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16:00 Uhr, 04.10.2018

DGAP-News: Westwing Group AG: Westwing verkürzt Angebotszeitraum und beschleunigt Börsengang

DGAP-News: Westwing Group AG / Schlagwort(e): Börsengang

Westwing Group AG: Westwing verkürzt Angebotszeitraum und beschleunigt Börsengang

04.10.2018 / 16:00

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Westwing verkürzt Angebotszeitraum und beschleunigt Börsengang

- Beschleunigter Börsengang aufgrund starker Investorennachfrage

- Angebotszeitraum endet am 8. Oktober 2018

- Erster Handelstag am 9. Oktober 2018 erwartet

München, 4. Oktober 2018. Die Westwing Group AG (das "Unternehmen") hat gemeinsam mit Berenberg und Citigroup als Joint Global Coordinators beschlossen, den Zeitplan für den Börsengang ("IPO") aufgrund starker Investorennachfrage nach den Aktien des Unternehmens zu beschleunigen. Der Angebotszeitraum, der am 28. September 2018 begann, wird nun am 8. Oktober 2018 um 12:00 Uhr (MESZ) für Privatanleger und um 14:00 Uhr (MESZ) für institutionelle Anleger enden.

Der finale Angebotspreis für die Aktien wird von dem Unternehmen im Laufe des 8. Oktober 2018 in Abstimmung mit den Konsortialbanken festgelegt. Der erste Handelstag ist für den 9. Oktober 2018 geplant, Settlement und Abschluss des Börsengangs für den 11. Oktober 2018.

Alle weiteren Bedingungen des IPO bleiben unverändert gegenüber dem von der Westwing Group AG am 27. September 2018 veröffentlichten Wertpapierprospekt, der auf der Website der Gesellschaft unter folgender Adresse verfügbar ist: https://ir.westwing.com.

Über Westwing

Westwing ist die führende Marke und Plattform im Home & Living eCommerce in Europa und erzielte im Jahr 2017 220 Millionen Euro[1] Umsatz. Mit seinem ,Shoppable Magazine' inspiriert Westwing seine treuen, zumeist weiblichen Kunden durch eine kuratierte Auswahl an Produkten, die Westwing mit wundervollen Inhalten kombiniert. Auf Basis außergewöhnlicher Kundenbindung erzielt Westwing 85 Prozent seiner Umsätze mit Kunden, die die Webseiten und Apps von Westwing durchschnittlich 100 Mal im Jahr besuchen. Die Mission von Westwing ist: To inspire and make every home a beautiful home. Das Unternehmen wurde 2011 gegründet und hat seinen Hauptsitz in München. Es ist in elf europäischen Ländern aktiv.

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Christian Falkowski
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Im Zusammenhang mit der Platzierung der Aktien der Gesellschaft wird Joh. Berenberg, Gossler & Co. KG für Rechnung der Underwriter als Stabilisierungsmanager (der "Stabilisierungsmanager") tätig sein und in dieser Eigenschaft möglicherweise Mehrzuteilungen vornehmen und Stabilisierungsmaßnahmen im Einklang mit den rechtlichen Anforderungen (Artikel 5 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 in Verbindung mit Artikel 5 bis 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1052 durchführen.

Stabilisierungsmaßnahmen zielen auf die Stützung des Marktkurses der Aktien der Gesellschaft während des Stabilisie-rungszeitraums ab; dieser Zeitraum beginnt an dem Tag, an dem der Handel mit Aktien der Gesellschaft am regulierten Markt (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse aufgenommen wird (voraussichtlich dem 11. Oktober 2018), und endet spätestens 30 Kalendertage danach (der "Stabilisierungszeitraum"). Der Stabilisierungsmanager ist jedoch nicht verpflichtet, Stabilisierungsmaßnahmen durchzuführen. Daher muss eine Kursstabilisierungsmaßnahme nicht zwingend erfolgen und kann jederzeit beendet werden. Diese Maßnahmen können dazu führen, dass der Kurs der Aktien der Gesellschaft höher ist als er es anderenfalls wäre. Zudem kann sich der Kurs vorübergehend auf einem nicht nachhaltigen Niveau befinden.

