DGAP-HV: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 18.05.2017 in Frankfurt am Main mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 21.04.2017 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 21.04.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Deutsche Bank Aktiengesellschaft Frankfurt am Main - ISIN DE 0005140008 - - WKN 514000 - Bekanntmachung Nach Einberufung unserer ordentlichen Hauptversammlung für Donnerstag, den 18. Mai 2017, in Frankfurt am Main (Veröffentlichung im Bundesanzeiger vom 29. März 2017) hat Frau Marita Lampatz, Gelsenkirchen, vertreten durch TRICON Rechtsanwälte Steuerberater, München, Herrn Dr. Oliver Krauß sowie Herrn Clemens Hüber, gemäß §§ 122 Abs. 2, 124 Abs. 1 AktG die Ergänzung der Tagesordnung der Hauptversammlung um weitere Gegenstände und die unverzügliche Bekanntmachung dieser Ergänzung verlangt. Die Tagesordnung wird deshalb um folgende Punkte erweitert: Frankfurt am Main, im April 2017 Der Vorstand |
Tagesordnungspunkt 17: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Irreführung der FCA |
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Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Thomas Tümmler das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dieter Bruckhaus das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater zu bestellen. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen. Frau Lampatz hatte die Tagesordnung der letztjährigen Hauptversammlung u.a. um den Tagesordnungspunkt 12 'Sonderprüfung Schadensersatzansprüche gegen Vorstand und Aufsichtsrat' erweitern lassen. Obwohl der Beschlussvorschlag von Frau Lampatz auf der Hauptversammlung eine Zustimmung von 46,40 % (201.950.732 Aktien) erhalten hatte und damit nur knapp abgelehnt wurde, haben Vorstand und Aufsichtsrat dieses Votum der Hauptversammlung nicht zum Anlass genommen, eine unabhängige Sonderprüfung zur Prüfung von Schadensersatzansprüchen zu beauftragen. Vor dem Hintergrund der breiten Zustimmung auf der letztjährigen Hauptversammlung hat Frau Lampatz beim Landgericht Frankfurt am Main die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat auch im Zusammenhang mit der unzureichenden bzw. irreführenden Information der FCA, das zu einem Schaden in Höhe von GBP 100,8 Mio. geführt hat, beantragt. Vorstand und Aufsichtsrat haben der beantragten Sonderprüfung in diesem Verfahren im Wesentlichen formale Einwände entgegengehalten, insbesondere die von Frau Lampatz vorgeschlagenen Sonderprüfer seien nicht geeignet, da gesetzliche Ausschlussgründe vorlägen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat sich den formalen Einwänden angeschlossen und mit Beschluss vom 24.02.2017, Az. 3-05 O 152/16, den Antrag von Frau Lampatz abgewiesen. Am 07.04.2017 hat Frau Lampatz Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt, über die, sollte das Landgericht ihr nicht abhelfen, das Oberlandesgericht Frankfurt am Main zu entscheiden hätte. Das Verhalten des Vorstands und Aufsichtsrats lässt erkennen, dass diese offensichtlich kein Interesse haben, die vom Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bank, John Cryan, mit Schreiben aus Februar 2017 gegenüber den Kunden der Deutschen Bank eingeräumten 'schwerwiegenden Fehler' der Vergangenheit objektiv durch einen Sonderprüfer aufarbeiten zu lassen, um anschließend die verantwortlichen Personen des Vorstands und Aufsichtsrats auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Dies obwohl die Deutsche Bank für die eingeräumten 'schwerwiegenden Fehler der Vergangenheit', also für öffentlich zugestandene Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats, insgesamt mehrere Milliarden US-Dollar an Strafen gezahlt hat (zu der Höhe der einzelnen Strafzahlung sowie deren Hintergründen sogleich sowie in der Begründung zu Tagesordnungspunkt 18 und zu Tagesordnungspunkt 