DGAP-HV: Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Geschäftsräume der Südzucker AG, Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Südzucker AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Südzucker AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Geschäftsräume der Südzucker AG, Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
25.05.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Südzucker AG Mannheim WKN 729 700
ISIN DE 0007297004
Einladung und Tagesordnung
zur
ordentlichen, virtuellen Hauptversammlung
am Donnerstag, 16. Juli 2020, 10:00 Uhr
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, 16. Juli 2020, 10:00 Uhr, ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
ein.
HINWEIS:
Die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2020 wird vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (im Folgenden: 'COVID-19-Gesetz") ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten.
Bitte beachten Sie dazu die Hinweise in Abschnitt III. unter 'WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG ".
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Gesellschaft, Maximilianstraße 10, 68165 Mannheim.
I.
TAGESORDNUNG
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2019/20, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2019/20 und des Berichts des Aufsichtsrats
2.
Verwendung des Bilanzgewinns
3.
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20
4.
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20
5.
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/21 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen
6.
Beschlussfassung über Änderungen von § 15 der Satzung
7.
Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Südzucker AG und der Freiberger Holding GmbH
II.
VORSCHLÄGE ZUR BESCHLUSSFASSUNG
TOP 1
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2019/20, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315a Abs. 1 Handelsgesetzbuch) für das Geschäftsjahr 2019/20 und des Berichts des Aufsichtsrats
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. Mai 2020 den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss bereits gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung.
TOP 2
Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der Südzucker AG für das Geschäftsjahr 2019/20 in Höhe von 47.251.973,89 € wie folgt zu verwenden:
Ausschüttung einer Dividende von 0,20 € je Aktie auf 204.183.292 Stückaktien
40.836.658,40 €
Vortrag auf neue Rechnung (Gewinnvortrag)
6.415.315,49 €
Bilanzgewinn
47.251.973,89 €
Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Stückaktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden, der eine unveränderte Dividende pro dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz ist der Anspruch auf Auszahlung der Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, mithin am 21. Juli 2020.
TOP 3
Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019/20 Entlastung zu erteilen.
TOP 4
Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019/20 Entlastung zu erteilen.
TOP 5
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020/21 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses gemäß Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (EU Abschlussprüferverordnung), vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020/21 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen Finanzinformationen für das Geschäftsjahr 2020/21 und für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2021/22 zu bestellen.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine Klausel der in Art. 16 Abs. 6 der EU Abschlussprüferverordnung genannten Art auferlegt wurde.
TOP 6
Beschlussfassung über Änderungen von § 15 der Satzung
Die Voraussetzungen für den zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erbringenden Nachweis werden durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II) geändert. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz zukünftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß des neu eingefügten § 67c Abs. 3 Aktiengesetz ausreichen. Nach dem bisherigen § 15 Abs. 2 der Satzung der Südzucker AG ist der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch Vorlage einer in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellten Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz zu erbringen. Die zur Beschlussfassung vorgeschlagene Neufassung der in § 15 Abs. 2 der Satzung enthaltenen Bestimmung trägt der Gesetzesänderung Rechnung.
Im Übrigen soll die Möglichkeit der Teilnahme an der Hauptversammlung modernisiert und zugleich erleichtert werden. Zu diesem Zweck sollen im Anschluss an den unverändert bestehend bleibenden Absatz 3 der aktuellen Fassung des § 15 zwei neue Absätze 4 und 5 aufgenommen werden.
Die gesetzlichen Änderungen des § 123 Abs. 4 Satz 1 Aktiengesetz und der neu vorgesehene § 67c Aktiengesetz finden erst ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen Anwendung, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden. Um ein ab diesem Zeitpunkt mögliches Abweichen der Regelungen zu diesem Nachweis für die Teilnahme an der Hauptversammlung der Gesellschaft oder der Ausübung des Stimmrechts in Satzung und Gesetz zu vermeiden, soll bereits jetzt die Anpassung der Satzung beschlossen werden. Der Vorstand soll durch entsprechende Anmeldung zum Handelsregister sicherstellen, dass die unter Tagesordnungspunkt 6 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Satzungsänderungen erst ab dem 3. September 2020 wirksam werden.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:
§ 15 Abs. 2 der Satzung wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
'(2) Zum Nachweis der Berechtigung nach Absatz 1 reicht die Vorlage eines Nachweises des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 Aktiengesetz aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen."
