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15:05 Uhr, 09.06.2020

DGAP-HV: KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

KION GROUP AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 16.07.2020 in Frankfurt mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

09.06.2020 / 15:05

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


KION GROUP AG Frankfurt am Main ISIN: DE000KGX8881
WKN: KGX888

Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung
am 16. Juli 2020
in Form einer virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre

Sehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, wir laden Sie ein zur
ordentlichen Hauptversammlung der KION GROUP AG,
die am

Donnerstag, den 16. Juli 2020, um 10.00 Uhr (MESZ),

als virtuelle Hauptversammlung stattfindet und
aus den Geschäftsräumen der Gesellschaft,
Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main,
übertragen wird.

Bitte beachten Sie, dass die Aktionärinnen und Aktionäre sowie
ihre Bevollmächtigten die virtuelle Hauptversammlung nicht vor Ort
in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verfolgen können.

Die Hauptversammlung wird gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Verein-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl I, S. 570; 'COVID-19-Maßnahmengesetz') als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionärinnen und Aktionäre (im Folgenden 'Aktionäre') sowie ihrer Bevollmächtigten abgehalten. Einzelheiten zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten entnehmen Sie bitte den 'Weiteren Angaben und Hinweisen', die im Anschluss an die Tagesordnung, die weiteren Angaben zu Tagesordnungspunkt 6 und die Berichte zu den Tagesordnungspunkten 7 und 8 abgedruckt sind.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts für die KION GROUP AG und den Konzern einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a, 315a des Handelsgesetzbuchs sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Die genannten Unterlagen sind im Internet unter

www.kiongroup.com/hv

veröffentlicht. Sie werden dort auch während der Hauptversammlung zugänglich sein und in der Hauptversammlung vom Vorstand und - soweit es den Bericht des Aufsichtsrats betrifft - vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats näher erläutert.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1, 1. Halbsatz Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019

Aufgrund der COVID-19-Pandemie und ihren nicht verlässlich abschätzbaren Folgen haben Vorstand und Aufsichtsrat am 26. März 2020 entschieden, den im Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2019 veröffentlichten Gewinnverwendungsvorschlag anzupassen. Nach dem Aktiengesetz ist aus dem Bilanzgewinn grundsätzlich mindestens ein Betrag in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, eine Dividende in Höhe von 4 % des Grundkapitals an die Aktionäre auszuschütten und den Bilanzgewinn aus dem Geschäftsjahr 2019 in Höhe von EUR 153.522.351,39 dementsprechend wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie

EUR

4.718.667,76

Einstellung in Gewinnrücklagen

EUR

148.803.683,63

Gewinnvortrag

EUR

0,00

Bilanzgewinn

EUR

153.522.351,39

Der Gewinnverwendungsvorschlag beruht auf den am Tag der Einberufung vorhandenen dividendenberechtigten Stückaktien. Dabei ist berücksichtigt, dass die von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt sind. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung ändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,04 je für das abgelaufene Geschäftsjahr 2019 dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. In diesem Fall wird der auf nicht dividendenberechtigte Stückaktien entfallende Betrag in die Gewinnrücklagen eingestellt.

Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig, also am 21. Juli 2020.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats der KION GROUP AG für diesen Zeitraum zu entlasten.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Prüfers für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts

Gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 und zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für den Konzern für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020 zu bestellen.

Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde (Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission).

Grundsätzlich soll der Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts vor dem Ende des Prüfungszeitraums bestellt werden. Aufgrund der COVID-19-Pandemie war eine Bestellung der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durch die Hauptversammlung zum Prüfer für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts vor Ablauf des 30. Juni 2020 nicht möglich. Um dennoch einen reibungslosen Ablauf der Prüfung des Halbjahresfinanzberichts und seiner Veröffentlichung sicherzustellen, hat die KION GROUP AG der Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Aufsichtsrats bereits den Prüfungsauftrag für die prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts unter der Bedingung erteilt, dass die Hauptversammlung die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft entsprechend bestellt. Der Prüfungsauftrag wird nur wirksam, wenn die ordentliche Hauptversammlung am 16. Juli 2020 entsprechend beschließt.

6.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

In Zukunft sollen nicht mehr sämtliche Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat gleichzeitig zur Neuwahl anstehen. Vielmehr sollen künftig lediglich die Amtszeiten von jeweils vier der insgesamt acht Anteilseignervertreter gleichzeitig ablaufen (sog. Staggered Board). Die Amtszeit soll jeweils fünf Jahre betragen, sodass grundsätzlich alle zwei bzw. drei Jahre die Wahl von jeweils vier Anteilseignervertretern ansteht.

Zur Errichtung eines Staggered Boards haben die amtierenden Aufsichtsratsmitglieder Jiang Kui, Dr. Christina Reuter, Hans Peter Ring und Xu Ping ihre Ämter als Mitglieder des Aufsichtsrats mit Wirkung zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2020 niedergelegt. Jiang Kui, Dr. Christina Reuter, Hans Peter Ring und Xu Ping sollen nun durch einen Beschluss der Hauptversammlung erneut für jeweils fünf Jahre zu Mitgliedern des Aufsichtsrats gewählt werden. Mit der Amtsniederlegung haben Jiang Kui, Dr. Christina Reuter, Hans Peter Ring und Xu Ping jeweils bereits erklärt, das Amt als Mitglied des Aufsichtsrats für den Fall ihrer Wiederwahl in der Hauptversammlung anzunehmen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 des AktG, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer sowie § 9 Abs. 1 der Satzung der KION GROUP AG aus je acht Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat zudem zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Der Mindestanteil an Frauen und Männern von je 30 % ist vom Aufsichtsrat gemäß § 96 Abs. 2 Satz 2 AktG insgesamt zu erfüllen (sog. Gesamterfüllung), wenn nicht die Seite der Anteilseigner- oder der Arbeitnehmervertreter der Gesamterfüllung gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG aufgrund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses widerspricht. Der Aufsichtsrat der KION GROUP AG ist derzeitig mangels Widerspruchs einer der Seiten des Aufsichtsrats aufgrund der gesetzlich vorgesehenen Gesamterfüllung insgesamt mit mindestens fünf Frauen und mindestens fünf Männern zu besetzen, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen.

Der Aufsichtsrat schlägt - gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats - vor zu beschließen, die nachfolgend genannten Personen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen:

-

Herr Jiang Kui, wohnhaft in Jinan, Volksrepublik China, President der Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik China;

-

Frau Dr. Christina Reuter, wohnhaft in München, Deutschland, Head of Digital Design, Manufacturing and Services (DDMS) at Operations bei der Airbus Defence and Space GmbH in Taufkirchen, Deutschland;

-

Herr Hans Peter Ring, wohnhaft in München, Deutschland, selbständiger Unternehmensberater in München, Deutschland;

-

Frau Xu Ping, wohnhaft in Peking, Volksrepublik China, Senior-Partnerin bei der Rechtsanwaltskanzlei King & Wood Mallesons in Peking, Volksrepublik China.

Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats berücksichtigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Es ist beabsichtigt, die Wahlen zum Aufsichtsrat als Einzelwahl durchzuführen.

Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß Empfehlungen C.13 und C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien:

-

Sämtliche zur Wahl vorgeschlagene Personen sind derzeit bereits Mitglied des Aufsichtsrats der Gesellschaft.

-

Jiang Kui ist Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Power Solutions International, Inc. in Wood Dale, USA, der börsennotierten Ballard Power Systems Inc. in Burnaby, Kanada, der börsennotierten Shantui Construction Machinery Co., Ltd. in Jining, Volksrepublik China, der börsennotierten SINOTRUK (Hong Kong) Limited in Hongkong, Volksrepublik China, der börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China, der nicht börsennotierten Sinotruk (BVI) Limited, Britische Jungferninseln, der nicht börsennotierten SINOTRUK Jinan Power Co. Ltd. in Jinan, Volksrepublik China (jeweils nicht-geschäftsführender Direktor) sowie Mitglied und Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Weichai Ballard Hy-Energy Technologies Co. Ltd. in Weifang, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor).

-

Hans Peter Ring ist Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Airbus Defence and Space GmbH mit Sitz in Ottobrunn, Deutschland, und der nicht börsennotierten Fokker Technologies Holding B.V. in Papendrecht, Niederlande.

Im Übrigen sind die zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen nicht Mitglied in einem gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrat oder einem vergleichbaren Kontrollgremium.

Nach Einschätzung des Aufsichtsrats bestehen zwischen den zur Wahl als Mitglieder des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Personen und dem Unternehmen, den Organen der KION GROUP AG sowie den wesentlich an der KION GROUP AG beteiligten Aktionären über die jeweils bestehende Mitgliedschaft im Aufsichtsrat der Gesellschaft sowie die nachfolgend genannten Beziehungen hinaus keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen, deren Offenlegung durch Empfehlung C.13 des Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen wird:

-

Herr Jiang Kui ist President der Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik China, und Mitglied des Board of Directors der Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor). Die Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. ist mittelbar an der Weichai Power Co., Ltd. wesentlich beteiligt. Die Weichai Power Co., Ltd. ist mittelbar wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt.

-

Frau Xu Ping ist als Rechtsanwältin in erheblichem Umfang für die Weichai Power Co., Ltd. beratend tätig. Die Weichai Power Co., Ltd. ist mittelbar wesentlich an der KION GROUP AG beteiligt.

Lebensläufe der Kandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt und im Internet unter

www.kiongroup.com/hv

veröffentlicht.

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 und die entsprechende Satzungsänderung

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 9 wurde der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2022 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017).

Das Genehmigte Kapital 2017 wurde im Geschäftsjahr 2017 überwiegend ausgenutzt und ist daher weitgehend erloschen. Damit der Vorstand auch zukünftig die Möglichkeit hat, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken, soll ein neues Genehmigtes Kapital 2020 in Höhe von EUR 11.809.000,00 geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Juli 2025 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zur Beschaffung von neuem Eigenkapital und liquiden Mitteln zur Sicherstellung und/oder Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft und der Bedienung von Anleihen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.809.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Insgesamt darf der auf Aktien, die auf der Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 ausgegeben werden, entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 ausgegeben werden.

Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Der Vorstand wird nur ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge teilweise, einmalig oder mehrmals, auszuschließen.

Das Bezugsrecht kann den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.

b)

Satzungsänderung

Ein neuer § 4 Abs. 5 wird wie folgt in die Satzung aufgenommen, wobei der frühere § 4 Abs. 5 zum neuen § 4 Abs. 6 wird:

'Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 15. Juli 2025 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zur Beschaffung von neuem Eigenkapital und liquiden Mitteln insbesondere zur Sicherstellung und/oder Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft und der Bedienung von Anleihen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 11.809.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Insgesamt darf der auf Aktien, die auf der Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 ausgegeben werden, entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 ausgegeben werden.

Den Aktionären ist grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu gewähren. Der Vorstand ist nur ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für Spitzenbeträge teilweise, einmalig oder mehrmals, auszuschließen.

Das Bezugsrecht kann den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, festzulegen.'

c)

Ermächtigung zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Genehmigten Kapital 2020 und, falls das Genehmigte Kapital 2020 bis zum 15. Juli 2025 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt sein sollte, nach Fristablauf der Ermächtigung anzupassen.

8.

Beschlussfassung über die Schaffung einer neuen Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechten, die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020 und die entsprechende Satzungsänderung

Der Vorstand wurde durch Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 10 ermächtigt, bis zum 10. Mai 2022 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 auszugeben und den Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 10.879.000,00 zu gewähren bzw. aufzuerlegen. Zur Bedienung der Schuldverschreibungen wurde ein Bedingtes Kapital 2017 in Höhe von EUR 10.879.000,00 geschaffen.

Von der bestehenden Ermächtigung wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 10 darf aber die Summe der Aktien, die zur Bedienung von aufgrund der Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 10 % des damaligen Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital ausgegeben wurden und werden. Da im Geschäftsjahr 2017 auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2017 insgesamt 9.300.000 neue Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 9.300.000,00 ausgegeben wurden, steht die bestehende Ermächtigung nur noch als Grundlage zur Ausgabe von bis zu 1.579.000 Aktien zur Verfügung, mit denen Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechte bedient werden könnten.

Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, attraktive Finanzierungsmöglichkeiten flexibel zu nutzen, sollen eine neue Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechten sowie ein neues bedingtes Kapital (Bedingtes Kapital 2020) geschaffen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechten

aa)

Nennbetrag, Ermächtigungszeitraum, Aktienzahl

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 15. Juli 2025 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') auszugeben und den Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 11.809.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen 'Anleihebedingungen') zu gewähren bzw. aufzuerlegen, um neues eigenkapitalähnliches Kapital und liquide Mittel zur Sicherstellung und/oder Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft und der Bedienung von Anleihen zu beschaffen. Die Schuldverschreibungen können auch mit einer variablen Verzinsung ausgestattet werden, wobei die Verzinsung vollständig oder teilweise von der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann.

Die Summe der Aktien, die zur Bedienung von aufgrund dieser Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, darf einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital ausgegeben werden.

Schuldverschreibungen können nur gegen Barleistung ausgegeben werden.

Die Schuldverschreibungen können außer in Euro auch - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgegeben werden. Die Schuldverschreibungen können auch von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Bei Emission der Schuldverschreibungen werden diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

bb)

Bezugsrechtsgewährung, Bezugsrechtsausschluss nur für Spitzenbeträge

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen einzuräumen. Werden die Schuldverschreibungen von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben, hat die Gesellschaft die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Der Vorstand wird nur ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen teilweise, einmalig oder mehrmals, für Spitzenbeträge auszuschließen.

Das Bezugsrecht kann den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, auch im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG gewährt werden.

cc)

Wandlungsrecht, Wandlungspflicht

Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Wandlungsrecht können die Inhaber bzw. Gläubiger ihre Schuldverschreibungen nach Maßgabe der Anleihebedingungen in Aktien der Gesellschaft umwandeln. Der anteilige Betrag am Grundkapital der bei Wandlung auszugebenden Aktien darf den Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht übersteigen, soweit nicht die Differenz durch eine bar zu leistende Zuzahlung ausgeglichen wird. Das Umtauschverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreises einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Wandlungspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Das Umtauschverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch auf eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Die Anleihebedingungen können auch ein variables Umtauschverhältnis vorsehen. Sofern sich Wandlungsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese in Geld ausgeglichen werden oder zusammengelegt werden, so dass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Wandlungsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben.

Die Anleihebedingungen können eine Wandlungspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen, der auch durch ein künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen noch ungewisses Ereignis bestimmt werden kann. Im Fall einer Wandlungspflicht kann die Gesellschaft in den Anleihebedingungen ermächtigt werden, eine etwaige Differenz zwischen dem Nennbetrag der Schuldverschreibungen und dem Produkt aus dem Umtauschverhältnis und einem in den Anleihebedingungen näher zu bestimmenden Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Pflichtwandlung ganz oder teilweise in bar auszugleichen. Als Börsenpreis ist bei der Berechnung im Sinne des vorstehenden Satzes mindestens 80 % des für die Untergrenze des Wandlungspreises gemäß lit. ee) relevanten Börsenkurses der Aktie anzusetzen.

dd)

Optionsrecht, Optionspflicht

Im Fall der Ausgabe von Schuldverschreibungen mit Optionsrecht werden jeder Schuldverschreibung ein oder mehrere Optionsscheine beigefügt, die den Inhaber bzw. Gläubiger nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen zum Bezug von Aktien der Gesellschaft berechtigen. Die Anleihebedingungen können auch eine Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu einem anderen Zeitpunkt vorsehen, der auch durch ein künftiges, zum Zeitpunkt der Begebung der Schuldverschreibungen noch ungewisses Ereignis bestimmt werden kann. Es kann vorgesehen werden, dass der Optionspreis variabel ist.

Die Anleihebedingungen können auch vorsehen, dass der Optionspreis durch Übertragung von Schuldverschreibungen und gegebenenfalls eine bare Zuzahlung geleistet werden kann. Der anteilige Betrag am Grundkapital der zu beziehenden Aktien darf in diesem Fall den Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht übersteigen, soweit nicht die Differenz durch eine bar zu leistende Zuzahlung ausgeglichen wird. Das Bezugsverhältnis ergibt sich aus der Division des Nennbetrags oder eines unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabebetrags einer Schuldverschreibung durch den festgesetzten Optionspreis für eine Aktie der Gesellschaft. Es kann vorgesehen werden, dass das Bezugsverhältnis variabel ist. Das Bezugsverhältnis kann auf eine ganze Zahl (oder auch eine festzulegende Nachkommastelle) auf- oder abgerundet werden; ferner kann eine in bar zu leistende Zuzahlung festgelegt werden. Sofern sich Bezugsrechte auf Bruchteile von Aktien ergeben, kann vorgesehen werden, dass diese in Geld ausgeglichen werden oder zusammengelegt werden, sodass sich - ggf. gegen Zuzahlung - Bezugsrechte zum Bezug ganzer Aktien ergeben.

Die Laufzeit des Optionsrechts darf die Laufzeit der Schuldverschreibung nicht überschreiten.

ee)

Wandlungs-/Optionspreis, Verwässerungsschutz

Der jeweils festzusetzende Wandlungs- oder Optionspreis für eine Aktie muss - auch im Fall eines variablen Wandlungs- bzw. Optionspreises - mindestens 80 % des Durchschnittskurses der Aktie der KION GROUP AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während des nachfolgend jeweils genannten Zeitraums betragen:

-

Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären nicht zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten drei Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Beschlussfassung durch den Vorstand über die Begebung der Schuldverschreibung (Tag der endgültigen Entscheidung über die Abgabe eines Angebots zur Zeichnung von Schuldverschreibungen bzw. über die Erklärung der Annahme nach einer Aufforderung zur Abgabe von Zeichnungsangeboten) maßgeblich.

-

Sofern die Schuldverschreibungen den Aktionären zum Bezug angeboten werden, ist der Durchschnittskurs während der letzten drei Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor dem Tag der Bekanntmachung der Bezugsfrist gemäß § 186 Abs. 2 Satz 1 AktG oder, sofern die endgültigen Konditionen für die Ausgabe der Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 2 Satz 2 AktG erst während der Bezugsfrist bekannt gemacht werden, statt dessen während der Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse ab Beginn der Bezugsfrist bis zum Vortag der Bekanntmachung der endgültigen Konditionen maßgeblich.

Der Durchschnittskurs ist jeweils zu berechnen als arithmetisches Mittel der Schlussauktionskurse an den betreffenden Börsenhandelstagen. Findet keine Schlussauktion statt, tritt an die Stelle des Schlussauktionskurses der Kurs, der in der letzten börsentäglichen Auktion ermittelt wird, und bei Fehlen einer Auktion der letzte börsentäglich ermittelte Kurs (jeweils im Xetra-Handel bzw. einem vergleichbaren Nachfolgesystem).

Abweichend hiervon kann in den Fällen einer Wandlungs- bzw. Optionspflicht oder eines Andienungsrechts im Sinn von lit. ff) nach näherer Maßgabe der Anleihebedingungen auch ein Wandlungs- bzw. Optionspreis für eine Aktie bestimmt werden, der nicht unterhalb von 80 % des volumengewichteten Durchschnittskurses der Aktie der KION GROUP AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) während der letzten zehn Börsenhandelstage an der Frankfurter Wertpapierbörse vor oder nach dem Tag der Endfälligkeit bzw. vor oder nach dem Tag der Pflichtwandlung bzw. der Ausübung der Optionspflicht oder des Andienungsrechts liegt, auch wenn dieser Durchschnittskurs unterhalb des sich nach den vorigen Absätzen dieser lit. ee) ergebenden Mindestpreises liegt.

