DGAP-News: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Neuer EuGH-Vorlagebeschluss als Chance für Verbraucher: Sind Millionen Darlehensverträge widerrufbar?
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DGAP-News: SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB
/ Schlagwort(e): Rechtssache/Marktbericht
SCHIRP & PARTNER Rechtsanwälte mbB: Neuer EuGH-Vorlagebeschluss als Chance für Verbraucher: Sind Millionen Darlehensverträge widerrufbar?
23.03.2020 / 12:08
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Neuer EuGH-Vorlagebeschluss als Chance für Verbraucher: Sind Millionen Darlehensverträge widerrufbar?
Verbraucher hoffen auf Hilfe aus Brüssel: Ein aktueller Vorlagebeschluss des Landgerichtes Ravensburg vom 5. März 2020 an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zum Widerruf von Verbraucherdarlehen (Az. 2 O 328/19, 2 O 280/19 und 2 O 334/19) dürfte die Verbraucherrechte weiter stärken und endlich Rechtssicherheit schaffen.
Stellen sich die Richter des EuGHs an die Seite der Verbraucher und bejahen Fehler in den vorgelegten Formulierungen der Pflichtangaben und Widerrufsbelehrungen der Bank, wie es erwartet wird, könnten viele Millionen Verbraucherdarlehensverträge widerrufen und rückabgewickelt werden, auch noch lange nach Verstreichen der gesetzlichen Widerrufsfrist von 14 Tagen.
Das Verfahren ist hochbrisant - auf die Banken dürfte aller Wahrscheinlichkeit nach durch die Ausübung des dann greifenden sogenannten "ewigen Widerrufsrechtes" des Verbrauchers eine riesige Widerrufswelle zukommen, denn im Prinzip sind Finanzierungen jeglicher Art von Verbrauchsgütern betroffen: vom Handy, über die Waschmaschine und das Auto bis hin zum Immobilienkredit.
Weitreichende Auswirkungen, nicht nur für Autokreditverträge
Allgemein lässt sich sagen, dass eine positive Entscheidung des EuGHs den Verbrauchern den vorzeitigen Ausstieg aus einer Finanzierung und damit einen immensen finanziellen Vorteil ermöglichen könnte.
Doch weil im Falle des Vorliegens von sogenannten "verbundenen Geschäften" nicht nur die Darlehensverträge selbst widerrufbar wären, sondern auch die damit finanzierten Kaufverträge, werden insbesondere Autokäufer, die ihr über die Hausbank des Autohändlers abgeschlossenes Darlehen widerrufen wollen, massiv profitieren. Denn als Konsequenz wird im Fall des Widerrufes sowohl der Darlehensvertrag als auch der eigentliche Kaufvertrag rückabgewickelt und der Verbraucher erhält sein Geld gegen Rückgabe des Kaufgegenstands zurück.
Am Beispiel eines Autokredites wird sofort die enorme Chance deutlich, die sich damit Verbrauchern bietet: Es handelt sich um nicht weniger als die Möglichkeit, unabhängig vom Dieselskandal ihr Fahrzeug verlustfrei zurückgeben zu können!
Indem es den Vertrag vorbereitet, die von der Bank bereitgestellten Formulare verwendet und ihn letztlich abschließt, wird das verkaufende Autohaus zum Vermittler des Darlehens. Durch diese Mitwirkung des Verkäufers bewirkt ein Darlehenswiderruf dann auch, dass der Autokäufer nicht mehr an das zu finanzierende Fahrzeug gebunden ist.
Das Fahrzeug geht dabei an die Bank, weitere Ratenzahlungen des Kreditnehmers entfallen, die Bank muss alle bereits gezahlten Raten und etwaige Sonderzahlungen zurückzuerstatten und es müssen keine Nutzungsentschädigungen geleistet werden. Allerdings behält die Bank die vertraglich vereinbarten Zinsen.
Fehlerhafte Formulierungen: Nahezu alle Verbraucherdarlehensverträge sind betroffen
Die den Vorlagebeschlüssen zugrundeliegenden Fälle sind zwar tatsächlich über die Volkswagen Bank GmbH finanzierte Käufe von Fahrzeugen, die vom Abgasskandal betroffen sind, doch die EuGH-Vorlage betrifft jeglichen finanzierten Kauf, egal wie groß oder klein er sein mag.
Außerdem finden sich die von der VW Bank in ihren Darlehensverträgen verwendeten Formulierungen in unterschiedlichen Ausformulierungen in nahezu jedem Verbraucherdarlehensvertrag, der zwischen dem 11. Juni 2010 und heute in Deutschland abgeschlossen wurde.
Verbraucher sollten sich daher bereits jetzt informieren, wie ein mögliches Vorgehen in ihrem konkreten Fall aussehen könnte.
Noch im November 2019 sah es durch eine Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) zumindest teilweise danach aus, als könnten "späte" Widerrufe mit dem juristischen Argument der Verwirkung oder der rechtsmissbräuchlichen Ausübung des Widerrufrechtes abgewendet werden.
Der zweite Vorlagebeschluss ergänzt inhaltlich die bereits am 7. Januar 2020 gestellten grundlegenden rechtlichen Fragen zur Auslegung des Unionsrechts in Bezug auf das Thema Widerruf von Verbraucherdarlehensverträgen (Az. 2 O 315/19) um genau diesem Themenkomplex und bittet den EuGH um Auslegung.
