Nachricht
15:08 Uhr, 06.04.2022

DGAP-HV: KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2022 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

Erwähnte Instrumente

DGAP-News: KUKA Aktiengesellschaft

/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

KUKA Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.05.2022 in Augsburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

06.04.2022 / 15:08

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


KUKA Aktiengesellschaft Augsburg ISIN: DE0006204407
WKN: 620440

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden unsere Aktionäre hiermit zu der am

Dienstag, den 17. Mai 2022, um 10.00 Uhr

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft ein. Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg.

Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten Aktionäre und Aktionärsvertreter unter der Internetadresse

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen finden Sie nachstehend unter Abschnitt C. weitere Angaben zur Einberufung.

A.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses sowie des zusammengefassten Lageberichts für die KUKA Aktiengesellschaft und den Konzern, einschließlich des Berichts zu den Angaben nach § 289a HGB sowie § 315a HGB, für das Geschäftsjahr 2021; Vorlage des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die vorstehend genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat und damit eine Feststellung durch die Hauptversammlung entfällt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn der KUKA Aktiengesellschaft aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR 7.299.019,08 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,11 je dividendenberechtigter Stückaktie

EUR

4.375.301,70

Gewinnvortrag

EUR

2.923.717,38

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien 39.775.470 Stückaktien (ISIN DE0006204407).

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hält die KUKA Aktiengesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Hauptversammlung eigene Aktien halten, so sind diese nicht dividendenberechtigt. Für diesen Fall wird in der Hauptversammlung ein angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der bei entsprechend reduzierter Ausschüttung unverändert eine Dividende von EUR 0,11 je stimmberechtigter Stückaktie und eine Erhöhung des Gewinnvortrags vorsieht.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Gesamtentlastung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands entscheiden zu lassen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Gesamtentlastung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats entscheiden zu lassen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des gemäß § 162 AktG erstellten und geprüften Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 AktG von Vorstand und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft haben gemäß § 162 AktG einen Bericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem einzelnen gegenwärtigen oder früheren Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt. Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung unter Abschnitt B. Vergütungsbericht (Angaben zu Punkt 5 der Tagesordnung) wiedergegeben. Der Vermerk des Abschlussprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

'Der nach § 162 Aktiengesetz erstellte und geprüfte Vergütungsbericht der KUKA Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 wird gebilligt.'

Die vorstehend genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

zugänglich und werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein (eine detaillierte Auflistung der zugänglich gemachten Unterlagen finden Sie unter Abschnitt C. weitere Angaben zur Einberufung, Ziffer 8).

6.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022 sowie, für den Fall einer prüferischen Durchsicht, des Prüfers für den verkürzten Abschluss und den Zwischenlagebericht für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen, die PricewaterhouseCoopers Wirtschaftsprüfungsgesellschaft GmbH, Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 sowie für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2022, sofern diese einer solchen prüferischen Durchsicht unterzogen werden, zu wählen.

7.

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der KUKA Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG

Gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 % des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen (Ausschluss von Minderheitsaktionären, sogenannter aktienrechtlicher Squeeze-Out).

Das Grundkapital der KUKA Aktiengesellschaft beträgt gegenwärtig EUR 103.416.222,00 und ist eingeteilt in 39.775.470 auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennbetrag mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 2,60 je Aktie. Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. - eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der Midea Group Co., Ltd. - hält mittelbar über ihre hundertprozentigen Tochtergesellschaften Midea Electric Netherlands (I) B.V. und Midea Electric Netherlands (II) B.V. insgesamt 37.911.876 Stückaktien der KUKA Aktiengesellschaft und damit rund 95,31 % des Grundkapitals der KUKA Aktiengesellschaft im Sinne des § 327a AktG i.V.m. § 16 Abs. 2 und Abs. 4 AktG. Guangdong Midea Electric Co., Ltd. ist damit Hauptaktionärin im Sinne des § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG.

Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat der KUKA Aktiengesellschaft gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG erstmals mit Schreiben vom 23. November 2021 das Verlangen übermittelt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Gesellschaft auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen kann.

Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat mit Schreiben vom 24. März 2022 ihr Übertragungsverlangen dahingehend bestätigt und dahingehend konkretisiert, dass sie die Höhe der Barabfindung, die den Minderheitsaktionären für die Übertragung der Aktien zu gewähren ist, auf EUR 80,77 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft festgelegt hat.

In einem schriftlichen Bericht an die Hauptversammlung der KUKA Aktiengesellschaft mit Datum vom 24. März 2022 hat die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. gemäß § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre dargelegt und die Angemessenheit der von ihr festgesetzten Barabfindung erläutert und begründet (sogenannter Übertragungsbericht). Die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. hat die angemessene Barabfindung auf Grundlage einer von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, erstellten gutachtlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der KUKA Aktiengesellschaft festgelegt. Das Landgericht München I hat auf Antrag der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. durch Beschluss vom 9. Dezember 2021 die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum sachverständigen Prüfer für die Angemessenheit der Barabfindung ausgewählt und bestellt. Der sachverständige Prüfer hat über die Angemessenheit der Barabfindung am 28. März 2022 einen schriftlichen Prüfungsbericht gemäß § 327c Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 293e AktG erstattet und die festgelegte Barabfindung als angemessen bestätigt.

Zudem hat die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. der KUKA Aktiengesellschaft eine Erklärung der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland gemäß § 327b Abs. 3 AktG übermittelt, mit der die BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland unbedingt und unwiderruflich die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übertragenen Aktien an der KUKA Aktiengesellschaft zu zahlen.

Der Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgt aufgrund des Beschlusses der Hauptversammlung und wird mit Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der KUKA Aktiengesellschaft wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft schlagen daher auf Verlangen der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. vor, folgenden Beschluss zu fassen:

'Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der KUKA Aktiengesellschaft mit Sitz in Augsburg werden gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG gegen Gewährung einer von der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. mit Sitz in Foshan City, VR China, registriert bei der State Administration of Industry and Commerce (SAIC), VR China, unter Nummer 91440606MA4W96D79N (Hauptaktionärin), zu zahlenden Barabfindung in Höhe von EUR 80,77 je auf den Inhaber lautenden Stückaktie der KUKA Aktiengesellschaft auf die Hauptaktionärin übertragen.'

Die folgenden Unterlagen sind vom Tag der Einberufung an über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

zugänglich:

*

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses zu Punkt 7 der Tagesordnung,

*

die Jahresabschlüsse der KUKA Aktiengesellschaft, die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte des KUKA Konzerns für die letzten drei Geschäftsjahre 2021, 2020, 2019,

*

der schriftliche, von der Guangdong Midea Electric Co., Ltd. in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin erstattete Bericht vom 24. März 2022 über die Voraussetzungen der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. sowie die Angemessenheit der Barabfindung nebst Anlagen, insbesondere der gutachtlichen Stellungnahme von KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Unternehmenswert der KUKA Aktiengesellschaft und zur angemessenen Barabfindung im Rahmen des geplanten Ausschlusses der Minderheitsaktionäre sowie der Gewährleistungserklärung der BNP Paribas S.A. Niederlassung Deutschland gemäß § 327b Abs. 3 AktG,

*

der Bericht des gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfers Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung gemäß § 327c Abs. 2 Satz 2 AktG anlässlich der beabsichtigten Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg, Deutschland, auf die Guangdong Midea Electric Co., Ltd. , Foshan City, VR China, vom 28. März 2022,

Die Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung unter

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

zugänglich sein.

B.

Vergütungsbericht (Angaben zu Punkt 5 der Tagesordnung)

Der Vergütungsbericht fasst die Grundsätze zusammen, die für die Festlegung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der KUKA Aktiengesellschaft angewendet werden. Er erläutert Struktur und Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats. Der Vergütungsbericht entspricht den Anforderungen des § 162 AktG.

Der Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft hat am 24. März 2021 ein neues Vergütungssystem beschlossen. Dieses wurde von der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2021 gebilligt. Das neue Vergütungssystem gilt (mit den unter Ziffer VII dargestellten Abweichungen) rückwirkend zum Beginn des Geschäftsjahrs 2021.

Das Vergütungssystem berücksichtigt auch weitgehend die Empfehlungen des DCGK in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (nachfolgend 'DGCK 2020'). Soweit von den Empfehlungen des DCGK 2020 abgewichen wird, ist dies in der Entsprechenserklärung des Vorstands und des Aufsichtsrats vom 9. Februar 2022 dargestellt.

Vergütung der Mitglieder des Vorstands

I.

Grundlagen des Vergütungssystems

Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der KUKA Aktiengesellschaft leistet einen wesentlichen Beitrag zur Förderung der Unternehmensstrategie der KUKA Aktiengesellschaft und ihrer Konzerngesellschaften (nachfolgend gemeinsam 'KUKA'). Ein starker Fokus liegt auf der nachhaltigen und langfristigen Performance im Vergleich zu den Wettbewerbern, um dem strategischen Ziel des Ausbaus der Innovations- und Technologieführerschaft gerecht zu werden. Weiterhin setzt das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder Anreize, das Innenfinanzierungspotenzial von KUKA zu stärken und so ein nachhaltiges Unternehmenswachstum zu erreichen.

Der Fokus auf diese strategischen Ziele in der Vorstandsvergütung steht in hohem Maße in Einklang mit den Interessen der Aktionäre und trägt zum langfristigen und nachhaltigen Erfolg von KUKA bei. Zentrale Zielsetzung und Leitlinie ist dabei insbesondere, den Unternehmenswert von KUKA langfristig und nachhaltig zu steigern.

Der überwiegende Teil der Vorstandsvergütung ist leistungsabhängig und ambitioniert ausgestaltet ('Pay for Performance'). Dadurch wird die Leistung der Vorstandsmitglieder entsprechend honoriert, während Zielverfehlungen zu einer Reduktion der variablen Vergütung bis auf null führen können. Neben dem finanziellen Erfolg von KUKA als Gesamtkonzern fließen, um sowohl individuellen als auch kollektiven Erfolgen der Vorstandsmitglieder angemessen Rechnung zu tragen, zusätzliche finanzielle und nicht-finanzielle Erfolgsziele ein. Dadurch werden insbesondere die Umsetzung zentraler Fokusthemen sowie das Erreichen von Nachhaltigkeitszielen incentiviert und die Interessen wichtiger Stakeholder (insbesondere der Kunden und Mitarbeiter) berücksichtigt.

Neben unternehmensinternen Zielsetzungen berücksichtigt das Vergütungssystem die regulatorischen Vorgaben. So entspricht das Vergütungssystem den Vorgaben des AktG und entspricht weitgehend den Empfehlungen und Anregungen des DCGK 2020.