Unbeschadet des § 9 Abs. 1 AktG können die Anleihebedingungen Verwässerungsschutzklauseln für den Fall vorsehen, dass die Gesellschaft während der Wandlungs- oder Optionsfrist unter Einräumung eines Bezugsrechts an ihre Aktionäre das Grundkapital erhöht oder weitere Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht begibt bzw. sonstige Optionsrechte gewährt oder garantiert und den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Schuldnern einer Wandlungs- oder Optionspflicht kein Bezugsrecht in dem Umfang eingeräumt wird, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. der Erfüllung einer Wandlungs- oder Optionspflicht zustünde. Eine Anpassung des Wandlungs- oder Optionspreises kann auch durch eine Barzahlung bei Ausübung des Wandlungs- oder Optionsrechts bzw. Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflicht oder die Ermäßigung einer etwaigen Zuzahlung bewirkt werden. Die Anleihebedingungen können auch für andere Maßnahmen der Gesellschaft, die zu einer Verwässerung des Werts der Wandlungs- bzw. Optionsrechte führen können, eine wertwahrende Anpassung des Wandlungs- bzw. Optionspreises vorsehen. Im Übrigen kann bei einer Kontrollerlangung durch Dritte eine marktübliche Anpassung des Options- und Wandlungspreises sowie eine Laufzeitverkürzung vorgesehen werden.

In jedem Fall darf der anteilige Betrag am Grundkapital der je Schuldverschreibung zu beziehenden Aktien den Nennbetrag der Schuldverschreibung oder einen unter dem Nennbetrag liegenden Ausgabepreis der Schuldverschreibung nicht übersteigen, soweit nicht die Differenz durch eine bar zu leistende Zuzahlung ausgeglichen wird.

ff)

Weitere Gestaltungsmöglichkeiten

Die Anleihebedingungen können das Recht der Gesellschaft vorsehen, bei Endfälligkeit der Schuldverschreibungen (dies umfasst auch eine Fälligkeit wegen Kündigung) den Gläubigern der Schuldverschreibungen ganz oder teilweise anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags Aktien der Gesellschaft oder einer börsennotierten anderen Gesellschaft zu gewähren (Andienungsrecht).

Die Anleihebedingungen können jeweils festlegen, dass im Fall der Wandlung bzw. Optionsausübung auch eigene Aktien, Aktien aus genehmigtem Kapital der Gesellschaft oder andere Leistungen gewährt werden können. Ferner können die Anleihebedingungen vorsehen, dass die Gesellschaft den Wandlungs- bzw. Optionsberechtigten oder -verpflichteten nicht Aktien der Gesellschaft gewährt, sondern den Gegenwert in Geld zahlt. In den Anleihebedingungen kann außerdem vorgesehen werden, dass die Zahl der bei Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte oder nach Erfüllung der Options- oder Wandlungspflichten zu beziehenden Aktien bzw. ein diesbezügliches Wandlungsrecht variabel sind und/oder der Options- bzw. Wandlungspreis innerhalb einer vom Vorstand festzulegenden Bandbreite in Abhängigkeit von der Entwicklung des Aktienkurses oder als Folge von Verwässerungsschutzbestimmungen während der Laufzeit verändert werden kann.

gg)

Ermächtigung zur Festlegung der weiteren Anleihebedingungen

Der Vorstand wird ermächtigt, unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen, insbesondere Zinssatz, Ausgabepreis, Laufzeit und Stückelung, Wandlungs- bzw. Optionspreis und Wandlungs- bzw. Optionszeitraum festzusetzen bzw. im Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen ausgebenden Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, festzulegen.

b)

Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2020

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 11.809.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020).

Das Bedingte Kapital 2020 dient der Ausgabe von Aktien an die Gläubiger von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente), die gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Juli 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 von der KION GROUP AG oder in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die KION GROUP AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, ausgegeben werden.

Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Juli 2020 unter Tagesordnungspunkt 8 festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten aus den genannten Schuldverschreibungen ihre Wandlungs- oder Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.

Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines früheren Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen.

Der Vorstand wird ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

c)

Satzungsänderung

Ein neuer § 4 Abs. 7 wird wie folgt in die Satzung aufgenommen:

'Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 11.809.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2020). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber von Wandlungs- oder Optionsrechten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. einer Kombination dieser Instrumente), welche die KION GROUP AG oder in- oder ausländische Unternehmen, an denen die KION GROUP AG unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist, aufgrund des Ermächtigungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 16. Juli 2020 ausgegeben haben, ihre Wandlungs- oder Optionsrechte ausüben oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllen und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.

Die neuen Aktien nehmen von dem Beginn des Geschäftsjahrs ihrer Ausgabe am Gewinn teil; abweichend hiervon kann der Vorstand, sofern rechtlich zulässig, festlegen, dass die neuen Aktien vom Beginn eines früheren Geschäftsjahrs an, für das im Zeitpunkt ihrer Ausgabe noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teilnehmen. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.'

d)

Ermächtigung zur Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der Ausgabe neuer Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020 anzupassen. Das Gleiche gilt, soweit die Ermächtigung zur Begebung von Wandelschuldverschreibungen, Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit oder ohne Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht gemäß Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Juli 2020 während der Laufzeit der Ermächtigung nicht ausgeübt wird oder die entsprechenden Options- oder Wandlungsrechte bzw. Options- oder Wandlungspflichten durch Ablauf von Ausübungsfristen oder aus sonstigen Gründen erlöschen.

9.

Beschlussfassung über die Änderung des Unternehmensgegenstands und entsprechende Satzungsänderung

Der Gegenstand des Unternehmens der KION GROUP AG ist in § 2 der Satzung geregelt. § 2 Abs. 1 der Satzung in ihrer aktuellen Fassung lautet:

'Gegenstand des Unternehmens ist das Halten, Erwerben, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an Unternehmen jedweder Rechtsform, insbesondere an solchen Unternehmen, die im Bereich der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs von Staplern, Lagertechnikgeräten (Flurförderzeugen) und Mobilhydraulik, Software und Automatisierungs- bzw. Robotiklösungen im Logistikbereich, einschließlich damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen und Beratungsleistungen sowie ähnlicher Aktivitäten tätig sind, sowie die entgeltliche Übernahme geschäftsleitender Holdingfunktionen, sonstiger entgeltlicher Dienstleistungen und Leasingfinanzierungen gegenüber den Beteiligungsunternehmen.'

Insbesondere die Bereiche Forschung & Entwicklung sowie Software Development, IT, Data Protection, Digital Campus und Mobile Automation werden in der KION Group weitgehend konzernweit von der KION GROUP AG gesteuert. Die konzernweite Steuerung der Aktivitäten der KION Group in den genannten Bereichen berührt auch operative Tätigkeiten der KION GROUP AG. Nach Auffassung von Vorstand und Aufsichtsrat sollte daher im satzungsmäßigen Unternehmensgegenstand stärker zum Ausdruck kommen, dass die KION GROUP AG insoweit auch selbst an der operativen Tätigkeit der KION Group unterstützend mitwirkt. An der Funktion der KION GROUP AG als Konzernmuttergesellschaft, die sich auf Maßnahmen der Konzernleitung und -koordination sowie zentrale konzernweite Querschnittsaufgaben konzentriert, soll sich dadurch nichts ändern.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen, § 2 Abs. 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

'Gegenstand des Unternehmens ist das Halten, Erwerben, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen an Unternehmen jedweder Rechtsform, insbesondere an solchen Unternehmen, die im Bereich der Entwicklung, der Produktion und des Vertriebs von Staplern, Lagertechnikgeräten (Flurförderzeugen) und Mobilhydraulik, Software und Automatisierungs- bzw. Robotiklösungen im Logistikbereich, einschließlich damit im Zusammenhang stehender Dienstleistungen und Beratungsleistungen sowie ähnlicher Aktivitäten tätig sind, sowie die eigene Betätigung in den vorgenannten Bereichen, die entgeltliche Übernahme geschäftsleitender Holdingfunktionen, sonstiger entgeltlicher Dienstleistungen und Leasingfinanzierungen gegenüber den Beteiligungsunternehmen.'

10.

Beschlussfassung über eine Klarstellung zur Aufsichtsratsvergütung und entsprechende Satzungsänderung

Die fortschreitende Intensivierung und Professionalisierung der Aufsichtsratsarbeit führt zu mehr Gremiensitzungen und erfordert andere als die bislang üblichen Arbeitsformate, z.B. rein virtuelle Termine. In § 18 Abs. 4 der Satzung ist geregelt, dass die Mitglieder des Aufsichtsrats für die Teilnahme an Präsenzsitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld erhalten. Gemäß der Satzungsregelung erhalten auch Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld, die an einer Präsenzsitzung im Wege der Video- oder Telefonzuschaltung teilnehmen. Dagegen regelt die Satzung nicht ausdrücklich, ob Mitglieder des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld auch für die Teilnahme an reinen Video- oder Telefonkonferenzen erhalten, bei denen nicht mehrere Mitglieder des Aufsichtsrats an einem Sitzungsort physisch präsent sind. Eine unterschiedliche Behandlung von Präsenzsitzungen, an denen einzelne Mitglieder des Aufsichtsrats im Wege der Video- oder Telefonzuschaltung teilnehmen, und Sitzungen in Form einer reinen Video- oder Telefonkonferenz erscheint nicht gerechtfertigt. Die Höhe des Sitzungsgelds soll unverändert bleiben. Für die Teilnahme an virtuellen reinen Informationsterminen soll auch weiterhin kein Sitzungsgeld gezahlt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen, § 18 Abs. 4 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

'Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer Präsenzsitzung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro pro Sitzungstag. Als Präsenzsitzung in diesem Sinne gilt auch eine einberufene Sitzung, die in Form einer Video- und/oder Telefonkonferenz durchgeführt wird. Die Teilnahme im Wege der Video- oder Telefonzuschaltung gilt als Teilnahme im Sinne dieses Absatzes. Für mehrere Präsenzsitzungen im Sinne dieses Absatzes, die an einem Tag stattfinden, wird nur einmal Sitzungsgeld gezahlt. Für die Teilnahme an reinen Informationsveranstaltungen, die nicht als Sitzung einberufen werden, wird kein Sitzungsgeld gezahlt.'