Bisherige Urteile des BGH: Verbraucherunfreundlich
Konkret hatte am 5. November 2019 der BGH die Revisionen von zwei Autokäufern zurückgewiesen und entschieden, dass Verbraucher ihre Autokredite nicht noch Jahre nach Abschluss des Vertrags widerrufen können (Urteil vom 5.11.2019, XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19). Zwar bezog sich dieses Urteil lediglich auf die im einzelnen geprüften Vertragsformulare (BMW Bank, Ford Bank), trotzdem handelte es sich um ein zutiefst verbraucherunfreundliches Urteil und schwächte die Rechtsposition der Verbraucher.
Im Rahmen seiner Entscheidungsfindung wird sich nun der EuGH, der als verbraucherfreundlich gilt, auch mit der BGH-Rechtsprechung auseinandersetzen und für Rechtssicherheit sorgen. Entscheiden die Richter am EuGH zugunsten der Kläger, wie zu erwarten ist, wird damit klar, dass der BGH im vergangenen Jahr wohl entgegen den europäischen Vorgaben entschieden hat.
Worüber entscheidet der BGH? Die Vorlagefragen
Im Wesentlichen geht es in den beiden Vorlagen der Ravensburger Richter an den EuGH um die Fragen, in welcher Art und Weise bestimmte Pflichtangaben in Verbraucherdarlehensverträgen ausgestaltet sein müssen und ob der Verbraucher sein Widerrufsrecht verwirken kann bzw. wann er es rechtsmissbräuchlich anwendet.
Der erste Vorlagebeschluss befasst sich mit den Angaben im Zusammenhang mit dem Verzugszinssatz (Frage 1), der Vorfälligkeitsentschädigung (Frage 2) sowie den Kündigungsrechten (Frage 3):
(1) Muss die Bank in den Verträgen den Verzugszinssatz als absolute Zahl angeben, oder zumindest den zugrundeliegenden geltenden Referenzzinssatz als absolute Zahl nennen, damit der Verbraucher tatsächlich selbständig den Verzugszinssatz errechnen kann? Und muss zudem der Mechanismus der Anpassung des Verzugszinssatzes konkret erläutert werden?
(2) Muss der konkrete, für den Verbraucher nachvollziehbare Rechenweg zur Ermittlung der bei vorzeitiger Rückzahlung anfallenden Vorfälligkeitsentschädigung angegeben werden, damit der Verbraucher sie selbst berechnen kann?
(3) Muss im Kreditvertrag auch auf nationale Kündigungsrechte des Darlehensnehmers aus wichtigem Grund hingewiesen werden und muss auf die jeweils vorgeschriebene Frist und Form der Kündigungserklärung hingewiesen werden?
Die ersten drei Fragen des zweiten Vorlagebeschlusses entsprechen weitgehend denen des ersten Vorlagebeschlusses, wobei Frage 3 ergänzt wird durch eine Frage zur Nennung von Sonderkündigungsrechten.
Die Fragen 4 und 5 des zweiten Vorlagebeschlusses gehen dann jedoch darüber hinaus und hinterfragen konkret das auf die Rechtsprechung des BGH gestützte Argument der Kreditgeber, der Darlehensnehmer hätte sein Widerrufsrecht verwirkt bzw. rechtsmissbräuchlich ausgeübt:
Kann sich der Kreditgeber auf den Einwand der Verwirkung oder des Rechtsmissbrauchs gegenüber der Ausübung des Widerrufsrechts des Verbrauchers auch dann berufen, wenn Pflichtangaben im Vertrag fehlen oder falsch sind und auch nicht nachträglich ordnungsgemäß erteilt wurden (die Bank das also selbst verschuldet hat)? Und greifen die Argumente, seit Vertragsschluss sei bereits geraume Zeit verstrichen, der Vertrag sei bereits vollständig erfüllt worden, Kreditsicherheiten wurden bereits freigegeben bzw. der Kreditgeber hat über die zurückerhaltene Darlehenssumme bereits disponiert, oder der Verbraucher habe den finanzierten Gegenstand ja genutzt und/oder bereits weiterverkauft? Und obwohl der Verbraucher gar nicht wissen konnte, das aufgrund der Fehler der Bank sein Widerrufsrecht nach wie vor fortbestand?
Die Beantwortung dieser fundamentalen Fragen wird sehr weitreichende Folgen für nahezu alle Verbraucherkredite haben. Gerade das Thema Vorfälligkeitsentschädigung ist insbesondere für Immobiliarkredite von Verbrauchern höchst relevant, da es sich hierbei um oft sehr große Summen handelt, die die Banken von ihren Kunden fordern. Und die Frage nach Verwirkung und Rechtsmissbräuchlichkeit spielt auch für den Widerspruch bei Lebensversicherungsverträgen eine entscheidende Rolle. Damit dürfte die Auslegung des EuGHs sogar über die Grenzen der Vorgaben für Verbraucherkredite hinausreichen.
Verbraucher sollten Chance nutzen und Darlehensvertrag auf Widerrufsmöglichkeit prüfen lassen!
Alle Verbraucher, aber ganz besonders vom Dieselskandal betroffene Autokäufer, die einen Kauf über ein Darlehen finanziert haben und sich nun hiervon lösen möchten, sollten ihren Kreditvertrag prüfen lassen. In sehr vielen Fällen ist der Widerruf möglich und zudem finanziell vorteilhaft. Die Kanzlei Schirp & Partner Rechtsanwälte mbB berät alle interessierten Kreditnehmer und prüft ihre Verträge kostenfrei und unverbindlich.
23.03.2020 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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