DGAP-HV: DGH Deutsche Grundwert Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: DGH Deutsche Grundwert Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
DGH Deutsche Grundwert Holding AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 13.02.2019 in Berlin mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
28.12.2018 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
DGH Deutsche Grundwert Holding AG Berlin ISIN DE000A0B6VN9 / WKN A0B6VN
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am 13.02.2019, um 11:00 Uhr,
in den Räumen des Notariats Heidemann & Dr. Nast,
Kurfürstendamm 188, 10707 Berlin,
stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.
I. Tagesordnung
TOP 1
Beschlussfassung über die vollständige Neufassung des Unternehmensgegenstands und der Satzung
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Unternehmensgegenstand und die Satzung wie folgt vollständig neu zu fassen:
Satzung der
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
I.
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1
Firma, Sitz, Dauer und Geschäftsjahr
(1)
Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft unter der Firma:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
(2)
Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin und darf Niederlassungen an anderen Orten errichten.
(3)
Die Dauer der Gesellschaft ist nicht auf eine bestimmte Zeit beschränkt.
(4)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Gegenstand des Unternehmens
(1)
Gegenstand des Unternehmens ist die Konzeption, Planung, Projektierung und/oder Realisierung und/oder Sanierung sowie anschließende Verwertung von Bauten in allen Rechts- und Nutzungsformen sowie deren Bewirtschaftung einschließlich der Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien sowie die Vornahme aller damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte. Die Gesellschaft darf in diesem Zusammenhang Grundstücke für eigene Zwecke erwerben, soweit der Erwerb ausschließlich der Sicherung von Projektrechten und/oder der Projektentwicklung und/oder Realisierung und/oder anschließenden Verwertung von Bauten einschließlich deren Bewirtschaftung und damit der Haupttätigkeit der Gesellschaft dient.
(2)
Die Gesellschaft darf Beteiligungen für eigene Zwecke direkt erwerben, als auch indirekt über eigene Tochterunternehmen, wenn und soweit von der Gesellschaft insgesamt (direkt und indirekt) mehr als ein Viertel der Kapitalanteile des Beteiligungsunternehmens gehalten werden und gleichzeitig der Erwerb ausschließlich der Sicherung von Projektrechten und/oder der Projektentwicklung und/oder Realisierung und/oder anschließenden Verwertung von Bauten einschließlich deren Bewirtschaftung und damit der Haupttätigkeit der Gesellschaft dient und gleichzeitig im laufenden Geschäftsbetrieb des Beteiligungsunternehmens die Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechte aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen, insbesondere durch Beherrschungs- oder Stimmbindungsverträge, bei der Gesellschaft selbst verbleiben.
Die Gesellschaft ist berechtigt, direkte 100 %-ige Tochterunternehmen zu gründen und zu halten, die wiederum Tochtergesellschaften gründen und halten können oder sich an anderen Firmen beteiligen, wenn und soweit von der Gesellschaft insgesamt (direkt und indirekt) mehr als ein Viertel der Kapitalanteile des Beteiligungsunternehmens gehalten werden und gleichzeitig der Erwerb ausschließlich der Sicherung von Projektrechten und/oder der Projektentwicklung und/oder Realisierung und/oder anschließenden Verwertung von Bauten einschließlich deren Bewirtschaftung und damit der Haupttätigkeit der Gesellschaft dient und gleichzeitig im laufenden Geschäftsbetrieb des Beteiligungsunternehmens die Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechte aufgrund ausdrücklicher Vereinbarungen, insbesondere durch Beherrschungs- oder Stimmbindungsverträge, bei der Gesellschaft selbst verbleiben.
(3)
Die Gesellschaft ist ferner berechtigt, sich bei der Umsetzung des Unternehmensgegenstandes der Dienste von Tochterunternehmen und/oder Dritter zu bedienen, soweit die unternehmerischen Entscheidungen im laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere die Gestaltungs-, Lenkungs- und Weisungsrechte bei der Gesellschaft aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung bestehen bleiben.
(4)
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, der Haupttätigkeit der Gesellschaft zu dienen und damit unmittelbar den Gesellschaftszweck zu fördern, zur Errichtung von Zweigniederlassungen im In- und Ausland sowie zum Abschluss von Unternehmensverträgen, Gewinnabführungsverträgen und Geschäftsführungsverträgen.
