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15:05 Uhr, 28.05.2020

DGAP-HV: Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Virtuelle Hauptversammlung vom Sitz der Gesellschaft mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

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/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung

Bilfinger SE: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 24.06.2020 in Virtuelle Hauptversammlung vom Sitz der Gesellschaft mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG

28.05.2020 / 15:05

Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.


Bilfinger SE Mannheim ISIN DE0005909006
Wertpapier-Kenn-Nr. 590 900

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Mittwoch, dem 24. Juni 2020, 10.00 Uhr
(Mitteleuropäische Sommerzeit - MESZ),

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung eingeladen.

Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Die Teilnahme der Aktionäre sowie ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe der im Anschluss an die Tagesordnung enthaltenen Bestimmungen und Erläuterungen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts der Bilfinger SE und des Konzerns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Die vorstehend genannten Unterlagen sowie der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns und ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB i.V.m. Art. 83 Abs. 1 Satz 2 EGHGB sind von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung

zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 gemäß § 172 AktG am 10. März 2020 gebilligt und damit den Jahresabschluss festgestellt. Deshalb erfolgen keine Feststellung des Jahresabschlusses und keine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung lediglich zugänglich zu machen, ohne dass es nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung bedarf.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019

Vor dem Hintergrund aktueller Entwicklungen, namentlich der COVID-19-Pandemie und ihrer Auswirkungen auf die Weltwirtschaft sowie des zeitgleichen erheblichen Verfalls des Ölpreises, hat der Vorstand der Bilfinger SE zum Wohle von Bilfinger beschlossen, den ursprünglichen Vorschlag vom 10. März 2020 zur Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2019 aufzuheben und nunmehr folgenden, angepassten Gewinnverwendungsvorschlag zu unterbreiten.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss des Geschäftsjahres 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn von EUR 44.209.042,00 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,12 je dividendenberechtigter Stückaktie:

EUR 4.834.954,80

Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung:

EUR 39.374.087,20

Bilanzgewinn:

EUR 44.209.042,00

Die Dividende beläuft sich damit unter Beachtung des § 254 Abs. 1 AktG auf 4,0 Prozent des am 30. April 2020 dividendenberechtigten Grundkapitals in Höhe von EUR 120.873.870,00 (eingeteilt in 40.291.290 Stückaktien).

Aufgrund einer Veränderung im Bestand eigener Aktien kann sich die Anzahl dividendenberechtigter Aktien bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns verändern. In diesem Fall werden Vorstand und Aufsichtsrat in der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,12 je Aktie einen entsprechend angepassten Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreiten.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Vorstands soll im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor,

a)

Herrn Thomas Blades für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

b)

Herrn Michael Bernhardt für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

c)

Herrn Duncan Hall für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen und

d)

Frau Christina Johansson für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Über die Entlastung der im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats soll ebenfalls im Wege der Einzelentlastung abgestimmt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor,

a)

Herrn Dr. Eckhard Cordes für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

b)

Herrn Stephan Brückner für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

c)

Frau Agnieszka Al-Selwi für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

d)

Frau Dorothée Deuring für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

e)

Frau Lone Fønss Schrøder für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019, nämlich vom 1. Januar 2019 bis zum 8. Mai 2019, Entlastung zu erteilen,

f)

Frau Nicoletta Giadrossi für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019, nämlich vom 11. Juli 2019 bis zum 31. Dezember 2019, Entlastung zu erteilen,

g)

Herrn Dr. Ralph Heck für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

h)

Frau Susanne Hupe für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

i)

Herrn Rainer Knerler für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

j)

Frau Dr. Janna Köke für ihre Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

k)

Herrn Frank Lutz für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen,

l)

Herrn Jörg Sommer für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen und

m)

Herrn Jens Tischendorf für seine Amtszeit im Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts 2020

Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats schlägt der Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 bestellt.

b)

Die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, wird zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahres 2020 bestellt.

Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der Abschlussprüfungs-VO (EU) Nr. 537/2014 auferlegt wurde.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH

Die Bilfinger SE hat am 18. Februar 2020 als herrschendes Unternehmen einen Gewinnabführungsvertrag mit der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH als abhängiger Gesellschaft geschlossen. Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung sowohl der Hauptversammlung der Bilfinger SE als auch der Gesellschafterversammlung der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH. Letztere Zustimmung wurde bereits erteilt.

