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15:06 Uhr, 24.04.2024

EQS-HV: ProCredit Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

EQS-News: ProCredit Holding AG

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

ProCredit Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

24.04.2024 / 15:06 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


ProCredit Holding AG Frankfurt am Main ISIN: DE0006223407 WKN: 622340 Einberufung einer ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre1 zu der

am Dienstag, den 4. Juni 2024, um 10:00 Uhr (MESZ) im SAALBAU Titus-Forum, Großer Saal,
Walter-Möller-Platz 2 in 60439 Frankfurt am Main,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Einlass ab 9:30 Uhr (MESZ)

1 Ausschließlich aus Gründen leichterer Lesbarkeit wird in dieser Einberufung im Folgenden (mit Ausnahme des unter Abschnitt II. dieser Einberufung wiedergegebenen Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023) für natürliche Personen die männliche Form verwendet. Sie steht stets stellvertretend für Personen aller geschlechtlichen Identitäten.

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die ProCredit Holding AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach § 289a Satz 1, § 315a Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2023 gemäß § 171 Aktiengesetz gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Es bedarf zu diesem Tagesordnungspunkt 1 keiner Beschlussfassung der Hauptversammlung. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind der Hauptversammlung zugänglich zu machen. Diese sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

vor und während der Hauptversammlung abrufbar.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen folgende Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2023 in Höhe von EUR 116.703.110,56 vor:

2.1

Zahlung einer Dividende von EUR 0,64 je Aktie (Stück 58.898.492)

EUR 37.695.034,88

2.2

Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)

EUR 79.008.075,68

= EUR 116.703.110,56

3.

Beschlussfassungen über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin der ProCredit Holding AG & Co. KGaA, die Entlastung der Mitglieder des Vorstands der ProCredit General Partner AG und die Entlastung der Mitglieder des Vorstands, jeweils für das Geschäftsjahr 2023

Der Formwechsel der ProCredit Holding AG & Co. KGaA in die Rechtsform der Aktiengesellschaft wurde am 27. September 2023 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt führte die seinerzeitige persönlich haftende Gesellschafterin der ProCredit Holding AG & Co. KGaA, die ProCredit General Partner AG, die Geschäfte der Gesellschaft. Die Geschäfte der ProCredit General Partner AG wurden ihrerseits - auch über den 27. September 2023 hinaus - vom Vorstand der ProCredit General Partner AG geführt. Die ProCredit General Partner AG wurde am 15. Dezember 2023 wirksam auf die Gesellschaft verschmolzen.

Die Geschäfte der ProCredit Holding AG werden von deren Vorstand geführt.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,

3.1 der seinerzeitigen persönlich haftenden Gesellschafterin der ProCredit Holding AG & Co. KGaA, der ProCredit General Partner AG, für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zur Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister am 27. September 2023 Entlastung zu erteilen;

3.2 den Mitgliedern des seinerzeitigen Vorstands der ProCredit General Partner AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der ProCredit General Partner AG am 15. Dezember 2023 Entlastung zu erteilen; und

3.3 den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Vorstands der ProCredit Holding AG für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassungen über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der ProCredit Holding AG & Co. KGaA, die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats der ProCredit General Partner AG und die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats, jeweils für das Geschäftsjahr 2023

Der Formwechsel der ProCredit Holding AG & Co. KGaA in die Rechtsform der Aktiengesellschaft wurde am 27. September 2023 wirksam. Bis zu diesem Zeitpunkt führte die seinerzeitige persönlich haftende Gesellschafterin der ProCredit Holding AG & Co. KGaA, die ProCredit General Partner AG, die Geschäfte der Gesellschaft. Die Geschäfte der ProCredit Holding AG werden von deren Vorstand geführt.

Der Aufsichtsrat der ProCredit Holding AG & Co. KGaA überwachte bis zum 27. September 2023 die Geschäftsführung durch die ProCredit General Partner AG als persönlich haftender Gesellschafterin der ProCredit Holding AG & Co. KGaA. Der Aufsichtsrat der ProCredit General Partner AG überwachte den Vorstand der ProCredit General Partner AG auch darüber hinaus bis zum Wirksamwerden der Verschmelzung der ProCredit General Partner AG auf die Gesellschaft am 15. Dezember 2023.

Der Vorstand der ProCredit Holding AG wird von deren Aufsichtsrat überwacht.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor,

4.1 den Mitgliedern des seinerzeitigen Aufsichtsrats der ProCredit Holding AG & Co. KGaA für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zur Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister am 27. September 2023 Entlastung zu erteilen;

4.2 den Mitgliedern des Aufsichtsrats der ProCredit General Partner AG für den Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis zur Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der ProCredit General Partner AG am 15. Dezember 2023 Entlastung zu erteilen; und

4.3 den im Geschäftsjahr 2023 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der ProCredit Holding AG für das Geschäftsjahr 2023 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2024 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr 2024

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2024 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten für das erste Halbjahr 2024 zu wählen.

Dieser Vorschlag stützt sich auf die begründete Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (Abschlussprüferverordnung).

Der Prüfungsausschuss erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Regelungen im Sinne des Artikel 16 Absatz 6 der Abschlussprüferverordnung auferlegt wurden, die die Auswahlmöglichkeiten im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers oder einer bestimmten Prüfungsgesellschaft für die Durchführung der Abschlussprüfung beschränkt hätten.

6.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023

Gemäß § 162 AktG haben Vorstand und Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften jährlich einen klaren und verständlichen Bericht über die den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung im letzten Geschäftsjahr zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Absatz 3 AktG durch den Abschlussprüfer, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Absatz 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt II. („Bekanntmachung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023 gemäß § 124 Absatz 2 Satz 3 AktG (zu Tagesordnungspunkt 6)“) dieser Einberufungsbekanntmachung wiedergegeben und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

abrufbar.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2023 zu billigen.

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

§ 120a Absatz 1 AktG bestimmt, dass die Hauptversammlung der börsennotierten Gesellschaft bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung des vom Aufsichtsrat nach den Vorgaben des § 87a AktG beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands beschließt. Zuletzt hat die Hauptversammlung vom 5. Juni 2023 vor Wirksamwerden des Formwechsels in eine Aktiengesellschaft über das Vergütungssystem für die seinerzeitigen Mitglieder des Vorstands der persönlich haftenden Gesellschafterin der ProCredit Holding AG & Co. KGaA beschlossen.

Der Aufsichtsrat hat am 19. März 2024 mit Wirkung zum 1. Januar 2024 unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Absatz 1 AktG ein Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands beschlossen.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft schlägt vor, dass im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt III. („Bekanntmachung des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft gemäß § 124 Absatz 2 Satz 3 AktG (zu Tagesordnungspunkt 7)“) im Detail beschriebene Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands zu billigen.

8.

Beschlussfassung über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder und entsprechende Änderung der Satzung der ProCredit Holding AG

Nach § 113 Absatz 3 AktG in der durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) geänderten Fassung ist bei börsennotierten Gesellschaften mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung ein Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder zu fassen. Die derzeit geltende Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in § 11 der Satzung geregelt und wurde im Rahmen der Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Aktiengesellschaft von der Hauptversammlung vom 5. Juni 2023 beschlossen. In seiner aktuellen Fassung lautet § 11 der Satzung der Gesellschaft wie folgt:

„§ 11 Vergütung, Aufwendungsersatz und Versicherungsschutz

(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung von EUR 20.000,00 (in Worten: Euro zwanzigtausend). Der Vorsitzende erhält eine feste jährliche Vergütung von EUR 60.000,00 (in Worten: Euro sechzigtausend), der Stellvertreter eine feste jährliche Vergütung von EUR 30.000,00 (in Worten: Euro dreißigtausend).

(2)

Für die Mitgliedschaft im Risiko- und Prüfungsausschuss erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich zu ihrer Grundvergütung eine jährliche Vergütung von EUR 5.000,00 (in Worten: Euro fünftausend) und der Vorsitzende des Risiko- und Prüfungsausschusses zusätzlich zu seiner Grundvergütung eine jährliche Vergütung von EUR 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend). Für die Mitgliedschaft in sonstigen vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüssen erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich zu ihrer Grundvergütung eine jährliche Vergütung von EUR 2.500,00 (in Worten: Euro zweitausendfünfhundert) und der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses zusätzlich zu seiner Grundvergütung eine jährliche Vergütung von EUR 5.000,00 (in Worten: Euro fünftausend).

