EQS-HV: Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2023 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: Rheinmetall Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Rheinmetall Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 09.05.2023 in Düsseldorf mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
29.03.2023 / 15:11 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Rheinmetall Aktiengesellschaft Düsseldorf ISIN: DE0007030009 \\ WKN: 703000
Einladung zur Hauptversammlung
Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre,
wir laden Sie ein zur ordentlichen Hauptversammlung der Rheinmetall Aktiengesellschaft mit Sitz in Düsseldorf am Dienstag, den 9. Mai 2023, 10:00 Uhr MESZ (mitteleuropäische Sommerzeit).
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage von § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) in Form einer virtuellen Hauptversammlung gemäß § 118a Abs. 1 S. 1 Aktiengesetz (AktG) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung abgehalten. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Rheinmetall Platz 1, 40476 Düsseldorf.
Die virtuelle Hauptversammlung wird für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre live in Bild und Ton über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
übertragen. Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Rechte – wie in Abschnitt III. dieser Einladung im Einzelnen beschrieben – im Wege elektronischer Kommunikation über das Aktionärsportal ausüben.
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts der Gesellschaft, der mit dem Konzernlagebericht zusammengefasst ist, sowie des Berichts des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2022
Die vorstehenden Unterlagen stehen im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
zur Verfügung und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss am 15. März 2023 entsprechend §§ 172, 173 AktG gebilligt. Damit ist der Jahresabschluss festgestellt. Eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung entfällt daher.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Rheinmetall Aktiengesellschaft des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von 190.000.000,00 EUR wie folgt zu verwenden:
–
Ausschüttung einer Dividende von 4,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie
=
186.541.163,80 EUR
–
Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen
=
3.458.836,20 EUR
Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Falls sich bis zur Hauptversammlung die Anzahl der eigenen Aktien ändert, wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 4,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, also am Freitag, den 12. Mai 2023, fällig.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023
Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.
Sowohl die Empfehlung des Prüfungsausschusses als auch der Vorschlag des Aufsichtsrats sind frei von einer ungebührlichen Einflussnahme durch Dritte. Auch bestanden keine Regelungen, die die Auswahlmöglichkeit im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.
6.
Beschlussfassung über die Billigung des nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2022
Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat einer börsennotierten Aktiengesellschaft jährlich einen Vergütungsbericht über die Vergütung der Organmitglieder zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120 a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.
Vorstand und Aufsichtsrat legen der Hauptversammlung den im Anschluss zu dieser Tagesordnung unter Abschnitt II. Anlagen zur Tagesordnung abgedruckten, nach § 162 AktG erstellten und von der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, Zweigniederlassung Düsseldorf, geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 einschließlich des Vermerks nach § 162 Abs. 3 Satz 3 AktG vor. Der Vergütungsbericht ist von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
zugänglich und wird dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche Prüfung durch den Abschlussprüfer.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 zu billigen.
7.
Beschlussfassung über die Ergänzung von § 15 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen
Das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt I Nr. 27 vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ermöglicht es, auch zukünftig Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (sog. virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 1 S. 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.
In der Satzung der Gesellschaft soll eine Ermächtigung des Vorstands aufgenommen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden soll. Stattdessen soll zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum von zwei Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung beschlossen werden. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die rechtssichere und störungsfreie Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Für den Fall, dass sich der Vorstand auf dieser Basis für eine virtuelle Hauptversammlung entscheiden sollte, beabsichtigt er, von der Möglichkeit der Vorverlagerung des Fragerechts der Aktionäre nach § 131 Abs. 1a AktG keinen Gebrauch zu machen, sondern das Fragerecht der Aktionäre uneingeschränkt während der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zuzulassen; dabei würde er es begrüßen, wenn der Versammlungsleiter festlegen würde, dass das Auskunftsrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation ausgeübt werden kann.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 15 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:
„(3) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt.“
8.
Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 16 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung
Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Von dieser Möglichkeit soll Gebrauch gemacht werden, um eine Teilnahme auch in Situationen zu ermöglichen, in denen eine physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 16 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:
„(6) Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“
II. Anlagen zur Tagesordnung
Anlage zu Punkt 6 der Tagesordnung (Vergütungsbericht)
Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG werden die Vergütungen der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2022 dargestellt und erläutert.
Der Vergütungsbericht ist auch im Internet
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
abrufbar. Das aktuelle Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat ist ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rheinmetall.com/verguetungvorstand
verfügbar. Eine Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinaus auch in materieller Hinsicht durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der entsprechende Vermerk über diese Prüfung ist im Internet unter
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
abrufbar.
Vergütungsbericht
Vergütung des Vorstands
Der Vergütungsbericht erläutert die Vergütungssysteme für Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG und berichtet über die Höhe und Struktur der Vergütung der Organmitglieder. Hierzu wird die individuell gewährte und geschuldete Vergütung für aktuelle und ehemalige Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder offengelegt. Als gewährte und geschuldete Vergütung wird diejenige Vergütung dargestellt, für welche die zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 vollständig erbracht ist. Durch die Erläuterung der Vergütungssystematik der einzelnen Vergütungsbestandteile wird insbesondere auf die Nachvollziehbarkeit der sich ergebenden Vergütungen geachtet und deren Förderung der langfristigen Entwicklung der Gesellschaft dargelegt. Der Bericht richtet sich nach den Maßgaben des § 162 Aktiengesetz (AktG) sowie den Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in seiner Fassung vom 28. April 2022.
Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 wurde der Hauptversammlung am 10. Mai 2022 gemäß § 120a Abs. 4 AktG vorgelegt und mit einer deutlichen Mehrheit von 91,09 % gebilligt. Das sehr gute Abstimmungsergebnis macht deutlich, dass der grundsätzliche Aufbau, die Nachvollziehbarkeit und die Transparenz des letztjährigen Vergütungsberichts auf hohe Akzeptanz bei den Aktionären gestoßen ist. Es bestätigt Vorstand und Aufsichtsrat der Rheinmetall AG, den vorliegenden Bericht für das Geschäftsjahr 2022 in dieser bewährten Form weiterzuführen. Darüber hinaus hat Rheinmetall einzelne kritische Stimmen in Bezug auf die frühere Ausgestaltung der Vorstandsvergütung – insbesondere der Dauer der Leistungsmessung (Performanceperiode) – wahrgenommen. Dieser Kritikpunkt ist mit der Ausgestaltung des neuen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder, welches am 11. Mai 2021 von der Hauptversammlung gebilligt wurde, ausgeräumt.
Der nachstehende Vergütungsbericht ist unter folgendem Link abrufbar:
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
Das aktuelle Vergütungssystem für Vorstand und Aufsichtsrat ist ebenfalls auf der Internetseite von Rheinmetall verfügbar:
www.rheinmetall.com/verguetungvorstand
Eine Prüfung des Vergütungsberichts erfolgte über die Anforderungen des § 162 Abs. 3 AktG hinaus auch in materieller Hinsicht durch die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Der entsprechende Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss ist unter folgendem Link abrufbar:
www.rheinmetall.com/geschaeftsbericht
Rückblick auf das Geschäftsjahr 2022
Nachdem die Corona-Pandemie abgeflaut war, führten der kriegerische Konflikt zwischen Russland und der Ukraine, eine drohende Energiekrise sowie eine Rekordinflation im Geschäftsjahr 2022 zu einem massiven Druck auf die Kapitalmärkte. Der DAX verzeichnete in der ersten Hälfte des Geschäftsjahres eine seiner schlechtesten 6-Monats-Entwicklungen. Der Index schloss am 31. Dezember 2022 bei 13.923,59 Punkten, was einem Verlust von 12,3 % seit Jahresanfang entspricht. Für den MDAX ergab sich im Vergleich zum Schlussstand per 31. Dezember 2021 sogar ein noch höherer Verlust von 28,5 %.
Die Rheinmetall-Aktie entzog sich diesem negativen Trend und schloss am 31. Dezember 2022 mit einem Kurs von 186,05 EUR. Dies entspricht einem Kursanstieg von 124 % im Vergleich zum Schlusskurs zum 31. Dezember 2021. Dieser deutliche Kursanstieg resultierte aus der in Folge des Russland-Ukraine-Konflikts steigenden Nachfrage nach militärischen Ausrüstungsgütern und der in vielen europäischen Staaten geplanten Erhöhung der Verteidigungsausgaben. Überdies wirkte sich das zwischenzeitlich geschaffene Sondervermögen von 100 MrdEUR zur Ausrüstung der Bundeswehr unmittelbar nach seiner Ankündigung durch Bundeskanzler Olaf Scholz kurssteigernd auf die Rheinmetall-Aktie aus.
Rheinmetall hat im vergangenen Geschäftsjahr sowohl mittels strikter Kostenkontrolle als auch durch die aktive Vorsorge und die Mitigierung von Risiken auf den Energie- und Beschaffungsmärkten entsprechende Maßnahmen getroffen, um der allgemeinen Inflationsentwicklung wie auch den anhaltenden Störungen auf den Märkten für Rohstoffe und Vorprodukte erfolgreich entgegenzuwirken. Nicht zuletzt vor dem Hintergrund dieser zeitgerecht getroffenen Entscheidungen und der großteils bereits implementierten Maßnahmen wurde im Geschäftsjahr 2022 ein organisches Umsatzwachstum von 10,3 % sowie eine Verbesserung des operativen Ergebnisses auf eine operative Ergebnismarge von 11,8 % erreicht. Der operative Free Cashflow belief sich im Geschäftsjahr 2022 auf ‑152 MioEUR, das EBT auf 711 MioEUR. Hintergrund des negativen operativen Free Cashflow sind unternehmerische Entscheidungen von Rheinmetall infolge des Ukraine-Krieges. Die mangelnde Verfügbarkeit von Rohstoffen und Fertigteilen sowie die Instabilität globaler Lieferketten veranlasste Rheinmetall zu einer erhöhten Bevorratung kritischer Teile. Ferner ging Rheinmetall im Hinblick auf den vorhergesehenen Bedarf der Kunden stark in Vorproduktion insbesondere mit Blick auf benötigte Munition und militärische LKW.
