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18:10 Uhr, 30.01.2014

DGAP-WpÜG: Befreiung; <DE000A1YCMM2>

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Zielgesellschaft: SolarWorld AG; Bieter: Qatar Solar S.P.C.

WpÜG-Meldung übermittelt durch die DGAP - ein Unternehmen der EQS Group AG. Für den Inhalt der Meldung ist der Bieter verantwortlich. ---------------------------------------------------------------------------

Veröffentlichung des Tenors einschließlich der Nebenbestimmungen und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22. Januar 2014 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die SolarWorld AG, Bonn (ISIN DE 0005108401)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 22. Januar 2014 die Qatar Solar S.P.C., Doha, Qatar (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 3'), die Qatar Solar Technologies Q.S.C., Doha, Qatar (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 4'), die Qatar Foundation, Doha, Qatar (nachfolgend die 'Antragstellerin zu 5'), sowie den Staat Qatar (nachfolgend 'Antragsteller zu 6') (nachfolgend zusammen die 'Antragsteller') für den Fall, dass sie in Folge der Durchführung der von der Hauptversammlung am 7. August 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung und des Abschlusses eines Abkommens über abgestimmtes Verhalten bei der SolarWorld AG, Bonn, gemäß §§ 35, 29 Abs. 2, 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die SolarWorld AG erlangen, von den Pflichten befreit, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen.

Der Tenor des Bescheids einschließlich der Nebenbestimmungen lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngVO für den Fall, dass sie in Folge der Durchführung der am 7. August 2013 beschlossenen Kapitalerhöhung und des Abschlusses eines Abkommens über abgestimmtes Verhalten bei der SolarWorld AG, Bonn gemäß § 35, § 29 Abs. 2, § 30 Abs. 2 WpÜG die Kontrolle über die SolarWorld AG erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Der Widerruf des Befreiungsbescheides ist nach § 36 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) für den Fall vorbehalten, dass die Antragsteller zu 3) und 4) nicht folgende Sanierungsbeiträge erbringen:

a) die Antragstellerin zu 3):

- Erwerb von insgesamt 4.319.840 Stückaktien der SolarWorld AG nach Eintragung der Durchführung der Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung gemäß Beschluss der Hauptversammlung der SolarWorld AG vom 07. August 2013 von der Itom Investment S.à r.l. (Antragstellerin zu 1)) und der WGZ-Bank AG Westdeutsche Genossenschaftszentralbank gegen Zahlung von mindestens 36,25 Mio. EUR bis zum 31. März 2014 

- Auszahlung der seitens der Antragstellerin zu 4) von der SolarWorld AG geforderten Beiträge zur Finanzierung der Antragstellerin zu 4) bis zur Höhe von 13.053.051 US-$ unverzüglich nach Aufforderung

b) die Antragstellerin zu 4):

- Auszahlung eines Darlehens in Höhe von 50 Mio. EUR an die SolarWorld AG, aufgrund des Super Senior Facility Agreement oder einer für die SolarWolrd AG gleichwertigen Grundlage, bis zum 31. März 2014 

3. Die Befreiung ergeht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragsteller zu 3) bis 6) haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2) des Bescheides durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen.

b) Die Antragsteller zu 3) und 4) haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Erfüllung der unter Ziffer 2) a) erster Spiegelstrich und Ziffer 2) b) des Bescheides genannten Sanierungs-Leistungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Depot- oder Kontoauszüge) nachzuweisen.

c) Die Antragstellerin zu 3) hat die Erfüllung der Auflage nach Ziffer 2) a) zweiter Spiegelstrich dieses Bescheides unverzüglich nach der Erfüllung, jedenfalls aber auf Anforderung der Bundesanstalt nachzuweisen.