§ 15 wird wie folgt durch zwei neue Absätze 4 und 5 ergänzt:
'(4) Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Online-Teilnahme zu treffen. Eine etwaige Nutzung des Verfahrens gemäß Satz 1 sowie die dazu getroffenen Bestimmungen gemäß Satz 2 sind jeweils mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen."
'(5) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren der Briefwahl zu treffen. Eine etwaige Nutzung des Verfahrens gemäß Satz 1 sowie die dazu getroffenen Bestimmungen gemäß Satz 2 sind jeweils mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen."
Der Vorstand wird angewiesen, die Satzungsänderungen gemäß Tagesordnungspunkt 6 erst nach dem 3. September 2020 zur Eintragung ins Handelsregister anzumelden.
TOP 7
Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag zwischen der Südzucker AG und der Freiberger Holding GmbH
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Gewinnabführungsvertrag zwischen der Südzucker AG und der Freiberger Holding GmbH mit Sitz in Berlin (nachfolgend 'FH GmbH') vom 8. Mai 2020 zuzustimmen.
Den wesentlichen Inhalt des nach § 293 Abs. 2 Aktiengesetz der Hauptversammlung zur Zustimmung vorgelegten Gewinnabführungsvertrags (nachfolgend auch der 'Vertrag') machen wir gemäß § 124 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz wie folgt bekannt:
*
Die FH GmbH ist gemäß § 1 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet, während der Dauer des Vertrages ihren ganzen Gewinn an die Südzucker AG abzuführen. Gewinn ist - vorbehaltlich der Bildung oder Auflösung von Gewinnrücklagen nach Abs. 2 und 3 des Vertrages - der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den nach § 268 Abs. 8 Handelsgesetzbuch ausschüttungsgesperrten Betrag. Die Gewinnabführung darf den in § 301 Aktiengesetz analog in seiner jeweils gültigen Fassung genannten Betrag nicht überschreiten.
*
Die FH GmbH kann gemäß § 1 Abs. 2 des Vertrages mit Zustimmung der Südzucker AG Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
*
Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) sind gemäß § 1 Abs. 3 des Vertrages auf Verlangen der Südzucker AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Handelsgesetzbuch) an die Südzucker AG, die vor Beginn dieses Vertrages gebildet wurden, oder aus der Verwendung eines Gewinnvortrages (§ 266 Abs. 3 A. IV. Handelsgesetzbuch), der vor Beginn dieses Vertrages bereits entstanden ist, ist ausgeschlossen. Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen (§ 272 Abs. 2 Handelsgesetzbuch) dürfen, unabhängig davon, ob sie vor oder während der Vertragslaufzeit gebildet wurden, nicht als Gewinn abgeführt werden.
*
Die Südzucker AG kann gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrages Vorababführungen von Gewinnen verlangen, wenn und soweit unter Beachtung der Vorschriften in § 1 Abs. 1 des Vertrages eine Vorabgewinnausschüttung erfolgen könnte, keine zwingenden Vorgaben entgegenstehen und die Liquidität der FH GmbH solche Abschlagszahlungen zulässt. Solche Abschlagszahlungen sind unverzinslich. Dementsprechend sind auf den am Geschäftsjahresende abzuführenden Gewinn unterjährig geleistete Abschlagszahlungen ohne zusätzliche Zinsen anzurechnen. Etwaige Überzahlungen werden als verzinsliche Darlehensgewährung der FH GmbH an die Südzucker AG behandelt.