(3)

Für jede Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld von EUR 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert). Für jede Sitzung des Risiko- und Prüfungsausschusses, an der sie teilnehmen, erhalten die Mitglieder des Risiko- und Prüfungsausschusses ein Sitzungsgeld von EUR 1.000,00 (in Worten: Euro eintausend). Für jede Sitzung eines sonstigen vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschusses, an der sie teilnehmen, erhalten die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses ein Sitzungsgeld von EUR 500,00 (in Worten: Euro fünfhundert). Auch die Teilnahme über Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel berechtigt zu Sitzungsgeld. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt.

(4)

Die Vergütung wird fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Aufsichtsratsmitglied tätig war. Im Falle eines Eintritts oder Ausscheidens von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet bzw. in diese eintritt. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.

(5)

Den Mitgliedern des Aufsichtsrates werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen sowie auf Auslagen eventuell zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet.

(6)

Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrates Versicherungsschutz (D&O-Versicherung) für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit zur Verfügung.“

Die Anforderungen an den Grad der Professionalisierung in Aufsichtsräten in international agierenden Unternehmen sowie den zeitlichen Einsatz für die Tätigkeit sind hoch. Eine angemessene und sachgerechte Vergütung ist elementar, um herausragende Persönlichkeiten im Wettbewerb mit anderen Unternehmen für das Amt des Aufsichtsrats gewinnen zu können. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind nach eingehender Überprüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass die bestehenden Vergütungsregelungen für die Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und dem zeitlichen Einsatz der Mitglieder des Aufsichtsrats sowie zur Komplexität und zum Risikoprofil der ProCredit Holding AG stehen. Insbesondere die Aufgaben und der zeitliche Aufwand für die Arbeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats und die herausgehobenen Aufgaben der Vorsitzenden bedürfen einer angemesseneren Vergütung. Vor diesem Hintergrund soll die Aufsichtsratsvergütung der ProCredit Holding AG angepasst werden. Damit soll auch der im Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) enthaltenen Empfehlung Rechnung getragen werden, wonach der mit besonderen Funktionen im Aufsichtsrat verbundene zeitliche Mehraufwand in der Vergütung angemessen berücksichtigt werden soll. Eine gesonderte Vergütung für die Teilnahme an Sitzungen soll gestrichen werden.

Vor diesem Hintergrund soll auf der Grundlage des Systems zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gemäß untenstehender Ziffer 8.1 die derzeitige Regelung in § 11 der Satzung der Gesellschaft wie unter Ziffer 8.2 dargestellt neu gefasst werden und gemäß Ziffer 8.3 ab Beginn des Geschäftsjahrs gelten, in dem die Änderungen wirksam werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

8.1 System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Grundzüge des Vergütungssystems

Das System zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Komplexität und zum Risikoprofil der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer großer börsennotierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats und damit für die bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands. Diese wiederum sind Voraussetzung für einen langfristigen Unternehmenserfolg.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen weiterhin entsprechend der Ziffer G.18 DCGK eine reine funktionsbezogene Festvergütung erhalten. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nicht-finanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Hierdurch wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats, die nicht auf den kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist, am besten Rechnung getragen. Der Umfang der Arbeitsbelastung und des Haftungsrisikos der Aufsichtsratsmitglieder entwickelt sich in aller Regel nicht parallel zum geschäftlichen Erfolg des Unternehmens beziehungsweise zur Ertragslage der Gesellschaft. Vielmehr bedarf es gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, in denen variable Vergütungsbestandteile in der Regel zurückgehen, einer besonders intensiven Wahrnehmung der Beratungs- und Überwachungsfunktion durch die Aufsichtsratsmitglieder.

Vergütungsbestandteile

Die feste jährliche Grundvergütung beträgt EUR 90.000,00 für den Vorsitzenden des Aufsichtsrats, EUR 67.500,00 für den stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats und EUR 45.000,00 für jedes andere Mitglied des Aufsichtsrats.

Für ihre Tätigkeit im Risikoausschuss sowie im Prüfungsausschuss erhalten Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich zu ihrer Grundvergütung eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 12.500,00. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses erhält zusätzlich zu seiner Grundvergütung eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 25.000,00. Für ihre Tätigkeit im Nominierungsausschuss, im Vergütungskontrollausschuss sowie in sonstigen vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüssen erhalten Mitglieder des Aufsichtsrats zusätzlich zu ihrer Grundvergütung eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 6.250,00; der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses erhält zusätzlich zu seiner Grundvergütung eine feste jährliche Vergütung in Höhe von EUR 12.500,00.

Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt hierbei die konkrete Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. So wird insbesondere entsprechend der Ziffer G.17 DCGK auch der höhere zeitliche Arbeitsaufwand des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats sowie des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen durch eine entsprechende zusätzliche Vergütung angemessen berücksichtigt.

Die Teilnahme an Sitzungen des Aufsichtsrats oder der Ausschüsse ist mit der jährlichen Festvergütung abgegolten. Eine Teilnahmevergütung in Form von Sitzungsgeldern besteht nicht.

Die konkrete Höhe der Festvergütung orientiert sich insgesamt an dem Umfang und der Verantwortung der Aufgaben, die das jeweilige Mitglied im Aufsichtsrat und den Ausschüssen übernimmt. Die beschriebene Höhe der Aufsichtsratsvergütung ist nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat angemessen und marktgerecht, so dass die Gesellschaft auch zukünftig qualifizierte Kandidaten für den Aufsichtsrat gewinnen und halten kann.

Die Vergütung zuzüglich eventuell zu entrichtender Umsatzsteuer ist fällig und zahlbar in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das abgelaufene Quartal. Im Falle des Eintritts oder Ausscheidens von Mitgliedern des Aufsichtsrats während eines Quartals erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet bzw. in diese eintritt. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.

Über die funktionsbezogene Festvergütung hinaus sollen den Mitgliedern des Aufsichtsrats nach wie vor ihre in Ausübung ihres Amtes entstehenden Auslagen sowie auf ihre Auslagen eventuell zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet werden. Ferner stellt die Gesellschaft den Mitgliedern des Aufsichtsrates Versicherungsschutz (D&O Versicherung) für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit zur Verfügung.

Verfahren zur Festsetzung und Überprüfung des Vergütungssystems

Die Hauptversammlung setzt die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats auf Vorschlag des Vorstands und des Aufsichtsrats in der Satzung oder durch Beschluss fest. Derzeit ist die Vergütung in der Satzung festgesetzt.

Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Dabei ist auch ein Beschluss zulässig, der die bestehende Vergütung bestätigt. Bestätigt die Hauptversammlung das jeweils zur Abstimmung gestellte Vergütungssystem nicht, wird spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem vorgelegt. Zur Vorbereitung des Beschlusses der Hauptversammlung prüfen Vorstand und Aufsichtsrat jeweils, ob die Vergütung, insbesondere mit Blick auf ihre Höhe und Ausgestaltung, weiterhin im Interesse der ProCredit Holding AG liegt und in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben der Mitglieder des Aufsichtsrats und zur Komplexität und zum Risikoprofil der Gesellschaft steht. Bei Bedarf unterbreiten Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung einen entsprechenden Beschlussvorschlag zur Änderung der Aufsichtsratsvergütung.

Beim Verfahren zur Festsetzung und Umsetzung sowie zur Überprüfung des Vergütungssystems gelten mit Blick auf etwaige Interessenkonflikte und deren Behandlung die allgemeinen Regeln des AktG und des DCGK. Institutionell wird Interessenkonflikten zudem dadurch vorgebeugt, dass etwaige Änderungsvorschläge auch vom Vorstand mitgetragen werden müssen und die finale Entscheidung über die Aufsichtsratsvergütung bei der Hauptversammlung liegt.

8.2 § 11 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„§ 11 Vergütung, Aufwendungsersatz und Versicherungsschutz

(1) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Grundvergütung von EUR 45.000,00 (in Worten: Euro fünfundvierzigtausend). Der Vorsitzende erhält eine feste jährliche Grundvergütung von EUR 90.000,00 (in Worten: Euro neunzigtausend), der Stellvertreter eine feste jährliche Grundvergütung von EUR 67.500,00 (in Worten: Euro siebenundsechzigtausendfünfhundert).

(2) Für die Mitgliedschaft im Risikoausschuss sowie im Prüfungsausschuss erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich zu ihrer Grundvergütung eine jährliche Vergütung von EUR 12.500,00 (in Worten: Euro zwölftausendfünfhundert) und der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses zusätzlich zu seiner Grundvergütung eine jährliche Vergütung von EUR 25.000,00 (in Worten: Euro fünfundzwanzigtausend). Für die Mitgliedschaft im Nominierungsausschuss, im Vergütungskontrollausschuss sowie in sonstigen vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüssen erhalten die Aufsichtsratsmitglieder zusätzlich zu ihrer Grundvergütung eine feste jährliche Vergütung von EUR 6.250,00 (in Worten: Euro sechstausendzweihundertfünfzig) und der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses zusätzlich zu seiner Grundvergütung eine feste jährliche Vergütung von EUR 12.500,00 (in Worten: Euro zwölftausendfünfhundert).