(5)
Tätigkeiten, welche die Gesellschaft zu einem Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuches machen würden, werden nicht ausgeübt.
§ 3
Bekanntmachungen
Die nach Gesetz oder Satzung notwendigen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger für die Bundesrepublik Deutschland.
II.
GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
§ 4
Grundkapital und Aktien
(1)
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 400.000,00 (in Worten Vierhunderttausend) und ist eingeteilt in 400.000 nennwertlose Inhaber-Stückaktien.
(2)
Das Grundkapital ist ausschließlich in Form von Sammelurkunden verbrieft, die bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt am Main, hinterlegt wurden.
(3)
Neue Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie ausgegeben wurden, am Gewinn teil.
(4)
Die Form und den Inhalt der Aktienurkunden sowie der Gewinnanteils- und Erneuerungsscheine sowie von Schuldverschreibungen und Zinsscheinen bestimmt der Vorstand.
(5)
Die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden auszustellen, die jeweils mehrere Aktien verbriefen (Sammelurkunde). Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Verbriefung nach den Regeln erforderlich ist, die an einer Börse gelten, an der die Aktie zugelassen ist.
III.
DER VORSTAND
§ 5
Zusammensetzung des Vorstands
(1)
Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstands bestimmt der Aufsichtsrat. Auch wenn das Grundkapital mehr als drei (3) Millionen Euro beträgt, kann der Aufsichtsrat bestimmen, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht.
(2)
Der Vorstand ist ermächtigt, Beteiligungen an anderen Unternehmen zu erwerben und zu veräußern.
§ 6
Geschäftsordnung und Beschlussfassung des Vorstands
(1)
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden des Vorstands den Ausschlag.
(2)
Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Aufsichtsrat kann in der Geschäftsordnung bestimmen oder im Einzelfall beschließen, dass bestimmte Arten von Geschäften des Vorstands im Innenverhältnis nur mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgenommen werden dürfen.
§ 7
Vertretung der Gesellschaft
(1)
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten.
(2)
Der Aufsichtsrat kann einzelne Vorstandsmitglieder ermächtigen, die Gesellschaft allein zu vertreten.
(3)
Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern generell oder für den Einzelfall die Befugnis erteilen, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten.
IV.
DER AUFSICHTSRAT
§ 8
Zusammensetzung, Amtsdauer und Amtsniederlegung
(1)
Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.
(2)
Soweit die Hauptversammlung nicht bei der Wahl für einzelne der von ihr zu wählenden Mitglieder oder für den Gesamtaufsichtsrat einen kürzeren Zeitraum beschließt, werden die Aufsichtsratsmitglieder bis zur Beendigung der Hauptversammlung bestellt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich.
(3)
Für jedes Aufsichtsratsmitglied kann gleichzeitig ein Ersatzmitglied gewählt werden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des ausgeschiedenen Mitglieds, so erlischt sein Amt mit Ende der Hauptversammlung, in der eine Ergänzungswahl stattfindet, spätestens jedoch mit Ablauf der Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds. Ergänzungswahlen erfolgen für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.
(4)
Jedes Mitglied und jedes Ersatzmitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt mit einer Frist von vier Wochen auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden des Vorstands niederlegen.
(5)
Die Abberufung von durch die Hauptversammlung gewählten Mitgliedern bedarf der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 9
Aufsichtsratsvorsitzender und sein Stellvertreter
(1)
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, wählt der Aufsichtsrat in einer Sitzung, zu der es einer besonderen Einladung nicht bedarf, aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter für die Dauer seiner Amtszeit. Die Sitzung wird von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Aufsichtsratsmitglied eröffnet, der den Vorsitzenden wählen lässt. Entsprechendes gilt, wenn der Vorsitzende oder sein Stellvertreter wegen Ablauf ihrer Amtszeit mit Beendigung einer Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat ausscheiden.
(2)
Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich einen Nachfolger des Ausgeschiedenen für dessen restliche Amtszeit zu wählen.
(3)
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bzw. Stellvertreters, jedoch nicht über die Dauer ihrer Mitgliedschaft im Aufsichtsrat hinaus, im Amt.