19). Da nicht sicher ist, wie das Oberlandesgericht Frankfurt am Main die vom Landgericht als durchgreifend erachteten formellen Einwendungen beurteilt, eine Überprüfung angesichts der konkreten Anhaltspunkte für schwerwiegende Pflichtverletzungen von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse des Unternehmens aber geboten ist, ist eine erneute Ergänzung der Tagesordnung unter Berücksichtigung der vom Landgericht Frankfurt am Main angeführten Einwendungen erforderlich. Gleichzeitig wurden die Sonderprüfungsanträge im Vergleich zum letzten Jahr im Interesse der Gesellschaft an einer zügigen Sonderprüfung auf die Sachverhalte beschränkt, bei denen aufgrund der Feststellungen der ermittelnden Behörden bzw. aufgrund der jeweiligen Einlassungen und Zugeständnisse der Deutschen Bank Tatsachen vorliegen bzw. feststehen, die den Verdacht rechtfertigen, dass bei diesen Vorgängen Unredlichkeiten oder grobe Verletzungen des Gesetzes oder der Satzung durch Mitglieder des Vorstand und / oder des Aufsichtsrats vorgekommen sind. Sollten die nunmehr gestellten Sonderprüfungsanträge (TOP 17 bis TOP 19) die erforderliche Mehrheit in der Hauptversammlung finden, beabsichtigt Frau Lampatz insoweit die Beschwerde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main zurück zu nehmen. Die FCA hat mit Final Notice vom 23.04.2015 im Zusammenhang mit der Manipulation des LIBOR-Kurses gegen die Deutsche Bank eine Strafe von GBP 226,8 Mio. verhängt ('Final Notice 2015 '). Die Final Notice 2015 ist abrufbar unter https://www.fca.org.uk/publication/final-notices/deutsche-bank-ag-2015.pdf. Ein Teil der Strafe i.H. von GBP 100,8 Mio. verhängte die FCA wegen Verstößen ('serious deficiencies') der Deutschen Bank bei den Aufklärungsbemühungen der FCA, namentlich wegen Als Grundlage diente der FCA die Regel 11 ihrer Vorschriften (Principle 11 der Authority's Principles for Businesses). Nach dieser Vorschrift musste die Deutsche Bank mit der FCA offen und kooperativ umgehen und der Behörde sämtliche Informationen offenlegen, die die FCA in angemessener Weise erwarten durfte. Auf der Jahrespressekonferenz der Deutschen Bank am 28.01.2016 hat Herr Cryan im Zusammenhang mit der Final Notice 2015 bestätigt, dass eine der dort genannten Personen im Aufsichtsrat der Gesellschaft sitzt. Aus diesem Grund hat der Vorstand nach eigenen Angaben angeblich eine interne Untersuchung der Vorgänge angestoßen. Auch auf der letztjährigen Hauptversammlung bestätigte Herr Cryan nochmals, der Vorstand habe eine unabhängige Untersuchung in Bezug auf die gegenüber der FCA zugestandenen Verstöße der Deutschen Bank gegen Principle 11 hinsichtlich der zwischen August 2013 und Februar 2014 nicht erfolgten Weitergabe bestimmter Prüfungsunterlagen aus der Libor-Sonderprüfung der BaFin an die FCA angestoßen. Eine Veröffentlichung des Berichts dieser angeblichen Untersuchung ist bis heute nicht erfolgt. Frau Lampatz hält die 'Selbstreinigungskräfte' der Deutschen Bank und deren Informationspolitik nicht für ausreichend, um die gegenüber der FCA zugestandenen Versäumnisse und die in diesem Zusammenhang vom Vorstand und oder Aufsichtsrat begangenen Handlungen und / oder Unterlassungen lückenlos im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre aufzuklären. So haben vergleichbare 'interne' Untersuchungen der letzten Jahre bislang zu keinen Ergebnissen geführt und wurden den Aktionären auch nicht transparent gemacht. Ferner berücksichtigt die angebliche interne 'unabhängige' Untersuchung der Deutschen Bank lediglich den Zeitraum zwischen August 2013 und Februar 2014 und auch diesen nur beschränkt auf die 'Weitergabe bestimmter Prüfungsunterlagen aus der Libor-Sonderprüfung der BaFin an die FCA' ('BaFin-Sachverhalt'). Die in der Final Notice 2015 enthaltenen Pflichtverletzungen und Versäumnisse reduzieren sich jedoch weder auf