(3) Die Vergütung zuzüglich eventuell zu entrichtender Umsatzsteuer ist fällig und zahlbar in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das abgelaufene Quartal. Im Falle eines Eintritts oder Ausscheidens von Mitgliedern des Aufsichtsrats während eines Quartals, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet bzw. in diese eintritt. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.

(4) Den Mitgliedern des Aufsichtsrates werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen sowie auf Auslagen eventuell zu entrichtende Umsatzsteuer erstattet.

(5) Die Gesellschaft stellt den Mitgliedern des Aufsichtsrates Versicherungsschutz (D&O-Versicherung) für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit zur Verfügung.“

8.3 Die unter Ziffer 8.2 zu beschließende Neuregelung zur Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder soll erstmals für das Geschäftsjahr anwendbar sein, in dem die vorgeschlagene Satzungsänderung wirksam wird.

9.

Beschlussfassung über Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit der mit Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2023 bestellten Aufsichtsratsmitglieder Frau Karin Katerbau und Frau Berna Ülman endet jeweils mit Ablauf dieser Hauptversammlung.

Der gemäß § 8 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft aus acht Personen bestehende Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Absatz 1, § 101 Absatz 1 AktG aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Nominierungsausschusses vom 18. März 2024, vor,

9.1 Frau Karin Katerbau, Senior Advisor im Bereich Finanzwesen und Vorsitzende des Vorstands der OLB-Stiftung, Oldenburg, Deutschland

9.2 Frau Berna Ülman, Senior Advisor in den Bereichen Schwellenmärkte und Privatkundengeschäft, Istanbul, Türkei

jeweils für die Zeit vom Ende der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2028 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidatinnen sowie ergänzende Angaben, insbesondere zu Mitgliedschaften in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien sowie zu den jeweiligen relevanten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen (einschließlich zum Sachverstand im Sinne von § 100 Absatz 5 AktG) sind in dieser Einberufungsbekanntmachung unten in Abschnitt IV. („Angaben zu der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten (zu Tagesordnungspunkt 9)“) enthalten und auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

abrufbar.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen nach Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (DCGK) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind beide vorgeschlagenen Kandidatinnen unabhängig im Sinne der Empfehlungen C.6 und C.7 DCGK. Ferner hat sich der Aufsichtsrat bei beiden vorgeschlagenen Kandidatinnen vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Tätigkeit im Aufsichtsrat der Gesellschaft aufbringen können. Es ist beabsichtigt, die Aufsichtsratswahl als Einzelwahl im Sinne der Empfehlung C.15 DCGK durchzuführen.

II. Bekanntmachung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2023
gemäß § 124 Absatz 2 Satz 3 AktG (zu Tagesordnungspunkt 6)

Vergütungsbericht

Der Vergütungsbericht erläutert die Grundsätze unseres Vergütungssystems für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder der ProCredit Holding AG, Frankfurt am Main, und beschreibt die Höhe und Struktur der Vergütung der Organmitglieder für das Geschäftsjahr 2023.

Die ProCredit Holding hat seit dem 27. September 2023 die Rechtsform einer Aktiengesellschaft („AG“) und verfügt über einen Aufsichtsrat sowie einen Vorstand. Vor dem 27. September 2023 hatte die Gesellschaft die Rechtsform einer Kommanditgesellschaft auf Aktien ("KGaA"). Als KGaA verfügte die ProCredit Holding über einen Aufsichtsrat. Die Aufgaben des Vorstands oblagen der persönlich haftenden Gesellschafterin. Die alleinige persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft war die ProCredit General Partner AG, Frankfurt am Main, deren Vorstand ("Vorstand") für die Geschäftsführung der ProCredit Holding zuständig war. Die ProCredit General Partner verfügte darüber hinaus über einen Aufsichtsrat. In diesem Vergütungsbericht wird daher auch über die Grundsätze des Vergütungssystems sowie Höhe und Struktur der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder der ProCredit General Partner bis zum Formwechsel berichtet. Das System zur Vergütung der Vorstand- und Aufsichtsratsmitglieder richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und berücksichtigt die Empfehlungen und Anregungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK).

VERGÜTUNGSSYSTEM VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT

Vorstand der ProCredit Holding (bis zum Formwechsel: Vorstand der ProCredit General Partner)
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands besteht hauptsächlich aus einer Festvergütung. Diese soll angemessen und transparent sein. Wie bei allen Mitarbeiter*innen der ProCredit Gruppe werden variable Vergütungsbestandteile nicht vertraglich festgelegt und nur in begrenztem Umfang eingesetzt.

Der Vergütungskontrollausschuss des Aufsichtsrats der ProCredit Holding (bis zum Formwechsel: ProCredit General Partner) entwickelt das Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands. Das Vergütungssystem wird jährlich überprüft. Anschließend wird das System offiziell vom Aufsichtsrat genehmigt.

Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die Billigung des vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands. Zuletzt wurde das Vergütungssystem im Jahr 2022 überarbeitet. Dementsprechend hat die Hauptversammlung am 5. Juni 2023 einen Beschluss zur Billigung des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder gefasst.

Die Vorstandsvergütung wird durch den Aufsichtsrat festgelegt. Der Aufsichtsrat legt ein angemessenes Vergütungsniveau für die Mitglieder des Vorstands fest, basierend auf den jeweiligen Aufgaben und Leistungen des einzelnen Mitglieds, der wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Konzerns sowie den Ausblick der Gruppe. Wie für alle Mitarbeiter*innen des Konzerns gibt es auch für die Mitglieder des Vorstands keine vertraglich festgelegten variablen Vergütungsbestandteile. Der Aufsichtsrat definiert ein angemessenes Vergütungsniveau für die Mitglieder des Vorstands basierend auf einem Vergleich mit den Vergütungsniveaus in vergleichbaren entwicklungsorientierten Finanzinstitutionen und auf der Grundlage seiner Einschätzung, was eine angemessene Vergütung darstellt und den Beitrag ihrer Rolle in der Gesellschaft in ethisch angemessener Weise widerspiegelt. Ebenso findet das Verhältnis zwischen der Vergütungen von Geschäftsführung, der mittleren Führungsebene und der Mitarbeiter*innen Beachtung.

Die Höhe der Vergütung des Vorstands soll nicht das 10-fache des durchschnittlichen Gehalts der Mitarbeiter*innen der ProCredit Holding übersteigen. Die maximale Festvergütung für die Mitglieder des Vorstands (außer für den Vorstandsvorsitzenden) beträgt 330.000 EUR pro Jahr. Zwanzig Prozent des monatlichen Nettogehalts (nach Einbehalt der gesetzlichen Abzüge) werden in Form von Aktien der ProCredit Holding mit einer Halteverpflichtung von 3 Jahren vergütet. In Anbetracht der erweiterten Aufgaben und Verantwortlichkeiten gewährt der Aufsichtsrat dem Vorstandsvorsitzendem eine feste Vergütung von 500.000 EUR pro Jahr. Dabei werden ebenfalls zwanzig Prozent des monatlichen Nettogehalts (nach Einbehalt der gesetzlichen Abzüge) in Form von Aktien der ProCredit Holding mit einer Halteverpflichtung von 3 Jahren vergütet.

Eine relevante aktienbasierte Komponente mit einer Halteverpflichtung von drei Jahren gewährleistet eine gute Verzahnung der Interessen des Vorstands und der Gruppe und fördert die Umsetzung der Geschäftsstrategie der Gruppe, die langfristige Entwicklung der Gruppe und die langfristige Zugehörigkeit. Die Tatsache, dass die aktienbasierte Komponente fest und nicht variabel ist, steht im Einklang mit der entwicklungsorientierten Geschäftstätigkeit und der vorsichtigen Risikostrategie der Gruppe.

Der Aufsichtsrat kann eine besondere Vergütung gewähren, um konkrete Fälle von herausragender Leistung zu belohnen. Diese Entscheidungen basieren auf einer mehrjährigen Leistungsbeurteilung, die grundsätzlich die Gesamtleistung der Vorstandsmitglieder und deren Beitrag zur ProCredit Gruppe berücksichtigt. Diese Entscheidungen berücksichtigen die wirtschaftliche Lage und den Ausblick der Gruppe. Wird eine variable Vergütung gewährt, so darf die Gesamtvergütung, d.h. die feste und variable Vergütung, das Zweifache der Festvergütung nicht übersteigen. Die variablen Vergütungsbestandteile sollen grundsätzlich zum Erwerb von Anteilen an der Beteiligungsgesellschaft von Mitarbeiter*innen (ProCredit Staff Invest) genutzt werden. Es besteht in diesen Fällen eine Halteverpflichtung der Anteile von fünf Jahren. Es besteht keine Möglichkeit seitens der ProCredit Holding, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern.

