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15:06 Uhr, 27.03.2023

EQS-HV: Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: Siltronic AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Siltronic AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.05.2023 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

27.03.2023 / 15:06 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Siltronic AG München WKN: WAF300
ISIN: DE000WAF3001

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2023

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre1,

wir laden Sie ein zur

ordentlichen Hauptversammlung der Siltronic AG

am Freitag, 5. Mai 2023, um 10:00 Uhr (MESZ) im

Haus der Bayerischen Wirtschaft
Max-Joseph-Str. 5
80333 München.

Die Eröffnung der Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden live in Bild und Ton unter

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html

öffentlich übertragen. Die Übertragung findet ausschließlich in deutscher Sprache statt.

1 Ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit wird in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

A.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die Siltronic AG und den Konzern zum 31. Dezember 2022 sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB

Die genannten Unterlagen sind auf der Homepage der Siltronic AG unter

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html

abrufbar und werden den Aktionären in der Hauptversammlung zugänglich sein. Sie sind mit Ausnahme des festgestellten Jahresabschlusses Bestandteil des Geschäftsberichts 2022.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Siltronic AG zur Ausschüttung einer Dividende

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Siltronic AG aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 114.399.725 € wie folgt zu verwenden:

-

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von 3 € je dividendenberechtigte Stückaktie
(Stand 1. März 2023: 30.000.000)

90.000.000,00 €

-

Gewinnvortrag auf neue Rechnung:

24.399.725,00 €

Sollte sich die Zahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr 2022 dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von 3 € je dividendenberechtigte Stückaktie sowie entsprechend angepasste Beträge für die Ausschüttungssumme und den Gewinnvortrag vorsieht.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 10. Mai 2023, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses – vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2023 sowie zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2023 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537 / 2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Gemäß § 120a Abs. 1 AktG beschließt die Hauptversammlung über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Vergütungssystems, mindestens jedoch alle vier Jahre.

Im Rahmen der Bestellung von Herrn Dr. Heckmeier zum Vorstandsvorsitzenden der Siltronic AG und der damit einhergehenden Prüfung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat am 7. März 2023 auf Empfehlung des Präsidialausschusses Änderungen an dem aktuell geltenden und von der Hauptversammlung zuletzt am 5. Mai 2022 gebilligten Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder beschlossen. Als wesentliche Änderung soll das Vorstandsvergütungssystem für Neubestellungen von Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit von marktüblichen Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit im Vorstand vorsehen. Die Änderungen des Vorstandsvergütungssystems zusammengefasst:

Für künftige Neubestellungen von Vorstandsmitgliedern sieht das Vergütungssystem die Möglichkeit vor, dass der Aufsichtsrat Leistungen aus Anlass des Beginns der Vorstandstätigkeit gewähren kann, insbesondere um den Verfall von Leistungen beim Vorarbeitgeber auszugleichen.

Die Grundversorgung über die Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG entfällt für Vorstandsmitglieder, die ab dem 1. Januar 2023 bestellt werden.

Das geänderte Vergütungssystem für den Vorstand ist in Abschnitt C.1. abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html

zugänglich. Das Vorstandsvergütungssystem wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, das geänderte Vorstandsvergütungssystem gemäß § 120a Abs. 1 AktG zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder (zugleich Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Aufsichtsrats)

Die aktuellen Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Siltronic AG sind in § 13 der Satzung der Siltronic AG festgesetzt. Sie gehen auf einen Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 7. Mai 2015 zurück und wurden zuletzt von der ordentlichen Hauptversammlung am 26. Juni 2020 gebilligt.

Vorstand und Aufsichtsrat sind nach eingehender Prüfung zu der Einschätzung gelangt, dass die derzeitige Vergütungshöhe nicht mehr der Marktpraxis und den Anforderungen und Erwartungen an die Aufsichtsratstätigkeit bei der Siltronic AG entspricht. Um den gestiegenen Anforderungen und Erwartungen an die Aufsichtsratstätigkeit gerecht zu werden, soll die Vergütung – und damit auch das Vergütungssystem – für die Mitglieder des Aufsichtsrats neu gefasst werden.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von EUR 50.000. Für den Vorsitz im Aufsichtsrat beträgt die Vergütung das Dreifache, für den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat und den Vorsitz eines Ausschusses je das Doppelte und für die sonstigen Mitglieder der Ausschüsse je das Eineinhalbfache dieses Betrages. Doppel- und Mehrfachfunktionen werden nicht berücksichtigt. Darüber hinaus erstattet die Gesellschaft den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen in Form einer Pauschale in Höhe von EUR 10.000 pro Kalenderjahr. Das Sitzungsgeld wird abgeschafft.

Die neuen Regelungen sollen ab 1. Januar 2023 Anwendung finden. Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats ist in Abschnitt C.2. abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html zugänglich. Das Aufsichtsratsvergütungssystem wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

§ 13 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

§ 13
Vergütung des Aufsichtsrats

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Jahresvergütung von EUR 50.000 (in Worten: Euro fünfzigtausend). Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder aus dem Aufsichtsrat ausscheiden, erhalten eine entsprechende anteilige Vergütung unter Aufrundung auf volle Monate.

(2)

Die Vergütung nach Abs. 1 wird für den Vorsitz des Aufsichtsrats mit dem Faktor 3, für den stellvertretenden Vorsitz und den Vorsitz eines Ausschusses mit dem Faktor 2 und für ein Ausschussmitglied mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Die Mitgliedschaft in dem unter § 12 Absatz 1 genannten Ausschuss bleibt außer Betracht, d.h. die Mitglieder dieses Ausschusses erhalten keine weiteren Faktoren für ihre Funktionen in diesem Ausschuss. Doppel- und Mehrfachfunktionen bleiben unberücksichtigt, d.h. der/die Vorsitzende und sein(e)/ihr(e) StellvertreterIn erhalten keine weiteren Faktoren für Funktionen in Ausschüssen und Funktionen in Ausschüssen werden bei den Mitgliedern des Aufsichtsrats nur einmal berücksichtigt.

(3)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre erforderlichen Auslagen in Form einer Pauschale. Die Pauschale beträgt für jedes Kalenderjahr EUR 10.000 (in Worten: Euro zehntausend). Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben. Außerdem werden etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen bezahlt oder dem Aufsichtsratsmitglied erstattet. Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern zudem erforderliche Reisekosten.

(4)

Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen Versicherungsschutz; insbesondere schließt die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung ab.“

b)

Die unter lit. a) aufgeführten Satzungsänderungen ersetzen mit ihrer Eintragung ins Handelsregister die derzeitigen Regelungen und finden erstmals für das am 1. Januar 2023 begonnene Geschäftsjahr Anwendung.

c)

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß § 13 der Satzung der Siltronic AG in der ab Wirksamwerden der unter lit. a) vorgeschlagenen Satzungsänderungen gültigen Fassung, einschließlich des dieser Vergütung zugrunde liegenden, im Anschluss an die Tagesordnung näher beschriebenen Vergütungssystems, wird beschlossen.

8.

Beschlussfassungen über die Billigung des Vergütungsberichts

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen und diesen der Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.

Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich des Vermerks über die Prüfung des Vergütungsberichts durch den Abschlussprüfer ist im Anschluss an diese Tagesordnung im Abschnitt C.3. abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an über unsere Internetseite

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html

zugänglich. Der Vergütungsbericht wird auch in der Hauptversammlung zugänglich sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.

9.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Mai 2023 endet gemäß § 102 Abs. 1 und 2 AktG und § 7 Abs. 2 der Satzung der Siltronic AG die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach den §§ 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 des AktG und nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer aus je sechs Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre und der Arbeitnehmer zusammen.

Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammensetzen. Sowohl die Anteilseigner- als auch die Arbeitnehmervertreter haben gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG der Gesamterfüllung widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.

Die Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer werden im März 2023 nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 5. Mai 2023 gewählt.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats für die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre stützen sich auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses, berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Ziele und Kompetenzprofil wurden vom Aufsichtsrat am 26. Juli 2022 beschlossen und sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung zum Geschäftsjahr 2022 veröffentlicht. Diese ist im Geschäftsbericht 2022 enthalten und Bestandteil der unter Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen, die über unsere Internetseite unter

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html

zugänglich sind.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend unter Ziffer 1. bis 6 genannten Personen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen.

Die Bestellung für Herrn Dr. Hermann Gerlinger (Ziffer 1.) erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das erste Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Die Bestellung für die nachfolgend unter Ziffer 2. bis 6 genannten Personen erfolgt für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das dritte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird jeweils nicht mitgerechnet.

1.

Dr. Hermann Gerlinger, Aalen
Geschäftsführender Gesellschafter der GeC GmbH

2.

Dr. Ir. Jos P.H. Benschop, Veldhoven (Niederlande)
Corporate Vice President Technologie der ASML Netherlands BV

3.

Sieglinde Feist, München
Leiterin Zentralbereich Sales und Distribution

4.

Michael Hankel, Lindau
Aufsichtsrat

5.

Mariella Röhm-Kottmann, Friedrichshafen
Senior Vice President, Head of Corporate Accounting der ZF Friedrichshafen AG

6.

Dr. Tobias Ohler; München
Mitglied des Vorstands der Wacker Chemie AG

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen der Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner entscheiden zu lassen.

Herr Dr. Ohler soll als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden. Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt C.4. abgedruckt.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass ihnen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Aufsichtsratsmitglied der Siltronic AG genügend Zeit zur Verfügung steht.

Mit der vorgeschlagenen Amtszeit von zwei Jahren bei Herrn Dr. Gerlinger bzw. vier Jahren bei den übrigen Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner soll von der in der Satzung der Siltronic AG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, Mitglieder der Anteilseigner für eine kürzere Amtszeit als die Regelamtszeit von fünf Jahren zu bestellen (§ 7 Abs. 2 der Satzung). Herr Dr. Gerlinger ist im März 2023 seit mehr als zwölf Jahren Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft. Entsprechend den Unabhängigkeitsindikatoren des Corporate Governance Kodex gilt Herr Dr. Gerlinger nicht als unabhängig. Das Plenum erachtet ihn jedoch weiterhin als unabhängig von der Gesellschaft und deren Vorstand. Herr Dr. Gerlinger hat nach Auffassung des Plenums stets objektiv an der Entscheidungsfindung des Aufsichtsrates mitgewirkt und keinerlei Anlass gegeben, seine Unabhängigkeit in Zweifel zu ziehen. Um eine ausreichende Kontinuität in den Reihen der Anteilseigner sicherzustellen – zwei von sechs Anteilseignervertreter werden erstmals vorgeschlagen – erschien es geboten, Herrn Dr. Gerlinger im Jahr 2023 erneut für den Aufsichtsrat vorzuschlagen. Gleichzeitig soll der Generationenwechsel im Aufsichtsrat schrittweise vollzogen werden. Deshalb wurde vorgeschlagen, die weitere Amtszeit für ihn auf zwei Jahre zu beschränken.

10.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 14 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften hat die virtuelle Hauptversammlung eine dauerhafte Regelung im Aktiengesetz erfahren. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass sich das Format der virtuellen Hauptversammlung in den letzten beiden Jahren bewährt hat. Es soll daher zumindest die Möglichkeit geschaffen werden, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten. Daher soll eine Ermächtigung des Vorstands beschlossen werden, um auch im Interesse der Aktionäre fortan flexibel über das Format der Hauptversammlung sachgerecht entscheiden zu können. Dabei soll nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden.

Für zukünftige Hauptversammlungen in diesem Zeitraum soll der Vorstand jeweils gesondert nach pflichtgemäßem Ermessen und unter Berücksichtigung der jeweils relevanten sachlichen Kriterien für jede Hauptversammlung die Entscheidung treffen, ob diese in Präsenz oder virtuell stattfinden soll.

Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen berücksichtigen.

Macht der Vorstand von der Ermächtigung Gebrauch und entscheidet er sich für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung, wird die Wahrung der Aktionärsrechte eine zentrale Rolle für deren Ausgestaltung und Durchführung spielen. Sofern die gesetzlichen Regelungen Beschränkungsmöglichkeiten vorsehen, sollen diese, sofern überhaupt erforderlich und angemessen, unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre angewandt werden, um allen Aktionären die Wahrnehmung ihrer Rechte in geeigneter Weise zu ermöglichen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 14 der Satzung der Siltronic AG wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:

„(3)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung dieser Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

11.

Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 15 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats soll zukünftig gestattet werden, in besonderen Fällen, unter anderem bei Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung, im Wege der Bild- und Tonübertragung an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 15 der Satzung der Siltronic AG wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:

„(6)

Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung ausnahmsweise in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

B.

Weitere Angaben und Hinweise

Anzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 30.000.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesellschaft hält zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Aktien.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft als Aktionäre eingetragen sind und sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens am 28. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), (letzter Anmeldetag) zugehen:

Die Anmeldung kann über das Aktionärsportal auf der Internetseite unter

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html

erfolgen. Die notwendigen Angaben für den Zugang zum Aktionärsportal erhalten die Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, wie folgt: Sofern Aktionäre sich für den elektronischen Versand bereits registriert haben und ein eigenes Passwort vergeben haben, bekommen diese Aktionäre eine E-Mail mit der Aktionärsnummer und dem Link zum Aktionärsportal. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und die sich noch nicht für den elektronischen Versand registriert haben, bekommen die notwendigen Angaben für den Zugang zum Aktionärsportal (Aktionärsnummer und individuelles Zugangspasswort) mit den Anmeldeunterlagen per Post übersandt. Sollten Aktionäre die Anmeldeunterlagen – etwa weil sie an dem für den Versand maßgeblichen Tag noch nicht im Aktienregister eingetragen sind – nicht unaufgefordert erhalten, werden diese den betreffenden Aktionären auf Verlangen zugesandt. Ein entsprechendes Verlangen ist an die unten genannte Anmeldeanschrift zu richten.

Siltronic AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Anmeldung kann neben der Anmeldung über das Aktionärsportal auch unter dieser Anschrift oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) erfolgen.

Wir empfehlen Ihnen vor dem Hintergrund möglicher Verzögerungen im Postversand die Anmeldung auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal, da verspätete Anmeldungen nicht berücksichtigt werden dürfen.