Der Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

*

Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH ist verpflichtet, ihren ganzen Gewinn in Übereinstimmung mit und nach näherer Maßgabe des § 301 AktG an die Bilfinger SE abzuführen.

*

Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur dann in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, wenn die Bilfinger SE dem zustimmt und soweit dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Betrachtung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen gemäß § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Bilfinger SE aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Kapitalrücklagen sowie vorvertragliche Gewinnrücklagen dürfen hingegen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden.

*

Die Bilfinger SE ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer ohne Berücksichtigung der Verlustausgleichspflicht entstehenden Jahresfehlbetrag der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragslaufzeit in diese eingestellt wurden.

*

Der Gewinnabführungsvertrag wird erst mit Eintragung in das Handelsregister der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH wirksam. Wird der Gewinnabführungsvertrag planmäßig im Laufe des Geschäftsjahres 2020 in das Handelsregister der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH eingetragen, so gilt er rückwirkend ab dem 1. Januar 2020. Anderenfalls gilt er rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens laufenden Geschäftsjahres der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH.

*

Der Gewinnabführungsvertrag wird für die Dauer von fünf Jahren fest geschlossen. Der Vertrag verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten vor seinem Ablauf von einem Vertragspartner schriftlich gekündigt wird.

*

Beide Vertragspartner können den Vertrag außerordentlich auch vor Ablauf der Mindestlaufzeit von fünf Jahren kündigen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Bilfinger SE mehr als 50 Prozent ihres Anteilsbesitzes an der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH an Dritte veräußert oder in sonstiger Weise überträgt.

*

Für den Fall, dass sich einzelne Regelungen als ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar erweisen sollten, enthält der Vertrag eine übliche salvatorische Klausel.

Die Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH ist eine 100-prozentige Tochtergesellschaft der Bilfinger SE. Daher sind keine Ausgleichs- oder Abfindungsleistungen an außenstehende Gesellschafter nach §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus demselben Grund bedarf es keiner Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch einen sachverständigen Prüfer (Vertragsprüfer).

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Dem Gewinnabführungsvertrag vom 18. Februar 2020 zwischen der Bilfinger SE und der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 717875, wird zugestimmt.

Hinweis zum Tagesordnungspunkt 6:

Die folgenden Unterlagen sind von der Einberufung an und auch während der Hauptversammlung über die Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung

zugänglich:

*

Gewinnabführungsvertrag zwischen der Bilfinger SE und der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH vom 18. Februar 2020,

*

die Jahresabschlüsse der Bilfinger SE und die Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte der Bilfinger SE und des Konzerns für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019,

*

die Jahresabschlüsse der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie

*

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der Bilfinger SE und der Geschäftsführung der Bilfinger Infrastructure Mannheim GmbH über den Gewinnabführungsvertrag.

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Frau Lone Fønss Schrøder hatte ihr Amt als Anteilseignervertreterin im Aufsichtsrat der Bilfinger SE mit Wirkung zur ordentlichen Hauptversammlung der Bilfinger SE vom 8. Mai 2019 niedergelegt. Zu ihrer Nachfolgerin bestellte das Amtsgericht Mannheim am 11. Juli 2019 Frau Nicoletta Giadrossi, die ihr Amt mit Wirkung zum Beginn der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 2020 niedergelegt hat und für eine Wahl entsprechend nicht zur Verfügung steht.

Überdies hat Herr Jens Tischendorf sein Amt als Anteilseignervertreter im Aufsichtsrat der Bilfinger SE ebenfalls mit Wirkung zum Beginn der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung 2020 niedergelegt.

Vor diesem Hintergrund sollen nunmehr der Hauptversammlung die Nachfolger für die beiden ausscheidenden Aufsichtsratsmitglieder zur Wahl vorgeschlagen werden.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß Art. 40 Abs. 2, Abs. 3 SE-Verordnung, § 17 SE-Ausführungsgesetz, § 21 Abs. 3 SE-Beteiligungsgesetz, Teil C: Mitbestimmung im Aufsichtsrat, Ziffern 19 und 21 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Bilfinger SE (vormals Bilfinger Berger SE) sowie § 11 der Satzung aus zwölf Mitgliedern zusammen, und zwar aus sechs Anteilseignervertretern und aus sechs Arbeitnehmervertretern. Die Anteilseignervertreter werden von der Hauptversammlung bestellt. Die sechs Arbeitnehmervertreter werden aufgrund des Verfahrens, das in der Mitbestimmungsvereinbarung vorgesehen ist, vom SE-Betriebsrat bestellt.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats, vor,

a)

