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15:05 Uhr, 10.05.2023

EQS-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2023 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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EQS-News: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 20.06.2023 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

10.05.2023 / 15:05 CET/CEST

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch EQS News
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft Hamburg Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950
ISIN DE0005229504

Eindeutige Kennung des Ereignisses: BIJ062023oHV

EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am Dienstag, dem 20. Juni 2023, 10.00 Uhr, in der Handwerkskammer Hamburg,
Holstenwall 12, 20355 Hamburg,

stattfindenden 36. ordentlichen Hauptversammlung. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2022 sowie der Lageberichte des Vorstands für die AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB

Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

eingesehen werden. Überdies werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen und während der Hauptversammlung erläutert werden.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss der AG und den Konzernabschluss rechtlich verbindlich bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss der AG damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2022

Die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft feiert im Jahr 2023 ihren 60. Geburtstag.

Zusätzlich zu der Basisdividende von 3,00 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie soll an die Aktionäre der Gesellschaft daher anlässlich des 60-jährigen Firmenjubiläums eine Bonusdividende von 2,00 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt also 5,00 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie, ausgeschüttet werden. Aufsichtsrat und Vorstand möchten sich damit für die langjährige Treue vieler Aktionäre auch in herausfordernden Zeiten, wie der Covid-19-Pandemie, bedanken.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2022 in Höhe von 54.517.272,76 Euro wie folgt zu verwenden:

a)

Ausschüttung einer Dividende von 5,00 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie. Bei einer Gesamtzahl von 7.698.708 Stück dividendenberechtigter Aktien sind dies insgesamt 38.493.540,00 Euro.

b)

Der verbleibende Betrag von 16.023.732,76 Euro aus dem Bilanzgewinn wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von 5,00 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 23. Juni 2023, fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt – auf Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass sein Vorschlag frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.

6.

Neuwahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats

Die Amtszeit von Herrn Claus-Matthias Böge, Mitglied des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires AG und zugleich dessen stellvertretender Vorsitzender, endet turnusmäßig mit Ablauf der Hauptversammlung am 20. Juni 2023. Herr Claus-Matthias Böge steht für die Wiederwahl zur Verfügung.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 8 der Satzung in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 4 Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) aus drei Personen, von denen die Hauptversammlung zwei zu wählen hat.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Claus-Matthias Böge, Geschäftsführer der CMB Böge Vermögensverwaltung GmbH, wohnhaft in Hamburg,

als Vertreter der Anteilseigner für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2027 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen.

Herr Claus-Matthias Böge ist bei nachfolgend aufgeführter Gesellschaft Mitglied eines anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats oder eines vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremiums von Wirtschaftsunternehmen:

Stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrats der Hamborner REIT AG, Duisburg, börsennotiert (Vorsitzender des Prüfungsausschusses)

Der vorstehende Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils und des Diversitätskonzepts für das Gesamtgremium an. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele sind einschließlich des Stands der Umsetzung in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht. Diese ist auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar.

Gemäß dem Deutschen Corporate Governance Kodex wird Herr Claus-Matthias Böge darauf achten, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben genügend Zeit zur Verfügung steht; außerdem hat sich der Aufsichtsrat vergewissert, dass Herr Claus-Matthias Böge den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Abgesehen davon, dass Herr Claus-Matthias Böge bereits Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft ist, steht Herr Claus-Matthias Böge nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die gemäß den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex gegenüber der Hauptversammlung offenzulegen wären.

Herr Claus-Matthias Böge sowie auch die nicht zur Wiederwahl anstehenden Aufsichtsratsmitglieder sind in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut.

Herr Claus-Matthias Böge erfüllt aufgrund seiner früheren Tätigkeit als langjähriger Vorstandsvorsitzender der Deutsche EuroShop AG, Hamburg, die gesetzlichen Voraussetzungen des § 100 Abs. 5 Halbsatz 1 AktG als Mitglied des Aufsichtsrats mit Sachverstand auf dem Gebiet der Abschlussprüfung und das nicht zur Wiederwahl anstehende Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Friedhelm Steinberg verfügt über Sachverstand auf dem Gebiet der Rechnungslegung.

Ausführliche Informationen zu Herrn Claus-Matthias Böge, einschließlich eines Lebenslaufs und einer Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

7.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022

Aufsichtsrat und Vorstand legen der Hauptversammlung den nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 7 unter „Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 (Tagesordnungspunkt 7)“ wiedergegebenen, gemäß § 162 AktG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 erstellten und von dem Abschlussprüfer Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft mit Sitz Stuttgart, Zweigniederlassung Hamburg, gemäß § 162 Abs. 3 AktG geprüften sowie mit dem Prüfungsvermerk versehenen Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft vor und schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 zu billigen.

Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 (Tagesordnungspunkt 7)

Vergütungsbericht nach § 162 AktG über die Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats

Das bestehende Vergütungssystem für die Mitglieder des Vorstands der Bijou Brigitte modische Accessoires AG wurde entwickelt, um den geänderten Anforderungen durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten europäischen Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 zu entsprechen. Es wurde von der Hauptversammlung am 17. Juni 2021 gebilligt und ist unter folgendem Link auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht:

https://group.bijou-brigitte.com/wp-content/uploads/2022/11/
Verguetungssystem_Vorstand_final_HV-Beschluss_2021.pdf

Die Hauptversammlung vom 21. Juni 2022 hat den Vergütungsbericht 2021 mit einer Mehrheit von 96,44 % gebilligt, so dass keine Notwendigkeit zur Anpassung der Vergütungsberichterstattung besteht.

