DGAP-HV: Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
- Lesezeichen für Artikel anlegen
- Artikel Url in die Zwischenablage kopieren
- Artikel per Mail weiterleiten
- Artikel auf X teilen
- Artikel auf WhatsApp teilen
- Ausdrucken oder als PDF speichern
Erwähnte Instrumente
- VerkaufenKaufen
DGAP-News: Wacker Neuson SE
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Wacker Neuson SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 30.06.2020 in München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
20.05.2020 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Wacker Neuson SE München ISIN: DE000WACK012
WKN: WACK01
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der
am Dienstag, den 30. Juni 2020,
um 10:00 Uhr (MESZ)
in den Geschäftsräumen der Wacker Neuson SE, Preußenstraße 41, 80809 München, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Wacker Neuson SE (nachstehend auch die 'Gesellschaft') eingeladen, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) stattfindet.
Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt III.
I.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2019, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 einschließlich des zusammengefassten Lageberichts für die Gesellschaft und den Konzern, des in dem zusammengefassten Lagebericht enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Eine Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 erfolgt nicht. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß §§ 171, 172 AktG(*) am 10. März 2020 gebilligt und den Jahresabschluss damit festgestellt. Ein Beschluss zur Feststellung des Jahresabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 Abs. 1 Satz 1 AktG entfällt damit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Der Jahres- und der Konzernabschluss nebst zusammengefasstem Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB sind im Übrigen der Hauptversammlung, ohne dass das Aktiengesetz eine Beschlussfassung hierzu vorsieht, zugänglich zu machen.
Die genannten Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung sowie auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit Zugänglichmachen der Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Es wird daher lediglich ein Zustellversuch mit einfacher Post erfolgen. Ferner werden die genannten Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert werden.
(*) Die Vorschriften des deutschen Aktiengesetzes finden auf die Wacker Neuson SE gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (nachfolgend auch: SE-Verordnung) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Der Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2019 in Höhe von EUR 242.336.129,21 wird vollständig auf neue Rechnung vorgetragen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.
5.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahres- und Konzernabschluss des Geschäftsjahres 2020 und für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2020
Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf eine entsprechende Empfehlung seines Prüfungsausschusses - vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 sowie gemäß §§ 115 Abs. 5, 117 Nr. 2 WpHG zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten (konzernbezogenen) Abschlusses und des (konzernbezogenen) Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2020 bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Absatz 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909 EG der Kommission) auferlegt wurde.
6.
Neuwahlen zum Aufsichtsrat
Mit Ablauf der am 30. Juni 2020 stattfindenden Hauptversammlung der Gesellschaft endet die Amtszeit sämtlicher vier von der Hauptversammlung gewählten Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft.
Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz (SEAG), § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz (SEBG), § 14 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Wacker Neuson SE vom 14. Januar 2009 (im Folgenden 'Mitbestimmungsvereinbarung' genannt) sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt sechs Mitgliedern zusammen, und zwar aus vier Anteilseigner- und zwei Arbeitnehmervertretern. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Satzung der Gesellschaft werden die vier Anteilseignervertreter von der Hauptversammlung gewählt und die zwei Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - wie in der Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen - durch Beschluss des SE-Betriebsrats in den Aufsichtsrat entsendet.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen:
6.1
Herrn Mag. Kurt Helletzgruber, Kaufmann, Vorstand der PIN Privatstiftung, Linz, Österreich
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
6.2
Herrn Johann Neunteufel, Ingenieur, Vorstandsvorsitzender der PIN Privatstiftung, Linz, Österreich
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
6.3
Herrn Prof. Dr. Matthias Schüppen, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater und Partner der Kanzlei Graf Kanitz, Schüppen & Partner, Stuttgart
Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
-
Syntellix AG, Hannover, Mitglied des Aufsichtsrats
6.4
Herrn Ralph Wacker, Bauingenieur und geschäftsführender Gesellschafter der wacker+mattner GmbH, München
Keine Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.
Die Bestellung erfolgt jeweils mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 30. Juni 2020 und gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre.
Angaben zu persönlichen und geschäftlichen Beziehungen der vorgeschlagenen Kandidaten zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär im Sinne der Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 ('DCGK') finden sich in den nachstehenden Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 unter Abschnitt II.
Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat in Übereinstimmung mit der Empfehlung C.15 Satz 1 DCGK im Wege der Einzelwahl durchzuführen.
7.
Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wacker Neuson SE und der Kramer-Werke GmbH
Die Kramer-Werke GmbH mit Sitz in Pfullendorf ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der Wacker Neuson SE: Gesellschafter der Kramer-Werke GmbH sind die Wacker Neuson SE (5,09 %-ige Kapital- und Stimmbeteiligung), die Wacker Neuson Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hörsching, Österreich, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Wacker Neuson SE (89,82 %-ige Kapital- und Stimmbeteiligung) und die John Deere Walldorf GmbH & Co. KG mit Sitz in Walldorf (5,09 %-ige Kapital- und Stimmbeteiligung).
Die Wacker Neuson SE und die Kramer-Werke GmbH haben am 14. Mai 2020 einen Gewinnabführungsvertrag gemäß § 291 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 AktG geschlossen. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit, neben der noch ausstehenden Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Kramer-Werke GmbH, der Zustimmung der Hauptversammlung der Wacker Neuson SE.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Gewinnabführungsvertrag vom 14. Mai 2020 zwischen der Wacker Neuson SE, München, und der Kramer-Werke GmbH, Pfullendorf, wird zugestimmt.
Der Gewinnabführungsvertrag hat nachstehenden Wortlaut:
' Gewinnabführungsvertrag
zwischen der
Wacker Neuson SE mit Sitz in München
(Handelsregister beim Amtsgericht München, HRB 177839)
- der " Organträger " -
und der
Kramer-Werke GmbH mit Sitz in Pfullendorf
(Handelsregister beim Amtsgericht Ulm, HRB 726727)
- die " Organgesellschaft " -
- Organträger und Organgesellschaft einzeln auch eine " Partei "
und gemeinsam auch die " Parteien " -
Vorbemerkung
(A)
Das Stammkapital der Organgesellschaft ist eingeteilt in sieben Geschäftsanteile mit den Nummern
*
2, 3, 4 und 5 im Nennbetrag von insgesamt EUR 9.710.000,00, entspricht 89,82 % (die " GA Nr. 2-5 "),
*
6 im Nennbetrag von EUR 550.000,00, entspricht 5,09 % (der " GA Nr. 6 "), und
*
8 und 9 im Nennbetrag von insgesamt EUR 550.000,00, entspricht 5,09 % (die " GA Nr. 8+9 ").
(B)
Der Organträger hält den GA Nr. 6 der Organgesellschaft. Er ist Alleingesellschafter der und hält sämtliche Stimmrechte an der Wacker Neuson Beteiligungs GmbH mit Sitz in Hörsching (Österreich), eingetragen im österreichischen Firmenbuch unter FN 197891t (" WNB ").
(C)
WNB hält die GA Nr. 2-5 der Organgesellschaft.
(D)
Die John Deere Walldorf GmbH & Co. KG mit Sitz in Walldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRA 707944 (" JD "), hält die GA Nr. 8+9 der Organgesellschaft.
(E)
Der Organträger ist daher in einem solchen Maß an der Organgesellschaft beteiligt, dass ihm die Mehrheit der Stimmrechte aus den Geschäftsanteilen der Organgesellschaft zusteht (finanzielle Eingliederung).
(F)
Der Organträger und die Organgesellschaft beabsichtigen eine Organschaft im Sinne der §§ 14 ff., 17 Körperschaftsteuergesetz (KStG) sowie des § 2 Abs. 2 S. 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) zu begründen.
Dies vorausgeschickt, vereinbaren die Parteien folgenden Gewinnabführungsvertrag (der " Vertrag "):
1.
Gewinnabführung
(1)
Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an den Organträger abzuführen; die Gewinnabführung entsprechend § 301 AktG ist gegenüber den anderen Regelungen dieser Ziffer 1 vorrangig.
(2)
Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen des Organträgers aufzulösen und als Gewinn abzuführen, soweit rechtlich zulässig.
(3)
Beträge aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) und von Gewinnvorträgen, die jeweils vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder von Kapitalrücklagen (gleichgültig ob diese Kapitalrücklagen vor oder während der Dauer dieses Vertrages gebildet wurden) dürfen nicht abgeführt werden.
2.
Verlustübernahme
Für die Verlustübernahme gilt § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.
3.
Entstehen und Fälligkeit
Der Anspruch auf Gewinnabführung (Ziffer 1.) oder auf Ausgleich eines Jahresfehlbetrags (Ziffer 2.) entsteht mit dem Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft und wird jeweils zu diesem Zeitpunkt fällig.
4.
