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10:55 Uhr, 11.09.2017

DGAP-WpÜG: Befreiung; <DE000A11QVV0>

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Zielgesellschaft: Wilex AG; Bieter: Daniel Hopp Familienstiftung c/o Shelter Trust Anstalt

WpÜG-Meldung übermittelt durch DGAP – ein Service der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------

Veröffentlichung über die Erteilung einer Befreiung nach § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Wilex AG

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (die 'BaFin') hat mit Bescheid vom 17. August 2017 die Daniel Hopp Familienstiftung, Vaduz, Liechtenstein, mit dem Verwaltungssitz Helmertstr. 4-6, 68219 Mannheim, und der Zustelladresse c/o Shelter Trust Anstalt, Meierhofstrasse 5, FL-9490, Vaduz, Liechtenstein (die 'Antragstellerin'), gemäß § 37 Absatz 1 und Absatz 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Kontrollerlangung, der Übermittlung einer Angebotsunterlage an die BaFin und der Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Wilex AG befreit.

Der Tenor des Befreiungsbescheids der BaFin lautet wie folgt:

1. Die Antragstellerin wird für den Fall, dass sie infolge der schenkweisen Übertragung von vier (weiteren) Geschäftsanteilen an der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH, Wiesloch, von Herrn Dietmar Hopp, Walldorf, an die Antragstellerin sowie an die Herren Daniel Hopp, Walldorf, Jonas Hopp, Walldorf, und David Hopp, Walldorf (jeweils ein Geschäftsanteil als Schenkungsgegenstand) auf Basis noch abzuschließender Schenkungsverträge und im Rahmen der bestehenden Zurechnungssachverhalte insbesondere nach Maßgabe eines dann bereits erfolgten Beitritts der Antragstellerin zum bislang zwischen den Herren Daniel Hopp, Walldorf, Jonas Hopp, Walldorf, und David Hopp, Walldorf, bestehenden Familienpool betreffend die Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH, Wiesloch, gemäß §§ 35, 29 Absatz 2 WpÜG die mittelbare Kontrolle über die Wilex AG, München, erlangt, gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Wilex AG, München, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) eine Angebotsunterlage zu übermitteln und gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Die Befreiung gemäß vorstehender Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids kann widerrufen werden (Widerrufsvorbehalt), wenn

a. die unter Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids genannten Schenkungsverträge nicht bis zum 31.10.2017 abgeschlossen wurden;

und/oder

b. die Antragstellerin nicht bis zum 31.10.2017 dem unter Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids genannten, bislang zwischen den Herren Daniel Hopp, Walldorf, Jonas Hopp, Walldorf, und David Hopp, Walldorf, bestehenden Familienpool betreffend die Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH, Wiesloch, beigetreten ist;

und/oder

c. die Auflagen gemäß nachstehender Ziffer 3. a. bis c. des Tenors dieses Bescheids nicht erfüllt werden.

3. Die Befreiung gemäß Ziffer 1. des Tenors dieses Bescheids ergeht unter folgenden Auflagen:

a. Die Antragstellerin hat der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich den Abschluss der Schenkungsverträge gemäß Ziffer 1. und 2. a. des Tenors dieses Bescheids und den Beitritt zum bislang zwischen den Herren Daniel Hopp, Walldorf, Jonas Hopp, Walldorf, und David Hopp, Walldorf, bestehenden Familienpool betreffend die Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH, Wiesloch, gemäß Ziffer 1. und 2. b. des Tenors dieses Bescheids durch Vorlage geeigneter Nachweise in unverzüglicher Art und Weise im Nachgang (spätestens) bis zum 15.11.2017 nachzuweisen.

und

b. Die Antragstellerin hat der BaFin jedes Ereignis, jeden Umstand und jedes Verhalten, das den Widerruf der Befreiung gemäß Ziffer 2. a. oder b. des Tenors dieses Bescheids rechtfertigen könnte, unverzüglich mitzuteilen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

1. Zielgesellschaft ist die Wilex AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 136670 (die 'Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 12.927.564,00 ist eingeteilt in 12.927.564 Inhaberstammaktien (Stückaktien). Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A11QVVO zum Handel im regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main (Prime Standard) zugelassen.

2. Die unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungsverhältnisse an der Zielgesellschaft stellen sich nach dem Vortrag der Antragstellerin wie folgt dar: Die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG hält 7.105.586 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 54,96 % der Stimmrechte). Die DH-Capital GmbH & Co. KG und die OH Beteiligungen GmbH & Co. KG halten jeweils 40 % der Kommanditanteile der dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG. Jeweils weitere 10 % der Kommanditanteile der dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG halten Herr Prof. Dr. Christof Hettich und Herr Prof. Dr. Friedrich von Bohlen und Halbach.