Die Vergütung des Vorstands der Bijou Brigitte modische Accessoires AG orientiert sich an der Größe, Komplexität und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens sowie an der Leistung des Gesamtvorstands. Durch ihre Ausgestaltung soll sie einen Beitrag für einen nachhaltigen Unternehmenserfolg und die Erreichung strategischer Unternehmensziele leisten. Kernziele dabei sind ein nachhaltiges Unternehmenswachstum und eine hohe Profitabilität unter Erhaltung der finanziellen Unabhängigkeit und Stärke sowie unter Berücksichtigung einer ökologisch nachhaltigen Arbeitsweise. Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens. Es sichert somit Arbeitsplätze und fördert ein ressourcenschonendes Arbeiten. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der Erfahrung sowie den Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen und den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds und wird daher individuell festgelegt. Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft steht.

Die Vorstandsvergütungsverträge für Herrn Werner (2019 - 2023), Herrn Gabriel (2018 - 2022) und Herrn Gödecke (2018 - 2022) wurden vor Beschlussfassung zum Vergütungssystem verhandelt. Die Vergütungsverträge von Herrn Gabriel und Herrn Gödecke wurden in 2022 mit Wirkung ab dem 1. Januar 2023 neu vereinbart und unterliegen insoweit erst ab 2023 dem neuen Vergütungssystem.

Folgende Vergütungsbestandteile sind für das Geschäftsjahr 2022 für die Mitglieder des Vorstands angefallen:

Roland Werner (Vorstands-
vorsitzender)

Marc Gabriel (Vorstands-
mitglied)

Jürgen Gödecke (Vorstands-
mitglied)

Fixe Vergütung in TEUR

Höchstgrenze (Cap) für die fixe Vergütung

600

340

310

Jahresgrundgehalt

545

313

274

Relativer Anteil in %

55

59

55

Variable Vergütung in TEUR

Höchstgrenze (Cap) für die variable Vergütung

1.400

700

700

Erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung1

440

220

220

Relativer Anteil in %

45

41

45

Erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung

0

0

0

Relativer Anteil in %

0

0

0

Erfolgsabhängige Ökoprämie mit langfristiger Anreizwirkung*

-

-

-

Relativer Anteil in %

-

-

-

1 Die Auszahlung erfolgt z.T. im Geschäftsjahr 2023. Die im Geschäftsjahr 2022 gewährten erfolgsabhängigen Gesamtbezüge werden im Folgejahr abzüglich den im Jahr 2022 stattgefundenen Vorauszahlungen ausgezahlt.

* Gemäß des derzeit geltenden Vergütungssystems erfolgt eine erstmalige Auszahlung der Ökoprämie frühestens für das Geschäftsjahr 2026 für alle zukünftig abzuschließenden Vorstandsverträge, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt werden.

Gemäß geltendem Vergütungssystem beinhaltete die fixe Vergütung der Vorstandsmitglieder im Berichtsjahr den geldwerten Vorteil für die Überlassung eines Dienstwagens und als Nebenleistung wurde ein gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung gewährt.

Die für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG individuell festgelegte Maximalvergütung (Cap) sowohl für die fixe als auch für die variable Vergütung wurde im Geschäftsjahr 2022 eingehalten.

Bemessungsgrundlage für die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung ist das im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT). Hiervon erhält jedes Vorstandsmitglied einen individuell festgelegten prozentualen Anteil. Damit wird der Fokus auf eine Steigerung der Profitabilität von Bijou Brigitte gesetzt und gleichzeitig die kollektive Leistung des Vorstands berücksichtigt. Im Geschäftsjahr 2022 betrug das ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT) 46,3 Mio. EUR. Die jeweiligen Beträge für die einzelnen Vorstandsmitglieder für das Geschäftsjahr 2022 sind der o.g. Tabelle zu entnehmen.

Die erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung hat eine Bemessungsgrundlage von drei Jahren und kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass das Unternehmen eine Steigerung der Konzernergebnis-Marge (Konzernergebnis/Konzern-Umsatzerlöse, wie im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesen) rückwirkend drei Jahre in Folge erwirtschaftet. Diese Vergütungskomponente trägt somit zur Berücksichtigung der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung von Bijou Brigitte bei. Im Auszahlungsfall wird für jeden Prozentpunkt Konzernergebnis-Margensteigerung im Betrachtungszeitraum ein Betrag von 10.000,- EUR gezahlt. Die Obergrenze beträgt 100.000,- EUR. Die Konzernergebnis-Marge betrug für das GJ 2022 15,1 %, für das GJ 2021 9,2 % und für das GJ 2020 -16,5 %. Damit wurde die o.g. Auszahlungsvoraussetzung nicht erfüllt, so dass im Geschäftsjahr 2022 keine erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung zur Auszahlung kam.

Die erfolgsabhängige Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung zielt auf ein ökologisch nachhaltiges Handeln im Unternehmen ab. Diese Prämie kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass eine Reduzierung des Stromverbrauchs von 25 % erreicht wird, gemessen am durch ein Energie-Audit festgestellten durchschnittlichen Stromverbrauch pro Filiale in Deutschland im Vergleich der Jahre 2020 und 2024. Bei Zielerreichung wird eine Prämie von 25.000,- EUR pro Vorstandsmitglied ausgezahlt. Für jeden Prozentpunkt Verbrauchsreduzierung über 25 % hinaus erhöht sich die Prämie um 1.000,- EUR. Die erfolgsabhängige Öko-Prämie ist nach der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Bemessungszeitraum endet, frühestens aber nach Vorliegen des Energie-Audit-Vergleichs, zur Zahlung fällig. Gemäß des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG erfolgt die erstmalige Auszahlung dieser Prämie frühestens für das Geschäftsjahr 2026.

Eine aktienbasierte Vergütung ist gemäß des bestehenden Vergütungssystems nicht vorgesehen.

Im Berichtsjahr gab es keine Notwendigkeit, die als Vorauszahlung ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile zurückzufordern.

