EQS-HV: secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2025 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: secunet Security Networks Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
secunet Security Networks Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.05.2025 in Essen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
14.04.2025 / 15:05 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
secunet Security Networks Aktiengesellschaft Essen - Wertpapier-Kenn-Nummer 727 650 -
- ISIN DE0007276503 -
Eindeutige Kennung des Ereignisses: YSN052025oHV
Die Aktionäre der secunet Security Networks AG werden hiermit zur
ordentlichen Hauptversammlung am
Mittwoch, den 28. Mai 2025 um 10:00 Uhr (MESZ) WEBERS Das Hotel im Ruhrturm, Tagungsraum RUHR 4 + 5,
Huttropstraße 60, 45138 Essen,
eingeladen.
I.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der secunet Security Networks AG und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2024, des zusammengefassten Lageberichts für die secunet Security Networks AG und den Konzern sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuches und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss am 26. März 2025 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher unter Tagesordnungspunkt 1 nicht. Die genannten Unterlagen sind seit Veröffentlichung der Einberufung zur Hauptversammlung 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich. In der Hauptversammlung liegen diese Unterlagen ebenfalls zur Einsichtnahme aus.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2024 in Höhe von 17.661.740,46 Euro wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 2,73 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie
17.661.740,46 Euro
Einstellung in andere Gewinnrücklagen
0,00 Euro
Vortrag auf neue Rechnung
0,00 Euro
Bilanzgewinn
17.661.740,46 Euro
Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Veröffentlichung der Einberufung der Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Die Anzahl dividendenberechtigter Aktien entspricht insgesamt 6.469.502 Stück.
Die Dividende ist am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag zur Zahlung fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Eine frühere Fälligkeit kann nicht vorgesehen werden (§ 58 Abs. 4 Satz 3 AktG).
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2024 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2025 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts und des Prüfers des Nachhaltigkeitsberichts
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses - vor, zu beschließen:
5.1
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, Niederlassung Essen, wird zum Abschlussprüfer der secunet Security Networks AG und zum Konzernabschlussprüfer des secunet-Konzerns für das Geschäftsjahr 2025 sowie zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts der secunet Security Networks AG und des secunet-Konzerns zum 30. Juni 2025 bestellt.
5.2
Die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Sitz Hamburg, Niederlassung Essen, wird zum Prüfer des Nachhaltigkeitsberichts der secunet Security Networks AG für das Geschäftsjahr 2025 bestellt.
Die Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen bedarf eines deutschen Umsetzungsgesetzes („CSRD-Umsetzungsgesetz“). Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Beschlussvorschläge der Verwaltung an die Hauptversammlung war ein CSRD-Umsetzungsgesetz noch nicht verabschiedet; es lag lediglich ein Gesetzesentwurf (Regierungsentwurf vom 23. Juli 2024) vor. Die Wahl des Prüfers der Nachhaltigkeitsberichterstattung erfolgt daher für den Fall, dass der deutsche Gesetzgeber in einem CSRD-Umsetzungsgesetz eine Wahl dieses Prüfers durch die Hauptversammlung verlangt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine vorstehenden Empfehlungen frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte sind und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014).
Die Beschlussfassung über Ziffern 5.1 und 5.2 erfolgt in getrennten Abstimmungen.
6.
Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags mit der SysEleven GmbH
Die secunet Security Networks AG hat als Organträger am 12./17. März 2025 mit ihrer 100 %igen Tochtergesellschaft SysEleven GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 108571 B, als Organgesellschaft einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen.
Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der secunet Security Networks AG sowie der Gesellschafterversammlung der SysEleven GmbH und wird erst dann wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der SysEleven GmbH eingetragen worden ist.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Ergebnisabführungsvertrags vom 12./17. März 2025 zwischen der secunet Security Networks AG (als Organträger) und der SysEleven GmbH (als Organgesellschaft) zuzustimmen.
Der Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:
Ergebnisabführungsvertrag
zwischen
1.
der secunet Security Networks Aktiengesellschaft mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 13615,
- die „Organträgerin“ -
und
2.
der SysEleven GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Berlin-Charlottenburg unter HRB 108571 B,
- die „Organgesellschaft“ -
- die Organträgerin und die Organgesellschaft jeweils eine „Partei“ und zusammen die „Parteien“ -
1.
Vorbemerkung
1.1
Die Organträgerin ist ausweislich der letzten beim Handelsregister hinterlegten Gesellschafterliste der Organgesellschaft vom 20. Mai 2022 die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft.
1.2
Die Parteien beabsichtigen, den nachfolgenden Ergebnisabführungsvertrag (der „Vertrag“) unter dem Vorbehalt, dass die Hauptversammlung der Organträgerin und die Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft jeweils ihre Zustimmung erteilen, abzuschließen.