Konzerninterne Aufsichtsratsmandate von Vorstandsmitgliedern werden diesen nicht vergütet. Bei der Übernahme von Aufsichtsratsmandaten in konzernfremden Gesellschaften entscheidet der Aufsichtsrat, ob und in welcher Höhe die Vergütung berücksichtigt wird.

Bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit sind die Ansprüche auf die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags bzw. maximal auf zwei Jahresvergütungen (Abfindungsobergrenze) begrenzt.

Aufsichtsrat der ProCredit Holding

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats soll insgesamt ausgewogen sein und in einem angemessenen Verhältnis zu Verantwortung und Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und zur Lage der Gesellschaft stehen, wobei auch die Vergütungsregelungen anderer börsennotierter entwicklungsorientierter Gesellschaften berücksichtigt werden sollen. Zugleich leistet eine angemessene und sachgerechte Vergütung einen wichtigen Beitrag im Wettbewerb um herausragende Persönlichkeiten zur Besetzung des Aufsichtsrats und damit für die bestmögliche Überwachung und Beratung des Vorstands. Diese wiederum sind Voraussetzung für einen langfristigen Unternehmenserfolg.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine funktionsbezogene Festvergütung. Eine erfolgsorientierte Vergütung sowie finanzielle oder nicht-finanzielle Leistungskriterien sind nicht vorgesehen. Hierdurch möchten wir der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats Rechnung tragen, die nicht auf einen kurzfristigen Unternehmenserfolg, sondern auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Aufsichtsrats in der Satzung oder durch Beschluss festgesetzt. Derzeit ist die Vergütung in der Satzung festgesetzt.

Die Hauptversammlung beschließt mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Zuletzt wurde das Vergütungssystem des Aufsichtsrats im Jahr 2023 überarbeitet. Dementsprechend hat die Hauptversammlung am 5. Juni 2023 im Rahmen des Formwechselbeschlusses und der Feststellung der Satzung der ProCredit Holding AG einen Beschluss über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder gefasst.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 20.000 EUR. Der*die Vorsitzende erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 60.000 EUR, der*die Stellvertreter*in erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 30.000 EUR.

Für die Tätigkeit in vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschüssen erhalten die Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche jährliche Vergütung von 2.500 EUR und der*die Vorsitzende des Ausschusses eine zusätzliche jährliche Vergütung von 5.000 EUR je Ausschuss.

Für jede Sitzung des Aufsichtsrats, an der sie teilnehmen, erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 500 EUR. Für jede Sitzung eines vom Aufsichtsrat gebildeten Ausschusses, an der sie teilnehmen, erhalten die Mitglieder des jeweiligen Ausschusses ein Sitzungsgeld von 500 EUR. Auch die Teilnahme über Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel berechtigt zu Sitzungsgeld. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wird das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Die Sitzungsgelder werden als einjährige variable Vergütung dargestellt.

Die Vergütung wird fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Aufsichtsratsmitglied tätig war. Treten Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres ein oder scheiden aus dem Aufsichtsrat aus, erhalten sie die Vergütung zeitanteilig. Dies gilt entsprechend, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausscheidet bzw. in diese eintritt. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzt voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hat.

Die ProCredit Holding erstattet ihren Aufsichtsratsmitgliedern in Ausübung ihres Amtes entstehende Auslagen sowie auf ihre Auslagen eventuell zu entrichtende Umsatzsteuer. Ferner wird den Mitgliedern des Aufsichtsrates Versicherungsschutz für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit zur Verfügung gestellt.

Für Aufsichtsratstätigkeiten in einzelnen ProCredit Institutionen kann eine zusätzliche Vergütung gewährleistet werden. Diese Tätigkeiten werden als einjährige variable Vergütung dargestellt.

Aufsichtsrat der ProCredit General Partner (bis zum Formwechsel)

Sofern Mitglieder des Aufsichtsrats der ProCredit Holding zugleich Mitglied des Aufsichtsrats der persönlich haftenden Gesellschafterin (also der ProCredit General Partner) waren, wurde die von der persönlich haftenden Gesellschafterin gezahlte Vergütung nicht auf die von der ProCredit Holding gezahlte Vergütung angerechnet. Die ProCredit Holding erstattete die von der persönlich haftendende Gesellschafterin gezahlte Aufsichtsratsvergütung. Die Art und Höhe der Aufsichtsratsvergütung wurde durch die Hauptversammlung der ProCredit General Partner bestimmt.

Die feste jährliche Vergütung betrug 30.000 EUR für den*die Vorsitzende*n des Aufsichtsrats, 15.000 EUR für den*die stellvertretende*n Vorsitzende*n und 10.000 EUR für jedes andere Aufsichtsratsmitglied. Für ihre Tätigkeit in einem Ausschuss erhielten die Mitglieder eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von 2.500 EUR je Ausschuss bzw. der*die Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses 5.000 EUR. Bei der ProCredit General Partner AG bestanden ein Nominierungsausschuss und ein Vergütungskontrollausschuss. Für jede Sitzung des Aufsichtsrats und für jede Sitzung eines Ausschusses erhielten die Mitglieder bei Teilnahme jeweils ein Sitzungsgeld von 500 EUR. Auch die Teilnahme über Telefon oder Videokonferenz oder unter Nutzung anderer vergleichbarer gebräuchlicher Telekommunikationsmittel berechtigte zu Sitzungsgeld. Für mehrere Sitzungen des Aufsichtsrats und/oder seiner Ausschüsse an einem Kalendertag wurde das Sitzungsgeld nur einmal gezahlt. Die Sitzungsgelder werden als einjährige variable Vergütung dargestellt.

Die Vergütung wurde fällig mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem das Aufsichtsratsmitglied tätig war. Schieden Mitglieder des Aufsichtsrats im Laufe eines Geschäftsjahres aus dem Aufsichtsrat aus, erhielten sie die Vergütung zeitanteilig. Dies galt entsprechend, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats aus einer mit einer zusätzlichen Vergütung verbundenen Funktion ausschied. Eine zeitanteilige Vergütung für Ausschusstätigkeiten setzte voraus, dass der betreffende Ausschuss im entsprechenden Zeitraum zur Erfüllung seiner Aufgaben getagt hatte.

Haftungsvergütung der ProCredit General Partner/Aufwendungsersatz (bis zum Formwechsel)

Für die Übernahme der Geschäftsführung und der persönlichen Haftung erhielt die ProCredit General Partner in ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin bis zum Formwechsel eine anteilige Vergütung in Höhe von 15.000 EUR (zuzüglich Umsatzsteuer).

Darüber hinaus hatte die ProCredit General Partner gegenüber der ProCredit Holding Anspruch auf Ersatz beziehungsweise Übernahme aller ihr im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der ProCredit Holding entstandenen Aufwendungen.

VERGÜTUNG VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT

Die Mitglieder des Vorstands erhalten in der Regel die folgenden Vergütungsbestandteile:

Festvergütung (davon 20 % in Form von Aktien der ProCredit Holding)

Beiträge zur privaten Krankenversicherung (gegebenenfalls)

Beiträge zur Altersvorsorge und zur Lebensversicherung (gegebenenfalls)

Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) mit einem Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG

in '000 EUR

2023

2022

Vorstand

Gewährte und
geschuldete
Vergütung

Anteil

Gewährte und
geschuldete
Vergütung

Anteil

Hubert Spechtenhauser (seit 1.3.2022),
Vorstandsvorsitzender seit 9.11.2022

Festvergütung

484

100 %

234

100 %

Gesamtvergütung

484

234

Eriola Bibolli (seit 1.6.2023)

Festvergütung

222

100 %

-

Gesamtvergütung

222

-

Christian Dagrosa (seit 1.1.2023)

Festvergütung

329

100 %

-

Gesamtvergütung

329

-

Dr. Gian Marco Felice

Festvergütung

330

100 %

223

100 %

Gesamtvergütung

330

223

Sandrine Massiani

Festvergütung

330

100 %

222

100 %

Gesamtvergütung

330

222

Dr. Gabriel Schor (bis 31.12.2022)

Festvergütung

14

178

100 %

Gesamtvergütung

14

178

Die hier dargestellten Vergütungen beinhalten keine Arbeitgeberanteile für die Kranken- und Pflegeversicherung.

