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DGAP-News: Lakestar SPAC I SE
/ Schlagwort(e): Fusionen & Übernahmen
Lakestar SPAC I SE : Lakestar SPAC I gibt erfolgreichen Abschluss des Zusammenschlusses mit HomeToGo bekannt
21.09.2021 / 15:39
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Pressemitteilung
Lakestar SPAC I gibt erfolgreichen Abschluss des Zusammenschlusses mit HomeToGo bekannt
Luxemburg, 21. September 2021 - Lakestar SPAC I SE ("Lakestar SPAC I"), eine börsennotierte Special Purpose Acquisition Company (SPAC) gesponsort von Dr. Klaus Hommels, dem Gründer und Chairman von Lakestar Advisors, hat heute den erfolgreichen Abschluss des Zusammenschlusses mit HomeToGo GmbH, dem Marktplatz mit der größten Auswahl an Ferienunterkünften, bekanntgegeben. Das kombinierte Unternehmen trägt den Namen HomeToGo SE. Die Tickersymbole der an der Frankfurter Börse handelnden Aktien und Optionsscheine werden voraussichtlich ab dem 22. September 2021 in "HTG" bzw. "HTGW" umbenannt.
Am 14. Juli 2021 haben Lakestar SPAC I und HomeToGo GmbH eine Vereinbarung über einen Unternehmenszusammenschluss in Form einer Einbringung aller Anteile an der HomeToGo GmbH in Lakestar SPAC I im Austausch gegen die Ausgabe neuer öffentlicher Aktien ("Neue Öffentliche Aktien") bekanntgegeben. Heute wurde der für die Zulassung der Neuen Öffentlichen Aktien zum Handel an der Frankfurter Börse erstellte Prospekt von der CSSF (Commission de Surveillance du Secteur Financier) genehmigt. Damit sind alle Vollzugsbedingungen erfüllt. Der Zusammenschluss wurde von den Aktionären von Lakestar SPAC I bei der außerordentlichen Hauptversammlung am 13. September 2021 mit 100 % der anwesenden Stimmen genehmigt.
HomeToGo SE hat die Zulassung der Neuen Öffentlichen Aktien zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) beantragt. Die Aufnahme des Handels der Neuen Öffentlichen Aktien wird für morgen, 22. September 2021, erwartet.
Über HomeToGo
HomeToGo wurde 2014 mit der Idee gegründet, einzigartige Ferienunterkünfte für jeden einfach zugänglich zu machen. Um diese Vision zu verwirklichen, hat HomeToGo eine zuverlässige und benutzerfreundliche Technologieplattform entwickelt, die Ferienhausanbieter mit Reisenden aus der ganzen Welt zusammenbringt.
HomeToGo ist der Online-Marktplatz für alternative Ferienunterkünfte, der Millionen Reisende bei ihrer Suche nach der perfekten Ferienunterkunft mit Tausenden Anbietern auf der ganzen Welt vernetzt und die weltweit größte Auswahl an alternativen Ferienunterkünften auflistet.
Der Online-Marktplatz von HomeToGo bringt sowohl für die Nutzer als auch für Partner Vorteile: Nutzer, die die HomeToGo-Webseite besuchen, erhalten einen direkten Zugang zum weltweit größten Angebot, und Anbieter, die die Reichweite und die Technologie-Lösungen von HomeToGo nutzen, können ein größeres Spektrum an Kunden bedienen und so eine hochwertige Nachfrage generieren.
HomeToGo hat seinen Hauptsitz in Berlin, Deutschland, und betreibt in 23 Ländern lokalisierte Webseiten und Apps.
Weitere Informationen finden Sie unter www.hometogo.de.