4. Der Widerruf des Befreiungsbescheides ist nach § 49 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG ferner für den Fall vorbehalten, dass nicht sämtliche Auflagen unter Ziffer 3 des Bescheides erfüllt werden.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die SolarWorld AG, mit Sitz in 53175 Bonn ('Zielgesellschaft'). Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 111.720.000,00 und ist eingeteilt in 111.720.000 Inhaberaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft in Höhe von EUR 1. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE0005108401 zum Handel im regulierten Markt an der Wertpapierbörse Frankfurt am Main zugelassen.

Die Zielgesellschaft ist ein Unternehmen der Solarbranche und hat ihre Schwerpunkte in Deutschland und Italien. Die Zielgesellschaft ist die Holding-Gesellschaft der SolarWorld-Gruppe ('Gruppe'). Aufgrund der Krise in der Solar-Branche ging der Umsatz der Gruppe von rund EUR 1.305 Mio. im Jahr 2010 auf rund EUR 606 Mio. im Jahr 2012 zurück. Der Gewinn der Gruppe fiel von rund EUR 87,3 Mio. im Jahr 2010 auf rund EUR -606 Mio.

II. Antragsteller

Die Antragstellerin zu 3) ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Antragstellerin zu 5), die durch den Antragsteller zu 6) unmittelbar kontrolliert wird. Die Antragstellerin zu 4) ist ein Gemeinschaftsunternehmen der Zielgesellschaft und der Antragstellerin zu 3). Die Zielgesellschaft ist verpflichtet, auf Anfordern der Antragstellerin zu 4) Barmittel zur Verfügung zu stellen ('Cash Call'). Von den insoweit gegenüber der Zielgesellschaft ausstehenden 13,1 Mio. US-$ hat die Antragstellerin zu 4) am 18. November 2013 1,45 Mio. US-$ angefordert. Dieser Betrag ist bis zum 15. Januar 2014 gestundet. Die Antragstellerin zu 3) hat sich bereit erklärt, die Verpflichtung der Zielgesellschaft aus Cash Calls bis zum 31. Dezember 2015 gegen einen entsprechenden Regressanspruch zu übernehmen ('Cash Call Financing Agreement').

III. Restrukturierungsprozess

In einem Term-Sheet vom 12. Juni 2013 ('Term-Sheet') haben sich die Zielgesellschaft und eine große Anzahl wesentlicher Gläubiger auf ein grundsätzliches Konzept zur Refinanzierung der Zielgesellschaft verständigt. Die zu restrukturierenden Verbindlichkeiten belaufen sich danach auf insgesamt ca. EUR 930 Mio. und setzen sich im Wesentlichen zusammen aus Forderungen der Anleihegläubiger aus zwei Anleihen (insgesamt nominal EUR 550 Mio.), einem ursprünglich bei der Europäischen Investitionsbank ('EIB') aufgenommenen Darlehen in Höhe von nominal EUR 75 Mio. und aus diversen Schuldscheindarlehen. Diese Verbindlichkeiten sollen im Wesentlichen im Rahmen eines Debt-Equity-Swaps in Eigenkapital umgewandelt werden. Der Debt-Equity-Swap soll dabei zum einen für die Anleihegläubiger über die WGZ Bank ('WGZ') abgewickelt werden und zum anderen für die übrigen Gläubiger über die Itom Investment S.à r.l., die ebenfalls Antragstellerin im vorliegenden Verfahren ist ('HoldCo').

In Gläubigerversammlungen der Anleihegläubiger am 5. und 6. August 2013 sowie in der Hauptversammlung der Zielgesellschaft am 7. August 2013 wurde dem Debt-Equity-Swap von den Anleihegläubigern und den Aktionären zugestimmt. Danach soll das Grundkapital der Zielgesellschaft zunächst auf EUR 744.800 herabgesetzt. Anschließend wird das Grundkapital der Zielgesellschaft gegen Sacheinlage der Verbindlichkeiten um EUR 14.151.200 auf EUR 14.896.000 erhöht werden. Die neuen Aktien werden dabei von WGZ und HoldCo gezeichnet und übernommen. Um wirtschaftlich eine weitere Rückführung der Verbindlichkeiten zu ermöglichen, ist vorgesehen einen Teil der neuen Aktien an die Antragstellerin zu 3) und die Solar Holding Beteiligungsgesellschaft mbH, Bonn (Antragstellerin zu 8)), zu veräußern.