11.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag zwischen der KION GROUP AG als herrschendem Unternehmen und der Dematic Holdings GmbH als abhängiger Gesellschaft

Die KION GROUP AG und die Dematic Holdings GmbH haben am 31. Januar 2020 den folgenden Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen:

'Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag

zwischen der

KION GROUP AG , mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 112163, mit eingetragener Geschäftsanschrift in Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main (das ' herrschende Unternehmen ');

und der

Dematic Holdings GmbH , mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 113341, mit eingetragener Geschäftsanschrift in Thea-Rasche-Straße 8, 60549 Frankfurt am Main (die ' abhängige Gesellschaft '; die abhängige Gesellschaft und das herrschende Unternehmen zusammen die ' Parteien ', jeder eine ' Partei ').

Präambel

(A)

Das herrschende Unternehmen ist alleiniger Gesellschafter der abhängigen Gesellschaft.

(B)

Der folgende Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag (der ' Vertrag ') dient der Gewährleistung einer einheitlichen unternehmerischen Leitung der abhängigen Gesellschaft und der Herstellung eines Organschaftsverhältnisses im Sinn der §§ 14, 17 KStG zwischen der abhängigen Gesellschaft und dem herrschenden Unternehmen.

1.

Leitung

1.1

Die abhängige Gesellschaft unterstellt ihre Leitung dem herrschenden Unternehmen. Das herrschende Unternehmen ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der abhängigen Gesellschaft Weisungen hinsichtlich deren Leitung zu erteilen. Das Weisungsrecht des herrschenden Unternehmens erstreckt sich auch auf die Vorbereitung des Jahresabschlusses der abhängigen Gesellschaft.

1.2

Die abhängige Gesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen des herrschenden Unternehmens zu befolgen.

1.3

Das herrschende Unternehmen ist nicht berechtigt, die abhängige Gesellschaft anzuweisen, diesen Vertrag zu ändern, aufrecht zu erhalten oder zu beendigen.

2.

Gewinnabführung

2.1

Die abhängige Gesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn entsprechend den Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an das herrschende Unternehmen abzuführen. Die Gewinnabführung darf den gemäß § 301 AktG (in der jeweils gültigen Fassung) zulässigen Höchstbetrag der Gewinnabführung nicht überschreiten.

2.2

Die abhängige Gesellschaft kann mit Zustimmung des herrschenden Unternehmens Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) mit Ausnahme von etwaigen gesetzlichen Rücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Auf Verlangen des herrschenden Unternehmens sind, soweit entsprechend den §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung zulässig, während der Dauer dieses Vertrags gebildeten anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) Beträge zu entnehmen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

2.3

Folgende Beträge dürfen (vorbehaltlich der §§ 301, 302 AktG in ihrer jeweils gültigen Fassung) weder als Gewinn an das herrschende Unternehmen abgeführt werden noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden:

a)

Beträge aus der Auflösung anderer Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB), die aus dem Ergebnis aus der Zeit vor Geltung dieses Vertrags gebildet wurden; und

b)

Beträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen, gleich ob diese vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrags gebildet wurden.

Die Verwendung der vorgenannten Beträge nach den anwendbaren gesellschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere zur Ausschüttung einer Dividende, außerhalb des Anwendungsbereichs dieses Vertrags bleibt hiervon unberührt.

3.

Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.

4.

Wirksamkeit, Wirkung

4.1

Dieser Vertrag wird wirksam, wenn alle nachfolgend aufgeführten aufschiebenden Bedingungen (§ 158 Abs. 1 BGB) eingetreten sind:

a)

Zustimmung der Gesellschafterversammlung der abhängigen Gesellschaft durch notariell beurkundeten Gesellschafterbeschluss;

b)

Zustimmung der Hauptversammlung des herrschenden Unternehmens durch notariell aufgenommene Niederschrift; und

c)

Eintragung dieses Vertrags in das Handelsregister der abhängigen Gesellschaft.

4.2

Dieser Vertrag gilt (mit Ausnahme der Regelungen zur Beherrschung gemäß Ziffer 1 dieses Vertrags) mit Wirkung ab dem Beginn des Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft, in dem dieser Vertrag im Handelsregister der abhängigen Gesellschaft eingetragen wird.

5.

Laufzeit, Kündigung

5.1

Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

5.2

Dieser Vertrag kann erstmals zum Ende desjenigen Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft gekündigt werden, das frühestens mit Ablauf von fünf Zeitjahren seit der Geltung dieses Vertrags gemäß Ziffer 4.2 dieses Vertrags endet. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

5.3

Danach kann dieser Vertrag mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines jeden Geschäftsjahres der abhängigen Gesellschaft gekündigt werden.

5.4

Die Kündigung bedarf der Schriftform. Für die Einhaltung der Kündigungsfristen kommt es auf den Zugang des Kündigungsschreibens bei der jeweils anderen Partei an.

5.5

Das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor

a)

bei Verlust der Mehrheit der Stimmrechte aus der Beteiligung an der abhängigen Gesellschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 KStG durch das herrschende Unternehmen;

b)

bei Verschmelzung oder Spaltung des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft;

c)

bei Liquidation des herrschenden Unternehmens oder der abhängigen Gesellschaft; oder

d)

aus anderen Gründen im Sinne von R 14.5 Abs. 6 KStR 2015 oder einer dieser Richtlinie nachfolgenden Bestimmung.

6.

Schlussbestimmungen

6.1

Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform, sofern nicht notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Dies gilt auch für eine Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.

6.2

Die deutsche Fassung dieses Vertrags ist maßgeblich. Die englische Fassung ist eine Übersetzung ausschließlich zu Informationszwecken.

6.3

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte dieser Vertrag eine Regelungslücke enthalten, lässt dies (unwiderleglich und ohne, dass eine Partei die Absicht der Parteien hierüber darlegen oder beweisen müsste) die Wirksamkeit und Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Regelungslücke unter Beachtung der Voraussetzungen einer Organschaft i.S. der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG eine angemessene, wirksame und durchführbare Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt von vornherein bedacht hätten.

6.4

Die Bestimmungen dieses Vertrags sind so auszulegen, dass sie den Anforderungen an die Anerkennung einer Organschaft i.S. der §§ 14, 17 KStG und § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG entsprechen.'

Die KION GROUP AG ist an der Dematic Holdings GmbH unmittelbar zu 100 % beteiligt. Der Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag muss daher weder eine Ausgleichszahlung noch eine Abfindung für außenstehende Gesellschafter vorsehen.

Der Vorstand der KION GROUP AG und die Geschäftsführung der Dematic Holdings GmbH haben einen ausführlichen gemeinsamen Bericht gemäß § 293a AktG erstattet, in dem der Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags und der Vertrag im Einzelnen rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden. Der gemeinsame Bericht ist zusammen mit den weiteren zugänglich zu machenden Unterlagen gemäß § 293f AktG vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter www.kiongroup.com/hv zugänglich. Dort werden alle zugänglich zu machenden Unterlagen auch während der Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich sein.

Die Gesellschafterversammlung der Dematic Holdings GmbH hat dem Abschluss des Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags bereits zugestimmt. Der Vertrag wird nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der KION GROUP AG und erst, wenn sein Bestehen in das Handelsregister der Dematic Holdings GmbH eingetragen worden ist, wirksam.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit der Dematic Holdings GmbH zuzustimmen.

Weitere Angaben zu den unter Tagesordnungspunkt 6 zur Wahl zu Mitgliedern des Aufsichtsrats vorgeschlagenen Kandidaten

Jiang Kui, Jinan, Volksrepublik China

Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG bzw. der Rechtsvorgängerin KION Holding 1 GmbH seit Dezember 2012

Persönliche Informationen:

Geburtsjahr: 1964
Nationalität: chinesisch

Aktuelle berufliche Tätigkeit:

President der Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik China (seit 2009)

Beruflicher Werdegang:

2012 - 2020

Mitglied der Geschäftsführung der nicht-börsennotierten Hydraulics Drive Technology Beteiligungs GmbH in Aschaffenburg, Deutschland

2012 - 2013

Vorsitzender des Aufsichtsrats der Linde Hydraulics Verwaltungs GmbH in Aschaffenburg, Deutschland

2009 - 2016

Mitglied des Board of Directors der Shandong Heavy Industry Group Co., Ltd. in Jinan, Volksrepublik China

2008 - 2015

Mitglied des Board of Directors der Weichai Holding Group Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China

2000 - 2008

Vice President der Shantui Construction Machinery Co., Ltd. in Jining, Volksrepublik China

Ausbildung:

2003 - 2004

Wright State University in Dayton, USA (Master of Business Administration)

1983 - 1988

Tsinghua-Universität in Peking, Volksrepublik China (Bachelor, Ingenieurwesen)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Jiang Kui verfügt über besondere Erfahrungen in den Bereichen Fahrzeugindustrie sowie Komponenten und Antriebstechnologien. Er verfügt über Erfahrungen in den Bereichen Intralogistik und Automatisierung, insbesondere im Hinblick auf die Automatisierung in der Intralogistik und im Service-/After Sales-Geschäft, insbesondere in der Intralogistik. Zudem verfügt Jiang Kui über besondere Erfahrungen in der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien und über besondere Kenntnisse in der Technologieentwicklung und -bewertung. Er verfügt über Expertise in Bezug auf Service-/After Sales-Geschäftsmodelle und die technologischen Entwicklungen auf diesem Gebiet. Ferner verfügt er über ein vertieftes Verständnis der asiatischen Märkte. Darüber hinaus verfügt Jiang Kui über Erfahrungen bei der Führung international operierender Unternehmen, einschließlich der Entwicklung der Unternehmenskultur und der Unternehmensorganisation, sowie als Aufsichtsratsmitglied in international operierenden Unternehmen. Zudem besitzt er Erfahrungen und Expertise bzgl. Corporate Governance und Compliance-Grundsätzen sowie deren Durchsetzung in mindestens zwei der für das Unternehmen relevanten Regionen und darüber hinaus in den Bereichen Kapitalmarkt und internationale Finanzierung. Jiang Kui verfügt über Erfahrungen in den Bereichen Unternehmenskauf und Kooperationen.