3. Die dievini Verwaltungs GmbH ist einzige vertretungsberechtigte Komplementärin der dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG, die sämtliche Anteile der dievini Verwaltungs GmbH hält.

4. Angabegemäß wird die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG von der DH-Capital GmbH & Co. KG und der OH Beteiligungen GmbH & Co. KG im Rahmen einer sog. Mehrmütterherrschaft dadurch beherrscht, dass sich die DH-Capital GmbH & Co. KG und die OH Beteiligungen GmbH & Co. KG hinsichtlich ihrer Stimmrechte abstimmen.

5. Alleinige Gesellschafterin der OH Beteiligungen GmbH & Co. KG ist die OH-Capital GmbH & Co. KG. Alleiniger Gesellschafter der OH-Capital GmbH & Co. KG ist Herr Oliver Hopp (die 'OH-Kette').

6. Alleinige Gesellschafterin der DH-Capital GmbH & Co. KG ist die Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH, an der sich folgende Beteiligungswerte ergeben: Herr Dietmar Hopp hält 13.503 Geschäftsanteile (entsprechend rd. 50,0037 %), Herr Daniel Hopp hält einen Geschäftsanteil (entsprechend rd. 0,0037 %), die Herren David und Jonas Hopp halten jeweils 5.400 Geschäftsanteile (entsprechend jeweils rd. 19,997 %) und die Antragstellerin hält 2.700 Geschäftsanteile (entsprechend rd. 9,999 %) (die 'DH-Kette').

7. Die Antragstellerin, eingetragen im Register des Amts für Justiz des Fürstentums Liechtenstein unter FL-0002.511.652-6, ist eine Ende 2015 durch den Stifter Herrn Daniel Hopp errichtete liechtensteinische privatnützige Familienstiftung mit Satzungssitz in Vaduz, Liechtenstein und Verwaltungssitz in Mannheim.

8. Im Rahmen eines Nachfolgekonzepts in der DH-Kette soll in drei Schritten den Herren Daniel, Jonas und David Hopp sowie der Antragstellerin (die 'neuen Kontrollerwerber'), zusammen mit dem bereits in der Kontrollposition befindlichen Herrn Oliver Hopp, die mittelbare Kontrolle über die dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG und damit zugleich über die Zielgesellschaft verschafft werden.

9. Derzeit sind die neuen Kontrollerwerber insgesamt mit rd. 49,996 % an der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH beteiligt.

10. In unmittelbarem Anschluss an die vorliegende Befreiungsentscheidung soll die Antragstellerin dem bereits unterzeichneten Poolvertrag (der 'Poolvertrag') zwischen den Herren Daniel, Jonas und David Hopp beitreten. In diesem Rahmen ist unter anderem vereinbart, dass Stimmrechte der jeweiligen Poolmitglieder aus sämtlichen von ihnen jeweils gehaltenen Geschäftsanteilen an der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH in der Weise gebündelt werden, dass diese nur einheitlich ausgeübt werden dürfen.

11. Zeitlich unmittelbar im Anschluss ist beabsichtigt, dass Herr Dietmar Hopp jeweils einen zusätzlichen Geschäftsanteil an der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH auf die neuen Kontrollerwerber schenkweise überträgt (die 'neuen Schenkungen'), wodurch sich folgende Beteiligungswerte an der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH ergeben würden: Herr Dietmar Hopp hielte 13.499 Geschäftsanteile (entsprechend rd. 49,9889 %), Herr Daniel Hopp hielte zwei Geschäftsanteile (entsprechend rd. 0,0074 %), die Herren David und Jonas Hopp hielten jeweils 5.401 Geschäftsanteile (entsprechend jeweils rd. 20,0007 %) und die Antragstellerin hielte 2.701 Geschäftsanteile (entsprechend rd. 10,0022 %). Die neuen Kontrollerwerber hielten sodann rd. 50,011 % der Geschäftsanteile der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH. Angabegemäß sollen die Schenkungen unter der aufschiebenden Bedingung der Freigabe durch die zuständigen Kartellbehörden erfolgen und bis Oktober 2017 vollzogen sein.

12. Der Antrag ist zulässigerweise und fristwahrend vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft gestellt worden. Insbesondere ist das Fristerfordernis aus § 37 Absatz 1 und Absatz 2 WpÜG i.V.m. § 8 Satz 2 WpÜG-Angebotsverordnung gewahrt, da ein zeitnaher Kontrollerwerb zum Zeitpunkt der Antragstellung, aufgrund des erkennbaren Nachfolgekonzepts vorhersehbar und sehr wahrscheinlich ist.