Im Zusammenhang mit solchen Stabilisierungsmaßnahmen werden Investoren zusätzlich zu den Neuen Aktien bis zu 660.000 Mehrzuteilungsaktien (wobei diese Zahl nicht höher als 15 % der im Angebot tatsächlich platzierten Neuen Aktien sein wird) zugeteilt. Zudem hat die Rocket Internet SE den Underwritern eine Option eingeräumt, die es ihnen ermöglicht, zum Angebotspreis abzüglich vereinbarter Provisionen eine Anzahl an Aktien der Gesellschaft zu erwerben, die der Anzahl der Mehrzuteilungsaktien entspricht (sogenannte Greenshoe-Option). Soweit Investoren im Rahmen des Angebots Mehrzutei-lungsaktien zugeteilt werden, ist der Stabilisierungsmanager berechtigt, diese Option für Rechnung der Underwriter wäh-rend des Stabilisierungszeitraums auszuüben, auch wenn eine solche Ausübung im Anschluss an einen Verkauf von zuvor durch den Stabilisierungsmanager im Rahmen von Stabilisierungsmaßnahmen erworbenen Aktien durch den Stabilisie-rungsmanager erfolgen sollte (sogenanntes Refreshing the Shoe)

Hinsichtlich der Aktien wurde - ausschließlich für Zwecke der Produktüberwachungsanforderungen gemäß (a) EU-Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente in der geltenden Fassung ("MiFID II"), (b) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission zur Ergänzung der MiFID II und (c) lokalen Umsetzungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen") und unter Ausschluss jeglicher vertraglichen, deliktsrechtlichen oder sonstigen Haftung, der ein "Konzepteur" (im Sinne der MiFID II-Produktüberwachungsanforderungen) ansonsten in diesem Zusammenhang unterliegen könnte - ein Produktfreigabeverfahren durchgeführt, das ergeben hat, dass die Aktien (i) mit einem Endkunden-Zielmarkt aus Kleinanlegern und Anlegern, die die Kriterien für professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien (jeweils im Sinne der MiFID II) erfüllen, vereinbar sind, und (ii) für den Vertrieb über alle gemäß der MiFID II zulässigen Vertriebskanäle geeignet sind (die "Zielmarktbestimmung"). Ungeachtet der Zielmarktbestimmung sollten Vertreiber Folgendes beachten: Der Kurs der Aktien kann sinken und Anleger könnten einen Teil ihres investierten Betrages verlieren oder einen Totalverlust erleiden. Die Aktien bieten keine garantierten Erträge und keinen Kapitalschutz. Eine Anlage in den Aktien ist nur für Anleger geeignet, die keine garantierten Erträge und keinen Kapitalschutz benötigen und die (alleine oder mithilfe eines geeigneten Finanz- oder sonstigen Beraters) in der Lage sind, die Vorteile und Risiken einer solchen Anlage zu beurteilen, und die über ausreichende Mittel verfügen, um eventuelle Verluste, die aus einer solchen Anlage entstehen, zu verkraften. Die Zielmarktbestimmung berührt nicht die Anforderungen etwaiger vertraglicher, gesetzlicher oder aufsichtsrechtlicher Verkaufsbeschränkungen in Bezug auf das Angebot.

Zur Klarstellung: Die Zielmarktbestimmung ist weder (a) eine Beurteilung der Eignung oder Angemessenheit im Sinne der MiFID II noch (b) eine Empfehlung an einen Anleger oder eine Gruppe von Anlegern, in die Aktien zu investieren, diese zu erwerben oder irgendeine sonstige Handlung in Bezug auf diese vorzunehmen.

Jeder Vertreiber ist dafür verantwortlich, den Zielmarkt hinsichtlich der Aktien eigenständig zu bestimmen und geeignete Vertriebskanäle festzulegen.

[1] Exklusive der nicht fortgeführten Geschäftseinheiten in Brasilien, Russland und Kasachstan.


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