EQS-HV: flatexDEGIRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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EQS-News: flatexDEGIRO AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
flatexDEGIRO AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 04.06.2024 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
16.05.2024 / 16:35 CET/CEST
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
flatexDEGIRO AG Frankfurt am Main WKN: FTG111
ISIN: DE000FTG1111
Stellungnahme des Aufsichtsrats zum Tagesordnungsergänzungsverlangen
der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH, Kulmbach
Der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO AG („Gesellschaft“) nimmt zu den wesentlichen Aspekten des Tagesordnungsergänzungsverlangens bezüglich der neuen Tagungsordnungspunkte 13 (Beschlussfassung über die Abberufung eines Aufsichtsratsmitglieds gem. § 103 AktG) und 14 (Beschlussfassung über die Wahl zum Aufsichtsrat), das mit Schreiben der Anwaltskanzlei Bayer Krauss Hueber vom 3. Mai 2024 im Namen der GfBk Gesellschaft für Börsenkommunikation mbH („GfBk“), Kulmbach, vertreten durch ihren Geschäftsführer Bernd Förtsch, unterbreitet wurde, wie folgt Stellung:
EINLEITUNG
Der Aufsichtsrat weist alle Vorwürfe der GfBk entschieden zurück. Die Vorwürfe sind unsubstantiiert, sachlich unzutreffend bzw. aus dem Zusammenhang gerissen. Von der GfBk wird ein unvollständiges und völlig verzerrtes Bild von der Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats und seines Vorsitzenden gezeichnet. Zudem liegt ein großer Teil der Sachverhalte, auf den sich die Vorwürfe beziehen lange, teilweise sogar beinahe fünf Jahre zurück und wurde bereits überwiegend von den Aufsichtsbehörden intensiv geprüft und beurteilt, wie beispielsweise im Sonderprüfungsbericht der BaFin.
Darüber hinaus differenziert die GfBk nicht ausreichend zwischen den Pflichten einzelner Organmitglieder und denen der Gesamtgremien. So betreffen die Vorwürfe zum Teil Themenkomplexe, die im Rahmen der aktienrechtlichen Corporate Governance nicht dem Aufgabenbereich des Aufsichtsrats - und schon gar nicht ausschließlich dem Aufsichtsratsvorsitzenden - zuzuordnen sind.
Aus diesen Gründen hat der Aufsichtsrat der Gesellschaft einstimmig entschieden (bei zwei Enthaltungen), der Hauptversammlung vorzuschlagen, gegen den Antrag auf Abberufung des Aufsichtsratsvorsitzenden (TOP 13) und gegen die Wahl des von der von Herrn Bernd Förtsch kontrollierten GfBk vorgeschlagenen Kandidaten, Herrn Axel Hörger, für den Aufsichtsrat (TOP 14) zu stimmen.
Die Gründe hierfür detailliert der Aufsichtsrat wie folgt:
BAFIN-SONDERPRÜFUNG
Es ist zutreffend, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Sonderprüfung bei der flatexDEGIRO Bank AG angeordnet und als Sonderprüfer die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Mazars GmbH & Co. KG bestellt hat. Im November 2022 übermittelte die BaFin den Prüfungsbericht des Sonderprüfers. Nach Beendigung der Prüfung wurde gegen die Gesellschaft im Februar 2023 ein Bußgeld iHv €1,05 Mio. festgesetzt. Außerdem erfolgte die Bestellung eines Sonderbeauftragten zur Überwachung der Umsetzung der angeordneten Maßnahmen.
Die Sonderprüfung umfasste u.a. die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a KWG. Daneben war Gegenstand der Untersuchung, ob die erhöhten Eigenmittelanforderungen gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Satz 2 Nr.2 KWG erfüllt wurden. Die Prüfung erstreckte sich somit insbesondere auf die Ordnungsmäßigkeit des Meldewesens und dessen aufsichtsrechtlicher Berichterstattung, das Vorhandensein angemessener bankaufsichtlicher Eigenmittel, der Berechnung und Überwachung der Risikotragfähigkeit, der Ordnungsmäßigkeit der Risikosteuerungs- und Risiko-Controlling-Prozesse (Adressenausfall- und operationelle Risiken) sowie der Einhaltung der Vorschriften nach dem Geldwäschegesetz.