den Zeitraum zwischen August 2013 und Februar 2014 noch auf den BaFin-Sachverhalt. Vielmehr hat die FCA gegenüber der Deutschen Bank eine um GBP 100,8 Mio. erhöhte Strafe verhängt, weil im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 Verstöße gegen Regel 11 vorlagen, die neben dem BaFin-Sachverhalt weitere Sachverhalte betreffen (vgl. Final Notice 2015, Ziffer 4.78. bis Ziffer 4.121., S. 25 bis 34). Die Überprüfung des Verhaltens (Handlungen und / oder Unterlassen) der Mitglieder von Vorstand und / oder Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Behinderung der behördlichen Untersuchung, die zu einer erhöhten Zahlung der Deutschen Bank an die FCA i.H. von GBP 100,8 Mio. führte, ist deshalb zwingend erforderlich. Nach eigenen Angaben der Deutschen Bank soll insbesondere die Verantwortlichkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Paul Achleitner 'intern' untersucht werden. Gerade weil aber Dr. Achleitner im Rahmen der anstehenden Hauptversammlung wieder zum Aufsichtsratsvorsitzenden für die nächsten fünf Jahre gewählt werden soll, besteht die erhebliche Gefahr der Vertuschung der relevanten eigenen Handlungen und / oder eines Unterlassens der Überwachung des Vorstands, die eine unabhängige Untersuchung durch einen von der Hauptversammlung bestellten Sonderprüfer erforderlich macht. |
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Tagesordnungspunkt 18: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Manipulation von Referenzzinssätzen |
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Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Gero Hübenthal das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Thomas Tümmler das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater zu bestellen. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen. Wegen ihrer Beteiligung an der Manipulation und unangemessenen Beeinflussung von Zinssätzen (IBOR, LIBOR, EURIBOR, etc.) in den Jahren 2005 bis 2013 musste die Deutsche Bank insgesamt rund USD 2,025 Mrd. Strafen an amerikanische und GBP 226,8 Mio. an britische Behörden zahlen: Durch diese Strafen hat nicht nur die Reputation der Deutschen Bank schwer gelitten, sondern ist der Deutschen Bank ein erheblicher Schaden zugefügt worden. Im Einzelnen wurden nachfolgende wesentliche Verstöße von den Aufsichtsbehörden festgestellt bzw. von der Deutsche Bank eingeräumt: Die Überprüfung des Verhaltens (Handlungen und / oder Unterlassen) der Mitglieder von Vorstand und / oder Aufsichtsrat im Zusammenhang mit dem vorstehenden Sachverhalt ist deshalb zwingend erforderlich. |
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Tagesordnungspunkt 19: Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Prüfung des Verhaltens von Vorstand und Aufsichtsrat im Zusammenhang mit der Geldwäsche in Russland |
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Frau Lampatz schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Frau Lampatz schlägt vor, als Sonderprüfer zu bestellen: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Dieter Bruckhaus das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater ersatzweise für den Fall, dass der Sonderprüfer Gero Hübenthal das Amt nicht annehmen kann oder will: Herrn Wirtschaftsprüfer, Steuerberater zu bestellen. Der Sonderprüfer kann die Unterstützung von fachlich qualifizierten Personen, insbesondere von Personen mit Kenntnissen in der Buchführung, im Rechnungswesen, im Aktien- und Steuerrecht, und / oder von Personen mit Kenntnissen in der Branche der Gesellschaft heranziehen. Mit Consent Order unter New York Banking Law §§ 39, 44 an 44-a haben sich die Deutsche Bank und das New York State Department of Financial Services am 30.01.2017 geeinigt, dass die Deutsche Bank eine Strafe von USD 425 Mio. für ihr Verhalten und ihre Verstöße im Zusammenhang mit den gegen