§ 10
Ausschüsse des Aufsichtsrats; Geschäftsordnung
(1)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse für besondere Aufgaben und Befugnisse bilden. Den Ausschüssen des Aufsichtsrats können auch, soweit gesetzlich zulässig, Entscheidungsbefugnisse des Aufsichtsrats übertragen werden. Für Beschlussfassungen in den Ausschüssen gelten die folgenden Bestimmungen entsprechend, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.
(2)
Im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung kann sich der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben.
§ 11
Sitzungen des Aufsichtsrats
(1)
Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen per E-Mail, schriftlich oder fernschriftlich (Telefax) ein. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung der Einladung und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Einberufungsfrist bis auf einen Tag abkürzen und die Sitzung mündlich oder fernmündlich einberufen. In diesen Fällen bedürfen die Beschlüsse auf Antrag mindestens eines Aufsichtsrats der Bestätigung durch die nächste ordentliche Aufsichtsratssitzung.
(2)
Mit der Einladung sind Ort, Tag, Zeit sowie die einzelnen Gegenstände der Tagesordnung so eindeutig mitzuteilen, dass bei der Sitzung abwesende Aufsichtsratsmitglieder von ihrem Recht der schriftlichen Stimmabgabe Gebrauch machen können. Der Vorsitzende kann von der Bekanntgabe einzelner Punkte der Tagesordnung absehen, soweit dies nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zur Vermeidung von Nachteilen für die Gesellschaft oder mit ihr verbundene Unternehmen ratsam erscheint.
(3)
Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung nachträglich zu widersprechen; der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben.
(4)
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder des Aufsichtsrats unter der zuletzt dem Vorsitzenden bekanntgegebenen E-Mail-Adresse, Anschrift beziehungsweise Telefaxnummer ordnungsgemäß zu einer Sitzung eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder, die durch ein in der Sitzung persönlich anwesendes Aufsichtsratsmitglied schriftliche Stimmabgaben überreichen lassen, nehmen an der Beschlussfassung teil. Die Teilnahme ist auch per Telefon-, Internet- oder Videokonferenz möglich.
(5)
An den Sitzungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse kann der Vorstand mit beratender Stimme teilnehmen, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht.
(6)
Der Vorsitzende - im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter - leitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.
(7)
Über die Sitzungen des Aufsichtsrats ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 12
Beschlussfassung und Willenserklärung des Aufsichtsrats
(1)
Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Stimmenthaltungen werden bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet - auch bei Wahlen - die Stimme des Vorsitzenden oder, falls der Vorsitzende nicht an der Beschlussfassung teilnimmt, die Stimme seines Stellvertreters.
(2)
Eine auf Anordnung des Aufsichtsratsvorsitzenden erfolgende Beschlussfassung oder Wahl durch schriftliche, elektronische, fernmündliche oder fernschriftliche (Telefax) Stimmabgabe ist zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren innerhalb einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden angemessenen Frist widerspricht; § 12 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Niederschrift über schriftlich, elektronisch, fernmündlich oder fernschriftlich (Telefax) gefasste Beschlüsse hat der Vorsitzende des Aufsichtsrats zu unterzeichnen und sämtlichen Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten.
(3)
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abgegeben.
§ 13
Aufgaben des Aufsichtsrates
(1)
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.
(2)
Der Aufsichtsrat hat einen Katalog von Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstands zu beschließen, bei denen der Vorstand der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
(3)
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat Berichte verlangen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die für die Lage der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
(4)
Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, alle Bücher und Schriften einzusehen sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu prüfen.
§ 14
Vergütung des Aufsichtsrats
(1)
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für ihre Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine angemessene Vergütung, die von der Hauptversammlung durch Beschluss festgelegt wird.
(2)
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen.
(3)
Die Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen, und dieses Recht ausüben.
§15
Verschwiegenheitspflicht der Aufsichtsratsmitglieder
(1)
Über vertrauliche Angaben und Geheimnisse der Gesellschaft, namentlich Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die ihnen durch ihre Tätigkeit im Aufsichtsrat bekannt geworden sind, haben die Aufsichtsratsmitglieder - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt - Stillschweigen zu bewahren. Bei Sitzungen des Aufsichtsrats anwesende Personen, die nicht Aufsichtsratsmitglieder sind, und Mitarbeiter des Aufsichtsrats sind zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten.