*
Die FH GmbH kann gemäß § 1 Abs. 5 des Vertrages unterjährige Abschlagszahlungen auf den voraussichtlich auszugleichenden Jahresfehlbetrag verlangen, soweit dies rechtlich zulässig ist und die FH GmbH bei vernünftiger kaufmännischer Würdigung solche Abschlagszahlungen mit Rücksicht auf ihre Liquidität benötigt. Solche Abschlagszahlungen sind unverzinslich. Dementsprechend sind auf den am Geschäftsjahresende auszugleichenden Jahresfehlbetrag unterjährig geleistete Abschlagszahlungen ohne zusätzliche Zinsen anzurechnen. Etwaige Überzahlungen werden als verzinsliche Darlehensgewährung der Südzucker AG an die FH GmbH behandelt.
*
Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht gemäß § 1 Abs. 6 des Vertrages zum Ende des Geschäftsjahres der FH GmbH und wird fällig mit Feststellung des Jahresabschlusses der FH GmbH für dieses Geschäftsjahr.
*
§ 301 Aktiengesetz in seiner jeweils geltenden Fassung gilt gemäß § 1 Abs. 7 des Vertrages insgesamt entsprechend.
*
Die Vorschriften des § 302 Aktiengesetz in der jeweils gültigen Fassung - die eine Verlustausgleichspflicht der Organträgerin, somit der Südzucker AG, anordnen - gelten gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages insgesamt entsprechend
*
Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht gemäß § 2 Abs. 2 des Vertrages zum Ende des Geschäftsjahres der FH GmbH und wird zu diesem Zeitpunkt fällig.
*
Der Vertrag bedarf gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Südzucker AG und der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der FH GmbH sowie der Eintragung in das Handelsregister der FH GmbH. Er gilt gemäß § 3 Abs. 2 des Vertrages rückwirkend ab Beginn des Geschäftsjahres der FH GmbH, in dem er in das Handelsregister eingetragen wird, frühestens jedoch zum 1. März 2020.
*
Der Vertrag wird gemäß § 3 Abs. 3 des Vertrages auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine ordentliche Kündigung ist nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der FH GmbH möglich, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, in dem die durch den Vertrag zu begründende körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit erfüllt hat, nach derzeitiger Rechtslage gemäß §§ 14, 17 Körperschaftsteuergesetz und § 2 Abs. 2 Satz 2 Gewerbesteuergesetz also nach Ablauf von fünf Zeitjahren seit Wirksamwerden dieses Vertrages gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages.
*
§ 3 Abs. 4 des Vertrages enthält Regelungen zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund.
*
§ 4 des Vertrages enthält übliche Schlussbestimmungen.
Der Vertrag ist im Vertragsbericht des Vorstands der Südzucker AG näher erläutert und begründet.
Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages ist die Südzucker AG alleinige Gesellschafterin der FH GmbH. Daher sind von der Südzucker AG für außenstehende Gesellschafter weder Ausgleichszahlungen zu leisten noch Abfindungen zu gewähren. Aus diesem Grund sind auch eine Prüfung des Vertrages durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer) sowie die Erstellung eines Berichts über die Prüfung des Vertrages gemäß § 293b Abs. 1 Hs. 2 Aktiengesetz nicht erforderlich.
Die Gesellschafterversammlung der FH GmbH hat dem Vertrag mit Gesellschafterbeschluss vom 12. Mai 2020 zugestimmt.
Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind auf der Website der Gesellschaft unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) neben weiteren auf die Hauptversammlung bezogenen Informationen insbesondere folgende Unterlagen zugänglich:
*
Gewinnabführungsvertrag;
*
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Südzucker AG für die letzten drei Geschäftsjahre;
*
Jahresabschlüsse der FH GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre;
*
Bericht des Vorstands der Südzucker AG.
Die Unterlagen werden auf der Website der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung der Südzucker AG zugänglich sein.
III.
WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
1.
GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE IM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 204.183.292 € und ist in 204.183.292 Stückaktien eingeteilt. Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt damit jeweils 204.183.292. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die Gesellschaft keine eigenen Aktien.
2.
TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS
a)
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens 9. Juli 2020 (24:00 Uhr) unter der Adresse
Südzucker AG
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
- General Meetings -
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt am Main
Deutschland
Telefax: +49 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com
bei der Gesellschaft angemeldet und ihr gegenüber den Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erbracht haben, dass sie zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d. h. am 25. Juni 2020, 00:00 Uhr, (Nachweisstichtag - auch Record Date genannt) Aktionär der Gesellschaft waren. Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse bis spätestens 9. Juli 2020 (24:00 Uhr) zugehen. Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Für den Nachweis genügt die Textform.
Nach rechtzeitigem Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der vorstehend bezeichneten Anmeldestelle der Südzucker AG werden den Aktionären von der Anmeldestelle die als 'Anmeldebestätigung" bezeichneten Zulassungsbestätigungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Anmeldebestätigungen zur virtuellen Hauptversammlung sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und die Übersendung des Nachweises des maßgeblichen Anteilsbesitzes werden in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen. Anmeldebestätigungen zur virtuellen Hauptversammlung sind reine Organisationsmittel.
Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit weder an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen noch ihr Stimmrecht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.
b)
Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten
Der Vorstand hat vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2020 gemäß Artikel 2 § 1 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 des COVID-19-Gesetzes ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können demzufolge nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie haben vielmehr die in Buchstaben aa) bis dd) aufgezeigten Möglichkeiten zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung über das Aktionärsportal. Das Aktionärsportal erreichen Sie unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) mit dem Zugangscode, den Sie mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung erhalten.
aa)
Bild- und Tonübertragung im Internet
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 16. Juli 2020, ab 10:00 Uhr, per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Bitte benutzen Sie dazu im Aktionärsportal (dazu oben unter Buchstabe b)) die Funktion 'Livestream'.
Die interessierte Öffentlichkeit kann am 16. Juli 2020, ab 10:00 Uhr, die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden ohne Zugangsbeschränkung unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) live im Internet verfolgen. Dieser Teil steht auch nach der Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung.
bb)
Ausübung des Stimmrechts
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht nur durch elektronische Briefwahl oder durch Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Zur Ausübung des Stimmrechts, zum Verfahren für die Stimmabgabe und zur Änderung einer Stimmrechtsausübung finden Sie unter den Buchstaben c), d) und e) weitere Erläuterungen.
cc)
Fragemöglichkeit
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können bis 13. Juli 2020, 24:00 Uhr, Fragen einreichen. Dies ist ausschließlich über das Aktionärsportal (dazu oben unter Buchstabe b)) möglich. Bitte benutzen Sie dazu im Aktionärsportal die Funktion 'Frageneinreichung'. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Weitere Erläuterungen zur Fragemöglichkeit finden Sie in Abschnitt '3. Rechte der Aktionäre'.
dd)
Widerspruch gegen die Beschlussfassungen der Hauptversammlung
Die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht gemäß Buchstaben bb) ausgeübt haben, können während der Hauptversammlung, also längstens bis zum Schluss der Hauptversammlung Widerspruch gegen eine oder mehrere Beschlussfassungen der Hauptversammlung erheben. Dies ist ausschließlich über das Aktionärsportal (dazu oben unter Buchstabe b)) möglich. Bitte benutzen Sie dazu im Aktionärsportal die Funktion 'Widerspruch'.
Weitere Erläuterungen zur Widerspruchsmöglichkeit finden Sie in Abschnitt '3. Rechte der Aktionäre'.
ee)
Hinweis
Die Gesellschaft kann keine Gewähr übernehmen, dass die Übertragung im Internet technisch ungestört verläuft und bei jedem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär bzw. Bevollmächtigen ankommt. Wir empfehlen Ihnen daher, frühzeitig von den oben genannten Teilnahmemöglichkeiten, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen.
c)
Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl
Stimmberechtigte Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht durch elektronische Briefwahl ausüben. Bitte benutzen Sie dazu im Aktionärsportal (dazu unter Buchstabe b)) die Funktion 'per Briefwahl abstimmen." Die Möglichkeit zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl besteht bis zum Beginn der Abstimmungen in der Hauptversammlung.
d)
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht auch über Bevollmächtigte, z.B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:
Auch im Falle der Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.