Zusammengefasst liegen der Ausgestaltung des Vergütungssystems des Vorstands die folgenden Leitlinien zugrunde:

II.

Das Vergütungssystem im Überblick

1. Bestandteile der Vorstandsvergütung
Das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder der KUKA Aktiengesellschaft enthält fixe und variable Vergütungsbestandteile. Dabei umfasst die fixe Vergütung das Festgehalt sowie die Sachbezüge. Die variable Vergütung setzt sich aus einem kurzfristigen variablen Vergütungsbestandteil (Tantieme) mit einem Leistungszeitraum von einem Jahr und einem langfristigen variablen Vergütungsbestandteil (Long-Term Performance Plan) mit einem Leistungszeitraum von vier Jahren zusammen.

Die Vergütungsbestandteile werden mit Ausnahme der Sachbezüge ausschließlich in bar gewährt.

Die Vergütungsbestandteile sind in der folgenden Grafik zusammengefasst:

2. Struktur der Vorstandsvergütung
Der Anteil der fixen Vergütung beträgt rund 40 % der Ziel-Gesamtvergütung. Damit entfällt ein überwiegender Teil von rund 60 % der Ziel-Gesamtvergütung auf die variablen Vergütungsbestandteile. Diese Aufteilung geht von 100 %-Werten der variablen Vergütungsbestandteile aus.

Die nachfolgende Graphik zeigt die einzelnen Vergütungsbestandteile und deren relative Anteile an der Ziel-Gesamtvergütung.

III.

Grundsätze der Vergütungsfestsetzung

1. Festlegung der konkreten Ziel-Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat hat für jedes Vorstandsmitglied die Höhe der individuellen Ziel-Gesamtvergütung festgelegt. Dabei wurde darauf geachtet, dass die Vergütung sowohl in einem angemessenen Verhältnis zu den Leistungen und Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds als auch zur Lage der Gesellschaft steht.

2. Begrenzung der Vergütungsbestandteile und maximale Gesamtvergütung
Der Aufsichtsrat hat für jedes Vorstandsmitglied eine Maximalvergütung nach § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegt. Diese beträgt für den Vorstandsvorsitzenden 4.500.000 € p.a. und für ordentliche Vorstandsmitglieder 3.000.000 € p.a. Die Maximalvergütung bildet die betragsmäßige Höchstgrenze für die Summe aus Festgehalt, Sachbezügen, Tantieme und Long-Term Performance Plan und bezieht sich auf die Summe aller Zahlungen, die aus den Vergütungsregelungen für ein Geschäftsjahr resultieren. Hierbei handelt es sich nicht um die vom Aufsichtsrat für angemessen gehaltene Vergütung, sondern lediglich um eine absolute Obergrenze. Zusätzlich sind die beiden variablen Vergütungsbestandteile jeweils in ihrer maximalen Auszahlungshöhe begrenzt, so dass die Vergütung des Vorstands insgesamt der Höhe nach begrenzt ist.

3. Angemessenheit der Vorstandsvergütung
Der Aufsichtsrat hat die Angemessenheit der Vorstandsvergütung mittels eines Marktvergleichs mit den Unternehmen des MDAX (horizontaler Vergleich) und unter Berücksichtigung unternehmensinterner Vergütungsrelationen der Vorstandsmitglieder zum oberen Führungskreis sowie den außertariflichen Angestellten und den Tarifmitarbeitern (vertikaler Vergleich) überprüft.

IV.

Detailbetrachtung der einzelnen Vergütungsbestandteile

1. Fixe Vergütung
Die fixe Vergütung besteht aus Festgehalt und Sachbezügen.

Festgehalt
Das Festgehalt orientiert sich am Verantwortungsbereich des jeweiligen Vorstandsmitglieds und wird in zwölf gleichen monatlichen Teilbeträgen entrichtet.

Sachbezüge
Die Sachbezüge der Vorstandsmitglieder bestehen im Wesentlichen aus dem geldwerten Vorteil für die Bereitstellung und Nutzung eines Dienstwagens bzw. eines Fahrservices. Die Sachbezüge sind auf 50.000 € p.a. begrenzt.

Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelung
Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen bestehen nicht.

2. Variable Vergütung
Die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder ist abhängig von der Erreichung finanzieller Ziele von KUKA sowie zusätzlicher individueller und kollektiver Ziele der Vorstandsmitglieder. Die variablen Vergütungsbestandteile können bei einem deutlichen Verfehlen der maßgeblichen Ziele komplett entfallen und sind gleichzeitig nach oben hin begrenzt. Damit weist die variable Vergütung einerseits klar einen Pay for Performance-Gedanken auf und stellt sicher, dass die Leistungen der Vorstandsmitglieder sowie ihr Beitrag zur Umsetzung der Strategie von KUKA angemessen honoriert werden. Andererseits wird durch die betragsmäßige Begrenzung ein ausgewogenes Chancen-Risiko-Verhältnis gewährleistet und somit ein übermäßiges Eingehen von Risiken vermieden.

Tantieme (kurzfristige variable Vergütung)
Allgemeine Funktionsweise
Die Tantieme adressiert die operative Umsetzung der Unternehmensstrategie im Sinne einer Steigerung der Umsatz- und Ertragskraft sowie einer Stärkung des Innenfinanzierungspotenzials. Damit wird die Basis für einen strategischen Ausbau und eine Diversifizierung der Geschäftstätigkeit und die dafür notwendigen Investitionen geschaffen. Der Leistungszeitraum ist dabei das jeweilige Geschäftsjahr.

Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs wird den Mitgliedern des Vorstands ein individualvertraglich festgelegter Zielbetrag gewährt. Dieser wird nach Ablauf des Geschäftsjahrs mit der Gesamtzielerreichung der Erfolgsziele multipliziert, um den finalen Auszahlungsbetrag zu ermitteln. Dieser ist auf 200 % des Zielbetrags (Cap) begrenzt und wird in bar ausgezahlt.

Insgesamt wird die Gesamtzielerreichung anhand von drei finanziellen Erfolgszielen sowie einer zusätzlichen Komponente, die auch nicht-finanzielle Ziele umfassen kann, gemessen. Sämtliche Erfolgsziele werden vom Aufsichtsrat zu Beginn des jeweiligen Geschäftsjahrs festgelegt und sind additiv verknüpft.

Die finanziellen Erfolgsziele leiten sich aus dem Steuerungssystem von KUKA ab und umfassen die Kennzahlen 'Umsatz', 'EBIT' und 'Free-Cash Flow'. Die Gewichtung der finanziellen Erfolgsziele mit insgesamt 70 % sorgt für eine wesentliche Verzahnung des finanziellen Erfolgs von KUKA mit der Vergütung des Vorstands.

Die Komponente zur Abbildung zusätzlicher individueller und kollektiver Ziele ist mit insgesamt 30 % gewichtet. Über diese Komponente wird eine spezifische Anreizsetzung im Hinblick auf zentrale Fokusthemen und eine Berücksichtigung wesentlicher nicht-finanzieller Ziele von KUKA ermöglicht. Dazu zählen insbesondere auch Nachhaltigkeitsziele und die Interessen der wichtigen Stakeholder.

Erfolgsziele der Tantieme
Für die finanziellen Erfolgsziele ist jeweils eine ambitionierte Zielerreichungskurve hinterlegt. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs legt der Aufsichtsrat für diese Ziele einen Zielwert fest, der einer Zielerreichung von 100 % entspricht. Neben dem Zielwert werden ein Schwellenwert und ein Maximalwert definiert. Die konkreten Schwellen-, Ziel- und Maximalwerte sowie die korrespondierende Zielerreichung für die jeweiligen Ziele werden ex post im Vergütungsbericht transparent offengelegt.

Umsatz (20 % Gewichtung)
Der Umsatz ist eine zentrale Kennzahl im finanziellen Steuerungssystem von KUKA und als Erfolgsziel zur Incentivierung und Umsetzung der von KUKA verfolgten Wachstumsstrategie in der Tantieme implementiert.

EBIT (25 % Gewichtung)
Das EBIT (Earnings Before Interest and Taxes) bezeichnet das Betriebsergebnis vor Finanzergebnis und Steuern und ist ebenfalls eine zentrale finanzielle Steuerungsgröße von KUKA. Durch die Implementierung des EBIT als Erfolgsziel in der Tantieme wird im Einklang mit der Unternehmensstrategie ein langfristig profitables Wachstum und das Erreichen nachhaltig effizienter Kostenstrukturen incentiviert.

Free-Cash Flow (25 % Gewichtung)
Der Free-Cash Flow stellt den Mittelzufluss aus laufender Geschäftstätigkeit zuzüglich Cash-Flow aus Investitionen dar und spiegelt wider, wie viel finanzielle Mittel das Unternehmen innerhalb eines Geschäftsjahrs erwirtschaftet hat. KUKA strebt ein profitables Wachstum an. Durch die Berücksichtigung des Free-Cash Flow wird sichergestellt, dass eine Stärkung des Innenfinanzierungspotenzials von KUKA in der Tantieme abgebildet wird. Damit wird die Grundlage gelegt, durch zusätzliche Investitionen nachhaltig zu wachsen.

Individuelle und kollektive Ziele (30 % Gewichtung)
Zusätzlich erfolgt eine kriterienbasierte Berücksichtigung der individuellen und kollektiven Leistung des Vorstands. Die maßgeblichen Erfolgsziele werden durch den Aufsichtsrat auf Basis eines Kriterienkatalogs festgelegt. Der Kriterienkatalog bietet dem Aufsichtsrat eine Orientierung, um zu Beginn jedes Geschäftsjahrs konkrete Erfolgsziele für die Vorstandsmitglieder festzulegen. Dabei bezieht der Aufsichtsrat insbesondere auch Nachhaltigkeitsziele und die Interessen unserer wichtigen Stakeholder ein.

a. Long-Term Performance Plan (Langfristige variable Vergütung)

Die langfristige variable Vergütung wird jährlich in Form des Long-Term Performance Plans (LTPP) mit einem Leistungszeitraum von vier Jahren begeben. Zu Beginn eines jeden Geschäftsjahrs wird den Vorstandsmitgliedern ein individualvertraglich festgelegter Zuteilungswert für die jeweilige Tranche des LTPP gewährt. Während des Leistungszeitraums wird für jedes Geschäftsjahr ein Performance-Faktor basierend auf der relativen Entwicklung des Erfolgsziels 'relative Earnings per Share' (relative EPS) von KUKA im Vergleich zu einer definierten Gruppe von Wettbewerbern ermittelt. Dabei wird eine Rangliste gebildet, die Wettbewerber im obersten und im untersten 25 %-Perzentil gestrichen und der Performance-Faktor anhand der relativen Stellung von KUKA in der verbleibenden Rangliste ermittelt. Am Ende des Leistungszeitraums wird aus dem arithmetischen Mittel der jährlichen Performance-Faktoren der Payout-Factor berechnet und dieser mit dem Zuteilungswert multipliziert. Der ermittelte Auszahlungsbetrag ist auf 200 % des Zuteilungswerts begrenzt (Cap). Die Auszahlung erfolgt nach Ende des Leistungszeitraums in bar.