(2)
Beabsichtigt ein Aufsichtsratsmitglied - auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt -, vertrauliche Angaben, Geheimnisse oder Informationen, von denen nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass es sich um vertrauliche Angaben oder Geheimnisse handelt, an Dritte weiterzugeben, so hat er dies dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats und dem Vorstand unter Bekanntgabe des Empfängers zuvor schriftlich mitzuteilen und diesen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob die Weitergabe der Information mit Abs. 1 vereinbar ist.
(3)
Jedes Aufsichtsratsmitglied und jedes Ersatzmitglied hat im Falle seines Ausscheidens aus dem Amt sämtliche in seinem Besitz befindlichen vertraulichen Unterlagen der Gesellschaft an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder den Vorstand auszuhändigen.
V.
DIE HAUPTVERSAMMLUNG
§ 16
Ordentliche und außerordentliche Hauptversammlung
(1)
Die ordentliche Hauptversammlung findet innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2)
Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats, die Verwendung des Bilanzgewinns, über die Wahl eines Abschlussprüfers und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.
(3)
Außerordentliche Hauptversammlungen sind in den durch Gesetz bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft es erfordert.
(4)
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, insbesondere wenn das betroffene Mitglied:
(i)
seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, oder
(ii)
versichert, aus persönlichen oder beruflichen Gründen verhindert zu sein.
(5)
Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder vollständig in Bild und Ton übertragen werden. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Der Vorstand entscheidet über Form, Umfang und gegebenenfalls über Zugangsbeschränkungen der Übertragung. Die Form und der Umfang der Übertragung sind in der Einberufung bekannt zu geben.
§ 17
Einberufung und Ort der Hauptversammlung
(1)
Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch die in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen hierzu Berechtigten einberufen.
(2)
Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einer deutschen Stadt mit mehr als 50.000 Einwohnern statt.
§ 18
Voraussetzung für die Teilnahme und die Stimmrechtsausübung
(1)
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. In der Einberufung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.
(2)
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu bedarf es eines in Textform (§ 126 BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweises ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut. Dieser hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages, 00:00 Uhr Ortszeit am Gesellschaftssitz, vor der Versammlung zu beziehen (Legitimationstag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen. Lassen Aktionäre ihre Aktien am Legitimationstag nicht in einem von einem Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut geführten Depot verwahren, kann der Nachweis ihres Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft sowie von innerhalb der Europäischen Union ansässigen Notaren, Wertpapiersammelbanken oder Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituten ausgestellt werden; für diesen Nachweis des Anteilsbesitzes gilt Abs. 2 Sätze 2 und 3 entsprechend. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
(3)
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Bevollmächtigung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht, in der auch eine Erleichterung von der Textform bestimmt werden kann. § 135 AktG bleibt unberührt.
(4)
Hat die Gesellschaft Stimmrechtsvertreter benannt und werden diese Stimmrechtsvertreter zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt, kann die Vollmacht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in jeder von der Gesellschaft zugelassenen Weise erteilt werden. Die Einzelheiten für die Bevollmächtigung werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
(5)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung ihre Stimmen schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und Verfahren der Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen.
§ 19
Versammlungsleitung
(1)
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Ist der Vorsitzende verhindert und hat er niemanden zu seinem Vertreter bestimmt, so leitet sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung das dienstälteste anwesende Aufsichtsratsmitglied die Hauptversammlung. Ist keine der vorbezeichneten Personen erschienen oder zur Leitung der Versammlung bereit, so eröffnet der Aktionär oder Aktionärsvertreter, der die meisten Stimmen vertritt, die Versammlung und lässt von dieser einen Vorsitzenden wählen.
(2)
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art und Form der Abstimmung.
(3)
Soweit der Vorsitzende nichts anderes bestimmt, werden die Ja-Stimmen durch Abzug der Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen von den Stimmen der bei der Abstimmung anwesenden oder vertretenen stimmberechtigten Aktionäre ermittelt.
§ 20
Stimmrecht und Beschlussfassung
(1)
Je eine Stückaktie gewährt eine Stimme. Das Stimmrecht beginnt, sobald die gesetzliche Mindesteinlage auf die Aktie geleistet ist.