Darüber hinaus wurde im Geschäftsjahr 2022 die Nachfolge auf der Position des Finanzvorstands im Vorstand geregelt. Mit Wirkung zum 1. Dezember 2022 wurde Dagmar Steinert zum Mitglied des Vorstands der Rheinmetall AG bestellt. Sie hat die Nachfolge des Finanzvorstands Helmut P. Merch angetreten, der zum Jahresende 2022 in den Ruhestand gewechselt ist. Somit wurde eine reibungslose Übergabe der Funktion des Finanzvorstands sichergestellt. Helmut P. Merch gehörte als Finanzvorstand dem Vorstand der Rheinmetall AG seit Anfang 2013 an. Für Rheinmetall war er bereits seit 1982 in unterschiedlichsten Führungsfunktionen tätig. In seinen 40 Jahren im Unternehmen hatte er vor seiner Berufung zum Finanzvorstand unter anderem Leitungsaufgaben bei früheren Rheinmetall-Tochtergesellschaften wahrgenommen. Die Leistungen von Helmut P. Merch für das Unternehmen haben Aufsichtsrat und Vorstand im Rahmen seiner offiziellen Verabschiedung zum Jahresende 2022 gewürdigt.
Vergütung des Vorstands
Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) hat der Aufsichtsrat im Kalenderjahr 2021 umfassende Änderungen des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands der Rheinmetall AG beschlossen und das Vergütungssystem der Hauptversammlung am 11. Mai 2021 unter Tagesordnungspunkt 7 zur Billigung vorgelegt. Die Hauptversammlung hat das System zur Vergütung der Mitglieder des Vorstands mit einer deutlichen Mehrheit von 92,61 % gebilligt. Das neue Vergütungssystem gilt seit dem 1. Januar 2022 und bildet die Grundlage für die im Geschäftsjahr 2022 gewährte und geschuldete Vergütung. Im Zuge der Gültigkeit des neuen Vergütungssystems wurden die Dienstverträge aller aktiven Vorstandsmitglieder auf dieses Vergütungssystem umgestellt.
Die Vorstandsvergütung der Rheinmetall AG sieht zum einen eine erfolgsunabhängige Vergütung (Feste Vergütung) vor, die aus drei Komponenten besteht: der Grundvergütung, den Nebenleistungen und einer betrieblichen Altersversorgung. Zum anderen wird eine erfolgsabhängige Vergütung (variable Vergütung) berücksichtigt, die aus zwei Komponenten besteht: dem auf ein Jahr ausgerichteten Short Term Incentive (STI) und dem langfristig angelegten Long Term Incentive (LTI). Darüber hinaus sieht das Vergütungssystem weitere Regelungen vor wie z. B. Malus und Clawback, Share Ownership Guidelines, vergütungsbezogene Rechtsgeschäfte und die Handhabung interner sowie externer Mandatsbezüge. Eine Übersicht der derzeitigen Ausgestaltung der Vorstandsvergütung ist folgendem Schaubild zu entnehmen.
Übersicht über das Vergütungssystem
1.
Grundsätze der Vorstandsvergütung
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder der Rheinmetall AG ist auf eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet. Sie leistet insofern einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft. Sie setzt Anreize für eine wertschaffende und langfristige Entwicklung der Gesellschaft. Die Vorstandsmitglieder werden ihrem Aufgaben- und Verantwortungsbereich entsprechend angemessen vergütet, wobei sowohl der persönlichen Leistung eines jeden Vorstandsmitglieds als auch der wirtschaftlichen Lage und dem Erfolg des Unternehmens angemessen Rechnung getragen wird. Dabei sollen eine im nationalen und internationalen Vergleich wettbewerbsfähige Vergütung ermöglicht und Anreize für engagierte und erfolgreiche Arbeit geschaffen werden.
1.1
Zielgesamt- und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder
Der Aufsichtsrat setzt für jedes Vorstandsmitglied eine Zielgesamtvergütung fest, die die Summe der festen Vergütungsbestandteile (Grundvergütung, Nebenleistungen und betriebliche Altersversorgung) und variablen Vergütungsbestandteile (STI und LTI bei hundertprozentiger Zielerreichung) bildet. Die maximale Gesamtvergütung für das jeweilige Vorstandsmitglied entspricht dem Betrag, der sich rechnerisch aus der Summe aller Vergütungsbestandteile für das betreffende Geschäftsjahr unter Berücksichtigung der festgelegten maximalen Begrenzungen (STI und LTI bei jeweils maximaler Zielerreichung) der variablen Vergütung ergibt.
Darüber hinaus wurde für die Summe aller Vergütungsbestandteile eine betragliche Maximalvergütung gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG definiert. Diese beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 8.000.000 EUR und für ordentliche Vorstandsmitglieder jeweils 4.000.000 EUR. Die Maximalvergütung bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Sollte die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr diese festgelegte Maximalvergütung übersteigen, so wird der zuletzt zur Auszahlung anstehende Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt. Eine Erläuterung, wie die festgelegte Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder eingehalten wurde, ist Ziffer 3.4 zu entnehmen.
1.2
Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat unterzieht, unterstützt durch den Personalausschuss, die Höhe der Vorstandsvergütung regelmäßig einer Angemessenheitsprüfung, wobei der Aufsichtsrat von einem unabhängigen und externen Vergütungsexperten beraten wird.
In die ausführliche Befassung mit der Vorstandsvergütung fließt insbesondere ein horizontaler Vergütungsvergleich ein, bei dem die Höhe der Ziel- und Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder mit den Vergütungen ins Verhältnis gesetzt werden, die bei im DAX und MDAX notierten Gesellschaften üblich sind. Der Vergleich erfolgt dabei unter Berücksichtigung von Umsatz, Mitarbeiterzahl, Internationalität und Komplexität des Rheinmetall-Konzerns.
Zum anderen erfolgt in regelmäßigen Abständen ein vertikaler Vergütungsvergleich, bei dem das Verhältnis der Vergütungshöhen sowohl im Geschäftsjahr als auch in der zeitlichen Entwicklung zwischen dem Vorstandsvorsitzenden, den ordentlichen Vorstandsmitgliedern, den drei Führungsebenen unterhalb des Vorstands und den Tarifbeschäftigten des Rheinmetall-Konzerns in Deutschland betrachtet wird.
2.
Vergütungsbestandteile im Detail
Im Folgenden werden die Vergütungsbestandteile im Detail beschrieben und es wird dargelegt, wie die Leistungskriterien bzw. Erfolgsziele der variablen Vergütung im Geschäftsjahr 2022 angewandt wurden.
2.1
Grundvergütung
Jedes Vorstandsmitglied erhält eine erfolgsunabhängige Grundvergütung, welche in zwölf gleichen Teilen monatlich ausgezahlt wird.
2.2
Nebenleistungen
Neben der Grundvergütung erhalten die Vorstandsmitglieder Nebenleistungen. Bei diesen handelt es sich neben dem Ersatz angemessener Auslagen im Wesentlichen um Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung und die Zurverfügungstellung eines auch privat nutzbaren Dienstwagens nach den jeweils aktuellen Richtlinien. Zudem wird für jedes Mitglied des Vorstands eine Unfallversicherung abgeschlossen, die auch eine Leistung an Erben des Vorstandsmitglieds im Todesfall vorsehen kann. Die Steuerlast aufgrund dieser Nebenleistungen trägt das betreffende Vorstandsmitglied.
2.3
Betriebliche Altersversorgung
Vorstandsmitglieder erhalten eine betriebliche Altersversorgung in Form eines Kapitalbausteinplans. Sie erhalten einen jährlichen Grundbeitrag in Höhe von 16 % der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100 %-Zielbetrags des STI. Der Grundbeitrag wird ggf. durch einen erfolgsabhängigen Aufbaubeitrag aufgestockt. Der Aufbaubeitrag unterliegt einem Cap und ist nach oben auf einen Wert in Höhe von 30 % des Grundbeitrags begrenzt.
Der Grundbeitrag sowie der etwaige erfolgsabhängige Aufbaubeitrag werden jährlich mit einem an das Versorgungsalter anknüpfenden Kapitalisierungsfaktor in einen sog. Kapitalbaustein umgerechnet. Aus der Summe der in den einzelnen Kalenderjahren erworbenen Kapitalbausteine ergibt sich sodann das Versorgungskapital. Das Versorgungskapital wird bei Eintritt des Versorgungsfalls in eine lebenslange Rente umgerechnet. Das Renteneintrittsalter liegt bei 65 Jahren.
Für Vorstandsmitglieder, die Versorgungsansprüche vor dem 1. Januar 2014 erworben hatten oder zuvor Vorstandsmitglied der Rheinmetall Automotive AG waren, gilt eine Überleitungsregelung. Die Höhe der Leistungszusagen beträgt für diese Vorstandsmitglieder im Schnitt 27,5 % der jeweiligen Grundvergütung und des jeweiligen 100 %-Zielbetrags des STI vor dem Eintritt in den Ruhestand. Das Pensionsalter liegt hier beim vollendeten 63. Lebensjahr.
Nachfolgend sind die Aufwendungen und Barwerte der Pensionsverpflichtungen der im Geschäftsjahr 2022 aktiven Vorstandsmitglieder dargestellt:
Vorstandspensionen nach IAS 19
Aufwand im Geschäftsjahr
Barwert der Pensionsverpflichtung
zum 31. Dezember3
Gesamt2
davon Zinsaufwand
TEUR
2022
2021
2022
2021
2022
2021
Armin Papperger
seit 1. Januar 20131
1.060
1.552
156
91
9.488
13.807
Helmut P. Merch
seit 1. Januar 2013
-
-
107
66
7.466
9.435
Peter Sebastian Krause
seit 1. Januar 2017
567
787
59
33
4.106
5.236
Dagmar Steinert
seit 1. Dezember 2022
7
-
-
-
7
-
Summe
1.634
2.339
322
190
21.067
28.479
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
2 Die Erhöhung des Zinssatzes von Ende 2020 (0,68 %) zu Ende 2021 (1,13 %) hat im Jahr 2022 zu einer Reduktion des Dienstzeitaufwands geführt. Gleichzeitig hat sich der Zinsaufwand erhöht. Dieser Trend wird sich im Jahr 2023 aufgrund des weiteren Anstiegs des relevanten Zinssatzes (3,74 %) fortsetzen.
3 Bezeichnet die Höhe der kumulierten Pensionsverpflichtungen, bewertet am jeweiligen Bilanzstichtag. Die Rückstellungen wurden je nach Vorstandsmitglied seit dem Eintritt in den Vorstand und damit über einen langen Zeitraum gebildet.