Die festgelegte Maximalvergütung wurde eingehalten.

Die nachfolgende Tabelle zeigt die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder:

in '000 EUR

2023

2022

Aufsichtsrat

Gewährte und
geschuldete
Vergütung

Anteil

Gewährte und
geschuldete
Vergütung

Anteil

Rainer Ottenstein,
Aufsichtsratsvorsitzender seit 7.3.2022,
Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender bis 7.3.2022

Festvergütung

73

60 %

70

56 %

Einjährige variable Vergütung

49

40 %

56

44 %

Spende

-

-65

Gesamtvergütung

123

62

Dr. H.P.M. Ben Knapen,
Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender seit 3.6.2022

Festvergütung

50

78 %

38

71 %

Einjährige variable Vergütung

14

22 %

16

29 %

Spende

-

-27

Gesamtvergütung

64

27

Helen Alexander (seit 31.5.2022)

Festvergütung

25

64 %

15

69 %

Einjährige variable Vergütung

14

36 %

7

31 %

Spende

-

-11

Gesamtvergütung

39

11

Karin Katerbau (seit 9.11.2023)

Festvergütung

4

80 %

-

Einjährige variable Vergütung

1

20 %

-

Gesamtvergütung

5

-

Jovanka Joleska Popovska

Festvergütung

28

72 %

30

68 %

Einjährige variable Vergütung

11

28 %

14

32 %

Spende

-

-22

Gesamtvergütung

38

22

Dr. Jan Marcus Schroeder-Hohenwarth
(seit 5.6.2023)

Festvergütung

15

73 %

-

Einjährige variable Vergütung

6

27 %

-

Gesamtvergütung

20

-

Nicholas Tesseyman (seit 5.6.2023)

Festvergütung

16

78 %

-

Einjährige variable Vergütung

5

22 %

-

Gesamtvergütung

20

-

Berna Ülman (seit 9.11.2023)

Festvergütung

4

88 %

-

Einjährige variable Vergütung

1

12 %

-

Gesamtvergütung

4

-

Marianne Loner (bis 5.6.2023)

Festvergütung

11

57 %

28

66 %

Einjährige variable Vergütung

8

43 %

15

34 %

Spende

-

-21

Gesamtvergütung

19

21

Dr. Jan Martin Witte (bis 5.6.2023)

Festvergütung

12

66 %

30

72 %

Einjährige variable Vergütung

6

34 %

12

28 %

Spende

-

-21

Gesamtvergütung

18

21

Dr. Claus-Peter Zeitinger (bis 31.5.2022),
Aufsichtsratsvorsitzender bis 7.3.2022

Festvergütung

-

23

75 %

Einjährige variable Vergütung

-

8

25 %

Gesamtvergütung

-

30

Bei der einjährigen variablen Vergütung handelt es sich um Sitzungsgelder. Aus rechentechnischen Gründen können in der Tabelle Rundungsdifferenzen von ± einer Einheit auftreten. Für das Geschäftsjahr 2022 haben die zum 31. Dezember 2022 aktiven Aufsichtsratsmitglieder anteilig auf ihre Vergütung des Geschäftsjahres 2022 verzichtet unter der Voraussetzung, dass diese gespendet wird. Die Spende erfolgte im Geschäftsjahr 2023 je zur Hälfte an das Kinderhilfswerk der Vereinten Nationen (UNICEF) und Save the Children.

Für den Fall, dass Auszahlungen erst nach dem Geschäftsjahr fällig werden, wird der Gewährungszeitpunkt für das Geschäftsjahr dargestellt, wenn die Tätigkeit bereits vollständig erbracht wurde, und als Teil der gewährten und geschuldeten Vergütung des Geschäftsjahres ausgewiesen. Darüber hinaus schloss die ProCredit Holding eine D&O Vermögensschadenhaftpflichtversicherung ab, die die Aufsichtsratsmitglieder mit einschließt.

JÄHRLICHE VERÄNDERUNG DER VERGÜTUNG

Veränderung zum Vorjahr in Prozent

2019

2020

2021

2022

2023

Vorstandsvergütung

Hubert Spechtenhauser (seit 1.3.2022),
Vorstandsvorsitzender seit 9.11.2022

-

-

-

-

106,5 %

Eriola Bibolli (seit 1.6.2023)

-

-

-

-

-

Christian Dagrosa (seit 1.1.2023)

-

-

-

-

-

Dr. Gian Marco Felice (seit 3.6.2020)

-

-

77,5 %

9,3 %

48,5 %

Sandrine Massiani

6,7 %

-0,2 %

0,3 %

11,2 %

48,3 %

Dr. Gabriel Schor (bis 31.12.2022)

-4,6 %

-0,2 %

0,2 %

-0,3 %

-91,9 %

Aufsichtsratsvergütung

Rainer Ottenstein,
Aufsichtsratsvorsitzender seit 7.3.2022
Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender bis 7.3.2022

0,0 %

0,0 %

681,4 %

-21,2 %

99,1 %

Dr. H.P.M. Ben Knapen (ab 26.5.2020),
Stellv. Aufsichtsratsvorsitzender seit 3.6.2022

-

-

50,0 %

169,6 %

137,1 %

Helen Alexander (seit 31.5.2022)

-

-

-

-

267,5 %

Karin Katerbau (seit 9.11.2023)

-

-

-

-

-

Jovanka Joleska Popovska (seit 27.5.2021)

-

-

-

273,8 %

74,6 %

Dr. Jan Marcus Schroeder-Hohenwarth
(seit 5.6.2023)

-

-

-

-

-

Nicholas Tesseyman (seit 5.6.2023)

-

-

-

-

-

Berna Ülman (seit 9.11.2023)

-

-

-

-

-

Marianne Loner (bis 5.6.2023)

0,0 %

0,0 %

42,7 %

49,5 %

-12,3 %

Dr. Jan Martin Witte (27.5.2021 bis 5.6.2023))

-

-

-

-

-13,4 %

Jahresüberschuss ProCredit Holding

-203,8 %

-135,7 %

245,0 %

-139,0 %

328,7 %

Konzernergebnis ProCredit Gruppe

-0,3 %

-23,8 %

92,4 %

-79,3 %

587,2 %

Vergütung der Arbeitnehmer*innen

-

-

0,5 %

8,1 %

4,1 %

Bei neu eintretenden Organmitgliedern liegt keine Angabe für das Jahr des Eintritts vor, da keine „Veränderung“ zum Vorjahr berechnet werden kann. Die Angabe im zweiten Jahr nach Eintritt ist aufgrund der Abweichung des Zeitraums nicht mit dem Vorjahr vergleichbar. Somit kann ein vollständiger Vergleich erst ab dem dritten Jahr nach Eintritt möglich sein. Analog ist bei ausgetretenen Organmitgliedern die Angabe im Jahr des Austritts aufgrund der Abweichung des Zeitraums nicht mit dem Vorjahr vergleichbar.

Bei der Vorstands- und Aufsichtsratsvergütung erfolgte keine rückwirkende Neuermittlung. Bei der Berechnung der jährlichen Veränderung der Vergütung wurde für die zurückliegenden Geschäftsjahre auf die Bezüge i.S. des HGB zurückgegriffen. Seit dem Jahr 2021 enthalten die dargestellten Beträge auch die Vergütungen für eine etwaige Organtätigkeit bei den Konzerngesellschaften. Die Veränderung in 2021 zum Vorjahr ist daher nur eingeschränkt mit den vorangegangenen Änderungen vergleichbar. Die Veränderungen in 2022 und 2023 ergeben sich aus der Neufassung des Vergütungssystems.

Aufgrund der Inanspruchnahme der Erleichterungsvorschrift des § 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG wird die Veränderung der Arbeitnehmer*innenvergütung erstmalig für das Jahr 2021 dargestellt. Bei den Arbeitnehmer*innen handelt es sich um alle Mitarbeiter*innen der in Deutschland ansässigen Konzerngesellschaften ProCredit Holding AG, ProCredit Bank AG, QUIPU GmbH sowie ProCredit Academy GmbH ohne die Geschäftsführung, Aushilfen, Austauschkräfte aus ausländischen Banken, Praktikant*innen und Werkstudent*innen oder duale Student*innen. Die Vergütung wird auf Basis von Vollzeitäquivalenten berechnet.

VOTUM ZUM VERGÜTUNGSBERICHT 2022

Die Hauptversammlung der ProCredit Holding hat den nach § 278 Absatz 3, § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2022 am 5. Juni 2023 gebilligt.

