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15:00 Uhr, 04.05.2017

DGAP-HV: STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2017 in Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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DGAP-News: STO SE & Co. KGaA / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

STO SE & Co. KGaA: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 14.06.2017 in Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

04.05.2017 / 15:00 

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
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Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.






04.05.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sto SE & Co. KGaA Stühlingen Wertpapier-Kenn-Nummer: - 727 410 / 727 413 -
ISIN: - DE 0007274102 / DE 0007274136 -

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am Mittwoch, den 14. Juni 2017, 10.30 Uhr,

in den

Donauhallen, An der Donauhalle 2, 78166 Donaueschingen,

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung:

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts werden nach § 13 Abs. 1 der Satzung die Inhaber von Stammaktien (Namensaktien) zugelassen, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich spätestens bis zum Ablauf des Mittwoch, den 7. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse angemeldet haben:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind nach § 13 Abs. 2 der Satzung diejenigen Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) berechtigt, die sich zur Hauptversammlung angemeldet und ihre Berechtigung nachgewiesen haben. Hierzu ist ein in Textform (§ 126b BGB) in englischer oder deutscher Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf Mittwoch, den 24. Mai 2017 (00:00 Uhr MESZ) (sog. Nachweisstichtag).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) müssen der Gesellschaft spätestens bis Mittwoch, den 7. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarte sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen und sich frühzeitig mit ihrem depotführenden Institut in Verbindung zu setzen.

Allen zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts - soweit vorhanden - berechtigten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten (siehe dazu den nachfolgenden Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten') werden Eintrittskarten für die Hauptversammlung von der Anmeldestelle übersandt.

Nachweisstichtag gemäß § 123 Abs. 3 AktG und dessen Bedeutung

Im Verhältnis zu der Gesellschaft gilt für die Teilnahme der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) an der Hauptversammlung nur derjenige als Aktionär, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bemisst sich dabei bei Inhabern von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) ausschließlich nach dem Anteilsbesitz der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) zum Nachweisstichtag. Aus dem Nachweisstichtag resultiert keine Veräußerungssperre für den Anteilsbesitz. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag maßgeblich, d. h. etwaige Veränderungen des Anteilsbesitzes oder Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Vorzugsaktien (Inhaberaktien) besitzen und erst danach Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) werden, sind nicht teilnahmeberechtigt, es sei denn, sie lassen sich von Aktionären, die zur Teilnahme berechtigt sind, bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.

Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien).

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung können Sie persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen und Ihr Stimmrecht - soweit vorhanden - selbst ausüben.

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen, können sich in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder durch eine andere Person, vertreten und ihr Stimmrecht, soweit vorhanden, durch den Bevollmächtigten ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und - im Falle der Inhaber von Vorzugsaktien (Inhaberaktien) - ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Gemäß § 14 Abs. 4 der Satzung i. V. m. § 134 Abs. 3 AktG bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Aktionäre können für die Vollmachtserteilung den Vollmachtsabschnitt auf dem Eintrittskartenformular, das sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden; möglich ist aber auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen.

Bei der Bevollmächtigung von Kreditinstituten, ihnen gleichgestellten Instituten oder Unternehmen (§§ 135 Abs. 10, 125 Abs. 5 AktG), Aktionärsvereinigungen oder Personen, für die nach § 135 Abs. 8 AktG die Regelungen von § 135 Abs. 1 bis 7 AktG sinngemäß gelten, genügt es, wenn die Vollmachtserklärung von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten wird; die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur - soweit einschlägig - mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss entweder am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten vorgewiesen werden oder der Gesellschaft unter der folgenden Adresse zugehen:

Wir bieten unseren Aktionären an, das Stimmrecht - soweit vorhanden - durch einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes entsprechend der vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt werden. Ohne ausdrückliche Weisungen werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das Stimmrecht nicht ausüben.

Falls die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung bevollmächtigt werden sollen, müssen die Vollmachten nebst Weisungen der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 13. Juni 2017 (24:00 Uhr MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 S. 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (sog. Quorum), können gem. § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die persönlich haftenden Gesellschafterin als Vertretungsorgan der Gesellschaft an die Adresse

zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens bis Sonntag, den 14. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ).

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie mindestens seit 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind (vgl. § 142 Abs. 2 S. 2 AktG i. V. m. § 122 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 S. 1 AktG). Dem Eigentum steht ein Anspruch auf Übereignung gegen ein Kreditinstitut, Finanzdienstleistungsinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 S. 1 oder § 53b Abs. 1 S. 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätiges Unternehmen gleich. Die Eigentumszeit eines Rechtsvorgängers wird dem Aktionär zugerechnet, wenn er die Aktie unentgeltlich, von seinem Treuhänder, als Gesamtrechtsnachfolger, bei Auseinandersetzung einer Gemeinschaft oder bei einer Bestandsübertragung nach § 14 des Versicherungsaufsichtsgesetzes oder § 14 des Gesetzes über Bausparkassen erworben hat (vgl. § 70 AktG). Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs des Ergänzungsverlangens bei der Gesellschaft.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre sind berechtigt, Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten zu stellen (vgl. § 126 Abs. 1 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG).