Leistungen von Dritten im Hinblick auf die Tätigkeit als Vorstandsmitglied wurden für keines der Vorstandsmitglieder gewährt oder zugesagt.

Leistungen für Vorstandsmitglieder, die vorzeitig oder regulär ihre Tätigkeit beendet haben, sind grundsätzlich nicht vorgesehen.

Das Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires AG trägt dem Umstand Rechnung, dass der Aufsichtsrat anders als der Vorstand nicht operativ tätig ist und seinen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft vor allem durch seine Überwachungstätigkeit leistet.

Das bestehende Vergütungssystem für die Mitglieder des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires AG wurde entwickelt, um den geänderten Anforderungen durch das zum 1. Januar 2020 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der zweiten europäischen Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) und des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 zu entsprechen. Es wurde von der Hauptversammlung am 17. Juni 2021 gebilligt und ist unter folgendem Link auf der Internetseite des Unternehmens veröffentlicht:

https://group.bijou-brigitte.com/wp-content/uploads/2022/11/
Verguetungssystem_AR_final_HV-Beschluss_2021.pdf

Variable Vergütungsbestandteile sind für die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß des bestehenden Vergütungssystems grundsätzlich nicht vorgesehen. Daher entfällt auch eine etwaige Clawback-Regelung. Eine aktienbasierte Vergütung ist gemäß des bestehenden Vergütungssystems ebenfalls nicht vorgesehen.

Die Vergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder, die Vergütung der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder sowie die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis haben sich im Vergleich zum Vorjahr folgendermaßen entwickelt:

Gesamtvergütung GJ 2022 in TEUR
(Änderung zum Vorjahr in %)

Gesamtvergütung GJ 2021 in TEUR
(Änderung zum Vorjahr in %)

Gesamtvergütung GJ 2020 in TEUR

Vorstand

Roland Werner
Vorstandsvorsitzender

985
(85,2)

532
(-2,0)

543

Marc Gabriel
Finanzvorstand

533
(74,8)

305
(-3,2)

315

Jürgen Gödecke
Vertriebsvorstand

494
(90,0)

260
(-2,6)

267

Aufsichtsrat

Dr. Friedhelm Steinberg
Vorsitzender

45,0
(0,0)

45,0
(0,0)

45,0

Claus-Matthias Böge
Stellvertretender Vorsitzender

30,0
(0,0)

30,0
(0,0)

30,0

Matthias Ebermann
Arbeitnehmervertreter

15,0
(0,0)

15,0
(0,0)

15,0

Geschäftsjahr 2022
(Änderung zum Vorjahr in %)

Geschäftsjahr 2021
(Änderung zum Vorjahr in %)

Geschäftsjahr 2020

Umsatz der Bijou Brigitte
modische Accessoires AG
in Mio. EUR

203,3
(50,0)

135,6
(-5,9)

144,0

Jahresüberschuss der Bijou Brigitte modische Accessoires
AG in Mio. EUR

18,7
(53,3)

12,2
(258,8)

-7,7

Durchschnittliche jährliche Arbeitnehmervergütung
auf VZÄ in TEUR

35,0
(13,6)

30,8
(3,0)

29,9

Bei den Angaben zur Gesamtvergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats handelt es sich um die gewährte und geschuldete Vergütung.

Die Berechnungsgrundlage der durchschnittlichen jährlichen Arbeitnehmervergütung wurde im Vergleich zum Vorjahr revidiert. Bei der Berechnung der durchschnittlichen jährlichen Arbeitnehmervergütung wurden rückwirkend für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022 alle Arbeitnehmer der Bijou Brigitte modische Accessoires AG berücksichtigt, inklusive aller Auszubildenden und Praktikanten.

Bestätigungsvermerk des unabhängigen Abschlussprüfers

An die Bijou Brigitte modische Accessoires AG, Hamburg

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

Wir haben den Vergütungsbericht der Bijou Brigitte modische Accessoires AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW EPS 870 (02.2023)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätsmanagementstandards: Anforderungen an das Qualitätsmanagement in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QMS 1 (09.2022)) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer / vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen falschen Darstellungen aufgrund von dolosen Handlungen (d.h. Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen) oder Irrtümern ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Hamburg, 26. April 2023

Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft

Florian Riedl
Wirtschaftsprüfer

Thomas Wülfing
Wirtschaftsprüfer

8.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder

Das derzeit geltende Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juni 2021 gebilligt.

Der Aufsichtsrat hat nunmehr die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung überprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass die Höhe der im Vergütungssystem festzusetzenden Maximalvergütung der einzelnen Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft im Vergleich zu anderen vergleichbaren Gesellschaften niedriger ist. Vor diesem Hintergrund erachtet der Aufsichtsrat eine Erhöhung der Maximalvergütung für notwendig und angemessen, um Leistungen des Vorstands, insbesondere positive Leistungen, angemessen und wettbewerbsfähig vergüten zu können. Hierdurch soll auch sichergestellt werden, dass qualifizierte Vorstandsmitglieder langfristig gehalten bzw. angeworben werden können.

Der Aufsichtsrat hat daher eine Anpassung der Maximalvergütung und eine entsprechende Änderung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder beschlossen, welches der Hauptversammlung nun zur Billigung vorgelegt werden soll.

Der Aufsichtsrat schlägt daher vor, das vom Aufsichtsrat am 28. März 2023 beschlossene und nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 8 unter „Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft (Tagesordnungspunkt 8)“ und auch im Internet unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

beschriebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit Wirkung zum 1. Januar 2023 zu billigen.

Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG (Tagesordnungspunkt 8)

1.