Dies als Vertragsbestandteil vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien das Folgende:
2.
Gewinnabführung; Verlustübernahme
2.1
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, beginnend ab dem in Ziffer 3.1 dieses Vertrags bestimmten Zeitpunkt, den gesamten nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn, der sich unter Berücksichtigung der Regelung der nachfolgenden Ziffern 2.2 und 2.3 ergibt, an die Organträgerin abzuführen.
2.2
Die Vorschriften des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend. Die Gewinnabführung darf den in § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.
2.3
Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet und handelsrechtlich zulässig ist und die Organträgerin dem zustimmt. Sind während der Dauer dieses Vertrags Beträge in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) eingestellt worden, kann die Organträgerin verlangen, dass diese Beträge den anderen Rücklagen entnommen und als Gewinne abgeführt werden.
2.4
Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung vorvertraglicher Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) und vorvertraglicher Gewinnvorträge ist ausgeschlossen. Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen gem. § 272 Abs. 2 HGB dürfen weder abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.
2.5
Die Vorschriften des § 302 AktG (Verlustübernahme) finden in ihrer jeweils gültigen Fassung vollumfassend Anwendung.
2.6
Der Anspruch der Organträgerin auf Gewinnabführung und der Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme entstehen und sind fällig mit Ablauf des Stichtags des jeweiligen Jahresabschlusses der Organgesellschaft und sind mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.
2.7
Die Organgesellschaft kann unterjährige Abschlagszahlungen auf den zum Ende des laufenden Geschäftsjahres voraussichtlich entstehenden Verlustausgleichsanspruch gemäß Ziffer 2.5 verlangen, soweit die Organgesellschaft solche Abschlagszahlungen zur Sicherstellung ihrer Liquidität benötigt. Die Summe der geleisteten Abschlagszahlungen darf den erwarteten Verlustausgleichsanspruch nicht übersteigen. Abschlagszahlungen sind auf den gemäß Ziffer 2.5 entstandenen Verlustausgleichsanspruch zur Berechnung der Schlusszahlung anzurechnen. Ein etwaiger Überschuss der Abschlagszahlungen im Falle eines geringeren oder ganz entfallenden Verlustausgleichsanspruchs ist von der Organgesellschaft zu erstatten. Abschlagszahlungen sind unverzinslich. Für die Erstattung von Abschlagszahlungen sowie für die Schlusszahlung gilt Ziffer 2.6.
3.
Vertragsdauer; Kündigung
3.1
Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. Dieser Vertrag wird wirksam unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin sowie der Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft.
3.2
Dieser Vertrag ist für fünf Zeitjahre ab dem Beginn des Geschäftsjahres, für das die Rechtsfolgen des § 14 Abs. 1 S. 1 KStG erstmals eintreten, geschlossen (die „Mindestlaufzeit“). Dieser Vertrag kann von beiden Parteien erstmals mit Wirkung zum Ablauf der Mindestlaufzeit gekündigt werden. Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich dieser Vertrag jeweils um ein Geschäftsjahr, falls er nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres von einer der beiden Parteien gekündigt wird. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bei der jeweils anderen Partei an. Sofern das Ende der Laufzeit nach Satz 1 oder einer Verlängerung nach Satz 3 nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres.
3.3
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere
a)
die Veräußerung von Anteilen an der Organgesellschaft im Wege des Verkaufs oder der Einbringung durch die Organträgerin;
b)
die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft;
c)
die rechtskräftige Versagung der steuerlichen Anerkennung dieses Vertrags durch Steuerbescheid oder Urteil oder die aufgrund von Verwaltungsanweisung drohende Versagung; oder
d)
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer der Parteien oder die Ablehnung der Eröffnung mangels Masse.
3.4
Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.
4.
Schlussbestimmungen
4.1
Jede Änderung, Ergänzung oder Aufhebung dieses Vertrags (einschließlich dieser Ziffer 4.1) muss schriftlich erfolgen und von allen Parteien oder im Namen aller Parteien unterzeichnet sein, soweit nicht aufgrund zwingenden Rechts eine strengere Form einzuhalten ist. § 295 AktG bleibt unberührt.
4.2
Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist Essen.
4.3
Die Organträgerin trägt sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Abschluss dieses Vertrags entstehen.
4.4
Bei der Auslegung dieses Vertrags sind die Vorgaben der §§ 14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung oder ggf. die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten.