Intermediäre (also z.B. Kreditinstitute) und – soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine Auswirkungen auf die Übertragbarkeit der betreffenden Aktien. Bitte beachten Sie jedoch, dass im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen bestehen (§ 67 Abs. 2 Satz 1 AktG). Für das Teilnahmerecht und die Anzahl der Stimmrechte ist daher der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Weiterhin ist zu beachten, dass im Zeitraum zwischen dem 28. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), und dem 5. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), aus organisatorischen Gründen ein sogenannter Umschreibestopp besteht, d.h. keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden. Sämtliche Erwerber von Aktien, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher in ihrem eigenen Interesse gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Aktionäre, die sich auf postalischem Weg zur Hauptversammlung angemeldet haben, erhalten eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung übersandt. Aktionäre, die sich über das Aktionärsportal zur Hauptversammlung angemeldet haben, haben die Möglichkeit sich die Eintrittskarte selbst auszudrucken oder sich diese per E-Mail zusenden zu lassen. Anders als die Anmeldung sind Eintrittskarten jedoch keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dienen lediglich der Vereinfachung des Ablaufs an der Einlasskontrolle für den Zugang zur Hauptversammlung.

Elektronische Briefwahl

Es ist vorgesehen, dass Aktionäre, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, ihre Stimmen im Wege elektronischer Kommunikation im Aktionärsportal abgeben können (Elektronische Briefwahl). Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Elektronischen Briefwahl sind nur diejenigen eingetragenen Aktionäre – persönlich oder durch Bevollmächtigte – berechtigt, die spätestens am 28. April 2023 angemeldet sind (wie oben bei „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ angegeben). Auch für die per Elektronischer Briefwahl ausgeübten Stimmrechte ist der Eintragungsstand im Aktienregister am Tag der Hauptversammlung maßgeblich; aufgrund des oben angesprochenen Umschreibestopps wird dieser Eintragungsstand dem zum Ende des 28. April 2023 im Aktienregister verzeichneten Aktienbestand entsprechen.

Die Stimmabgabe erfolgt elektronisch in dem Aktionärsportal mit den entsprechenden Zugangsdaten unter

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html

Die elektronischen Briefwahlstimmen können dort bis spätestens 4. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), abgegeben werden. Bis zu diesem Zeitpunkt können sie in dem Aktionärsportal auch noch geändert und widerrufen werden. Wie oben ausgeführt, ist Voraussetzung für die Abgabe und Änderung von elektronischen Briefwahlstimmen stets die rechtzeitige Anmeldung zur Hauptversammlung.

Möchte ein Aktionär trotz bereits erfolgter Stimmabgabe durch Elektronische Briefwahl an der Hauptversammlung selbst oder durch einen Bevollmächtigten teilnehmen und die betreffenden Aktien vertreten, so ist dies möglich und gilt als Widerruf der im Wege der Elektronischen Briefwahl erfolgten Stimmabgabe.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen der Elektronischen Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg zur Verfügung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte und Stimmrechtsvertretung

Aktionäre, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen, z. B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Auch in diesem Fall ist für die rechtzeitige Anmeldung durch den Aktionär oder durch einen Bevollmächtigten Sorge zu tragen.

Bevollmächtigt der Aktionär für die von ihm in einem Depot gehaltenen Aktien mehr als eine Person, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für Bevollmächtigte werden gesonderte Zugangsdaten zum Aktionärsportal zur Verfügung gestellt.

Bevollmächtigung

Wenn weder Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) noch – soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform

Erteilung und Widerruf der Vollmacht können sowohl durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft als auch durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden erfolgen. Erfolgt die Bevollmächtigung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden, ist die Bevollmächtigung jedoch in Textform gegenüber der Gesellschaft nachzuweisen. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht können bis spätestens 4. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), bei ordnungsgemäßer Anmeldung durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft über das Aktionärsportal oder unter der im vorstehenden Abschnitt für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse an die Gesellschaft erfolgen. Am Tag der Hauptversammlung steht dafür auch die Einlasskontrolle zur Hauptversammlung zur Verfügung. Bitte verwenden Sie für die Erteilung einer Vollmacht das den Anmeldeunterlagen beigefügte Antwortformular. Den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs einer Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden können Aktionäre und ihre Bevollmächtigten bis 4. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der im vorstehenden Abschnitt für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse an die Gesellschaft übermitteln. Am Tag der Hauptversammlung kann dieser Nachweis auch an der Einlasskontrolle zur Hauptversammlung erbracht werden.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. Kreditinstituten) und – soweit sie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind – Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, gelten die besonderen gesetzlichen Vorschriften des § 135 AktG, die unter anderem vorsehen, dass die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten ist. Es können daher Ausnahmen vom Textformerfordernis gelten. Die Vollmachtsempfänger legen teilweise eigene Regelungen für ihre Bevollmächtigung fest, die zu beachten sind. Wir empfehlen daher eine rechtzeitige Abstimmung mit den betreffenden Vollmachtsempfängern über die jeweilige Form und das Verfahren der Bevollmächtigung.

Die persönliche Teilnahme des Aktionärs an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf der einem Dritten zuvor erteilten Vollmacht.

Stimmrechtsausübung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als besonderen Service für unsere Aktionäre bieten wir an, dass Sie sich nach Maßgabe Ihrer Weisungen durch Mitarbeiter der Gesellschaft bei der Stimmrechtsausübung in der Hauptversammlung vertreten lassen können. Unsere Stimmrechtsvertreter können nur weisungsgebunden abstimmen. Aus diesem Grund müssen mit der Vollmacht zwingend Weisungen für die Stimmrechtsausübung erteilt werden. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht daher nur zu den Punkten der Tagesordnung ausüben können, zu denen Sie Weisungen erteilt haben und dass die Stimmrechtsvertreter weder vor noch während der Hauptversammlung Weisungen zu Verfahrensanträgen annehmen können. Weisungen zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen sind ebenfalls nicht möglich.

Möchten Sie einen unserer Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen, können Sie dies über das Aktionärsportal tun oder dazu bitte das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, das wir Ihnen direkt übersenden. Die Vollmachts- und Weisungserteilung über das Aktionärsportal oder das Vollmachtsformular muss der Gesellschaft spätestens am 4. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten Sie, das Vollmachtsformular mit den entsprechenden Weisungen sowie eventuelle Änderungen oder Widerrufe so rechtzeitig abzusenden, dass sie der Gesellschaft spätestens am 4. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der im Abschnitt „Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse zugehen.

Am Tag der Hauptversammlung können die Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie deren Änderung oder Widerruf in Textform auch an der Einlasskontrolle der Hauptversammlung erfolgen.

Die persönliche Teilnahme eines Aktionärs oder eines von ihm bevollmächtigten Dritten an der Hauptversammlung gilt automatisch als Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige durch § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich unter Einhaltung der genannten Fristen von dem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft vertreten lassen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Weg für die Bevollmächtigung und Weisung oder das entsprechende Antwortformular zur Verfügung.

Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge, Auskunftsverlangen
(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG)

Ergänzungsanträge zur Tagesordnung auf Verlangen einer Minderheit gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000,00 (dieses entspricht 125.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Zudem können sie gemäß § 87 Abs. 4 AktG i.V.m. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass die Hauptversammlung über die Herabsetzung der nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegten Maximalvergütung beschließt. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Siltronic AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum 4. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Siltronic AG
Vorstand
z. Hd. Investor Relations
Einsteinstraße 172
81677 München

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.

Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen zur Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem im Internet unter

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html

veröffentlicht und den im Aktienregister eingetragenen Aktionären nach § 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, der Gesellschaft Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern zu übersenden.

Gegenanträge (nebst etwaiger Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Siltronic AG
Investor Relations
Einsteinstraße 172
81677 München
E-Mail: hauptversammlung@siltronic.com

Zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge, die bis spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis zum 20. April 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehenden Adresse eingehen, werden wir unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen – gegebenenfalls versehen mit den gemäß § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten – unter

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html

veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf der angegebenen Internetseite der Siltronic AG veröffentlicht.

Wahlvorschläge müssen nicht veröffentlicht werden, wenn der Vorschlag nicht die aktienrechtlich erforderlichen Angaben nach §§ 124 Abs. 3 Satz 4 und § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG (Name, Beruf und Wohnort des Prüfers bzw. Aufsichtsratskandidaten sowie Angaben zu Mitgliedschaften des Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten) enthält.

Die Gesellschaft kann außerdem in den Fällen des § 126 Abs. 2 oder Abs. 3 AktG von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags oder eines Wahlvorschlags absehen.

Bitte beachten Sie, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge auch im Falle einer bereits erfolgten vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort (nochmals) mündlich gestellt bzw. unterbreitet werden. Das Recht der Aktionäre, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung zu stellen oder Wahlvorschläge zu unterbreiten, besteht im Übrigen unabhängig von einer vorherigen Übermittlung an die Gesellschaft.

Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Siltronic AG zu verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Versammlungsleiter ist gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft ermächtigt, das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen zu beschränken.

Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)

Diese Einberufung der Hauptversammlung sowie die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter folgendem Link zur Verfügung:

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html

In der Hauptversammlung werden die gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen ausliegen.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft veröffentlicht.

Informationen zum Datenschutz für Aktionäre

Ihre personenbezogenen Daten werden für die im Aktiengesetz vorgeschriebene Führung des Aktienregisters, zur Kommunikation mit Ihnen als Aktionär sowie zur Durchführung unserer Hauptversammlungen und zum Betrieb des Aktionärsportals verarbeitet. Darüber hinaus werden Ihre Daten für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis- oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz für Aktionäre und Aktionärsvertreter sind unter

https://www.siltronic.com/de/investoren/hauptversammlung.html abrufbar.

C.

Weitere Informationen zu Punkten der Tagesordnung

1.

Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder
(zu Punkt 6 der Tagesordnung)

GRUNDZÜGE DES VERGÜTUNGSSYSTEMS FÜR DIE MITGLIEDER DES VORSTANDS DER SILTRONIC AG

Das System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet.

Das Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 1. Januar 2023 sowie für alle ab diesem Zeitpunkt eintretenden Vorstandsmitglieder und Wiederbestellungen.

DAS VERGÜTUNGSSYSTEM IM EINZELNEN

I.

Maximalvergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AktG)

Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung (Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich Jahresgrundgehalt, variabler Vergütungsbestandteile, sonstiger Leistungen aus Anlass des Beginns der Vorstandstätigkeit, Versorgungsaufwand (Servicekosten) und Nebenleistungen) der Vorstandsmitglieder (unabhängig davon, ob sie in diesem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird) ist auf einen Maximalbetrag begrenzt („Maximalvergütung“). Die Maximalvergütung beträgt für den Vorstandsvorsitzenden EUR 2.650.00,00.

Für weitere Vorstandsmitglieder beträgt die Maximalvergütung jeweils EUR 1.810.000,00. Wie unten näher dargestellt sind zudem die variablen Vergütungsbestandteile auf das Zweifache ihres jeweiligen Zielbetrags begrenzt.

II.

Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Siltronic AG (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG)

Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie der Siltronic AG, ihre Position als führender Hersteller für Halbleiterwafer nachhaltig zu festigen, indem das Unternehmen seine Technologieposition verteidigt, seine Kapazitäten im Rahmen des Marktwachstums erweitert und dabei über alle Marktzyklen hinweg durch kontinuierliche Verbesserung der Kostenposition Gewinn und positiven Cashflow generiert.

Das Vergütungssystem setzt Anreize, die im Einklang mit dieser Geschäftsstrategie stehen und diese unterstützen: Die finanziellen Ziele der kurzfristigen variablen Vergütung (Short-Term Incentive, „STI“) beziehen sich grundsätzlich auf die Leistungskategorien Plan-EBIT und Plan-Netto-Cashflow, womit die Ausrichtung auf Profitabilität und Generierung von positivem Cashflow gefördert wird. Die nichtfinanziellen Ziele des STI unterstützen die strategische Weiterentwicklung des Unternehmens, die auch soziale und ökologische Aspekte umfasst. Mit dem Performancefaktor im (Long-Term Incentive, „LTI“) werden Anreize zur langfristigen Profitabilität und operativer Verbesserung im Vergleich zu den Wettbewerbern gesetzt. Der LTI soll das langfristige Engagement fördern und Anreiz für eine nachhaltige Wertschaffung im Interesse der Aktionäre und den strategischen Zielen der Gesellschaft setzen. Als wichtiger Schritt zur Kopplung der Vergütung an die langfristige Entwicklung der Gesellschaft übersteigt der Anteil des LTI den Anteil des STI und die Bemessungsgrundlage beträgt vier Jahre.

Schließlich trägt das Vergütungssystem dazu bei, qualifizierte Führungspersönlichkeiten zu gewinnen und langfristig an das Unternehmen zu binden.

III.

Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)

1.

Überblick über die Vergütungsbestandteile und deren jeweiliger relativer Anteil an der Vergütung

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen zusammen. Zu den festen Bestandteilen gehören das feste Jahresgehalt, Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Variable Bestandteile sind der STI und der LTI. Darüber hinaus wird das System der Vorstandsvergütung durch angemessene und marktübliche Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit als Vorstandsmitglied ergänzt.

Der relative Anteil aller festen und variablen Vergütungsbestandteile wird nachfolgend bezogen auf die Ziel-Gesamtvergütung erläutert. Die Ziel-Gesamtvergütung für das betreffende Geschäftsjahr setzt sich zusammen aus dem festen Jahresgehalt, beim STI aus dem Zielwert bei 100 % Zielerreichung, beim LTI aus dem Zuteilungswert, der dem 100 %-Zielbetrag entspricht, aus dem Versorgungsaufwand (Service-Kosten) und den Nebenleistungen. Einmalige Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Tätigkeit als Vorstandsmitglied werden für die Bestimmung der relativen Anteile ausgeblendet.

Der voraussichtliche relative Anteil der jeweiligen Vergütungsbestandteile an der Ziel-Gesamtvergütung ergibt sich wie folgt:

Feste Vergütung (festes Jahresgehalt, Versorgungsaufwand
(Service Kosten) und Nebenleistungen)

40 – 55 %

STI (kurzfristige variable Vergütung)

15 - 25 %

LTI (langfristige variable Vergütung)

25 - 35 %

Durch eine stärkere Gewichtung des LTI im Vergleich zum STI wird der Fokus auf die nachhaltige und langfristige Entwicklung der Siltronic AG gelegt.