Ausgleichszahlung
(1)
Der Organträger verpflichtet sich, dem außenstehenden Gesellschafter der Organgesellschaft, mithin der John Deere Walldorf GmbH & Co. KG oder einem Rechtsnachfolger qua Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge (der " Außenstehende Gesellschafter "), für die Dauer des Vertrages als angemessenen Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft eine Ausgleichszahlung zu leisten. Die Ausgleichszahlung setzt sich aus dem festen Ausgleichsbetrag gemäß Abs. 2 und der variablen Ausgleichszahlung gemäß Abs. 3 wie folgt zusammen (die ' Ausgleichszahlung '):
(2)
Der feste Ausgleichsbetrag beträgt brutto gerundet EUR 0,0594 je EUR 1,00 am Stammkapital der Organgesellschaft, abzüglich Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag nach den jeweils für das betreffende Geschäftsjahr der Organgesellschaft geltenden Steuersätzen (der " Feste Ausgleichsbetrag "). Nach den für das Geschäftsjahr 2020 geltenden Steuersätzen ergibt sich für das Geschäftsjahr 2020 somit ein Fester Ausgleichsbetrag von netto EUR 0,05 je EUR 1,00 am Stammkapital der Organgesellschaft.
(3)
Die variable Ausgleichszahlung (die " Variable Ausgleichszahlung ") ermittelt sich wie folgt:
Von dem aufgrund dieses Vertrages abzuführenden ganzen Gewinn der Organgesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr (nach Abzug der Ausschüttungssperren gemäß § 253 Abs. 6 S. 2 HGB und § 268 Abs. 8 S. 3 HGB, unabhängig von deren Behandlung gemäß § 301 AktG, der " Fiktive Gewinn ") ist zunächst der Anteil am Fiktiven Gewinn abzuziehen, der sich als Saldo (netto) der Erträge und diesen zuordenbaren Aufwendungen ergibt, welche die Organgesellschaft aus und im Zusammenhang mit ihren Immobilien und Immobiliengesellschaften, derzeit (i) dem in ihrem Eigentum stehenden Grundstück (belegen in Wacker Neuson Str. 1, 88630 Pfullendorf, eingetragen im Grundbuch von Pfullendorf) und (ii) der Wacker Neuson Immobilien GmbH mit Sitz in Überlingen, der Wacker Neuson Grundbesitz GmbH & Co. KG mit Sitz in Pfullendorf und der Wacker Neuson Grundbesitz Verwaltungs GmbH mit Sitz in Pfullendorf, erwirtschaftet (der " Immobilien-Überschussanteil ").
Für die Berechnung der Variablen Ausgleichszahlung wird der nach Abzug des Immobilien-Überschussanteils verbleibende Fiktive Gewinn wie folgt aufgeteilt:
Die Netto-Umsätze (nach Abzug von Erlösschmälerungen), die die Organgesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr mit neuen landwirtschaftlichen Kompaktmaschinen (inkl. Anbaugeräte, ohne Ersatzteilumsätze), insbesondere Radladern, Teleskopradladern und Teleskopladern, unter der Marke Kramer beim Verkauf (i) an Vertragshändler oder Generalimporteure der Deere & Company, Moline, Illinois, U.S.A. und ihrer verbundenen Unternehmen (der " John Deere Konzern ") und (ii) an verbundene Unternehmen, die ihrerseits an Gesellschaften des John Deere Konzern verkaufen, erzielt hat (die " JD-Umsätze "), werden in Relation gesetzt zu den Umsätzen, die die Organgesellschaft im betreffenden Geschäftsjahr insgesamt mit neuen Kompaktmaschinen (inkl. Anbaugeräten, ohne Ersatzteilumsätze und nach Abzug von Erlösschmälerungen) erzielt hat (der " JD-Umsatzanteil ").
Der nach Abzug des Immobilien-Überschussanteils verbleibende Fiktive Gewinn multipliziert mit dem JD-Umsatzanteil und sodann multipliziert mit der Beteiligungsquote von JD am Stammkapital der Organgesellschaft und nach pauschalem (fiktiven) Abzug der Steuerquote, welche sich bei der Organgesellschaft ohne Bestand einer Organschaft ergäbe, ergibt den Überschussanteil des Außenstehenden Gesellschafters (der " JD-Überschussanteil ").
Die Variable Ausgleichszahlung entspricht dem JD-Überschussanteil abzüglich des Festen Ausgleichsbetrags, mindestens EUR 0,00.