4.5
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise nichtig, unwirksam, undurchsetzbar oder undurchführbar sein bzw. werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrags nicht berührt. Anstelle der nichtigen, unwirksamen, undurchsetzbaren oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame, durchsetzbare und durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Sinn und Zweck der nichtigen, unwirksamen, undurchsetzbaren oder undurchführbaren Bestimmung entspricht. Dies gilt entsprechend im Fall einer Lücke in diesem Vertrag. Es gilt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes, rechtlich zulässiges Maß der Leistung oder Zeit anstelle des Vereinbarten. Die Parteien verpflichten sich, Formvorschriften und andere Wirksamkeitsvoraussetzungen einzuhalten und erforderlichenfalls Maßnahmen zu diesem Zweck vorzunehmen oder nachzuholen. Die Parteien sind sich einig, dass die vorstehende Regelung nicht lediglich eine Beweislastumkehr zur Folge haben soll, sondern dass § 139 BGB insgesamt abbedungen ist.
München, den 12. März 2025
secunet Security Networks Aktiengesellschaft,
gemeinschaftlich vertreten durch
Axel Deininger, Vorstandsvorsitzender
Jessica Nospers, Vorständin
SysEleven GmbH,
gemeinschaftlich vertreten durch
Berlin, 17.3.2025
Jens Ihlenfeld, Geschäftsführer
Ort, Datum
Berlin, 17.3.2025
Andreas Hermann, Geschäftsführer
Ort, Datum
Die nachfolgenden Unterlagen sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich und werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen:
•
Ergebnisabführungsvertrag
•
Gemeinsamer Vertragsbericht des Vorstands der secunet Security Networks AG und der Geschäftsführung der SysEleven GmbH gemäß § 293a AktG
•
Jahresabschlüsse und Lageberichte der secunet Security Networks AG für die Geschäftsjahre 2022 bis 2024
•
Jahresabschlüsse und Lageberichte der SysEleven GmbH für die Geschäftsjahre 2022 bis 2024
Eine Prüfung durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer) ist nach § 293b Abs. 1 Halbsatz 2 AktG entbehrlich, da die secunet Security Networks AG alleinige Gesellschafterin der SysEleven GmbH ist.
7.
Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2024
Aufsichtsrat und Vorstand haben gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr 2024 einen Vergütungsbericht erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer geprüft und mit einem Prüfungsvermerk versehen. Der gesetzliche Prüfungsmaßstab bezieht sich dabei nur auf eine formelle Prüfung. Darüber hinaus hat die Gesellschaft auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer veranlasst.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2024 und der Prüfungsvermerk sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich. In der Hauptversammlung liegen diese Unterlagen ebenfalls zur Einsichtnahme aus. Eine inhaltliche Wiedergabe des Vergütungsberichts in dieser Einladung ist nach der geänderten Vorschrift in § 124 Abs. 2 Satz 3 AktG nicht mehr erforderlich.
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der secunet Security Networks AG für das Geschäftsjahr 2024 zu billigen.
II.
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
1.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung - in Person oder durch Bevollmächtigte - und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 19 Abs. 1 und 2 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden und einen Nachweis über die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung übermitteln:
secunet Security Networks AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0) 89 / 88 96 906-33
E-Mail: anmeldung@linkmarketservices.eu
Für den Nachweis der Berechtigung reicht ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis über den Anteilsbesitz durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Geschäftsschluss des 22. Tages vor der Hauptversammlung, also den 6. Mai 2025, 24:00 Uhr (MESZ), („Nachweisstichtag“) zu beziehen. Ein Nachweis in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG ist in jedem Fall ausreichend.
Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis der Berechtigung müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 21. Mai 2025 (24:00 Uhr (MESZ)) unter der vorstehend genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung fristgerecht erbracht hat. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der zum Nachweisstichtag nachgewiesene Anteilsbesitz des Aktionärs maßgeblich. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben mithin keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, wenn sie sich von dem Veräußerer der Aktien bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung bei der Gesellschaft erhalten die Aktionäre Eintrittskarten für die Hauptversammlung, auf denen die Zahl der dem Inhaber zustehenden Stimmen verzeichnet ist. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihrer Berechtigung an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Die zugeschickten bzw. am Versammlungsort hinterlegten Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts.
2.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die secunet Security Networks AG insgesamt 6.500.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit ebenso vielen Stimmrechten ausgegeben. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 30.498 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beläuft sich daher im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung auf 6.469.502.
3.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten (zum Beispiel einen Intermediär (z. B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl) ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, für Aktien der Gesellschaft, die ein Aktionär in unterschiedlichen Wertpapierdepots hält, jeweils einen eigenen Vertreter für die Hauptversammlung zu bestellen.
Auch bei Erteilung einer Vollmacht sind eine fristgemäße Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten und ein fristgemäßer Nachweis der Berechtigung erforderlich. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB).