2.4
Short Term Incentive (STI)
Das Vergütungssystem sieht ein einjähriges STI vor, dessen Höhe von einem in den Vorstandsdienstverträgen vereinbarten individuellen Zielbetrag in Euro sowie vom Erreichen finanzieller und nicht finanzieller Ziele abhängt. Der STI für das Geschäftsjahr 2022, welcher im Geschäftsjahr 2022 als gewährte und geschuldete Vergütung offenzulegen ist, entspricht dem der Hauptversammlung am 10. Mai 2021 vorgelegten und gebilligten Vergütungssystem. Als finanzielle Ziele werden die beiden Kennzahlen Ergebnis vor Steuern (EBT) sowie Operativer Free Cashflow (OFCF) mit einer Gewichtung von jeweils 40 % berücksichtigt. Das EBT eignet sich zur Beurteilung des wirtschaftlichen Erfolgs der operativen Geschäftseinheiten des Rheinmetall-Konzerns in besonderem Maße. Daneben wird der OFCF als Kennzahl zur Sicherstellung der Liquidität und unternehmerischen Flexibilität verwendet.
Darüber hinaus gibt es eine Komponente, die nicht-finanzielle, individuelle sowie weitere kollektive Ziele mit einer Gewichtung von 20 % im STI berücksichtigt. Die zugrundeliegenden Ziele werden vom Aufsichtsrat für das jeweilige Geschäftsjahr festgelegt. Die gewichtete Summe der Zielerreichungen der finanziellen Ziele sowie der nicht-finanziellen/individuellen/kollektiven Komponente ergibt die Gesamtzielerreichung.
Ausgestaltung des STI
Für jedes finanzielle Ziel wird jährlich ein Zielwert auf Basis der operativen Planung festgelegt, wobei zwischen den nachfolgend dargestellten Zielerreichungsgraden eine lineare Berechnung erfolgt.
Die Zielerreichung ist auf das 2,5-fache des Zielbetrags begrenzt, wobei dieser Wert bei einer Zielübererfüllung von +20 % (maximale Zielerfüllung) erreicht wird. Bei einer Zieluntererfüllung von -20 % (minimale Zielerfüllung) oder weniger beträgt der STI für das betreffende Geschäftsjahr 0 EUR. Die folgende Tabelle zeigt die konkreten Zielerreichungsgrade je nach Abweichung vom Zielwert, wobei Zielerreichungen zwischen den dargestellten Eckwerten mittels linearer Interpolation ermittelt werden.
Zielerreichungsgrad vereinbarter Jahresziele
Auszahlung des ST
≥
20 %
unter vereinbarten Zielen
-
10 %
unter vereinbarten Zielen
50 %
100 %
der vereinbarten Ziele
100 %
10 %
über vereinbarten Zielen
150 %
15 %
über vereinbarten Zielen
200 %
≥
20 %
über vereinbarten Zielen
250 %
Die folgende Tabelle stellt für das Ergebnis vor Steuern sowie den Operativen Free Cashflow den jeweiligen Zielwert, den tatsächlich erreichten Wert im Geschäftsjahr 2022 sowie die sich hieraus ergebenden Zielerreichungen dar, welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags aus dem STI relevant sind. Die Zielerreichung ergibt sich jeweils aus einem Vergleich des Ist-Werts mit dem Zielwert sowie der Anwendung der oben abgebildeten.
Zielerreichung finanzielle Ziele STI
Zielwert
Ist-Wert
Zielerreichung
MioEUR
MioEUR
in %
Ergebnis vor Steuern
606
712
224,0
Operativer Free Cashflow
248
-152
0 %
Für das Geschäftsjahr 2022 hat der Aufsichtsrat die folgenden nicht-finanziellen und kollektiven Ziele für die Vorstandsmitglieder festgelegt und Zielerreichungen ermittelt, welche für die Ermittlung des Auszahlungsbetrags aus dem STI relevant sind:
Zielerreichung nichtfinanzielle/ individuelle/ kollektive Ziele STI
Ziel
Erläuterung zur Zielerreichung
Zielerreichung
Gewichtung
%
Photovoltaik-Anlage und Pilotanlage zur Erzeugung von grünem Wasserstoff in Südafrika zur CO2-Reduktion
Das Ziel „Projektierung einer Photovoltaik-Anlage in Südafrika“ wurde mit großem Erfolg erreicht. Trotz des exponentiellen globalen Anstiegs der Nachfrage nach Solarpanelen wurden diese vor Termin und unter Budget beschafft. Das Budget konnte somit genutzt werden, um die Energieeinspeisung in das südafrikanische Stromnetz zu realisieren. Der für eine maximale Zielerreichung erforderliche ROI von <10,2 Jahren wurde auf <10 Jahre reduziert. Die Projektierungsphase ist abgeschlossen und die Umsetzungsphase gestartet. Überdies ist die Vorgabe für eine maximale Zielerreichung „Projektierung einer Pilotanlage zur Erzeugung von grünem Wasserstoff“ übertroffen worden. Das Projekt ist umgesetzt und ein fahrfähiger Truck mit der Pilotanlage wird bereits eingesetzt.
250,0
50,0
Compliance / IKS in Ungarn
Das Ziel „Aufbau einer rheinmetallspezifischen Compliance-Struktur für die Aktivitäten in Ungarn“ wurde mit großem Erfolg rechtzeitig und vollständig erreicht. Es erfolgten eine dezidierte Compliance-Risikoanalyse des Ungarngeschäfts, eine darauf basierende Detailplanung für ein passendes Betreuungskonzept, die Umsetzung der Compliance-Betreuung in Ungarn sowie die Verankerung der IKS-Prozesse und die IKS-Implementierung.
250,0
50,0
Gesamtzielerreichung nichtfinanzielle Ziele
250,0
100,0
Aus den dargestellten Zielerreichungen abgeleitet ergeben sich die nachfolgend dargestellten individuellen Auszahlungsbeträge der Vorstandsmitglieder.
Auszahlungsbetrag STI
Zielbetrag
Zielerreichung
nichtfinanzielle Ziele (20 %)
Zielerreichung
EBT (40 %)
Zielerreichung
OFCF (40 %)
Gesamtziel-
erreichung
Auszahlungs-
betrag
in TEUR
in %
in %
in %
in %
in TEUR
Armin Papperger
864
250,0
224,0
0 %
139,6
1.206
Helmut P. Merch
475
250,0
224,0
0 %
139,6
663
Peter Sebastian Krause
360
250,0
224,0
0 %
139,6
503
Dagmar Steinert1
35
250,0
224,0
0 %
139,6
49
1 Seit 1. Dezember 2022; Zielbetrag entspricht 1/12 des entsprechenden Jahreswertes TEUR 420.
Der so ermittelte Auszahlungsbetrag für den STI wird dem jeweiligen Vorstandsmitglied nach Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat mit der nächstmöglichen Gehaltsabrechnung überwiesen.
2.5
Long Term Incentive (LTI)
Das Vergütungssystem des Vorstands leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und setzt Anreize für den Vorstand, die der nachhaltigen und langfristigen Entwicklung von Rheinmetall dienen. Den Vorstandsmitgliedern wird zu diesem Zweck jährlich ein LTI in Form eines Performance Share Plans, d. h. auf Basis von virtuellen Aktien, mit einer jeweils vierjährigen Laufzeit bzw. Performanceperiode zugeteilt. Die Vorstandsmitglieder haben erstmals für das Geschäftsjahr 2022 eine Zuteilung aus dem Performance Share Plan erhalten. Die Zuteilung entspricht dem der Hauptversammlung am 10. Mai 2021 vorgelegten und gebilligten Vergütungssystem. Da die vierjährige Performanceperiode erst mit dem Geschäftsjahr 2025 endet, ist die Tranche 2022 erst im Geschäftsjahr 2025 als gewährte und geschuldete Vergütung offenzulegen. Aus Transparenzgründen wird im Folgenden dennoch über die Funktionsweise sowie Zuteilungsbeträge je Vorstandsmitglied berichtet.
Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres wird den Vorstandsmitgliedern eine neue Tranche von virtuellen Aktien im Rahmen des Performance Share Plans zugeteilt. In den Vorstandsdienstverträgen ist ein individueller Zielbetrag vereinbart, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht. Der individuelle Zielbetrag wird durch den durchschnittlichen Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Beginn der Performanceperiode dividiert, um eine vorläufige Anzahl virtueller Aktien zu erhalten. Nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode bestimmt sich die finale Anzahl der virtuellen Aktien anhand der gewichteten Zielerreichung der drei additiv verknüpften Erfolgsziele – relativer Total Shareholder Return (TSR) mit 40 % Gewichtung, Gesamtkapitalrentabilität (ROCE) mit 40 % Gewichtung und ”Environmental, Social and Governance“ (ESG) mit 20 % Gewichtung. Nach Ablauf der Performanceperiode wird die finale Anzahl der virtuellen Aktien mit der Summe aus dem durchschnittlichen Schlusskurs der Rheinmetall-Aktie in den letzten 30 Börsenhandelstagen vor Ende der vierjährigen Performanceperiode sowie der während der Performanceperiode ausgezahlten kumulierten Dividende (sog. Dividendenäquivalent) multipliziert, um den finalen Auszahlungsbetrag zu ermitteln. Dieser wird in bar nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode an die Vorstandsmitglieder ausbezahlt und ist auf maximal 250 % des individuellen Zielbetrags (Cap) begrenzt. Damit kann der Auszahlungsbetrag einen Wert zwischen 0 % und 250 % des ursprünglich festgelegten Zielbetrags annehmen.
Ausgestaltung des LTI
Das erste Erfolgsziel des LTI ist der relative TSR der Gesellschaft über die vierjährige Performanceperiode. Dabei wird der TSR der Rheinmetall AG mit den Unternehmen des EURO STOXX Industrial Goods & Services verglichen. Der TSR bezeichnet die Aktienkursentwicklung zuzüglich fiktiv reinvestierter Brutto-Dividenden während der vierjährigen Performanceperiode. Ausgangs- und Endwert für die Ermittlung des TSR von Rheinmetall sowie der Vergleichsunternehmen basieren auf dem Durchschnittswert der letzten 30 Börsenhandelstage vor Beginn sowie vor Ende der jeweiligen vierjährigen Performanceperiode. Zur Bestimmung des relativen TSR werden die TSR-Werte (über vier Jahre) aller Gesellschaften einschließlich der Rheinmetall AG in eine Reihenfolge gebracht und Perzentilen zugeordnet. Liegt der TSR der Rheinmetall-Aktie am 50. Perzentil (Median), beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der TSR am oder unterhalb des 25. Perzentils, beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem TSR am 75. Perzentil beträgt die Zielerreichung 200 %. Eine Positionierung oberhalb des 75. Perzentils führt zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Zwischen dem 25. und 75. Perzentil erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.