Im Rahmen des LTPP wird die langfristige Entwicklung von KUKA incentiviert und honoriert. Durch den Vergleich der EPS-Performance von KUKA mit der EPS-Performance relevanter Wettbewerber wird das strategische Ziel des Ausbaus der Innovations- und Technologieführerschaft in der langfristigen variablen Vergütung des Vorstands abgebildet.

V.

Weitere Regelungen zur Vergütung

1. Malus und Clawback
Die Dienstverträge der Mitglieder des Vorstands enthalten Regelungen zur Reduzierung (Malus) und Rückforderung (Clawback) der kurzfristigen und langfristigen variablen Vergütung.

Kommt es zu einer wesentlichen Verletzung der Sorgfaltspflicht nach § 93 Abs. 2 AktG oder einem wesentlichen Verstoß gegen dienstvertragliche Compliance-Pflichten, ist der Aufsichtsrat berechtigt, nach pflichtgemäßen Ermessen die noch nicht ausgezahlte variable Vergütung für das Geschäftsjahr, in welchem eine solche Verletzung bzw. ein solcher Verstoß stattgefunden hat, vollständig oder teilweise zu reduzieren ('Compliance-Malus'). Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Aufsichtsrat eine für das Geschäftsjahr, in welchem eine solche Verletzung bzw. ein solcher Verstoß stattgefunden hat, bereits ausgezahlte variable Vergütung nach pflichtgemäßem Ermessen vollständig oder teilweise zurückfordern ('Compliance-Clawback').

Daneben ist der Aufsichtsrat berechtigt, bereits ausgezahlte variable Vergütung zurückzufordern, falls sich herausstellt, dass der der Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und festgestellte Konzernjahresabschluss fehlerhaft war und er nach den maßgeblichen Rechnungslegungsvorschriften korrigiert werden muss und auf Grundlage des korrigierten und testierten Konzernjahresabschlusses eine niedrigere oder keine variable Vergütung zur Auszahlung gekommen wäre ('Performance-Clawback').

Von den vorstehenden Regelungen unberührt bleiben etwaige Ansprüche der KUKA Aktiengesellschaft auf Schadensersatz, insbesondere nach § 93 Abs. 2 AktG, das Recht der KUKA Aktiengesellschaft zum Widerruf der Bestellung gemäß § 84 Abs. 3 AktG sowie das Recht der KUKA Aktiengesellschaft zur fristlosen Kündigung des Dienstvertrags des Vorstandsmitglieds (§ 626 Abs. 1 BGB).

2. Vertragslaufzeit und Kündigungsmöglichkeiten
Für die Dauer der Bestellung werden mit den Mitgliedern des Vorstands Dienstverträge abgeschlossen. Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung die Vorgaben des § 84 AktG, insbesondere die Höchstdauer von fünf Jahren. Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder haben eine feste Laufzeit. Im Fall der Erstbestellung beträgt diese maximal drei Jahre.

Ein Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nicht. Unberührt hiervon bleibt das gesetzliche Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB.

3. Regelungen im Falle eines unterjährigen Eintritts in das Dienstverhältnis
Das Festgehalt und die Zielbeträge der variablen Vergütungsbestandteile werden bei einem unterjährigen Eintritt in das Dienstverhältnis grundsätzlich pro rata temporis gekürzt.

4. Regelungen im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses
a. Abfindung
Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandsbestellung oder des Dienstvertrags durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund, im Falle der vorzeitigen einvernehmlichen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund, im Falle der vorzeitigen Niederlegung des Mandats oder im Falle der Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied aus einem durch die Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund, ist eine gegebenenfalls zu zahlende Abfindung auf zwei Jahresvergütungen, höchstens jedoch auf die Vergütung für die Restlaufzeit des Vertrags begrenzt. Für die Berechnung des Abfindungs-Caps wird die Ziel-Gesamtvergütung für den abzufindenden Zeitraum herangezogen. In anderen als den voranstehend beschriebenen Fällen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Abfindungszahlung.

Sofern das Vorstandsmitglied im Rahmen eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots Anspruch auf eine Karenzentsch��digung hat, wird eine gegebenenfalls zu zahlende Abfindung auf die Karenzentschädigung angerechnet. Ebenso wird anderweitiges Einkommen nach Maßgabe des § 74c HGB auf die Karenzentschädigung angerechnet.

Ein Anspruch auf darüberhinausgehende Zahlungen in Folge der vorzeitigen Beendigung der Vorstandsbestellung oder des Dienstvertrags besteht nicht.

b. Variable Vergütung bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses
Endet der Dienstvertrag durch außerordentliche Kündigung durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund gem. § 626 Abs. 1 BGB oder durch die Niederlegung des Mandats durch das Vorstandsmitglied ohne wichtigen Grund und ohne einvernehmliche Regelung im Laufe des Geschäftsjahrs, oder wird die Bestellung durch den Aufsichtsrat aus wichtigem Grund gemäß § 84 Abs. 3 AktG im Laufe des Geschäftsjahrs widerrufen (ausgenommen wegen Vertrauensentzugs durch die Hauptversammlung), so entfällt der Anspruch auf die Tantieme und alle laufenden Tranchen des Long-Term Performance Plans ersatz- und entschädigungslos.

Im Falle der vorzeitigen Beendigung der Vorstandsbestellung oder des Dienstvertrags durch die Gesellschaft ohne wichtigen Grund oder im Falle der vorzeitigen Niederlegung des Mandats oder der Beendigung des Dienstvertrags durch das Vorstandsmitglied aus einem durch die Gesellschaft zu vertretenden wichtigen Grund hat das Vorstandsmitglied Anspruch auf eine bis zum Ende des Dienstverhältnisses ermittelte zeitanteilige Tantieme bzw. einen zeitanteilig ermittelten Long-Term Performance Plan.

5. Arbeitsunfähigkeit und Tod
Falls das Vorstandsmitglied an der Ausübung der Vorstandstätigkeit durch Krankheit oder andere unverschuldete Ursachen vorübergehend gehindert ist, werden die Bezüge für die Dauer von zwölf Monaten weitergezahlt.

Wird das Vorstandsmitglied während der Laufzeit des Dienstvertrages berufsunfähig, so endet der Dienstvertrag mit Ende des Quartals, in welchem die Berufsunfähigkeit festgestellt worden ist. Als Berufsunfähigkeit gilt eine ununterbrochene Dienstverhinderung über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten.

Im Fall des Ablebens des Vorstandsmitglieds werden an die Erben die monatlichen Gehaltsbezüge für den Sterbemonat und die darauffolgenden drei Kalendermonate gezahlt; ebenso die auf den gleichen Zeitraum entfallenden variablen Vergütungskomponenten.

6. Nebentätigkeiten der Vorstandsmitglieder
Für den Fall, dass ein Vorstandsmitglied in den Aufsichtsrat, Beirat oder Verwaltungsrat eines mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmens gewählt wird, werden die gegebenenfalls von einem verbundenen Unternehmen an das Vorstandsmitglied gezahlten Vergütungen auf die Vergütung, die das Vorstandsmitglied für das betreffende Geschäftsjahr zu beanspruchen hat, in Anrechnung gebracht.

Die Übernahme eines Mandats in einem konzernfremden Aufsichtsrat, Beirat, Verwaltungsrat, Verbandsgremium oder ähnlichem bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats. Ob und inwieweit etwaige Vergütungen für solche Tätigkeiten auf die Vergütung des Vorstandsmitglieds anzurechnen ist, entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall.

VI.

Nachwirkungen aus vorangegangenen Vergütungssystemen

1. Tantieme (kurzfristige variable Vergütung)
Unter dem bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungssystem war die variable Vergütung der Vorstandsmitglieder abhängig von der Erreichung persönlicher Ziele im strategischen und operativen Bereich ('Bonus' - einjährige Vergütungskomponente) und finanzieller Ziele von KUKA ('Tantieme Unternehmensziele' - zweijährige Vergütungskomponente). Maßgebliche Kenngrößen für die Unternehmensziele waren dabei das EBIT und der Free-Cash Flow des KUKA Konzerns. Für die im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitglieder, für die die zuvor beschriebene Vergütungsregelung noch anzuwenden ist bzw. war, ist die Aufteilung zwischen persönlichen und finanziellen Zielen wie folgt:

Vorstandsmitglieder

Anteil Persönliche Ziele (Bonus)

Anteil Finanzielle Ziele (Tantieme Unternehmensziele)

Peter Mohnen
(Vorstandsvorsitzender)

30 %

70 %

Andreas Pabst
(Vorstand, CFO bis 30.06.2021)

33,33 %

66,67 %

Die persönlichen Ziele und die finanziellen Ziele wurden jährlich gesondert vereinbart. Die persönlichen Ziele leiteten sich aus der Unternehmensstrategie ab und incentivierten deren operative Umsetzung. Die finanziellen Ziele umfassten die Kennzahlen 'EBIT' und 'Free-Cash Flow'. Die Bemessungsgrundlage, d.h. die Höhe der jährlichen variablen Ziel-Vergütung, war in den Dienstverträgen der Vorstandsmitglieder geregelt.

Die Zielerreichung der variablen Vergütung konnte zwischen 0 % und maximal 200 % betragen; die Erreichung der finanziellen Ziele war an eine mehrjährige Unternehmensentwicklung (Zweijahreszeitraum) gekoppelt. Die Berechnung erfolgte im Rahmen einer Durchschnittsbildung der Zielerreichung der jeweils relevanten zwei Geschäftsjahre.

Unter dem bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungssystem wurde im Geschäftsjahr 2021 dem Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen und dem bis zum 30. Juni 2021 amtierenden Finanzvorstand Andreas Pabst variable Vergütung für die Erreichung finanzieller Ziele im Geschäftsjahr 2019 und für die Erreichung persönlicher und finanzieller Ziele im Geschäftsjahr 2020 ausgezahlt.