Die Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Die Sto SE & Co. KGaA wird gem. § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung den in § 125 Abs. 1 bis 3 AktG genannten Berechtigten (dies sind u. a. Aktionäre, die dies verlangen) unter den dortigen Voraussetzungen über die Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations', Unterrubrik 'Hauptversammlung') zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die vorstehend angegebene Adresse übersandt hat (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitgerechnet werden). Der Zugang muss also bis spätestens Dienstag, den 30. Mai 2017 (24:00 Uhr MESZ), erfolgen.

Die Gesellschaft ist berechtigt, von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und dessen Begründung unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen abzusehen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den bekannt gemachten Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittlung an die Sto SE & Co. KGaA zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

Wahlvorschläge von Aktionären brauchen gem. § 127 AktG nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der zur Wahl vorgeschlagenen Person enthalten. Über § 127 S. 1 AktG i. V. m. § 126 Abs. 2 AktG hinaus gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen (vgl. § 127 S. 3 AktG). Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Gegenanträgen entsprechend.

Zugänglich zu machende Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und - im Falle von Anträgen - der Begründung) werden ebenfalls unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Internetadresse unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations', Unterrubrik 'Hauptversammlung') zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der vorstehend genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht des Aktionärs nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär und Aktionärsvertreter von der persönlich haftenden Gesellschafterin Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Der Vorsitzende der Hauptversammlung ist nach § 14 Abs. 2 S. 2 der Satzung ermächtigt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich angemessen zu beschränken.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations', Unterrubrik 'Hauptversammlung') zugänglich. Darüber hinaus liegen diese Unterlagen zur Einsicht der Aktionäre in den Geschäftsräumen am Sitz der Sto SE & Co. KGaA, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, aus.

Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Sto SE & Co. KGaA EUR 17.556.480,00 und ist eingeteilt in 6.858.000 Stückaktien, und zwar in 4.320.000 auf den Namen lautende Stammaktien und in 2.538.000 auf den Inhaber lautende Vorzugsaktien. Zu den oben aufgeführten Tagesordnungspunkten sind nur die Stammaktien stimmberechtigt; die Vorzugsaktien gewähren kein Stimmrecht (vgl. § 4 der Satzung). Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Stimmrechte daher 4.320.000; 432.000 der Namensaktien werden von der Sto SE & Co. KGaA gehalten, so dass Stimmrechte in dieser Anzahl gem. § 71 b AktG ruhen.

Stühlingen, im April 2017 

Sto SE & Co. KGaA
die persönlich haftende Gesellschafterin
STO Management SE

Vorstand

TOP 1:

Vorlage des vom Aufsichtsrat jeweils gebilligten Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses zum 31.12.2016, der Lageberichte für die Sto SE & Co. KGaA und den Konzern, des erläuternden Berichts der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE zu den Angaben der §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuches für das Geschäftsjahr 2016, des Berichts des Aufsichtsrats; Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2016 

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den Jahresabschluss der Sto SE & Co. KGaA zum 31.12.2016 in der vorgelegten Fassung, die einen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 45.964.182,37 ausweist, festzustellen.

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.sto.de (Rubrik 'Unternehmen', Unterrubrik 'Investor Relations', Unterrubrik 'Hauptversammlung') eingesehen werden. Gleiches gilt für den Vorschlag der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für die Verwendung des Bilanzgewinns. Darüber hinaus liegen die vorbezeichneten Unterlagen ab Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Ehrenbachstr. 1, 79780 Stühlingen, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der auszulegenden Unterlagen erteilt.

Mit Ausnahme der Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses gem. § 286 Abs. 1 S. 1 AktG ist keine weitere Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den Konzernabschluss nach § 171 AktG gebilligt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.

TOP 2:

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31.12.2016 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 45.964.182,37 wie folgt zu verwenden:

Vorbehaltlich vorschlagsentsprechender Beschlussfassung ist die Dividende am 19. Juni 2017 zahlbar.

Bei der Anzahl der dividendenberechtigten Stück Stammaktien ist berücksichtigt, dass die Sto SE & Co. KGaA 432.000 Stück eigene auf den Namen lautende Stammaktien hält.