Zielerreichungskurve relativer TSR
Das zweite Erfolgsziel des LTI ist die Gesamtkapitalmarktrentabilität (ROCE) des Rheinmetall-Konzerns und entspricht dem Verhältnis des EBIT zum durchschnittlichen Capital Employed. Der tatsächlich erzielte ROCE wird jährlich auf Basis des Rheinmetall-Konzernabschlusses festgestellt. Anschließend wird der durchschnittliche ROCE während der vierjährigen Performanceperiode berechnet, d. h. für die Tranche 2022 ist der tatsächlich erzielte ROCE in den Geschäftsjahren 2022, 2023, 2024 und 2025 maßgeblich. Zur Ermittlung der Zielerreichung wird der durchschnittliche ROCE mit einem ambitionierten Zielwert verglichen, der auf Basis der strategischen Planung vom Aufsichtsrat festgesetzt wird. Entspricht der tatsächlich erzielte durchschnittliche ROCE exakt dem Zielwert, beträgt die Zielerreichung 100 %. Liegt der durchschnittliche ROCE exakt 2 %-Punkte unterhalb des Zielwerts, beträgt die Zielerreichung 50 %. Bei einem durchschnittlichen ROCE unterhalb von 2 %-Punkten unter dem Zielwert beträgt die Zielerreichung 0 %. Bei einem durchschnittlichen ROCE von 2 %-Punkten oder mehr oberhalb des Zielwerts beträgt die Zielerreichung 200 %. Wird eine Zielerreichung von 200 % erreicht, so führen weitere Steigerungen des tatsächlich erzielten ROCE zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Zwischen den genannten Punkten erfolgt eine Berechnung der Zielerreichung mit linearer Interpolation.
Zielerreichungskurve ROCE
Das dritte Erfolgsziel bilden die Ziele Environmental, Social und Governance (ESG). Die ESG-Ziele setzen Anreize für eine nachhaltige Unternehmensentwicklung, fördern die Umsetzung der Nachhaltigkeitsstrategie von Rheinmetall und berücksichtigen die Auswirkungen des Geschäfts auf die Umwelt. Zur jährlichen Festlegung der relevanten und messbaren ESG-Ziele orientiert sich der Aufsichtsrat an einem Katalog mit im Vorfeld definierten Kriterien. Für jede Tranche können andere Kriterien bzw. Ziele aus dem Kriterienkatalog ausgewählt werden, deren Zielerreichungen während der vierjährigen Performanceperiode gemessen werden und, analog zu den finanziellen Zielen, zwischen 0 % und 200 % je ESG-Ziel liegen können. Die ESG-Ziele der LTI-Tranche 2022 sind nachfolgend aufgelistet:
LTI Tranche 2022: ESG-Ziele
Performance Share Plan Tranche 2022
Zielbetrag
Startkurs Rheinmetall-Aktie
Anzahl zugeteilter Aktien
TEUR
EUR
Armin Papperger
1.650
82,04
20.112
Helmut P. Merch
825
82,04
10.056
Peter Sebastian Krause
578
82,04
7.039
Dagmar Steinert1
69
82,04
838
1 Seit 1. Dezember 2022; Zielbetrag entspricht 1/12 des entsprechenden Jahreswertes TEUR 825.
2.6
Malus und Clawback
Zur weiteren Sicherstellung der nachhaltig erfolgreichen Unternehmensentwicklung sowie der Angemessenheit der Vorstandsvergütung unterliegen der STI und der LTI sogenannten Malus- und Clawback-Regelungen. Falls sich nach der Auszahlung der erfolgsabhängigen variablen Vergütung (STI und LTI) herausstellt, dass der Konzernabschluss fehlerhaft war, kann der Aufsichtsrat eine bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern („Performance-Clawback“). Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich dabei unter Zugrundelegung des korrigierten und testierten Konzernabschlusses. Auf ein Verschulden des Vorstandsmitglieds kommt es in diesem Fall nicht an.
Sofern ein Vorstandsmitglied vorsätzlich gegen den Verhaltenskodex, die Compliance-Richtlinien oder gegen eine wesentliche dienstvertragliche Pflicht verstößt oder erhebliche Verletzungen seiner Sorgfaltspflichten im Sinne des § 93 AktG begeht, kann der Aufsichtsrat darüber hinaus nach seinem billigen Ermessen eine noch nicht ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig auf Null reduzieren („Compliance-Malus“) und eine bereits ausbezahlte variable Vergütung teilweise oder vollständig zurückfordern („Compliance-Clawback“). Die Verpflichtung des Vorstandsmitglieds zum Schadenersatz gegenüber der Gesellschaft gemäß § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der Gesellschaft zum Widerruf der Bestellung nach § 84 AktG und das Recht der Gesellschaft zur Kündigung des Dienstvertrages des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) bleiben von der Klausel unberührt.
Weder im Geschäftsjahr 2022 noch im Geschäftsjahr 2021 bestanden Sachverhalte, die im Rahmen der Malus- und Clawback-Regelung den Einbehalt oder die Rückforderung der variablen Vergütung gerechtfertigt hätten.
2.7
Share Ownership Guidelines (SOG)
Zum weiteren Angleich der Interessen von Vorstand und Aktionären sind die Vorstandsmitglieder dazu verpflichtet, ein signifikantes Eigeninvestment in Rheinmetall-Aktien vorzunehmen. Die Vorstandsmitglieder sind hiernach verpflichtet, einen Betrag, der für den Vorstandsvorsitzenden 200 % seiner jährlichen Brutto-Grundvergütung und für die ordentlichen Vorstandsmitglieder 100 % ihrer jährlichen Brutto-Grundvergütung entspricht, in Rheinmetall-Aktien zu investieren und diese Aktien bis zur Beendigung ihrer Vorstandstätigkeit zu halten. Der jeweils erforderliche Aktienbestand muss innerhalb von vier Kalenderjahren, d. h. bis zum 31. Dezember 2025 von Armin Papperger, Helmut P. Merch und Peter Sebastian Krause sowie bis zum 31. Dezember 2026 von Dagmar Steinert, aufgebaut werden.
2.8
Leistungen im Falle der vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags
Für den Fall, dass entweder vonseiten der Gesellschaft oder des Vorstandsmitglieds eine Wiederbestellung nicht gewollt ist oder der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied abberuft, kann vereinbart werden, dass der Aufsichtsrat das Vorstandsmitglied von seiner Dienstpflicht unter Fortgeltung des Vertrags im Übrigen freistellt. Eine ordentliche Kündigung des Vorstandsdienstvertrags ist ausgeschlossen. Möglich ist indes sowohl für das betreffende Vorstandsmitglied als auch für die Gesellschaft eine Kündigung aus wichtigem Grund. Eine automatische Beendigung ist zudem für den Fall vorgesehen, dass das Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Vertrags auf Dauer berufsunfähig wird. Die Vorstandsdienstverträge sehen vor, dass der Vertrag automatisch spätestens mit Ablauf des Monats endet, in dem das Vorstandsmitglied die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht oder zu dem Zeitpunkt, ab dem es eine gesetzliche Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze bezieht.
Im Fall der Beendigung eines Vorstandsdienstvertrags erfolgt die Auszahlung noch offener variabler Vergütungsbestandteile, die auf die Zeit bis zur Vertragsbeendigung entfallen, nach den ursprünglich vereinbarten Zielen und Vergleichsparametern und nach den im Vertrag festgelegten Fälligkeitszeitpunkten oder Haltedauern.
Das Vergütungssystem sieht ferner einen sog. Abfindungs-Cap vor. Danach sollen Zahlungen an ein Vorstandsmitglied, die im Fall einer vorzeitigen Beendigung ohne wichtigen Grund des Vorstandsdienstvertrags mit diesem vereinbart werden, einschließlich Nebenleistungen den Wert von zwei Jahresvergütungen nicht überschreiten und nicht mehr als die dann noch gegebene Restlaufzeit des Vorstandsdienstvertrags vergüten.
Eine besondere Regelung für eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control) sehen die Vorstandsverträge nicht vor.
2.9
Mandatsbezüge
Mit der Vorstandsvergütung sind alle Tätigkeiten für die Gesellschaft sowie für die mit der Gesellschaft nach §§ 15 ff. AktG verbundenen Unternehmen abgegolten. Sofern für Mandate bei verbundenen Unternehmen eine Vergütung vereinbart wird, wird diese auf die Grundvergütung angerechnet. Bei Mandaten bei Gesellschaften, bei denen es sich nicht um verbundene Unternehmen handelt oder für Funktionen in Verbänden oder ähnlichen Zusammenschlüssen, denen die Gesellschaft oder ein mit ihr verbundenes Unternehmen angehört, entscheidet der Aufsichtsrat über eine Anrechnung.
Im vergangenen Geschäftsjahr 2022 haben die Vorstandsmitglieder die folgenden Mandate bei verbundenen und bei nicht verbundenen Unternehmen wahrgenommen:
Mitglieder des Vorstands und Mandate der Vorstandsmitglieder
Funktion / Ressort
Bestellungen
Mitgliedschaft in Aufsichtsgremien
Armin Papperger
Diplom-Ingenieur
Jahrgang 1963
Nationalität | Deutsch
Vorsitzender
1. Januar 2012 bis
31. Dezember 2026
Rheinmetall Automotive AG1
Vorsitzender
The Dynamic Engineering Solution Pty Ltd
Stellvertretender Vorsitzender
Rheinmetall MAN Military Vehicles GmbH1
Vorsitzender
Rheinmetall Landsysteme GmbH1
Vorsitzender
Helmut P. Merch
Diplom-Kaufmann
Jahrgang 1956
Nationalität | Deutsch
CFO Finanzen und
Controlling
1. Januar 2013 bis
31. Dezember 2022
Rheinmetall Automotive AG1
4iG Nyrt.