(4)
Die Ausgleichszahlung darf insgesamt den dem Anteil des Außenstehenden Gesellschafters am gezeichneten Kapital der Organgesellschaft entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres nicht überschreiten, der ohne Gewinnabführungsvertrag hätte geleistet werden können (§ 14 Abs. 2 S. 2 KStG).
(5)
Die Ausgleichszahlung umfasst die nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln einzubehaltende Kapitalertragsteuer und den nach den jeweiligen gesetzlichen Regeln einzubehaltenden Solidaritätszuschlag. Die Ausgleichszahlung ist jeweils am zehnten Bankarbeitstag nach der Feststellung des Jahresabschlusses der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr zur Zahlung fällig. Die Ausgleichszahlung entsteht erstmals für das Geschäftsjahr der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird (Ziffer 5.), und bezieht sich auf das gesamte Geschäftsjahr der Organgesellschaft.
(6)
Falls der Vertrag während eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet oder die Organgesellschaft während der Dauer des Vertrages ein weniger als zwölf (12) Monate dauerndes Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich die Ausgleichszahlung zeitanteilig.
(7)
Falls das Stammkapital der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Anteile an alle Gesellschafter pro-ratarisch erhöht wird, vermindert sich der Feste Ausgleichsbetrag (bei Abschluss dieses Vertrages brutto gerundet EUR 0,0594 je EUR 1,00 am Stammkapital der Organgesellschaft) in dem Maße, dass der Gesamtbetrag des Festen Ausgleichsbetrags unverändert bleibt.
(8)
Falls das Stammkapital der Organgesellschaft durch Bareinlagen unter Gewährung eines Bezugsrechts an den Außenstehenden Gesellschafter erhöht wird, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 4. auch für die von dem Außenstehenden Gesellschafter bezogenen neuen Anteile aus der Kapitalerhöhung entsprechend.
5.
Wirksamwerden, Vertragsdauer und Kündigung
(1)
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung des Organträgers und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft sowie der Generalversammlung der WNB geschlossen.
(2)
Dieser Vertrag wird mit Eintragung im Handelsregister der Organgesellschaft wirksam und gilt dann rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem er im Handelsregister eingetragen wird.
(3)
Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann von beiden Parteien ordentlich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, frühestens jedoch mit Wirkung zum Ablauf des Geschäftsjahres, welches mindestens fünf (5) volle Zeitjahre (sechzig (60) Monate) nach Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft endet, in dem er in das Handelsregister der Organgesellschaft eingetragen wird. Sofern diese fünf (5) vollen Zeitjahre während eines laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft enden, kann der Vertrag frühestens zum Ablauf dieses Geschäftsjahres gekündigt werden.
(4)
Das Recht zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Der Organträger ist zur Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt; wichtige Gründe sind insbesondere die Folgenden:
(a)
der Organträger verfügt nicht mehr unmittelbar oder mittelbar über eine Stimmrechtsmehrheit an der Organgesellschaft; oder
(b)
der Organträger oder die Organgesellschaft wird verschmolzen, gespalten oder liquidiert; oder
(c)
die Beteiligung an der Organgesellschaft wird eingebracht, abgespalten oder ausgegliedert; oder
(d)
ein wichtiger Grund im Sinne des Abschnitts R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder von entsprechenden Nachfolgeregelungen liegt vor; oder
(e)
die Anerkennung der steuerlichen Organschaft im Sinne der maßgebenden steuerrechtlichen Vorschriften - gleich aus welchen Gründen - wird versagt oder entfällt anderweitig.
(5)
Das Recht, den Vertrag anstelle einer solchen Kündigung in gegenseitigem Einvernehmen aufzuheben, bleibt unberührt.
(6)
Jede Kündigung bedarf der Schriftform.
6.
Feststellung des Jahresabschlusses
(1)
Der Jahresabschluss der Organgesellschaft ist vor dem Jahresabschluss des Organträgers aufzustellen und festzustellen.
(2)
Endet das Geschäftsjahr der Organgesellschaft zugleich mit dem Geschäftsjahr des Organträgers, ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der Organgesellschaft im Jahresabschluss des Organträgers für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
7.
Schlussbestimmungen
(1)
Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der § 14 und § 17 KStG in ihrer jeweils gültigen Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden Nachfolgeregelungen zu beachten.
(2)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, bedürfen der Schriftform, sofern nicht eine andere Form zwingend vorgeschrieben ist. Im Übrigen gilt § 295 AktG entsprechend.