Bei Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Wir bitten daher Aktionäre, die Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen oder Institutionen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.
Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft an die Adresse
Südzucker AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 309037-4675
übermittelt werden.
Für die Vollmachtserteilung kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären nach der Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt wird.
Vollmachten, der Widerruf von Vollmachten und der Nachweis der Bevollmächtigung können auch elektronisch über das Aktionärsportal der Gesellschaft übermittelt werden. Das Aktionärsportal ist für die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zugänglich über
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung).
Dort finden Sie auch weiterführende Hinweise zur Nutzung des Aktionärsportals. Vollmacht an Dritte kann über das Aktionärsportal bis zum Ende der Versammlung erteilt, nachgewiesen, geändert oder widerrufen werden. Bitte benutzen Sie hierfür im Aktionärsportal (dazu unter Buchstabe b)) die Funktion 'Vollmacht an Dritte'.
Auch Bevollmächtigte können nicht selbst physisch an der Hauptversammlung teilnehmen, sondern sind auf die Teilnahmemöglichkeiten wie im Abschnitt 'Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten" (oben unter Buchstabe b)) beschrieben, beschränkt. Sie müssen ihre Stimmen entweder per elektronischer Briefwahl oder durch Stimmrechtsvollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft abgeben (dazu in den Abschnitten 'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl" oben unter Buchstabe c) sowie 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft" nachfolgend unter Buchstabe e)).
e)
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und deren Bevollmächtigten die Möglichkeit, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern bereits vor der Hauptversammlung eine Vollmacht erteilen wollen, können hierzu ebenfalls das Formular verwenden, das den Aktionären nach der Anmeldung zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt wird. Eine Vollmacht zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erfordert, dass diesen ausdrückliche Weisungen zum Gegenstand der Beschlussfassung erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen; sie können die Stimmrechte nicht nach eigenem Ermessen ausüben.
Über die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann nicht an Abstimmungen über Anträge zum Verfahren in der Hauptversammlung, über Gegenanträge oder sonstige Anträge i.S.v. § 126 Aktiengesetz und Wahlvorschläge i.S.v. § 127 Aktiengesetz teilgenommen werden. Die Stimmrechtsvertreter nehmen auch keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.
Die Erteilung der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung müssen in Textform übermittelt werden. Die notwendigen Unterlagen und Informationen erhalten die Aktionäre zusammen mit der Anmeldebestätigung zur virtuellen Hauptversammlung.
Auch nach Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können angemeldete Aktionäre virtuell an der Hauptversammlung teilnehmen (dazu unter Buchstabe b)).
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft senden Sie bitte per Post oder Telefax bis spätestens 15. Juli 2020 (18:00 Uhr Eingang) an die folgende Adresse
Südzucker AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
Telefax: +49 89 309037-4675
Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter können auch elektronisch über das Aktionärsportal der Gesellschaft übermittelt werden. Das Aktionärsportal ist für die Aktionäre zugänglich über
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung).
Dort finden Sie auch weiterführende Hinweise zur Nutzung des Aktionärsportals. Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter können über das Aktionärsportal auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Bitte benutzen Sie dazu während der Hauptversammlung die Funktion 'Vollmacht mit Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft" im Aktionärsportal (dazu unter Buchstabe b)).
3.
RECHTE DER AKTIONÄRE
a) Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des Grundkapitals (das entspricht 10.209.164,60 € oder 10.209.165 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 € des Grundkapitals (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand der Südzucker AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also der 15. Juni 2020, 24:00 Uhr. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Bitte richten Sie entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse
Südzucker AG
Vorstand
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland
Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten. § 121 Abs. 7 Aktiengesetz ist für die Berechnung der Frist entsprechend anzuwenden. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus.
Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden, soweit sie nicht bereits mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht wurden, unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der ganzen Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) bekannt gemacht.
b) Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1 und 127 Aktiengesetz
Aktionäre der Gesellschaft können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern unterbreiten. Solche Anträge (nebst Begründung) und Wahlvorschläge sind ausschließlich an
Südzucker AG
Investor Relations
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
Deutschland
oder per Telefax an Nr.: +49 621 421-449
oder per E-Mail an: investor.relations@suedzucker.de
zu richten.
Gegenanträge müssen begründet werden, für Wahlvorschläge gilt das nicht.
Mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, d. h. spätestens am 1. Juli 2020 (24:00 Uhr), unter der vorstehenden Adresse zugegangene und ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich unter der Internetadresse
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorgenannten Adresse zugänglich gemacht.
Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände nach § 126 Abs. 2 Aktiengesetz vorliegt, etwa weil der Wahlvorschlag oder Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Ein Wahlvorschlag muss auch nicht zugänglich gemacht werden, wenn der Vorschlag nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft bereits im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.
Mit der Veröffentlichung von Gegenanträgen und/oder Wahlvorschlägen entsprechend der vorstehend geschilderten Maßgaben kommt die Gesellschaft ihrer gesetzlichen Pflicht nach §§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz nach, da diese Vorschriften vom COVID-19-Gesetz unberührt bleiben. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass eine Abstimmung über Gegenanträge oder Wahlvorschläge in der virtuellen Hauptversammlung nicht erfolgen wird, da diese in der virtuellen Hauptversammlung nicht gestellt werden können.
c) Fragemöglichkeit des Aktionärs
Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes wird den Aktionären und ihren Bevollmächtigten eine elektronische Fragemöglichkeit eingeräumt (dazu unter 2. Buchstaben b) cc)). Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen von ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären oder deren Bevollmächtigten bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, also bis 13. Juli 2020, 24:00 Uhr, im Wege der elektronischen Kommunikation einzureichen sind (dazu unter 2. Buchstaben b) cc)). Nach Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns vorbehalten, Fragen zusammenzufassen und im Interesse aller Aktionäre Fragen zur Beantwortung auszuwählen.
d) Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
Gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes wird den Aktionären und ihren Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben - unter Verzicht auf das Erfordernis des persönlichen Erscheinens in der Hauptversammlung - die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären (dazu unter 2. Buchstaben b) dd)).
e) Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz und Art. 2 § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes finden Sie auf der Website der Gesellschaft unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung).
IV.
WEITERE INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG
1.
HINWEIS AUF DIE WEBSITE DER GESELLSCHAFT
Diese Einladung zur Hauptversammlung, die übrigen der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind auf der Website der Gesellschaft unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Informationen sind auch während der Hauptversammlung dort verfügbar.
2.
INFORMATION ZUM DATENSCHUTZ FÜR AKTIONÄRE UND BEVOLLMÄCHTIGTE
Die
Südzucker AG
Maximilianstraße 10
68165 Mannheim
verarbeitet als verantwortliche Stelle gemäß Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung, 'DSGVO") die nachfolgend genannten personenbezogenen Daten (Name und Vorname, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, ggf. Telefonnummer, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Zugangsdetails für den Zugang zum Aktionärsportal; ggf. Name, Vorname und Anschrift eines vom Aktionär benannten Bevollmächtigten) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, insbesondere zu dem Zweck den Aktionären und Bevollmächtigten die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die gesamte Hauptversammlung (einschließlich Beantwortung übermittelter Fragen) wird in Bild und Ton in Echtzeit über das Aktionärsportal der Gesellschaft im Internet übertragen (Funktion 'Livestream"). Dieses Aktionärsportal ist ausschließlich für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und Bevollmächtigte zugänglich, die über die entspreche Anmeldebestätigung verfügen. Auch für in die Organisation der Hauptversammlung eingebundene Mitarbeiter, ggf. für Organmitglieder, die an der Hauptversammlung nicht physisch teilnehmen werden, für Gäste sowie für etwaige zur Durchführung der Hauptversammlung eingesetzte Dienstleister der Südzucker AG wird die Bild- und Tonübertragung über einen separaten, gesicherten Kanal verfügbar sein. Weitere Einzelheiten zur Durchführung der Hauptversammlung können Sie dem obigen Abschnitt III. WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG UND HINWEISE ZUR HAUPTVERSAMMLUNG entnehmen. Das Aktionärsportal ist auf der Website der Gesellschaft unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) zugänglich.