Für die Tantieme Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2019 waren die Kennzahlen EBIT und Free-Cash Flow in den Geschäftsjahren 2019 und 2020 maßgeblich. Der Aufsichtsrat legte dazu folgende Zielgrößen fest: (a) Geschäftsjahr 2019: für die EBIT-Marge Minimum Target 3,40 %, Target 4,00 %, Maximum Target 4,60 % und für den Free-Cash Flow Minimum Target 3,90 %, Target -2,90 %, Maximum Target -1,90 % (b) Geschäftsjahr 2020: für das EBIT Minimum Target Mio. € 67,4, Target Mio. € 100, Maximum Target Mio. € 132,7 und für den Free-Cash Flow Minimum Target Mio. € 8,9, Target Mio. € 41,5, Maximum Target Mio. € 74,5.

Im Geschäftsjahr 2019 wurde eine EBIT-Marge von 1,5 % und ein Free-Cash Flow von 0,6 % erreicht. Im Geschäftsjahr 2020 wurde ein EBIT von Mio. € -113,2 und ein Free-Cash Flow von Mio. € 37,0 erreicht.

Dies führte im Geschäftsjahr 2019 zu einer Zielerreichung von 0 % für die EBIT-Marge und 200 % für den Free-Cash Flow und einer Gesamtzielerreichung für finanziellen Ziele von 100 %. Im Geschäftsjahr 2020 betrug die Zielerreichung 0 % für das EBIT und 86 % für den Free-Cash Flow und die Gesamtzielerreichung für finanziellen Ziele von 43 %. Der Gesamtzielerreichungsgrad für die Tantieme Unternehmensziele 2019 betrug damit 72 % ((100 % + 43 %):2).

Dem Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen war eine Tantieme Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von T€ 700 zugesagt worden, die unter Zugrundelegung des vorgenannten Gesamtzielerreichungsgrades von 72 % abgerechnet wurde. Weiterhin war Peter Mohnen für das Geschäftsjahr 2020 ein Bonus für die Erreichung individueller Ziele in Höhe von T€ 300 zugesagt worden, der im unter Zugrundelegung eines Zielerreichungsgrades von 130 % abgerechnet wurde. Dem Mitglied des Vorstands Andreas Pabst war eine Tantieme Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2019 in Höhe von T€ 400 zugesagt worden, die unter Zugrundelegung des oben genannten Gesamtzielerreichungsgrades von 72 % abgerechnet wurde. Außerdem war Andreas Pabst ein Bonus für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von T€ 200 zugesagt worden, der unter Zugrundelegung eines Zielerreichungsgrades von 150 % abgerechnet wurde. Die vorgenannten Zahlungen erfolgten im Geschäftsjahr 2021-

Weiterhin bestehen Ansprüche des Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen auf eine variable Vergütung für die finanziellen Ziele im Geschäftsjahr 2020 (zweijährige Vergütungskomponente), die im Geschäftsjahr 2022 zur Abrechnung kommen wird.

2. Langfristige variable Vergütung
a. Long-Term Incentive Plan (LTIP) 2018-2020
Im Geschäftsjahr 2018 wurde dem Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen die Teilnahme am sogenannten 'Long-Term Incentive Plan' (nachfolgend 'LTIP') mit einem Zuteilungswert in Höhe von 300 T€ gewährt. Der LTIP war ein variabler Vergütungsbestandteil mit langfristiger Anreizwirkung.

Der LTIP umfasste einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren. Das Zuteilungsvolumen war entweder bereits vertraglich vereinbart oder wurde vom Aufsichtsrat spätestens zu Beginn des jeweiligen Dreijahreszeitraums festgelegt. Unter nach dem LTIP näher bestimmten Voraussetzungen ('good and bad Leaver' Regelung) konnte ein Anspruch auf Auszahlung des Brutto-Auszahlungsbetrages gänzlich entfallen oder nur zeitanteilig bestehen.

Ebenfalls zu Beginn des dreijährigen Performance-Zeitraums wurden vom Aufsichtsrat die Kennzahlen und Vorgaben für die sogenannten Targetwerte für die Erfolgsfaktoren des jeweiligen LTIP festgelegt. Die maßgeblichen Faktoren waren dabei (i) der 'Performance Factor' und (ii) der 'Strategy Factor'.

Die für den Performance Factor maßgebliche Kennzahl war der EVA während des Performance Zeitraums. EVA bedeutet dabei das EBIT der Gruppe (auf einer konsolidierten Basis) abzüglich Mindestzins (9 %) auf das eingesetzte Kapital der Gruppe. Der Aufsichtsrat gab nach billigem Ermessen die Targetwerte, eingeteilt in (i) Minimum Target, (ii) Target und (iii) Maximum Target, vor. Das Minimum Target (Mio. € 220,0) entsprach einem Performance Factor von 0,50, das Target (Mio. € 300,0) einem Performance Factor von 1,00 und das Maximum Target (Mio. € 380,0) einem Performance Factor von 1,50. Der Performance Factor 0,50 war auch bei einem Unterschreiten des Minimum Targets erreicht.

Für den Strategy Factor legte der Aufsichtsrat als Kennzahlen (strategische Ziele) die Reduktion der Kosten im Geschäftsjahr 2020 gegenüber dem Geschäftsjahr 2017 (Kostenreduktion) und das Wachstum des Umsatzes in China im Zeitraum 2018 bis 2020 (Wachstum Umsatz China) fest. Die beiden Einzelziele waren gleich gewichtet. Für die Kostenreduktion bestimmte der Aufsichtsrat als Minimum Target Mio. € 260,0, als Target Mio. € 325,0 und als Maximum Target Mio. € 390,0. Für das Wachstum Umsatz China bestimmte der Aufsichtsrat als Minimum Target Mio. € 1.915,9, als Target Mio. € 2.737,0 und als Maximum Target Mio. € 3.558,1. Das Minimum Target entsprach einem Strategy Factor von 0,00, das Target einem Strategy Factor von 1,00 und das Maximum Target einem Strategy Factor von 2,00.

Im Performance-Zeitraum wurde ein EVA von Mio. € 380,4, eine Kostenreduktion von Mio. € 403,3 und ein Wachstum Umsatz China von Mio. € 1.442,0 erreicht. Dies entsprach einem Performance Factor von 0,50 und Teil-Strategy Factors von 2,00 bzw. 0,00.

Der Brutto-Auszahlungsbetrag ergab sich dann durch die Multiplikation von individuellem Zuteilungswert, Performance Factor und Strategy Factor.

Unter dem bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungssystem wurde im Geschäftsjahr 2021 dem Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen ein Auszahlungsbetrag aus dem LTIP 2018-2020 ausgezahlt.

b. KUKA Added Value Incentive Plan (KAVI) 2019-2021 und 2020-2022
In den Geschäftsjahren 2019 und 2020 wurden den Vorstandsmitgliedern als langfristiger Vergütungsbestandteil die Teilnahme an dem KUKA Added Value Incentive Plan (nachfolgend 'KAVI') gewährt. Der dem Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen gewährte Zuteilungswert betrug jeweils 300 T€. Der dem Mitglied des Vorstands Andreas Pabst gewährte Zuteilungswert betrug jeweils 150 T€. Im Gegensatz zu den LTIP orientiert sich der KAVI an einer langfristigen Entwicklung des Ergebnisses je Aktie (Earnings per Share) und der Aktienkursentwicklung der KUKA Aktiengesellschaft und der Midea Group Co. Ltd. Die KAVI-Pläne 2019-2021 und 2020-2022 haben eine Laufzeit von jeweils drei Geschäftsjahren.

Im Rahmen des KAVI wird jedem Vorstandsmitglied ein individueller Zuteilungswert in Euro gewährt. Dieser Zuteilungswert wird dann mit der Summe des Earnings Factor (50 %-Gewichtung) und des Share Price Factor (50 %-Gewichtung) multipliziert. Der Earnings Factor und der Share Price Factor sind wie folgt definiert:

Earnings Factor:

Der Earnings Factor bezieht sich auf das Ergebnis je Aktie (Earnings per Share; kurz EPS) der KUKA Aktiengesellschaft. Die EPS-Ziele wurden aus den EPS 2019-2021 bzw., EPS 2020-2022 gemäß dem Durchschnittswert laut jeweiliger Mittelfristplanung gebildet. Bezogen auf die einzelnen KAVIs gilt:

EPS 2019-2021: 3,44 € = Faktor 1
EPS 2020-2022: 2,74 € = Faktor 1

Das EPS-Mindestziel 2019-2021 wurde mit 2,06 € und das EPS-Mindestziel 2020-2022 mit 1,64 € festgelegt. Wenn dieses Mindestziel nicht erreicht wird, beträgt der Earnings Factor 0.

Share Price Factor:

Der Share Price Factor setzt sich aus folgenden Komponenten zusammen: (i) Kursentwicklung der Aktie der KUKA Aktiengesellschaft (80 %-Gewichtung) im Verhältnis zu einer Benchmark-Gruppe und (ii) Kursentwicklung der Aktie der Midea Group Co. Ltd. über den Performance-Zeitraum (20 %-Gewichtung). Im Hinblick auf die Kursentwicklung der KUKA Aktie wurde eine Benchmark-Gruppe von elf Unternehmen definiert, die die Geschäftssegmente Robotics, Systems, Logistics Automation und Healthcare repräsentieren.

Für den Share Price Factor gelten Mindestziele. Werden diese nicht erreicht, beträgt der Share Price Factor 0.

Die Gesamtauszahlungsbeträge aus den aktuell noch nicht abgerechneten LTIPs und den laufenden KAVIs sind der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des jeweils gewährten individuellen Zuteilungswertes für das einzelne Vorstandsmitglied.

Unter dem bis zum 31.12.2020 geltenden Vergütungssystem bestehen daher Ansprüche des Vorstandsvorsitzenden Peter Mohnen aus dem KAVI 2019-2021 und KAVI 2020-2022, die in den Geschäftsjahren 2022 bzw. 2023 zur Abrechnung kommen werden. Die Ansprüche des bis zum 30. Juni 2021 amtierenden Mitglieds des Vorstands Andreas Pabst wurden im Rahmen der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages abgegolten.

VII.

Abweichungen vom neuen Vergütungssystem im Geschäftsjahr 2021

Peter Mohnen
Das neue Vergütungssystem wurde im März 2021 vom Aufsichtsrat der KUKA Aktiengesellschaft beschlossen und von der Hauptversammlung im Mai 2021 gebilligt. Mit Peter Mohnen wurde im Laufe des Geschäftsjahrs 2021 die vorzeitige Wiederbestellung verhandelt und sein Dienstvertrag unterjährig neu gefasst. Um Vergütungskomponenten nicht rückwirkend und bereits vereinbarte Ziele nicht unterjährig anpassen zu müssen und die Auswirkungen für die Gesellschaft und Peter Mohnen zu glätten, wurde festgelegt, dass für die kurzfristige variable Vergütung, das bis zum 31.12.2020 geltende Vergütungssystem auch im Geschäftsjahr 2021 zur Anwendung kommt und das neue Vergütungsmodell ab dem 1. Januar 2022 gilt. Hingegen wurde bei der langfristigen variablen Vergütung auf das neue Vergütungsmodell nach dem LTPP 2020-2024 zum 1. Januar 2021 umgestellt (mit einem Zuteilungsvolumen in Höhe von 300.000 €).

