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22:45 Uhr, 31.08.2017

DGAP-News: PEH Wertpapier AG: Veröffentlichung nach §37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

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DGAP-News: PEH Wertpapier AG / Schlagwort(e): Sonstiges

PEH Wertpapier AG: Veröffentlichung nach §37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

31.08.2017 / 22:45 

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Veröffentlichung nach § 37q Absatz 2 Satz 1 WpHG

Die Deutsche Prüfstelle für Rechnungslegung (DPR) hat festgestellt, dass der Konzernabschluss zum Abschlussstichtag 31.12.2015 der PEH Wertpapier AG, Frankfurt am Main, fehlerhaft ist:

1. Die Geschäfts- oder Firmenwerte der österreichischen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten und damit das Konzernergebnis vor Steuern sind zum 31.12.2015 um mindestens 1,0 Mio. EUR zu hoch ausgewiesen, da bei der Ermittlung des erzielbaren Betrages und damit des Wertminderungsbedarfs keine äquivalente Bestimmung der geplanten Cashflows und des Abzinsungssatzes erfolgt ist. Die Abzinsung von Cashflows vor Steuern mit einem Nachsteuer-Zinssatz ist nicht statthaft. Weiterer Wertminderungsbedarf ergibt sich aufgrund eines methodischen Fehlers, da die Finanzierungsstruktur der Bewertungseinheiten falsch abgeleitet wurde.

Dies verstößt gegen IAS 36.30 i.V.m. IAS 36.50 und IAS 36.55.

2. Zu den österreichischen zahlungsmittelgenerierenden Einheiten wurden keine Sensitivitätsangaben im Konzernanhang gemacht. Aufgrund der abgebildeten Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts bei einer der beiden zahlungsmittelgenerierenden Einheiten hätte bereits jede Erhöhung des Abzinsungssatzes oder jede Verminderung der Ergebnisprognose zu einer weiteren Wertminderung geführt, sodass die im Konzernanhang getroffene Aussage, dass realistische Änderungen wesentlicher Annahmen nicht zu einer Wertminderung führen würden, daher nicht sachgerecht ist.

Dies verstößt gegen IAS 36.134 (f).

3. Das Konzernergebnis vor Steuern ist im Geschäftsjahr 2015 um 184 TEUR zu niedrig ausgewiesen, da Anteilserwerbe von nicht beherrschenden Gesellschaftern nicht erfolgsneutral behandelt worden sind. Stattdessen erfasste die Gesellschaft aus dem Erwerb weiterer Anteile Geschäfts- oder Firmenwerte, die in der Folge wertgemindert wurden.

Dies verstößt gegen IFRS 10.23 f. i.V.m. IFRS 10.B96.

4. Der Geschäfts- oder Firmenwert der zahlungsmittelgenerierenden Einheit Oaklet S.A. und der Konzernjahresüberschuss sind zum 31.12.2015 um 167 TEUR zu hoch ausgewiesen. Aktive latente Steuern aus einem Unternehmenserwerb sind erfolgsneutral im Rahmen der Kaufpreisallokation zu erfassen. Die erfolgswirksame Erfassung aktiver latenter Steuern auf steuerliche Verlustvorträge, welche im Rahmen eines Unternehmenserwerbs erworben wurden, verstößt gegen IFRS 3.25 i.V.m. IAS 12.66.





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