13. Der Antrag der Antragstellerin ist auch begründet, da sämtliche tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 37 Absatz 1 und Absatz 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung vorliegen.

14. Die Antragstellerin wird mit Umsetzung der geplanten Schritte des Nachfolgekonzepts in der DH-Kette alsbald die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Absatz 2 WpÜG hinsichtlich der Zielgesellschaft überschreiten und damit die mittelbare Kontrolle über diese erlangen. Denn ab diesem Zeitpunkt werden die von der dievini Hopp BioTech holding GmbH & Co. KG an der Zielgesellschaft gehaltenen 33.285.973 Aktien (rd. 64,92 % der Stimmrechte) der Antragstellerin zugerechnet.

15. Die 7.105.586 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 54,96 % der Stimmrechte) werden bislang gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG i.V.m. §§ 2 Absatz 6 WpÜG, 17 Absatz 1 AktG und den Grundsätzen der sog. Mehrmütterherrschaft der DH-Capital GmbH & Co. KG und der OH Beteiligungen GmbH & Co. KG zugerechnet.

16. Als Alleingesellschafterin der DH-Capital GmbH & Co. KG werden die 7.105.586 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 54,96 % der Stimmrechte) daher gemäß § 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG, § 2 Absatz 6 WpÜG i.V.m. § 290 Absatz 2 Nr. 1, Absatz 3 HGB auch der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH zugerechnet.

17. Mit dem Beitritt der Antragstellerin zum Familienpool steht ihr zunächst ein Gesamtstimmrechtsanteil an der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH i.H.v. rd. 49,9963 % zu.

18. Der sodann nachfolgende Vollzug der neuen Schenkungen führt zur Kontrollerlangung der Antragstellerin u.a. an der Zielgesellschaft, da sich der Gesamtstimmrechtsanteil der neuen Kontrollerwerber an der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH auf rd. 50,011 % erhöht. Hiervon wird die Antragstellerin selbst rd. 10,0022 % der Stimmrechte halten. Die übrigen 40,0088 % der Stimmrechte der übrigen Poolmitglieder werden der Antragstellerin gemäß § 30 Absatz 2 WpÜG zugerechnet. Daher sind die der Hopp LT Vermögensverwaltungs GmbH zugerechneten 7.105.586 Aktien der Zielgesellschaft (rd. 54,96 % der Stimmrechte) auch der Antragstellerin als Teil einer sog. Mehrmütterherrschaft zuzurechnen.

19. Der tragende Befreiungsgrund ergibt sich aus § 37 Absatz 1 und Absatz 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung.

20. § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG-Angebotsverordnung ist auch dann einschlägig, wenn, wie im vorliegenden Fall der unentgeltlichen Zuwendung an eine Stiftung, kein Verwandtschaftsverhältnis bestehen kann. Dann insofern ist die Voraussetzung erfüllt, dass eine nicht nur kurzfristige Fortführung eines familiär geprägten Unternehmens durch der Familie nahestehende oder zugeordnete Rechtssubjekte vorgesehen ist. Insbesondere durch den Stiftungszweck sowie die Begünstigtenregelung, den Beitritt der Antragstellerin zum Familienpool und die neuen Schenkungen wird der Erhalt der Zielgesellschaft als im Verbund der Familie Hopp stehend dauerhaft gewahrt.

21. Nach Abwägung der Interessen der Antragstellerinnen einerseits und der Drittaktionäre der Zielgesellschaft andererseits, ist eine Befreiung von den Pflichten nach § 35 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 WpÜG, gerechtfertigt. Das Interesse der Antragstellerinnen an der Befreiung von den vorgenannten Pflichten überwiegt deutlich das Interesse der Drittaktionäre der Zielgesellschaft an der Abgabe eines Pflichtangebots, da die Umsetzung der einzelnen Schritte des Nachfolgekonzepts in der DH-Kette erkennbar zu dem Zweck erfolgt, den Bestand an Aktien der Zielgesellschaft dergestalt zusammenzuhalten, dass der nachhaltige Einfluss der Familie Hopp sichergestellt ist. Hierin liegt für die außenstehenden Aktionäre kein schützenswerter Anlass für eine außerordentliche Desinvestitionsentscheidung im Rahmen eines Pflichtangebotes, da eine materielle Veränderung der Kontrollsituation gerade nicht vorliegt. Zudem hat der Verordnungsgeber bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 9 Satz 1 Nr. 2 WpÜG- Angebotsverordnung die Interessenabwägung in Teilen und vorliegend zugunsten der Antragstellerin antizipiert.

23. Die Nebenbestimmungen dienen der Sicherstellung der Umsetzung des angezeigten Nachfolgekonzepts und ihrer Kontrolle.

Ende der WpÜG-Meldung

11.09.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

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