sie erhobenen Geldwäschevorwürfen in Russland zahlt ('Consent Order'). Die Consent Order ist abrufbar unter http://www.dfs.ny.gov/about/ea/ea170130.pdf. Die Deutsche Bank hat in der Consent Order eingeräumt, folgende Verstöße begangen zu haben: Mit Final Notice vom 30.01.2017, Firm Reference Number: 150018, hat die Financial Conduct Authority ('FCA') im Zusammenhang mit den Geldwäschevorwürfen in Russland gegen die Deutsche Bank eine Strafe von GBP 163.076.224,00 verhängt ('Final Notice 2017 '). Die Final Notice 2017 ist abrufbar unter https://www.fca.org.uk/publication/final-notices/deutsche-bank-2017.pdf. Die FCA hat in der Final Notice 2017 folgende Verstöße der Deutschen Bank festgestellt, die inhaltlich im Wesentlichen den Vorwürfen des New York State Department of Financial Services entsprechen (vgl. Final Notice 2017, S. 24 f.): Auch diese zugestandenen bzw. festgestellten 'schwerwiegenden Fehler' der Vergangenheit sind objektiv durch einen Sonderprüfer zu überprüfen. |
'Gem. § 142 Abs. 1 AktG wird ein Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der Frage, welches Verhalten im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 (Handeln und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats dazu führte, dass die Financial Conduct Authority ('FCA') mit ihrer Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, gegen die Deutsche Bank eine Strafe von GBP 100,8 Mio. wegen der Verletzung von Principle 11 der Authority's Principles for Businesses verhängt hat. Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die folgenden Fragen zu prüfen: |
1. |
Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte zu den Feststellungen, die die FCA in ihrer Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, in Ziffer 4.81. bis Ziffer 4.96. als 'Failure to provide information and providing inaccurate and misleading statements to the Authority' getroffen hat? Zu prüfen ist hierbei insbesondere die Beteiligung von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats bei dem Versagen, die zur Aufklärung erforderlichen Informationen ('Report' und 'Other Material' i.S. der Final Notice der FCA, die die BaFin im August 2013 an die Deutsche Bank im Zusammenhang mit dem 'IBOR-misconduct' übermittelte) der FCA zur Verfügung zu stellen, und bei der Abgabe von irreführenden Erklärungen gegenüber der FCA. |
2. |
Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte zu den Feststellungen, die die FCA in ihrer Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015 in Ziffer 4.97. bis Ziffer 4.108. als 'False attestation to the Authority' getroffen hat? Zu prüfen ist hierbei insbesondere die Beteiligung von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats an der am 18.03.2011 erfolgten Übermittlung unzutreffender, irreführender und falscher Informationen an die FCA. |
3. |
Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte zu den Feststellungen, die die FCA in ihrer Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, in Ziffer 4.109. bis Ziffer 4.421. als 'Failures during the course of the Authority's investigation' getroffen hat? Zu prüfen ist hierbei insbesondere die Beteiligung von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats an der im Juli 2012 erfolgten Vernichtung von 482 Aufzeichnungen von Telefongesprächen. |
4. |
Waren die im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder des Vorstands und / oder Aufsichtsrats an den Vorgängen beteiligt (Handlung und / oder Unterlassen), die die FCA in der Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, bezeichnet als: |
5. |
Wann und in welcher Form wurden die im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder des Vorstands und / oder Aufsichtsrats bankintern informiert, dass die Nichtübermittlung des 'Reports' und 'Other Materials' i.S. der Final Notice der FCA, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, wahrscheinlich als Verstoß gegen Principle 11 der Authority's Principles for Businesses betrachtet wird, und wie haben diese hierauf reagiert? |