Die genannten Anteile können für künftige Geschäftsjahre oder für etwaige Neubestellungen um wenige Prozentpunkte abweichen. Abweichungen können sich zudem aus der für jedes Geschäftsjahr aktualisierten bzw. auf Neubestellungen bezogenen aktuarischen Berechnung der Service Kosten, der sich ggf. ändernden Nebenleistungen oder bei Gewährung sonstiger Leistungen aus Anlass des Beginns der Tätigkeit als Vorstandsmitglied ergeben.

2.

Feste Vergütungsbestandteile

2.1

Jahresgrundgehalt

Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Es wird in zwölf monatlichen Raten als Gehalt gezahlt.

2.2

Betriebliche Altersversorgung

Die bereits vor dem 1. Januar 2023 eingetretenen Vorstandsmitglieder haben als betriebliche Altersversorgung Anspruch auf eine betriebliche Grundversorgung über die Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG. Zu diesem Zweck leisten die Gesellschaft und der Vorstand monatliche Beiträge an die Pensionskasse. Für Vorstandsmitglieder, die ab dem 1. Januar 2023 eintreten, entfällt dieser Baustein.

Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf eine betriebliche Zusatzversorgung der Gesellschaft. Die Gesellschaft stellt jährlich einen Versorgungsaufwand in Höhe von 30 % des Jahresgrundgehalts zur Verfügung. Der bis zum Versorgungsfall angesparte Versorgungsaufwand wird einem fiktiven Kapitalkonto gutgeschrieben und entsprechend der Umlaufrendite, jedoch mit mindestens 2,5 % und höchstens 5 % verzinst. Die Verrentung erfolgt durch Multiplikation dieses Versorgungskapitals nach dem Stand des entsprechenden Kapitalkontos bei Eintritt des Versorgungsfalles mit dem für das jeweilige Alter des Rentenbeginns des Vorstandsmitglieds bei Eintritt des Versorgungsfalles maßgeblichen Verrentungsfaktor. Alternativ kann das Vorstandsmitglied im Versorgungsfall statt der zugesagten lebenslangen Alters- und Invalidenrente eine Kapitalzahlung wählen, die dem Versorgungskapital im Zeitpunkt des Versorgungsfalls entspricht.

Der Bruttobetrag der nach Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Rente (bezogen auf den arbeitgeberfinanzierten Anteil) ist für die Vorstandsmitglieder auf 50 % der von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zuletzt von der Gesellschaft erhaltenen monatlichen Rate der Jahresgrundvergütung begrenzt (Rentencap).

Vorstandsmitglieder, denen in der Vergangenheit Zusagen zur Entgeltumwandlung in Versorgungsbezüge (Deferred Compensation) gegeben wurden, dürfen diese in bisherigem Umfang fortführen.

Die derzeitigen Vorstandsmitglieder erhalten von der Gesellschaft zusätzlich einen monatlichen Betrag (brutto) in Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung als Baustein für den Aufbau einer privaten Altersversorgung. Ein solcher Baustein wird für ab dem 1. Januar 2023 eintretenden Vorstandsmitgliedern nicht mehr gewährt.

2.3

Nebenleistungen

Als Nebenleistungen der Gesellschaft steht den Vorstandsmitgliedern insbesondere ein Dienstfahrzeug, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung. Ferner besteht eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des deutschen Aktiengesetzes in Höhe von 10 % des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresgrundgehalts. Zudem sind die Mitglieder des Vorstands in die Strafrechtsschutzversicherung einbezogen, die die Gesellschaft für ihre Mitarbeiter und Organmitglieder abgeschlossen hat. Diese Versicherung deckt etwaige Anwalts- und Gerichtskosten ab, die bei der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Vorstands in eine Unfallversicherung für dienstliche und außerdienstliche Unfälle einbezogen. Die Vorstandsmitglieder erhalten zudem einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten im Zusammenhang mit einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung.

3.

Variable Vergütungsbestandteile

3.1

STI

Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Grundlage für den STI ist die Erreichung der vom Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr zu Beginn des Geschäftsjahrs festgesetzten Erfolgsziele. Die Erfolgsziele setzen sich aus finanziellen Zielen und nichtfinanziellen Zielen zusammen. Soweit der Aufsichtsrat nichts anderes festlegt, beziehen sich die finanziellen Ziele auf die Leistungskategorien Plan-EBIT (40 %) und Plan-Netto-Cashflow (40 %). Die nichtfinanziellen Ziele beziehen sich zum einen auf strategische Ziele (10 %; im Falle mehrerer strategischer Ziele wird die Gewichtung zwischen den Zielen vom Aufsichtsrat festgelegt), die auch persönliche/individuelle Ziele für das Vorstandsmitglied umfassen können. Zum anderen legt der Aufsichtsrat Ziele aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und umsichtige Unternehmensführung (Governance) – sogenannte ESG-Ziele – fest (insgesamt 10 %; im Falle mehrerer ESG-Ziele wird die Gewichtung zwischen den Zielen vom Aufsichtsrat festgelegt). Die ESG-Ziele basieren auf den vom Unternehmen definierten Zielen der Nachhaltigkeitsstrategie des Unternehmens, aus denen der Aufsichtsrat jährlich auswählt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, für künftige Bemessungszeiträume andere oder weitere geeignete Leistungskategorien und Ziele festzulegen und eine andere Gewichtung festzulegen. Der Auszahlungsbetrag für den STI errechnet sich aus dem Gesamtzielerreichungsfaktor (Summe der Zielerreichungsfaktoren in den Leistungskategorien und nichtfinanziellen Zielen) des Vergütungsjahres multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten Zielwert. Der STI ist auf maximal das Zweifache des Zielwerts begrenzt. Der STI wird vom Aufsichtsrat innerhalb der ersten drei Monate des auf das Vergütungsjahr folgenden Geschäftsjahres berechnet. Ist das Vorstandsmitglied nicht für volle zwölf Monate in einem Geschäftsjahr für die Gesellschaft tätig, wird der STI entsprechend anteilig gekürzt.

Der STI wird mit dem Festgehalt für den Monat, der auf den Monat der Festlegung folgt, zur Zahlung fällig. Der Aufsichtsrat ist im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, z.B. bei Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, berechtigt, die Planbedingungen des STI nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen.

3.2

LTI

Der LTI ist als aktienbasierter Performance-Share-Plan mit einer vierjährigen Performance-Periode bzw. Haltefrist für die virtuellen Aktien (Performance Shares) konzipiert. Der im Dienstvertrag vereinbarte Zuteilungswert wird zunächst auf Basis des durchschnittlichen gewichteten Schlusskurses der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des Vergütungsjahres in gewährte virtuelle Aktien (Phantom Stocks) umgerechnet. Die virtuellen Aktien werden über einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Vergütungsjahres, gehalten. Grundlage für den LTI und die finale Anzahl der virtuellen Aktien ist die Erreichung der vom Aufsichtsrat für jede Performance-Periode festgelegten Ziele. Für jede Performance Periode werden die Erfolgsziele zu Beginn der Performance-Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt. Soweit der Aufsichtsrat nichts Anderes festlegt, beziehen sich die Erfolgsziele auf die Leistungskategorien EBITDA-Marge-Verbesserung/Verschlechterung im Wettbewerbervergleich über die Performance-Periode (50 %) und Durchschnitt der jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der Gesellschaft über die vierjährige Performance-Periode (50 %; jedes Jahr der Performance Periode gleich gewichtet). Der Aufsichtsrat ist berechtigt, für künftige Bemessungszeiträume andere oder weitere geeignete Leistungskategorien und Ziele und eine andere Gewichtung festzulegen. Das Settlement des LTI erfolgt durch Barausgleich. Hierfür wird zunächst die finale Anzahl an virtuellen Aktien durch Multiplikation der gewährten Anzahl virtueller Aktien mit dem Gesamtzielerreichungsfaktor (Summe der Zielerreichungsfaktoren in den Leistungskategorien) errechnet. Die Höhe des Barausgleichs bemisst sich nach dem durchschnittlichen gewichteten Schlusskurs der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsenhandelstagen der Performance-Periode und der Summe der Dividenden, die während der Performance Periode für echte Aktien ausgeschüttet worden wären. Die Höhe des LTI wird durch den Aufsichtsrat innerhalb der ersten drei Monate des auf das letzte Geschäftsjahr der Performance Periode folgenden Geschäftsjahres festgestellt. Der LTI wird mit dem Festgehalt für den Monat, der auf den Monat der Feststellung folgt, zur Zahlung fällig. Der Aufsichtsrat ist im Falle von außergewöhnlichen Ereignissen oder Entwicklungen, z.B. bei Akquisition oder der Veräußerung eines Unternehmensteils, berechtigt, die Planbedingungen des LTI nach billigem Ermessen sachgerecht anzupassen.

4.

Sonstige Leistungen - Zusagen im Zusammenhang mit dem Beginn der Vorstandstätigkeit

Bei erstmaliger Bestellung zum Mitglied des Vorstands kann der Aufsichtsrat Leistungen aus Anlass des Beginns der Vorstandstätigkeit gewähren, insbesondere um den Verfall von Leistungen beim Vorarbeitgeber auszugleichen.

IV.

Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 4 AktG)

Die unter III.3 bereits vorgestellten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungskriterien tragen wie folgt zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei und ihre Zielerreichung wird wie folgt gemessen:

1.

STI

Der Gesamtzielerreichungsfaktor (Performancefaktor) des STI orientiert sich an für die Gesellschaft strategisch relevanten finanziellen und nichtfinanziellen Erfolgszielen.

Das Leistungskriterium Plan-EBIT (40 %) setzt Anreize, die operative Ertragskraft des Unternehmens zu stärken. EBIT misst den Gewinn vor Zinsen und Steuern wie im Geschäftsbericht des Unternehmens näher definiert. Im Hinblick auf Steuererleichterungen, von denen die Tochtergesellschaft in Singapur für ihre Investitionen profitiert, ist es sinnvoll, eine Kennzahl zu wählen, die die lokale Besteuerung und die Finanzstruktur des Unternehmens ausschließt. Weiter berücksichtigt die Kennzahl EBIT Abschreibungen und fördert – vor dem Hintergrund der Kapitalintensität des Halbleitersektors – nur Investitionen, die eine angemessene Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen.

Das Leistungskriterium Plan-Netto-Cashflow (40 %) basiert auf einer der zentralen finanziellen Steuerungsgrößen, mit denen das Unternehmen geführt wird. Der Netto-Cashflow zeigt, ob die notwendigen Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte aus der eigenen operativen Tätigkeit finanziert werden können. Die wesentlichen Einflussgrößen sind neben der Profitabilität ein wirksames Management des Nettoumlaufvermögens sowie die Höhe der Investitionen. Das Nettoumlaufvermögen ist die Summe aus Vorräten und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzüglich der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Ein positiver Netto-Cashflow ist in einer zyklischen Industrie von besonderer Bedeutung. Einflussgrößen für diese Leistungskategorie sind insbesondere Kostenperformance, ein gutes Working-Capital-Management sowie eine angemessene Investitionspolitik. Dahingegen bleiben Faktoren, die nicht operativer Natur sind, wie etwa Zu- und Rückfluss von Kundenanzahlungen und Änderungen des nicht-operativen Umlaufvermögens in der Leistungskategorie unberücksichtigt.

Die nichtfinanziellen Ziele leisten gleichermaßen einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie: Der Gesamtzielerreichungsfaktor wird sich zu insgesamt 10 % an ein oder zwei strategischen Zielen orientieren. Der Aufsichtsrat berücksichtigt dabei insbesondere die strategischen Fokusthemen für das Vergütungsjahr. Für das Geschäftsjahr 2023 wurde vom Aufsichtsrat z.B. ein Ziel zum Projektfortschritt eines großen Investitionsprojekts (FabNext) gewählt.

Zu weiteren 10 % orientiert sich der Gesamtzielerreichungsfaktor des STI an einem oder mehreren ESG-Zielen. Die ESG-Ziele basieren auf den von der Gesellschaft als Teil ihrer Geschäftsstrategie definierten Nachhaltigkeitszielen. Für das Geschäftsjahr 2023 hat der Aufsichtsrat quantitative ESG-Ziele zur Vermeidung von Arbeitsunfällen (gemessen anhand von Arbeitsunfällen mit Ausfallzeiten pro Million geleisteter Arbeitsstunden), zum effizienten Einsatz von Silizium in der Waferherstellung (gemessen anhand der Siliziumausbeuten), zur Verringerung des Verbrauchs von Wasser (pro cm2 Waferfläche), zur Reduktion von Treibhausgasemissionen gemäß der verabschiedeten Klimastrategie (Scope 1 und Scope 2 nach der Science Based Targets Initiative) sowie zur Abfallvermeidung festgelegt. Die Nachhaltigkeitsstrategie sowie die wesentlichen nichtfinanziellen Zielsetzungen des Unternehmens werden in dem nichtfinanziellen Bericht veröffentlicht, der weitere Angaben zur Nachhaltigkeitsstrategie enthält.

Der Gesamtzielerreichungsfaktor ist ausschlaggebend für den Auszahlungsbetrag des STI. Dieser errechnet sich aus dem Gesamtzielerreichungsfaktor des Vergütungsjahres multipliziert mit dem vertraglich vereinbarten Zielwert. Für jede Leistungskategorie und jedes nichtfinanzielle Ziel legt der Aufsichtsrat zu Beginn des Geschäftsjahres einen Zielwert, einen Minimalwert und einen Maximalwert fest. Der Zielwert entspricht einer Zielerreichung von 100 % bzw. einem Zielerreichungsfaktor von 1. Der jährliche Gesamtzielerreichungsfaktor entspricht der gewichteten Summe der Zielerreichungsfaktoren in den Leistungskategorien und nichtfinanziellen Zielen. Der maximale Gesamtzielerreichungsfaktor beträgt 2 bzw. 200 %. Für die Zielsetzung der finanziellen Leistungskriterien berücksichtigt der Aufsichtsrat das vom Aufsichtsrat genehmigte Budget bzw. die hinterlegten Prognosewerte für den Siltronic-Konzern. Die Zielerreichung wird für die finanziellen Leistungskriterien anhand der finanziellen Kennzahlen gemessen, die im Konzernabschluss veröffentlicht werden. Die Messungen für die nichtfinanziellen Leistungskriterien basieren auf dem internen Nachhaltigkeitsreporting des Unternehmens, das auch die Grundlage für die veröffentlichten Kennzahlen im nichtfinanziellen Bericht des Unternehmens bildet.