Sonstige wesentliche Tätigkeiten:

In der Shandong Heavy Industry-Gruppe:

Seit 2017

Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Shantui Construction Machinery Co., Ltd. in Jining, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor)

In der Weichai-Gruppe:

Seit 2018

Mitglied und Vorsitzender des Board of Directors der nicht börsennotierten Weichai Ballard Hy-Energy Technologies Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China (nicht geschäftsführender Direktor)

Seit 2017

Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Power Solutions International, Inc. in Wood Dale, USA (nicht-geschäftsführender Direktor)

Seit 2012

Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Weichai Power Co., Ltd. in Weifang, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor)

In der Sinotruk-Gruppe:

Seit 2018

Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten Sinotruk (BVI) Limited, Britische Jungferninseln (nicht-geschäftsführender Direktor)

Seit 2018

Mitglied des Board of Directors der börsennotierten SINOTRUK (Hong Kong) Limited in Hongkong, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor)

Seit 2018

Mitglied des Board of Directors der nicht börsennotierten SINOTRUK Jinan Power Co. Ltd. in Jinan, Volksrepublik China (nicht-geschäftsführender Direktor)

Sonstige:

Seit 2019

Mitglied des Board of Directors der börsennotierten Ballard Power Systems Inc. in Burnaby, Kanada (nicht-geschäftsführender Direktor)

Dr. Christina Reuter, München, Deutschland

Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Mai 2016

Persönliche Informationen:

Geburtsjahr: 1985
Nationalität: deutsch

Aktuelle berufliche Tätigkeit:

Head of Digital Design, Manufacturing and Services (DDMS) at Operations bei der Airbus Defence and Space GmbH in Taufkirchen, Deutschland (seit 2020)

Beruflicher Werdegang:

2019 - 2020

Head of Operations OTN FHN, Spacecraft Equipment bei der Airbus Defence and Space GmbH in Taufkirchen, Deutschland

2017 - 2018

Head of Central Manufacturing Engineering and Operational Excellence, Space Equipment Operations bei der Airbus Defence and Space GmbH in Taufkirchen, Deutschland

2014 - 2016

Senior Trainerin am Lean Enterprise Institut in Aachen, Deutschland

2014 - 2016

Oberingenieurin / Abteilungsleiterin Produktionsmanagement am Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der RWTH Aachen in Aachen, Deutschland, Lehrstuhl für Produktionssystematik, Bestandteil eines überregionalen Kompetenzzentrums zum Thema 'Industrie 4.0'

2012 - 2013

Gruppenleiterin Produktionslogistik am WZL der RWTH Aachen in Aachen, Deutschland

2010 - 2013

Projektleiterin / Wissenschaftliche Mitarbeiterin am WZL der RWTH Aachen in Aachen, Deutschland

Ausbildung:

2010 - 2014

Werkzeugmaschinenlabor (WZL) der RWTH Aachen in Aachen, Deutschland, Promotion zur Dr.-Ing.

2008 - 2009

Tsinghua-Universität in Peking, Volksrepublik China, Masterstudiengang Industrial Engineering

2004 - 2010

RWTH Aachen in Aachen, Deutschland, Diplomstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit Fachrichtung Maschinenbau

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Dr. Christina Reuter verfügt über besondere Erfahrungen in den Bereichen Fahrzeugindustrie, Komponenten und Antriebstechnologien, Intralogistik sowie in besonderem Maße auf dem Gebiet der Digitalisierung und Automatisierung, insbesondere der Automatisierung in der Intralogistik. Sie verfügt über besondere Kenntnisse in der Technologieentwicklung bzw. -bewertung sowie bzgl. Service-/After Sales-Geschäftsmodellen und der technologischen Entwicklungen in diesem Gebiet.

Sonstige wesentliche Tätigkeiten:

Keine sonstigen wesentlichen Tätigkeiten.

Hans Peter Ring, München, Deutschland

Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Juni 2013

Persönliche Informationen:

Geburtsjahr: 1951
Nationalität: deutsch

Aktuelle berufliche Tätigkeit:

Selbständiger Unternehmensberater in München, Deutschland (seit 2013)

Beruflicher Werdegang:

2002 - 2012

Chief Financial Officer der EADS NV (jetzt Airbus SE) in Leiden, Niederlande, bis 2007 auch Mitglied des Board of Directors der EADS NV in Leiden, Niederlande und in 2007/2008 zusätzlich in Personalunion Chief Financial Officer von Airbus SAS in Toulouse, Frankreich, als Teil von EADS NV

1996 - 2002

Senior Vice President Controlling der DASA AG in Ottobrunn, Deutschland, und der EADS NV in Leiden, Niederlande

1992 - 1995

Chief Financial Officer der Dornier Luftfahrt GmbH in Oberpfaffenhofen, Deutschland

1990 - 1991

Leiter Controlling der Bereiche Luftfahrt und Verteidigung der DASA AG in Ottobrunn, Deutschland

1987 - 1990

Leiter Controlling der Sparte Lenkflugkörper der Messerschmitt-Bölkow-Blohm Gesellschaft mit beschränkter Haftung (MBB) in Ottobrunn, Deutschland

1977 - 1987

Tätigkeit in verschiedenen kaufmännischen Positionen bei der Messerschmitt-Bölkow-Blohm Gesellschaft mit beschränkter Haftung (MBB) in Ottobrunn, Deutschland

Ausbildung:

1976

Abschluss zum Diplom-Kaufmann nach einem Studium der Betriebswirtschaftslehre an der Universität Erlangen-Nürnberg, Deutschland

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Hans Peter Ring verfügt über Erfahrungen in den Bereichen Luftfahrt-, Raumfahrt- und Verteidigungsindustrien, Komponenten- und Zuliefererindustrien, Technologieentwicklungen, Automatisierung, insbesondere der Automatisierung in der Intralogistik sowie im Service-/After Sales-Geschäft, sowie insbesondere allgemein in der Intralogistik. Er verfügt über besondere Erfahrungen im Bereich der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien. Zudem verfügt er über ein vertieftes Verständnis der EMEA-, der amerikanischen und der asiatischen Märkte. Hans Peter Ring verfügt darüber hinaus über besondere Erfahrungen bei der Führung international operierender Unternehmen, einschließlich der Entwicklung der Unternehmenskultur und der Unternehmensorganisation sowie als Aufsichtsratsmitglied in international operierenden Unternehmen. Weiterhin verfügt er über besondere Erfahrungen und Expertise bzgl. Corporate Governance und Compliance-Grundsätzen sowie deren Durchsetzung in mindestens zwei der für das Unternehmen relevanten Regionen, hinsichtlich Rechnungslegung und Abschlussprüfung sowie auf den Gebieten Kapitalmarkt und internationale Finanzierung. Hans Peter Ring verfügt überdies über besondere Erfahrungen in den Bereichen Unternehmenskauf und Kooperationen.

Sonstige wesentliche Tätigkeiten:

Seit 2014

Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Airbus Defence and Space GmbH mit Sitz in Ottobrunn, Deutschland

Seit 2013

Mitglied des Aufsichtsrats der nicht börsennotierten Fokker Technologies Holding B.V. in Papendrecht, Niederlande

Xu Ping, Peking, Volksrepublik China

Mitglied des Aufsichtsrats der KION GROUP AG seit Januar 2015

Persönliche Informationen:

Geburtsjahr: 1972
Nationalität: chinesisch

Aktuelle berufliche Tätigkeit:

Senior-Partnerin bei der Rechtsanwaltskanzlei King & Wood Mallesons in Peking, Volksrepublik China (seit 2000, seit 2014 auch Mitglied des Management Committee)

Beruflicher Werdegang:

1996 - 2002

Rechtsberaterin bei der China National Technical Import & Export Corporation in Peking, Volksrepublik China

1995 - 2000

Rechtsberaterin bei Taylor Wessing in Shanghai und Peking, Volksrepublik China

Ausbildung:

2003 - 2004

Stanford Law School in Palo Alto, USA (Master of Laws, LL.M.)

1989 - 1993

University of International Business and Economics in Peking, Volksrepublik China (Bachelor of Laws, LL.B.)

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen:

Xu Ping verfügt über besondere Erfahrungen in den Bereichen Fahrzeugindustrie, Komponenten und Antriebstechnologien, Intralogistik sowie der Automatisierung, insbesondere in Bezug auf Investments und Mergers & Acquisitions in diesen Bereichen. Ebenso verfügt sie über besondere Erfahrungen im Bereich des Service-/After Sales-Geschäfts, insbesondere in der Intralogistik sowie bei der Entwicklung internationaler Marketing- und Produktportfoliostrategien. Xu Ping verfügt ebenfalls über Expertise auf den Gebieten der Digitalisierung und Automatisierung. Sie verfügt über besondere Kenntnisse in Bezug auf die Technologieentwicklung bzw. -bewertung, Service-/After Sales-Geschäftsmodelle und die strategische Planung in diesem Gebiet. Xu Ping verfügt über ein besonders vertieftes Verständnis der APEC- und anderer internationaler Märkte. Darüber hinaus verfügt sie über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet der Corporate Governance und als Aufsichtsratsmitglied in international operierenden Unternehmen. Weiterhin besitzt sie besondere Erfahrungen und Kenntnisse hinsichtlich der Rechnungslegung und Abschlussprüfung.