(3)
Falls eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sind oder werden sollten oder sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden sollte, wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.
(4)
Erfüllungsort für die beiderseitigen Verpflichtungen und ausschließlicher Gerichtsstand ist München, soweit dies rechtlich zulässig ist.
(5)
Die Kosten dieses Vertrages trägt der Organträger.'
***
Die folgenden Unterlagen sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich:
-
der Gewinnabführungsvertrag zwischen der Wacker Neuson SE und der Kramer-Werke GmbH vom 14. Mai 2020;
-
die festgestellten Jahresabschlüsse der Wacker Neuson SE und die gebilligten Konzernabschlüsse sowie die Lageberichte und Konzernlageberichte für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017;
-
die festgestellten Jahresabschlüsse der Kramer-Werke GmbH für die Geschäftsjahre 2019, 2018 und 2017;
-
der gemeinsame Bericht des Vorstands der Wacker Neuson SE und der Geschäftsführung der Kramer-Werke GmbH gemäß § 293a AktG; und
-
der Prüfungsbericht des gemeinsam für die Wacker Neuson SE und die Kramer-Werke GmbH bestellten Vertragsprüfers, PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (München), inklusive Anlagen, gemäß § 293e AktG.
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
II.
Ergänzende Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat
Die Wacker Neuson SE macht folgende Angaben gemäß der Empfehlung C.13 DCGK:
1.
Mag. Kurt Helletzgruber
Herr Mag. Kurt Helletzgruber ist Mitglied des Vorstands der PIN Privatstiftung, Linz, Österreich. Diese hält direkt und über Zurechnung als Partei des nachstehend beschriebenen Konsortialvertrags indirekt über die Neuson Forest GmbH, Linz, Österreich, mehr als 10 % der Stimmrechte an der Wacker Neuson SE und ist deshalb ein wesentlich beteiligter Aktionär der Wacker Neuson SE im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK. Herr Helletzgruber selbst ist am Konsortialvertrag, an der Neuson Forest GmbH, der PIN Privatstiftung oder an der Wacker Neuson SE nicht beteiligt.
Zwischen einigen Aktionären, die den Familien Neunteufel und Wacker zuzurechnen sind, besteht ein Konsortialvertrag ('Konsortialvertrag'). Die Parteien des Konsortialvertrags halten insgesamt rund 58 % der Aktien der Wacker Neuson SE und können damit gemeinsam (nicht aber die einzelnen Parteien des Konsortialvertrags) die Wacker Neuson SE kontrollieren. Nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags hat jede Partei des Konsortialvertrags ihr Stimm- und Antragsrecht in der Hauptversammlung so auszuüben, dass stets zwei von der Familie Neunteufel und zwei von der Familie Wacker benannte Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner gewählt werden.
Herr Helletzgruber wurde nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags von der Familie Neunteufel zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner benannt. Ein solches von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist jedoch keinesfalls an Weisungen einzelner, mehrerer oder sämtlicher Parteien des Konsortialvertrags gebunden.
Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Helletzgruber keine nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär vor.
2.
Johann Neunteufel
Herr Johann Neunteufel hält direkt und über Zurechnung als Partei des oben unter Abschnitt II.1. beschriebenen Konsortialvertrags indirekt über die Neuson Forest GmbH, Linz, Österreich, mehr als 10 % der Stimmrechte an der Wacker Neuson SE und ist deshalb ein wesentlich beteiligter Aktionär der Wacker Neuson SE im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK.
Herr Neunteufel wurde nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags von der Familie Neunteufel zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner benannt. Ein solches von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist jedoch keinesfalls an Weisungen einzelner, mehrerer oder sämtlicher Parteien des Konsortialvertrags gebunden.
Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Neunteufel keine nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär vor.
3.
Prof. Dr. Matthias Schüppen
Herr Prof. Dr. Matthias Schüppen ist langjähriger Rechtsberater einiger Mitglieder der Familie Wacker. Diese halten direkt und über Zurechnung als Partei des oben unter Abschnitt II.1. beschriebenen Konsortialvertrags indirekt unter anderem über die Wacker-Werke GmbH & Co. KG, München, mehr als 10 % der Stimmrechte an der Wacker Neuson SE und sind deshalb wesentlich beteiligte Aktionäre der Wacker Neuson SE im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK. Herr Prof. Dr. Schüppen selbst ist am Konsortialvertrag oder an der Wacker Neuson SE nicht beteiligt.
