk)

Sto SE & Co. KGaA,
Stühlingen

Vergütungsbericht gem. § 162 AktG
für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022

Vergütungsbericht gem. § 162 Aktiengesetz (AktG) der Sto SE & Co. KGaA

I.

Vorbemerkung

Dieser Vergütungsbericht erläutert die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Sto SE & Co. KGaA sowie die Haftungsvergütung und den Aufwendungsersatz an die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE. Weiter werden die Leistungen an Organmitglieder der Rechtsvorgängerin der Sto SE & Co. KGaA erläutert. Bei diesem Vergütungsbericht handelt es sich um einen Bericht gemäß § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie (ARUG II). Weiterhin werden die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) und die Vorschriften des Deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) befolgt. Rechtsformbedingt besteht bei der Sto SE & Co. KGaA kein Vorstand, so dass Teile des § 162 AktG gem. § 278 Abs. 3 AktG nicht anwendbar sind.

II.

Vergütung des Aufsichtsrats:

Die Vergütung des Aufsichtsrats wurde durch einstimmigen bestätigenden Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung am 22. Juni 2022 festgelegt und ist entsprechend in § 11 der Satzung der Sto SE & Co. KGaA geregelt. Nach § 11 der Satzung der Gesellschaft erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung für jedes volle Jahr ihrer Zugehörigkeit in Höhe von EUR 35.000,00. In Ergänzung zu der Vergütung erhalten Mitglieder des Aufsichtsrats als zusätzliche jährliche feste Vergütung für jedes volle Jahr ihrer Zugehörigkeit in der Position:

a)

für den Aufsichtsratsvorsitz EUR 70.000,00;

b)

für den stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitz EUR 25.000,00;

c)

für den Vorsitz im Prüfungsausschuss EUR 25.000,00;

d)

für den Vorsitz im Finanzausschuss EUR 25.000,00;

e)

für den Vorsitz im Nominierungsausschuss EUR 10.000,00;

f)

als Mitglied im Prüfungs- und/oder Finanzausschuss, ohne den Vorsitz in einem dieser Ausschüsse zu führen jeweils EUR 10.000,00;

g)

als Mitglied im Nominierungsausschuss, ohne den Vorsitz in diesem Ausschuss zu führen EUR 5.000,00.

Dabei ist von den Ergänzungsbeträgen gem. vorstehend lit. c) bis e) bei mehrfachen Vorsitzen in Ausschüssen für den Vorsitz nur der höchste einschlägige Ergänzungsbetrag geschuldet, im Übrigen erhält das jeweilige Mitglied für die übrigen Vorsitze lediglich eine Vergütung als Mitglied des Ausschusses entsprechend vorstehend lit. f) bzw. g). Sofern der Aufsichtsrat weitere Ausschüsse einrichtet, ist die Tätigkeit in diesen Ausschüssen von der festen Vergütung mit umfasst.

Die Gesellschaft hält diese fixe Vergütung ohne variable erfolgsbezogene Vergütungskomponente, die nicht von Schwankungen der Geschäftsentwicklung tangiert wird, für sachgerecht. Diese Vergütung trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der Geschäftsführung durch die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE einen wesentlichen Beitrag zur Förderung und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Weitergehende Entschädigungen oder den Amtszeiten nachlaufende Vergütungsregelungen bestehen nicht.

Die gewährten und geschuldeten Vergütungen des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 betragen damit:

Vergütung gem. Vergütungsbestimmung bis 06.2022
(und somit pro rata 6 / 12 auf Jahresbetrag)

Vergütung gem. Vergütungsbestimmung ab 07.2022
(und somit pro rata 6 / 12 auf Jahresbetrag)

Name Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2022

Funktion bis 22.06.2022

Funktion ab 22.06.2022

1 Feste Grundvergütung in Euro / Anteil an Gesamtvergütung in %

Feste Vergütung Ausschussvorsitz in Euro / Anteil an Gesamtvergütung in %

Auslagenersatz (Tagegeld) in Euro / Anteil an Gesamtvergütung in %

Feste Grundvergütung in Euro / Anteil an Gesamtvergütung in %

Funktionsvergütung in Euro / Anteil an Gesamtvergütung in %

Gesamtvergütung in Euro 2022 / Abweichung zu 2021 in %

Gesamtvergütung in Euro 2021 (Vorjahr)