Grundsätze des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG (nachfolgend kurz auch „Bijou Brigitte“) richtet sich an den strategischen Zielen des Unternehmens aus. Kernziele dabei sind ein nachhaltiges Unternehmenswachstum und eine hohe Profitabilität unter Erhaltung der finanziellen Unabhängigkeit und Stärke sowie unter Berücksichtigung einer ökologisch nachhaltigen Arbeitsweise. Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens. Es sichert somit Arbeitsplätze und fördert ein ressourcenschonendes Arbeiten. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der Erfahrung sowie den Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen und den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds und wird daher individuell festgelegt. Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft steht. Darüber hinaus wird bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung die Üblichkeit der Vergütung im Vergleich zu anderen vergleichbaren Unternehmen, aber auch innerhalb des Unternehmens beachtet, um eine angemessene und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder von Bijou Brigitte wird in ihrer Höhe und Struktur vom Aufsichtsrat festgelegt. Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes und berücksichtigt die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Soweit einzelnen Empfehlungen nicht entsprochen wird, wird dies in der Entsprechenserklärung der Gesellschaft gemäß § 161 AktG einschließlich einer Begründung erläutert. Es gibt bei Bijou Brigitte keinen separaten Personalausschuss oder sonstigen mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschuss.

Bei der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat insbesondere an folgenden Leitlinien orientiert:

Förderung der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung von Bijou Brigitte und Unterstützung der Unternehmensstrategie

Konformität mit den regulatorischen Vorgaben aus Aktiengesetz und Deutschem Corporate Governance Kodex unter Berücksichtigung der Abweichungen gemäß der Entsprechenserklärung des Unternehmens

Strikte Verfolgung eines Leistungsbezugs in der Vergütung (Pay for Performance)

Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen Bestandteilen (Art, Höhe und Gewährungszeitpunkt) sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems, einschließlich der Zielvorgaben für die variablen Vergütungsbestandteile, abweichen oder neue Vergütungsbestandteile oder zusätzliche oder alternative Ziele einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von Bijou Brigitte notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise, Pandemien, Naturkatastrophen oder ähnliche Sachverhalte, vor. Solche Abweichungen können vorübergehend zu einer Abweichung von der Maximalvergütung führen.

2.

Überblick und Erläuterung der Vergütungskomponenten des Vorstands

Der Aufsichtsrat beschließt gemäß § 87a, Abs. 1 AktG ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, das im Folgenden näher erläutert wird.

2.1

Für alle Vorstandsverträge ist eine betragsmäßige Höchstgrenze sowohl für die fixe Vergütung als auch für die erfolgsabhängige Vergütung individueller Vertragsbestandteil.

Ungeachtet dessen kann die Maximalvergütung (Aufwandshöchstbetrag der Gesellschaft aus der Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgrundgehalt, Nebenleistungen, variablen Vergütungsbestandteilen aber ohne etwaige Beendigungsleistungen), unabhängig davon, ob sie in dem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird, für ein einfaches Vorstandsmitglied höchstens einen Betrag von 1,2 Mio. EUR erreichen. Die Maximalvergütung für den Vorsitzenden des Vorstands kann höchstens das Doppelte dieses Betrages ausmachen.

2.2

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist eng mit dem strategischen Unternehmensziel verknüpft, kontinuierlich und nachhaltig ein profitables Wachstum zu generieren und leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieses Unternehmensziels. Durch Einbeziehung der Kennzahlen (Konzernergebnis und Konzernergebnismarge) sowie ökologischer Aspekte in die Vorstandsvergütung werden das langfristige und nachhaltige Wachstum sowie eine steigende Profitabilität gefördert. Das Ziel des Vergütungssystems ist die Optimierung der Unternehmensrentabilität und des Unternehmensgewinns, auf deren Basis die variable Vergütung im Nachhinein ermittelt wird. Das Vergütungssystem enthält finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien.

2.3

Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder von Bijou Brigitte umfasst die im folgenden Überblick dargestellten Vergütungsbestandteile:

Fixe Vergütung

Jahresgrundgehalt

Fest vereinbarte, erfolgsunabhängige Vergütung, aufgeteilt und zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Raten sowie ein 13. Monatsgehalt, das jeweils zur Hälfte mit dem Juni- bzw. dem Novembergehalt ausgezahlt wird

Jährliche Gehaltserhöhung

Fest vereinbarte, erfolgsunabhängige Erhöhung der monatlichen Vergütung, jeweils zum 1. Januar eines Jahres für die jeweilige Dauer des Anstellungsvertrages

Nebenleistungen

Dienstwagen (auch für Privatfahrten), Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie verschiedene Versicherungs- und allgemeine Mitarbeiterleistungen

Variable Vergütung

Erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung

Bemessungsgrundlage: das im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (kurz: „EBT“). Hiervon erhält jedes Vorstandsmitglied einen individuell festgelegten prozentualen Anteil.

Erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung

Mehrjährige Bemessungsgrundlage: Auszahlungsvoraussetzung ist eine Steigerung der Konzernergebnis-Marge (Konzernergebnis/Konzern-Umsatzerlöse, wie im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesen) rückwirkend drei Jahre in Folge. Im Auszahlungsfall wird für jeden Prozentpunkt Konzernergebnis-Margensteigerung im Betrachtungszeitraum ein Betrag von 10.000,- EUR gezahlt. Die Obergrenze beträgt 100.000,- EUR.

Erfolgsabhängige Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung

Mehrjährige Bemessungsgrundlage:

Auszahlungsvoraussetzung ist eine Reduzierung des Stromverbrauchs um 25 %, gemessen am durch ein Energie-Audit festgestellten durchschnittlichen Stromverbrauch pro Filiale in Deutschland im Vergleich der Jahre 2020 und 2024. Bei Zielerreichung wird eine Prämie von 25.000,- EUR pro Vorstandsmitglied ausgezahlt. Für jeden Prozentpunkt Verbrauchsreduzierung über 25 % hinaus erhöht sich die Prämie um 1.000,- EUR.