ElringKlinger AG
Peter Sebastian Krause
Jurist
Jahrgang 1960
Nationalität | Deutsch
Arbeitsdirektor Personal
1. Januar 2017 bis
31. Dezember 2024
Rheinmetall Electronics GmbH1
Rheinmetall Landsysteme GmbH1
Rheinmetall Waffe Munition GmbH1
Dagmar Steinert
Diplom-Kauffrau
Jahrgang 1964
Nationalität | Deutsch
CFO Finanzen und
Controlling
1. Dezember 2022 bis
30. November 2025
ZF Friedrichshafen AG2
1 Konzerninterne Mandate
2 bis zum 31.03.2023
2.10
Leistungen Dritter
Im vergangenen Geschäftsjahr 2022 hat kein Vorstandsmitglied Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied erhalten.
3.
Individualisierte Gesamtbezüge 2022
3.1
Zielvergütung für das Geschäftsjahr 2022
Um eine transparente Berichterstattung der Vorstandsvergütung sicherzustellen, zeigt die folgende Tabelle zunächst die vertraglich vereinbarten Zielbeträge der einzelnen Vergütungsbestandteile für jedes aktive Vorstandsmitglied zzgl. der Aufwendungen für Nebenleistungen und die betriebliche Altersversorgung. Der Zielbetrag für den STI bzw. den LTI ergibt sich hierbei aus dem vertraglich geregelten STI- bzw. LTI-Zielbetrag bei einer Zielerreichung von 100 %.
Vertraglich vereinbarte Zielvergütung
Armin Papperger
Helmut P. Merch
Peter Sebastian Krause
Dagmar Steinert
Vorsitzender des Vorstands seit 1. Januar 20131
Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2013
Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2017
Mitglied des Vorstands seit 1. Dezember 20222
2022
2021
2022
2021
2022
2021
2022
2021
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
TEUR
Grundvergütung
1.296
1.296
713
713
540
540
630
-
Nebenleistungen
25
34
18
26
36
-
46
-
Summe fest Vergütung
1.321
1.330
731
738
576
540
676
-
Kurzfristig variable Vergütung (STI)
STI 2021
-
864
-
475
-
360
-
-
STI 2022
864
-
475
-
360
-
420
-
Langfristig variable Vergütung (LTI)
LTI Tranche 2021
davon Baranteil
-
900
-
450
-
402
-
-
davon Aktienanteil
-
750
-
375
-
335
-
-
LTI Tranche 2022
davon Baranteil
1.650
-
825
-
578
-
825
-
davon Aktienanteil
-
-
-
-
-
-
-
-
Summe
3.835
3.844
2.031
2.038
1.514
1.637
1.921
-
Versorgungsbeitrag
1.210
1.210
190
190
646
646
168
-
Summe
(einschließlich Versorgung)
5.045
5.053
2.221
2.228
2.159
2.283
2.089
-
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
2 Zielvergütung auf Ganzjahresbasis angegeben
3.2
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 – im Geschäftsjahr 2022 aktive Vorstandsmitglieder
In der folgenden Tabelle werden sowohl die im Geschäftsjahr als auch die im Vorjahr nach § 162 AktG gewährten und geschuldeten Vergütungen offengelegt. Darüber hinaus wird der Aufwand nach IAS 19 für die betriebliche Altersversorgung im jeweiligen Geschäftsjahr dargestellt (Versorgungsaufwand).
Gemäß erdienungsorientierter Auslegung werden die erwarteten Auszahlungsbeträge der STI-Zuteilung für das Geschäftsjahr 2022 werden im Vergütungsbericht 2022 ausgewiesen, da die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 bereits vollständig erbracht ist. Die relevanten Ergebnisse zur Feststellung der Zielerreichungen können bereits mit Ablauf des Geschäftsjahres 2022 festgestellt werden, auch wenn die tatsächliche Auszahlung erst im Folgejahr, d. h. im Geschäftsjahr 2023, erfolgt. Für die LTI-Tranche 2022 wird noch keine gewährte und geschuldete Vergütung ausgewiesen, da die Zielerreichung und der potenzielle Auszahlungsbetrag erst nach Ablauf der vierjährigen Performanceperiode erfolgen kann und dann ebenfalls nach erdienungsorientierter Auslegung ausgewiesen wird.
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr aktive Vorstandsmitglieder
Armin Papperger
Helmut P. Merch
Peter Sebastian Krause
Dagmar Steinert
Vorsitzender des Vorstands seit 1. Januar 20131
Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2013
Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2017
Mitglied des Vorstands seit 1. Dezember 2022
2022
2022
2021
2022
2022
2021
2022
2022
2021
2022
2022
2021
TEUR
%
TEUR
TEUR
%
TEUR
TEUR
%
TEUR
TEUR
%
TEUR
Grundvergütung
1.296
51
1.296
713
66
713
540
50
540
53
48
-
Nebenleistungen
25
1
34
18
1
26
36
3
36
3
3
-
Summe
1.321
52
1.330
731
66
738
576
53
576
56
51
-
Kurzfristig variable Vergütung (STI)
STI 2021
-
-
1.615
-
-
888
-
-
784
-
-
-
STI 2022
1.206
48
-
663
34
-
503
-
-
49
49
-
Langfristig variable Vergütung (LTI)
LTI Tranche 2021
davon Baranteil2
-
-
900
-
-
450
-
-
300
-
-
-
davon Aktienanteil
-
-
750
-
-
375
-
-
250
-
-
-
Summe gewährt und geschuldet
2.527
100
4.595
1.394
100
2.451
1.079
100
1.910
104
100
-
Versorgungsaufwand
1.060
-
1.552
-
-
-
567
-
787
7
-
-
Gesamtvergütung
3.587
-
6.146
1.394
-
2.451
1.645
-
2.698
111
-
-
1 Mitglied des Vorstands seit 1. Januar 2012
2 Gemäß des vorherigen Vergütungssystems wurde die LTI Tranche 2021 bereits zum einem Teil in bar nach Ablauf des Geschäftsjahrs 2021, zum anderen Teil in Aktien mit einer vierjährigen Veräußerungssperre ausgezahlt. Die Performanceperiode des LTI 2021 war mit Ende des Geschäftsjahres 2021 abgeschlossen. Daher wird der Auszahlungsbetrag im Geschäftsjahr 2021 als gewährte und geschuldete Vergütung ausgewiesen, da die der Vergütung zugrunde liegende Tätigkeit mit Ablauf des Geschäftsjahres 2021 bereits vollständig erbracht war.
3.3
Gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 – ehemalige Vorstandsmitglieder
Die gewährte und geschuldete Vergütung im Geschäftsjahr 2022 der ehemaligen Vorstandsmitglieder, die in den letzten zehn Jahren aktiv waren, ist nachfolgend dargestellt. Herr Jörg Grotendorst erhielt seine Grundvergütung in Höhe von monatlich 50.000 EUR bis zum Ende seiner Vertragslaufzeit, dem 31. Dezember 2022.
Gewährte und geschuldete Vergütung für ehemalige Vorstandsmitglieder
Jörg Grotendorst
Horst Binnig
Klaus Eberhardt
Austritt 31. Dezember 2022
Austritt 31. Dezember 2019
Austritt 31. Dezember 2012
2022
2022
2022
TEUR
TEUR
TEUR
Grundvergütung
600
-
-
Ruhegeldzahlungen
-
213
433
Summe
600
213
433
Acht ehemalige Vorstandsmitglieder, die in den letzten zehn Jahren nicht aktiv waren, erhielten Ruhegeldzahlungen in Höhe von insgesamt 1.108 TEUR.
3.4
Einhaltung der Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 AktG
In die Maximalvergütung gemäß § 87a Absatz 1 Satz 2 Ziffer 1 AktG sind sämtliche Vergütungsbestandteile, die für das Geschäftsjahr 2022 zugeteilt wurden, einzuschließen. In der Maximalvergütung für das Geschäftsjahr 2022 ist somit ebenfalls die Performance Share Plan Tranche 2022 zu berücksichtigen, deren Auszahlungshöhe jedoch erst mit Ablauf des Geschäftsjahres 2025 feststeht. Damit kann die Höhe sämtlicher Vergütungsbestandteile, die für das Geschäftsjahr 2022 zugeteilt worden sind, erst nach Ablauf des Geschäftsjahres 2025 ermittelt werden. Grundsätzlich wird die Angemessenheit der möglichen Auszahlungsbeträge sichergestellt, indem die STI- und LTI-Auszahlungen jeweils auf maximal 250 % des individuellen Zielbetrags begrenzt sind. Sollte die Summe der Zahlungen aus einem Geschäftsjahr die festgelegte Maximalvergütung dennoch übersteigen, so wird der zuletzt zur Auszahlung anstehende Vergütungsbestandteil (in der Regel der LTI) gekürzt.
Vergütung des Aufsichtsrats
Vergütung des Aufsichtsrats
Gemäß § 113 Absatz 3 Satz 1 AktG beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung und das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats. Die Hauptversammlung der Rheinmetall AG billigte am 11. Mai 2021 die unter Tagesordnungspunkt 8 zur Abstimmung gestellte Aufsichtsratsvergütungsregelung mit einer deutlichen Mehrheit von 99,75 %. Ziel der Vergütung ist es, die Unabhängigkeit des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan zu stärken und die funktionsspezifischen zeitlichen Belastungen und Verantwortungen zu berücksichtigen. Dies erfolgt durch die hervorgehobenen Vergütungen für den Aufsichtsratsvorsitzenden und stellvertretenen Aufsichtsratsvorsitzenden sowie durch die zusätzliche Vergütung für eine Tätigkeit in Ausschüssen.
Die für das Geschäftsjahr 2022 geltenden Vergütungsregelungen für den Aufsichtsrat sind in § 13 der Satzung der Rheinmetall AG niedergelegt und in der folgenden Grafik dargestellt:
Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse
Neben der festen Vergütung und Ausschussvergütung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder ein Sitzungsgeld. Die Höhe des Sitzungsgeldes beträgt für die Teilnahme an Aufsichtsratssitzungen 1.000 EUR. Die Teilnahme an Ausschusssitzungen, die nicht am Tag einer Aufsichtsratssitzung stattfinden, wird mit einem Sitzungsgeld von 1.000 EUR vergütet. Aufsichtsrats- und Ausschussmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung. Zusätzlich erstattet Rheinmetall den Mitgliedern des Aufsichtsrats auf Antrag die für die Aufsichtsratssitzungen angefallenen Auslagen.