TOP 3:

Beschlussfassung über die Entlastung der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für das Geschäftsjahr 2016 

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, der persönlich haftenden Gesellschafterin STO Management SE für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

TOP 4:

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 

Die persönlich haftende Gesellschafterin STO Management SE und der Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2016 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats der Sto SE & Co. KGaA für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen.

TOP 5:

Neuwahl des Aufsichtsrats

Die Amtszeit der gegenwärtig bestellten Aufsichtsratsmitglieder endet mit Ablauf der Hauptversammlung vom 14. Juni 2017. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich gem. §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 7 Abs. 1 S. 1 Nr.1 MitbestG aus je sechs Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gem. § 96 Abs. 2 S. 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der Mindestanteil ist vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen, wenn nicht gem. § 96 Abs. 2 S. 3 AktG die Anteileigner- oder die Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung widerspricht. Ein entsprechender Widerspruch wurde sowohl von den Anteilseigner- als auch den Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat jeweils einstimmig beschlossen und erklärt. Der Aufsichtsrat ist damit sowohl auf der Seite der Anteilseignervertreter als auch auf der Seite der Arbeitnehmervertreter jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Entsprechend der Empfehlung gem. Ziff. 5.4.3 des Deutschen Corporate Governance Kodex sollen die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchgeführt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt - auf der Grundlage der Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor, folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Anteilseignerseite in den Aufsichtsrat zu wählen:

Der Aufsichtsrat schlägt ferner die Wahl der folgenden Person als Ersatzmitglied für sämtliche von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseignerseite vor:

Die zur Wahl vorgeschlagenen Personen haben folgende Mandate nach § 125 Abs. 1 S. 5 AktG in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten bzw. in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Die mit (*) versehenen Mandate sind keine Mitgliedschaften gem. § 100 Abs. 2 Ziff. 1 AktG in Aufsichtsräten von Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat zu bilden haben, sondern Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen gem. § 125 Abs. 1 S. 5 2. HS AktG.

Gem. Ziff. 5.4.3 S. 3 des Deutschen Corporate Governance Kodex wird auf Folgendes hingewiesen:

Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat soll Herr Dr. Max-Burkhard Zwosta als Kandidat für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen werden.

Von den Kandidaten für den Aufsichtsrat qualifizieren sich unter anderem Frau Maria H. Andersson und Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer als unabhängige Finanzexperten im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.

TOP 6:

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen.

1. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,31 und eines Sonderbonus in Höhe von EUR 3,00 je Stück dividendenberechtigte Vorzugsaktie, also auf die 2.538.000 dividendenberechtigten Vorzugsaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 6.497.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von


EUR 8.400.780,00 
2. Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 und eines Sonderbonus in Höhe von EUR 3,00 je Stück dividendenberechtigte Stammaktie, also auf die 3.888.000 dividendenberechtigten Stammaktien im rechnerischen Gesamtnennbetrag von EUR 9.953.280,00 eine Gesamtausschüttung in Höhe von


EUR 12.636.000,00 
3. Einstellung in andere Gewinnrücklagen EUR 24.000.000,00 
4. Vortrag auf neue Rechnung EUR 927.402,37 
Bilanzgewinn: EUR 45.964.182,37 
5.1 

Frau Maria H. Andersson, München, Geschäftsführerin der N4 Beteiligungsgesellschaft mbH,

5.2 

Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer, Überlingen, Kaufmännische Geschäftsführung der Putzmeister Holding GmbH und der Putzmeister Concrete Pumps GmbH,

5.3 

Frau Cornelia Reinecke, Emmendingen, Leitung Human Resources und Mitglied der Geschäftsleitung der Sick AG,

5.4 

Herr Prof. Dr.-Ing. Klaus Sedlbauer, Rottach-Egern, Lehrstuhlinhaber Lehrstuhl für Bauphysik der Technischen Universität München und Leiter Frauenhofer Institut für Bauphysik,

5.5 

Herr Peter Zürn, Osterburken, Mitglied der Konzernführung der Würth Gruppe,

5.6 

Herr Dr. Max-Burkhard Zwosta, Wittnau, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.

5.7 

Herr Charles Stettler, Stäfa/Schweiz, Bankier und freiberuflicher Verwaltungsrat.