Frau Dr. Bettina Volkens,
wohnhaft in Königstein,
Aufsichtsrätin und selbstständige Beraterin,

als Vertreterin der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung am 24. Juni 2020 und gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung für den Rest der Amtszeit von Frau Lone Fønss Schrøder, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre;

b)

Herrn Robert Schuchna,
wohnhaft in Lachen, Schweiz,
Partner bei Cevian Capital,

als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen, und zwar für die Zeit ab der Beendigung der Hauptversammlung am 24. Juni 2020 und gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Satzung für den Rest der Amtszeit von Herrn Jens Tischendorf, das heißt bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, längstens jedoch für sechs Jahre.

Es bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen den vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des Bilfinger-Konzerns, den Organen der Bilfinger SE oder einem wesentlichen Aktionär der Bilfinger SE andererseits.

Entsprechend § 124 Abs. 2 Satz 2 AktG wird Folgendes mitgeteilt:

§ 17 Abs. 2 Satz 1 SE-AG verlangt, dass bei einer börsennotierten SE im Aufsichtsrat Frauen und Männer jeweils mit einem Anteil von mindestens 30 Prozent vertreten sind. Im Aufsichtsrat der Bilfinger SE müssen somit mindestens vier Sitze von Frauen und mindestens vier Sitze von Männern besetzt sein, um das vorstehend beschriebene Mindestanteilsgebot zu erfüllen. Der Gesamterfüllung dieses Mindestanteilsgebots durch die Anteilseigner und die Arbeitnehmer wurde nicht widersprochen.

Als Arbeitnehmervertreter sind derzeit drei Frauen und drei Männer Mitglieder des Aufsichtsrats. Als Anteilseignervertreter wären mit der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten zwei Frauen und vier Männer Mitglieder des Aufsichtsrats. Das Mindestanteilsgebot wäre somit weiterhin erfüllt.

Der Aufsichtsrat hat sich für seinen Wahlvorschlag bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass diese den zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten (einschließlich der Angaben gemäß § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG) sind dieser Einladung als 'Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Wahlen zum Aufsichtsrat' beigefügt.

8.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einer Vergleichsvereinbarung mit ehemaligen Vorstandsmitgliedern der Bilfinger SE nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG (i.V.m. Art. 51 SE-VO)

Die Bilfinger SE, vertreten durch ihren Aufsichtsrat und durch ihren Vorstand, hat am 9. März 2020 mit mehreren ehemaligen Vorstandsmitgliedern sowie mit mehreren D&O-Versicherern einen außergerichtlichen Haftungs- und Deckungsvergleich geschlossen (nachfolgend auch 'Vergleichsvereinbarung'). Diese Vergleichsvereinbarung bedarf gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG (i.V.m. Art. 51 SE-VO) zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Bilfinger SE.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der Vergleichsvereinbarung zwischen der Bilfinger SE, den ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herrn Herbert Bodner, Herrn Joachim Enenkel, Herrn Dr. Jochen Keysberg, Herrn Prof. Dr. Roland Koch, Herrn Pieter Koolen, Herrn Joachim Müller, Herrn Dr. Joachim Ott, Herrn Prof. Klaus Raps, Herrn Kenneth D. Reid, Herrn Prof. Hans Helmut Schetter, Herrn Dr. Jürgen M. Schneider und Herrn Thomas Töpfer sowie den D&O-Versicherern Allianz Global Corporate & Specialty SE, AIG Europe S.A., Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland und HDI Global SE vom 9. März 2020 wird zugestimmt.

Erläuterungen zum Tagesordnungspunkt 8:

Wortlaut der Vergleichsvereinbarung

Die Vergleichsvereinbarung hat den folgenden Wortlaut:

Vergleichsvereinbarung

zwischen

1.

der Bilfinger SE, Oskar-Meixner-Straße 1, 68163 Mannheim, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Thomas Blades sowie das Vorstandsmitglied Frau Christina Johansson, und den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn Dr. Eckhard Cordes,

- nachfolgend 'Bilfinger' oder auch 'Gesellschaft' -

und

2.

der Allianz Global Corporate & Specialty SE, Fritz-Schäffer-Straße 9, 81373 München, vertreten durch die Herren Jörg Ahrens und Stephan Kammertöns,

- nachfolgend 'AGCS' -

und

3.

die AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60311 Frankfurt am Main, vertreten durch die Herren Michael Unglaub und Klaus Goldschmidt,

- nachfolgend 'AIG' -

und

4.