(2)
Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung auf die vertretenen stimmberechtigten Stückaktien entfallenden Betrags des Grundkapitals, soweit nicht das Gesetz oder die Satzung zwingend eine größere Mehrheit erfordert. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
(3)
Insbesondere für die Beschlussfassung über
(a)
die Vornahme einer Satzungsänderung, mit Ausnahme einer Änderung des Gegenstandes des Unternehmens,
(b)
eine ordentliche Kapitalerhöhung, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, oder
(c)
die Ausgabe von Wandel- und Gewinnschuldverschreibungen und die Gewährung von Genussrechten, bei der das Bezugsrecht der Aktionäre nicht ausgeschlossen wird, genügt die einfache Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals.
(4)
Wird bei Wahlen eine Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimme im ersten Wahlgang nicht erreicht, findet eine engere Wahl unter denjenigen Personen statt, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit auch im zweiten Wahlgang entscheidet das Los.
(5)
Die Hauptversammlung kann sich mit einer Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen eine Geschäftsordnung geben. Zur Aufhebung der Geschäftsordnung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
VI.
GESCHÄFTSJAHR, JAHRESABSCHLUSS, ERMITTLUNG UND VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS
§ 21
Geschäftsjahr und Gewinnermittlung
(1)
Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis zum darauffolgenden 31. Dezember eines jeden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr, das mit der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister beginnt und am 31. Dezember endet.
(2)
Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind gemäß den gesetzlichen Regelungen aufzustellen, falls erforderlich zu prüfen und festzustellen.
§ 22
Jahresabschluss
(1)
In den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und den Abschlussprüfern vorzulegen. Nach Eingang des Prüfungsberichts hat er diesen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht zusammen mit einem Gewinnverwendungsvorschlag unverzüglich dem Aufsichtsrat vorzulegen.
(2)
Der Aufsichtsrat hat dem Vorstand innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Vorlagen seinen Bericht für die Hauptversammlung zuzuleiten. Geschieht dies nicht fristgemäß, hat ihm der Vorstand unverzüglich eine weitere Frist von höchstens einem Monat zu setzen. Geht dem Vorstand der Bericht auch innerhalb dieser Frist nicht zu, gilt der Jahresabschluss als vom Aufsichtsrat nicht gebilligt.
§ 23
Gewinnverwendung
(1)
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluss ergebenden Bilanzgewinns. Sie kann auch eine andere Verwendung bestimmen, als sie in § 58 Abs. 3 S. 1 AktG vorgesehen ist.
(2)
Die Hauptversammlung kann neben oder an Stelle einer Barausschüttung auch eine Ausschüttung von Sachwerten beschließen, wenn es sich bei den auszuschüttenden Sachwerten um solche handelt, die auf einem Markt im Sinne von § 3 Abs. 2 AktG gehandelt werden.
(3)
In einem Kapitalerhöhungsbeschluss kann die Gewinnverteilung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 S. 3 AktG festgesetzt werden.
(4)
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates im Rahmen des § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre ausschütten.
(5)
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie bis 50 % (fünfzig Prozent) des nach Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage und Tilgung eines Verlustvortrags verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, können weitere 25 % (fünfundzwanzig Prozent) des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden.
(6)
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, ist der fünfte Teil des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, bis diese den Betrag des Grundkapitals erreicht haben.
VII.
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§ 24
Satzungsänderungen
Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung, die nur deren Fassung betreffen, insbesondere auch Änderungen der Angaben über das Grundkapital entsprechend dem jeweiligen Umfang der Kapitalerhöhungen aus bedingtem und genehmigtem Kapital, zu beschließen.
§ 25
Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhenden Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und ihren Aktionären und der Aktionäre untereinander ist der Sitz der Gesellschaft.
§ 26
Gründungsaufwand
Die Gründungskosten trägt die Gesellschaft bis zur Höhe von EUR 2.500,00.