Andreas Pabst
Die Vergütung des bis zum 30. Juni 2021 amtierenden Mitglieds des Vorstands Andreas Pabst entspricht nicht dem neuen Vergütungssystem. Hintergrund ist, dass das neue Vergütungssystem nur für Vorstandsmitglieder gilt, die ab dem 1. Januar 2021 bestellt wurden. Andreas Pabst ist zum 30. Juni 2021 aus dem Vorstand ausgeschieden; in diesem Zuge wurden alle Vergütungsthemen in der Aufhebungsvereinbarung vom 21. Juni 2021 abschließend geregelt.

Alexander Tan
Die Vergütung des seit dem 1. Juli 2021 amtierenden Mitglied des Vorstands Alexander Tan entspricht dem neuen Vergütungssystem.

VIII.

Ziel-, Minimal- und Maximalvergütung im Jahr 2021

Die folgenden Tabellen stellen die für das Geschäftsjahr 2021 zugewendete individuelle Zielvergütung, Minimalvergütung und Maximalvergütung der zum 31. Dezember 2021 amtierenden Mitglieder des Vorstands dar.

Zielvergütung Geschäftsjahr 2021
Zum 31. Dezember 2021 amtierende Mitglieder des Vorstands

Peter Mohnen

Alexander Tan1

Vorsitzender des Vorstands

Vorstand Finanzen

seit 01.07.2021

Angaben in T€

2021
(100 %)

2021
(Min)

2021
(Max)

2020
(100 %)

2021
(100 %)

2021
(Min)

2021
(Max)

2020
(100 %)

Fixe Vergütung

Festgehalt

1.000

1.000

1.000

1.000

300

300

300

-

Sachbezüge2

50

0

50

35

50

0

50

-

sonstige Leistungen3

-

-

-

-

65

0

65

-

Summe

1.050

1.000

1.050

1.035

415

300

415

-

Variable Vergütung

Kurzfristige variable Vergütung

Tantieme 2020

-

-

1.000

-

-

-

-

Tantieme 2021

1.000

0

2.000

-

175

0

350

-

Langfristige variable Vergütung

KAVI 2020-2022

-

-

-

300

-

-

-

-

LTPP 2021-2024

300

0

600

-

203

0

405

-

Summe

1.300

0

2.600

1.300

378

0

755

-

Gesamtsumme

2.350

1.000

3.650

2.335

793

300

1.170

-

Versorgungsaufwand

-

-

-

-

-

-

-

-

Gesamtvergütung

2.350

1.000

3.650

2.335

793

300

1.170

-

maximale Gesamtvergütung4

4.500

-

3.000

-

1 Alexander Tan ist seit dem 1. Juli 2021 Vorstandsmitglied (CFO). In der Tabelle ist die zeitanteilige Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 dargestellt.

2 Die Sachbezüge sind ab dem Geschäftsjahr 2021 für Peter Mohnen und Alexander Tan auf 50.000 € p.a. begrenzt. Sie wurden in der Tabelle für das Geschäftsjahr 2021 mit dem möglichen Höchstbetrag (nicht dem tatsächlichen Betrag) und für das Geschäftsjahr 2020 mit dem tatsächlichen Betrag berücksichtigt.

3 Alexander Tan wurde eine Erstattung von Umzugskosten bis zu 35 T€ gegen Vorlage von Belegen, ein monatlicher Wohnzuschuss für die Dauer von bis zu 6 Monaten ab Dienstbeginn in Höhe von bis zu 2,5 T€ pro vollem Monat gegen Vorlage von Belegen sowie die Erstattung der Kosten von drei Flügen in der Zeit vom 1. Juli 2021 bi 31. Dezember 2021 vertraglich zugesagt.

4 Vom Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte maximale Gesamtvergütung.

IX.

Gewährte und geschuldete Vergütung im Jahr 2021

1. Im Geschäftsjahr 2021 aktive Mitglieder des Vorstands
Die folgenden Tabellen stellen die den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Die Tabellen enthalten danach alle Beträge, (i) die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich zugeflossen sind ('gewährte Vergütung') und (ii) die im Geschäftsjahr 2021 rechtlich fällig waren, aber nicht im Geschäftsjahr 2021 zugeflossenen sind ('geschuldete Vergütung').

Im Geschäftsjahr 2021 hat der Aufsichtsrat nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern. Hierzu bestand kein Anlass.

Der Dienstvertrag des mit dem bis zum 30. Juni 2021 amtierenden Mitglied des Vorstands Andreas Pabst wurde einvernehmlich vorzeitig beendet ohne dass dafür ein wichtiger Grund vorlag. In diesem Zusammenhang wurde die Zahlung einer Abfindung vereinbart.

Nebentätigkeiten von Vorstandsmitgliedern, die zu einer Anrechnung von dafür gezahlter Vergütung auf die Vergütung für die Tätigkeit als Vorstand führten, bestanden im Berichtszeitraum nicht.

Die den einzelnen Mitgliedern des Vorstands gewährten und geschuldeten Gesamtvergütungen, dargestellt in den nachfolgenden Tabellen hielten die vom Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG festgelegte maximale Gesamtvergütung von 4.500.000 € für den Vorstandsvorsitzenden und 3.000.000 € für ordentliche Vorstandsmitglieder. ein.

Zusätzlich waren die variablen Vergütungsbestandteile jeweils in ihrer maximalen Auszahlungshöhe begrenzt.

Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für zum 31. Dezember 2021 amtierende Mitglieder des Vorstands

Peter Mohnen

Alexander Tan

Vorsitzender des Vorstands

Finanzvorstand1

seit 01.07.2021

Angaben in T€

2021

2020

2021

Fixe Vergütung

relativer Anteil an GV

relativer Anteil an GV

relativer Anteil an GV

Festgehalt

1.000

48,54 %

1.000

59,84 %

300

92,59 %

Sachbezüge2

16

0,78 %

30

1,80 %

2

0,62 %

Sonstige Leistungen3

-

-

-

-

22

6,79 %

Summe

1.016

49,32 %

1.030

61,64 %

324

100,00 %

Variable Vergütung

Einjährige variable Vergütung

Bonus 20194

-

-

447

26,75 %

-

-

Bonus 20204

390

18,93 %

-

-

-

-

Mehrjährig variable Vergütung

Tantieme Unternehmensziele 20185

-

-

164

9,81 %

-

-

Tantieme Unternehmensziele 20195

504

24,47 %

-

-

-

-

Long-Term Incentive Plan 2017-20196

-

-

30

1,80 %

-

-

Long-Term Incentive Plan 2018-20206

150

7,28 %

-

-

-

-

Summe

1.044

50,68 %

641

38,36 %

-

-

Gesamtvergütung

2.060

100,00 %

1.671

100,00 %

324

100,00 %

1 Alexander Tan ist seit dem 1. Juli 2021 Vorstandsmitglied (CFO). In der Tabelle ist die zeitanteilige Vergütung für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 dargestellt.

2 Geldwerter Vorteil für die Bereitstellung und Nutzung eines Dienstwagens bzw. eines Fahrservices.

3 Alexander Tan wurde eine Erstattung von Umzugskosten bis zu 35 T€ gegen Vorlage von Belegen, ein monatlicher Wohnzuschuss für die Dauer von bis zu 6 Monaten ab Dienstbeginn in Höhe von bis zu 2,5 T€ pro vollem Monat gegen Vorlage von Belegen sowie die Erstattung der Kosten von drei Flügen in der Zeit vom 1. Juli 2021 bi 31. Dezember 2021 vertraglich zugesagt.

4 Im Geschäftsjahr 2020 ausbezahlte variable Vergütung für die Erreichung persönlicher Ziele 2019 und im Geschäftsjahr 2021 ausbezahle variablen Vergütung für die Erreichung persönlicher Ziele 2020.

5 Anteile der variablen Vergütung Tantieme Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2018, welche im Geschäftsjahr 2020 sowie Anteile der variablen Vergütung aus dem Geschäftsjahr 2019, welche im Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung gekommen sind.

6 Auszahlung Long-Term Incentive Pläne 2017-2019 und 2018-2020, die im Geschäftsjahr 2020 bzw. 2021 zur Auszahlung gekommen sind.

Gewährte und geschuldete Vergütung nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG für im Geschäftsjahr ausgeschiedene Mitglieder des Vorstands

Andreas Pabst

Finanzvorstand1

bis 30.06.2021

Angaben in T€

2021

2020

Fixe Vergütung

relativer Anteil an GV

relativer Anteil an GV

Festgehalt

300

10,05 %

600

64,24 %

Sachbezüge2

8

0,27 %

11

1,18 %

Sonstige Leistungen

-

-

-

-

Summe

308

10,32 %

611

65,42 %

Variable Vergütung

Einjährige variable Vergütung

Bonus 20193

-

-

295

31,58 %

Bonus 20203

300

10,05 %

-

-

Mehrjährig variable Vergütung

Tantieme Unternehmensziele 20184

-

-

28

3,00 %

Tantieme Unternehmensziele 20194

288

9,66 %

-

-

Summe

588

19,71 %

323

34,58 %

Leistungen im Zusammenhang mit Vertragsaufhebung5

2.088

69,97 %

-

-

Gesamtvergütung

2.984

100,00 %

934

100,00 %

1 Andreas Pabst war vom 6. Dezember 2018 bis zum 30. Juni 2021 Vorstandsmitglied (CFO). Sein Dienstvertag endete aufgrund der Aufhebungsvereinbarung vom 21. Juni 2021 (die 'Aufhebungsvereinbarung') am 30. Juni 2021. Im Geschäftsjahr 2021 wurden Andreas Pabst die Festvergütung und die Sachbezüge anteilig gewährt.

2 Geldwerter Vorteil für die Bereitstellung und Nutzung eines Dienstwagens.

3 Im Geschäftsjahr 2020 ausbezahlte variable Vergütung für die Erreichung persönlicher Ziele 2019 und im Geschäftsjahr 2021 ausbezahle variable Vergütung für die Erreichung persönlicher Ziele 2020.

4 Anteile der variable Vergütung Tantieme Unternehmensziele für das Geschäftsjahr 2018, welche im Geschäftsjahr 2020 sowie Anteile der variablen Vergütung aus dem Geschäftsjahr 2019, welche im Geschäftsjahr 2021 zur Auszahlung gekommen sind.