6. |
Wann und in welcher Form haben die im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder des Vorstands welche Mitarbeiter kontrolliert und / oder darauf Einfluss genommen, welche Informationen und / oder Unterlagen der FCA erteilt und / oder übermittelt werden? |
7. |
Wann und in welcher Form haben die im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats welches Mitglied des Vorstands kontrolliert und / oder darauf Einfluss genommen, welche Informationen und / oder Unterlagen der FCA erteilt und / oder übermittelt werden?' |
* |
Versagen bei der Mitteilung zutreffender Informationen hinsichtlich Tonaufnahmen ('Failure to give accurate information to the Authority regarding audio recordings'); |
* |
Versagen bei der Bereitstellung von Dokumenten innerhalb eines angemessenen Zeitraums ('Failure to produce documents in an appropriate timeframe'); |
* |
Vernichtung von Unterlagen trotz Aufbewahrungsnachricht der FCA ('Destruction of documents subject to the Authority's preservation notice'). |
Begründung: |
1. |
des Versagens bei der Zurverfügungstellung von zur Aufklärung erforderlicher Informationen und bei der Abgabe von irreführenden Erklärungen gegenüber der FCA ('provided inaccurate and misleading information'), |
2. |
der Übermittlung unzutreffender, irreführender und falscher Informationen an die FCA ('false attestation') und |
3. |
begangener Fehler im Zusammenhang mit der Untersuchung durch die FCA ('failures during the course of the Authority's investigation'). |
'Gem. § 142 Abs. 1 AktG wird ein Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der Frage, welches Verhalten im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2013 (Handeln und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats dazu führte, dass die Gesellschaft im Zusammenhang mit der Manipulation und / oder unangemessenen Beeinflussung von Referenzzinssätzen geleistet hat. Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die folgenden Fragen zu prüfen: |
* |
auf Basis des Deferred Prosecution Agreement zwischen der Deutschen Bank und den United States of America vom 23.04.2015 eine Zahlung i.H. von USD 625 Mio. an die United States of America, |
* |
infolge der Final Notice, Reference Number: 150018, vom 23.04.2015, eine Zahlung i.H. von GBP 226,8 Mio. an die Financial Conduct Authority (FCA), |
* |
auf Basis der Order der Commodity Futures Trading Commission vom 23.04.2015 eine Zahlung i.H. von USD 800 Mio. an die Commodity Futures Trading Commission und / oder |
* |
auf Basis der Consent Order mit dem New York State Department of Financial Services vom 23.04.2015 eine Zahlung i.H. von USD 600 Mio. an das New York State Department of Financial Services |
1. |
Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte dazu, dass innerhalb der Deutschen Bank eine Arbeitsorganisation und ein Arbeitsumfeld geschaffen und / oder nicht beseitigt wurde, das es den handelnden Personen der Deutschen Bank erlaubte, Referenzzinssätze (u.a. LIBOR, IBOR, EURIBOR) zu manipulieren und / oder unangemessen zu beeinflussen? |
2. |
Haben die im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2013 amtierenden Mitglieder des Vorstands und / oder Aufsichtsrats gewusst oder wissen müssen, dass wesentliche Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter der Deutschen Bank im Zusammenhang mit der Manipulation und / oder unangemessenen Beeinflussung von Referenzzinssätze verletzt wurden? |
3. |
Welche Handlungen haben die im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2013 amtierenden Mitglieder des Vorstands und / oder Aufsichtsrats unternommen bzw. unterlassen, um interne und / oder externe Hinweise auf eine Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter der Deutschen Bank im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer Manipulation und / oder unangemessenen Beeinflussung von Referenzzinssätzen zu überprüfen? |