Zurich Insurance plc Niederlassung für Deutschland, Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main, vertreten durch Herrn Markus Both und Frau Kirsten Siemon,

- nachfolgend 'Zurich' -

und

5.

der HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover, vertreten durch Frau Karen Böttcher,

- nachfolgend 'HDI' -

- Parteien zu 2 bis 5 zusammen 'D&O-Versicherer' -

und

6.

Herrn Herbert Bodner, Wiesbaden,

und

7.

Herrn Joachim Enenkel, Mandaluyong City, Philippinen,

und

8.

Herrn Dr. Jochen Keysberg, Wiesbaden,

und

9.

Herrn Prof. Dr. Roland Koch, Frankfurt am Main,

und

10.

Herrn Pieter Koolen, Nootdorp, Niederlande,

und

11.

Herrn Joachim Müller, Heppenheim,

und

12.

Herrn Dr. Joachim Ott, Wiesbaden,

und

13.

Herrn Prof. Klaus Raps, Oberursel,

und

14.

Herrn Kenneth D. Reid, Singapore,

und

15.

Herrn Prof. Hans Helmut Schetter, Seeheim-Jugenheim,

und

16.

Herrn Dr. Jürgen M. Schneider, Weinheim,

und

17.

Herrn Thomas Töpfer, Neustadt an der Weinstraße,

- Parteien zu 6 bis 17 zusammen 'Ehemalige Vorstandsmitglieder'
und einzeln 'Ehemaliges Vorstandsmitglied' -

- Bilfinger, die D&O-Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' und einzeln 'Partei' -

Vorbemerkungen

I.

Parteien und D&O-Versicherung

(A)

Bilfinger, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 710296, ist eine börsennotierte europäische Aktiengesellschaft, die als konzernleitende Holdinggesellschaft des Bilfinger-Konzerns (Bilfinger einschließlich aller ehemaligen und derzeitigen abhängigen Unternehmen i.S.d. § 17 AktG, letztere nachfolgend 'Konzerngesellschaften', nachfolgend zusammen: 'Bilfinger-Konzern') fungiert. Der Bilfinger-Konzern ist ein international tätiger Industriedienstleister, der weltweit insbesondere in den Bereichen Consulting, Engineering, Fertigung und Montage sowie Instandhaltungskonzepte tätig ist.

(B)

Bilfinger unterhält bei der AGCS als Grundversicherer seit dem 01.06.2000 eine Vermögensschadenhaftpflicht-Versicherung für Unternehmensleiter (nachfolgend auch 'Grundvertrag'). Der Grundvertrag (Versicherungsschein-Nr. DEF001250) gewährt vertraglich definierten Personen (den 'Versicherten Personen' und einzeln 'Versicherte Person'), die bei Bilfinger oder mitversicherten Gesellschaften i.S.d. Grundvertrags tätig sind oder waren, Versicherungsschutz gegen Inanspruchnahmen auf Schadenersatz. Zum Kreis der Versicherten Personen zählen insbesondere auch ehemalige und amtierende Organmitglieder einschließlich der Ehemaligen Vorstandsmitglieder. Die Versicherungssumme des Grundvertrags beläuft sich je Versicherungsfall und Versicherungsjahr auf EUR 25 Mio. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Herbert Bodner, Joachim Enenkel, Dr. Jochen Keysberg, Prof. Dr. Roland Koch, Pieter Koolen, Joachim Müller, Prof. Klaus Raps, Kenneth D. Reid, Prof. Hans Helmut Schetter und Thomas Töpfer unterhalten bei der AGCS zudem jeweils eine Selbstbehaltsversicherung (nachfolgend zusammen 'Selbstbehaltsversicherungen').

(C)

Bilfinger unterhält bei der AIG als erstem Exzedenten seit dem 01.06.2000 eine Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter mit der Versicherungsschein-Nr. Y 55 151 4876 und als viertem Exzedenten seit dem 01.01.2008 eine Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter mit der Versicherungsschein-Nr. Y 55 151 4334. In der Versicherungsperiode vom 01.01.2018 bis zum 01.01.2020 betrugen die Versicherungssummen EUR 10 Mio. (nachfolgend auch: '1. Exzedentenvertrag') und EUR 25 Mio. (nachfolgend auch '4. Exzedentenvertrag').