Maria H. Andersson

Mitglied AR
Mitglied FA
Vorsitzende FA
Mitglied PA

Mitglied AR
Mitglied FA
Vorsitzende FA

11.500,00 / 20,7

11.500,00 / 20,7

2.500,00 / 4,5

17.500,00 / 31,6

12.500,00 / 22,5

55.500,00 / + 7,8

51.500,00

Thade Bredtmann

Keine

Mitglied AR
Mitglied PA

--

--

--

17.500,00 / 77,8

5.000,00 / 22,2

22.500,00 / --

--

Klaus Dallwitz

Keine

Mitglied AR

--

--

--

17.500,00 / 100,0

--

17.500,00 / --

--

Catharina van Delden

Keine

Mitglied AR

--

--

--

17.500,00 / 100,0

--

17.500,00 / --

--

Wolfgang Dell

Mitglied AR
Stellvertretender Vorsitzender AR
Mitglied PA

Keine

28.750,00 / 92,0

--

2.500,00 / 8,0

--

--

31.250,00 / - 50,4

63.000,00

Petra Hartwig

Keine

Mitglied AR

--

--

--

17.500,00 / 100,00

--

17.500,00 / --

--

Frank Heßler

Mitglied AR

Mitglied AR

11.500,00 / 37,1

--

2.000,00 / 6,5

17.500,00 / 56,4

--

31.000,00 / + 19,2

26.000,00

Niels Markmann

Mitglied AR

Mitglied AR
Stellvertretender Vorsitzender AR
Mitglied FA

11.500,00 / 23,7

--

2.000,00 / 4,1

17.500,00 / 36,1

17.500,00 / 36,1

48.500,00 / + 83,0

26.500,00

Barbara Meister

Mitglied AR
Mitglied PA
Mitglied FA

Mitglied AR
Mitglied PA
Mitglied FA

11.500,00 / 27,7

--

2.500,00 / 6,0

17.500,00 / 42,2

10.000,00 /24,1

41.500,00 / + 45,6

28.500,00

Dr. Renate Neumann-Schäfer

Mitglied AR
Mitglied PA
Vorsitzende PA
Mitglied FA

Mitglied AR
Mitglied PA
Vorsitzende PA

11.500,00 / 20,7

11.500,00 / 20,7

2.500,00 / 4,5

17.500,00 / 31,6

12.500,00 / 22,5

55.500,00 / + 7,8

51.500,00

Cornelia Reinecke

Mitglied AR
Mitglied NA

Keine

11.500,00 / 85,2

--

2.000,00 / 14,8

--

--

13.500,00 / - 50,9

27.500,00

Roland Schey

Mitglied AR
Mitglied FA

Keine

11.500,00 / 82,1

--

2.500,00 / 17,9

--

--

14.000,00 / -50,9

28.500,00

Prof. Dr. Klaus Peter Sedlbauer

Mitglied AR
Mitglied NA

Mitglied AR
Mitglied NA

11.500,00 / 33,8

--

2.500,00 / 7,4

17.500,00 / 51,5

2.500,00 / 7,3

34.000,00 / + 17,2

29.000,00

Martina Seth

Mitglied AR

Keine

11.500,00 / 85,2

--

2.000,00 / 14,8

--

--

13.500,00 / - 49,1

26.500,00

Kirsten Stotmeister

Keine

Mitglied AR
Mitglied PA
Mitglied FA
Mitglied NA

--

--

--

17.500,00 / 58,3

12.500,00 / 41,7

30.000,00 / --

--

Peter Zürn

Mitglied AR

Mitglied AR
Vorsitzender AR
Mitglied NA
Vorsitzender NA

11.500,00 / 16,2

--

2.000,00 / 2,8

40.000,00 / 56,3

71.000,00 / + 163,0

27.000,00

Dr. Max-Burkhard Zwosta

Mitglied AR
Vorsitzender AR
Mitglied NA
Vorsitzender NA

Keine

46.000,00 / 76,0

11.500,00 / 19,0

3.000,00 / 5,0

--

60.500,00 / -50,2

121.500,00

AR = Aufsichtsrat; PA = Prüfungsausschuss; FA = Finanzausschuss; NA = Nominierungsausschuss

Aus Tagegeldabrechnungen der Vorjahre wurden folgende Beträge in Euro verrechnet (,-‘) bzw. zusätzlich ausgezahlt (,+‘): Wolfgang Dell + 4.000,00, Lothar Hinz + 1.000,00, Barbara Meister + 6.500,00, Roland Schey + 6.000,00, Prof. Dr. Klaus Peter Sedlbauer - 2.500,00, Peter Zürn - 1.500,00.