Als Gesamtvergütung wird die Summe aus fixer Vergütung und variabler Vergütung bezeichnet. Grundsätzlich ist das Vergütungssystem so gestaltet, dass der Anteil der variablen Vergütung vom Unternehmenserfolg abhängt, womit dem Leistungs- bzw. Pay-for-Performance-Ansatz Folge geleistet wird und der Fokus auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung von Bijou Brigitte gelegt wird.

Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden sowohl die fixe Vergütung als auch die variable Vergütung nur zeitanteilig gewährt.

Das Jahresgrundgehalt besteht aus einer fest vereinbarten, erfolgsunabhängigen Vergütung, aufgeteilt und zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Raten sowie ein 13. Monatsgehalt, das jeweils zur Hälfte mit dem Juni- bzw. dem Novembergehalt ausgezahlt wird. Die monatliche Vergütung wird, jeweils zum 1. Januar eines Jahres, für die Dauer des Anstellungsvertrages erhöht.

Vorstandsmitglieder von Bijou Brigitte haben Anspruch auf einen Dienstwagen, der auch für Privatfahrten genutzt werden kann. Zudem erhalten die Vorstandsmitglieder einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus besteht für die Vorstandsmitglieder eine Unfall- und Privathaftpflichtversicherung sowie eine D&O-Versicherung. Die übrigen Nebenleistungen gehen auf allgemeine, auch anderen Mitarbeitern von Bijou Brigitte zugängliche Vergünstigungen zurück. Dies schließt eine Auslandsreisekrankenversicherung, die Nutzung betrieblicher Sozialeinrichtungen wie Kantine oder Tiefgarage sowie den Zuschuss zur Betrieblichen Altersvorsorge ein. Die Vorstandsmitglieder können ebenfalls auch die für alle Mitarbeiter von Bijou Brigitte angebotenen medizinischen Gesundheitstests und Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen.

Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus einer erfolgsabhängigen Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung und einer erfolgsabhängigen Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung sowie einer erfolgsabhängigen Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung.

Die Höhe der variablen kurzfristigen Tantieme wird für jedes Vorstandsmitglied individualvertraglich festgelegt. Die Auszahlung sowohl der kurzfristig variablen als auch der langfristig variablen Vergütungen erfolgt in bar.

Ein wichtiger Erfolgsfaktor für Bijou Brigitte ist die gute Präsentation der Ware sowohl im Schaufenster als auch innerhalb der Geschäfte. Hierzu bedarf es einer farbneutralen und kräftigen Beleuchtung. Dies wird durch die Kombination einer Grundbeleuchtung mit einer Vielzahl spezieller Strahler erreicht. Sowohl die Lichterzeugung als auch die Klimatisierung der Geschäfte bestimmen den Gesamtverbrauch des Unternehmens an elektrischer Energie wesentlich. Entsprechend wurde eine Öko-Prämie in das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder aufgenommen. Diese zielt darauf ab, den Stromverbrauch in den Filialen z.B. durch Einsatz innovativer Beleuchtungstechnologien langfristig zu senken, dadurch den CO²-Fußabruck des Unternehmens zu reduzieren und somit einen Beitrag zur Ressourcenschonung zu leisten. Gemessen und dokumentiert wird der Stromverbrauch in den deutschen Filialen durch gesetzlich vorgeschriebene Energie-Audits, die alle vier Jahre stattfinden. Diese dienen als Grundlage zur Berechnung der Öko-Prämie.

Das Verhältnis von fixer Vergütung und variabler Vergütung zueinander hängt im Wesentlichen von den konkreten Bezugsgrößen und somit vom individuellen Einzelfall ab. Eine in jedem Fall zutreffende Angabe eines konkreten Verhältnisses zwischen den festen und variablen Vergütungsbestandteilen im Voraus ist nicht möglich, da die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung von der erst im Nachhinein bestimmbaren Zielerreichung im Einzelfall abhängt. Bei einer angenommenen Zielerreichung von 100 % sollte der Anteil der variablen Vergütung ca. 40 bis 50 % der Gesamtvergütung erreichen, der der fixen Vergütung ca. 50 bis 60 % der Gesamtvergütung. Die genannten Anteile können aufgrund der Anknüpfung an ergebnisabhängige Erfolgsfaktoren, deren Eintreten nicht vorhergesagt werden kann, abweichen. Darüber hinaus können die genannten Anteile aufgrund der Entwicklung der Kosten der vertraglich zugesagten Nebenleistungen abweichen.

2.4

Bemessungsgrundlage für die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung ist das im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT). Hiervon erhält jedes Vorstandsmitglied einen individuell festgelegten prozentualen Anteil. Damit wird der Fokus auf eine Steigerung der Profitabilität von Bijou Brigitte gesetzt und gleichzeitig die kollektive Leistung des Vorstands berücksichtigt.

Hingegen hat die erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung eine Bemessungsgrundlage von drei Jahren und kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass das Unternehmen eine Steigerung der Konzernergebnis-Marge (Konzernergebnis/Konzern-Umsatzerlöse, wie im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesen) rückwirkend drei Jahre in Folge erwirtschaftet. Diese Vergütungskomponente trägt somit zur Berücksichtigung der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung von Bijou Brigitte bei. Im Auszahlungsfall wird für jeden Prozentpunkt Konzernergebnis-Margensteigerung im Betrachtungszeitraum ein Betrag von 10.000,- EUR gezahlt. Die Obergrenze beträgt 100.000,- EUR.