(D)

Bilfinger unterhielt bei der Zurich als führendem Versicherer des zweiten Exzedenten-Layers seit dem 01.01.2005 bis zum 31.12.2019 eine Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter mit der Versicherungsschein-Nr. 802.380.092.343. In der Versicherungsperiode vom 01.01.2018 bis zum 31.12.2019 betrug die Versicherungssumme dieses Layers EUR 35 Mio. (nachfolgend auch '2. Exzedentenvertrag').

(E)

Bilfinger unterhält bei dem HDI als führendem Versicherer des dritten Exzedenten-Layers seit dem 25.07.2006 eine Exzedenten-Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleiter mit der Versicherungsschein-Nr. 65000878 01415 177 2659000. In der Versicherungsperiode vom 01.01.2018 bis zum 01.01.2020 betrug die Versicherungssumme dieses Layers EUR 30 Mio. (nachfolgend auch '3. Exzedentenvertrag').

(F)

Der Grundvertrag, der 1. Exzedentenvertrag, der 2. Exzedentenvertrag, der 3. Exzedentenvertrag und der 4. Exzedentenvertrag werden nachfolgend zusammen auch als 'D&O-Versicherung' bezeichnet.

II.

Sachverhaltskomplex CMS

(A)

Im November 2006 beschloss der Vorstand der Bilfinger Berger AG (Rechtsvorgängerin von Bilfinger) die Einrichtung eines konzernweiten Compliance-Management-Systems ('CMS'). Zu diesem Zeitpunkt wurde das Thema Compliance im Bilfinger-Konzern auf der Grundlage eines Verhaltenskodex behandelt, der aus Verhaltensgrundsätzen und Verhaltensrichtlinien bestand. In den Jahren 2007 bis 2010 verfügte der Bilfinger-Konzern über ein weitgehend dezentrales CMS in Verbindung mit einzelnen auf Ebene der Bilfinger Berger AG zentral gesteuerten Elementen. Ab Januar 2011 wurde das CMS unter Einschaltung externer Berater in ein zentrales, konzernweites CMS überführt, in dem die für die Teilkonzerne zuständigen Compliance-Officer als Mitarbeiter der Bilfinger Berger SE (Rechtsvorgängerin von Bilfinger) unter Leitung des Chief Compliance Officers tätig waren. Beginnend mit dem Jahr 2007 wurde das CMS des Bilfinger-Konzerns wiederholt und in unterschiedlichen Zusammenhängen von externen Beratern geprüft, die auch Vorschläge zur Verbesserung und Weiterentwicklung des CMS machten.

(B)

Zu einem weiteren Ausbau des CMS kam es sodann in Folge einer Ende 2013 mit dem U.S.-amerikanischen Department of Justice ('DOJ') getroffenen Vereinbarung (sog. Deferred Prosecution Agreement), in dem sich die Gesellschaft verpflichtete, eine Geldbuße i.H.v. USD 32 Mio. zu zahlen, ein effektives Compliance-System innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen und einen Compliance-Monitor damit zu beauftragen, das CMS und dessen Effektivität zu begutachten und zu überwachen. Hintergrund der Vereinbarung mit dem DOJ waren Bestechungszahlungen an nigerianische Amtsträger im Rahmen einer Auftragsvergabe an ein Joint-Venture mit Bilfinger-Beteiligung zum Ausbau einer Erdgas-Pipeline in Nigeria im Jahr 2003. Ergebnis der Begutachtung durch den Compliance-Monitor war nach Angaben von Bilfinger, dass die Compliance-Prozesse bei Bilfinger und das CMS insgesamt gravierende Mängel aufwiesen.

(C)

Der Aufsichtsrat von Bilfinger hat unter Einschaltung externer Berater für den Zeitraum März 2006 bis März 2016 ('Untersuchungszeitraum') geprüft, ob Bilfinger - gerade auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Compliance-Monitors, aber nicht beschränkt auf diese - Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder zustehen. Nach den ihm vorliegenden Untersuchungsergebnissen geht der Aufsichtsrat davon aus, dass die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS im Zeitraum von Dezember 2006 bis Ende März 2015 verletzt haben ('Pflichtwidrigkeitszeitraum'). Im Übrigen hat die Prüfung - vorbehaltlich des Sachverhaltskomplexes Mauell - keine Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ergeben. Auf dieser Grundlage geht der Aufsichtsrat davon aus, dass Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder in Höhe von insgesamt mindestens EUR 79.023.880,79 bestehen. Mit Schreiben vom 15.05.2019 hat Bilfinger die Ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch genommen.