Medienkontakt
Caroline Burns, HomeToGo
Jonas Upmann, HomeToGo
E-Mail: press@hometogo.com
E-Mail: press@hometogo.com
Investorenkontakt
Nitesh Khirwal, HomeToGo
E-Mail: IR@hometogo.com
Haftungsausschluss
Diese Veröffentlichung stellt weder ein Angebot zum Verkauf noch eine Aufforderung zum Kauf von Wertpapieren dar. Diese Mitteilung darf nicht in den Vereinigten Staaten von Amerika, Kanada, Australien oder Japan veröffentlicht, verteilt oder übermittelt werden. Diese Mitteilung stellt weder ein Angebot zum Kauf von Wertpapieren noch die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren (die "Wertpapiere") der HomeToGo SE (die "Gesellschaft") in den Vereinigten Staaten von Amerika, in Australien, Kanada, Japan oder anderen Jurisdiktionen, in denen ein Angebot gesetzlich unzulässig ist, dar. Die Wertpapiere der Gesellschaft dürfen in den Vereinigten Staaten von Amerika nur nach vorheriger Registrierung oder ohne vorherige Registrierung nur aufgrund einer Ausnahmeregelung von dem Registrierungserfordernis nach den Vorschriften des U.S. Securities Act von 1933 in der geltenden Fassung (der "Securities Act") verkauft oder zum Kauf angeboten werden. Die Wertpapiere der Gesellschaft sind nicht und werden n icht unter dem Securities Act registriert. Es wird kein öffentliches Angebot der in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere in den Vereinigten Staaten von Amerika stattfinden. Die in dieser Mitteilung genannten Wertpapiere dürfen in Australien, Kanada oder Japan, oder an oder für Rechnung von in Australien, Kanada oder Japan ansässigen oder wohnhaften Personen, weder verkauft noch zum Kauf angeboten werden, vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen.
Im Vereinigten Königreich wird dieses Dokument nur verteilt und richtet sich nur an qualifizierte Anleger, die (i) professionelle Anleger sind und unter Artikel 19(5) des Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 in der jeweils geltenden Fassung (die "Verordnung") fallen oder (ii) Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Verordnung fallen ("high net worth companies", "unincorporated associations" etc.) (wobei diese Personen zusammen als "Relevante Personen" bezeichnet werden). Dieses Dokument richtet sich nur an Relevante Personen und auf Basis dieses Dokuments dürfen Personen nicht handeln und nicht vertrauen, die keine Relevante Personen sind. Jede Investition oder jede Investitionstätigkeit, auf die sich dieses Dokument bezieht, steht nur den Relevanten Personen offen und wird nur mit Relevanten Personen eingegangen.
Die Wertpapiere sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im EWR angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet ein "Kleinanleger" eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (11) der Richtlinie (EU) 2014/65 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente in der geänderten Fassung ("MIFID II"); (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb in der geänderten Fassung, sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (10) der MIFID II gelten würde. Folglich wurde kein Basisinformationsblatt erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (die "PRIIP-Verordnung") erforderlich ist, um die Wertpapiere anzubieten oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im EWR zur Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Wertpapiere oder die anderweitige Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR gemäß der PRIIP-Verordnung rechtswidrig sein.
Ausschließlich für die Zwecke der Produkt-Governance-Anforderungen, die in (i) MiFID II, (ii) Artikel 9 und 10 der Delegierten Richtlinie (EU) 2017/593 der Kommission vom 7. April 2016 zur Ergänzung von MiFID II und (iii) nationalen Umsetzungsmaßnahmen (zusammen die "MiFID II-Anforderungen") enthalten sind, und unter Ausschluss jeglicher Haftung, sei es aus unerlaubter Handlung, Vertrag oder anderweitig, die ein "Hersteller" (im Sinne der MiFID II-Anforderungen) ansonsten in Bezug auf diese haben könnte, wurden die Öffentlichen Aktien und Öffentlichen Optionsscheine einem Produktgenehmigungsverfahren unterzogen. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass (i) die Öffentlichen Aktien (a) für einen Zielmarkt von Kleinanlegern und Anlegern, die die Kriterien von professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, jeweils wie in MiFID II definiert, erfüllen, geeignet sind und (b) für den Vertrieb über alle nach MiFID II zulässigen Vertriebskanäle geeignet sind und (ii) die Öffentlichen Optionsscheine (a) mit einem Endzielmarkt von Anlegern kompatibel sind, die die Kriterien von professionellen Kunden und geeigneten Gegenparteien, jeweils wie in MiFID II definiert, erfüllen, und (b) für den Vertrieb an professionelle Kunden und geeignete Gegenparteien über alle nach MiFID II zulässigen Vertriebskanäle geeignet sind.
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21.09.2021 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
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