Die Zielgesellschaft hat sich in einer Restrukturierungsvereinbarung unter dem 6. Januar 2014 mit den Gläubigern, der Antragstellerin zu 3), der Antragstellerin zu 4) sowie Herrn Dr. Ing. E.h. Frank Asbeck (Antragsteller zu 7)) und der Antragstellerin zu 8) auf den konkreten Ablauf der Restrukturierung geeinigt ('Restrukturierungsvereinbarung'). Zusammen mit der Restrukturierungsvereinbarung wurde ein Aktienkaufvertrag zwischen der WGZ, HoldCo und den Antragstellern zu 7) und 8) geschlossen, nach dem die Antragstellerin zu 8) von WGZ und HoldCo insgesamt 2.904.720 Aktien der Zielgesellschaft zu einem Kaufpreis von EUR 9,75 Mio. erwerben soll ('MIP-Vertrag'). Dieser Kaufvertrag dient zum einen der teilweisen Rückführung der Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft und zum anderen der Motivation des Vorstandsvorsitzenden, weiter für die Zielgesellschaft tätig zu sein. Gleichzeitig wird zwischen WGZ, HoldCo und der Antragstellerin zu 3) ein Aktienkaufvertrag geschlossen, nach dem die Antragstellerin zu 3) 4.319.840 Aktien zu einem Kaufpreis in zweistelliger Millionenhöhe. erwirbt ('NIK-Vertrag'). Im Rahmen der Restrukturierungsvereinbarung wurde zudem eine Aktionärsvereinbarung zwischen der Antragstellerin zu 3), der HoldCo und den Antragstellern zu 7) und 8) geschlossen ('Aktionärsvereinbarung'). Diese sieht insbesondere vor, dass sich die Parteien der Aktionärsvereinbarung über die Abwahl des bestehenden Aufsichtsrats verständigen. Dabei sollen drei Aufsichtsratsmitglieder von der HoldCo und drei Aufsichtsratsmitglieder von der Antragstellerin zu 3) und dem Antragsteller zu 7) vorgeschlagen werden. Die Aktionärsvereinbarung tritt frühestens mit der dinglichen Übertragung der Aktien nach dem MIP- und NIK-Vertrag und der Gewährung der Befreiung nach § 37 WpÜG in Kraft.

Mit dem Rahmenvertrag wurde auch ein Super Senior Kreditvertrag mit der Antragstellerin zu 4) abgeschlossen ('Super Senior Facility'), nach dem diese der Zielgesellschaft ein Darlehen in zweistelliger Millionenhöhe zur Verfügung stellt.

IV. Sanierungsgutachten

Eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat im Auftrag der Zielgesellschaft ein Sanierungsgutachten für die Zielgesellschaft und die Gruppe nach dem Standard IDW ES 6 n.F. erstellt ('Sanierungsgutachten'), der erste Entwurf stammt vom 01. Februar 2013, das finale Gutachten wurde am 17. Januar 2014 vorgelegt. Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter war das vom Vorstand der Zielgesellschaft vorgelegte Unternehmenskonzept der Zielgesellschaft, wobei die im Unternehmenskonzept beschriebenen Maßnahmen der Zielgesellschaft dahingehend analysiert und beurteilt wurden, ob sie grundsätzlich für eine erfolgreiche Krisenabwendung geeignet erscheinen (Sanierungsfähigkeit). Zu diesem Zweck wurde die Finanz- und Ertragslage der Zielgesellschaft untersucht und ihre mittel- bis langfristige Überlebensfähigkeit sowie die im Unternehmenskonzept aufgeführten Maßnahmen analysiert.