(D)

Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bestreiten, ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS verletzt zu haben. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein durch die Ehemaligen Vorstandsmitglieder zu ersetzender Schaden verursacht wurde. Die D&O-Versicherer teilen die Sicht der Ehemaligen Vorstandsmitglieder und haben sich eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht vorbehalten. Die D&O-Versicherer erkennen den hier geschilderten Sachverhalt nicht als zutreffend bzw. präjudiziell für etwaige künftige Schadenfälle an.

(E)

Zudem hat der Vorstand von Bilfinger unter Einschaltung externer Berater geprüft, ob Aufsichtsratsmitgliedern im Untersuchungszeitraum Pflichtverletzungen bei der Überwachung des Vorstands im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS vorzuwerfen sind. Haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzungen wurden im Rahmen dieser Untersuchung nicht festgestellt.

(F)

Sämtliche Pflichtverletzungen Versicherter Personen im Untersuchungszeitraum, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem vorstehenden Sachverhalt, gleich auf welcher Konzernebene, ergeben oder ergeben können, werden nachfolgend als 'Sachverhaltskomplex CMS' bezeichnet.

III.

Sachverhaltskomplex Mauell

(A)

Im Jahr 2012 erwarb die Bilfinger Berger Power Services GmbH (2013 umfirmiert in Bilfinger Berger Power Systems GmbH), die inzwischen auf Bilfinger als Konzernobergesellschaft verschmolzen wurde, 100 % der Anteile an der Helmut Mauell GmbH, die als Obergesellschaft der Mauell-Gruppe (nachfolgend insgesamt 'Mauell-Gruppe') fungierte. Profitabilität und wirtschaftliche Entwicklung der Mauell-Gruppe blieben in den Jahren nach dem Erwerb deutlich hinter den prognostizierten Entwicklungen zurück. In der Folgezeit angestrengte Sanierungsbemühungen scheiterten. Auch seit Ende des Jahres 2014 unternommene Verkaufsbemühungen blieben erfolglos. Im April 2016 wurde der Anteilserwerb rückabgewickelt.

(B)

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat unter Einschaltung externer Berater geprüft, ob der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder zustehen. Nach den ihm vorliegenden Untersuchungsergebnissen geht der Aufsichtsrat davon aus, dass notwendige Untersuchungen im Rahmen der Due Diligence nicht bzw. nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt wurden und der Gesamtvorstand und das Präsidium des Aufsichtsrats bei der Entscheidung über den Erwerb der Mauell-Gruppe durch die damals ressortverantwortlichen Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller nicht bzw. nicht ausreichend über erkannte Risiken informiert wurden. Auf dieser Grundlage ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft der Auffassung, dass die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe verletzt haben und daher Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller in Höhe von mindestens EUR 32.652.732,08 bestehen. Mit Schreiben vom 15.05.2019 hat die Gesellschaft die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch genommen.

(C)

Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller bestreiten, ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe verletzt zu haben Dasselbe gilt für die Frage, ob ein durch die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller zu ersetzender Schaden verursacht wurde. Die D&O-Versicherer teilen die Sicht der Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller und haben sich eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht vorbehalten.

(D)

Sämtliche Pflichtverletzungen Versicherter Personen, die sich aus dem vorstehenden Sachverhalt ergeben oder ergeben können, werden nachfolgend als 'Sachverhaltskomplex Mauell' bezeichnet.

IV.

Beabsichtigte Erledigungswirkung

Mit dieser Vergleichsvereinbarung soll die rechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien hinsichtlich Ansprüchen aus oder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell ohne Präjudiz zur Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Standpunkte zur Haftung und Deckung in haftungs- wie deckungsrechtlicher Hinsicht endgültig beendet, eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung vermieden und aus Sicht der Gesellschaft eine für alle Parteien wirtschaftlich angemessene Regelung erzielt werden.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

1

Leistungen der D&O-Versicherer

1.1

Der Grund- und Selbstbehaltsversicherer AGCS zahlt an Bilfinger einen Betrag in Höhe von EUR 14.000.000,00 (in Worten: Euro vierzehn Millionen).