2.

LTI

Der Gesamtzielerreichungsfaktor (Performance-Faktor) des LTI orientiert sich an wirtschaftlichen Messgrößen, die die langfristige Tragfähigkeit der Gesellschaft in den Blick nehmen. Der Gesamtzielerreichungsfaktor ist ausschlaggebend für die Anzahl der final in bar auszugleichenden virtuellen Aktien.

Für den Gesamtzielerreichungsfaktor ist zu 50 % die Veränderung der EBITDA-Marge der Gesellschaft im Wettbewerbervergleich über die Performance-Periode relevant, das heißt im Vergleich zu anderen Wafer-Herstellern. Die Gruppe der Wafer-Hersteller wird vom Aufsichtsrat definiert, deren Auswahl im Vergütungsbericht offengelegt wird.

Die EBITDA-Marge wird definiert als das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen einschließlich Wertminderungen und gegebenenfalls Zuschreibungen. Es ist eine der finanziellen Steuerungsgrößen des Siltronic-Konzerns, um die Profitabilität im Vergleich zu den Wettbewerbern zu messen. Mit diesem Leistungskriterium möchte der Aufsichtsrat Anreize für eine im Industrie-Vergleich anspruchsvolle Performance setzen. Der Aufsichtsrat legt zu Beginn des Vergütungsjahres für die Leistungskategorie EBITDA-Marge-Verbesserung/Verschlechterung einen Zielwert, einen Maximalwert und einen Minimalwert fest. Zur Bestimmung der EBITDA-Entwicklung stellt der Aufsichtsrat im ersten Schritt für die Gesellschaft und für jedes Vergleichsunternehmen jeweils die durchschnittliche EBITDA-Marge der vier berichteten Quartale, die der vierjährigen Performance Periode vorausgehen, fest und vergleicht diese mit der durchschnittlichen EBITDA-Marge der vier berichteten Quartale vor Abschluss der Performance-Periode. Im zweiten Schritt wird aus der so ermittelten EBITDA-Entwicklung für die Gesellschaft und für jedes Vergleichsunternehmen jeweils ermittelt, um wieviel Prozent sich die EBITDA-Marge verbessert oder verschlechtert hat; für die Vergleichsunternehmen wird der Durchschnitt hieraus berechnet. Im dritten Schritt wird bestimmt, um wieviel Prozent die EBITDA-Marge der Gesellschaft von der durchschnittlichen EBITDA-Marge-Veränderung der Vergleichsunternehmen abweicht. Auf Grundlage des ermittelten Prozentsatzes wird in einem vierten Schritt die Zielerreichung errechnet.

Weitere 50 % des Gesamtzielerreichungsfaktors orientieren sich an der durchschnittlichen Unternehmensperformance über die vierjährige Performance-Periode, d.h. am Durchschnitt der jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der Gesellschaft über die vierjährige Performance Periode. Die Festlegung der Zielsetzung und die Messung der Zielerreichung folgt dem Plan-EBIT-Ziel des STI.

Der jährliche Gesamtzielerreichungsfaktor entspricht der gewichteten Summe der Zielerreichungsfaktoren in den Leistungskategorien. Der maximale Gesamtzielerreichungsfaktor beträgt 2 bzw. 200 %.

Darüber hinaus partizipieren die Vorstandsmitglieder an der langfristigen Aktienkursentwicklung über die Performance-Periode: Der vertraglich vereinbarte Zuteilungswert für den LTI zu Beginn der Performance-Periode orientiert sich am Aktienkurs der Aktie der Gesellschaft an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn der Performance-Periode. Der Barausgleich am Ende der Performance-Periode hängt vom Aktienkurs der Gesellschaft an den letzten 30 Börsenhandelstagen der Performance-Periode sowie der Summe der während der Performance-Periode ausgeschütteten Dividenden ab.

V.

Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG)

Der Aufsichtsrat kann den Auszahlungsbetrag aus dem STI und dem LTI bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds in Folge einer Kündigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund, bei Pflichtverletzungen i.S.d § 93 AktG oder einem erheblichen Verstoß des Vorstandsmitglieds gegen den Code of Conduct der Gesellschaft während des Bemessungszeitraums – beim STI während des maßgeblichen einjährigen Bemessungszeitraums, beim LTI während des jeweils maßgeblichen vierjährigen Bemessungszeitraums – um bis zu 100 % reduzieren. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.

VI.

Aktienbasierte Vergütung (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 7 AktG)

Neben dem LTI als aktienbasiertem Performance Share Plan mit vierjähriger Performance-Periode bildet die Aktienhalteverpflichtung für den Vorstand (Share Ownership Commitment) einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Aktien in Höhe von 50 % eines Jahresgrundgehalts (Bruttobetrag) zu erwerben und während der Dauer ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied zu halten. Es besteht eine dreijährige Aufbauphase ab Beginn der Bestellung zur Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung. Maßgeblich ist der Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die derzeitigen Vorstandsmitglieder Herr Dr. von Plotho und Herr Irle erfüllen diese Aktienhalteverpflichtung durch die von ihnen im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrags im März 2020 jeweils gehaltenen Aktien, für die der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der erstmaligen Begründung einer Aktienhalteverpflichtung am 14. September 2017 zugrunde gelegt wird. Mit der Aktienhalteverpflichtung wird neben dem LTI ein zusätzlicher und über die jeweilige vierjährige Performance-Periode hinausgehender Anreiz für die langfristige Entwicklung des Unternehmenswerts gesetzt.

VII.

Vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 AktG)

1.

Laufzeiten und Voraussetzungen der Beendigung vergütungsbezogener Rechtsgeschäfte, einschließlich der jeweiligen Kündigungsfristen (Nr. 8a)

Die Laufzeiten der Dienstverträge entsprechen der Dauer der Bestellung und verlängern sich bei einer Wiederbestellung jeweils um die Dauer der Wiederbestellung. In der Regel werden Vorstandsmitglieder bei einer Erstbestellung für drei Jahre bestellt. Der Wiederbestellungszeitraum beträgt maximal fünf Jahre.

Der Aufsichtsrat kann ein ordentliches Kündigungsrecht oder eine Kopplungsklausel vereinbaren.

Ein Sonderkündigungsrecht im Falle eines Kontrollwechsels (Change of Control) oder eine Zusage für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit infolge eines Kontrollwechsels bestehen nicht.

2.

Entlassungsentschädigungen (Nr. 8b)

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende Zahlungen einschließlich Nebenleistungen nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags im Sinne von Empfehlung G.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) i.d.F.v. 28. April 2022 übersteigen (Abfindungs-Cap). Im Fall einer vorzeitigen Beendigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund ist eine Abfindung ausgeschlossen.

Die Mitglieder des Vorstands unterliegen in der Regel nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für den Zeitraum von zwölf Monaten einer Karenzverpflichtung im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine Karenzentschädigung. Etwaige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie erzielte Einkünfte aus einer nicht unter die Karenzverpflichtung fallenden Tätigkeit werden auf die Karenzentschädigung angerechnet, soweit durch diese zusätzlichen Einkünfte die Jahresgesamtbezüge (maßgeblich ist der ausgezahlte Betrag) des letzten vollen Dienstjahres als Vorstandsmitglied überschritten werden. Zahlt die Gesellschaft eine Karenzentschädigung, so wird eine etwaige Abfindung auf die Karenzentschädigung angerechnet.

Endet das Dienstverhältnis anderweitig als in Folge einer Kündigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund, so bleibt es für den Anspruch auf den STI und den LTI bei den allgemeinen vertraglichen Regelungen zu Abrechnung und Auszahlung.

Die Hauptmerkmale der Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen sind bereits bei den Angaben unter III.2 erläutert.

VIII.

Berücksichtigung der Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen der Arbeitnehmer bei der Festsetzung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 9 AktG)

Der Aufsichtsrat überprüft jährlich die Vergütung der Vorstandsmitglieder im Vergleich mit der durchschnittlichen Vergütung des Managements (Oberer Führungskreis) sowie mit der durchschnittlichen Vergütung der außertariflichen und tariflich eingestuften Belegschaft der Siltronic AG in Deutschland (Vertikalvergleich). Dies geschieht einerseits bezüglich des Festgehalts (inklusive Nebenleistungen) und andererseits einschließlich der variablen Vergütung (ohne Versorgung). Im Rahmen dieses Vertikalvergleichs wird die Vergütung der Vorstandsmitglieder jeweils in das Verhältnis gesetzt zur durchschnittlichen Vergütung der Mitarbeiter der genannten Populationen und ein Faktor ermittelt.

IX.

Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 AktG)

Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich der Maximalvergütung auf Vorschlag des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats fest.

Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor. Der Aufsichtsrat überprüft System und Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig auf Angemessenheit. Hierzu führt er jährlich einen Vertikalvergleich der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft durch (siehe VIII.). Zum anderen wird die Vergütungshöhe und Struktur mit einer vom Aufsichtsrat definierten Peergroup aus deutschen börsennotierten Unternehmen verglichen, die ähnliche Kennzahlen aufweisen und deren Zusammensetzung veröffentlicht wird.

Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Billigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor.

Das vorliegende Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder rückwirkend zum 1. Januar 2023 sowie für alle neu abzuschließenden Dienstverträge mit Vorstandsmitgliedern und bei Wiederbestellungen.

Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem und dessen einzelnen Bestandteilen sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems abweichen oder neue Vergütungsbestandteile einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig ist.

2.

Vergütungssystem der Mitglieder des Aufsichtsrats
(zu Punkt 7 der Tagesordnung)

1.

Beitrag der Vergütung zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Siltronic AG (§§ 113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AktG)

Die Aufsichtsratsvergütung fördert die Geschäftsstrategie und langfristige Entwicklung der Gesellschaft, indem sie es durch ihre marktgerechte Ausgestaltung ermöglicht, qualifizierte Persönlichkeiten für die Wahrnehmung des Aufsichtsratsmandats zu gewinnen

2.

Vergütungsbestandteile (§§ 113 Abs. 3 S. 3 i.V.m. 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)

Die Aufsichtsratsvergütung besteht ausschließlich aus festen Vergütungsbestandteilen.

Die Satzung sieht als feste Jahresvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder EUR 50.000,00 vor.

Aufgrund des mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen verbundenen Mehraufwands wird die Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Faktor 3 multipliziert. Für seinen Stellvertreter und Vorsitzende eines Ausschusses findet der Faktor 2 Anwendung und für Mitglieder von Ausschüssen wird die Vergütung mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Die Mitgliedschaft im gesetzlich zu bildenden Vermittlungsausschuss bleibt dabei jedoch außer Betracht, d. h., eine Mitgliedschaft in diesem Ausschuss führt nicht zur Erhöhung der Jahresvergütung. Außerdem bleiben Doppel- und Mehrfachfunktionen unberücksichtigt, sodass der Vorsitzende und sein Stellvertreter keine weiteren Faktoren für Funktionen in Ausschüssen erhalten. Funktionen in Ausschüssen werden zudem bei den Aufsichtsratsmitgliedern nur einmal berücksichtigt.

Beim Eintritt oder Austritt in den Aufsichtsrat oder einen Ausschuss während des laufenden Jahres gilt das Prinzip der zeitanteiligen Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern unter Aufrundung auf volle Monate.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten darüber hinaus eine Erstattung ihrer erforderlichen Auslagen in Form einer Pauschale. Diese Auslagenpauschale beträgt EUR 10.000,00.

Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben. Außerdem werden etwaige nach ausländischen Gesetzen für die Aufsichtsratstätigkeit entstehende Arbeitgeberbeiträge für Sozialversicherungen bezahlt oder dem Aufsichtsratsmitglied erstattet.

Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen Versicherungsschutz; insbesondere schließt die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt.

3.

Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems (§§ 113 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 10 AktG)

Die Aufsichtsratsvergütung wird auf Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung in der Satzung oder durch Beschluss festgesetzt. Aktuell ist die Aufsichtsratsvergütung in der Satzung festgesetzt.

3.

Vergütungsbericht
(zu Punkt 8 der Tagesordnung)

Der nachfolgende Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II). Der Vergütungsbericht wurde gemeinsam durch den Vorstand und Aufsichtsrat erstellt und von beiden Organen am 7. März 2023 beschlossen. Der uneingeschränkte Vermerk über die Prüfung ist am Ende des Vergütungsberichts abgedruckt.

Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick

Eine vollständige Beschreibung des für das Geschäftsjahr 2022 anwendbaren Vergütungssystems findet sich in der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung 2022, die auf unserer Unternehmenswebsite abrufbar ist.

Das Vergütungssystem leistet einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie der Siltronic AG, ihre Position als einer der führenden Hersteller für Halbleiterwafer nachhaltig zu festigen, indem das Unternehmen seine Technologieposition verteidigt, seine Kapazitäten im Rahmen des Marktwachstums erweitert und dabei über alle Marktzyklen hinweg durch kontinuierliche Verbesserung der Kostenposition Gewinn und Cashflow generiert.

Vergütung 2022

Wichtige Ereignisse im Vergütungsjahr 2022

Mit Wirkung zum Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat das Grundgehalt von Dr. Christoph von Plotho von EUR 550.000 auf EUR 600.000 erhöht. In diesem Zuge wurde von der Hauptversammlung 2022 die erzielbare Maximalvergütung von Dr. Christoph von Plotho von EUR 2.450.000 auf EUR 2.650.000 erhöht.

Vor diesem Hintergrund wurde das Vergütungssystem der Hauptversammlung am 5. Mai 2022 zur Billigung vorgelegt und mit 91,21 Prozent der Stimmen angenommen. In den nichtfinanziellen Zielen der variablen Vergütung wurde die Klimastrategie des Unternehmens reflektiert.