III.

Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin:

1.

Hintergrund

Bei der Sto SE & Co KGaA (im Folgenden bezeichnet als „Gesellschaft“) handelt es sich um eine Kommanditgesellschaft auf Aktien. Ein Vorstand besteht rechtsformbedingt bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien nicht. Die Aufgaben des Vorstandes einer Aktiengesellschaft übernimmt aufgrund gesetzlicher Vorgaben des AktG die persönlich haftende Gesellschafterin. Alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft ist die STO Management SE, die durch ihr Geschäftsführungsorgan handelt und der damit die Führung der Geschäfte der Gesellschaft obliegt. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält dafür keine Vergütung im Sinne einer dienstvertraglichen Vergütung eines Vorstands im Sinne von § 162 AktG, sondern gem. § 6 Abs. 3 und 4 der Satzung der Sto SE & Co. KGaA Auslagenersatz und eine satzungsgemäße Haftungsvergütung.

2.

Haftungsvergütung

Die Haftungsvergütung beträgt gem. § 6 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft 4 % des Grundkapitals der persönlich haftenden Gesellschafterin und somit 40 TEUR pro Jahr.

3.

Auslagenersatz

Gem. § 6 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft erhält die persönlich haftenden Gesellschafterin Ersatz für sämtliche Auslagen der persönlich haftenden Gesellschafterin im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung der Organmitglieder der persönlich haftenden Gesellschafterin.

Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben des Aktiengesetzes. Im Geschäftsjahr 2022 betrug der Auslagenersatzes an die STO Management SE insgesamt 5.370 TEUR (Vorjahr 5.349 TEUR). Der Auslagenersatz kann gegliedert werden in die Vergütung der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans (Vorstand) der persönlich haftenden Gesellschafterin der STO Management SE, die Vergütung des Aufsichtsorgans (Aufsichtsrat) der persönlich haftenden Gesellschafterin der STO Management SE sowie sonstiger Auslagenersatz.

a)

Auslagenersatz für das Geschäftsleitungsorgan:

Im Geschäftsjahr 2022 betrugen die kurzfristig fälligen Leistungen dafür 3.951 TEUR (Vorjahr: 3.911 TEUR). Die ebenfalls kurzfristig fälligen Long-Term-Incentive Leistungen betrugen 448 TEUR (Vorjahr: 464 TEUR). Die kurz- und langfristig fälligen Leistungen beliefen sich insgesamt auf 4.399 TEUR (Vorjahr: 4.375 TEUR). Der Aufwand für zukünftige Leistungen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses (laufender Dienstzeitaufwand) betrug 322 TEUR (Vorjahr: 314 TEUR). Die Gesamtbezüge der Mitglieder des Geschäftsleitungsorgan der STO Management SE belaufen sich somit auf 4.721 TEUR (Vorjahr: 4.689 TEUR).

b)

Auslagenersatz Aufsichtsorgan:

Im Geschäftsjahr 2022 betrug der Auslagenersatz an die STO Management SE für die Bezüge des Aufsichtsrats der STO Management SE 178 TEUR (Vorjahr: 173 TEUR).

c)

Sonstiger Auslagenersatz:

Im Geschäftsjahr 2022 betrug der sonstige Auslagenersatz an die STO Management SE 471 TEUR (Vorjahr: 487 TEUR).

IV.

Vergütung von Vorstandsmitgliedern der Rechtsvorgängerin Sto Aktiengesellschaft

Die Rechtsvorgängerin der Gesellschaft, die Sto Aktiengesellschaft (eingetragen im Amtsgericht Freiburg i.Br. zu HRB 620675) hatte bis zum Wirksamwerden der formwechselnden Umwandlung gemäß § 190 ff. UmwG in die Sto SE & Co. KGaA am 26.03.2014 einen Vorstand; mit Wirksamwerden der Umwandlung endete das jeweilige Vorstandsamt kraft Gesetzes.