1.2

Die AIG zahlt an Bilfinger einen Betrag in Höhe von EUR 1.400.000,00 (in Worten: Euro eine Million vierhunderttausend).

1.3

Die Zurich zahlt an Bilfinger einen Betrag in Höhe von EUR 1.200.000,00 (in Worten: Euro eine Million zweihunderttausend).

1.4

Der HDI zahlt an Bilfinger einen Betrag in Höhe von EUR 150.000,00 (in Worten: Euro einhundertfünfzigtausend).

1.5

Die Zahlungen nach Ziffern 1.1 bis 1.4 dieser Vergleichsvereinbarung (die 'Vergleichsanteile', nachfolgend zusammen 'Vergleichsbetrag') werden jeweils fällig drei Wochen nach Zugang

-

einer durch die Parteien rechtswirksam unterzeichneten Ausfertigung dieser Vergleichsvereinbarung bei der AGCS (Ziffer 9.3), und

-

einer Kopie der notariellen Niederschrift des Beschlusses der Hauptversammlung nach Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung bei der AGCS.

Die Zahlung der Vergleichsanteile kann auch vor Eintritt der Fälligkeit erfolgen.

1.6

Die D&O-Versicherer schulden die Vergleichsanteile als Teilschuldner. Eine Gesamtschuld zwischen den D&O-Versicherern besteht nicht.

1.7

Die Zahlung der Vergleichsanteile nach näherer Maßgabe der Ziffern 1.1 bis 1.4 erfolgt unter Angabe des Betreffs 'Projekt Mannheim' auf das folgende Konto von Bilfinger:

[Kontodaten]

1.8

Für den Fall, dass einer oder mehrere Vergleichsanteile nicht bis zum Ablauf von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit (Ziffer 1.5) auf dem vorstehend genannten Konto von Bilfinger eingegangen sein sollten, kann Bilfinger von dieser Vergleichsvereinbarung insgesamt zurücktreten. Vor Ausübung des Rücktrittsrechts ist dem jeweiligen D&O-Versicherer eine Nachfrist von einer Woche zu setzen. Ein Rücktrittsrecht besteht nicht, wenn die Gutschrift eines Vergleichsanteils nur aufgrund eines Bankversehens nicht bis zum Ablauf von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit erfolgt ist oder die Zahlung bis spätestens zum Ablauf der gesetzten Nachfrist nachgeholt wird und in beiden Fällen die Gutschrift auf dem Konto von Bilfinger innerhalb der gesetzten Nachfrist erfolgt. Ein Rücktrittsrecht besteht auch nicht, sollten geschuldete Fälligkeitszinsen nicht gezahlt werden. Die D&O-Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder sind unverzüglich über eine nicht rechtzeitig erfolgte Gutschrift eines oder mehrerer Vergleichsanteile, die Setzung einer Nachfrist und die Ausübung des Rücktrittsrechts zu informieren (Ziffer 9.1). Kommt es zu einem Rücktritt, zahlt Bilfinger bereits auf dem Konto eingegangene Vergleichsanteile innerhalb von einer Woche an die jeweiligen D&O-Versicherer zurück. Gegenüber den Rückzahlungsansprüchen der D&O-Versicherer kann Bilfinger keine Einwendungen oder Einreden geltend machen.

2

Berufungsrücknahme des Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel und korrespondierender Kostenerstattungsverzicht der Gesellschaft

2.1

Seit Februar 2017 war vor dem Landgericht Mannheim unter dem Aktenzeichen 6 O 70/17 eine Klage des Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel gegen die Gesellschaft betreffend die Wirksamkeit der durch die Gesellschaft erklärten außerordentlichen Kündigung des Vorstandsanstellungsvertrags des Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel anhängig. Mit Urteil vom 06.09.2019 hatte das Landgericht Mannheim die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hatte das Ehemalige Vorstandsmitglied Joachim Enenkel Berufung beim OLG Karlsruhe eingereicht (Aktenzeichen 1 U 158/19).