Die nachfolgende Grafik gibt einen Überblick über die wesentlichen Bestandteile des Vergütungssystems, die festgelegten Ziele und ihren Strategiebezug im Geschäftsjahr 2022.

Festlegung der Ziel- und Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022

Auf Basis des Vergütungssystems hat der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Präsidiums des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 folgende konkrete Zielvergütung festgelegt.

Dr. Christoph von Plotho, CEO

Rainer Irle, CFO

2022

2022

Ziel

in %

Minimum

Maximum

Ziel

in %

Minimum

Maximum

Grundvergütung

600.000

34 %

600.000

600.000

390.000

32 %

390.000

390.000

kurzfristige variable Vergütung

STI für 2022

375.000

21 %

0

750.000

243.750

20 %

0

487.500

langfristige variable Vergütung

LTI 2022-2025

525.000

30 %

0

1.050.000

341.250

28 %

0

682.500

Zielvergütung

1.500.000

85 %

2.400.000

975.000

80 %

1.560.000

Nebenleistungen

35.000

2 %

35.000

3 %

Versorgung (Dienstaufwand)

221.122

13 %

203.330

17 %

Ziel-Gesamtvergütung

1.756.122

100 %

2.650.000

1.213.330

100 %

1.810.000

Neben den Höchstbeträgen (Caps) für die einzelnen variablen Vergütungselemente (STI: 200 Prozent, LTI: 200 Prozent) hat der Aufsichtsrat gemäß §87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG im Vergütungssystem verbindlich eine Maximalvergütung festgelegt, die alle für ein betreffendes Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge (Jahresgrundvergütung, variable Vergütungsbestandteile, Versorgungsaufwand bzw. Servicekosten und Nebenleistungen) umfasst. Die Maximalvergütung beträgt für das Geschäftsjahr 2022 für den Vorstandsvorsitzenden Dr. Christoph von Plotho EUR 2.650.000 und für den CFO Rainer Irle EUR 1.810.000. Der endgültige Zufluss für das Geschäftsjahr 2022 kann erst nach Ablauf der vierjährigen Haltefrist für die virtuellen Aktien des LTI zu Beginn des Geschäftsjahres 2026 ermittelt werden. Überschreitet die danach ermittelte Gesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2022 die festgelegte Maximalvergütung, wird der Barausgleich des LTI für das Geschäftsjahr 2022 entsprechend gekürzt.

Verfahren zur Fest- und zur Umsetzung sowie zur Überprüfung der Angemessenheit des Vergütungssystems

Der Aufsichtsrat legt das System und die Höhe der Vorstandsvergütung einschließlich der Maximalvergütung auf Vorschlag des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats fest. Der Aufsichtsrat legt das beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung zur Billigung vor.

Der Aufsichtsrat überprüft System und Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig auf Angemessenheit. Zum einen führt er jährlich einen Vertikalvergleich der Vorstandsvergütung zur Vergütung der Belegschaft durch. Hierbei betrachtet er die Grund- und Zielvergütung jeweils im Verhältnis zu den Vergleichsgruppen Management und übrige Belegschaft. Zum anderen werden die Vergütungshöhe und Vergütungsstruktur mit einer vom Aufsichtsrat definierten Peergroup aus deutschen börsennotierten Unternehmen verglichen (horizontaler Vergleich), die ähnliche Kennzahlen aufweisen und deren Zusammensetzung veröffentlicht wird. Für die Bildung dieser Peergroup konnte nicht auf die Wafer-Wettbewerber zurückgegriffen werden, da diese nur unzureichende Vergütungsinformationen veröffentlichen und nicht in Europa börsennotiert sind. Der Aufsichtsrat hat deshalb eine Peergroup aus deutschen börsennotierten Unternehmen gebildet, die im MDAX, TecDAX oder SDAX gelistet sind und ähnliche Kennzahlen aufweisen. Diese umfasst Carl Zeiss Meditec AG, Fuchs Petrolub SE, Gerresheimer AG, Jenoptik AG, Norma Group SE und Sartorius AG.

Im Fall von wesentlichen Änderungen, mindestens jedoch alle vier Jahre, wird das Vergütungssystem erneut der Hauptversammlung zur Billigung vorgelegt.

Systematik und Höhe der Vorstandsvergütung werden auf Vorschlag des Präsidialausschusses des Aufsichtsrats durch das Aufsichtsratsplenum festgelegt und regelmäßig auf ihre Angemessenheit überprüft. Das Vergütungssystem für den Vorstand wurde zuletzt für das Geschäftsjahr 2022 angepasst. Es wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 5. Mai 2022 mit 91,21 Prozent der abgegebenen Stimmen gebilligt und bildet die Basis für die Vorstandsvergütung 2022.

Feste Vergütung

Jahresgrundgehalt

Das Jahresgrundgehalt ist eine fixe, auf das Gesamtjahr bezogene Barvergütung, die sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds orientiert. Dr. Christoph von Plotho erhielt 2022 ein Jahresgrundgehalt in Höhe von EUR 600.000 und Rainer Irle in Höhe von EUR 390.000, das jeweils in zwölf monatlichen Raten als Gehalt gezahlt wurde.

Betriebliche Altersversorgung

Die derzeitigen Vorstandsmitglieder haben als betriebliche Altersversorgung zunächst Anspruch auf eine betriebliche Grundversorgung über die Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG. Zu diesem Zweck leisten die Gesellschaft und der Vorstand monatliche Beiträge an die Pensionskasse. Ab dem 1. Januar 2023 werden Neueintritte nicht mehr Mitglied der Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG. Ein solcher Baustein wird daher für zukünftige Bestellungen neuer Vorstandsmitglieder nicht mehr gewährt.

Die Gesellschaft stellt zusätzlich jährlich einen Versorgungsaufwand in Höhe von 30 Prozent des Jahresgrundgehalts zur Verfügung. Der bis zum Versorgungsfall angesparte Versorgungsaufwand wird einem fiktiven Kapitalkonto gutgeschrieben und entsprechend seinem 60-Monats-Durchschnitts einer von der Bundesbank veröffentlichten Umlaufrendite, jedoch mit mindestens 2,5 Prozent und höchstens 5 Prozent verzinst. Die Verrentung erfolgt durch Multiplikation dieses Versorgungskapitals nach dem Stand des entsprechenden Kapitalkontos bei Eintritt des Versorgungsfalls mit dem für das jeweilige Rentenbeginnalter des Vorstandsmitglieds bei Eintritt des Versorgungsfalls maßgeblichen Verrentungsfaktor. Alternativ kann das Vorstandsmitglied im Versorgungsfall statt der zugesagten lebenslangen Alters- und Invalidenrente eine Kapitalzahlung wählen, die dem Versorgungskapital im Zeitpunkt des Versorgungsfalles entspricht.

Der Bruttobetrag der nach Eintritt des Versorgungsfalls zu zahlenden monatlichen Rente (bezogen auf den arbeitgeberfinanzierten Anteil) ist für die Vorstandsmitglieder auf 50 Prozent der von dem jeweiligen Vorstandsmitglied zuletzt von der Gesellschaft erhaltenen monatlichen Rate der Jahresgrundvergütung begrenzt (Rentencap).

Vorstandsmitglieder, denen in der Vergangenheit Zusagen zur Entgeltumwandlung in Versorgungsbezüge (Deferred Compensation) gegeben wurden, dürfen diese in bisherigem Umfang fortführen.

Die derzeitigen Vorstandsmitglieder erhalten von der Gesellschaft zusätzlich einen monatlichen Betrag (brutto) in Höhe des Arbeitgeberanteils zur gesetzlichen Rentenversicherung als Baustein für den Aufbau einer privaten Altersversorgung. Ein solcher Baustein wird im Fall von zukünftigen Bestellungen neuer Vorstandsmitglieder nicht mehr gewährt.

Die folgende Übersicht zeigt den Versorgungsaufwand sowie die Anwartschaftsbarwerte der Versorgungszusagen für das Geschäftsjahr 2022. Der Rückgang des Anwartschaftsbarwertes von 2021 auf 2022 ist auf den starken Anstieg des für Pensionsrückstellungen verwendeten Abzinsungssatzes zurückzuführen. Der hier gezeigte Versorgungsaufwand ergibt sich aus dem Versorgungsaufwand gemäß Zielvergütung unter Abzug von Eigenbeiträgen.

Anwartschaftsbarwert

Versorgungsaufwand

EUR

2022

2021

2022

2021

Dr. Christoph von Plotho

2.463.268

2.985.634

202.317

89.838

Rainer Irle

1.584.990

2.596.909

195.638

237.133

Zum 31. Dezember 2022 betrugen die Pensionsverpflichtungen für frühere Vorstandsmitglieder und ihre Hinterbliebenen EUR 5.884.382 und sie erhielten im Berichtsjahr Bezüge von EUR 292.309.

Nebenleistungen

Als Nebenleistungen der Gesellschaft steht den Vorstandsmitgliedern ein Dienstfahrzeug, auch zur privaten Nutzung, zur Verfügung. Die Vorstandsmitglieder erhalten zudem einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie Kosten im Zusammenhang mit einer ärztlichen Vorsorgeuntersuchung. Weiter enthalten die Nebenleistungen die oben dargestellten Zuschüsse zum Aufbau einer privaten Altersversorgung bzw. den geldwerten Vorteil der vorgenannten Leistungen, sofern diese gewährt werden.

Versicherungen

Ferner besteht eine D&O-Versicherung mit einem Selbstbehalt entsprechend den Vorgaben des deutschen Aktiengesetzes in Höhe von 10 Prozent des Schadens bis zur Höhe des Eineinhalbfachen des Jahresgrundgehalts. Zudem sind die Mitglieder des Vorstands in die Strafrechtsschutzversicherung einbezogen, die die Gesellschaft für ihre Mitarbeiter und Organmitglieder abgeschlossen hat. Diese Versicherung deckt etwaige Anwalts- und Gerichtskosten ab, die bei der Verteidigung in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen. Darüber hinaus sind die Mitglieder des Vorstands in eine Unfallversicherung für dienstliche und außerdienstliche Unfälle einbezogen.

Variable Vergütung

Leistungsabhängiger Bonus

Der STI ist ein leistungsabhängiger Bonus mit einem einjährigen Bemessungszeitraum. Grundlage für den STI ist die Erreichung der vom Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr zu Beginn des Geschäftsjahres festgesetzten Erfolgsziele. Die Erfolgsziele setzen sich aus für die Gesellschaft relevanten finanziellen Zielen und nichtfinanziellen Zielen zusammen. Die vom Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2022 festgelegten finanziellen Ziele beziehen sich auf die Leistungskategorien Plan-EBIT (40 Prozent) und Plan-Netto-Cashflow (40 Prozent).

Diese Leistungskategorien fördern die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wie folgt:

Das Leistungskriterium Plan-EBIT setzt Anreize, die operative Ertragskraft des Unternehmens zu stärken. EBIT misst den Gewinn vor Zinsen und Steuern. Im Hinblick auf Steuererleichterungen, von denen die Tochtergesellschaft in Singapur für ihre Investitionen profitiert, ist es sinnvoll, eine Kennzahl zu wählen, die die lokale Besteuerung und die Finanzstruktur des Unternehmens ausschließt. Weiter berücksichtigt die Kennzahl EBIT Abschreibungen und fördert – vor dem Hintergrund der Kapitalintensität des Halbleitersektors – nur Investitionen, die eine angemessene Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen.

Das Leistungskriterium Plan-Netto-Cashflow basiert auf einer der zentralen finanziellen Steuerungsgrößen, mit denen das Unternehmen geführt wird. Der Netto-Cashflow zeigt, ob die notwendigen Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Vermögenswerte aus der eigenen operativen Tätigkeit finanziert werden können. Die wesentlichen Einflussgrößen sind neben der Profitabilität ein wirksames Management des Nettoumlaufvermögens sowie die Höhe der Investitionen. Das Nettoumlaufvermögen ist die Summe aus Vorräten und Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zuzüglich der Vertragsvermögenswerte abzüglich der Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen. Ein positiver Netto-Cashflow ist in einer zyklischen Industrie von besonderer Bedeutung. Einflussgrößen für diese Leistungskategorie sind insbesondere Kostenperformance, ein gutes Working-Capital-Management sowie eine angemessene Investitionspolitik. Dahingegen bleiben Zu- und Rückfluss von Anzahlungen auf Kunden- und Lieferantenseite unberücksichtigt, sofern sie sich nicht auf Investitionen in Sachanlagen und immaterielle Anlagegüter beziehen.

Die nichtfinanziellen Ziele beziehen sich auf strategische Ziele (10 Prozent) sowie auf Ziele aus den Bereichen Umwelt (Environment), Soziales (Social) und umsichtige Unternehmensführung (Governance) – sogenannte ESG-Ziele – (insgesamt 10 Prozent).

STI 2022

Als strategische Ziele wurden verschiedene Meilensteine für das Projekt FabNext, das den Bau einer zweiten 300mm-Fabrik am Konzernstandort in Singapur betrifft, festgelegt, wie etwa Baufortschritt und die Einhaltung von Budgetvorgaben. Der Aufsichtsrat hat auf eine nach dem Vergütungssystem mögliche Individualisierung der strategischen Zielsetzung für die Vorstandsmitglieder verzichtet, um der kollektiven Verantwortung des Vorstands als Organ für das wichtige Projekt FabNext Rechnung zu tragen.

Die vom Aufsichtsrat festgelegten quantitativen ESG-Ziele (10 Prozent) umfassen Kennzahlen zur Vermeidung von Arbeitsunfällen (gemessen anhand von Arbeitsunfällen mit Ausfallzeiten pro Million geleisteter Arbeitsstunden), zum effizienten Einsatz von Silizium in der Waferherstellung (gemessen anhand der Siliziumausbeuten), zur Verringerung des spezifischen Wasserverbrauchs und der Greenhouse-Gas-Emissionen zur Umsetzung der verabschiedeten Klimastrategie sowie zur Recyclingquote, die sich insgesamt zu einem ESG-Performance-Index zusammensetzen.

Entsprechend dem Vergütungssystem werden die festgelegten Ziele und die erreichten Zielerreichungsgrade ex post veröffentlicht, soweit sie keine vertraulichen oder wettbewerbsrelevanten Angaben enthalten, um die Transparenz der Vorstandsvergütung weiter zu erhöhen. Die für das Geschäftsjahr 2022 geltende Zielsetzung und Zielerreichung im Bonus (STI) sind in nachfolgender Tabelle dargestellt.