Sonstige wesentliche Tätigkeiten:

Seit 2017

Gastprofessorin an der University of International Business and Economics Law School in Peking, Volksrepublik China

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 7

Der Vorstand soll auch künftig die Möglichkeit haben, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die Eigenkapitalbasis der Gesellschaft zu stärken. Er wurde mit Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 9 ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 10. Mai 2022 (einschließlich) mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe von bis zu 10.879.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 10.879.000,00 zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017). Das Genehmigte Kapital 2017 wurde im Geschäftsjahr 2017 überwiegend ausgenutzt und ist daher weitgehend erloschen.

Daher soll ein neues genehmigtes Kapital geschaffen werden.

Deshalb schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals in Höhe von insgesamt bis zu EUR 11.809.000,00 durch Ausgabe von bis zu 11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen zur Beschaffung von neuem Eigenkapital und liquiden Mitteln zur Sicherstellung und/oder Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft und der Bedienung von Anleihen vor (Genehmigtes Kapital 2020). Der Vorstand soll ermächtigt sein, mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2020 bis zum 15. Juli 2025 (einschließlich) Aktien auszugeben.

Die Ausgabe neuer Aktien auf Grundlage des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals 2020 ist dadurch begrenzt, dass der auf die Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals ist der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf Aktien entfällt, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder mit Wandlungs- oder Optionspflicht ausgegeben werden können oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 ausgegeben werden. Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer Ausgabe von Aktien aus dem genehmigten Kapital und der Begebung von Schuldverschreibungen auf 10 % des derzeitigen Grundkapitals beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise in besonders hohem Maß gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen geschützt.

Mit dem vorgeschlagenen Genehmigten Kapital 2020 wird der Vorstand der KION GROUP AG in die Lage versetzt, die Eigenkapitalausstattung der KION GROUP AG innerhalb der genannten Grenzen jederzeit den geschäftlichen Erfordernissen anzupassen und im Interesse der Gesellschaft schnell und flexibel zu handeln. Dazu muss die Gesellschaft - unabhängig von konkreten Ausnutzungsplänen - stets über die notwendigen Instrumente der Kapitalbeschaffung verfügen. Da Entscheidungen über die Deckung eines Kapitalbedarfs in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht von den Terminen der ordentlichen Hauptversammlungen abhängig ist und auch keine außerordentlichen Hauptversammlungen einberufen muss. Mit dem Instrument des genehmigten Kapitals hat der Gesetzgeber dem Erfordernis einer kurzfristigen Kapitalbeschaffung Rechnung getragen. Gründe für die Inanspruchnahme eines genehmigten Kapitals sind die Stärkung der Eigenkapitalbasis und die Sicherstellung und/oder Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft.

Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht vor, dass der Vorstand - im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen - mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre nur für Spitzenbeträge, einmalig oder mehrmals, teilweise ausschließen kann. Das Bezugsrecht kann den Aktionären, sofern dies vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bestimmt wird, gemäß § 186 Abs. 5 AktG auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht), oder auch teilweise im Wege eines unmittelbaren Bezugsrechts und im Übrigen im Wege eines mittelbaren Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 5 AktG.

Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die technische Abwicklung einer Kapitalerhöhung erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich höher. Die als sogenannte 'freie Spitzen' vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und erleichterten Durchführung einer Emission.

Weitere Informationen

Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8

Eine angemessene Kapitalausstattung und Finanzierung sind wesentliche Grundlagen für die Weiterentwicklung der KION GROUP AG und für ein erfolgreiches Auftreten am Markt. Durch die Ausgabe von Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Gewinnschuldverschreibungen kann die Gesellschaft je nach Marktlage und ihren Finanzierungsbedürfnissen attraktive Finanzierungsmöglichkeiten mit vergleichsweise niedriger Verzinsung nutzen, etwa um dem Unternehmen günstig Fremdkapital zukommen zu lassen. Ferner kommen der Gesellschaft die bei der Ausgabe erzielten Wandel- und Optionsprämien zugute.

Die in der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 10 beschlossene Ermächtigung des Vorstands zur Ausgabe von Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechten läuft noch bis zum 10. Mai 2022. Sie wurde bisher zwar nicht ausgenutzt, steht aber trotzdem nur noch in eingeschränktem Umfang zur Verfügung: Nach dem Beschluss der Hauptversammlung vom 11. Mai 2017 zu Tagesordnungspunkt 10 darf die Summe der Aktien, die zur Bedienung von aufgrund der Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 10 % des damaligen Grundkapitals nicht übersteigen. Auf diese Begrenzung sind die Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der Ermächtigung aus genehmigtem Kapital ausgegeben wurden und werden. Da im Geschäftsjahr 2017 auf Grundlage des Genehmigten Kapitals 2017 insgesamt 9.300.000 neue Aktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 9.300.000,00 ausgegeben wurden, steht die bestehende Ermächtigung nur noch als Grundlage zur Ausgabe von 1.579.000 Aktien zur Verfügung, mit denen Options- oder Wandelanleihen oder Genussrechte bedient werden könnten.

Vorstand und Aufsichtsrat halten es für sinnvoll, es der Gesellschaft weiterhin zu ermöglichen, künftig in flexibler Weise Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen auszugeben. Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene neue Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen und das ebenfalls vorgeschlagene Bedingte Kapital 2020 ermöglichen es dem Vorstand, bis zum 15. Juli 2025 (einschließlich) einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder Namen lautende Wandel- und/oder Optionsschuldverschreibungen und/oder Genussrechte und/oder Gewinnschuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht und/oder Wandlungs- oder Optionspflicht (bzw. eine Kombination dieser Instrumente) im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 1.000.000.000,00 mit oder ohne Laufzeitbegrenzung (nachstehend gemeinsam 'Schuldverschreibungen') auszugeben und den Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte und/oder Wandlungs- bzw. Optionspflichten zum Bezug von insgesamt bis zu 11.809.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 11.809.000,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen (nachstehend zusammen 'Anleihebedingungen') zu gewähren bzw. aufzuerlegen, um neues eigenkapitalähnliches Kapital und liquide Mittel zur Sicherstellung und/oder Verbesserung der Refinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft und der Bedienung von Anleihen zu beschaffen. Die unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagene Ermächtigung ermöglicht es dem Vorstand zudem, die Schuldverschreibungen mit einer variablen Verzinsung auszustatten, wobei die Verzinsung vollständig oder teilweise von der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der Gesellschaft abhängig sein kann.

Die Ausgabe von Schuldverschreibungen ist dadurch begrenzt, dass die Summe der Aktien, die zur Bedienung von aufgrund dieser Ermächtigung begebenen Schuldverschreibungen ausgegeben werden, einen anteiligen Betrag von 10 % des Grundkapitals nicht übersteigen darf, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital ausgegeben werden. Durch diese Kapitalgrenze wird der Gesamtumfang einer Ausgabe von Aktien aus der Begebung von Schuldverschreibungen und genehmigtem Kapital auf 10 % des derzeitigen Grundkapitals beschränkt. Die Aktionäre werden auf diese Weise in besonders hohem Maß gegen eine Verwässerung ihrer Beteiligungen geschützt.

Die in der Ermächtigung vorgesehene Möglichkeit, bei Schuldverschreibungen auch eine Wandlungs- oder Optionspflicht zum Ende der Laufzeit oder zu anderen Zeiten vorzusehen, erweitert den Spielraum für die Ausgestaltung derartiger Finanzierungsinstrumente.

Schuldverschreibungen können nur gegen Barleistung ausgegeben werden.

Bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen soll die Gesellschaft je nach Marktlage die deutschen oder internationalen Kapitalmärkte in Anspruch nehmen und die Schuldverschreibungen außer in Euro - unter Begrenzung auf den entsprechenden Euro-Gegenwert - auch in der gesetzlichen Währung eines OECD-Landes ausgeben können. Die Schuldverschreibungen können auch von in- oder ausländischen Unternehmen, an denen die Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar mit der Mehrheit der Stimmen und des Kapitals beteiligt ist (im Folgenden auch 'Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft'), ausgegeben werden; in diesem Fall wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats für die Gesellschaft die Garantie für die Schuldverschreibungen zu übernehmen und den Gläubigern solcher Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte auf Aktien der Gesellschaft zu gewähren bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten in Aktien der Gesellschaft zu erfüllen sowie weitere für eine erfolgreiche Ausgabe erforderliche Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen. Bei Emission der Schuldverschreibungen werden diese im Regelfall in jeweils unter sich gleichberechtigte Teilschuldverschreibungen eingeteilt werden.

Das vorgeschlagene Bedingte Kapital 2020 dient dazu, Aktien an die Gläubiger von Schuldverschreibungen ausgeben zu können, die gemäß der unter Tagesordnungspunkt 8 neu zu schaffenden Ermächtigung ausgegeben werden. Der Nennbetrag des Bedingten Kapitals 2020 entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals der Gesellschaft. Die Ausgabe der neuen Aktien aus dem Bedingten Kapital 2020 erfolgt zu dem nach Maßgabe der Ermächtigung jeweils festzulegenden Wandlungs- oder Optionspreis. In der Ermächtigung werden gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 3 AktG lediglich die Grundlagen für die Festlegung des maßgeblichen Mindestausgabebetrags bestimmt, so dass die Gesellschaft die notwendige Flexibilität bei der Festlegung der Konditionen erhält. Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, als von Wandlungs- oder Optionsrechten aus ausgegebenen Schuldverschreibungen Gebrauch gemacht wird oder Wandlungs- oder Optionspflichten aus solchen Schuldverschreibungen erfüllt werden und soweit die Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten nicht durch eigene Aktien, durch Aktien aus genehmigtem Kapital oder durch andere Leistungen bedient werden.