4. |
Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte dazu, dass innerhalb der Deutschen Bank kein ausreichendes Reporting und Risikomanagementsystem eingerichtet und beachtet wurde, um eine Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter der Deutschen Bank im Zusammenhang mit der Manipulation und / oder unangemessenen Beeinflussung von Referenzzinssätzen zu verhindern und / oder zu unterbinden? |
5. |
Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte dazu, dass innerhalb der Deutschen Bank keine ausreichenden Prüfungs- und Untersuchungssysteme eingerichtet waren und beachtet wurden, um eine Verletzung wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter der Deutschen Bank im Zusammenhang mit der Manipulation und / oder unangemessenen Beeinflussung von Referenzzinssätzen zu prüfen und zu untersuchen? |
6. |
Wann hatten Behörden Mitglieder des Vorstandes und / oder sonstige Mitarbeiter der Deutschen Bank informiert, dass das Reporting, die Kontrolle und / oder das Risikomanagementsystem der Deutschen Bank betreffend die Referenzzinssätze unzureichend sind und insoweit ein Fehlverhalten (misconduct) der Deutschen Bank vorliegt? |
7. |
Seit wann hatten die im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2013 amtierenden Mitglieder des Vorstands und / oder Aufsichtsrats Kenntnis oder mussten Kenntnis haben, dass Behörden mitgeteilt hatten, dass das Reporting, die Kontrolle und / oder das Risikomanagementsystem der Deutschen Bank betreffend die Referenzzinssätze unzureichend sind und insoweit ein Fehlverhalten (misconduct) der Deutschen Bank vorliegt? |
8. |
Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von Januar 2009 bis Februar 2013 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte dazu, dass nicht sämtliche Erkenntnisquellen im Rahmen von internen Untersuchungen der Deutschen Bank von Verletzungen wesentlicher Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter der Deutschen Bank im Zusammenhang mit der Manipulation und / oder unangemessenen Beeinflussung von Referenzzinssätzen, genutzt wurden?' |
Begründung: |
* |
Mit Deferred Prosecution Agreement zwischen der Deutschen Bank und den United States of America vom 23.04.2015 hat sich die Deutsche Bank verpflichtet, USD 625 Mio. zu zahlen ('DPA'). https://www.justice.gov/sites/default/files/opa/press-releases/attachments/2015/04/23/db_dpa.pdf, das Attachment A (Statement of Facts) zum DPA ist abrufbar unter https://www.justice.gov/sites/default/files/opa/press-releases/attachments/2015/04/23/db_statement_of_facts.pdf. |
* |
Mit Order der Commodity Futures Trading Commission vom 23.04.2015 wurde eine Strafe i.H. von USD 800 Mio. gegen die Deutsche Bank verhängt ('CFTC-Order'). http://www.cftc.gov/idc/groups/public/@lrenforcementactions/documents/legalpleading/enfdeutscheorder042315.pdf. |
* |
Mit Consent Order unter New York Banking Law §§ 44 an 44-a vom 23.04.2015 hat sich die Deutsche Bank verpflichtet, an das New York State Department of Financial Services eine Strafe von USD 600 Mio. zu zahlen ('Consent Order'). http://www.dfs.ny.gov/about/ea/ea150423.pdf. |
* |
Mit Final Notice vom 23.04.2015 hat die FCA gegen die Deutsche Bank eine Strafe von GBP 226,8 Mio. verhängt ('Final Notice 2015 '). https://www.fca.org.uk/publication/final-notices/deutsche-bank-ag-2015.pdf. |
- |
Die Manipulation und unangemessene Beeinflussung insbesondere der LIBOR und EURIBOR Meldungen ('Manipulation of LIBOR and EURIBOR submissions'); |
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das Fehlen eines ausreichenden Reporting-, Kontroll- und Risikomanagementsystem, selbst dann noch als dies von Behörden bemängelt wurde. |