Bereits während und im Verlauf der Prüfung wurden seitens des Vorstandes - in Abstimmung mit dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden - unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergriffen und eingeleitet, um bestehende Defizite zu beseitigen. Diese Maßnahmen bezogen sich primär auf die Fachbereiche, die in direktem Zusammenhang mit der Internen Revision, dem Internen Kontrollsystem, dem aufsichtlichen Meldewesen und der Geldwäscheprävention stehen. So hat die flatexDEGIRO Bank AG vor Abschluss der Sonderprüfung bereits im Jahr 2022 damit begonnen, nachhaltige personelle Maßnahmen, u.a. im Wege von Neueinstellungen für relevante Vakanzen, zu ergreifen. In diesem Zusammenhang wurde beispielsweise im Oktober 2022 Herr Dr. Matthias Heinrich zum neuen Risikovorstand der flatexDEGIRO Bank AG bestellt. Diese personellen Maßnahmen wurden im Jahr 2023 konsequent weiter fortgeführt und weitestgehend finalisiert. Darüber hinaus etablierte die Gesellschaft zur qualitativen Verstärkung in mehreren Fachbereichen neue Führungsstrukturen. Das Risikomanagement- und Compliance-System wurde ausgebaut und optimiert. Der Bereich „Internes Kontrollsystem“ wurde neu strukturiert, als eigenständiger Fachbereich mit direkter Berichtslinie an den CEO etabliert und entsprechend personell verstärkt.
Neben diesen personellen Verstärkungen hat die flatexDEGIRO Bank AG bereits Ende 2022 ein Projekt zur Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen aufgesetzt, das vom Vorstand und Chief Process Officer der flatexDEGIRO Bank AG, Herr Steffen Jentsch, verantwortet wird. Das Projekt ist in acht Teilprojekte aufgeteilt und wird von rund 50 internen und externen Mitarbeitenden unterstützt. Zur Qualitätssicherung wurde ein umfangreicher Prozess mit externen und internen Qualitätssicherungsstufen etabliert. Der zugehörige Lenkungsausschuss ist neben Herrn Steffen Jentsch mit weiteren Vorständen der flatexDEGIRO Bank AG besetzt. Ziel des Projektes ist die strukturierte Abarbeitung aller relevanten Feststellungen sowie die Erhöhung des Reifegrades der gesamten Organisation. Neben seiner Tätigkeit im Lenkungsausschuss wird der Stand und die Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen regelmäßig vom Vorstand der Gesellschaft in seinen Sitzungen diskutiert. Evtl. notwendige weitere Maßnahmen werden ergriffen. Der Vorstand der Gesellschaft befindet sich zudem im regelmäßigen Austausch mit dem Sonderbeauftragten der BaFin.
Nicht nur der Aufsichtsratsvorsitzende, sondern der gesamte Aufsichtsrat sowie der Gemeinsame Risiko- und Prüfungsausschuss wurden und werden regelmäßig in ihren regulären Sitzungen über den Stand des Projektes zur Abarbeitung der Prüfungsfeststellungen vom Vorstand informiert. Dabei hat sich der Aufsichtsrat mit der angemessenen Organisation des Abarbeitungsprojektes, den mehrstufigen Qualitätssicherungsmaßnahmen und der inhaltlichen Umsetzung von Anbeginn und in nahezu allen seinen Sitzungen intensiv beschäftigt und seine Überwachungstätigkeit in seinen Berichten an die Aktionäre dargelegt. Der Aufsichtsrat hat dabei nicht nur interne Informationen zur Abbildung seiner Kontrollfunktion herangezogen, sondern auch direkte Gespräche mit Wirtschaftsprüfungsgesellschaften als sog. externen Quality Gates und den Jahresabschlussprüfern geführt, um die Einschätzung Dritter zu berücksichtigen. Auch die BaFin und die Bundesbank haben an einigen Aufsichtsratssitzungen teilgenommen. Darüber hinaus werden die BaFin, die Bundesbank sowie die Jahresabschlussprüfer einmal im Quartal über den Fortschritt des Abarbeitungsprojektes zur Sonderprüfung informiert.
Um die Corporate Governance weiter zu verbessern, wurde der Aufsichtsrat der flatexDEGIRO Bank AG im Januar 2022 und der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Juni 2022 mit der Bestellung von Frau Aygül Özkan von drei auf vier Mitgliedern erweitert. Im Folgejahr wurde der Aufsichtsrat der Gesellschaft im Juni 2023 mit der Bestellung von Frau Britta Lehfeldt von vier auf fünf Mitglieder nochmals erweitert. Die Expertise von Frau Britta Lehfeldt kommt seit April 2023 auch der flatexDEGIRO Bank AG durch ihre dortige Bestellung als Aufsichtsratsmitglied zugute.
Im Hinblick auf die Auf- und Abarbeitung der in der Sonderprüfung festgestellten Mängel kann dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden insoweit kein Fehlverhalten vorgeworfen werden.
VERÖFFENTLICHUNGEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM SONDERPRÜFUNGSBERICHT
Nach Zugang des Schreibens der BaFin im November 2022 wurde dieses unverzüglich analysiert, bewertet sowie das Einlegen von Rechtsmitteln geprüft. In seiner Sitzung vom 29. November 2022 befasste sich der Aufsichtsrat intensiv mit dem Ergebnis der Sonderprüfung 2022 und den daraus abgeleiteten erhöhten regulatorischen Anforderungen. Behandelt wurden die aufgesetzten Projekte zur schnellstmöglichen und strukturierten Abarbeitung der Feststellungen. Nachfolgend hat die Gesellschaft die Marktteilnehmer durch eine Pressemeldung vom 3. Dezember 2022 informiert. Diese Information erfolgte somit bereits ca. zwei Monate vor Erhalt der rechtskräftigen Anordnung durch die BaFin im Februar 2023. Dabei hatte der Vorstand der Gesellschaft zuvor mehrmals ausführlich geprüft, ob es einer Ad hoc-Meldung bedarf, was aus seiner Sicht nicht der Fall war. Dabei hat er insbesondere die Preiserheblichkeit unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle bei anderen Marktteilnehmern sorgfältig analysiert und ist - bei Zugrundelegung der maßgeblichen Ex-ante-Betrachtung - zutreffend zum Schluss gekommen, dass an einem Kursbeeinflussungspotential mangelt. Dass die Kursreaktion doch stärker ausfiel als vom Vorstand der Gesellschaft zunächst angenommen, ist rechtlich ohne Belang. Maßgeblich ist allein die Ex-Ante-Betrachtung. Die Behauptung, „Herr Niehage habe mit Billigung des Aufsichtsratsvorsitzenden bewusst versucht, die Meldung „unter den Teppich“ zu kehren“, entbehrt daher jeder Grundlage.
Über die Bestellung eines Sonderbeauftragten hat die Gesellschaft u.a. mit Meldung vom 27. Februar 2023 informiert. Auch insoweit hatte die Gesellschaft ausführlich geprüft, ob es sich um eine ad hoc-pflichtige Insiderinformation handelt. Dies hatte sie verneint, da die Bestellung eines Sonderbeauftragten primär der Überwachung der Umsetzung angeordneter Maßnahmen dient und damit per se typischerweise keine Kursrelevanz hat. Auch insoweit kommt es auf die Ex-ante-Sicht des Vorstandes der Gesellschaft an. Tatsächlich kam es im Nachgang zu der Veröffentlichung zu einer Irritation des Marktes aufgrund des beträchtlichen zeitlichen Abstands zwischen der Veröffentlichung der Gesellschaft vom 3. Dezember 2022 und der zugehörigen Veröffentlichung der BaFin vom 24. Februar 2023. Diese temporäre Kursreaktion nivellierte sich jedoch bereits am nächsten Börsenhandelstag weitgehend. Damit hat sich aus Ex-post-Sicht die Einschätzung des Vorstands der Gesellschaft bestätigt, dass keine wesentliche Kursrelevanz vorlag.
In der Meldung vom 27. Februar 2023 informierte die Gesellschaft den Markt auch über die Höhe des Bußgeldes von €1,05m, Das Bußgeld ist aus Sicht der Gesellschaft nicht wesentlich gewesen, so dass eine Meldung im Rahmen einer Pressemeldung ausreichend ist. Zudem hatte die Gesellschaft bereits im Halbjahresbericht 2022 darauf hingewiesen, dass die BaFin ein Bußgeld zu verhängen beabsichtigt.
Dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden kann daher kein Fehlverhalten vorgehalten werden.
ÜBERNAHME DEGIRO
Auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Übernahme der DEGIRO sind haltlos. Nachdem es offenbar konkrete Gerüchte im Markt gegeben hatte und am Freitag, den 13. Dezember 2019 um 15.48 Uhr eine Bloomberg-Meldung publik geworden war, veröffentlichte die Gesellschaft am gleichen Tag um 17:06 Uhr unverzüglich eine Ad hoc Meldung über den Abschluss des Kaufvertrages. Nachdem die Insiderinformation veröffentlicht war, konnte die Compliance-Abteilung die Aktie der Gesellschaft von der Restricted List nehmen.
Die im Zuge der Pressemeldung der Gesellschaft vom 16. Dezember 2019 veröffentlichten Informationen stellten aus Sicht der Gesellschaft keine Insiderinformationen dar. Da insoweit eine Ex-ante-Sicht maßgeblich ist, ist die nachfolgende Kursbewegung nicht relevant, wenn der Vorstand - wie hier - auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage entschieden hat.