Herr Prof. Dr. Schüppen wurde nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags von der Familie Wacker zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner benannt. Ein solches von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist jedoch keinesfalls an Weisungen einzelner, mehrerer oder sämtlicher Parteien des Konsortialvertrags gebunden.
Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Prof. Dr. Schüppen keine nach der Empfehlung C.13 offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär vor.
4.
Ralph Wacker
Herr Ralph Wacker hält direkt und über Zurechnung als Partei des oben unter Abschnitt II.1. beschriebenen Konsortialvertrags indirekt unter anderem über die Wacker-Werke GmbH & Co. KG, München, mehr als 10 % der Stimmrechte an der Wacker Neuson SE und ist deshalb ein wesentlich beteiligter Aktionär der Wacker Neuson SE im Sinne der Empfehlung C.13 DCGK.
Herr Wacker wurde nach den Bestimmungen des Konsortialvertrags von der Familie Wacker zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied der Anteilseigner benannt. Ein solches von der Hauptversammlung gewähltes Aufsichtsratsmitglied ist jedoch keinesfalls an Weisungen einzelner, mehrerer oder sämtlicher Parteien des Konsortialvertrags gebunden.
Darüber hinaus liegen nach Einschätzung des Aufsichtsrats in Bezug auf Herrn Wacker keine nach der Empfehlung C.13 DCGK offenzulegenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zur Wacker Neuson SE oder deren Konzernunternehmen, den Organen der Wacker Neuson SE oder einem wesentlich an der Wacker Neuson SE beteiligten Aktionär vor.
III.
Weitere Angaben zur Einberufung
1.
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Internetservice zur Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff.; nachfolgend auch 'COVID-19-G') abgehalten.
Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Gesellschaft stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 30. Juni 2020 ab 10:00 Uhr (MESZ) in unserem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, live in Bild und Ton übertragen.
Es können nur diejenigen Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind und sich wie nachstehend (siehe Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung') beschrieben ordnungsgemäß angemeldet haben, oder ihre Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung verfolgen. Darüber hinaus können ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung Fragen stellen und einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.
Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).
Der passwortgeschützte Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
ab dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung zugänglich. Um den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft nutzen zu können, müssen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten einloggen. Die Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, d. h. die Aktionärsnummer und das Zugangspasswort, werden den Aktionären, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Nach erstmaliger Eingabe dieser Zugangsdaten im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft kann der Aktionär dort ein eigenes Passwort wählen, das ihm einen etwaigen erneuten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft ermöglicht. Auch Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten Zugang zum passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft durch Verwendung der Zugangsdaten des von ihnen jeweils vertretenen Aktionärs. Im Übrigen bleiben die Regelungen zu Erteilung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht (siehe dazu nachstehend Ziff. 4 'Stimmrechtsvertretung') unberührt.
Auf der Benutzeroberfläche des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erscheinen die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung Ihrer Aktionärsrechte in Form von Schaltflächen und Menüs. Weitere Informationen zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung.
2.
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft sowie zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben und die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum 23. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein. Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können sich unter
Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de
schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) oder unter Nutzung der von der Gesellschaft mit dem Einladungsschreiben übersandten Zugangsdaten in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, zur Hauptversammlung anmelden.
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG sowie Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder sonstige Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des betreffenden Aktionärs ausüben.
Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert, das heißt die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung verfügen. Für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, sowie die Wahrnehmung der Fragemöglichkeit unter den nachstehend beschriebenen Voraussetzungen ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragene Aktienbestand maßgebend. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstages entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 24. Juni 2020 bis einschließlich 30. Juni 2020 erst mit Gültigkeitsdatum 1. Juli 2020 verarbeitet und berücksichtigt werden (Umschreibungsstopp). Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 23. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ). Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 23. Juni 2020 bei der Gesellschaft eingehen, können daher aus diesen Aktien die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere das Stimmrecht, nicht ausüben und die Fragemöglichkeit nicht wahrnehmen, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben die Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung und die Fragemöglichkeit bis zur Umschreibung bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.
3.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben ('Briefwahl'). Auch hierzu sind eine Eintragung im Aktienregister und eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung'). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars, das zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandt wird, vorgenommen werden. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
abrufbar.
Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum 29. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ). zugehen:
Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de
Die Stimmabgabe in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, ist vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 kann in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft eine zuvor in Textform (§ 126b BGB) durch Verwendung des Briefwahlformulars übersendete oder in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.
Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben für ein und dieselbe Aktie ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche Stimmabgabe zuletzt erfolgt ist, werden diese Stimmabgaben in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Internetservice zur Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.
Wird im Übrigen bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
4.
Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind, können sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, zu erfolgen. Der übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn entweder der Name, das Geburtsdatum und die Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer angegeben sind.
Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.
Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben.
Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Das entsprechende Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber, sofern sie nicht unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, erteilt wird, ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis zum 29. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:
Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de
Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 ist in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich.
Gehen bei der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Internetservice zur Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung ist die Anmeldung form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer Vollmacht - eine Erteilung von Vollmachten nach der Anmeldung nicht aus.
5.
Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder ist unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, zu erteilen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme enthalten; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegen.
Das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandt. Das entsprechende Formular ist zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich.
Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis zum 29. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:
Wacker Neuson SE
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 889 690 633
oder E-Mail: wackerneuson@better-orange.de
Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 30. Juni 2020 ist in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersendeten oder in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft erteilten Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich.
Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per Briefwahl als auch eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unwiderrufen vorliegt, wird stets allein die Stimmabgabe per Briefwahl berücksichtigt. Gehen bei der Gesellschaft darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Internetservice zur Hauptversammlung, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.
Auch im Fall einer Vollmachtserteilung nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist die Anmeldung form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich. Dies schließt - vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer Vollmacht nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - eine Erteilung der Vollmacht nebst Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach der Anmeldung nicht aus.
6.
Fragemöglichkeit der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G; Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG
Aktionäre, die sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G).
Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 2. Halbsatz in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen entschieden, dass Fragen spätestens bis zum 27. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), über die dafür vorgesehene Eingabemaske in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, einzureichen sind. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Eine Beantwortung der eingereichten Fragen erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen des Vorstands. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, alle Fragen zu beantworten. Fragen können insbesondere zusammengefasst werden, es können im Interesse der anderen Aktionäre sinnvolle Fragen ausgewählt und Fragen von Aktionärsvereinigungen und institutionellen Investoren mit bedeutenden Stimmanteilen bevorzugt werden. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen.
Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß §§ 131, 293g Abs. 3 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.
7.
Rechte der Aktionäre gemäß Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG
Den Aktionären stehen in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte nach Art. 56 Satz 2 und Satz 3 SE-Verordnung, § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz, §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 AktG zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
a) Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung
Aktionäre, deren Anteile alleine oder zusammen einen anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 500.000 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieses Quorum ist gemäß Art. 56 Satz 3 der SE-Verordnung in Verbindung mit § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer Europäischen Gesellschaft (SE) erforderlich. § 50 Abs. 2 SE-Ausführungsgesetz entspricht dabei inhaltlich der Regelung des § 122 Abs. 2 AktG.
Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten. Wir bitten, entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu übersenden:
Wacker Neuson SE
Der Vorstand
c/o Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
Der Antrag, mit dem die Ergänzung der Tagesordnung verlangt wird, muss der Gesellschaft spätestens bis zum 30. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bekannt zu machende Ergänzungsverlangen werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden den Aktionären außerdem unter der Internetadresse
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich gemacht und gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
Ein etwaiger, mit dem ordnungsgemäß gestellten Ergänzungsverlangen übermittelter, zulässiger Beschlussantrag wird in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als sei er in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge
Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu den Punkten der Tagesordnung gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) und zu den Neuwahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 6) gemäß § 127 AktG zu übersenden.
Solche Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich an eine der nachfolgend genannten Kontaktmöglichkeiten zu richten; anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt:
Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 35402-298
oder E-Mail: ir@wackerneuson.com
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Rechtzeitig, also spätestens bis zum 15. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit Begründung sowie Wahlvorschläge von Aktionären, werden unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter
www.wackerneusongroup.com/hv
veröffentlicht.
Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Die Begründung braucht beispielsweise dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers/Konzernabschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 5) oder zu den Neuwahlen zum Aufsichtsrat (Tagesordnungspunkt 6) werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor der Hauptversammlung unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten bis spätestens zum 27. Juni 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung nochmals gestellt worden, wenn der antragstellende oder der den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist (siehe hierzu Ziff. 2 'Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung').
8.
Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 8 Satz 2 COVID-19-G
Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind und sich nach den vorstehenden Bestimmungen ordnungsgemäß angemeldet haben, können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende in dem passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung der Gesellschaft, der über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich ist, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.