Die Ziele für die finanziellen Leistungskriterien wurden deutlich übererfüllt. Zur Messung der Zielerreichung blieben die jeweils nicht geplanten und ergebnissteigernden Wirkungen aus der Zuschreibung eines Gebäudes unberücksichtigt.

Bei der Zielmessung der Leistungskategorie Netto-Cashflow blieben bei der Zielmessung Auszahlungen für Rechnungen unberücksichtigt, die sich auf Investitionen in Sachanlagen sowie immaterielle Vermögenswerte bezogen, die im Planwert nicht hinterlegt waren.

Zielwert

Zielkorridor

Ist-Wert

Zieler-
reichungs-
grad

Gewichtung

EUR Mio.

EUR Mio.

EUR Mio.

in %

Finanzielle Ziele

Plan-EBIT

393

293 bis 493

490

1,97

40

Plan-Netto-Cashflow

–582

-682 bis -482

–558

1,24

40

Nichtfinanzielle Ziele

Strategisches Ziel (Projektierung FabNext)

Enthält wettbewerbsrelevante Informationen (vertraulich)

1,00

10

ESG-Performance-Index

0,42

10

Gesamt STI

1,42

100

Langfristige aktienbasierte Vergütung: LTI

Der LTI ist als aktienbasierter Performance-Share-Plan mit einer vierjährigen Performance-Periode bzw. Haltefrist für die virtuellen Aktien (Performance Shares) konzipiert und orientiert sich an wirtschaftlichen Messgrößen, die die langfristige Tragfähigkeit der Gesellschaft in den Blick nehmen.

Der im Dienstvertrag vereinbarte Zuteilungswert wird zunächst auf Basis des durchschnittlichen gewichteten Schlusskurses der Aktie im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 30 Börsenhandelstagen vor dem ersten Tag des Vergütungsjahres in gewährte virtuelle Aktien (Phantom Stocks) umgerechnet. Die virtuellen Aktien werden über einen Zeitraum von vier Jahren, gerechnet ab dem Beginn des Vergütungsjahres, gehalten. Grundlage für den LTI und die finale Anzahl der virtuellen Aktien ist die Erreichung der vom Aufsichtsrat für jede Performance-Periode festgelegten Ziele. Für jede Performance-Periode werden die Erfolgsziele zu Beginn der Performance-Periode durch den Aufsichtsrat festgelegt.

Die Erfolgsziele für den LTI 2022 beziehen sich auf die Leistungskategorien EBITDA-Marge-Verbesserung/Verschlechterung im Wettbewerbervergleich über die Performance-Periode und Durchschnitt der jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der Gesellschaft über die vierjährige Performance-Periode und fördern die langfristige Entwicklung der Gesellschaft wie folgt:

Für den Gesamtzielerreichungsfaktor ist zu 50 Prozent die Veränderung der EBITDA-Marge der Gesellschaft im Wettbewerbervergleich über die Performance-Periode relevant, d. h. im Vergleich zu wichtigen Halbleiterwafer-Herstellern (derzeit ShinEtsu Electronic Materials, SUMCO, GlobalWafers und SK Siltron). Die EBITDA-Marge wird definiert als das Ergebnis vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen einschließlich Wertminderungen und gegebenenfalls Zuschreibungen. Sie ist eine der finanziellen Steuerungsgrößen des Siltronic-Konzerns, um die Profitabilität im Vergleich zu den Wettbewerbern zu messen. Mit diesem Leistungskriterium möchte der Aufsichtsrat Anreize für eine im Industrievergleich anspruchsvolle Performance setzen. Zur Bestimmung der EBITDA-Entwicklung stellt der Aufsichtsrat im ersten Schritt für die Gesellschaft und für jedes Vergleichsunternehmen jeweils die durchschnittliche EBITDA-Marge der vier berichteten Quartale, die der vierjährigen Performance-Periode vorausgehen, fest und vergleicht diese mit der durchschnittlichen EBITDA-Marge der vier berichteten Quartale vor Abschluss der Performance-Periode. Im zweiten Schritt wird aus der so ermittelten EBITDA-Entwicklung für die Gesellschaft und für jedes Vergleichsunternehmen jeweils ermittelt, um wie viel Prozentpunkte sich die EBITDA-Marge verbessert oder verschlechtert hat; für die Vergleichsunternehmen wird der Durchschnitt hieraus berechnet. Im dritten Schritt wird bestimmt, um wie viel Prozentpunkte die EBITDA-Marge der Gesellschaft von der durchschnittlichen EBITDA-Marge-Veränderung der Vergleichsunternehmen abweicht. Auf Grundlage des ermittelten Unterschieds wird in einem vierten Schritt die Zielerreichung errechnet.

Weitere 50 Prozent des Gesamtzielerreichungsfaktors orientieren sich an der durchschnittlichen Unternehmensperformance über die vierjährige Performance-Periode, d. h. am Durchschnitt der jährlichen Plan-EBIT-Zielerreichung der Gesellschaft über die vierjährige Performance-Periode. Die Festlegung der Zielsetzung und die Messung der Zielerreichung folgen dem Plan-EBIT-Ziel des STI. Diese Kennzahl berücksichtigt Abschreibungen und fördert – vor dem Hintergrund der Kapitalintensität des Halbleitersektors – nur Investitionen, die eine angemessene Rendite auf das eingesetzte Kapital erzielen.

EUR

Zielbetrag
(100 %)

Gewichteter Börsenkurs

Anzahl zugeteilter virtueller Aktien

Dr. Christoph von Plotho

525.000

135,97

3.861

Rainer Irle

341.250

135,97

2.510

Die konkrete Zielsetzung und Zielerreichung (einschließlich der finalen Anzahl der virtuellen Aktien) der LTI-Tranche 2022 wird nach Ablauf der vierjährigen Performance-Periode im Geschäftsbericht 2026 veröffentlicht.

Zusatzangaben zu aktienbasierten Vergütungsinstrumenten im Geschäftsjahr 2022

Die nachfolgende Übersicht gibt die Entwicklung des Bestands virtueller Aktien der noch laufenden Tranchen wieder.

Bestand

Tranche

Rechnerischer LTI zu Beginn Performance Periode in EUR

Anzahl virtuelle Aktien bei Gewährung

Anzahl virtuelle Aktien (vorläufig) 31.12.2022

Wert zum Stichtag 31.12.2022 in EUR

Dr. Christoph von Plotho

2020 – 2023

481.250

5.887

5.803

444.355

2021 – 2024

481.250

3.957

3.579

262.377

2022 – 2025

525.000

3.861

2.911

206.506

Rainer Irle

2020 – 2023

315.000

3.853

3.798

290.825

2021 – 2024

341.250

2.806

2.538

186.061

2022 – 2025

341.250

2.510

1.892

134.219

Rückforderungsmöglichkeit (Clawback/Malus) für variable Vergütung

Der Aufsichtsrat kann den Auszahlungsbetrag aus dem STI und dem LTI bei Beendigung des Dienstverhältnisses des Vorstandsmitglieds infolge einer Kündigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund, bei Pflichtverletzungen i.S.d. § 93 AktG oder einem erheblichen Verstoß des Vorstandsmitglieds gegen den Code of Conduct der Gesellschaft während des Bemessungszeitraums – beim STI während des maßgeblichen einjährigen Bemessungszeitraums, beim LTI während des jeweils maßgeblichen vierjährigen Bemessungszeitraums – um bis zu 100 Prozent reduzieren. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.

Im Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat von der Möglichkeit, die variable Vergütung zu reduzieren, keinen Gebrauch gemacht.

Aktienhalteverpflichtung (Share Ownership Commitment)

Neben dem LTI als aktienbasiertem Performance-Share-Plan mit vierjähriger Performance-Periode bildet die Aktienhalteverpflichtung für den Vorstand (Share Ownership Commitment) einen weiteren wesentlichen Bestandteil des Vergütungssystems. Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, Aktien in Höhe von 50 Prozent eines Jahresgrundgehalts (Bruttobetrag) zu erwerben und während der Dauer ihrer Bestellung zum Vorstandsmitglied zu halten. Für neue Vorstandsmitglieder besteht eine dreijährige Aufbauphase zur Erfüllung der Aktienhalteverpflichtung. Maßgeblich ist der Wert der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs. Die derzeitigen Vorstandsmitglieder Dr. Christoph von Plotho und Rainer Irle erfüllen diese Aktienhalteverpflichtung durch die von ihnen im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstvertrags im März 2020 jeweils gehaltenen Aktien, für die der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der erstmaligen Begründung einer Aktienhalteverpflichtung am 14. September 2017 zugrunde gelegt wird. Mit der Aktienhalteverpflichtung wird neben dem LTI ein zusätzlicher und über die jeweilige vierjährige Performance-Periode hinausgehender Anreiz für die langfristige Entwicklung des Unternehmenswerts gesetzt.

Kredite und Vorschüsse

Den Vorstandsmitgliedern wurden keine Kredite oder Vorschüsse gewährt.

Zusagen im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand

Bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrags dürfen etwaig zu vereinbarende Zahlungen einschließlich Nebenleistungen nicht den Wert von zwei Jahresvergütungen und nicht den Wert der Vergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrags im Sinne von Empfehlung G.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) übersteigen (Abfindungs-Cap). Im Fall einer vorzeitigen Beendigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund ist eine Abfindung ausgeschlossen.

Die Mitglieder des Vorstands unterliegen nach Beendigung des Dienstverhältnisses jeweils für den Zeitraum von zwölf Monaten einer Karenzverpflichtung im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots. Während dieses Zeitraums haben sie Anspruch auf eine Karenzentschädigung in Höhe von 100 Prozent des zuletzt bezogenen Jahresgrundgehalts. Etwaige Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie erzielte Einkünfte aus einer nicht unter die Karenzverpflichtung fallenden Tätigkeit werden auf die Karenzentschädigung angerechnet, soweit durch diese zusätzlichen Einkünfte die Jahresgesamtbezüge (maßgeblich ist der ausgezahlte Betrag) des letzten vollen Dienstjahres als Vorstandsmitglied überschritten werden. Zahlt die Gesellschaft eine Karenzentschädigung, so wird die Abfindung auf die Karenzentschädigung angerechnet.

Endet das Dienstverhältnis anderweitig als infolge einer Kündigung seitens der Gesellschaft aus wichtigem Grund, so bleibt es für den Anspruch auf den STI und den LTI bei den allgemeinen vertraglichen Regelungen zu Abrechnung und Auszahlung.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022

Die nachfolgende Tabelle zeigt die individuell gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG der Vorstandsmitglieder. Nach den Verlautbarungen des IDW ist es für die Angabe gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 zulässig und sachgerecht, die Vergütungselemente in dem Geschäftsjahr anzugeben, in dem die der Vergütung zugrunde liegende (ein- oder mehrjährige) Tätigkeit vollständig erbracht worden ist, auch wenn die tatsächliche Ausbezahlung bzw. der Zufluss erst nach Ablauf des Geschäftsjahrs erfolgt. Die Tabelle enthält dementsprechend alle Beträge, die im Berichtszeitraum erdient wurden („Erdienungsprinzip“). Die für das Geschäftsjahr anzugebenden variablen Vergütungen umfassen dementsprechend neben den im Geschäftjahr ausgezahlten fixen Vergütungsbestandteilen (Grundvergütung und Nebenleistungen) die für das Geschäftsjahr 2022 erdiente variable Vergütung STI sowie die LTI-Tranche 2022 – 2025. Die Rückstellungszuführung in die Altersversorgungsverpflichtung ist dagegen nach den Verlautbarungen des IDW nicht als gewährte und geschuldete Vergütung zu erfassen, sondern findet sich im Abschnitt „Betriebliche Altersversorgung“ separat als Versorgungsaufwand erfasst.

Gegenwärtige Vorstandsmitglieder

Feste Bestandteile

Variable Bestandteile

Gesamt-
vergütung

Anteil fest

Anteil variabel

Festgehalt
in EUR

Nebenleistungen
in EUR

Summe
in EUR

STI 2022

LTI 2022 -2025
in EUR

Summe
in EUR

in EUR

in %

in %

Dr. Christoph von Plotho, CEO

600.000

31.165

631.165

532.500

206.506

739.006

1.370.171

46

54

Rainer Irle, CFO

390.000

31.511

421.511

346.125

134.219

480.344

901.855

47

53

An frühere Vorstandsmitglieder wurde im Geschäftsjahr 2022 keine Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG gewährt oder geschuldet. Im Einklang mit § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder unterlassen, sofern sie vor dem 31. Dezember 2012 aus dem Vorstand ausgeschieden sind. An ehemalige Vorstandsmitglieder, die vor diesem Zeitpunkt ausgeschieden sind, bzw. ihre Hinterbliebenen wurde insgesamt EUR 292.309 Versorgung (Pension/Ruhegehalt) im Geschäftsjahr 2022 ausbezahlt, die ausschließlich feste Bestandteile enthält.

Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats der Siltronic AG ist in der Satzung der Siltronic AG geregelt.

Die Satzung sieht als feste Jahresvergütung für die Aufsichtsratsmitglieder EUR 30.000 vor.

Aufgrund des mit der Wahrnehmung bestimmter Funktionen verbundenen Mehraufwands wird die Vergütung für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit dem Faktor 3 multipliziert. Für seinen Stellvertreter und Vorsitzende eines Ausschusses findet der Faktor 2 Anwendung und für Mitglieder von Ausschüssen wird die Vergütung mit dem Faktor 1,5 multipliziert. Die Mitgliedschaft im gesetzlich zu bildenden Vermittlungsausschuss bleibt dabei jedoch außer Betracht, d. h., eine Mitgliedschaft in diesem Ausschuss führt nicht zur Erhöhung der Jahresvergütung. Außerdem bleiben Doppel- und Mehrfachfunktionen unberücksichtigt, sodass der Vorsitzende und sein Stellvertreter keine weiteren Faktoren für Funktionen in Ausschüssen erhalten. Funktionen in Ausschüssen werden zudem bei den Aufsichtsratsmitgliedern nur einmal berücksichtigt.