Frankfurt am Main, 19. März 2024

Vorstand der
ProCredit Holding AG

Aufsichtsrat der
ProCredit Holding AG

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die ProCredit Holding AG, Frankfurt am Main

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der ProCredit Holding AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (09.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen der IDW Qualitätsmanagementstandards angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen oder Irrtümern ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Frankfurt am Main, 19. März 2024

BDO AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Grunwald
Wirtschaftsprüfer

Zheng
Wirtschaftsprüferin

III. Bekanntmachung des Vergütungssystems der Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft
gemäß § 124 Absatz 2 Satz 3 AktG (zu Tagesordnungspunkt 7)

Vergütungssystem für den Vorstand

Grundsätze

Der gruppenweite Vergütungsansatz, der für alle Mitarbeiter*innen der ProCredit gilt, findet gleichermaßen auf die Vorstandsmitglieder der ProCredit Holding AG Anwendung. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll angemessen, transparent und geschlechtsneutral und auf die nachhaltige Entwicklung der Gruppe ausgerichtet sein. Anreize, die dazu verleiten, unverhältnismäßig hohe Risiken einzugehen, werden vermieden. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder besteht hauptsächlich aus einem Festgehalt. Variable Vergütungsbestandteile werden nur begrenzt und in Ausnahmefällen als Belohnung für herausragende Leistungen von Vorstandsmitgliedern eingesetzt. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat festgelegt. Die Vergütung, die Vorstandsmitglieder für ihre Dienste erhalten, muss in ihren Anstellungsverträgen abschließend geregelt sein.

Überprüfung des Vergütungssystems

Der Vergütungskontrollausschuss entwickelt jedes Jahr ein Vergütungssystem. Das Vergütungssystem und die zugrunde liegenden Vergütungsparameter werden vom Vergütungskontrollausschuss des Aufsichtsrats jährlich auf ihre Angemessenheit, insbesondere ihre Vereinbarkeit mit den Geschäfts- und Risikostrategien, überprüft.

Informationen über das Vergütungssystem

Die Ergebnisse der Überprüfung werden dokumentiert und dem Vergütungskontrollausschuss vorgelegt, bevor das Vergütungssystem vom Aufsichtsrat formell gebilligt wird. Die Vergütung der einzelnen Führungskräfte wird vom Aufsichtsrat individuell auf Grundlage des Vergütungssystems bestimmt. Die Mitglieder des Vorstands werden gemäß § 13 der Institutsvergütungsverordnung (InstitutsVergV) schriftlich über die Ausgestaltung des für sie maßgeblichen Vergütungssystems in Kenntnis gesetzt.

Offenlegung

Der Vorstand und der Aufsichtsrat mit Unterstützung des Vergütungskontrollausschusses erstellen gemeinsam einen jährlichen Vergütungsbericht, aus dem unter anderem die an die einzelnen Mitglieder des Vorstands gezahlte Vergütung im vorangegangenen Geschäftsjahr hervorgeht. Darüber hinaus sind die Offenlegungspflichten gemäß § 16 InstitutsVergV einzuhalten.

Vergütungsbestandteile

Das Vergütungssystem sieht grundsätzlich nur eine Festvergütung als Vergütungsbestandteil vor. In Ausnahmefällen kann der Aufsichtsrat entscheiden, eine besondere Vergütung als Belohnung für herausragende Leistungen von Mitgliedern des Vorstands zu gewähren.

Festvergütung

Der Aufsichtsrat legt die Festvergütung der Vorstandsmitglieder, basierend auf den jeweiligen Aufgaben und Leistungen des einzelnen Mitglieds sowie der allgemeinen wirtschaftlichen Lage und Entwicklung des Konzerns sowie dem Ausblick für das Institut, fest. Der Aufsichtsrat stellt außerdem sicher, dass die Vergütung das marktübliche Niveau nicht ohne besondere Gründe übersteigt. Der Aufsichtsrat definiert eine angemessene Vergütung für die Mitglieder des Vorstands, die den Beitrag ihrer Rolle in der Gesellschaft in ethisch angemessener Weise widergibt. Die Höhe der Vergütung beruht einerseits auf einem Vergleich mit dem Vergütungsniveau anderer impact- und entwicklungsorientierter Finanzinstitute. Auf der anderen Seite spiegelt das Vergütungssystem auch die Komplexität unserer internationalen Institutsgruppe mit einer großen regionalen Diversifizierung in zwölf Ländern, der Börsennotierung der Aktien der Gesellschaft und die zunehmenden regulatorischen Anforderungen wider. Hierzu ermittelte eine Beratungsgesellschaft eine geeignete Peer Group, bestehend aus (1) Banken mit einer vergleichbaren Bilanzsumme, (2) impact-orientierten Banken und (3) Banken mit einer ähnlich hohen Komplexität. Die Festvergütung des Vorstands übersteigt daher nicht die marktüblichen Standards. Sie unterstützt die nachhaltige Entwicklung der ProCredit Gruppe und passt zu ihrer Impact-Orientierung und langfristigen Ausrichtung.

Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat einzelnen Mitgliedern des Vorstands auch zusätzliche Pauschalzulagen gewähren. In diese Entscheidungen fließen zudem die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und der Ausblick der Gruppe ein. Die Zulagen können unter anderem Zusatzleistungen (z. B. die Überlassung einer Wohnung mit Übernahme der Miete einschließlich Heizkosten und Ausgleich des geldwerten Vorteils, Dienstwagenregelungen), Versicherungsprämien und betriebliche Altersversorgung umfassen. Die Höhe derartiger Pauschalzulagen ist auf 50 % des Brutto-Höchstgrundgehalts begrenzt. Das hier definierte Brutto-Höchstgrundgehalt beträgt 330.000,00 EUR für die Vorstandsmitglieder und 500.000,00 EUR für den Vorstandsvorsitzenden („Brutto-Höchstgrundgehalt“).

Variable Vergütung

Der Aufsichtsrat kann Mitgliedern des Vorstands eine besondere Vergütung gewähren, um konkrete Fälle von herausragender Leistung zu belohnen.

Diese Entscheidungen basieren auf einer mehrjährigen Leistungsbeurteilung, die die Gesamtleistung der Vorstandsmitglieder für die Gruppe und deren Beitrag zur res publica der ProCredit berücksichtigt. Alle finanziellen und nicht finanziellen Leistungskriterien für die Gewährung variabler Vergütungsbestandteile, einschließlich ihres Beitrags zur Förderung der Ziele gemäß § 87 Absatz 1 Satz 2 AktG, sowie die Methoden zur Beurteilung der Erfüllung der Leistungskriterien werden künftig im Vergütungskontrollausschuss und im Aufsichtsrat erörtert. In diese Entscheidungen fließen zudem die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft und der Ausblick der Gruppe ein. Die variablen Vergütungsbestandteile können für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft verwendet werden. In diesen Fällen verpflichtet sich das Vorstandsmitglied zu einer Haltedauer der Aktien von fünf Jahren. Die besondere Vergütung ist auf 50 % des Brutto-Höchstgrundgehalts begrenzt.

Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern auch Übergangsgelder bis zu einem Betrag in Höhe ihres jeweiligen Brutto-Grundgehalts von sechs Monaten gewähren. Übergangsgelder gelten als variable Vergütung. Werden sowohl eine besondere Vergütung als auch Übergangsgelder gewährt, darf die Gesamtvergütung einschließlich Festvergütung das Doppelte des Brutto-Höchstgrundgehalts nicht übersteigen (vgl. § 25a Absatz 5 Satz 2 KWG). Die besondere Vergütung und die Übergangsgelder dürfen jeweils 50 % des Brutto-Höchstgrundgehalts nicht übersteigen. Die Gewährung und Zahlung einer variablen Vergütung steht unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen in § 7 InstitutsVergV (Voraussetzungen für die Festsetzung des Gesamtbetrags der variablen Vergütung) erfüllt sind.

Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrags eines Vorstandsmitglieds sind die Ansprüche auf maximal zwei Jahresvergütungen (Abfindungsobergrenze) bzw. auf die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags begrenzt.

Maximalvergütung

Die Vergütung des Vorstands wird mit der Vergütung von Führungskräften und der Belegschaft insgesamt auf vertikaler Ebene verglichen und daraufhin geprüft, ob die sich daraus ergebenden Vergütungsunterschiede - auch in der zeitlichen Entwicklung - auf eine unangemessene Vergütung des Vorstands hinweisen. Die Anforderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex werden berücksichtigt.

Die Maximalvergütung beträgt das Zweifache des Brutto-Höchstgrundgehalts.