Den Aktionären steht bei der Begebung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht oder Wandlungs- oder Optionspflicht grundsätzlich ein Bezugsrecht zu (§ 221 Abs. 4 AktG in Verbindung mit § 186 Abs. 1 AktG). Werden die Schuldverschreibungen von einer Mehrheitsbeteiligungsgesellschaft der KION GROUP AG begeben, hat die KION GROUP AG die Gewährung des gesetzlichen Bezugsrechts für die Aktionäre sicherzustellen. Um die Abwicklung zu erleichtern, kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats den Aktionären das Bezugsrecht auch in der Weise gewähren, dass die Schuldverschreibungen gemäß § 186 Abs. 5 AktG von einem Kreditinstitut oder mehreren Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (sog. mittelbares Bezugsrecht).

Dabei soll es dem Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats gestattet sein, das Bezugsrecht auch teilweise als unmittelbares und im Übrigen als mittelbares Bezugsrecht auszugestalten. So kann es insbesondere zweckmäßig und aus Kostengründen im Interesse der Gesellschaft sein, einem bezugsberechtigten Großaktionär, der die Abnahme einer festen Anzahl von (Teil-)Schuldverschreibungen im Voraus zugesagt hat, diese Schuldverschreibungen unmittelbar zum Bezug anzubieten, um insoweit die bei einem mittelbaren Bezugsrecht für die Gesellschaft anfallenden Gebühren der Emissionsbanken zu vermeiden. Für die Aktionäre, denen die Schuldverschreibungen im Wege des mittelbaren Bezugsrechts angeboten werden, liegt darin keine inhaltliche Beschränkung ihres Bezugsrechts.

Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen soll der Vorstand nur ermächtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre - mit Zustimmung des Aufsichtsrats - auf die Schuldverschreibungen teilweise, einmalig oder mehrmals, für Spitzenbeträge auszuschließen.

Bezugsrechtsausschluss bei Spitzenbeträgen

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge soll ein praktikables Bezugsverhältnis ermöglichen und damit die technische Abwicklung der Begebung von Schuldverschreibungen erleichtern. Der Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Schuldverschreibungen ohne Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dagegen regelmäßig wesentlich höher. Die aufgrund der Spitzenbeträge vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Schuldverschreibungen werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der Ausschluss des Bezugsrechts in diesen Fällen dient daher der Praktikabilität und erleichterten Durchführung einer Emission.

Weitere Informationen

Der Vorstand wird in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen im Interesse der Gesellschaft ist; dabei wird er insbesondere auch prüfen, ob ein etwaiger Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge im Einzelfall sachlich gerechtfertigt ist. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung über jede Ausnutzung der Ermächtigung berichten.

Weitere Angaben und Hinweise

I.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 118.090.000,00 und ist eingeteilt in 118.090.000 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Diese Gesamtzahl schließt 123.306 zum Zeitpunkt der Einberufung von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft gemäß § 71b AktG keine Rechte zustehen.

II.

Voraussetzungen für die Ausübung des Stimmrechts und weiterer Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.

1.

Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und Berechtigungsnachweis

Zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und bedarf der Textform.

Die Berechtigung zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, ist nachzuweisen (§ 20 Abs. 2 der Satzung). Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut ('Berechtigungsnachweis') ausreichend. Dieser Berechtigungsnachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages (Ortszeit am Sitz der Gesellschaft) vor der Hauptversammlung, also auf den 25. Juni 2020, 0.00 Uhr (MESZ), zu beziehen ('Nachweisstichtag').

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Rechten und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und insbesondere des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Berechtigungsnachweis erbracht hat. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, keine Rechte und Möglichkeiten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung ausüben können. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind - bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Berechtigungsnachweises - im Verhältnis zur Gesellschaft trotzdem zur Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere ihres Stimmrechts, berechtigt. Der Nachweisstichtag ist für die Dividendenberechtigung ohne Bedeutung.

Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen der Gesellschaft bis spätestens 9. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ),

-

unter der Anschrift

KION GROUP AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München oder

-

unter der Telefax-Nummer
+49 (0) 89.889 690 655 oder

-

unter der E-Mail-Adresse
KION@better-orange.de

zugehen.

Insbesondere aufgrund der aktuellen Entwicklungen der Corona-Pandemie kann es zu Verzögerungen im Postverkehr kommen. Wir empfehlen daher die Anmeldung und die Übermittlung des Berechtigungsnachweises per Telefax oder E-Mail.

Nach fristgerechtem Zugang der Anmeldung und des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten ein 'HV-Ticket' für die virtuelle Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt des HV-Tickets sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, sich möglichst frühzeitig anzumelden und den Berechtigungsnachweis zu übersenden. Die HV-Tickets enthalten die individuellen Zugangsdaten für den passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft, der unter der Internetadresse

www.kiongroup.com/hv

erreichbar ist (im Folgenden: 'Online-Service'). Über den Online-Service können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verfolgen (siehe unten 'Übertragung der Hauptversammlung im Internet') sowie das Stimmrecht durch Briefwahl (siehe unten 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl') oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (siehe unten 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter') ausüben. Zudem haben Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten über den Online-Service eine Fragemöglichkeit im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten 'Fragemöglichkeit') sowie die Möglichkeit zum Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung (siehe unten 'Möglichkeit zum Widerspruch').

2.

Hinweise zur Stimmabgabe bei Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung durch Briefwahl ausüben. Hierfür sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Berechtigungsnachweises bei der Gesellschaft in der oben beschriebenen Form erforderlich.

Einzelheiten zur Stimmabgabe durch Briefwahl entnehmen Sie bitte dem Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl'.

3.

Hinweise zur Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung nicht nur selbst durch Briefwahl, sondern auch durch einen Bevollmächtigten, wie z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder sonstige Vertreter, wie z.B. durch von der Gesellschaft benannte sog. Stimmrechtsvertreter, ausüben. Auch im Fall einer Bevollmächtigung sind eine fristgemäße Anmeldung und ein fristgemäßer Zugang des Berechtigungsnachweises in der oben beschriebenen Form erforderlich.

Einzelheiten zum Verfahren der Bevollmächtigung entnehmen Sie bitte den Abschnitten 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte' und 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter'.

III.

Übertragung der virtuellen Hauptversammlung im Internet

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die sich fristgemäß zur Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft fristgemäß den Berechtigungsnachweis übermittelt haben, können nach Eingabe ihrer Zugangsdaten die gesamte virtuelle Hauptversammlung über den Online-Service in Bild und Ton verfolgen.

Die Eröffnung der virtuellen Hauptversammlung durch den Versammlungsleiter sowie die Rede des Vorstandsvorsitzenden werden außerdem unter

www.kiongroup.com/hv/

für jedermann zugänglich in Bild und Ton übertragen; sie stehen nach der virtuellen Hauptversammlung als Aufzeichnung zur Verfügung.

IV.

Verfahren für die Stimmabgabe

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Übermittlung des Berechtigungsnachweises können Aktionäre ihr Stimmrecht selbst per Briefwahl ausüben. Sie können ihr Stimmrecht aber auch durch Bevollmächtigte, insbesondere durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben.

1.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann entweder (i) per Post, Telefax oder E-Mail oder (ii) über den Online-Service vorgenommen werden.

a)

Für die Briefwahl per Post, Telefax oder E-Mail verwenden Sie bitte das auf dem HV-Ticket vorgesehene Briefwahlformular. Durch Briefwahl per Post, Telefax oder E-Mail abgegebene Stimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens 15. Juli 2020, 18.00 Uhr (MESZ),

-

unter der Anschrift

KION GROUP AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München oder

-

unter der Telefax-Nummer
+49 (0) 89.889 690 655 oder

-

unter der E-Mail-Adresse
KION@better-orange.de

zugehen. Das gilt auch für die Änderung oder den Widerruf von Briefwahlstimmen per Post, Telefax oder E-Mail.

b)

Die Briefwahl über den Online-Service kann gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung vorgenommen werden. Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung können bereits abgegebene Briefwahlstimmen über den Online-Service der Gesellschaft im Internet mit den genannten Zugangsdaten geändert oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für fristgemäß per Post, Telefax oder E-Mail abgegebene Briefwahlstimmen.

c)

Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) können sich der Briefwahl bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg oder entsprechende Formulare zur Verfügung.

d)

Wenn Erklärungen zur Abgabe, zur Änderung oder zum Widerruf von Briefwahlstimmen auf mehreren der möglichen Übermittlungswege Post, Telefax, E-Mail und Online-Service zugehen, gilt die zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.

e)

Die Briefwahl schließt eine Stimmabgabe durch Bevollmächtigte nicht aus (siehe hierzu unten 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte'). Die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte einschließlich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gilt als Widerruf zuvor abgegebener Briefwahlstimmen.

f)

Die Stimmabgabe per Briefwahl zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gilt auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Zahl dividendenberechtigter Aktien.

g)

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

2.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht selbst per Briefwahl, sondern durch Bevollmächtigte ausüben wollen, müssen diesen vor der Abstimmung ordnungsgemäß Vollmacht erteilen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

a)

Wenn weder ein Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG noch eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigt wird, ist die Vollmacht in Textform entweder

aa)

gegenüber der Gesellschaft unter einer der oben für die Briefwahl per Post, Telefax oder E-Mail (unter IV.1.a.) angegebenen Adressen oder

bb)

unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten (in diesem Fall muss die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform nachgewiesen werden)

zu erteilen. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können den Nachweis der Bevollmächtigung oder des Widerrufs der Vollmacht in Textform unter einer der oben für die für die Briefwahl per Post, Telefax oder E-Mail (unter IV.1.a.) genannten Adressen an die Gesellschaft übermitteln. Der Bevollmächtigte kann für die Ausübung von Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre im Online-Service die Zugangsdaten des von ihm vertretenen Aktionärs verwenden.

b)

Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG und anderen ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) sowie den Widerruf und den Nachweis der Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Bitte beachten Sie auch die von den jeweiligen Bevollmächtigten insoweit ggf. vorgegebenen Regeln.

c)

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, ist die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG berechtigt, eine oder mehrere von ihnen zurückzuweisen.

d)

Bitte weisen Sie Ihre Bevollmächtigten auf die unten in Abschnitt VII. aufgeführten Informationen zum Datenschutz hin.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter ausüben lassen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

a)

Die Stimmrechtsvertreter können nur zu den Punkten der Tagesordnung abstimmen, zu denen ihnen ausdrückliche Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, gemäß den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.

b)

Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter (i) keine Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse und zum Stellen von Fragen bzw. von Anträgen entgegennehmen und dass sie (ii) nur für die Abstimmung über solche Anträge und Wahlvorschläge zur Verfügung stehen, zu denen es mit dieser Einberufung oder später bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat nach § 124 Abs. 3 AktG oder von Aktionären nach §§ 124 Abs. 1, 122 Abs. 2 Satz 2 AktG gibt oder die nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich gemacht werden, soweit diese Anträge oder Wahlvorschläge in der virtuellen Hauptversammlung jeweils zur Abstimmung kommen.

c)

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter können in Textform an die Gesellschaft unter einer der oben (unter IV.1.a) für die Stimmabgabe durch Briefwahl per Post, Telefax oder E-Mail angegebenen Adressen bis zum 15. Juli 2020, 18.00 Uhr (MESZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. In allen diesen Fällen ist der Zugang der Vollmacht bzw. Weisung, der Änderung oder des Widerrufs bei der Gesellschaft entscheidend.

d)

Über den Online-Service können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung erteilt werden.

e)

Bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung können bereits abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter über den Online-Service geändert oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit besteht auch für fristgemäß per Post, Telefax oder E-Mail abgegebene Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.

f)

Auch bevollmächtigte Intermediäre im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder andere ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen (wie z.B. Aktionärsvereinigungen) können sich der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedienen. Die Gesellschaft stellt ihnen auf Wunsch einen elektronischen Abgabeweg oder entsprechende Formulare zur Verfügung.

g)

Wenn Erklärungen über die Erteilung, die Änderung oder den Widerruf von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter auf mehreren der möglichen Übermittlungswege Post, Telefax, E-Mail und Online-Service der Gesellschaft im Internet zugehen, gilt die zuletzt fristgemäß zugegangene Erklärung als verbindlich.

h)

Die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter schließt eine Stimmabgabe durch Briefwahl nicht aus. Die Stimmabgabe durch Briefwahl gilt als Widerruf zuvor abgegebener Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

i)

Weisungen an die Stimmrechtsvertreter zu Tagesordnungspunkt 2 dieser Einladung gelten auch im Fall der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

j)

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, gilt die Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

4.

Formulare für die Bevollmächtigung und die Briefwahl

Anmeldung, Bevollmächtigung und Briefwahl können auf beliebige oben in den Abschnitten II.1, IV.1, IV.2 sowie IV.3 beschriebene formgerechte Weise erfolgen. Ein Formular für die Briefwahl sowie für Vollmachten und Weisungen an Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kiongroup.com/hv/

zugänglich.

Wenn Sie einen Intermediär im Sinn von § 135 Abs. 1 AktG oder eine andere ihm nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution (wie z.B. eine Aktionärsvereinigung) bevollmächtigen wollen, stimmen Sie sich bitte mit dem Bevollmächtigten über die Form der Vollmachtserteilung ab.

V.

Rechte und Möglichkeiten der Aktionäre

Den Aktionären stehen im Vorfeld und während der virtuellen Hauptversammlung unter anderem die folgenden Rechte und Möglichkeiten zu. Weitere Einzelheiten hierzu finden sich im Internet unter

www.kiongroup.com/hv/

1.

Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 des Grundkapitals erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an die folgende Anschrift zu richten:

KION GROUP AG
Vorstand
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main

Es muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis spätestens zum 15. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Die betreffenden Aktionäre haben gemäß § 122 Abs. 2, 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.kiongroup.com/hv/

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

2.

Gegenanträge; Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist gemäß § 126 Abs. 1 AktG berechtigt, Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen zu den Punkten der Tagesordnung zu übersenden. Sollen die Gegenanträge von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, sind sie mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum 1. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ),

-

unter der Anschrift

KION GROUP AG
Rechtsabteilung
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main oder

-

unter der Telefax-Nummer
+49 (0) 69.201 101 012 oder

-

unter der E-Mail-Adresse
HV2020@kiongroup.com

zu übersenden. Anderweitig adressierte Gegenanträge müssen nicht zugänglich gemacht werden.

In allen Fällen der Übersendung eines Gegenantrags ist der Zugang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.

Zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs und ggf. der Begründung sowie etwaigen Stellungnahmen der Verwaltung hierzu im Internet unter

www.kiongroup.com/hv/

zugänglich gemacht.

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und einer etwaigen Begründung absehen, wenn die Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 AktG vorliegen. Die Ausschlusstatbestände sind auf der Internetseite

www.kiongroup.com/hv/

dargestellt.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern sinngemäß. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern brauchen auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn ihnen keine Angaben zur Mitgliedschaft des vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinn von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind.

3.

Fragemöglichkeit gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz

Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, ausgenommen von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, haben gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 COVID-19-Maßnahmengesetz eine Fragemöglichkeit im Wege elektronischer Kommunikation. Die Fragemöglichkeit besteht nur für Aktionäre, die sich fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft fristgemäß den Berechtigungsnachweis übermittelt haben, und ihre Bevollmächtigten.

Fragen können ausschließlich über den Online-Service bis zum 13. Juli 2020, 24.00 Uhr (MESZ), eingereicht werden. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir uns vorbehalten müssen, Fragen zusammenzufassen und im Interesse aller Aktionäre Fragen zur Beantwortung auszuwählen. Bitte beachten Sie, dass die Namen von Aktionären und Bevollmächtigten, die Fragen einreichen, im Rahmen der Beantwortung der Fragen in der virtuellen Hauptversammlung möglicherweise genannt werden, sofern sie der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben.

4.

Möglichkeit zum Widerspruch gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz

Aktionäre können gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Maßnahmengesetz - persönlich oder durch Bevollmächtigte - während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung über den Online-Service abweichend von § 245 Nummer 1 AktG Widerspruch gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung einlegen, ohne dass sie physisch in der Hauptversammlung erscheinen. Die Widerspruchsmöglichkeit besteht nur für Aktionäre, die sich fristgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft fristgemäß den Berechtigungsnachweis übermittelt haben, und ihre Bevollmächtigten.

VI.

Informationen und Unterlagen zur virtuellen Hauptversammlung; Internetseite

Diese Einladung zur virtuellen Hauptversammlung, die der virtuellen Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten und Möglichkeiten der Aktionäre sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft

www.kiongroup.com/hv/

zugänglich.

VII.

Informationen zum Datenschutz

Die KION GROUP AG verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung als Verantwortliche im Sinn des Datenschutzrechts personenbezogene Daten (Name, Anschrift, ggf. abweichende Versandadresse, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Zugangsdaten zum Online-Service) von Aktionären und von ihren Bevollmächtigten auf Grundlage des geltenden Datenschutzrechts, um die Hauptversammlung in der gesetzlich vorgeschriebenen Form vorzubereiten und durchzuführen.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist für die Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).

Die für die Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister erhalten von der KION GROUP AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die Dienstleister verarbeiten die Daten auf Grundlage eines Vertrags mit der KION GROUP AG und ausschließlich nach Weisung der KION GROUP AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung zur Verfügung gestellt, z.B. möglicherweise über das Teilnehmerverzeichnis. Die Namen von Aktionären und Bevollmächtigten, die Fragen einreichen, werden im Rahmen der Beantwortung der Fragen in der virtuellen Hauptversammlung möglicherweise genannt, sofern sie der namentlichen Nennung nicht ausdrücklich widersprochen haben. Diese Datenverarbeitung kann zur Wahrung des berechtigten Interesses der übrigen Aktionäre erforderlich sein, den Namen eines Fragestellers zu erfahren und die Frage danach besser einordnen zu können. Rechtsgrundlage für diese Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

Die Gesellschaft speichert die personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung im Rahmen der gesetzlichen Pflichten. Die Daten werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht, sofern die Daten nicht mehr für etwaige Auseinandersetzungen über das Zustandekommen oder die Wirksamkeit von Beschlüssen der Hauptversammlung benötigt werden.

Die Aktionäre und die Bevollmächtigten haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen jederzeit ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht im Hinblick auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kapitel III der DSGVO. Diese Rechte können die Aktionäre und die Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

-

KION GROUP AG
Thea-Rasche-Straße 8
60549 Frankfurt am Main oder

-

über die E-Mail-Adresse
dataprotection@kiongroup.com

Unter diesen Kontaktdaten erreichen Aktionäre und Bevollmächtigte auch den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft. Zudem steht den Aktionären und den Bevollmächtigten ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Weitere Informationen zum Datenschutz sind auf unserer Internetseite

www.kiongroup.com

unter dem Punkt 'Datenschutzunterrichtung' veröffentlicht.

Frankfurt am Main, im Mai 2020

KION GROUP AG

Der Vorstand


09.06.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

KION GROUP AG

Thea-Rasche-Straße 8

60549 Frankfurt am Main

Deutschland

Telefon:

+49 69 69 20 110 0

E-Mail:

ir@kiongroup.com

Internet:

https://www.kiongroup.com

ISIN:

DE000KGX8881

WKN:

KGX888

Börsen:

Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Frankfurt (Prime Standard), Freiverkehr in Berlin, Düsseldorf, Hamburg, Hannover, München, Stuttgart, Tradegate Exchange

Ende der Mitteilung

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1066075 09.06.2020

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