Den Mitgliedern des Vorstandes der Sto Aktiengesellschaft wurden Pensionszusagen in der Form von Leistungszusagen gemacht.

Die ehemaligen Mitglieder des Vorstandes der Sto Aktiengesellschaft, die jeweils vor Ablauf von zehn Jahren nach Ablauf des Geschäftsjahres in dem das jeweilige Mitglied seine bzw. ihre Tätigkeit beendet haben bzw. hat, sind wie folgt mit den im Geschäftsjahr 2022 ihnen gewährten und geschuldeten Vergütungen aufgeführt:

in EUR

Gesamtvergütung 2022 /
Abweichung 2022 zu 2021 in %

Gesamtvergütung 2021 (Vorjahr)

Jochen Stotmeister

203.957,10
/ 5,0 %

194.227,80

Gerd Stotmeister

156.592,68
/ 5,0 %

149.122,80

V.

Jährliche Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der durchschnittlichen Arbeitnehmervergütung im 5 Jahreszeitraum

Die nachfolgende Tabelle stellt prozentual die jährlichen Veränderungen der Vergütung, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft sowie der über die letzten fünf Geschäftsjahre betrachteten durchschnittlichen Vergütungen von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Der Kreis der in den Vergleich einbezogenen Arbeitnehmer umfasst alle entsprechend dem Sto-Tarifsystem vergüteten aktiven Arbeitnehmer, ohne die außertariflichen Mitarbeiter, der Sto SE & Co. KGaA. Der Ausschluss der außertariflichen Mitarbeiter erfolgt um zu vermeiden, dass variable Gehaltsbestandteile bei den außertariflichen Mitarbeitern Einfluss auf die durchschnittliche Berechnung haben.

Jährliche Veränderung
zum Vorjahr in %

2022

Vorstandsvergütung

Rechtsformbedingt
kein Vorstand

Aufsichtsratsvergütung
gesamt

18,2 %

Ergebnis nach Steuern des Konzerns nach IFRS

- 5,9 %

Jahresüberschuss der Sto SE & Co. KGaA nach HGB

33,1 %

Mitarbeitervergütung auf Vollzeitäquivalenzbasis

3,4 %

Für die persönlich haftende Gesellschafterin
der Sto SE & Co. KGaA

Für den Aufsichtsrat

Rolf Wöhrle
Finanzvorstand der persönlich haftenden
Gesellschafterin STO Management SE

Peter Zürn
Vorsitzender des Aufsichtsrats
der Sto SE & Co. KGaA

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die Sto SE & Co. KGaA, Stühlingen

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Sto SE & Co. KGaA, Stühlingen, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Stuttgart, den 20. April 2023

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Kai Mauden
Wirtschaftsprüfer

Marco Fortenbacher
Wirtschaftsprüfer

III.

Allgemeine Hinweise und Voraussetzungen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 Abs. 1 der Satzung die Inhaber von Stammaktien (Namensaktien) berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich spätestens bis zum Ablauf des Sonntags, den 18. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ) in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse angemeldet haben:

Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 13 Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Alternativ ist ein Nachweis des Letztintermediärs gemäß § 67c AktG ausreichend. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Mittwoch, den 31. Mai 2023 (00:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 14. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

Sto SE & Co. KGaA
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
E-Mail: wp.hv@db-is.com

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit vorhanden - berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten“) werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt. Ersatzeintrittskarten sind am Tag der Hauptversammlung an der Einlasskontrolle erhältlich.

Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 Aktiengesetz und dessen Bedeutung

Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) an der Hauptversammlung nur derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bemisst sich dabei bei Inhabern von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Vorzugsaktien (Inhaberaktien) besitzen und erst danach Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) werden, sind nicht teilnahmeberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien).