Die erfolgsabhängige Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung zielt auf ein ökologisch nachhaltiges Handeln im Unternehmen ab. Diese Prämie kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass eine Reduzierung des Stromverbrauchs von 25 % erreicht wird, gemessen am durch ein Energie-Audit festgestellten durchschnittlichen Stromverbrauch pro Filiale in Deutschland im Vergleich der Jahre 2020 und 2024. Bei Zielerreichung wird eine Prämie von 25.000,- EUR pro Vorstandsmitglied ausgezahlt. Für jeden Prozentpunkt Verbrauchsreduzierung über 25 % hinaus erhöht sich die Prämie um 1.000,- EUR.

Die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung und die erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung sind nach der Billigung des Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr, frühestens mit der Auszahlung des Gehalts für den Monat April, zur Zahlung fällig. Die erfolgsabhängige Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung ist nach der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Bemessungszeitraum endet, frühestens aber nach Vorliegen des Energie-Audits, zur Zahlung fällig.

2.5

Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen sind nicht vorgesehen.

2.6

Eine Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Clawback), ist nicht vorgesehen, da dies dem Charakter einer leistungsbezogenen Vergütung aus Sicht des Aufsichtsrats widersprechen würde. Dem Nachhaltigkeitsgebot wird mit den in dem Vergütungssystem festgelegten Vergütungsbestandteilen und den Bedingungen für deren Gewährung im Übrigen auch so hinreichend genüge getan, ohne dass es einer Clawback-Klausel bedürfte.

2.7

Eine aktienbasierte Vergütung ist nicht vorgesehen.

2.8

Die Laufzeiten der Anstellungsverträge entsprechen der Dauer der Bestellung und verlängern sich bei einer Wiederbestellung jeweils um die Dauer der Wiederbestellung. In der Regel werden Vorstandsmitglieder bei einer Erstbestellung für 3 Jahre bestellt. Der Wiederbestellungszeitraum beträgt in der Regel 5 Jahre.

Aufgrund der festen Laufzeit der Anstellungsverträge sehen diese grundsätzlich keine Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung vor. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bleibt unberührt.

Zusagen von Entlassungsentschädigungen wurden nicht vereinbart, ebenso wenig wie ein Abfindungs-Cap oder eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control). Es bestehen auch keine Zusagen über Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen.

2.9

Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex unter Berücksichtigung der Abweichungen gemäß der Entsprechenserklärung des Unternehmens an der üblichen Höhe der Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen sowie an der wirtschaftlichen Lage und den Zukunftsaussichten des Unternehmens. Zusätzlich werden die Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds und das Gehaltsgefüge innerhalb des Unternehmens berücksichtigt.

Der Aufsichtsrat überwacht die Entwicklung des Gehaltsniveaus im Unternehmen. Das Vergütungssystem ist so aufgebaut, dass es den Erfolg des Unternehmens insgesamt fördern soll. Individuelle Ziele pro Vorstandsmitglied werden nicht festgelegt.

Der Aufsichtsrat beurteilt die Üblichkeit der konkreten Vergütung des Vorstands auf Basis seines hinreichenden Erfahrungshintergrundes sowie heranzuziehender externer Vergütungsvergleiche. Zur Sicherstellung der Angemessenheit führt der Aufsichtsrat regelmäßig einen Horizontal- und einen Vertikalvergleich durch. In der Horizontalbetrachtung erfolgt ein Vergleich der Vergütung der Vorstandsmitglieder von Bijou Brigitte mit der Vergütung von Vorstandsmitgliedern vergleichbarer Unternehmen. Bei der Vertikalbetrachtung wird die unternehmensinterne Vergütungsstruktur begutachtet. Hierbei wird die Vergütung des Vorstands ins Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt gesetzt. Als maßgebliche Vergleichsgruppen wurden dabei die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands sowie die Belegschaft aller deutschen Gesellschaften des Bijou Brigitte-Konzerns herangezogen.

2.10

Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor. Alle zu ändernden, zu verlängernden oder neu abzuschließenden Anstellungsverträge basieren auf diesem Vergütungssystem.

Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und ggf. aufgelöst werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden anzuzeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte gegenüber seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall.

3.

Geltungsbereich

Dieses Vergütungssystem gilt für alle laufenden Verträge der Vorstandsmitglieder von Bijou Brigitte sowie für alle zukünftig zu schließenden Verträge oder Vertragsverlängerungen. Die derzeit bestehenden Verträge der Vorstandsmitglieder haben eine Laufzeit von fünf Jahren und erfüllen bereits die Anforderungen dieses Vergütungssystems.

9.

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Anpassung der Aufsichtsratsvergütung in § 12 Abs. 1 der Satzung und die Billigung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder

Die derzeit geltende, in § 12 der Satzung der Gesellschaft geregelte Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 17. Juni 2021 bestätigt und das entsprechende Vergütungssystem gebilligt.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat haben nunmehr die Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung überprüft. Hierbei hat sich gezeigt, dass die Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft im Vergleich zu anderen vergleichbaren Gesellschaften niedriger ist. Zudem blieb die Vergütung des Aufsichtsrats in den vergangenen zehn Jahren unverändert. Vor diesem Hintergrund erachten der Vorstand und der Aufsichtsrat eine Erhöhung der Aufsichtsratsvergütung für notwendig und angemessen. Hierdurch soll auch der gestiegenen Bedeutung und Verantwortung der Aufsichtsratstätigkeit Rechnung getragen werden.

Die Vergütung des Aufsichtsrats soll daher angepasst und § 12 Abs. 1 der Satzung sowie das zugrundeliegende, nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 9 unter „Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft (Tagesordnungspunkt 9)“ und auch im Internet unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

beschriebene Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder geändert und von der Hauptversammlung gebilligt werden. § 12 Abs. 2 und Abs. 3 der Satzung bleiben von den Änderungen unberührt.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

§ 12 Abs. 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von jährlich je € 20.000,– (in Worten: Euro zwanzigtausend).

b)

Das nachfolgend im Anschluss an den Tagesordnungspunkt 9 unter „Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft (Tagesordnungspunkt 9)“ und auch im Internet unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

beschriebene Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder in der Fassung nach Eintragung der unter lit. a) dargestellten Satzungsänderung wird mit Wirkung zum 1. Januar 2023 gebilligt.

Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft (Tagesordnungspunkt 9)

1.

Grundsätze des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG (nachfolgend kurz auch „Bijou Brigitte“) richtet sich an den strategischen Zielen des Unternehmens aus. Kernziele dabei sind ein nachhaltiges Unternehmenswachstum und eine hohe Profitabilität unter Erhaltung der finanziellen Unabhängigkeit und Stärke sowie unter Berücksichtigung einer ökologisch nachhaltigen Arbeitsweise. Dabei trägt das Vergütungssystem dem Umstand Rechnung, dass der Aufsichtsrat anders als der Vorstand nicht operativ tätig ist und seinen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft vor allem durch seine Überwachungstätigkeit leistet.

Dieses Vergütungssystem gilt für alle bereits amtierenden sowie zukünftig amtierenden Aufsichtsratsmitglieder von Bijou Brigitte.

2.

Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems

Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Dabei kann die Hauptversammlung entweder die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bestätigen oder die in der Satzung der Bijou Brigitte modische Accessoires AG gefassten Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung ändern. Zur Vorbereitung des Beschlusses der Hauptversammlung prüfen Vorstand und Aufsichtsrat jeweils, ob die Aufsichtsratsvergütung, insbesondere ihre Höhe und Ausgestaltung, weiterhin im Interesse von Bijou Brigitte liegt und angemessen ist. Bei Bedarf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine geeignete Anpassung vor.

3.

Überblick und Erläuterung der Vergütungsbestandteile der Aufsichtsratsmitglieder

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der Bijou Brigitte modische Accessoires AG mit fixierten Beträgen geregelt. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Es sind weder Aktienoptionen noch Pensionszahlungen oder sonstige Vergütungen vorgesehen. Damit wird der Aufgabe des Aufsichtsrats als unabhängiges Kontrollorgan gemäß der Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex Rechnung getragen.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung von jährlich je 20.000,– EUR. Die Vergütungen betragen für den Vorsitzenden das Dreifache und für den stellvertretenden Vorsitzenden das Doppelte. Damit wird der höhere zeitliche Aufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters adäquat berücksichtigt. Der Aufsichtsratsvorsitzende nimmt eine hervorgehobene Stellung ein. Er steht als primärer Ansprechpartner für den Vorstandsvorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder zur Verfügung, dies auch außerhalb und zwischen den Sitzungen. Er koordiniert und organisiert die Aufsichtsratstätigkeit. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird dabei maßgeblich durch seinen Stellvertreter unterstützt.

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen und die von Ihnen geschuldete Umsatzsteuer erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben.

4.

Fälligkeit und anteilige Zahlung

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, zur Zahlung fällig. Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel des betreffenden jährlichen Vergütungsanteils.

10.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 11 Abs. 2 der Satzung (Einberufung und Beschlussfassung)

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung des Geschäftsverkehrs soll in der Satzung der Gesellschaft klargestellt werden, dass Aufsichtsratssitzungen auch in Form von Telefon- oder Videokonferenzen oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel stattfinden können oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder zu einer Aufsichtsratssitzung per Telefon- oder Videokonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltet werden können.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 11 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Auf Anordnung des Vorsitzenden oder mit Zustimmung aller Mitglieder des Aufsichtsrats können Sitzungen auch in Form einer Telefonkonferenz oder einer Videokonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel abgehalten und einzelne Aufsichtsratsmitglieder telefonisch, mittels Videoübertragung oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel zugeschaltet werden; in diesen Fällen kann die Beschlussfassung im Wege der Telefonkonferenz oder Videokonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel erfolgen. Abwesende bzw. nicht an der Konferenzschaltung teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder können auch dadurch an der Beschlussfassung des Aufsichtsrats teilnehmen, dass sie schriftliche Stimmabgaben durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen. Darüber hinaus können sie ihre Stimme auch im Vorfeld der Sitzung, während der Sitzung oder nachträglich innerhalb einer vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu bestimmenden angemessenen Frist auch mündlich, fernmündlich, per Telefax, per E-Mail oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel abgeben. Beschlussfassungen können auch außerhalb von Sitzungen im Umlaufverfahren schriftlich, per Telefax, per E-Mail, fernmündlich oder mittels sonstiger vergleichbarer Kommunikationsmittel sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen, wenn der Vorsitzende des Aufsichtsrats dies unter Beachtung einer angemessenen Frist anordnet oder sich alle Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung beteiligen. Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil. Ein Recht zum Widerspruch gegen die vom Vorsitzenden angeordnete Form der Beschlussfassung besteht nicht.“

11.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 13 der Satzung zur Ermächtigung des Vorstands zur künftigen Ermöglichung virtueller Hauptversammlungen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde die virtuelle Hauptversammlung dauerhaft im Aktiengesetz verankert. Nach dem neuen § 118a AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Um dem Vorstand der Gesellschaft zukünftig ausreichend Flexibilität zu gewähren, soll eine entsprechende Ermächtigung an den Vorstand erteilt werden. Diese Ermächtigung soll gemäß den gesetzlichen Vorgaben auf fünf Jahre befristet werden. Während der Laufzeit der Ermächtigung wird der Vorstand für jede Hauptversammlung neu nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen diese gegebenenfalls als virtuelle Hauptversammlung einberufen werden soll.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

㤠13
Ort der Hauptversammlung, virtuelle Hauptversammlung

(1)

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder an einem deutschen Börsenplatz statt.