Bitte beachten Sie ergänzend zu diesen Datenschutzhinweisen die Datenschutzhinweise, die unter dieser Internetadresse vom Betreiber der Internetseite hinterlegt sind.
Im Einzelnen:
Die Verarbeitung der oben genannten personenbezogenen Daten ist für die Vorbereitung, Durchführung und die Teilnahme der Aktionäre und Bevollmächtigten an der Hauptversammlung sowie für die Ausübung von deren Rechte im Rahmen der Hauptversammlung und zur Erfüllung aktienrechtlicher Vorgaben (z.B. für die Erstellung eines Teilnehmerverzeichnisses) zwingend erforderlich; Rechtsgrundlagen für diese Verarbeitung sind das Aktiengesetz und die relevanten Vorschriften des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, jeweils in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Ferner verarbeiten wir diese personenbezogenen Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten; Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DSGVO. Ferner verarbeiten wir personenbezogene Daten zur Wahrung berechtigter Interessen, wie die rechtskonforme Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung. Rechtsgrundlage hierfür ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO. Werden uns personenbezogene Daten in Zusammenhang mit einer Anfrage übermittelt, ist Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. a) DSGVO zum Zweck der Beantwortung.
Aktionäre können nach der virtuellen Hauptversammlung die zu allen Teilnehmern der Hauptversammlung erfassten Daten nach § 129 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz einsehen.
Sofern wir die oben genannten personenbezogenen Daten nicht direkt vom betroffenen Aktionär erhalten, werden uns diese von Finanz- oder Kreditinstituten zur Verfügung gestellt.
Die Dienstleister der Südzucker AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Südzucker AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die personenbezogenen Daten ausschließlich nach Weisung der Südzucker AG. Jede/r unserer Mitarbeiter/Innen und alle Mitarbeiter/Innen von Dienstleistern, die Zugriff auf die oben genannten personenbezogenen Daten haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.
Die Südzucker AG kann unter Umständen verpflichtet sein, personenbezogene Daten an weitere Empfänger zu übermitteln, die die personenbezogenen Daten in eigener Verantwortung verarbeiten (Art. 4 Nr. 7 DSGVO), insbesondere an öffentliche Stellen wie etwa die zuständige Aufsichtsbehörde.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht, soweit nicht ein berechtigtes Interesse der Südzucker AG eine längere Speicherung rechtfertigt (etwa im Falle drohender oder tatsächlicher gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Hauptversammlung).
Aktionäre bzw. Bevollmächtigte haben in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten, sowie ein Recht auf Datenübertragung gemäß den Artikeln 15 bis 22 der DSGVO.
Diese Rechte können gegenüber der Südzucker AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse datenschutz@suedzucker.de oder über die folgenden Kontaktdaten unserer betrieblichen Datenschutzbeauftragten geltend gemacht werden:
Südzucker AG
Datenschutzbeauftragte
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Zudem steht den Aktionären bzw. Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.
Ausführlichere Datenschutzhinweise sind auf der Website der Gesellschaft unter
www.suedzucker.de
(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) verfügbar.
3.
ABSTIMMUNGSERGEBNISSE
Die vom Versammlungsleiter festgestellten Abstimmungsergebnisse werden auf der Website der Gesellschaft unter
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(Rubrik: Investor Relations/Hauptversammlung) veröffentlicht.
Mannheim, im Mai 2020
Südzucker AG
Der Vorstand
25.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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1054807 25.05.2020
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