V. Leistungen der Antragsteller

Die Antragstellerin zu 3) wird im Rahmen des NIK-Vertrages von der HoldCo und der WGZ zusammen 4.319.840 Stückaktien der Zielgesellschaft erwerben. Damit erzielt sie eine Beteiligungsquote von rund 29 % des dann bestehenden Kapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Die Antragstellerin zu 3) übernimmt vorbehaltlich des Eintritts der Closingbedingungen nach § 17 Abs. 1), 1a) und 2a) Restrukturierungsvereinbarung und Ziffer 2.1 des Cash Call Financing Agreement die an sich der Zielgesellschaft obliegende Verpflichtung zur Stellung von Finanzmitteln an die Antragstellerin zu 4). Dies umfasst den bereits angeforderten Betrag von 1,45 Mio. US-$ sowie weitere bis zu rund 11,55 Mio. US-$, die nach dem Cash Call Financing Agreement noch fällig werden können. Der der Zielgesellschaft vorgestreckte Betrag ist nach Ziffer 3.4 des Cash Call Financing Agreement mit 6 % p.a. zu verzinsen.

Die Antragstellerin zu 4) erbringt als Sanierungsleistung ein Darlehen in Höhe von 50 Mio. EUR an die Zielgesellschaft unter der Super Senior Facility. Soweit kein Kündigungsgrund eintritt, ist das Darlehen für einen Zeitraum von 5 Jahren zu gewähren.

VI. Antragstellung

Die Antragsteller haben am 19. November 2013 beantragt, im Hinblick auf die beabsichtigte Erlangung der Kontrolle an der Zielgesellschaft gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von den Pflichten aus § 35 WpÜG befreit zu werden. Zur Begründung wird angeführt, dass die Zielgesellschaft sanierungsbedürftig sei und die nachhaltige Sanierung nur unter Einbindung der Antragsteller in die oben beschriebenen Maßnahmen möglich erscheine. Insofern werde die Sanierung der Zielgesellschaft verfolgt.

B. Entscheidungsgründe

I. Zulässigkeit

Die Anträge der Antragsteller zu 3) bis 6) sind zulässig. Insbesondere erlangen die Antragsteller zu 3) bis 6) voraussichtlich mit Wirksamwerden der Aktionärsvereinbarung die Kontrolle im Sinne von § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft.

II. Begründetheit

Die Anträge der Antragsteller zu 3) bis 6) sind auch begründet. Die Antragsteller zu 3) bis 6) sind unter Berücksichtigung der Interessen der Antragsteller sowie der außen stehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß § 37 WpÜG iVm § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft im Rahmen der Umsetzung der Restrukturierungsvereinbarung von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Sanierungsbefreiung liegen mit Bezug auf die Antragsteller zu 3) bis 6) vor. Eine Sanierungsbefreiung kann erteilt werden, wenn die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall ist, die Sanierung nach einem plausiblen Sanierungskonzept erfolgen soll und die kontrollerlangenden Antragsteller eine wesentliche eigene Sanierungsleistung erbringen.

1. Sanierungsfall

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Die bestandsgefährdenden Risiken ergeben sich aus der bei Ausbleiben der finanziellen Sanierung drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft im laufenden Jahr 2014. Nach dem Ergebnis des Sanierungsgutachtens ist die Belastung der Zielgesellschaft durch die bestehende Finanzierung nicht tragbar. Bei einem Bruch der vereinbarten Zusagen in den Darlehensverträgen (Covenants), der derzeit zu vermuten ist, drohen zudem Kündigungen der Darlehensverträge, die unmittelbar zu einer Gefährdung der Zahlungsfähigkeit führen können.

Dies reicht für die Annahme eines Sanierungsfalles, da jeder der genannten Gesichtspunkte - jedenfalls aber alle zusammen - den Sanierungsfall begründet. Auf die von den Antragstellern zudem vorgetragene Zahlungsunfähigkeit in den Jahren 2016 und 2017 kommt es hingegen nicht an, da diese nicht hinreichend konkret ist.

