DGAP-News: Biofrontera AG: Biofrontera reicht Klage gegen W.K.T. Zours, die Deutsche Balaton AG und weitere Beklagte ein
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DGAP-News: Biofrontera AG / Schlagwort(e): Rechtssache Biofrontera AG: Biofrontera reicht Klage gegen W.K.T. Zours, die Deutsche Balaton AG und weitere Beklagte ein 12.06.2018 / 09:25 Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich. Biofrontera reicht Klage gegen W.K.T. Zours, die Deutsche Balaton AG und weitere Beklagte ein Leverkusen, Deutschland, 12. Juni, 2018 - Die Biofrontera AG (NASDAQ: BFRA; FSE: B8F) (die "Gesellschaft"), ein internationales biopharmazeutisches Unternehmen, gab heute bekannt, dass es beim United States District Court for the Southern District of New York Klage gegen Wilhelm Konrad Thomas Zours ("Zours"), Deutsche Balaton AG ("Deutsche Balaton"), DELPHI Unternehmensberatung AG, VV Beteiligungen AG, ABC Beteiligungen AG und Deutsche Balaton Biotech AG ("DB Biotech") (zusammen die "Balaton Beklagten") eingereicht hat. Die Gesellschaft wirft Zours und den Balaton Beklagten vor, auf verschiedene Weise gegen Bundes- und Landesgesetze in den USA verstoßen zu haben, insbesondere im Zusammenhang mit dem unaufgeforderten Angebot der DB Biotech, bis zu 6.250.000 Aktien der Gesellschaft gegen eine Gegenleistung von einem Euro pro Aktie zuzüglich eines Optionsscheins zum Erwerb einer Aktie der Gesellschaft zum Preis von einem Euro zu erwerben. Die Balaton Beklagten sind zusammen ein Hauptaktionär des Unternehmens. Um weitere Informationen über den Aktienbesitz der Balaton Beklagten zu erhalten, siehe Punkt 7.A-Großaktionäre des Jahresberichts der Gesellschaft auf Form 20-F, der am 30. April 2018 bei der U.S. Securities and Exchange Commission (die "Kommission") eingereicht wurde. Die Klage der Gesellschaft gegen die Beklagten beinhaltet insbesondere Folgendes: - Die Balaton Beklagten haben gegen Abschnitt 13(d) des U.S. Securities Exchange Act von 1934 (der "34 Act") und die daraus resultierenden Regeln verstoßen und verstoßen weiterhin gegen diese Vorschrift, indem sie bei der Kommission keinen Bericht über das wirtschaftliche Eigentum nach Schedule 13D eingereicht haben, obwohl sie dazu nach den U.S. Federal Securities Laws verpflichtet waren. Schedule 13D liefert dem Unternehmen, seinen Aktionären und anderen Investoren oder potenziellen Investoren des Unternehmens wichtige Informationen über die Identität, die Ressourcen und die Absichten von Großaktionären. - Die Balaton Beklagten haben nach der öffentlichen Ankündigung eines Übernahmeangebots erhebliche Mengen an Aktien der Gesellschaft erworben, was einen Verstoß gegen die Vorschrift 14e-5 der Kommission nach dem 34 Act und die Vorschriften zur Marktmanipulation darstellt, die darauf abzielen, betrügerische, irreführende oder manipulative Handlungen oder Praktiken im Zusammenhang mit einem Übernahmeangebot für Wertpapiere zu verhindern. - Durch das öffentliche Angebot von Optionsscheinen in den USA im Rahmen des Übernahmeangebots ohne Einreichung einer Registrierungserklärung für diese Wertpapiere bei der Kommission führt DB Biotech ein rechtswidriges öffentliches Angebot von Wertpapieren in den USA durch, das gegen Abschnitt 5 des U.S. Securities Act von 1933 verstößt. - Die Deutsche Balaton und Zours haben wissentlich oder leichtfertig falsche und verleumderische Aussagen über die Kompetenz von Biofrontera und ihren leitenden Angestellten und Direktoren und die Rechtmäßigkeit ihres Handelns gemacht, womit sie betrügerische und manipulative Handlungen und Praktiken im Zusammenhang mit dem Übernahmeangebot der DB Biotech für die Aktien der Gesellschaft unternommen und versucht haben, den Aktienkurs der Gesellschaft zu drücken, um das Übernahmeangebot attraktiver zu gestalten. - Deutsche Balaton und Zours haben Verleumdungen und Handelsverleumdungen gegen das Unternehmen und seine leitenden Angestellten und Direktoren begangen, indem sie öffentlich Briefe herausgaben, die mehrere verleumderische Aussagen über Biofrontera und ihr Management enthalten, die falsch und irreführend waren. Diese Briefe waren für alle im Internet verfügbar. - Die Deutsche Balaton und Zours haben sich aus Boshaftigkeit unerlaubt und absichtlich in den Börsengang von American Depositary Shares in den USA eingemischt, indem sie falsche, irreführende und diffamierende Aussagen auf ihrer Website veröffentlichten, während das Unternehmen eine US-Roadshow durchführte und potenzielle Investoren in den USA aufsuchte. Darüber hinaus wird in der Klage vorgeworfen, dass Axxion S.A. ("Axxion" und, zusammen mit den Balaton Beklagten, die "Beklagten") gemeinsam mit den Balaton Beklagten eine Gruppe zum Zweck des Erwerbs und Haltens von Aktien der Gesellschaft zum Zwecke der Änderung oder Beeinflussung der Kontrolle über die Gesellschaft gebildet haben, ohne dass ein Schedule 13D gemäß den US-amerikanischen Wertpapiergesetzen eingereicht wurde. Die Gesellschaft geht davon aus, dass Axxion und die Balaton Beklagten seit Februar 2016 in Bezug auf ihren