TOP 2
Beschlussfassung über eine Barkapitalerhöhung von EUR 400.000 um bis zu EUR 6.600.000 auf bis zu EUR 7.000.000 unter Ausschluss des gesetzlichen Bezugsrechts der Aktionäre
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, das Grundkapital der Gesellschaft wie folgt zu erhöhen:
Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von EUR 400.000 um bis zu EUR 6.600.000,00 auf bis zu EUR 7.000.000 durch Ausgabe von bis zu 6.600.000 neuen auf den Inhaber lautenden nennwertlosen Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 je Stückaktie erhöht. Die neuen Aktien sind ab dem 1. Januar des Jahres ihrer Ausgabe gewinnbezugsberechtigt. Der Ausgabebetrag für jede Aktie beträgt EUR 1,50. Das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Zur Zeichnung der neuen Aktien werden mit folgenden Anteilen zugelassen, die:
Red Rock Wealth Management Ltd. mit Sitz in Birmingham, United Kingdom, eingetragen im Companies House von England und Wales unter der Company Number 10362588, zeichnet bis zu 1.650.000 Stück nennwertlose Inhaber-Stückaktien zu einem Ausgabekurs von 1,50 Euro/Aktie.
German Property & Investment Group Ltd. mit Sitz in Birmingham, United Kingdom, eingetragen im Companies House von England und Wales unter der Company Number 10291827, zeichnet bis zu 1.650.000 Stück nennwertlose Inhaber-Stückaktien zu einem Ausgabekurs von 1,50 Euro/Aktie.
Red Rock Services GmbH (ehemals: Red Rock Beteiligungs GmbH) mit Sitz in Dresden, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Dresden unter HRB 37242, zeichnet bis zu 1.650.000 Stück nennwertlose Inhaber-Stückaktien zu einem Ausgabekurs von 1,50 Euro/Aktie.
DT Projektholding GmbH mit Sitz in Langenhagen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichtes Hannover unter HRB 207119, zeichnet bis zu 1.650.000 Stück nennwertlose Inhaber-Stückaktien zu einem Ausgabekurs von 1,50 Euro/Aktie.
Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht spätestens zum 13. August 2019 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats weitere Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen.
Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung des § 4 der unter TOP 1 neugefassten Satzung (Grundkapital und Aktien) entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung anzupassen.
TOP 3
Beschlussfassung über die Vergütung des Aufsichtsrats
Die Hauptversammlung setzt gemäß § 14 der neugefassten Satzung durch Beschluss eine angemessene Vergütung für den Aufsichtsrat fest. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Vergütung für den Aufsichtsrat zu beschließen:
Der Aufsichtsrat erhält eine monatliche Vergütung, die eine sachgemäße Kontrolle der Geschäftstätigkeit der Gesellschaft sicherstellen und dem damit verbundenen Aufwand der Aufsichtsratsmitglieder Rechnung tragen soll. Als Bezugspunkt für die Bemessung der Vergütung dient dabei die im jeweils letzten Jahresabschluss der Gesellschaft veröffentlichte Bilanzsumme.
a) Bei einer Bilanzsumme von unter EUR 50 Mio. beträgt die monatliche Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 2.000,00, des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 1.500,00 und die der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 1.000,00.
b) Bei einer Bilanzsumme von EUR 50 Mio. bis EUR 100 Mio. beträgt die monatliche Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 3.500,00, des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 2.625,00 und die der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 1.750,00.
c) Bei einer Bilanzsumme von über EUR 100 Mio. beträgt die monatliche Vergütung des Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 5.000,00, des stellvertretenden Aufsichtsratsvorsitzenden EUR 3.750,00 und die der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats EUR 2.500,00.
TOP 4
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Abschlussprüfer zu wählen:
Zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 wird die
fitas audit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Zweigniederlassung Dresden
Löbtauer Straße 44
01159 Dresden
gewählt.
II. Teilnahme an der Hauptversammlung
Nach § 121 Abs. 3 AktG sind nicht-börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der nachgenannten Adressen verpflichtet. Nachfolgende Hinweise erfolgen freiwillig, um den Aktionären der DGH Deutsche Grundwert Holding AG die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft bis spätestens zum 06.02.2019, 24:00 Uhr, zugehen.
Die Berechtigung der Aktionäre ist nachzuweisen. Dazu ist eine in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Kreditinstituts über den Anteilsbesitz notwendig. Der Nachweis muss sich auf den einundzwanzigsten Tag vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 23.01.2019, 0:00 Uhr, (Nachweisstichtag) beziehen und der Gesellschaft bis spätestens zum 06.02.2019, 24:00 Uhr, zugehen. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird dieser Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen.