Des Weiteren ist auch die im Nachgang zur Veröffentlichung der Pressemitteilung erfolgende Kursbewegung, insbesondere zum sog. Unaffected Price von Freitag, den 13. Dezember 2019 um 15:45 Uhr, nicht erheblich gewesen. Folglich waren die der Ad-hoc Meldung nachfolgenden Geschäfte der Mitglieder des Vorstandes ordnungsgemäß. Letztlich liegt der Sachverhalt rund 4,5 Jahre in der Vergangenheit - bei einer hinreichenden Möglichkeit eines Fehlverhaltens hätte es eine behördliche Überprüfung gegeben; dies ist jedoch nicht der Fall.
Dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden kann daher auch insoweit kein fehlerhaftes Überwachungsverhalten vorgeworfen werden. Insbesondere ist es abwegig zu behaupten, dass der Aufsichtsratsvorsitzende aufgrund eines „engen persönlichen und ... engen geschäftlichen Verhältnisses“ zu Herrn Frank Niehage sich bei seiner Überwachungstätigkeit nicht ausreichend am Unternehmensinteresse orientiert hat. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass die Entscheidungen des Aufsichtsrates stets einstimmig ausgefallen sind.
NIEDERLEGUNG VON HERRN CHAHROUR
Auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit dem Ausscheiden des vormaligen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden und COO Herrn Muhamad Chahrour sind haltlos. Die Amtsniederlegung durch Herrn Chahrour kam für Vorstand und Aufsichtsrat der Gesellschaft völlig überraschend. Es trifft zu, dass Herr Chahrour zu Jahresbeginn 2023 zum stellvertretenden CEO befördert worden war. Indessen gab es aufgrund der guten Zusammenarbeit keinen Anlass zur Annahme, dass er vorzeitig zum Jahresende 2023 aus dem Amt ausscheiden möchte. Wie die Gesellschaft in ihrer Ad hoc- und Pressemeldung vom 25. Juli 2023 mitgeteilt hat, hat Herr Chahrour dem Aufsichtsrat mitgeteilt, dass er das Unternehmen vorzeitig und auf eigenen Wunsch verlassen möchte, um sich neuen Aufgaben zu stellen. Wenige Tage nach später hat Herr Chahrour sein Amt niederlegt. Diesem Wunsch lagen ausschließlich persönliche Gründe des Herrn Chahrour zugrunde, die dieser unmittelbar im Nachgang an die Veröffentlichung in öffentlichen Presse- und Investoren Calls näher ausführte. Die Parteien hatten sich im besten Einvernehmen darauf geeinigt, dass er das Unternehmen zum 31. Dezember 2023 verlassen wird. Diese Sequenz ist in der Praxis häufig anzutreffen uns stellt daher keinen „seltsam anmutenden“ Umstand dar.
Der Aufsichtsrat hatte für den Fall eines Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes aber bereits vorgesorgt, indem das Gremium durch die Bestellung von Dr. Benon Janos, Stephan Simmang bereits zum 1. Januar 2023 erweitert wurde und zudem die langfristige Nachfolgeplanung erfolgte, mittels derer Frau Christiane Strubel zum 1. Januar 2024 als weiteres Vorstandsmitglied bestellt wurde. Zudem verfügte die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in ihrer 100%igen Tochter, der flatexDEGIRO Bank AG, neben Herrn Dr. Benon Janos und Herrn Stephan Simmang mit Herrn Frank Niehage, Herrn Steffen Jentsch und Herrn Dr. Matthias Heinrich über drei weitere Vorstände. Im September 2023 wurde Herr Jens Möbitz als zusätzliches Vorstandsmitglied der flatexDEGIRO Bank AG bestellt. Die flatexDEGIRO Bank AG ist für ca. 80% des Geschäftes zuständig, Insoweit hat der Aufsichtsrat sowohl in der Gesellschaft, als auch in der flatexDEGIRO Bank AG für eine resiliente Struktur gesorgt.
SUCHE NACH NEUEM VORSTANDSVORSITZENDEN
Schließlich entbehren auch die Vorwürfe im Zusammenhang mit der Suche nach einem neuen Vorstandsvorsitzenden jeder Grundlage. Die Behauptung, der Aufsichtsratsvorsitzende habe „seine persönlichen und freundschaftlichen Beziehungen über die Interessen der Aktionäre“ gestellt, ist dabei völlig aus der Luft gegriffen. Auch insoweit ist zunächst zu konstatieren, dass es sich insoweit um eine Aufgabe des Aufsichtsrats insgesamt und nicht um eine des Aufsichtsratsvorsitzenden handelt.