5 Im Hinblick auf die vorzeitige Beendigung des Dienstvertrages wurde Andreas Pabst als Entschädigung für die auf den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis 5. Dezember 2021 entfallende Festvergütung eine Abfindung in Höhe von T€ 258 gewährt. Die Tantieme persönliche Ziele 2021 (T€ 400 bei einer Zielerreichung von 200 %), die Tantieme Unternehmensziele 2020 (T€ 486 bei einer Zielerreichung von 121,5 %), die Tantieme Unternehmensziele 2021 (T€ 600 bei einer Zielerreichung von 150 %), das KAVI 2019-2021 (T€ 48 bei einer Summe von Earnings Factor und Share Price Factor von 0,32), das KAVI 2020-2022 (T€ 97,5 bei einer Summe von Earnings Factor und Share Price Factor von 0,65) und der KAVI 2021-2023 (T€ 150 bei einer Summe von Earnings Factor und Share Price Factor von 1,00) wurden mit einer Einmalzahlung abgegolten. Die Feststellung der Zielerreichung erfolgte nach billigem Ermessen. Die Höhe der Einmalzahlung war ein Verhandlungsergebnis. Von der Einmalzahlung entfielen 12,4 % auf die Abgeltung von Festvergütung und 85,7 % auf die Abgeltung von variablen Vergütungsbestanteilen. Mit der Aufhebungsvereinbarung sind sämtliche Ansprüche aus kurzfristiger und langfristiger variabler Vergütung erledigt. Weiterhin wurde Andreas Pabst die Erstattung der Kosten einer Outplacementberatung und von Kosten der Rechtsberatung im Zusammenhang mit der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages in Höhe von bis zu 30 T€ zugesagt, wovon rund 8 T€ verbraucht wurden.

2. Frühere Mitglieder des Vorstands
Von einigen Ausnahmen abgesehen, sind ehemaligen Vorstandsmitgliedern, deren Amtsperioden spätestens im Jahr 2008 geendet haben, Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erteilt worden, welche Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeits-, Witwen- und Waisenrenten beinhalten. Der Gesamtbetrag der gewährten und geschuldeten Vergütung betrug im Geschäftsjahr 2021 830 T€ (Geschäftsjahr 2020: 822 T€) und besteht nur aus fester Vergütung (Rentenzahlungen). Gemäß § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben unterlassen, weil diese ehemaligen Vorstandsmitglieder vor dem 30. September 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind. Für die laufenden Pensionen und Anwartschaften auf Pensionen wurden angemessene Rückstellungen gebildet.

Vergütung des Aufsichtsrats

1. Vergütungsstruktur
Aufgrund des Beschlusses der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vom 1. Januar 2006 ist die Satzung dahingehend geändert worden, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats eine feste Vergütung erhalten.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben dem Ersatz seiner Auslagen eine feste Vergütung, welche 30 T€ beträgt und nach Ablauf des Geschäftsjahrs zahlbar ist.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält die vierfache, der Stellvertreter des Vorsitzenden die doppelte Vergütung. Im Falle der Leitung der Hauptversammlung sowie für die Mitgliedschaft in jedem nicht nur vorübergehend tätigen Ausschuss, höchstens aber für drei Ausschussmitgliedschaften, erhalten Aufsichtsratsmitglieder eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 30 T€. Ein Ausschussvorsitzender erhält, auch wenn er mehreren Ausschüssen vorsitzt, zusätzlich noch die Hälfte der jährlichen Vergütung. Dies gilt nicht für den Ausschuss nach § 27 Abs. 3 MitbestG.

Zusätzlich werden jedem Aufsichtsratsmitglied für jede Aufsichtsratssitzung (einschließlich der Sitzungen von Ausschüssen des Aufsichtsrats) die entstandenen angemessenen Kosten erstattet und eine Aufwandspauschale in Höhe von 450 € (zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer) gewährt. Den Vertretern der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat, die bei der KUKA Aktiengesellschaft oder einer KUKA Konzerngesellschaft angestellt sind, steht auf Basis des Anstellungsvertrages weiterhin ein reguläres Gehalt zu.

2. Gewährte und geschuldete Vergütung im Jahr 2021
Die folgende Tabelle stellt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dar. Die Tabelle enthält danach alle Beträge, die den einzelnen Aufsichtsratsmitgliedern im Geschäftsjahr 2021 tatsächlich zugeflossen sind ('gewährte Vergütung') beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen ('geschuldete Vergütung').

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021 und 2020 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG

Zum 31.12.2021 amtierende Aufsichtsratsmitglieder

Grundvergütung

Ausschussvergütung

Sitzungsgeld

Gesamt-
vergütung

in €

in % GV

in €

in % GV

in €

in % GV

in €

Dr. Yanmin (Andy) Gu1
Aufsichtsratsvorsitzender

2021

120.000

50,31

105.000

44,03

13.500

5,66

238.500

2020

120.000

51,48

105.000

45,05

8.100

3,47

233.100

Michael Leppek2
stellv. Aufsichtsratsvorsitzender

2021

60.000

36,70

90.000

55,05

13.500

8,26

163.500

2020

60.000

37,95

90.000

56,93

8.100

5,12

158.100

Lin (Avant) Bai

2021

25.644

48,84

23.259

44,30

3.600

2,20

52.503

2020

-

-

-

-

-

-

-

Wilfried Eberhardt

2021

30.000

86,96

-

-

4.500

13,04

34.500

2020

30.000

90,50

-

-

3.150

9,50

33.150

Prof. Dr. Henning Kagermann1

2021

30.000

37,31

45.000

55,97

5.400

6,72

80.400

2020

30.000

37,74

45.000

56,60

4.500

5,66

79.500

Armin Kolb2

2021

30.000

29,76

60.000

59,52

10.800

10,71

100.800

2020

30.000

31,30

60.000

62,60

5.850

6,10

95.850

Carola Leitmeir2

2021

30.000

30,58

60.000

61,16

8.100

8,26

98.100

2020

30.000

31,00

60.000

62,02

6.750

6,98

96.750

Min (Francoise) Liu

2021

30.000

29,24

60.000

58,48

12.600

12,28

102.600

2020

30.000

31,30

60.000

62,60

5.850

6,10

95.850

Manfred Hüttenhofer2

2021

30.000

45,87

30.000

45,87

5.400

8,26

65.400

2020

30.000

46,51

30.000

46,51

4.500

6,98

64.500

Dr. Myriam Meyer

2021

30.000

30,86

60.000

61,73

7.200

7,41

97.200

2020

30.000

31,00

60.000

62,02

6.750

6,98

96.750

Tanja Smolenski2

2021

30.000

45,56

30.000

45,56

5.850

8,88

65.850

2020

30.000

45,87

30.000

45,87

5.400

8,26

65.400

Helmut Zodl1

2021

30.000

37,31

45.000

55,97

5.400

6,72

80.400

2020

28.191

37,46

41.673

55,37

5.400

7,17

75.264

Im Geschäftsjahr ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder

Dr. Chengmao Xu (bis 17.01.2021)

2021

1.398

50,00

1.398

50,00

-

0

2.796

2020

30.000

60,35

16.110

32,41

3.600

7,24

49.710

Summe

2021

477.042

40,34

609.657

51,55

95.850

8,11

1.182.549

2020

478.191

41,80

597.783

52,26

67.950

5,94

1.143.924

1 Herr Dr. Yanmin (Andy) Gu ist Vorsitzender des Personal-, des Vermittlungs- und des Nominierungsausschusses. Herr Prof. Dr. Kagermann ist Vorsitzender des Strategie- und Technologieausschusses. Herr Helmut Zodl ist Vorsitzender des Prüfungsausschusses.

2 Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, die auch Mitglieder der IG Metall sind, haben erklärt, ihre Aufsichtsratsvergütung gemäß den Richtlinien des Deutschen Gewerkschaftsbundes an die Hans-Böckler-Stiftung abzuführen.

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der Vergütung

Die folgende Tabelle enthält gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG eine vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung des KUKA Konzerns, der jährlichen Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalentbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Umsatzerlöse und Ergebnis je Aktie abgebildet. Der Umsatz ist als eine zentrale Kennzahl von KUKA auch als Erfolgsziel in der Tantieme der Mitglieder des Vorstands implementiert.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.

In die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung von Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis wurden die im gemeinsamen Betrieb, den die KUKA AG gemeinsam mit der KUKA Deutschland GmbH und der KUKA Systems GmbH am Standort Augsburg unterhält, beschäftigten Geschäftsführer, Arbeitnehmer und Auszubildenden einbezogen.

Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie im jeweiligen Geschäftsjahr zugeflossene kurzfristige und langfristige variable Vergütungsbestandteile. Damit entspricht auch die Vergütung der Arbeitnehmer grundsätzlich der gewährten und geschuldeten Vergütung im Sinne von § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung sowie der Veränderung der Vergütung der Arbeitnehmer, des Vorstands und des Aufsichtsrats

Geschäftsjahr

2017

2018

Veränderung in %

2019

Veränderung in %

2020

Veränderung in %

2021

Veränderung in %

Ertragsentwicklung

Umsatzerlöse (in Mio. €)

3.479,1

3.242,1

-6,81

3.192,6

-1,53

2.573,5

-19,39

3.275,7

27,29

Ergebnis je Aktie (in €)

2,22

0,32

-85,59

0,24

-25,00

-2,59

-1.179,17

0,98

137,84

Jahresüberschuss im KUKA Konzern (in Mio. €)

88.2

16.6

-81,18

17.8

7,23

-94.6

-631,46

49.3

152,11

Jahresüberschuss der KUKA AG (in Mio. €)

-38.7

66.4

271,58

22.4

-66,27

25.6

14,29

-110.2

-530,47

Durchschnittliche Vergütung Arbeitnehmer (T€)

Belegschaft in Augsburg1,2

-

-

-

-

-

80

-

81

1,25

Vorstandsvergütung (T€) gewährt und geschuldet

Peter Mohnen (seit 16.05.2012)

2.772

1.950

-29,65

1.735

-11,03

1.671

-3,69

2.060

23,28

Alexander Tan (seit 01.07.2021)

-

-

-

-

-

-

-

324

-

Im Geschäftsjahr ausgeschiedene Vorstandsmitglieder

Andreas Pabst (bis 30.06.2021)

-

0

-

718

-

934

30,08

32.388

155,67

Frühere Vorstandsmitglieder

Prof. Dr. Peter Hofmann (bis 20.02.2020)

-

-

-

78

-

4887

1.037,18

-

-

Dr. Till Reuter (bis 05.12.2018)