Jedes Mitglied des Aufsichtsrats – mit Ausnahme der Arbeitnehmervertreter – ist verpflichtet, 25 % der gezahlten festen Vergütung für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft zu verwenden und die Aktien für die Dauer der Mitgliedschaft im Aufsichtsrat zu halten. Die Einhaltung der Halteverpflichtung ist der Gesellschaft nachzuweisen. Die vorgenannte Erwerbspflicht besteht nicht für die Vergütung, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Aufsichtsrats noch nicht gezahlt wurde. Der Anspruch auf den in § 13 Abs. 6 Satz 1 der Satzung genannten Teil der Vergütung entfällt rückwirkend, wenn das Aufsichtsratsmitglied die erworbenen Aktien vor seinem Ausscheiden aus dem Aufsichtsrat teilweise oder vollständig veräußert oder beleiht.
Die Aufsichtsratsmitglieder werden in eine im Interesse der Gesellschaft von dieser in angemessener Höhe unterhaltenen Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte mit angemessenem Selbstbehalt einbezogen, soweit eine solche besteht. Die Prämien hierfür entrichtet die Gesellschaft.
Die zum 31. Dezember 2022 amtierenden Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat erhalten für das Geschäftsjahr 2022 folgende Vergütung:
Gewährte und geschuldete Vergütung (erdienungsorientierte Auslegung) für zum 31. Dezember 2022 amtierende Anteilseigner im Aufsichtsrat
Feste Vergütung
Ausschussvergütung
Sitzungsgeld
Gesamt-
vergütung
EUR
%
EUR
%
EUR
%
Ulrich Grillo
2022
180.000
54,4
130.000
39,3
21.000
6,3
331.000
Vorsitzender des Aufsichtsrats
2021
160.000
53,6
120.000
40,2
18.500
6,2
298.500
Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak
2022
90.000
77,6
15.000
12,9
11.000
9,5
116.000
2021
51.507
78,4
9.658
14,7
4.500
6,9
65.665
Dr.-Ing. Dr.-Ing. E. h. Klaus Draeger
2022
90.000
78,3
15.000
13,0
10.000
8,7
115.000
2021
80.000
75,5
15.000
14,2
11.000
10,4
106.000
Prof. Dr. Andreas Georgi
2022
90.000
57,0
52.836
33,5
15.000
9,5
157.836
2021
80.000
50,3
61.438
38,7
17.500
11,0
158.938
Dr. Britta Giesen
2022
90.000
77,6
15.000
12,9
11.000
9,5
116.000
2021
51.507
77,3
9.658
14,5
5.500
8,3
66.665
Prof. Dr. Susanne Hannemann
2022
90.000
59,1
49.397
32,4
13.000
8,5
152.397
2021
80.000
70,2
20.000
17,5
14.000
12,3
114.000
Louise Öfverström1
2022
58.192
68,8
19.397
22,9
7.000
8,3
84.589
2021
-
-
-
-
-
-
-
Klaus-Günter Vennemann2
2022
90.000
81,8
10.000
9,1
10.000
9,1
110.000
2021
80.000
79,6
10.000
10,0
10.500
10,4
100.500
1 Seit 10. Mai 2022
2 Eine aus 2021 in 2022 erfolgte Sitzungsgeldabrechnung (+ 1 TEUR)
Werte ohne Umsatzsteuer
Die zum 31. Dezember 2022 amtierenden Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat erhalten für das Geschäftsjahr 2022 folgende Vergütung:
Gewährte und geschuldete Vergütung (erdienungsorientierte Auslegung) für zum 31. Dezember 2022 amtierende Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Feste Vergütung
Ausschussvergütung
Sitzungsgeld
Gesamt-
vergütung
EUR
%
EUR
%
EUR
%
Dr. Daniel Hay1
2022
135.000
61,4
70.000
31,8
15.000
6,8
220.000
Stellv. Vorsitzender des Aufsichtsrats
2021
120.000
60,8
60.000
30,4
17.500
8,9
197.500
Ralf Bolm1
2022
90.000
67,7
30.000
22,6
13.000
9,8
133.000
2021
80.000
70,2
20.000
17,5
14.000
12,3
114.000
Murat Küplemez1,2
2022
58.192
90,7
-
-
6.000
9,3
64.192
2021
-
-
-
-
-
-
-
Dr. Michael Mielke
2022
90.000
90,9
-
-
9.000
9,1
99.000
2021
80.000
87,9
-
-
11.000
12,1
91.000
Reinhard Müller1
2022
90.000
68,0
28.260
21,4
14.000
10,6
132.260
2021
80.000
66,9
25.000
20,9
14.500
12,1
119.500
Dagmar Muth1,3
2022
90.000
72,9
21.466
17,4
12.000
9,7
123.466
2021
80.000
76,9
15.000
14,4
9.000
8,7
104.000
Barbara Resch1
2022
90.000
90,9
-
-
9.000
9,1
99.000
2021
80.000
89,9
-
-
9.000
10,1
89.000
Sven Schmidt1
2022
90.000
59,6
45.000
29,8
16.000
10,6
151.000
2021
80.000
64,4
29.658
23,9
14.500
11,7
124.158
1 Diese Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre Vergütung nach Maßgabe der gewerkschaftlichen Regelungen weit überwiegend an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
2 Seit 10. Mai 2022
3 Zwei aus 2021 in 2022 abgerechnete Sitzungsgeldabrechnungen (+ 2 TEUR)
Werte ohne Umsatzsteuer
Die im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats, die die Anteilseigner vertreten, erhielten folgende Vergütung:
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedene Anteilseigner im Aufsichtsrat
Feste Vergütung
Ausschussvergütung
Sitzungsgeld
Gesamt-
vergütung
EUR
%
EUR
%
EUR
%
Dr. Franz Josef Jung1
2022
32.055
80,9
3.562
9,0
4.000
10,1
39.616
2021
80.000
78,8
10.000
9,9
11.500
11,3
101.500
1 Bis einschließlich 10. Mai 2022
Werte ohne Umsatzsteuer
Die im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedenen Mitglieder des Aufsichtsrats, welche die Arbeitnehmer vertreten, erhielten folgende Vergütung:
Gewährte und geschuldete Vergütung für im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedene Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat
Feste Vergütung
Ausschussvergütung
Sitzungsgeld
Gesamt-
vergütung
EUR
%
EUR
%
EUR
%
Markus Schaubel1,2
2022
32.055
77,4
5.342
12,9
4.000
9,7
41.397
2021
80.000
74,8
15.000
14,0
12.000
11,2
107.000
1 Diese Vertreter der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat sowie die Vertreter der Gewerkschaften im Aufsichtsrat haben erklärt, ihre Vergütung nach Maßgabe der gewerkschaftlichen Regelungen weit überwiegend an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.
2 Bis einschließlich 10. Mai 2022
Werte ohne Umsatzsteuer
Vergleichende Darstellung der jährlichen Vergütungsentwicklung
Die nachfolgende Tabelle stellt die jährliche Veränderung der Vergütung, der Ertragsentwicklung von Rheinmetall sowie der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern von Rheinmetall auf Vollzeitäquivalenzbasis dar.
Vergleichende Darstellung
2022
Veränderung 2022/2021 1
2021
Veränderung 2021/2020 1
2020
TEUR
%
TEUR
%
TEUR
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Vorstandsmitglieder
Armin Papperger
2.527
-45,0
4.595
-0,6
4.622
Helmut P. Merch
1.394
-43,1
2.451
-0,6
2.467
Peter Sebastian Krause
1.079
-43,5
1.910
-1,5
1.940
Dagmar Steinert2
104
-
-
-
-
Ehemalige Vorstandsmitglieder
Jörg Grotendorst
600
-81,1
3.170
493,6
534
Klaus Eberhardt
433
-
433
-
433
Horst Binnig
213
1,0
211
0,5
210
Zum 31. Dezember 2022 amtierende Aufsichtsratsmitglieder
Dipl.-Kfm. Ulrich Grillo
331
10,9
299
2,1
293
Prof. Dr. Dr. h.c. Sahin Albayrak
116
76,7
66
-
-
Dr.-Ing. Dr. Ing. E.h. Klaus Draeger
115
8,5
106
2,4
104
Prof. Dr. Andreas Georgi
158
-0,7
159
8,1
147
Dr. Britta Giesen
116
74,0
67
-
-
Prof. Dr. Susanne Hannemann
152
33,7
114
3,2
111
Louise Öfverström3
85
-
-
-
-
Klaus-Günter Vennemann4
110
9,5
101
3,6
97
Dr. Daniel Hay
220
11,4
198
34,9
146
Ralf Bolm
133
16,7
114
112,6
54
Murat Küplemez3
64
-
-
-
-
Dr. Michael Mielke
99
8,8
91
4,6
87
Reinhard Müller
132
10,7
120
12,7
106
Dagmar Muth5
123
18,7
104
4,0
100
Barbara Resch
99
11,2
89
105,9
43
Sven Schmidt
151
21,6
124
12,9
110
Im Geschäftsjahr 2022 ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder
Dr. Franz Josef Jung
40
-61,0
102
3,6
98
Markus Schaubel
41
-61,3
107
3,4
104
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Durchschnittliche Vergütung
87
1,3
86
3,9
83
Ertragsentwicklung
Jahresüberschuss der Rheinmetall AG in MioEUR
193
7,0
180
100,3
90
Bereinigtes EBT des Rheinmetall Konzerns in MioEUR
731
30,8
559
36,0
411
1 Die prozentuale Veränderung basiert auf genauen, nicht gerundeten EUR-Werten
2 Seit 1. Dezember 2022
3 Seit 10. Mai 2022
4 Eine aus 2021 in 2022 abgerechnete Sitzungsgeldabrechnung (+ 1 TEUR)
5 Zwei aus 2021 in 2022 abgerechnete Sitzungsgeldabrechnungen (+ 2 TEUR)
Die Vergütung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von Rheinmetall wird auf Basis des durchschnittlichen Personalaufwands der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Full Time Equivalent) des Rheinmetall-Konzerns innerhalb von Deutschland ohne den Bereich Pistons dargestellt. Dabei werden die Gehälter inkl. erfolgsabhängiger Vergütungen, Zuschlagszahlungen, Nebenleistungen, soziale Abgaben und Sonderzahlungen berücksichtigt. Aufwendungen für die Altersversorgung sind im Einklang mit der gewährten und geschuldeten Vergütung gem. § 162 AktG nicht enthalten.