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sehen weder das Gesetz noch die Satzung der Gesellschaft eine besondere Form vor. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Die Besonderheiten sind bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen.
Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Es wird gemeinsam mit der Eintrittskarte, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält, übersandt. Zudem findet sich das Formular für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung.
Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Nachweis (z. B. die Vollmacht in Original oder in Kopie bzw. als Scan) per Post, per Fax oder per E-Mail an die Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse
secunet Security Networks AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0) 89 / 88 96 906-55
E-Mail: secunet@linkmarketservices.eu
übermittelt.
Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht direkt gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch ein Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar der Gesellschaft gegenüber erklärt werden.
Der Nachweis über die Erteilung einer Vollmacht kann gegenüber der Gesellschaft auch am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden.
4.
Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären an, sich in der Hauptversammlung durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern müssen dazu eine Vollmacht und besondere Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch für Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, sind die fristgemäße Anmeldung und der fristgerechte Nachweis des Anteilsbesitzes, wie vorstehend im Abschnitt „II. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“ beschrieben, erforderlich. Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zur Hauptversammlung, die der Aktionär bei rechtzeitiger Anmeldung und Nachweiserbringung erhält, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zum Download zur Verfügung.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter, deren Änderung und Widerruf müssen in Textform (§ 126b BGB) (per Post, Fax oder E-Mail) erteilt werden. Postalisch, per Fax oder E-Mail übersandte Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 27. Mai 2025 (24:00 Uhr (MESZ)) unter nachfolgender Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Wir bitten um Verständnis, dass später eingehende Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nicht berücksichtigt werden können.
secunet Security Networks AG
c/o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
Deutschland
Fax: +49 (0) 89 / 88 96 906-55
E-Mail: secunet@linkmarketservices.eu
Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zur Stellung von Fragen oder Anträgen entgegen.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
5.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
Ergänzungsverlangen (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000 am Grundkapital erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft in Schriftform spätestens zum Ablauf des 27. April 2025 (24:00 Uhr (MESZ)) unter nachfolgender Adresse oder E-Mail-Adresse (mit elektronischer Signatur gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches) zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
secunet Security Networks AG
Vorstand
Kurfürstenstraße 58, 45138 Essen
oder in elektronischer Form gemäß § 126a des Bürgerlichen Gesetzbuches per
E-Mail: hauptversammlung@secunet.com
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden zudem über die Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung veröffentlicht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge (§§ 126 Abs. 1, 127 AktG)
Aktionäre haben das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zu unterbreiten.
Gegenanträge und Wahlvorschläge (nebst etwaiger Begründung) sind ausschließlich an die nachstehende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
secunet Security Networks AG
HV-Organisation
Kurfürstenstraße 58, 45138 Essen
Fax: +49-201-5454-1019
E-Mail: hauptversammlung@secunet.com
Bis spätestens zum Ablauf des 13. Mai 2025 (24:00 Uhr (MESZ)) unter vorstehender Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bei der Gesellschaft mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene und zu veröffentlichende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden einschließlich einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden von der Gesellschaft nicht vor der Hauptversammlung zugänglich gemacht.
Eine Abstimmung über einen Gegenantrag oder einen Wahlvorschlag in der Hauptversammlung setzt voraus, dass dieser während der Hauptversammlung mündlich gestellt wird. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.
Auskunftsrecht (§ 131 Abs. 1 AktG)
Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Gemäß § 21 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken.
6.
Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft (§ 124a AktG)
Die Einberufung, die ab der Einberufung zugänglich zu machenden Berichte und Unterlagen sowie weitere Informationen zur Hauptversammlung einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.secunet.com/hauptversammlung. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.
7.
Informationen für Aktionäre zum Datenschutz im Hinblick auf die Datenerhebung für Zwecke der Hauptversammlung
Wir verarbeiten personenbezogenen Daten der Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigten (wie insbesondere Name und Kontaktdaten), um die Teilnahme an der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt dabei stets auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze.
Soweit wir uns zur Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogene Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.
Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung zu.
Weitere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten können jederzeit auf unserer Internetseite unter www.secunet.com/hauptversammlung abgerufen werden.
Essen, im April 2025
secunet Security Networks AG
Der Vorstand
14.04.2025 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter https://eqs-news.com
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
secunet Security Networks Aktiengesellschaft
Kurfürstenstr. 58
45138 Essen
Deutschland
E-Mail:
investor.relations@secunet.com
Internet:
https://www.secunet.com/
ISIN:
DE0007276503
Börsen:
Börsen: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, &, #xd, , Stuttgart, Tradegate Exchange
Ende der Mitteilung
EQS News-Service
2117510 14.04.2025 CET/CEST
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