(2)

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die vorstehende Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser, auf der Hauptversammlung am 20. Juni 2023 beschlossenen, Satzungsbestimmung in das Handelsregister der Gesellschaft.“

12.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 17 der Satzung um einen neuen Absatz (6) zur Ermöglichung der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an Hauptversammlungen im Wege der Bild- und Tonübertragung

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Digitalisierung des Geschäftsverkehrs soll den Mitgliedern des Aufsichtsrats zudem die Möglichkeit eröffnet werden, in bestimmten Fällen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden an Hauptversammlungen der Gesellschaft im Wege der Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort als dem Versammlungsort aus teilzunehmen. Dazu soll eine entsprechende Regelung in § 17 der Satzung der Gesellschaft aufgenommen werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 17 der Satzung der Gesellschaft wird um folgenden neuen Absatz 6 ergänzt:

„(6)

Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn das Aufsichtsratsmitglied seinen Wohn- oder Dienstsitz im Ausland hat oder eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Die Teilnahmepflicht des Versammlungsleiters gemäß § 118a Abs. 2 Satz 3 AktG bleibt unberührt.“

13.

Beschlussfassung über die Neufassung von § 16 Abs. 1 der Satzung (Vorsitz in der Hauptversammlung)

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 16 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„(1)

Die Hauptversammlung wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter geleitet. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch sein Stellvertreter den Vorsitz der Hauptversammlung übernimmt, wird der Versammlungsleiter entweder durch Beschluss des Aufsichtsrats oder – falls auch ein solcher nicht vorliegt – durch Beschluss der in der Hauptversammlung anwesenden Aufsichtsratsmitglieder mit einfacher Mehrheit der Stimmen gewählt. Wählbar sind sowohl Mitglieder des Aufsichtsrats als auch Dritte.“

Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 8.100.000,00 Euro und ist eingeteilt in 8.100.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt damit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.100.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 401.292 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung (mit Nachweisstichtag und dessen Bedeutung)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform gemäß § 126 b BGB in deutscher oder in englischer Sprache angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.

Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 30. Mai 2023, 00.00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter nachfolgend genannter Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 13. Juni 2023, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein:

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Der Besitz einer Eintrittskarte ist anders als die ordnungsgemäße Anmeldung und die Nachweiserbringung jedoch keine Teilnahmevoraussetzung.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft unter vorstehender Adresse Sorge zu tragen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag entscheidend. Dementsprechend haben Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig nach den vorstehenden Bestimmungen selbst anmelden.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht findet sich auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

zum Download zur Verfügung.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB, es sei denn, sie sind an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution gerichtet. Im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Die Aktionäre werden daher gebeten, wenn sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen möchten, sich mit diesem/dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten.

Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch durch die vorherige Übermittlung des Nachweises an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de

Aus organisatorischen Gründen bitten wir in diesem Fall um die Übermittlung spätestens bis zum 19. Juni 2023, 24.00 Uhr MESZ (Eingangsdatum bei der Gesellschaft).

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Darüber hinaus können Vollmachten durch die form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionäre, Aktionärsvertreter bzw. deren Bevollmächtigte auch noch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen erteilt, geändert oder widerrufen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen. Die Erteilung der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB.

Soweit von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, muss der Aktionär Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Sind Weisungen nicht eindeutig, enthalten sich die Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Tagesordnungspunkten der Stimme; dies gilt immer für unvorhergesehene Anträge. Die Stimmrechtsvertreter nehmen keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter findet sich ebenfalls auf der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes und Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

zum Download bereit.

Die Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, welche vor der Hauptversammlung erteilt werden, sind an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Anschrift zu übermitteln:

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de

Aus organisatorischen Gründen bitten wir in diesem Fall um die Übermittlung spätestens bis zum 19. Juni 2023, 24.00 Uhr MESZ (Eingangsdatum bei der Gesellschaft).

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch direkt in der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen, erteilte Weisungen zu ändern oder erteilte Vollmachten zu widerrufen.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen (nebst Begründung oder Beschlussvorlage) ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 20. Mai 2023, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden Anschrift zugegangen sein:

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Vorstand
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg

Für Ergänzungsverlangen haben die Antragssteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen, halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.

Nach § 70 AktG bestehen für Ergänzungsverlangen bezüglich der Aktienbesitzzeit bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.

Gegenanträge nach § 126 Abs. 1 AktG

Aktionäre sind berechtigt, Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG zu stellen.

Gegenanträge (mit einer etwaigen Begründung), die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 5. Juni 2023, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Adresse

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung kann abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen (nebst einer etwaigen Begründung) ist folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich:

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG

Aktionäre sind ferner berechtigt, Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern zu unterbreiten. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 5. Juni 2023, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern Gegenstand der Tagesordnung), zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags kann auch abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

Für die Übermittlung von Wahlvorschlägen ist folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse maßgeblich:

Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de

Anderweitig adressierte Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Wahlvorschläge auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss eingebundenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern. Weitergehende Erläuterungen der Voraussetzungen, unter denen der Vorstand die Auskunft verweigern darf, finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung und alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG sowie einer Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212, sind ab Einberufung und auch während der Dauer der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://group.bijou-brigitte.com/investor-relations/hauptversammlung/

zugänglich.

Darüber hinaus sind hier die Informationen nach § 124 a AktG zur Hauptversammlung zu finden.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.

Auf die nach §§ 33 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstößen gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.

Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes (AktG), um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft.

Grundsätzlich werden personenbezogene Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind und gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten nicht zu einer weiteren Speicherung verpflichten.

Es besteht ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung der personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können gegenüber der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

datenschutz@bijou-brigitte.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg

Zudem besteht ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung.

Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten lauten:

Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg

E-Mail: datenschutz@bijou-brigitte.com

Hamburg, im Mai 2023

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Der Vorstand


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