'Gem. § 142 Abs. 1 AktG wird ein Sonderprüfer bestellt zur Prüfung der Frage, welches Verhalten im Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2015 (Handeln und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats dazu geführt hat, dass die Gesellschaft im Zusammenhang mit Geldwäsche in Russland auf Basis der Consent Order unter New York Banking Law §§ 39, 44 an 44-a mit dem New York State Department of Financial Services vom 30.01.2017 eine Zahlung i.H. von USD 425 Mio. an das New York State Department of Financial Services und / oder infolge der Final Notice der Financial Conduct Authority (FCA), Firm Reference Number: 150018, vom 30.1.2017, eine Zahlung i.H. von GBP 163.076.224,00 an die Financial Conduct Authority (FCA) geleistet hat. Der Sonderprüfer hat diesbezüglich die folgenden Fragen zu prüfen: |
1. |
Welches Verhalten (Handeln und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte dazu, dass die Financial Conduct Authority (FCA) mit Final Notice, Firm Reference Number: 150018, vom 30.01.2017, gegen die Deutsche Bank eine Strafe von GBP 163.076.224,00 verhängt hat? |
2. |
Welches Verhalten (Handeln und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von 04.02.2011 bis 31.05.2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte dazu, dass sich die Deutsche Bank mit Consent Order unter New York Banking Law §§ 39, 44 an 44-a mit dem New York State Department of Financial Services am 30.01.2017 geeinigt hat, dass die Deutsche Bank eine Strafe von USD 425 Mio. zahlt? |
3. |
Haben die im Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2015 amtierenden Mitglieder des Vorstands und / oder Aufsichtsrats gewusst oder wissen müssen, dass wesentliche Verhaltenspflichten durch Mitarbeiter der Deutschen Bank im Zusammenhang mit der Geldwäsche in Russland verletzt wurden, wie in der Final Notice der FCA, Ziffer 4.1. bis Ziffer 4.82. vom 30.01.2017 und / oder in der Consent Order vom 30.01.2017, Ziffer 9. bis Ziffer 60. zwischen der Deutschen Bank und dem New York State Department of Financial Services ausgeführt? |
4. |
Welches Verhalten (Handlung und / oder Unterlassen) von im Zeitraum von Januar 2011 bis Dezember 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands und / oder Aufsichtsrats führte dazu, dass innerhalb der Deutschen Bank kein ausreichendes Anti-Geldwäsche-Programm eingerichtet war und beachtet wurde, um die Beteiligung der Deutschen Bank an Geldwäsche in Russland, wie in der Final Notice der FCA, Ziffer 4.1. bis Ziffer 4.82. vom 30.01.2017 und / oder in der Consent Order vom 30.01.2017, Ziffer 9. bis Ziffer 60. zwischen der Deutschen Bank und dem New York State Department of Financial Services ausgeführt, zu verhindern und / oder zu unterbinden?' |
Begründung: |
1. |
Führung der Geschäfte in unsicherer und unzuverlässiger Weise ('conducted its banking business in an unsafe and unsound manner, in violation of New York Banking Law §§ 44, 44-a'), |
2. |
Versagen, ein effektives und regelkonformes Anti-Geldwäsche-Programm einzurichten ('failed to maintain an effective and compliant anti-money laundering program, in violation of 3 N.Y.C.R.R. § 116.2.') und |
3. |
Versagen bei der Buchführung ('failed to maintain and make available true and accurate books, accounts and records reflecting all transactions and actions, in violation of New York Banking Law § 200-c'). |
1. |
Versagen, ein effektives und regelkonformes Riskobewertungssystem einzurichten; |
2. |
Versagen ein effektives und regelkonformes Anti-Geldwäsche-Programm einzurichten. |
Sprache: | Deutsch |
Unternehmen: | DEUTSCHE BANK AKTIENGESELLSCHAFT |
Taunusanlage 12 | |
60325 Frankfurt | |
Deutschland | |
E-Mail: | deutsche.bank@db.com |
Internet: | http://www.db.com |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
566333 21.04.2017