Beim Eintritt oder Austritt in den Aufsichtsrat oder einen Ausschuss während des laufenden Jahres gilt das Prinzip der zeitanteiligen Vergütung von Aufsichtsratsmitgliedern.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten darüber hinaus für jede physische Sitzung des Gesamtaufsichtsrats und seiner Ausschüsse, an der sie in Person teilnehmen, ein Sitzungsgeld in Höhe von EUR 2.500 pro Sitzung, jedoch höchstens EUR 2.500 pro Kalendertag. Mitglieder, die an physischen Sitzungen per Telefon oder Videokonferenz teilnehmen oder per Stimmbotenerklärung abstimmen, erhalten kein Sitzungsgeld. Für Sitzungen, die insgesamt in Form einer Telefon- oder Videokonferenz abgehalten werden, erhalten die teilnehmenden Mitglieder ein reduziertes Sitzungsgeld von EUR 1.250.

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern außerdem auf Nachweis ihre erforderlichen Auslagen.

Die Gesellschaft gewährt den Aufsichtsratsmitgliedern angemessenen Versicherungsschutz; insbesondere schließt die Gesellschaft zugunsten der Aufsichtsratsmitglieder eine D&O-Versicherung ohne Selbstbehalt ab.

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wurden keine Vorschüsse oder Kredite gewährt.

Gemäß § 113 Abs. 3 AktG hat die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder Beschluss zu fassen. Das oben dargestellte Vergütungssystem wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 26. Juni 2020 mit einer Mehrheit von 99,91 Prozent der Stimmen gebilligt.

Die Darstellung der Aufsichtsratsvergütung folgt ebenfalls dem Erdienungsprinzip.

Aufsichtsratsmitglied

Sitzungsgeld 2022
in EUR

Anteil variabel
in %

Jahresvergütung für 2022
in EUR 3)

Anteil fix
in %

Gesamt-
vergütung
in EUR

Mandy Breyer2)

7.500

20

30.000

80

37.500

Prof. Dr. Gabi Dreo

12.500

29

30.000

71

42.500

Klaus-Peter Estermaier1)

12.500

29

30.000

71

42.500

Sieglinde Feist

12.500

29

30.000

71

42.500

Dr. Hermann Gerlinger

15.000

20

60.000

80

75.000

Michael Hankel

15.000

25

45.000

75

60.000

Markus Hautmann2)

12.500

29

30.000

71

42.500

Johann Hautz2)

25.000

29

60.000

71

85.000

Bernd Jonas

20.000

25

60.000

75

80.000

Dr. Tobias Ohler

25.000

22

90.000

78

115.000

Lina Ohltmann2)

12.500

29

30.000

71

42.500

Volker Stapfer2)

12.500

29

30.000

71

42.500

1) Für den Vertreter der Leitenden Angestellten im Aufsichtsrat gelten die Abführungsregularien des Verbands angestellter Akademiker und leitender Angestellter der chemischen Industrie e. V. (VAA).

2) Diese Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre Vergütung entsprechend den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbunds an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.

3) Unter Berücksichtigung der anwendbaren Faktoren für besondere Funktionen

Mehrjahresübersicht

Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die jährliche Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren Organmitglieder, der Ertragsentwicklung der Gesellschaft und der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis dar. Dabei wird auf die durchschnittlichen Löhnen und Gehälter der Mitarbeitenden der Siltronic AG in Deutschland abgestellt, die im Geschäftsjahr in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis standen (einschließlich von Personen in der Aktivphase der Altersteilzeit), und berücksichtigt sämtliche tariflichen und außertariflichen Gehaltsstufen bis zum Seniormanagement. Mitarbeitende, die während des Geschäftsjahres ausgeschieden sind, wurden anteilig berücksichtigt. Die Vergütung schließt neben festen Elementen (Gehalt, tarifabhängige und arbeitsplatzbezogene Zulagen, Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit, Mehrarbeit- und Bereitschaftszulagen) zur besseren Vergleichbarkeit mit der Vorstandsvergütung Nebenleistungen (Zuschuss Firmenwagen und sonstige geldwerte Vorteile) und variable Bestandteile (Boni, Erfolgsbeteiligungen, Sonderzahlungen, Einmalzahlungen, Jahreszahlungen, Erfindervergütung, ausbezahlter Urlaub etc.) ein. Für die variable Vergütung, die sich auf das Vergütungsjahr bezieht, aber erst nach Ablauf des Geschäftsjahres ausbezahlt wird, wurde der Rückstellungswert angesetzt. Zeitarbeitnehmer sind in der Population nicht eingeschlossen, da diese in keinem arbeitsrechtlichen Beschäftigungsverhältnis zur Siltronic AG stehen. Auch Personen, die während ihrer Ausbildung bzw. ihres Studiums bei uns tätig sind (z. B. Praktikanten, Doktoranden, Auszubildende, Werkstudenten, Diplomanden etc.), bleiben entsprechend unberücksichtigt.

Ertragsentwicklung

EUR Mio.

2018

2019

Veränderung
in %

2020

Veränderung
in %

2021

Veränderung
in %

2022

Veränderung
in %

Umsatzerlöse

1.456,7

1.270,4

-13

1.207,0

-5

1.405,4

16

1.805,3

28

EBITDA

589,3

408,7

-31

332,0

-19

466,4

40

671,6

44

Jahresüberschuss gem. HGB

169,5

58,5

-65

75,0

28

96,1

28

93,7

-2

Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer

EUR

Arbeitnehmer in Deutschland

n.a.

n.a.

n.a.

75.575

n.a.

78.133

3

82.063

5

Vorstandsvergütung

EUR

Dr. Christoph von Plotho

1.653.206

1.333.241

-19

1.679.382

26

1.710.372

2

1.370.171

-20

Rainer Irle

1.071.786

881.654

-18

1.108.536

26

1.218.085

10

901.855

-26

Aufsichtsratsvergütung

EUR

Amtierende Aufsichtsratsmitglieder

Mandy Breyer2) (seit 04/2018)

31.123

40.000

n.a.

38.750

29

39.184

1

37.500

-4

Prof. Dr. Gabi Dreo (seit 04/2018)

31.123

40.000

n.a.

38.750

29

37.500

-3

42.500

13

Klaus-Peter Estermaier1) (seit 04/2018)

31.123

40.000

n.a.

41.250

29

37.500

-9

42.500

13

Sieglinde Feist (seit 12/2014)

42.500

40.000

-6

41.250

-6

37.500

-9

42.500

13

Dr. Hermann Gerlinger (seit 03/2011)

62.500

56.250

-10

73.750

-10

68.750

-7

75.000

9

Michael Hankel (seit 04/2018)

31.123

37.500

20

60.000

20

53.750

-10

60.000

12

Markus Hautmann (seit 01/2021)

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

37.500

n.a.

42.500

13

Johann Hautz2) (seit 04/2003)

71.250

73.500

3

75.000

3

68.750

-8

85.000

24

Bernd Jonas (seit 05/2015)

82.500

80.000

-3

78.500

-3

75.000

-4

80.000

7

Dr. Tobias Ohler (seit 02/2013)

118.750

112.500

-5

111.250

-5

106.250

-4

115.000

8

Lina Ohltmann2) (seit 01/2021)

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

37.500

n.a.

42.500

13

Volker Stapfer2) (seit 01/2022)

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

n.a.

42.500

n.a.

Ehemalige Vorstandsmitglieder

EUR

Bezüge (Versorgung) früherer Vorstandsmitglieder (ausgeschieden vor 12/2011)

217.617

221.253

2

262.373

19

287.436

10

292.310

2

Gemäß der Übergangsregel in § 26j Abs. 2 S. 2 EGAktG ist die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer nicht rückwirkend für die Vorjahre zu ermitteln, weshalb diese erst ab 2020 angegeben ist. Für die Höhe der Vorstandsvergütung wurde für die Geschäftsjahre 2017 – 2019 der Gewährungswert nach DRS 17 herangezogen.

Weitere Angaben

Die Hauptversammlung hat am 5. Mai 2022 den Vergütungsbericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 individuell gewährte und geschuldete Vergütung mit einer Mehrheit von 91,24 % gebilligt. Aufgrund der hohen Zustimmung zum Vergütungssystem sowie zu dessen Anwendung in 2021 wurden im Hinblick dessen im Jahr 2022 keine Änderungen am Vergütungssystem als notwendig erachtet. Die Änderungen am Vergütungssystem beruhten (Erhöhung der Maximalvergütung) auf der Vertragsverlängerung von Dr. von Plotho.

Ausblick auf das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat der Siltronic AG hat Dr. Michael Heckmeier zum künftigen Vorstandsvorsitzenden bestellt. Herr Dr. Heckmeier wird spätestens zum 1. Juli 2023 seine Tätigkeit aufnehmen. Vorbehaltlich der Billigung durch die Hauptversammlung soll das Vergütungssystem für künftige Neubestellungen von Vorstandsmitgliedern die Möglichkeit vorsehen, dass der Aufsichtsrat Leistungen aus Anlass des Beginns der Vorstandstätigkeit gewähren kann, insbesondere um den Verfall von Leistungen beim Vorarbeitgeber auszugleichen.

München, 7. März 2023

Dr. Tobias Ohler
Vorsitzender des Aufsichtsrats der Siltronic AG

Dr. Christoph von Plotho
CEO

Rainer Irle
CFO

Prüfungsvermerk des Wirtschaftsprüfers

An die Siltronic AG, München,

VERMERK ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS

Wir haben den beigefügten, zur Erfüllung des § 162 AktG aufgestellten Vergütungsbericht der Siltronic AG, München für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2022 bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat der Siltronic AG sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems des Unternehmens abzugeben.

Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden, der Vertretbarkeit der von den gesetzlichen Vertretern und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts, einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Hinweis zur Haftungsbeschränkung

Dem Auftrag, in dessen Erfüllung wir vorstehend benannte Leistungen für die Siltronic AG erbracht haben, lagen die Allgemeinen Auftragsbedingungen (AAB) für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1. Januar 2017 zugrunde. Durch Kenntnisnahme und Nutzung der in diesem Prüfungsvermerk enthaltenen Informationen bestätigt jeder Empfänger, die dort getroffenen Regelungen (einschließlich der Haftungsbeschränkung auf EUR 4 Mio. für Fahrlässigkeit in Ziffer 9 der AAB) zur Kenntnis genommen zu haben, und erkennt deren Geltung im Verhältnis zu uns an.

München, den 7. März 2023

KPMG AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Koeplin
Wirtschaftsprüfer

Schäfer
Wirtschaftsprüferin

4.

Angaben zur Wahl der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten
(zu Punkt 9 der Tagesordnung)

1.

Dr. Hermann Gerlinger

Geschäftsführender Gesellschafter der GeC GmbH

Geburtsdatum: 24. August 1953

Nationalität: deutsch

AUSBILDUNG

1979

Abschluss des Physik-Studiums an der Universität Würzburg als Diplomphysiker

1983

Promotion zum Dr. rer. nat. im Fachbereich Physik und Astronomie, Universität Würzburg

BERUFLICHER WERDEGANG

1984

Eintritt bei ZEISS als wissenschaftlicher Mitarbeiter und Projektleiter Spektroskopie

1990

Leiter des Produktbereichs Optische Prozessmesstechnik, ZEISS

1993

Verschiedene Leitungsfunktionen im Geschäftsbereich Lithografieoptik, ZEISS

1999

Leiter des Unternehmensbereichs Semiconductor Manufacturing Technology, ZEISS

2001

Vorstandsvorsitzender der Carl Zeiss SMT AG (seit 2010 nach Formwechsel Vorsitzender der Geschäftsführung der Carl Zeiss SMT GmbH)

2006-2016

Vorstandsmitglied der Carl Zeiss AG

2017-2019

Berater für den Vorstand der Carl Zeiss AG

SEIT 2017

Geschäftsführender Gesellschafter der GeC GmbH (Einpersonengesellschaft)

WEITERE MITGLIEDSCHAFTEN IN GESETZLICH ZU BILDENDEN INLÄNDISCHEN AUFSICHTSRÄTEN SOWIE IN VERGLEICHBAREN IN- ODER AUSLÄNDISCHEN KONTROLLGREMIEN VON WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN

Verwaltungsrat der VAT Group AG, Haag, Schweiz

PERSÖNLICHE ODER GESCHÄFTLICHE BEZIEHUNGEN GEM. EMPFEHLUNG C.13 DES DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX

Keine

RELEVANTE KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND ERFAHRUNGEN

Als promovierter Physiker verfügt Herr Dr. Hermann Gerlinger über profunde Kenntnisse in für den Siltronic-Konzern relevanten Technologien. Aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit in Leitungsfunktionen und als Vorstandsmitglied eines international tätigen Herstellers von Halbleiterfertigungs-Equipment besitzt er zudem umfassende Erfahrungen und Expertise in den für den Siltronic-Konzern wesentlichen Märkten und Strategiefeldern. Nicht zuletzt dank seiner weitreichenden Erfahrungen in der Leitung und Überwachung von Unternehmen hat Herr Dr. Gerlinger besondere Kenntnisse in der Gremienarbeit und im Bereich Corporate Governance erworben.

2.