2. Sanierungskonzept

Das vorgelegte Sanierungskonzept ist nach Prüfung durch die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft plausibel; es ist in der vorliegenden Form geeignet, die bestandsgefährdenden Risiken zu beseitigen und so die Sanierung der Zielgesellschaft zu gewährleisten.

An die Feststellungen der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts sind keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Die unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft hat mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 bestätigt, dass die Zielgesellschaft auf der Basis des Sanierungskonzepts sanierungsfähig ist, also über eine Fortführungsprognose nach § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB hinaus durch geeignete Maßnahmen wieder nachhaltig wettbewerbs- und renditefähig werden kann. Dies wird auch im Sanierungsgutachten bestätigt. Das derzeit negative Eigenkapital der Zielgesellschaft wird durch den Debt-Equity-Swap erhöht und unter Berücksichtigung gegenläufiger bilanzieller Effekte auf EUR 363 Mio. gebracht. Auch die Liquidität der Zielgesellschaft ist gewährleistet.

Die Aussagen zu den Erfolgsaussichten der Zielgesellschaft am Markt können zwar von der BaFin nicht überprüft werden, diese sieht jedoch keinen Grund, an den Aussagen der unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu zweifeln.

3. Sanierungsbeiträge

Die Antragsteller zu 3) bis 6) sind bereit, im Rahmen des Sanierungskonzepts einen eigenen, erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen.

Die Antragstellerin zu 3) erbringt an sich keine Leistung an die Zielgesellschaft für die von Ihr zu beziehenden neuen Stückaktien, sie legt keine Forderung in die Zielgesellschaft ein. Der bloße Ankauf von Aktien von denjenigen, welche die unmittelbare Sanierungsleistung erbringen, zählt grundsätzlich nicht als Sanierungsbeitrag. Hier besteht allerdings die Besonderheit, dass das Sanierungskonzept ausdrücklich die Veräußerung von Aktien an die Antragstellerin zu 3) und die Antragstellerin zu 8) vorsieht. Weiter ist vorgesehen, dass die Restrukturierungsgläubiger durch die Veräußerung von Aktien eine teilweise Rückführung der Verbindlichkeiten erreichen. Zwar könnte die Veräußerung der Aktien auch an außen stehende Dritte erfolgen. Neben dem Umstand, dass bei einer zu veräußernden Beteiligung von 29 % der Aktien der Zielgesellschaft der Verkauf an einen Käufer im Paket leichter ist als eine Veräußerung am Markt, spricht aus Sicht der Gläubiger für eine Veräußerung an die Antragstellerin zu 3), dass diese sich auch auf eine Durchführung des Sanierungskonzepts verpflichtet hat. Insoweit stellt die Zahlung des vereinbarten Kaufpreises von 36,25 Mio. EUR durch die Antragstellerin zu 3) für den Erwerb von 4.319.840 Aktien eine beachtliche Leistung im Rahmen der Sanierung dar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Ausgabebetrag der Aktien in der Sacheinlage mit 1,00 EUR festgesetzt wird.

Zusätzlich hat sich die Antragstellerin zu 3) im Cash Call Financing Agreement dazu verpflichtet, für die Zielgesellschaft deren Beitrag zur Finanzierung der Antragstellerin zu 4) zu übernehmen. Mit dieser Übernahme entlastet die Antragstellerin zu 3) die Liquiditätssituation bei der Zielgesellschaft um bis zu rund 13 Mio. US-$, entsprechend ungefähr 9,5 Mio. EUR. Auch unter Berücksichtigung der verzinslichen Regressforderung ist nachvollziehbar, dass der Zielgesellschaft damit insoweit geholfen wird, als ihr Zahlungsmittelbestand in der näheren Zukunft geschont wird. Dabei ist zu berücksichtigen, dass in Höhe von 1,45 Mio. US-$ bereits ein Cash-Call getätigt wurde, also Zahlungsmittel in Höhe von 1,1 Mio. EUR hätten aufgebracht werden müssen. Wegen der angespannten Liquiditätssituation der Zielgesellschaft wurde diese Zahlung allerdings zunächst gestundet.