Aktienbesitz gemeinsam gehandelt haben. Diese Handlungen sind Teil einer langen, konzertierten und böswilligen Kampagne der Balaton Beklagten, um das Unternehmen und seine Mitarbeiter, Führungskräfte, Direktoren und andere Stakeholder in Verlegenheit zu bringen, zu diskreditieren, abzulenken und zu verletzen und das Unternehmen zu kontrollieren, ohne jedoch eine Mehrheitsbeteiligung an den Aktien des Unternehmens zu erwerben. Darüber hinaus ist das Management der Gesellschaft der Ansicht, dass die Beklagten von Balaton diese Maßnahmen - insbesondere die Veröffentlichung von diffamierenden und verleumderischen Äußerungen über die Gesellschaft und ihr Management - ergriffen haben, um den Kurs der Aktien der Gesellschaft zu manipulieren und zu drücken und die Attraktivität des Übernahmeangebots von DB Biotech zu erhöhen. Die Gesellschaft strebt unter anderem folgende Wiedergutmachung an: - Bußgelder und Schadensersatz für Schäden, die dem Unternehmen durch die Verleumdungen der Deutschen Balaton und Zours, Handelsverleumdungen und unerlaubte Einflussnahme auf ihre geschäftlichen Möglichkeiten entstanden sind. - Eine Erklärung, dass die Beklagten gegen Paragraph 13(d) des 34 Act verstoßen haben, indem sie der Kommission keinen Bericht über das wirtschaftliche Eigentum gemäß Schedule 13D vorgelegt haben, um der Gesellschaft, ihren Aktionären und anderen Investoren oder potenziellen Investoren der Gesellschaft wichtige Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie benötigen, um Investitionsentscheidungen zu treffen. - Eine Erklärung, dass die Beklagten der Balaton gegen Vorschrift 14e-5 verstoßen haben. - Eine einstweilige Verfügung, die die Beklagten verpflichtet, bei der Kommission eine entsprechende Schedule 13D einzureichen und die sie davon abhält, mit ihren Aktien Stimmrechte auszuüben, Aktien zu erwerben oder anderweitig zu versuchen, Aktien des Unternehmens zu erwerben oder die Kontrolle über das Unternehmen zu ändern oder zu beeinflussen, und zwar für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Einreichung einer solchen vollständigen und genauen Schedule 13D bei der Kommission. - Eine einstweilige Verfügung, die den Beklagten der Balaton den Erwerb zusätzlicher Aktien der Gesellschaft oder die Ausübung von Stimmrechten von Aktien, die sie während des Übernahmeangebots erworben haben, für einen Zeitraum von sechs Monaten untersagt, sowie bestimmte andere Wiedergutmachungen. Wichtige Informationen -Ende- Bitte wenden Sie sich bei Rückfragen an: Über Biofrontera: Bestimmte Aussagen in dieser Pressemitteilung sind zukunftsgerichtet im Sinne des Private Securities Litigation Reform Act von 1995 bezüglich des öffentlichen Angebots und der beabsichtigten Verwendung der Erlöse aus dem Angebot. Diese Aussagen können unter anderem durch die Verwendung von zukunftsgerichteten Wörtern wie "antizipieren", "glauben", "prognostizieren", "einschätzen" und "beabsichtigen" identifiziert werden. Solche in die Zukunft gerichteten Aussagen beruhen auf den gegenwärtigen Einschätzungen und Annahmen des Managements der Biofrontera AG, die in gutem Glauben und ihrer Meinung nach angemessen sind. Zukunftsgerichtete Aussagen beinhalten bekannte und unbekannte Risiken, Ungewissheiten und andere Faktoren, die dazu führen können, dass die tatsächlichen Ergebnisse, die Finanzlage, die Leistung oder die Errungenschaften des Unternehmens oder die Branchenergebnisse wesentlich von den Ergebnissen, der Finanzlage, der Leistung oder den Errungenschaften abweichen, die in solchen zukunftsgerichteten Aussagen ausdrücklich oder implizit enthalten sind. Diese Risiken, Unsicherheiten und andere Faktoren sind in dem bei der SEC eingereichten Registration Statement auf Form F-1, einschließlich des Abschnitts "Risk Factors", und in zukünftigen Berichten an die SEC dargelegt. Angesichts dieser Risiken, Ungewissheiten und anderer Faktoren werden potenzielle Investoren davor gewarnt, sich auf diese zukunftsgerichteten Aussagen zu verlassen. Die Gesellschaft übernimmt keine Verpflichtung, zukunftsgerichtete Aussagen zu aktualisieren oder zu revidieren. 12.06.2018 Veröffentlichung einer Corporate News/Finanznachricht, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG. Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
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Thomas Schaffer, Finanzvorstand | ir@biofrontera.com Telefon: +49-214-87632-0 |
Ansprechpartner für Journalisten | |
Instinctif Partners Susanne Rizzo |
susanne.rizzo@instinctif.com Telefon: +49-89-3090-5189-24 |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | Biofrontera AG |
Hemmelrather Weg 201 | |
51377 Leverkusen | |
Deutschland | |
Telefon: | +49 (0)214 87632 0 |
Fax: | +49 (0)214 87632 90 |
E-Mail: | ir@biofrontera.com |
Internet: | www.biofrontera.com |
ISIN: | DE0006046113, NASDAQ: BFRA |
WKN: | 604611 |
Börsen: | Regulierter Markt in Düsseldorf, Frankfurt (Prime Standard); Freiverkehr in Berlin, Hamburg, München, Stuttgart, Tradegate Exchange; Nasdaq |
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