Prof. Dr. IR. Jos P.H. Benschop

Corporate Vice President Technology der ASML Netherlands BV, Niederlande

Geburtsdatum: 31. Mai 1960

Nationalität: niederländisch

AUSBILDUNG

1984

Ir. Physics (MSc cum laude) an der Twente Universität of Technology, Niederlande

1989

Dr. Physics (PhD) an der Twente University of Technology, Niederlande

BERUFLICHER WERDEGANG

1984 - 1995

Wissenschaftler am Philips Nat.Lab, Niederlande und am Philips Research Lab Sunnyvale, USA

1995 – 1996

Innovation Manager CD-R bei Philips Consumer Electronics

1997 - 2011

Vice President Research bei der ASML, Niederlande

2011 – 2021

Professor für Industriephysik an der Universität Twente, Niederlande (Teilzeit)

2011 - 2023

Senior Vice President Technology bei der ASML, Niederlande

SEIT 2023

Corporate Vice President Technology bei der ASML, Niederlande

WEITERE MITGLIEDSCHAFTEN IN GESETZLICH ZU BILDENDEN INLÄNDISCHEN AUFSICHTSRÄTEN SOWIE IN VERGLEICHBAREN IN- ODER AUSLÄNDISCHEN KONTROLLGREMIEN VON WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN

-

Mitglied des Aufsichtsrats von Cymer Light Source Technology, einem 100 %igen ASML-Unternehmen

-

Vorsitzender des internationalen Beirats NanoLabNL

WEITERE WESENTLICHE NEBENTÄTIGKEITEN

-

Mitglied des Beirats für Wissenschaft, Technologie und Innovation „AWTI“ der niederländischen Regierung und des Parlaments

-

Mitglied der Niederländischen Akademie für Technologie und Innovation AcTI

PERSÖNLICHE ODER GESCHÄFTLICHE BEZIEHUNGEN GEMÄSS EMPFEHLUNG C.13 DES DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX

Keine

RELEVANTE KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND ERFAHRUNGEN

Als Corporate Vice President eines international agierenden führenden Herstellers von High-Tech-Fertigungsanlagen für Halbleiter bringt Dr. Benschop umfangreiches und profundes Knowhow in den für den Siltronic-Konzern relevanten Märkten mit. Dr. Benschop hat zudem weitreichende Erfahrung mit der strategischen Entwicklung und Umsetzung von Halbleitertechnologien. In seiner Leitungsfunktion verfügt Dr. Benschop über qualifizierte Erfahrung im Bereich strategische Ausrichtung und Entwicklung eines Unternehmens im Allgemeinen. Als Berater der niederländischen Regierung und des Parlaments für Wissenschaft, Technologie und Innovation kennt sich Dr. Benschop ausgezeichnet im Bereich R&D aus und hat in seiner beruflichen Laufbahn sehr erfolgreich R&D Projekte im Halbleiterbereich geführt.

3.

Sieglinde Feist

Leiterin Zentralbereich Sales und Distribution, Wacker Chemie AG

Geburtsdatum: 28. Mai 1963

Nationalität: deutsch

AUSBILDUNG

1989

Diplom in Volkswirtschaftslehre, Universität Passau

BERUFLICHER WERDEGANG

1989

Mitarbeiterin im Controlling, Siemens AG

1994

Leiterin Controlling und Accounting, Eupec GmbH & Co. KG

1997

Leitungsfunktionen Finanzen und Controlling im Geschäftsbereich Halbleiter, Siemens AG

1999

Verschiedene kaufmännische Leitungsfunktionen in der Infineon Technologies AG

2005

Verschiedene Leitungsfunktionen bei der Qimonda AG

2009

Leiterin Controlling Geschäftsbereich Silicones, Wacker Chemie AG

2014

Leiterin Konzernentwicklung, Wacker Chemie AG

2018

Leiterin Zentralbereich Sales & Distribution, Wacker Chemie AG

WEITERE MITGLIEDSCHAFTEN IN GESETZLICH ZU BILDENDEN INLÄNDISCHEN AUFSICHTSRÄTEN SOWIE IN VERGLEICHBAREN IN- ODER AUSLÄNDISCHEN KONTROLLGREMIEN VON WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN

Wacker Chemie-Konzern-Mandate:

-

Vorsitzende (Chairperson) des Board of Directors (non-executive) der Wacker Chemicals Ltd., United Kingdom

-

Vorsitzende (Chairperson) des Board of Directors (non-executive) der WackerKemi AB, Schweden

-

Mitglied des Board of Directors (non-executive) der Wacker Chemie Italia S.r.l., Italien

-

Mitglied des Board of Directors (non-executive) der Wacker Chimie S.A.S., Frankreich

-

Mitglied des Board of Directors (non-executive) Wacker Quimica Iberica, S.A., Spanien

-

Mitglied des Board of Directors (non-executive) Wacker Chemicals (South Asia) Pte Limited, Singapur

-

Mitglied des Board of Directors (non-executive) Wacker Chemicals Korea Inc., Südkorea

PERSÖNLICHE ODER GESCHÄFTLICHE BEZIEHUNGEN GEM. EMPFEHLUNG C.13 DES DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX

Leitende Angestellte der Wacker Chemie AG (wesentlich beteiligte Aktionärin)

RELEVANTE KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND ERFAHRUNGEN

Frau Sieglinde Feist verfügt über weitreichende Erfahrungen in allen für den Finanzbereich des Unternehmens relevanten Gebieten. Hierzu gehören insbesondere Fragen der internationalen Rechnungslegung, des Controllings und des Risikomanagements. Sie war in ihrer Karriere in diversen Leitungsfunktionen von Unternehmen aus der Halbleiterbranche tätig und besitzt aufgrund dieser Erfahrung exzellentes Sektor-Knowhow. Als ehemalige Leiterin der Konzernentwicklung eines börsennotierten und international aufgestellten Chemieunternehmens bringt Frau Feist profunde Kenntnisse und Expertise zur strategischen Ausrichtung und Entwicklung des Unternehmens in die Aufsichtsratsarbeit ein.

4.

Michael Hankel

Aufsichtsrat

Geburtsdatum: 23. Mai 1957

Nationalität: deutsch

AUSBILDUNG

1977 - 1984

Studium des Maschinenbaus mit der Fachrichtung Luft- und Raumfahrttechnik an der Technischen Universität Braunschweig (Dipl.- Ing.)

BERUFLICHER WERDEGANG

1984

ITT Automotive Europe GmbH (Teves), Werk Gifhorn, zuletzt Produktlinienleiter

1993

ITT Automotive Europe GmbH (Teves), Frankfurt/Main, zuletzt Leiter Commercial Brakes & Chassis weltweit)

1998

Geschäftsbereichsleiter Radbremse; Continental Teves AG & Co. oHG, Frankfurt/Main

2001

Mitglied des Vorstands der FAG Kugelfischer AG, Schweinfurt Vorsitzender des Vorstands der FAG Automobiltechnik AG und der FAG Komponenten AG

2003

Mitglied des Vorstands Fahrwerk, ZF Sachs AG, Schweinfurt

2007

Vorsitzender der Geschäftsführung, ZF Lenksysteme GmbH, Schwäbisch Gmünd

2013 – 2020

Mitglied des Vorstandes, ZF Friedrichshafen AG, Friedrichshafen

2021

Ruhestand

WEITERE MITGLIEDSCHAFTEN IN GESETZLICH ZU BILDENDEN INLÄNDISCHEN AUFSICHTSRÄTEN SOWIE IN VERGLEICHBAREN IN- ODER AUSLÄNDISCHEN KONTROLLGREMIEN VON WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN

keine

PERSÖNLICHE ODER GESCHÄFTLICHE BEZIEHUNGEN GEM. EMPFEHLUNG C.13 DES DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX

keine

RELEVANTE KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND ERFAHRUNGEN

Herr Hankel besitzt langjährige Erfahrung in der Leitung von großen international tätigen Industrieunternehmen und in der operativen Verantwortung führender Automobilzulieferer mit komplexen Wertschöpfungs-, Produktions- und Vertriebsstrukturen. Das schließt tiefe Kenntnisse in der Optimierung globaler Fertigungs- und Produktionsprozesse sowie in der Strategie- und Konzernentwicklung ein. Im Hinblick auf die wachsende Bedeutung der E-Mobility und der Digitalisierung der Automobilbranche, die aufgrund des verstärkten Einsatzes von Displays, Navigationssystemen sowie Steuer- und Kontrollsystemen zu einer erheblichen Zunahme der Waferfläche im modernen Kraftfahrzeugbau führt, verfügt Herr Hankel darüber hinaus über herausragende Expertise in einem für den Siltronic-Konzern besonders wichtigen Zukunftsmarkt. Herr Hankel war viele Jahre im Digitalisierungsrat des Saarlandes und mehr als 15 Jahre in verschiedenen VDA-Gremien aktiv.

5.

Mariella Röhm-Kottmann

Senior Vice President, Head of Corporate Accounting der ZF Friedrichshafen AG

Geburtsdatum: 25. Februar 1967

Nationalität: deutsch

AUSBILDUNG

1992

Diplom Wirtschaftsingenieurin an der Technischen Universität Karlsruhe

1995

Abschluss zur Steuerberaterin

1997

Abschluss zur Wirtschaftsprüferin

BERUFLICHER WERDEGANG

1992 – 1997

Prüferin in verschiedenen Positionen bei KPMG, Stuttgart

1997 – 2001

Manager / Senior Manager bei KPMG, München

2001 – 2002

Senior Manager bei KPMG Montvale, USA

2002 – 2016

Audit Engagement Partner und Leadpartner für internationale Mandate bei KPMG, München

2014 - 2016

Leitung der KPMG Board Services, Co-Vorsitzende des KPMG Audit Committee Institute

SEIT 2016

ZF Friedrichshafen – Senior Vice President, Head of Corporate Accounting

MITGLIEDSCHAFT IN GESETZLICH ZU BILDENDEN INLÄNDISCHEN AUFSICHTSRÄTEN SOWIE IN VERGLEICHBAREN IN- ODER AUSLÄNDISCHEN KONTROLLGREMIEN VON WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN

-

Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Prüfungsausschusses der Zalando SE

Konzerninterne Mandate:

-

Vorsitzende des Verwaltungsrats der ZF India Pvt. Ltd.

-

Mitglied des Verwaltungsrats der ZF Services Espana

-

Vorsitzende des Aufsichtsrats der Compagnie Financière de ZF SAS

WEITERE WESENTLICHE NEBENTÄTIGKEITEN

-

Regionalvorstand Financial Expert Association Bodenseekreis

-

Mitglied des Beirats von BeyondGenderAgenda

-

Mitglied des Beirats von ZF hilft e.V.

PERSÖNLICHE ODER GESCHÄFTLICHE BEZIEHUNGEN GEM. EMPFEHLUNG C.13 DES DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX

Keine

RELEVANTE KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND ERFAHRUNGEN

Mariella Röhm-Kottmann besitzt als Senior Vice President Finance eines Großkonzerns sowie als Mitglied des Aufsichtsrats und Prüfungsausschussvorsitzende eines im DAX gelisteten Großunternehmens umfassende Kenntnisse und Expertise in der Führung und Aufsicht von Konzernen sowie in allen den Finanzbereich betreffenden Gebieten, insbesondere in den Themen externes und internes Rechnungswesen, ESG Reporting, Risikomanagement System, Internes Kontrollsystem, Compliance Management System, Interne Revision, Shared Services, Financial Post Merger Integration, Financial Due Diligence, Digitalisierung von Prozessen sowie Transformation des Finanzbereichs.

Aus ihrer vorherigen beruflichen Laufbahn als Wirtschaftsprüferin mit Verantwortung für die Prüfung der Konzernabschlüsse von DAX und M-DAX Unternehmen sowie der mehrjährigen Leitung der Aufsichtsratsberatung bei einer Big 4 Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bringt Frau Röhm-Kottmann umfangreiche Erfahrung in der Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung, ein breites Branchen Knowhow sowie sehr fundierte Corporate Governance Kenntnisse mit. Auch durch ihr Engagement als Autorin beim Beck’schen Bilanzkommentar für aufsichtsratsrelevante Paragrafen, als Regionalvorstand der Financial Expert Association sowie durch die Mitwirkung im Arbeitskreis Integrated Reporting der Schmalenbachgesellschaft verfügt sie über besondere Expertise in der Gremienarbeit, Corporate Governance und ESG Reporting.

6.

Dr. Tobias Ohler

Mitglied des Vorstands der Wacker Chemie AG

Geburtsdatum: 25. Januar 1971

Nationalität: deutsch

AUSBILDUNG

1997

Studium in Deutschland, Frankreich und Australien, Abschluss als Diplom-Wirtschaftsingenieur an der Technischen Universität Karlsruhe

2000

Promotion in Volkswirtschaftslehre an der Universität Oldenburg

BERUFLICHER WERDEGANG

1997

Berater und Associate Principal, McKinsey & Co.

2004

Eintritt in die Wacker-Chemie GmbH

2005

Leiter Konzerncontrolling, Wacker Chemie AG

2008

Leiter Einkauf Rohstoffe, Wacker Chemie AG

2010

Chief Financial Officer im Vorstand der Siltronic AG

SEIT 2013

Mitglied des Vorstands der Wacker Chemie AG

WEITERE MITGLIEDSCHAFTEN IN GESETZLICH ZU BILDENDEN INLÄNDISCHEN AUFSICHTSRÄTEN SOWIE IN VERGLEICHBAREN IN- ODER AUSLÄNDISCHEN KONTROLLGREMIEN VON WIRTSCHAFTSUNTERNEHMEN

Pensionskasse der Wacker Chemie VVaG (Mitglied des Aufsichtsrats)1

1 Pensionskasse des Wacker Chemie Konzerns

PERSÖNLICHE ODER GESCHÄFTLICHE BEZIEHUNGEN GEM. EMPFEHLUNG C.13 DES DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX

Mitglied des Vorstands der Wacker Chemie AG (wesentlich beteiligte Aktionärin)

RELEVANTE KENNTNISSE, FÄHIGKEITEN UND ERFAHRUNGEN
Herr Dr. Ohler besitzt als Chief Financial Officer eines börsennotierten und international tätigen Konzerns umfassende Kenntnisse und Expertise in der Führung von Großunternehmen sowie in allen den Finanzbereich betreffenden Gebieten, insbesondere in den Themen Rechnungslegung, Planung, Controlling, Steuern, Risikomanagement und Investor Relations. Als ehemaliger Arbeitsdirektor verfügt er zudem über großes Knowhow in Fragen des Personalwesens und der Mitbestimmung. Sein beruflicher Werdegang, der eine Station als Mitglied des Vorstands der Siltronic AG in den Jahren 2010 – 2013 einschließt, begründen seine ausgeprägten Kenntnisse des Unternehmens und der Halbleiterindustrie sowie tiefe Erfahrungen in der Strategieentwicklung und bei operativen Fragestellungen. Darüber hinaus verfügt Herr Dr. Ohler über besondere Expertise in der Gremienarbeit sowie im Bereich Corporate Governance.

München, im März 2023

Siltronic AG

Der Vorstand


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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

Siltronic AG

Einsteinstr. 172

81677 München

Deutschland

E-Mail:

investor.relations@siltronic.com

Internet:

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