Die Anmeldung und der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes sind bis zum 06.02.2019, 24:00 Uhr, an die folgende Adresse zu übersenden:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209
E-Mail: info@dgh-germany.com
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den vorgenannten Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung und der Umfang des Stimmrechts richten sich - neben der Notwendigkeit zur Anmeldung - ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag ist keine Sperre für die Veräußerung von Aktien verbunden. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag maßgeblich. Personen, die zum Nachweisstichtag keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind in der Versammlung weder teilnahme- noch stimmberechtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
III. Stimmrechtsvertretung
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen die oben unter der Überschrift 'Teilnahme an der Hauptversammlung' genannten Teilnahmevoraussetzungen erfüllt sein. Die Erteilung der Vollmacht ist sowohl vor wie auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution erteilt werden, können nur schriftlich, per Telefax oder per E-Mail erteilt werden. Bei der Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 AktG gleichgestellten Person oder Institution können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
Ein Formular zur Vollmachtserteilung erhalten die Aktionäre direkt zusammen mit der Eintrittskarte. Eine Verpflichtung zur Verwendung des von der Gesellschaft angebotenen Vollmachtsformulars besteht nicht.
Die Bevollmächtigung (oder ihr Widerruf) kann nachgewiesen werden durch Vorweisen der Vollmacht bei der Ein- und Ausgangskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch vorherige Übermittlung des Nachweises per Post, Telefax oder E-Mail an folgende Adresse:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209
E-Mail: info@dgh-germany.com
IV. Ergänzungsanträge zur Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jeder Gegenstand bedarf einer Begründung oder einer Beschlussvorlage. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 19.01.2019 unter nachfolgender Adresse zugegangen sein:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209
E-Mail: info@dgh-germany.com
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals, somit einen anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 80.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand an die folgende Postanschrift oder bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 126a BGB) an die folgende E-Mail-Adresse zu richten:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Vorstand
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
E-Mail: info@dgh-germany.com
Es muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 02.01.2019 (24:00 Uhr) zugehen.
Der Antragsteller hat nachzuweisen, dass er seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien ist und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält.
V. Anträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 und 127 AktG
Gegenanträge im Sinne des § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die nachstehende Adresse zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209
E-Mail: info@dgh-germany.com
Die Gesellschaft wird solche Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschlage nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter
https://www.dgh-germany.com/investor-relations/#Publikationen
zugänglich machen, wenn sie der Aktionär spätestens bis zum Ablauf des 29.01.2019, 24:00 Uhr, der Gesellschaft an vorstehende Adresse übersandt hat und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Zugänglichmachung gemäß § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
VI. Auskunftsrecht nach § 131 AktG
In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Pflicht zur Auskunft erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen verweigern.
VII. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 400.000 und ist eingeteilt in 400.000 stimmberechtigte nennbetragslose Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Je EUR 1 gewähren eine Stimme.
Die Informationen nach § 124a AktG sind von der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet unter
https://www.dgh-germany.com/investor-relations/#Publikationen
zugänglich.
Berlin, im Dezember 2018
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
- Der Vorstand -
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die DGH Deutsche Grundwert Holding AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, ggf. E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die DGH Deutsche Grundwert Holding AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Artikel 6 Abs. 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der DGH Deutsche Grundwert Holding AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der DGH Deutsche Grundwert Holding AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der DGH Deutsche Grundwert Holding AG. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zur Verfügung gestellt.
Die personenbezogenen Daten werden im Rahmen der gesetzlichen Pflichten gespeichert und anschließend gelöscht.
Die Betroffenen haben das jederzeitige Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht, auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an uns übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat.
Diese Rechte können die Betroffenen gegenüber der DGH Deutsche Grundwert Holding AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
Landsberger Allee 366
12681 Berlin
Telefax: +49 (0) 30 52 0044 209
E-Mail: info@dgh-germany.com
Zudem steht ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Berlin, im Dezember 2018
DGH Deutsche Grundwert Holding AG
- Der Vorstand -
28.12.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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762469 28.12.2018
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