3.918

58.865

126,26

62.025

-77,16

-

-

-

-

Aufsichtsratsvergütung (in T€) gewährt und geschuldet

Dr. Yanmin (Andy) Gu (seit 10.02.2017)

0

199

-

225

13,07

225

0,00

225

0,00

Michael Leppek (seit 12.09.2013)

123

150

21,95

150

0,00

150

0,00

150

0,00

Lin (Avant) Bai (seit 23.02.2021)

-

-

-

-

-

-

-

49

-

Wilfried Eberhardt (seit 15.05.2008)

30

30

0,00

30

0,00

30

0,00

30

0,00

Manfred Hüttenhofer (seit 06.06.2018)

-

0

-

34

-

60

76,47

60

0,00

Prof. Dr. Henning Kagermann (seit 31.05.2017)

0

44

-

75

70,45

75

0,00

75

0,00

Armin Kolb (seit 05.06.2013)

76

90

18,42

90

0,00

90

0,00

90

0,00

Carola Leitmeir (seit 01.07.2009)

76

90

18,42

90

0,00

90

0,00

90

0,00

Min (Francoise) Liu (seit 10.02.2017)

0

74

-

90

21,62

90

0,00

90

0,00

Dr. Myriam Meyer (seit 06.06.2018)

-

0

-

52

-

90

73,08

90

0,00

Tanja Smolenski (seit 15.12.2017)

0

1

-

47

4.600

60

27,65

60

0,00

Helmut Zodl (seit 24.01.2020)

-

-

-

-

-

70

-

75

7,14

Im Geschäftsjahr ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglieder

Dr. Chengmao Xu (bis 17.01.2021)

-

-

-

-

-

17

-

-

-

1 Bei der Ermittlung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer blieben Entgeltminderungen durch Kurzarbeit unberücksichtigt.

2 Die durchschnittliche Vergütung der Arbeitnehmer war erstmals für das Geschäftsjahr 2020 anzugeben.

3 Herrn Andreas Pabst wurde gemäß seiner Aufhebungsvereinbarung vom 21. Juni 2021 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 2.088 T€ im Geschäftsjahr 2021 ausbezahlt.

4 Herrn Prof. Dr. Hofmann wurde gemäß seiner Aufhebungsvereinbarung vom 19. Februar 2020 eine Ausgleichszahlung in Höhe von 500 T€ im Geschäftsjahr 2019 ausbezahlt.

5 Herrn Dr. Reuter wurde gemäß seiner Ausscheidensvereinbarung vom 28. November 2018 eine Abfindung in Höhe von 5.597 T€ im Geschäftsjahr 2018 ausbezahlt.

6 Herrn Dr. Reuter wurde gemäß seiner Ausscheidensvereinbarung vom 28. November 2018 der verbleibende Teil der Abfindung in Höhe von 2.000 T€ im Geschäftsjahr 2019 ausbezahlt.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG

An die KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der KUKA Aktiengesellschaft, Augsburg für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. Im Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162. Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsbericht.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt 'Verantwortung des Wirtschaftsprüfers' unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen - beabsichtigten oder unbeabsichtigten - falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben. Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können.

In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Vollständigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.

München, 28. März 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Holger Grassnick
Wirtschaftsprüfer

ppa. Stefan Postenrieder
Wirtschaftsprüfer

C.

Weitere Angaben zur Einberufung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung besteht das Grundkapital der Gesellschaft aus 39.775.470 Stückaktien ohne Nennbetrag; andere Aktiengattungen bestehen nicht. Jede Aktie gewährt eine Stimme, so dass 39.775.470 teilnahme- und stimmberechtigte Aktien bestehen.

2.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Online-Service

Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft erneut als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) nach Maßgabe des § 1 Absatz 1 und Absatz 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts- , Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens 'Aufbauhilfe 2021' und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze vom 10. September 2021 (nachfolgend als 'COVID-19-Gesetz' bezeichnet), abgehalten.

Die gesamte Hauptversammlung wird am Dienstag, den 17. Mai 2022, ab 10.00 Uhr (MESZ) über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/InvestorRelations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

in Bild und Ton übertragen.

Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet haben, die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft verfolgen (die Voraussetzungen für die Anmeldungen sind nachfolgend unter Ziffer 3 erläutert). Aktionäre können selbst oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht entweder per elektronischer Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben sowie über den Online-Service der Gesellschaft Fragen stellen und Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Eine darüberhinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Ebenso ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) vor Ort, d.h. am Sitz der Gesellschaft, ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton berechtigt die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).

Der Online-Service ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

ab Dienstag, den 26. April 2022, 0.00 Uhr (MESZ), für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Zur Nutzung des Online-Services der Gesellschaft müssen sich Aktionäre und ihre Bevollmächtigten mit der Zugangskartennummer und dem Zugangscode anmelden, welche angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten mit der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen nach Anmeldung auf der Benutzeroberfläche im Online-Service der Gesellschaft. Die weiteren Einzelheiten zur Nutzung des Online-Services der Gesellschaft und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem dort und auf der Homepage der Gesellschaft hinterlegten Informationsblatt entnehmen.

3.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte und die Ausübung des Stimmrechts in der virtuellen Hauptversammlung

Aktionäre, die ihre Aktionärsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in der virtuellen Hauptversammlung ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Die Aktionäre müssen außerdem ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also Dienstag, den 26. April 2022, 0.00 Uhr (MESZ), (sog. Nachweisstichtag) bezieht, ausreichend.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform erfolgen und der Gesellschaft unter der nachstehend bestimmten Adresse mindestens am siebten Tage vor der Versammlung, also spätestens am Dienstag, den 10. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen:

KUKA Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten die Zugangskarten für den Online-Service der Gesellschaft mit persönlichen Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Zugangscode) für die Ausübung der Aktionärsrechte in der virtuellen Hauptversammlung übermittelt.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit der Aktien einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich, d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag ist im Übrigen kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

4.

Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl oder mittels Bevollmächtigter

a)

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege elektronischer Kommunikation ausüben (Briefwahl). Hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe hierzu Ziffer 3). Die Stimmabgabe im Wege der elektronischen Briefwahl erfolgt über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

ist ab Dienstag, den 26. April 2022, 0.00 Uhr (MESZ), bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2022 möglich. Das Ende der Abstimmung wird vom Versammlungsleiter auf einen Zeitpunkt nach Beendigung der Fragenbeantwortung festgelegt und in der Bild- und Tonübertragung angekündigt.

Bis zu diesem Zeitpunkt kann im Online-Service der Gesellschaft eine über den Online-Service vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden. Einzelheiten zur Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Weitere Hinweise zur elektronischen Briefwahl sind auf der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten übersandt wird, enthalten und zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

einsehbar.

b)

Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht bei entsprechender Vollmachtserteilung auch durch Bevollmächtigte ausüben lassen. Zur Klarstellung: Auch Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung sind eine frist- und formgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Absatz 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB) und sind der Gesellschaft bis spätestens Freitag, den 13. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), an nachstehende Adresse zu übermitteln:

KUKA Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Alternativ kann eine Bevollmächtigung unter Verwendung der Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

erfolgen.

Diese Möglichkeit steht den Aktionären bis zum Ende der Abstimmungen in der Hauptversammlung am 17. Mai 2022 zur Verfügung. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersandten oder über den Online-Service der Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich. Wird eine Vollmacht - jeweils fristgemäß - sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersandt als auch über den Online-Service der Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebene Vollmacht als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) darf die Vollmachtserklärung nur einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt werden und muss von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich in diesen Fällen mit dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Absatz 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Aktionär einen eigenen Zugangscode erhält. Die Nutzung der Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung; ein darüberhinausgehender Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform ist nicht erforderlich.

c)

Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und - mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts - auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen.

Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

zu erfolgen. Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen. Das Vollmachts- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit den entsprechenden Erläuterungen ist auf der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/Investor

Relations/Hauptversammlung über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

zum Download bereit.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen spätestens bis Freitag, den 13. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), an die Gesellschaft übermittelt werden:

KUKA Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/Investor

Relations/Hauptversammlung über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

bis zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Mai 2022 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersandten oder über den Online-Service der Gesellschaft erteilten Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich. Wird eine Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft - jeweils fristgemäß - sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersandt als auch über den Online-Service der Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebene Vollmacht mit den zugehörigen Weisungen als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.

Soweit von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

d)

Elektronische Bestätigung der Stimmabgabe bei elektronischer Briefwahl

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte, die Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl abgeben, erhalten von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung der Stimmrechte entsprechend den Anforderungen des § 118 Abs. 1 Sätze 3 bis 5 AktG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212. Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im Online-Service der Gesellschaft dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar bereitgestellt.

Wird die Stimme nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG mittels elektronischer Briefwahl abgegeben, so hat der Intermediär die elektronische Bestätigung über die elektronische Ausübung des Stimmrechts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.

e)

Nachweis der Stimmzählung

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG von der Gesellschaft innerhalb eines Monats nach der Hauptversammlung, das heißt bis Freitag, 17. Juni 2022, 24.00 Uhr MESZ, eine Bestätigung verlangen, ob und wie die abgegebenen Stimmen gezählt wurden. Die Anforderung kann im Online-Service der Gesellschaft nach Ende der Hauptversammlung bis Freitag, 17. Juni 2022, 24.00 Uhr MESZ, vorgenommen werden. Alternativ steht ein Formular für die Anforderung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/Investor

Relations/Hauptversammlung über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

zur Verfügung und kann darüber hinaus auch unter nachstehender Anschrift angefordert werden:

KUKA Aktiengesellschaft
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Das ausgefüllte Formular zur Anforderung der Bestätigung über die Stimmzählung kann bis Freitag, 17. Juni 2022, 24.00 Uhr MESZ, an die oben für die Anmeldung genannte Anschrift oder an die vorgenannte E-Mail-Adresse übermittelt werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter wird dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung entsprechend den Anforderungen des § 129 Abs. 5 Satz 2 AktG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 innerhalb der fünfzehntägigen Frist gemäß Art. 9 Abs. 5 Unterabsatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 übermitteln.

Werden die Stimmen nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG abgegeben und verlangt dieser die Übermittlung der vorgenannten Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung der abgegebenen Stimmen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

5.

Rechte der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

a)

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ein solches Verlangen ist schriftlich oder in der elektronischen Form des § 126a BGB an den Vorstand der Gesellschaft (KUKA Aktiengesellschaft, Vorstand, Stichwort 'Hauptversammlung', Zugspitzstraße 140, 86165 Augsburg; E-Mail: hauptversammlung2022@kuka.com) zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Samstag, den 16. April 2022, 24.00 Uhr (MESZ). Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen der Ausübung des Rechts und seinen Grenzen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

unter 'Hinweise gemäß § 121 Absatz 3 Satz 3 Nr. 3 AktG zu den Rechten der Aktionäre' enthalten.