Zu 5.1  Frau Maria H. Andersson: Keine Mandate.
Zu 5.2  Frau Dr. Renate Neumann-Schäfer:
Mitglied des Aufsichtsrats der Villeroy & Boch AG, Mettlach.
Zu 5.3  Frau Cornelia Reinecke: Keine Mandate.
Zu 5.4  Herr Prof. Dr.-Ing. Klaus Sedlbauer:
Mitglied des Aufsichtsrats der STO Management SE, Stühlingen;
Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der Calcon AG, München.
Zu 5.5  Herr Peter Zürn:
Mitglied des Aufsichtsrats der STO Management SE, Stühlingen;
Vorsitzender des Verwaltungsrats InovaChem Engineering AG, Wetzikon/Schweiz (*);
Vorsitzender des Verwaltungsrats Würth á Islandi ehf., Garðabær/Island (*);
Vorsitzender des Verwaltungsrats Würth Norge AS, Hagan/Norwegen (*);
Vorsitzender des Verwaltungsrats Würth Phoenix S.r.l., Bozen/Italien (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Autocom Diagnostic Partner AB, Trollhättan/Schweden (*);
Mitglied des Aufsichtsrats Wuerth India Pvt. Ltd., Mumbai/Indien (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Tunap International Trading Co. Ltd. Shanghai/China (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Würth AG, Arlesheim/Schweiz (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Würth International AG, Chur/Schweiz (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Wurth Korea Co. Ltd., Chungung Dong/Südkorea (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Wurth New Zealand Ltd., Auckland/Neuseeland (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Würth Promotional Concepts AG, Chur/Schweiz (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Würth Logistics AG, Rorschach/Schweiz (*);
Mitglied des Aufsichtsrats Wuerth China Co. Ltd., Shanghai/China (*);
Mitglied des Aufsichtsrats Wuerth Indonesia P.T., Jakarta/Indonesien (*);
Mitglied des Aufsichtsrats Würth Szereléstechnika KFT, Budaörs/Ungarn (*);
Mitglied des Beirats Würth Técnica de Montagem Lda., Sintra/Portugal (*);
Mitglied des Beirats Würth Australia Pty. Ltd., Dandenong South/Australien (*);
Mitglied des Aufsichtsrats Würth France SA, Erstein/Frankreich (*).
Zu 5.6  Herr Dr. Max-Burkhard Zwosta:
Mitglied des Aufsichtsrats der STO Management SE, Stühlingen;
Aufsichtsratsvorsitzender Freicon AG, Freiburg im Breisgau;
Mitglied des Aufsichtsrats der Testo SE & Co. KGaA, Lenzkirch;
Mitglied des Aufsichtsrats der Testo Management SE, Lenzkirch;
Aufsichtsratsvorsitzender Brauerei Ganter GmbH & Co. KG, Freiburg im Breisgau (*);
Aufsichtsratsvorsitzender Ganter Grundstücks GmbH, Freiburg im Breisgau (*);
Vorsitzender des Beirats alfer aluminium Gesellschaft mbH, Wutöschingen (*);
Vorsitzender des Beirats Walter Maisch Familien Holding GmbH & Co. KG, Gaggenau (*);
Mitglied des Beirats EGT AG, Triberg (*).
Zu 5.7  Herr Charles Stettler:
Stellvertretender Aufsichtsratsvorsitzender der STO Management SE, Stühlingen;
Präsident des Verwaltungsrats Sto AG, Niederglatt-Zürich/Schweiz (*);
Präsident des Verwaltungsrats Allco AG, Lachen-Zürich/Schweiz (*);
Präsident des Verwaltungsrats der InvestInvent AG, Zürich/Schweiz (*);
Mitglied des Verwaltungsrats BZ Bank AG, Wilen/Schweiz (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Lienhardt & Partner Privatbank AG, Zürich/Schweiz (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Intershop Holding AG, Zürich/Schweiz (*);
Mitglied des Verwaltungsrats AIL Swiss-Austria Leasing AG, Zürich/Schweiz (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Gadola Holding AG, Grüningen-Zürich/Schweiz (*);
Mitglied des Verwaltungsrats Wyler AG, Winterthur/Schweiz (*);
Mitglied des Verwaltungsrats der Epting Immobilien AG, Hombrechtikon/Schweiz (*).

Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1 
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368 
E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Sto SE & Co. KGaA
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07 
60605 Frankfurt am Main
Fax: +49 69-12012-86045 
E-Mail: wp.hv@db-is.com

Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
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79780 Stühlingen
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Sto SE & Co. KGaA
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STO Management SE
Vorstand
Ehrenbachstraße 1 
79780 Stühlingen

Sto SE & Co. KGaA
Hauptversammlungsservice
Ehrenbachstraße 1 
79780 Stühlingen
Fax: +49 7744/57-2368 
E-Mail: hauptversammlung@sto.com

Sprache: Deutsch
Unternehmen: STO SE & Co. KGaA
Ehrenbachstraße 1 
79780 Stühlingen
Deutschland
E-Mail: hauptversammlung@sto.com
Internet: http://www.sto.de
ISIN: DE0007274136, DE0007274102 
WKN: 727413, 727410 
Ende der Mitteilung DGAP News-Service

570181 04.05.2017 

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