Hinzu kommt, dass die Antragstellerin zu 4) der Zielgesellschaft nach Maßgabe der Super Senior Facility ein Darlehen von 50 Mio EUR mit einer Laufzeit von fünf Jahren versprochen hat. Damit stellt die Antragstellerin zu 4) der Zielgesellschaft in erheblichem Umfang Zahlungsmittel zur Verfügung. Dies stellt für eine Gesellschaft, der Zahlungsmittel auszugehen drohen, einen wichtigen Beitrag zum Fortbestand der Gesellschaft dar. Damit erbringen sowohl die Antragstellerin zu 3) als auch die Antragstellerin zu 4) erhebliche Sanierungsbeiträge. Die Antragstellerin zu 5) und der Antragsteller zu 6) tragen die wirtschaftlichen Risiken des Engagements ihrer Tochterunternehmen, der Antragsteller zu 3) und 4), bei der Zielgesellschaft. Daher kommen ihnen auch die Sanierungsbeiträge der Antragsteller zu 3) und 4) zu Gute.

III. Ermessen

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Für eine Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was grundsätzlich im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da sie ansonsten die Folge einer drohenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten.

Die Aktienbeteiligungen der Zielgesellschaft werden durch den Kapitalschnitt bereits erheblich entwertet und durch die beabsichtigte Kapitalerhöhung zusätzlich verwässert. Insoweit tragen die bisherigen Aktionäre der Zielgesellschaft einen erheblichen Teil der in der Vergangenheit bei der Zielgesellschaft aufgelaufenen Verluste mit; zudem spiegelt sich der Wertverlust durch die Entwicklung des Börsenkurses ihres Aktienbesitzes wieder. Allerdings profitieren auch die außenstehenden Aktionäre letztlich von der Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese gelingt. Insofern besteht auch für die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der Antragsteller zu rechtfertigen.

Die Antragsteller zu 3) bis 6) tragen im Rahmen der Sanierung durch erhebliche Leistungen zum Fortbestand der Zielgesellschaft bei. Deshalb überwiegt ihr Interesse, den Aktionären der Zielgesellschaft über die Sanierungsbeiträge hinaus nicht noch ein Pflichtangebot zum Erwerb der Aktien zu unterbreiten, das Interesse der anderen Aktionäre, im Rahmen der Sanierung ein Pflichtangebot zu erhalten. Den übrigen Aktionären kommen die Früchte der Sanierung mittelbar in Form von künftigen Chancen auf Gewinn der Zielgesellschaft zu Gute. Daher ist die Befreiung nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich zu erteilen, wenngleich diese Befreiung auch mit Nebenbestimmungen zu versehen ist.

Hierzu entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind - abgesehen von dem Interesse, an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht erkennbar.

IV. Widerrufsvorbehalt und Auflagen

Rechtsgrundlage für den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG. Der Widerrufsvorbehalt nach Ziffer 2 ist geeignet und erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu können, dass das Sanierungskonzeot von Seiten der Antragsteller zu 3) bis 6) nicht vollumfänglich umgesetzt wird. Der Widerrufsvorbehalt ist dabei auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da er im Vergleich zur auflösenden Bedingung ein milderes Mittel ist, um notfalls alternative Finanzierungs- und Sanierungsbeiträge im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen oder die Frist für die Durchführung der Sanierungsmaßnahmen verlängern zu können.

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Bescheids ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 4 des Bescheids erfolgt für den Fall, dass die Auflagen nicht erfüllt werden.

Ende der WpÜG-Meldung

30.01.2014 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. DGAP-Medienarchive unter www.dgap-medientreff.de und www.dgap.de --------------------------------------------------------------------------- Notiert: Regulierter Markt Berlin, Düsseldorf und Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Hamburg, Hannover, München und Stuttgart

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