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die ordnungsgemäß gestellt sind, werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien die zugrundeliegenden Beschlussanträge in der Hauptversammlung gestellt worden, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.

b)

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge zu einzelnen Tagesordnungspunkten stellen (vgl. § 126 AktG); dies gilt auch für Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern (vgl. § 127 AktG). Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind unter Angabe des Namens des beantragenden bzw. vorschlagenden Aktionärs ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:

KUKA Aktiengesellschaft
Vorstand
Stichwort 'Hauptversammlung'
Zugspitzstraße 140
86165 Augsburg
E-Mail: hauptversammlung2022@kuka.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Rechtzeitig, d.h. bis Montag, den 2. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge mit Begründung oder Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der - bei Wahlvorschlägen optionalen - Begründung und gegebenenfalls versehen mit den nach § 127 Satz 4 AktG zu ergänzenden Inhalten unverzüglich nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.

Von der Veröffentlichung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Absatz 2 Satz 1 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie die Angaben nach § 124 Absatz 3 Satz 4 AktG nicht enthalten.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge gestellt oder Wahlvorschläge gemacht werden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist (§ 1 Absatz 2 Satz 3 COVID-19-Gesetz).

6.

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz).

Fragen sind bis spätestens Sonntag, den 15. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ) über die dafür vorgesehene Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

einzureichen. Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet (§ 1 Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 1 COVID-19-Gesetz). Dabei kann der Vorstand insbesondere Fragen und deren Beantwortung thematisch zusammenfassen. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen. Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rederecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.

7.

Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende über den Online-Service der Gesellschaft in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung unter der Internetadresse

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausgeübt haben. Einzelheiten zur Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen entnehmen.

8.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung werden über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.kuka.com/Investor Relations/Hauptversammlung

über den Link

https://www.kuka.com/de-de/investor-relations/hauptversammlung

folgende Informationen und Unterlagen zugänglich sein:

a)

Der Inhalt der Einberufung mit der Erläuterung zur fehlenden Beschlussfassung zu Punkt 1 der Tagesordnung,

b)

der Vergütungsbericht nebst Vermerk des Abschlussprüfers,

c)

die zu Punkt 7 der Tagesordnung zugänglich zu machenden Unterlagen (dort einzeln aufgelistet),

d)

die der Hauptversammlung im Übrigen zugänglich zu machenden Unterlagen,

e)

der Geschäftsbericht der Gesellschaft über das Geschäftsjahr 2021,

f)

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung,

g)

die Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht oder die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreters und die Erteilung der Anweisungen an diesen verwendet werden können,

h)

nähere Erläuterungen zu den oben dargestellten Rechten der Aktionäre (Ergänzung der Tagesordnung, Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge, Fragerecht, Widerspruchsrecht),

i)

Informationsblatt zum Online-Service der Gesellschaft (dieses steht ab dem Start des Online-Service am 26. April 2022 zur Verfügung).

Hinweise zum Datenschutz

1.

Allgemeine Informationen

a)

Einleitung

Die KUKA Aktiengesellschaft legt großen Wert auf Datenschutz und die Wahrung der Privatsphäre. Mit den folgenden Datenschutzhinweisen möchten wir unsere Aktionäre und Aktionärsvertreter über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und ihre diesbezüglichen Rechte gemäß den anwendbaren Datenschutzgesetzen, insbesondere der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung - DSGVO), im Zusammenhang mit der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung informieren.

b)

Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO

KUKA Aktiengesellschaft
Zugspitzstraße 140
86165 Augsburg

c)

Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

KUKA Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
Zugspitzstraße 140
86165 Augsburg
E-Mail: data-privacy@kuka.com

2.

Informationen bezüglich der Verarbeitung

a)

Datenkategorien

Wir verarbeiten insbesondere folgende Kategorien personenbezogener Daten:

*

Vor- und Nachname,

*

Anschrift,

*

E-Mail-Adresse,

*

Telefonnummer,

*

Aktienanzahl,

*

Besitzart der Aktien,

*

Briefwahlstimmen und Weisungen,

*

IP-Adresse (im Fall der Nutzung des Online Services) und

*

Zugangskartennummer und Zugangscode.

Darüber hinaus können wir auch die personenbezogenen Daten eines von einem Aktionär benannten Stimmrechtsvertreters sowie von Gästen (insbesondere Name sowie dessen Wohnort) verarbeiten. Sofern Aktionäre oder ihre Vertreter mit uns in Kontakt treten (nachfolgend als 'Anfrage' bezeichnet), verarbeiten wir zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die vom Aktionär oder Vertreter angegebenen Kontaktdaten, wie z.B. E-Mail-Adresse oder Telefonnummer). Gegebenenfalls verarbeiten wir auch Informationen zu Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären.

b)

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

Wir verwenden personenbezogene Daten, um Aktionären die Teilnahme an und die Ausübung von Rechten im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die ordnungsgemäße Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung sowie zur Ermöglichung der Ausübung der Rechte der Aktionäre in der (virtuellen) Hauptversammlung nach §§ 118 ff. AktG, sowie dem COVID-19-Gesetz, insbesondere § 1 Abs. 2 COVID-19-Gesetz, zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten sind das AktG und das COVID-19-Gesetz in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Soweit Aktionäre uns personenbezogene Daten in Zusammenhang mit einer Anfrage übermitteln, liegt die Rechtsgrundlage für deren Verarbeitung zum Zwecke der Beantwortung in einer Einwilligung im Sinne des Art. 6 Abs. 1 lit. a) in Verbindung mit Art. 7 DSGVO.

Bei der Beantwortung von Fragen im Rahmen der Hauptversammlung kann es dazu kommen, dass der Name des Fragenstellers genannt wird. Die Rechtsgrundlage hierzu liegt in einer Einwilligung, einer gesetzlichen Verpflichtung und/oder im berechtigten Interesse der KUKA Aktiengesellschaft, Art. 6 Abs. 1 lit. a), c) bzw. f) DSGVO.

Darüber hinaus verarbeiten wir personenbezogene Daten gegebenenfalls auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben sowie aktien-, wertpapier-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung sind die jeweiligen gesetzlichen Regelungen in Verbindung mit Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) DSGVO.

Sämtliche Aktien der KUKA Aktiengesellschaft sind Inhaberaktien. Anders als bei Namensaktien führt die KUKA Aktiengesellschaft kein Aktienregister im Sinne von § 67 AktG, in das Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs sowie die Stückzahl der Aktien einzutragen sind.

c)

Kategorien von Empfängern von personenbezogenen Daten

Wir bedienen uns zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung zum Teil externer Dienstleister (insbesondere bei Druck und Versand der Einladung zur Hauptversammlung sowie bei der Anmeldung zur Hauptversammlung und der Durchführung). Dienstleister, die zum Zwecke der Vorbereitung, Abwicklung und Nachbereitung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von uns nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der KUKA Aktiengesellschaft. Jeder unserer Mitarbeiter und alle Mitarbeiter von externen Dienstleistern, die Zugriff auf personenbezogene Daten haben oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln.

d)

Datenquellen

Wir bzw. unsere damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten der Aktionäre in der Regel über unsere Anmeldestelle von den Kreditinstituten der Aktionäre, die diese mit der Verwahrung unserer Aktien beauftragt haben (sog. Depotbanken).

e)

Speicherdauer

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Grundsätzlich anonymisieren oder löschen wir personenbezogene Daten, soweit uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder eine längere Speicherung im Rahmen von gerichtlichen Verfahren erforderlich ist. Informationen zu Fragen von Aktionären in der kommenden Hauptversammlung werden grundsätzlich nach Ablauf der Anfechtungsfrist anonymisiert oder gelöscht, soweit eine längere Speicherung nicht aus den oben genannten Gründen erforderlich ist.

3.

Rechte von Betroffenen

Als Betroffene können sich Aktionäre und Aktionärsvertreter jederzeit mit einer formlosen Mitteilung unter den oben unter 1.c) genannten Kontaktdaten an unseren Datenschutzbeauftragten wenden, um ihre Rechte, deren Voraussetzungen im Einzelfall zu prüfen sind, gemäß der DSGVO auszuüben.

Dazu zählen insbesondere:

*

das Recht, Auskunft über die Datenverarbeitung sowie eine Kopie der verarbeiteten Daten zu erhalten (Auskunftsrecht, Art. 15 DSGVO),

*

das Recht, die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Ergänzung unvollständiger Daten zu verlangen (Recht auf Berichtigung, Art. 16 DSGVO),

*

das Recht, die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, sowie, falls die personenbezogenen Daten veröffentlicht wurden, die Information an andere Verantwortliche über den Antrag auf Löschung (Recht auf Löschung, Art. 17 DSGVO),

*

das Recht, die Einschränkung der Datenverarbeitung zu verlangen (Recht auf Einschränkung der Verarbeitung, Art. 18 DSGVO),

*

das Recht, die personenbezogenen Daten in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten und diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung zu übermitteln (Recht auf Datenübertragbarkeit, Art. 20 DSGVO),

*

das Recht, eine Einwilligung zur Datenverarbeitung jederzeit für die Zukunft zu widerrufen, ohne dass die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung berührt wird (Widerrufsrecht, Art. 7 Abs. 3 DSGVO).

Insbesondere steht den Betroffenen das Recht zu, jederzeit Widerspruch gegen die Verarbeitung der Daten einzulegen (Widerspruchsrecht, Art. 21 DSGVO).

Im Falle eines Widerspruchs wird die KUKA Aktiengesellschaft die betroffenen personenbezogenen Daten nicht mehr verarbeiten, es sei denn, es können zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachgewiesen werden, welche den Interessen, Rechten und Freiheiten überwiegen, oder wenn die Verarbeitung der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen dient.

Betroffene Personen haben ferner das Recht, eine Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde einzureichen (Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, Art. 77 DSGVO).

Augsburg, im April 2022

KUKA Aktiengesellschaft

Der Vorstand


06.04.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

KUKA Aktiengesellschaft

Zugspitzstraße 140

86165 Augsburg

Deutschland

Telefon:

+49 821 7975481

Fax:

+49 821 7975393

E-Mail:

kerstin.heinrich@kuka.com

Internet:

https://www.kuka.com/

ISIN:

DE0006204407

WKN:

620440

Börsen:

Frankfurt, München

Ende der Mitteilung

DGAP News-Service


1322069 06.04.2022

Passende Produkte

WKN Long/Short KO Hebel Laufzeit Bid Ask
Keine Ergebnisse gefunden
Zur Produktsuche