9.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sind 70.140.000 auf den Namen lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben; jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung gewähren die 70.140.000 Stückaktien damit insgesamt 70.140.000 Stimmen.
10.
Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Diese Einladung zur Hauptversammlung sowie etwaige zu den Tagesordnungspunkten gesetzlich zugänglich zu machende Unterlagen einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären, weitergehende Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre sowie die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter
www.wackerneusongroup.com/hv
zugänglich. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.
11.
Datenschutzrechtliche Betroffeneninformation für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
Die Wacker Neuson SE verarbeitet als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung ('DS-GVO') personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer, das dem Aktionär zugeteilte Zugangspasswort zum passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung, die IP-Adresse, von der aus der Aktionär den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung nutzt, die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl, soweit der Aktionär auch Aufsichtsratsmitglied ist, die Teilnahme dieses Aktionärs als Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung, den Inhalt der vom Aktionär eingereichten Fragen und den Inhalt ihrer Beantwortung; gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär Bevollmächtigten, die Vollmachtserteilung an ihn, dessen IP-Adresse sowie ein gegebenenfalls erhobener Widerspruch) auf Grundlage der in Deutschland geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Wacker Neuson SE wird vertreten durch die Mitglieder ihres Vorstands Martin Lehner, Wilfried Trepels und Alexander Greschner. Sie erreichen die Wacker Neuson SE unter folgenden Kontaktmöglichkeiten:
Wacker Neuson SE
Hauptverwaltung
Investor Relations
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 35402-298
oder E-Mail: ir@wackerneuson.com
Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben oder aus dem Aktienregister für Namensaktien bezogen wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank deren personenbezogenen Daten an die Wacker Neuson SE. Das dem Aktionär zugeteilte Zugangspasswort und die IP-Adresse, von der aus der Aktionär den passwortgeschützten Internetservice zur Hauptversammlung nutzt, werden der Gesellschaft von dem von ihr mit der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung beauftragten Dienstleister mitgeteilt. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich für die Abwicklung der Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und auch insoweit nur in dem zur Erreichung dieses Zwecks zwingend erforderlichen Maße. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. (c) DS-GVO. Die Wacker Neuson SE speichert diese personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für den vorgenannten Zweck erforderlich ist beziehungsweise soweit die Gesellschaft aufgrund von gesetzlichen Vorgaben berechtigt beziehungsweise verpflichtet ist, personenbezogene Daten zu speichern. Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.
Die Dienstleister der Wacker Neuson SE, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Wacker Neuson SE nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Wacker Neuson SE.
Im Übrigen werden die personenbezogenen Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und ihren Bevollmächtigten sowie Dritten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt. Insbesondere werden Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, sofern sie in der virtuellen Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Offenlegung ihres Namens vertreten werden sollten, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung eingetragen. Diese Daten können von anderen angemeldeten Aktionären und ihren Bevollmächtigten während der Hauptversammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach gemäß § 129 Abs. 4 AktG eingesehen werden. Hinsichtlich der Übermittlung personenbezogener Daten an Dritte im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären wird auf die Erläuterungen in Abschnitt III. 7 verwiesen.
In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten von der Wacker Neuson SE Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen. Diese Rechte können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten gegenüber der Wacker Neuson SE unentgeltlich über eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen:
Wacker Neuson SE
Markus Stemmer
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 35402-298
oder E-Mail: datenschutz@wackerneuson.com
Zudem steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde insbesondere des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem die Wacker Neuson SE ihren Sitz hat, zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Wacker Neuson SE
Markus Stemmer
Preußenstraße 41
80809 München
oder Telefax: +49 (0) 89 / 35402-298
oder E-Mail: datenschutz@wackerneuson.com
München, im Mai 2020
Wacker Neuson SE
Der Vorstand
20.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Wacker Neuson SE
Preußenstraße 41
80809 München
Deutschland
Telefon:
+49 89 35402-427
Fax:
+49 89 35402-300
E-Mail:
ir@wackerneuson.com
Internet:
https://wackerneusongroup.com
ISIN:
DE000WACK012
WKN:
WACK01
Börsen:
Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange
Ende der Mitteilung
DGAP News-Service
1052255 20.05.2020
Passende Produkte
WKN | Long/Short | KO | Hebel | Laufzeit | Bid | Ask |
---|