Düsseldorf, 13. März 2023
Der Vorstand
Rheinmetall AG
Der Aufsichtsrat
Rheinmetall AG
III. Weitere Informationen zur Einberufung
1.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
Das eingetragene Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 111.510.656,00 EUR ist am Tag der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 43.558.850 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 43.558.850.
2.
Informationen zur Durchführung als virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 118a AktG i.V.m. § 26n Abs. 1 EGAktG als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Ort der Hauptversammlung ist ausgeschlossen. Im Hinblick auf die Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung bitten wir Sie um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts und zu den weiteren Aktionärsrechten. Angesichts der neuen gesetzlichen Rahmenbedingungen ergeben sich wesentliche Änderungen gegenüber der Hauptversammlung 2022.
Die Hauptversammlung wird am 9. Mai 2023 ab 10:00 Uhr MESZ für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre vollständig live in Bild und Ton im Internet über das Aktionärsportal unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
übertragen. Die erforderlichen Zugangsdaten erhalten Aktionäre nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit Ihrer Anmeldebestätigung. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.
Das Format der virtuellen Hauptversammlung ermöglicht eine umfassende Wahrnehmung der Aktionärsrechte. Vor der Versammlung können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation Stellungnahmen einreichen. Während der Versammlung wird den ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Versammlung zugeschalteten Aktionären ein Rederecht in der Versammlung im Wege der Videokommunikation eingeräumt. Ebenfalls sind diese Aktionäre berechtigt, als Teil ihres Rederechts im Wege der Videokommunikation in der Versammlung Anträge und Wahlvorschläge zu stellen und Auskunft vom Vorstand zu verlangen sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift zu erklären. Das Stimmrecht kann in der virtuellen Hauptversammlung ausschließlich durch Briefwahl oder Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, jeweils auch im Wege elektronischer Kommunikation, entsprechend den nachstehenden Erläuterungen ausgeübt werden.
3.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. am 18. April 2023, 00:00 Uhr MESZ, (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind und sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss zusammen mit einem auf den Nachweisstichtag erstellten Nachweis des Aktienbesitzes durch das depotführende Institut in deutscher oder englischer Sprache in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch – BGB) oder einem Nachweis gemäß § 67c Abs. 3 AktG spätestens bis zum 2. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen.
Anmeldestelle:
Rheinmetall Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Üblicherweise übernehmen die depotführenden Institute die erforderliche Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises des Anteilsbesitzes für ihre Kunden. Aktionäre, die an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen oder ihr Stimmrecht ausüben wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig bei ihrem depotführenden Institut die erforderliche Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes zu veranlassen. Nach Eingang der Anmeldung mit beigefügtem Nachweis des Anteilsbesitzes erhalten die teilnahmeberechtigten Aktionäre die Anmeldebestätigung von der Anmeldestelle, auf denen die erforderlichen Zugangsdaten für das Aktionärsportal enthalten sind.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes rechtzeitig erbracht hat. Der Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ergibt sich dabei ausschließlich aus dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf den Umfang des Teilnahme- und Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, sofern sie sich insoweit nicht bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen.
4.
Aktionärsportal
Zum Zweck der Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung von Aktionärsrechten stellt die Gesellschaft auf ihrer Internetseite unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
ein internetgestütztes und passwortgeschütztes Hauptversammlungssystem zur Verfügung, das sog. Aktionärsportal. Nach fristgerechter Anmeldung zur Hauptversammlung erhalten angemeldete Aktionäre eine Anmeldebestätigung, auf der die erforderlichen Zugangsdaten zum Aktionärsportal enthalten sind. Mit diesen Zugangsdaten können sich die Aktionäre im Aktionärsportal anmelden und nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen ihre Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben. Sämtliche Funktionen des Aktionärsportals können nur unter Verwendung der in der Anmeldebestätigung enthaltenen Zugangsdaten genutzt werden.
Das Aktionärsportal wird voraussichtlich ab dem 18. April 2023 freigeschaltet.
5.
Stimmabgabe (Briefwahl)
Aktionäre können ihre Stimmen in Textform oder im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung über das Aktionärsportal abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben (siehe dazu Abschnitt III.3.).
Für die Briefwahl in Textform steht das mit der Anmeldebestätigung übersandte Formular zur Verfügung. Die in Textform per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis einschließlich 8. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, bei der Gesellschaft eingegangen sein und sind ausschließlich an die nachstehenden Adressen zu richten; dies gilt auch für eine Änderung oder einen Widerruf von Briefwahlstimmen in Textform:
Rheinmetall AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Anderweitig adressierte Stimmabgaben per Briefwahl in Textform werden nicht berücksichtigt.
Die Stimmabgabe kann auch elektronisch im Aktionärsportal der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
erfolgen. Das Aktionärsportal ist wie im Abschnitt III.4. beschrieben zugänglich. Die Stimmabgabe über das Aktionärsportal ist ab dessen Freischaltung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmungen festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung möglich.
Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits abgegebene Stimmen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden. Für Widerruf oder Änderung der abgegebenen Stimmen sowie das Verhältnis zwischen abgegebenen Stimmen und der Vollmachtserteilung (mit Weisungen) an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft gelten die Regelungen in Abschnitt III.8. Weitere Einzelheiten zur Stimmabgabe können die Aktionäre den Erläuterungen in dem Aktionärsportal auf der Internetseite
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
entnehmen.
6.
Stimmabgabe durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter
Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bei den Abstimmungen vertreten zu lassen und ihnen Weisungen zu erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe dazu Abschnitt III.3.).
Die Erteilung, der Widerruf und die Änderung der Vollmachten und Weisungen kann in Textform bis zum 8. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, an die nachstehenden Adressen übermittelt werden:
Rheinmetall AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann ab der Freischaltung des Aktionärsportals bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt am Tag der Hauptversammlung auch über das Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Bis zu diesem Zeitpunkt können auch bereits erteilte Vollmachten und Weisungen jederzeit über das Aktionärsportal geändert oder widerrufen werden.
7.
Stimmabgabe durch sonstige Bevollmächtigte
Aktionäre können ihr Stimmrecht und ihre sonstigen Aktionärsrechte in der Hauptversammlung durch sonstige Bevollmächtigte, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung des Aktionärs zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes des Aktionärs nach den vorstehenden Ausführungen erforderlich (siehe dazu Abschnitt III.3.).
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung noch ein sonstiger von § 135 AktG erfasster Intermediär noch eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Wir weisen darauf hin, dass im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung oder sonstiger von § 135 AktG Abs. 8 AktG erfasster Personen oder Institutionen möglicherweise Besonderheiten (z.B. Formerfordernisse) zu beachten sind, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind.
In Textform sind die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis zum 8. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, an die nachstehenden Adressen zu übermitteln (Zugang entscheidend); entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht:
Rheinmetall AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de
Die Vollmacht kann ab der Freischaltung des Aktionärsportals und auch noch während der virtuellen Hauptversammlung bis zu dem vom Versammlungsleiter im Rahmen der Abstimmung festgelegten Zeitpunkt unter Verwendung der Daten der Anmeldebestätigung auch über das Aktionärsportal erteilt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Bitte beachten Sie, dass auch bevollmächtigte Dritte nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können und diese zur Wahrnehmung der ihnen übertragenen Rechte die Zugangsdaten zum Aktionärsportal benötigen. Auch durch bevollmächtigte Dritte kann das Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl oder durch Unterbevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden.
Die Teilnahme des Bevollmächtigten durch elektronische Zuschaltung über das Aktionärsportal setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit der Anmeldebestätigung versendeten Zugangsdaten erhält, wenn der Aktionär nicht im Zuge der Anmeldung zur Hauptversammlung sein depotführendes Institut gebeten hat, die Zugangsdaten unmittelbar an den Bevollmächtigten zu versenden. Die Nutzung der Zugangsdaten des Aktionärs durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
einsehbar.
8.
Reihenfolge der Behandlung abgegebener Stimmen; weitere Hinweise zur Stimmabgabe; Abstimmbestätigung
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit einer Erklärung zur Stimmabgabe ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.
Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen durch Briefwahl ausgeübt oder auf mehreren Wegen Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilt werden, werden diese Erklärungen unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal, 2. per E-Mail und 3. per Brief. Sollten auf dem gleichen Weg verschiedene Erklärungen eingehen, gilt: Erklärungen zur Stimmabgabe durch Briefwahl haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Sofern auf dieselbe Weise verschiedene Stimmen durch Briefwahl abgegeben bzw. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt werden, hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Vollmachtserteilung und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Erklärung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Eine Stimmabgabe per Briefwahl bzw. eine Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zu dem unter Tagesordnungspunkt 2 bekannt gemachten Gewinnverwendungsvorschlag behält ihre Gültigkeit auch bei einer etwaigen Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags in der Hauptversammlung, wie unter Tagesordnungspunkt 2 beschrieben. Briefwahlstimmen bzw. Vollmacht und Weisungen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.
Nach der Hauptversammlung wird über das Aktionärsportal automatisch eine Bestätigung über die Stimmenzählung gemäß § 129 Absatz 5 AktG bereitgestellt, die innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung heruntergeladen werden kann.
Nähere Einzelheiten zur Anmeldung, zur Stimmabgabe und zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung nach fristgerechter Anmeldung zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
einsehbar.
9.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 AktG)
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR am Grundkapital erreichen (letzteres entspricht 195.313 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen muss an den Vorstand der Gesellschaft gerichtet sein und bis zum Ablauf des 8. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, schriftlich oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB unter der nachfolgend angegebenen Adresse zugegangen sein. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Vorstand der Rheinmetall Aktiengesellschaft
Zentralbereich Legal
Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Auf die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden.
10.
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126, 127, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG)
Jeder Aktionär hat das Recht, der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern zu stellen. Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind an die nachstehenden Adressen zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Zentralbereich Recht
Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
E-Mail: hauptversammlung@rheinmetall.com
Bis spätestens zum Ablauf des 24. April 2023, 24:00 Uhr MESZ, mit Nachweis der Aktionärseigenschaft eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den Voraussetzungen des § 126 AktG bzw. des § 127 AktG genügen und den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, im Internet unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich veröffentlicht.
Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre das Stimmrecht ausüben. Sofern der den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.
Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, d.h. im Rahmen des Rederechts (siehe dazu Abschnitt III.12.), gestellt werden.
11.
Recht zur Einreichung von Stellungnahmen (§ 130a Abs. 1 bis 4 AktG)
Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre haben das Recht, bis zum 3. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen.
Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das Aktionärsportal zu erfolgen. Wir bitten den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Als Orientierung kann ein Umfang von 10.000 Zeichen dienen. Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Stellungnahmen einschließlich des Namens und Wohnorts beziehungsweise Sitzes des einreichenden Aktionärs bis spätestens zum 4. Mai 2023, 24:00 Uhr MESZ, über das Aktionärsportal allen ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären und ihren Vertretern zugänglich machen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden in gleicher Weise veröffentlicht.
Stellungnahmen werden nicht zugänglich gemacht, wenn sie einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird; die Gesellschaft behält sich vor, Stellungnahmen nicht zugänglich zu machen, wenn ihr Umfang nicht auf ein angemessenes Maß begrenzt wurde (vgl. § 130a Abs. 3 S. 4 i.V.m. § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).
Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet keine Möglichkeit zur Vorabeinreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet, es sei denn, sie werden in der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation und bei entsprechender Anordnung durch den Versammlungsleiter im Wege der Videokommunikation erneut gestellt. Auch Anträge, Wahlvorschläge, und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt. Das Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen (dazu Abschnitt III.10.), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Abschnitt III.13.) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Abschnitt III.14.) sind ausschließlich auf den hierfür vorgesehenen, gesondert beschriebenen Wegen möglich.
12.
Rederecht der Aktionäre im Wege der elektronischen Kommunikation (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG)
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die ordnungsgemäß angemeldet und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten im Aktionärsportal Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG und Auskunftsverlangen nach § 131 AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.
Gemäß § 18 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen.
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (Computer, Tablet oder Smartphone), das über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann, sowie eine stabile Internetverbindung.
Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.
13.
Auskunftsrecht der Aktionäre (§§ 118a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4, 131 Abs. 1, Abs. 4 AktG)
Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation (siehe dazu Abschnitt III.12.) wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.
§ 131 Abs. 4 Satz 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär wegen seiner Eigenschaft als Aktionär eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 Satz 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das Aktionärsportal während der Hauptversammlung übermitteln können.
14.
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zu deren Ende über das Aktionärsportal erklärt werden. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme von Widersprüchen über das Aktionärsportal ermächtigt und erhält die Widersprüche über das Aktionärsportal. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können keine Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars erklären.
15.
Veröffentlichungen auf der Internetseite (§ 124a AktG), ergänzende Informationen
Diese Einladung zur Hauptversammlung in deutscher Sprache (Originalversion) und englischer Sprache, die zugänglich zu machenden Unterlagen und die Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
zur Verfügung. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden gemäß § 118a Abs. 6 AktG auch während des Zeitraums der Versammlung im Aktionärsportal den elektronisch zugeschalteten Aktionären beziehungsweise deren Bevollmächtigten zugänglich gemacht. Nach der Hauptversammlung werden unter
www.rheinmetall.com/hauptversammlung
auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse bekannt gemacht.
Unter derselben Internetseite wird auch rechtzeitig vor der Hauptversammlung, voraussichtlich am 5. Mai 2023, der wesentliche Inhalt der Rede des Vorstands veröffentlicht; Anpassungen an aktuelle Entwicklungen bleiben vorbehalten (es gilt das gesprochene Wort).
Das Teilnehmerverzeichnis wird vor der ersten Abstimmung allen in der Hauptversammlung elektronisch zugeschalteten Aktionären und ihren Bevollmächtigten über das Aktionärsportal zur Verfügung stehen.
16.
Hinweise zum Datenschutz
a) Allgemeine Informationen
Die Rheinmetall AG legt großen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten ihrer Aktionäre. Dies gewährleisten wir u. a. mit Methoden der sicheren Datenverarbeitung, die dem Stand der Technik entsprechen. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir die Aktionäre und ihre Vertreter über die Verarbeitung der personenbezogenen Daten und der diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.
Verantwortlicher im Sinne des Art. 4 Nr. 7 DSGVO:
Rheinmetall AG
Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten:
Rheinmetall AG
Datenschutzbeauftragter
Rheinmetall Platz 1
40476 Düsseldorf
E-Mail: dsb-rhag@rheinmetall.com
b) Informationen bezüglich der Verarbeitung
aa) Datenkategorien und betroffene Personengruppen
Wir verarbeiten insbesondere die folgenden personenbezogenen Daten der Aktionäre und deren Bevollmächtigten bzw. Stimmrechtsvertretern:
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Vor- und Nachname
•
Unternehmen
•
Anschrift
•
Aktienanzahl und -gattung
•
Besitzart der Aktien
•
Zugangsdaten für das Aktionärsportal
•
ggf. E-Mail-Adresse oder weitere Kontaktdaten
•
ggf. Informationen zum Letztintermediär (in der Regel die zuständige Depotbank)
Sofern Aktionäre oder Aktionärsvertreter mit uns in Kontakt treten, verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären im Hinblick auf die Hauptversammlung.
Eine Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen der Teilnehmer während der Hauptversammlung findet ohne vorherige gesonderte Information nicht statt. Anträge, Fragen und sonstige Beiträge, die während der Hauptversammlung an uns adressiert werden, werden ggf. durch uns intern protokolliert.
Beim Aufruf des Aktionärsportals werden automatisch sogenannte Server-Logfiles generiert. Hierbei werden typischerweise folgende Daten erhoben und verarbeitet:
•
IP-Adresse
•
Zeitpunkt des Besuchs bzw. Logins
•
Referrer URL (die zuvor besuchte Webseite)
•
ggf. Informationen zu abgerufenen Dateien (z.B. Teilnehmerverzeichnis, Abstimmbestätigung)
Diese Server-Logfiles werden zur Gewährleistung der Betriebssicherheit und Integrität des Portals erhoben und in der Regel spätestens nach 60 Tagen automatisch gelöscht. Außerdem kommen möglicherweise Cookies auf dem Aktionärsportal zum Einsatz. Hierüber werden informieren wir gesondert auf der Webseite des Aktionärsportals.
bb) Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung
Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären (und eventuell benannten Vertretern) die Teilnahme an der und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung, für die Stimmrechtsausübung sowie für die Teilnahme im Wege elektronischer Zuschaltung rechtlich erforderlich. Rechtsgrundlage für die damit zusammenhängenden Verarbeitungen der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO i.V.m. §§ 118 ff., 67e AktG.
Zudem finden Datenverarbeitungen auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen gem. Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO satt (insbesondere zur Gewährleistung der Betriebsintegrität und Funktionsfähigkeit technischer Systeme im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung).
Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen, wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie gesetzlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. c DSGVO.
Zu Zwecken der Aktionärsidentifikation gem. § 67d AktG erheben und verarbeiten wir die gesetzlich zulässigen Daten unserer Aktionäre (und ggf. benannter Vertreter). Dies erfolgt im Wege der elektronischen Abfrage über Intermediäre (z. B. Ihre Depotbanken), die uns die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen gem. EU-Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 zurückmelden. Diese Daten verarbeiten wir insbesondere zur eindeutigen Identifikation unserer Aktionäre, zur Erhöhung der Transparenz über unsere Aktionärsstruktur, zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären und zur Führung des Aktienregisters (vgl. § 67e AktG). Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist unser berechtigtes Interesse gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aktionärsidentifikation nach §§ 67d, e AktG.
Zur Verbesserung der Kommunikation und Zusammenarbeit mit unseren Aktionären bzw. Investoren verwalten wir Kontaktdaten und ggf. weitere mit Aktionären bzw. Vertretern/Ansprechpartnern in Verbindung stehende Informationen in einem Investor Relationship Management (IRM) – System. Die hierbei stattfindenden Datenverarbeitungen erfolgen auf Basis unseres berechtigten Interesses gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO.
cc) Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten
Ihre Daten werden grundsätzlich nur durch die Rheinmetall AG und – sofern erforderlich – durch weitere Rheinmetall Konzerngesellschaften unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften verarbeitet. Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Bereitstellung des Aktionärsportals). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Rheinmetall AG.
Alle unsere Beschäftigten und alle Beschäftigten von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Die Dienstleister haben alle ihren Sitz in der EU bzw. EFTA.
Im Rahmen der Hauptversammlung werden personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die ihre Aktionärsrechte ausüben und im Wege elektronischer Zuschaltung an der Hauptversammlung teilnehmen, anderen Aktionären und Aktionärsvertretern ggf. zugänglich gemacht, soweit dies gemäß gesetzlichen, insbesondere aktienrechtlichen Vorschriften oder aufgrund technischer Gegebenheiten im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung erforderlich ist.
In bestimmten Fällen sind wir zu Offenlegungen oder Weitergaben Ihrer Daten gesetzlich verpflichtet (z. B. Offenlegung von Gegenanträgen und Stellungnahmen auf unserer Internetseite; Weitergabe an Behörden oder Gerichte).
dd) Datenquellen
Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Intermediären der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung der Aktien beauftragt haben.
ee) Speicherdauer
Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen (z. B. Abwehr von Rechtsansprüchen) erforderlich ist.
Informationen zu Fragen/Beiträgen von Aktionären in der Hauptversammlung werden grundsätzlich nach sechs Wochen anonymisiert, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.
c) Rechte von Betroffenen
Als Betroffene können sich Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1. genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO geltend zu machen. Dazu zählen insbesondere:
•
Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO
•
Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO
•
Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO
•
Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO
•
Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO
•
Recht auf Widerspruch nach Artikel 21 DSGVO
Sie haben entsprechend den gesetzlichen Vorgaben das Recht, aus Gründen, die sich aus Ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten Widerspruch einzulegen, sofern die Datenverarbeitung zur Wahrung berechtigter Interessen (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. e oder lit. f DSGVO) erfolgt. Werden Ihre personenbezogenen Daten verarbeitet, um Direktwerbung zu betreiben, haben Sie das Recht, jederzeit Widerspruch gegen diese Verarbeitung zum Zwecke derartiger Werbung einzulegen; dies gilt auch für das Profiling, soweit es mit solcher Direktwerbung in Verbindung steht.
•
Recht zum jederzeitigen Widerruf einer eventuell erteilten Einwilligung nach Artikel 7 Absatz 3 DSGVO
•
Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DSGVO.
Düsseldorf, März 2023
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Der Vorstand
29.03.2023 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:
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Unternehmen:
Rheinmetall Aktiengesellschaft
Rheinmetall Platz 1
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Deutschland
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