Es trifft zu, dass der Aufsichtsratsvorsitzende am 22. November 2023 einen von Herrn Bernd Förtsch offenbar mitgetragenen Brief von Aktionären erhalten hat. Wesentlicher Inhalt des Schreibens ist das Petitum, den Anstellungsvertrag von Herrn Frank Niehage nicht vorzeitig zu verlängern und unverzüglich einen Auswahlprozess für seinen Nachfolger aufzusetzen. Dieses Schreiben hat der Aufsichtsratsvorsitzende indessen nicht ignoriert, sondern unverzüglich mit dem gesamten Aufsichtsratsplenum geteilt und im Gremium besprochen.
Dies gilt auch für die in dem Schreiben erhobene Forderung, den Vertrag von dem CEO Frank Niehage nicht vorzeitig zu verlängern und unverzüglich einen Auswahlprozess für seinen Nachfolger aufzusetzen. Der Aufsichtsrat, dem nach der aktienrechtlichen Corporate Governance die Personalkompetenz zusteht, hat sich nach einhergehender Diskussion und Abwägung auch vor dem Hintergrund des unten dargestellten Zeithorizonts dagegen entschieden, sich während der Laufzeit des Mandats vom Vorstandsvorsitzenden zu trennen .
Da 2025 auch Verträge von anderen Vorstandsmitgliedern auslaufen, hatte der Aufsichtsrat die Suche nach einem Nachfolger für Herrn Frank Niehage und möglicher anderer Mitglieder bereits angestoßen, bevor er investorenseitig darauf angesprochen wurde. Der Aufsichtsrat hatte dazu nach einem Auswahlprozess einen anerkannten, international tätigen auf die Suche von Führungskräften spezialisierten Personalberater mandatiert. Der Aufsichtsrat hat bereits Kandidaten zu einem Erstgespräch getroffen und daraufhin eine erste Vorauswahl vorgenommen. Die Behauptung der GfBk, dass eine Lösung erst zu einem späteren Zeitpunkt gewünscht war, ist unwahr und verkennt die typische Dauer entsprechender Auswahlprozesse in einer regulierten Industrie.
Wie für den Vorstand hat auch für den Aufsichtsrat eine Investorenkommunikation eine große Bedeutung. Dem Aufsichtsrat und seinem Vorsitzenden kann auch keine unzureichende Investor Relation Arbeit vorgehalten werden. Der Aufsichtsratsvorsitzende und das Aufsichtsratsmitglied Herr Stefan Müller, in seiner Funktion als stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender, haben sich, ohne dazu verpflichtet zu sein, mit an dem Schreiben beteiligten Aktionär mehrfach per Videotelefonat ausgetauscht. Gesprächsanfragen wurden stets innerhalb weniger Tage mit einer Zustimmung zu einem der vorgeschlagenen Termine des Aktionärs beantwortet.
Herr Frank Niehage hat den Aufsichtsrat der Gesellschaft und den Vorstand am Morgen des 22. April 2024 über seinen Wunsch, die Gesellschaft vorzeitig zu verlassen, informiert. Dies wurde von der Gesellschaft unverzüglich per Ad hoc-Meldung veröffentlicht. In den folgenden Tagen wurde das Petitum im Aufsichtsrat erörtert und - wie von Herrn Frank Niehage gewünscht - ein Ausscheiden zum 30. April 2024 vereinbart. Die Gesellschaft hatte auch die beiden für sie zuständigen Aufsichtsbehörden Deutsche Bundesbank und BaFin informiert, die keine Einwände geäußert haben.
ZUSAMMENFASSUNG
Die Vorwürfe, die von der GfBk gegenüber dem Aufsichtsrat der Gesellschaft und seinem Vorsitzenden erhoben wurden, sind allesamt haltlos. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft und sein Vorsitzender sind ihrer Überwachungstätigkeit stets sorgfältig nachgekommen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Grund, das Aufsichtsratsmitglied Herrn Martin Korbmacher abzuberufen. Damit besteht auch keine Notwendigkeit, ein neues Mitglied für Herrn Martin Korbmacher in den Aufsichtsrat der Gesellschaft zu wählen.
Aus diesem Grund schlägt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung - gemäß seinem einstimmig am 05. Mai 2024 bei zwei Stimmenthaltungen gefassten Beschluss - vor, gegen die Beschlussvorschläge unter den Tagesordnungspunkten 13 und 14 zu stimmen.
Der Aufsichtsrat
16.05.2024 CET/CEST Die EQS Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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1905267 16.05.2024 CET/CEST