Verfahren für die Stimmabgabe

Aktionäre haben die Möglichkeit, nach ordnungsgemäßer Anmeldung persönlich an der Hauptversammlung teilzunehmen und ihr Stimmrecht - soweit vorhanden - selbst auszuüben.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person, vertreten und ihr Stimmrecht, soweit vorhanden, durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung i. V. m. § 134 Abs. 3 Aktiengesetz bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per E-Mail oder postalisch spätestens bis Montag, den 19. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), an folgende Anschrift oder E-Mail-Adresse übermittelt, geändert oder widerrufen werden:

Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Bei Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen ist die Vollmachterteilung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten; die Vollmachterteilung muss dabei vollständig sein und darf nur die mit der Stimmrechtsausübung verbundenen Erklärungen enthalten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder andere mit diesen gleichgestellten Personen, Vereinigungen, Institute bzw. Unternehmen bevollmächtigen wollen, werden gebeten, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Wir bieten unseren Stammaktionären an, das Stimmrecht durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung der im Aktienregister eingetragenen Aktionäre entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben.

Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, müssen die Vollmachten nebst Weisungen der Gesellschaft spätestens bis Montag, den 19. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisungen wird den Stammaktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zugeschickt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 Aktiengesetz eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG

Den Aktionären wird auf Verlangen eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Abs. 5 AktG bereitgestellt, die der Abstimmende innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung und somit bis zum Ablauf des 21. Juli 2023, 24:00 Uhr MESZ, anfordern kann. Dieses Verlangen ist zu richten an:

Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (sog. Quorum), können gem. § 122 Abs. 2 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftende Gesellschafterin als Vertretungsorgan der Gesellschaft an die Adresse

Sto SE & Co. KGaA
die persönlich haftende Gesellschafterin
STO Management SE
Vorstand
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen

zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Sonntag, 21. Mai 2023, (24:00 Uhr MESZ).

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 Aktiengesetz i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 Aktiengesetz). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 Aktiengesetz). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz

Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 Abs. 1 Aktiengesetz); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern (vgl. § 127 Aktiengesetz).

Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Die Sto SE & Co. KGaA wird gem. § 126 Abs. 1 Aktiengesetz Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 Aktiengesetz genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die dies verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen über die Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder des Aufsichtsrats zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend angegebene Adresse übersandt hat (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis spätestens Dienstag, den 06. Juni 2023 (24:00 Uhr MESZ), erfolgen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen abzusehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Sto SE & Co. KGaA zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Wahlvorschläge von Aktionären brauchen gem. § 127 Aktiengesetz nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der zur Wahl vorgeschlagenen Person enthalten. Über § 127 S. 1 Aktiengesetz i. V. m. § 126 Abs. 2 Aktiengesetz hinaus gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen (vgl. § 127 S. 3 Aktiengesetz). Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.

Zugänglich zu machende Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden ebenfalls unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse auf der Gesellschaft unter

https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 Aktiengesetz

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz genannten Voraussetzungen darf die persönlich haftende Gesellschafterin die Auskunft verweigern. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a Aktiengesetz einschließlich der Einberufung zu dieser Hauptversammlung, des Geschäftsberichts 2022 und sonstige den Aktionären zugänglich zu machende Unterlagen und Anträge sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich. Darüber hinaus liegen diese Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen, aus.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet auf der Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze personenbezogene Daten, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung Ihrer Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung erforderlich. Für die Verarbeitung ist daher die Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen, die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), §§ 123, 129 Aktiengesetz.

Zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt die Gesellschaft verschiedene Dienstleister. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistungen erforderlich sind und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.

Sie haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigung-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezgl. der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1
79780 Stühlingen
E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu. Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter: Sto SE & Co. KGaA, Datenschutzbeauftragter, Ehrenbachstraße 1, 79780 Stühlingen.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sto SE & Co. KGaA EUR 17.556.480,00 und ist eingeteilt in 6.858.000 Stückaktien, und zwar in 4.320.000 auf den Namen lautende Stammaktien und in 2.538.000 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien. Zu den oben aufgeführten Tagesordnungspunkten sind nur die Stammaktien stimmberechtigt; die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht (vgl. § 4 der Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte daher 4.320.000; 432.000 der Namensaktien werden von der Sto SE & Co. KGaA gehalten, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Stühlingen, im Mai 2023

Sto SE & Co. KGaA

Die persönlich haftende Gesellschafterin

STO Management SE

Vorstand


08.05.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

Sto SE & Co. KGaA

Ehrenbachstr. 1

79780 Stühlingen

Deutschland

E-Mail:

hauptversammlung@sto.com

Internet:

https://www.sto.de/s/investor-relations/hauptversammlung

Ende der Mitteilung

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