Aktienbasierte Vergütungen

20 % des monatlichen Netto-Grundgehalts jedes Vorstandsmitglieds und des Vorstandsvorsitzenden werden in Form von Aktien der ProCredit Holding (mit einer Sperrfrist von drei Jahren) ausgezahlt. Dieser Teil des Gehalts wird von der Gesellschaft jeden Monat einbehalten und für den Erwerb von Aktien der Gesellschaft nach den Regeln des Beteiligungsprogramms für Führungskräfte „Management ReInvests“ verwendet. Das Verfahren nach diesen Regeln läuft automatisch und ohne Einflussnahme seitens der Vorstandsmitglieder ab. Die so erworbenen Aktien werden in ein Sammeldepot eingestellt, an dem jedes Vorstandsmitglied das wirtschaftliche Eigentum hält. Nach Ablauf der Sperrfrist können die Mitglieder des Vorstands über ihre Aktien frei verfügen.

Ein bedeutsamer aktienbasierter Bestandteil mit dreijähriger Sperrfrist wird eine gute Angleichung der Interessen von Geschäftsleitung und Gruppe sicherstellen und die Umsetzung der Geschäftsstrategie der Gruppe, ihren langfristigen geschäftlichen Erfolg und eine langfristige Bindung fördern. Dass der aktienbasierte Bestandteil fest und nicht variabel ausgestaltet ist, entspricht der entwicklungsorientierten Geschäfts- und umsichtigen Risikostrategie der Gruppe und einem Vergütungssystem, das nicht dazu verleitet, kurzfristige oder unangemessene Risiken einzugehen.

Vergütung für andere Dienste für die Gruppe

Konzerninterne Aufsichtsratsmandate von Vorstandsmitgliedern werden diesen nicht vergütet. Im Fall der Übernahme von Aufsichtsratsmandaten bei nicht gruppenangehörigen Unternehmen entscheidet der Aufsichtsrat, ob und in welcher Höhe die Vergütung berücksichtigt wird.

IV. Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten (zu Tagesordnungspunkt 9)

Karin Katerbau

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Wohnort: Oldenburg, Deutschland

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Geburtsdatum: 28. Dezember 1963

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Nationalität: deutsch

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Beruf: Senior Advisor im Bereich Finanzwesen und Vorsitzende des Vorstands der OLB-Stiftung

Beruflicher Werdegang

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2012 - heute, Vorstandsvorsitzende der OLB Stiftung, Oldenburg, Deutschland

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2012 - 2021, Mitglied des Vorstands, CFO und COO und zeitweise CRO Oldenburgische Landesbank AG (OLB), Oldenburg, Deutschland

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2011 - 2012, Mitglied des Aufsichtsrats comdirect bank AG, Quickborn, Deutschland

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2008 - 2012, Stellvertretende Vorstandsvorsitzende, CFO u. verantwortlich für strategische Beteiligungen BRE Bank SA Group, Warschau, Polen

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2008 - 2012, Mitglied des Aufsichtsrats BRE Leasing und BRE Bank Hipoteczny, Warschau, Polen

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2008 - 2012, Vorsitzende des Aufsichtsrats Intermarket Bank AG Group, Wien, Österreich

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2008 - 2021, Mitglied des Regional Segment Board für Osteuropa Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Deutschland

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03/2008 - 09/2008, Chief Operating Officer (COO) Segment Privat- und Geschäftskunden Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Deutschland

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2004 - 2008, Mitglied des Vorstands, CFO, CRO und COO comdirect bank AG, Quickborn, Deutschland,

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2001 - 2004, Leitung verschiedener Bereiche: Finance/Controlling, Treasury, Customer Services Produkt- und Webmanagement comdirect bank AG, Quickborn, Deutschland

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1999 - 2001, Head of Department: Investment Banking - Business Management Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Deutschland

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1996 - 1999, Relationship Manager Multinationale Konzerne Commerzbank AG, Frankfurt am Main, Deutschland

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1994 - 1996, Head of Multinational Corporates & Structured Loans in Corporate Banking Commerzbank (Budapest) RT., Budapest, Ungarn

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1990 - 1994, Trainee Programm sowie Credit Analyst und Corporate Relationship Manager Société Générale Elsässische Bank & CO., Frankfurt am Main, Deutschland

Ausbildung

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1985 - 1989, Deutsch-französisches Diplom in European Business Administration FH Reutlingen, Reutlingen, Deutschland und NEOMA Business School, Reims, Frankreich

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1983 - 1985, Bankausbildung Landesbank Rheinland-Pfalz, Mainz/Kaiserslautern, Deutschland

Mandate

Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte und vergleichbare Gremien:

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Vorstandsvorsitzende der OLB Stiftung, Oldenburg, Deutschland

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Mitglied des Aufsichtsrats und Vorsitzende des Risikoausschusses der SMBC Bank EU AG, Frankfurt am Main, Deutschland

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Mitglied des beratenden Beirats der Quipu GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland

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Mitglied des Aufsichtsrats bei der ProCredit Bank (Bulgaria) EU, Sofia, Bulgarien

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen

Umfassende Erfahrung im Bank Management in Deutschland und Osteuropa, insbesondere mit Fokus auf Finance und Controlling, Risk und Regulation, Investor Relations, Operations sowie Strategische Planung und -Implementierung

Berna Ülman

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Wohnort: Istanbul, Türkei

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Geburtsdatum: 1. September 1965

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Nationalitäten: türkisch und US-amerikanisch

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Beruf: Senior Advisor in den Bereichen Schwellenmärkte und Privatkundengeschäft

Beruflicher Werdegang

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2022 - heute, Unabhängiges Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzende des Audit und Risk Komitees, Silk Road Real Estate Group, Tiflis, Georgien

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2021 - heute unabhängiges Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzende des Governance-Komitees, Akis Real Estate Investment, Istanbul, Türkei

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2012 - heute, Board Director und Schatzmeisterin, Treuhänderin, SEV Health and Education Foundation, Istanbul, Türkei

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2016 - 2021, Senior Vice President und Regional Managing Director, Südosteuropa, Board Director Visa Market Councils - Bulgarien, Zypern, Griechenland, Rumänien Türkei, Visa International, Istanbul, Türkei

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2000 - 2016, Vice President und Regional Managing Director Südosteuropa

Geschäftsführerin Türkei, Visa Europe, Istanbul, Türkei

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1995 - 2000 Vice President - Kreditkarten, Vice President - Systems Planning, Kocfinansman, Istanbul, Türkei

Ausbildung

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04/2022 - 10/2022, International Directors Programme
INSEAD Business School, Fontainbleau, Frankreich

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11/2007 - 02/2008, European Studies Programme, Bilgi Universität, Istanbul, Türkei

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1988 - 1990, MBA in Finance, University of Tennessee, Knoxville, Tennessee, USA

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1983 - 1987, BA in Business Administration, Bosphorus Universität, Istanbul, Türkei

Mandate

Gesetzlich zu bildende Aufsichtsräte und vergleichbare Gremien:

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Unabhängiges Verwaltungsratsmitglied und Vorsitzende des Prüfungs- und Risikoausschusses, Silk Road Real Estate Group, Tiflis, Georgien

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Unabhängiges Verwaltungsratsmitglied, Vorsitzende des Governance-Ausschusses und Mitglied des Prüfungsausschusses, Akis Real Estate Investment, Istanbul, Türkei

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Board Director und Schatzmeisterin, Treuhänderin, SEV Health and Education Foundation, Istanbul, Türkei

Mitglied des beratenden Beirats der Quipu GmbH, Frankfurt am Main, Deutschland

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen

Kompetente Führungskraft eines internationalen Teams mit Schwerpunkt Südosteuropa. Umfassende Erfahrungen in den Bereichen strategische Ausrichtung, innovative Finanztechnologie, Zahlungen und neue Finanzströme. Professionelles und effizientes Krisenmanagement.

V. Weitere Angaben zur Einberufung

Sämtliche Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats beabsichtigen, an der gesamten Hauptversammlung teilzunehmen.

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Gesellschaft EUR 294.492.460,00. Es ist in 58.898.492 auf den Namen lautende Aktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) eingeteilt. Jede Aktie gewährt eine Stimme. Somit beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte 58.898.492. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung, die Ausübung des Stimmrechts
sowie die Ausübung weiterer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts, sowie zur Ausübung weiterer Aktionärsrechte in der Hauptversammlung sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich zur Hauptversammlung rechtzeitig angemeldet haben (§ 16 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft). Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform in deutscher oder englischer Sprache spätestens zum 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehend genannten Adressen zugehen:

ProCredit Holding AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München

oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Aktionäre können für die Anmeldung den Anmeldebogen verwenden, der den Aktionären mit dem Einladungsschreiben übersandt wird. Nach Eingang der Anmeldung werden den Aktionären über die Anmeldestelle Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung zusammen mit einem Formular zur Vollmachtserteilung und Stimmrechtsausübung zugesandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung Sorge zu tragen. Anders als die Anmeldung sind Eintrittskarten jedoch keine Teilnahmevoraussetzung, sondern dienen lediglich der Vereinfachung der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. Es wird um Verständnis gebeten, dass jedem Aktionär maximal zwei Eintrittskarten ausgestellt werden.

Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater und sonstige gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Personen können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Die Anmeldung zur Hauptversammlung hat keine Auswirkungen auf die Übertragbarkeit der betreffenden Aktien. Dabei ist zu beachten, dass im Verhältnis zur Gesellschaft nur als Aktionär gilt, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist (§ 67 Absatz 2 Satz 1 AktG). Für das Teilnahmerecht und die Anzahl der Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Dieser wird dem Bestand zum Anmeldeschluss am 28. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), (sog. „Technical Record Date“) entsprechen, da im Zeitraum zwischen dem 29. Mai 2024, 00:00 Uhr (MESZ), und dem 4. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), aus organisatorischen Gründen ein sogenannter Umschreibestopp besteht und keine Ein- und Austragungen im Aktienregister vorgenommen werden; entsprechende Anträge werden im Aktienregister der Gesellschaft erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung vollzogen. Sämtliche Erwerber von Aktien, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher in ihrem eigenen Interesse gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

3. Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können sich durch von der Gesellschaft benannte und weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden.

Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter der Stimme. Die Stimmrechtsvertreter können keine Weisungen oder Aufträge zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegennehmen.

Ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären steht für die Bevollmächtigung von weisungsgebundenen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft das mit dem Anmeldebogen sowie den Eintrittskarten übersandte Vollmachts- und Weisungsformular der Gesellschaft zur Verfügung. Darüber hinaus können Vollmachtsformulare auch über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

heruntergeladen werden.

Wenn die Aktionäre das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, können Vollmacht und Weisungen an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausschließlich

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per Post unter der Anschrift
ProCredit Holding AG,
c/o Computershare Operations Center,
80249 München, oder

-

unter der E-Mail-Adresse anmeldestelle@computershare.de

bis zum 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang bei der Gesellschaft.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden den Aktionären mit dem Anmeldebogen sowie der Eintrittskarte zugesandt.

4. Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können zur Ausübung ihres Stimmrechts und sonstiger Aktionärsrechte neben den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern auch einen Dritten bevollmächtigen (bevollmächtigte Dritte). Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Absatz 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung Dritter zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstigen Personen, die gem. § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellt sind) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder sonstigen Personen, die gem. § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellt sind und die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Anmeldestelle unter der unten genannten Adresse in Verbindung zu setzen.

Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person, die gem. § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellt ist, bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten (in diesem Fall bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) erteilt werden. Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung (z. B. Kopie oder Scan der Vollmacht) gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft

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per Post unter der Anschrift
ProCredit Holding AG,
c/o Computershare Operations Center,
80249 München, oder

-

unter der E-Mail-Adresse anmeldestelle@computershare.de

bis zum 3. Juni 2024, 24:00 Uhr (MESZ), zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das mit dem Anmeldebogen sowie der Eintrittskarte übersandte Formular zu verwenden, das die Gesellschaft hierfür bereitstellt. Darüber hinaus kann ein Vollmachtsformular auch über die Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

heruntergeladen werden.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte werden den Aktionären gemeinsam mit dem Anmeldebogen sowie der Eintrittskarte zugesandt.

5. Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. gemäß § 67c Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 AktG in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 und 3 und Artikel 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212), 2. per E-Mail und 3. per Brief.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung eingehen und sollte nicht erkennbar sein, welche zuletzt abgegeben wurde, gilt: Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Absatz 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Weisung entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Die Stimmabgaben per Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.

6. Angaben zu den Rechten der Aktionäre

6.1 Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (dies entspricht 100.000 Aktien), können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich oder in elektronischer Form, d.h. unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB), an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft bis spätestens zum 4. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der nachstehenden Adressen zugegangen sein:

ProCredit Holding AG
Vorstand
Ordentliche Hauptversammlung 2024
Rohmerplatz 33-37
60486 Frankfurt am Main

oder per E-Mail: PCH_HV@procredit-group.com

Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands der Gesellschaft über das Verlangen halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit findet § 70 AktG Anwendung. Im Übrigen ist § 121 Absatz 7 AktG entsprechend anzuwenden.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

zugänglich gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Absatz 2, Absatz 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

6.2 Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Absatz 1, § 127 AktG

Die Aktionäre können Gegenanträge gegen die Beschlussvorschläge des Vorstands und/oder des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen und Wahlvorschläge zu auf der Tagesordnung stehenden Wahlen übersenden, die unter den nachstehend beschriebenen Voraussetzungen vor der Hauptversammlung von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden.

Zugänglich zu machende Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind in Textform an eine der nachstehenden Adressen zu richten:

ProCredit Holding AG
Vorstand
Ordentliche Hauptversammlung 2024
Rohmerplatz 33-37
60486 Frankfurt am Main

oder per E-Mail: PCH_HV@procredit-group.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden. Gegenanträge müssen begründet werden; für Wahlvorschläge gilt dies nicht.

Es werden ausschließlich begründete Gegenanträge oder Wahlvorschläge berücksichtigt, die bis spätestens zum 20. Mai 2024, 24:00 Uhr (MESZ), an einer der vorstehend genannten Adressen zugegangen sind.

Die Gesellschaft wird rechtzeitig zugegangene Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

zugänglich machen.

Die Gesellschaft braucht einen Gegenantrag (nebst etwaiger Begründung) oder einen Wahlvorschlag nicht zugänglich zu machen, wenn einer der Ausschlusstatbestände im Sinne von § 126 Absatz 2 AktG vorliegt, etwa, weil ein Gegenantrag oder ein Wahlvorschlag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Zusätzlich zu den in § 126 Absatz 2 AktG genannten Gründen braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn er nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Aufsichtsratskandidaten (bzw. bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften die Firma und den Sitz) (§ 127 Satz 3 i.V.m. § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG) und die Angaben nach § 125 Absatz 1 Satz 5 AktG enthält.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten und Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Es wird darauf hingewiesen, dass Gegenanträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären, auch wenn sie der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt wurden, nur dann zur Abstimmung gelangen können, wenn sie in der Hauptversammlung gestellt werden.

6.3 Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter steht in der Hauptversammlung das Recht zu, Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand der Gesellschaft darf die Auskunft bei Vorliegen der in § 131 Absatz 3 AktG genannten Gründe verweigern.

6.4 Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127 und § 131 Absatz 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

7. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung

Diese Einberufung zur Hauptversammlung mit den weiteren gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen einschließlich der Informationen gemäß § 124a AktG, die Informationen gemäß § 125 AktG in Verbindung mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sowie eine Übersetzung dieser Einberufung in englischer Sprache und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

zugänglich.

Etwaige bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https://procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

zugänglich gemacht.

8. UTC Zeiten

Sämtliche Zeitangaben sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

9. Verbindlicher Charakter der Abstimmungen

Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 5 sowie 8 und 9 haben verbindlichen Charakter. Die vorgesehenen Abstimmungen zu den Tagesordnungspunkten 6 und 7 haben empfehlenden Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

10. Informationen zum Datenschutz

Die ProCredit Holding AG, Rohmerplatz 33-37, 60486 Frankfurt am Main, verarbeitet als Verantwortliche zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Eintrittskartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten.

Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung zu ermöglichen. Außerdem verarbeitet die Gesellschaft die personenbezogenen Daten zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Hauptversammlung.

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind, und verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden zu.

Einzelheiten zum Umgang mit personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung finden sich in unserer Datenschutzerklärung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.procredit-holding.com/de/investor-relations/hauptversammlungen/

Für weitergehende Datenschutzfragen im Kontext unserer Hauptversammlung sowie für die Geltendmachung von Betroffenenrechten steht Ihnen unsere Datenschutzbeauftragte zur Verfügung, die Sie per E-Mail unter pch.datenschutz@procredit-group.com erreichen.

Frankfurt am Main, im April 2024

ProCredit Holding AG

Der Vorstand

Hubert Spechtenhauser

Christoph Beeck

Eriola Bibolli

Georgios Chatzis

Christian Dagrosa

Dr. Gian Marco Felice


24.04.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

ProCredit Holding AG

Rohmerplatz 33-37

60486 Frankfurt am Main

Deutschland

E-Mail:

PCH.ir@procredit-group.com

Internet:

https://www.procredit-holding.com/de/

Ende der Mitteilung

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1888505 24.04.2024 CET/CEST