2.2

Im Zuge einer umfassenden und endgültigen Erledigung sämtlicher streitiger Sachverhalte aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell sowie seiner ehemaligen Vorstandstätigkeit hat das Ehemalige Vorstandsmitglied Joachim Enenkel in Umsetzung einer Vereinbarung vom 23.12.2019, die dieser Vergleichsvereinbarung als Anlage 2.2 beigefügt ist (nachfolgend 'Enenkel-Vereinbarung'), seine bei dem OLG Karlsruhe anhängige Berufung zurückgenommen. Darüber hinaus verzichtet das Ehemalige Vorstandsmitglied Joachim Enenkel hiermit unter der in Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung genannten aufschiebenden Bedingung auf sämtliche etwaigen Vergütungsansprüche aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Vorstandsanstellungsvertrag. Die Gesellschaft hat sich auf Basis der Enenkel-Vereinbarung im Gegenzug unter der in Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung genannten aufschiebenden Bedingung verpflichtet, den ihr zustehenden Anspruch auf Kostenerstattung für das bisherige Gerichtsverfahren nicht zu verfolgen und keinen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag zu stellen.

3

Abgeltungs- und Erledigungswirkung

3.1

Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung und dem Eingang des Vergleichsbetrags nach näherer Maßgabe von Ziffer 1 dieser Vergleichsvereinbarung bei Bilfinger sind alle Ansprüche von Bilfinger gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS hinsichtlich der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS und aus dem Sachverhaltskomplex Mauell, einschließlich sämtlicher Ansprüche, die Bilfinger mit dem Schreiben vom 15.05.2019 gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder geltend gemacht hat, sowie alle etwaigen Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen Bilfinger im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell, einschließlich der Untersuchung, Verfolgung und Veröffentlichung etwaiger Ansprüche aus diesen Sachverhaltskomplexen durch Bilfinger, (nachfolgend gemeinsam 'Abgegoltene Sachverhalte'), vorbehaltlich Ziffer 3.5, endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt.

3.2

Im Untersuchungszeitraum amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern bietet Bilfinger jeweils einzeln durch einseitige, unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und durch die D&O-Versicherer im Fall einer Inanspruchnahme zu übermittelnde Willenserklärung an, - nach Angaben von Bilfinger nicht bestehende - Ansprüche gegen im Untersuchungszeitraum amtierende Aufsichtsratsmitglieder aufgrund des Sachverhalts gemäß Ziffer II.(E) endgültig und abschließend abzugelten und zu erledigen (Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrags gemäß § 397 BGB).

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt. Das jeweilige Aufsichtsratsmitglied kann das Angebot von Bilfinger durch einfache Erklärung in Textform annehmen. Diese Annahmeerklärung muss zur Wirksamkeit nur den D&O-Versicherern zugehen (siehe Ziffer 9.1).

3.3

Versicherten Personen, die nicht Partei dieser Vergleichsvereinbarung sind, mit Ausnahme der in Ziffer 3.2 genannten Aufsichtsratsmitglieder, (nachfolgend gemeinsam 'Andere Versicherte Personen' und einzeln 'Andere Versicherte Person') bietet Bilfinger jeweils einzeln durch einseitige, unbefristete, unbedingte, unwiderrufliche und durch die D&O-Versicherer im Fall einer Inanspruchnahme zu übermittelnde Willenserklärung an, alle Ansprüche von Bilfinger gegen die jeweilige Andere Versicherte Person im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell und alle etwaigen Ansprüche der jeweiligen Anderen Versicherten Person gegen Bilfinger im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell, einschließlich der Untersuchung, Verfolgung und Veröffentlichung etwaiger Ansprüche aus diesen Sachverhaltskomplexen durch Bilfinger, endgültig und abschließend abzugelten und zu erledigen (Angebot auf Abschluss eines Vergleichs gemäß § 779 BGB), wenn und soweit

a)

für die Ansprüche von Bilfinger Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung besteht und

b)

die jeweiligen Schäden bereits im Rahmen der Abgegoltenen Sachverhalte gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend gemacht wurden.

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt. Die jeweilige Andere Versicherte Person kann das Angebot von Bilfinger durch einfache Erklärung in Textform annehmen. Diese Annahmeerklärung muss zur Wirksamkeit nur den D&O-Versicherern zugehen (siehe Ziffer 9.1).

3.4

Mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung und dem Eingang des Vergleichsbetrags nach näherer Maßgabe von Ziffer 1 dieser Vergleichsvereinbarung bei Bilfinger sind alle Deckungsansprüche von Bilfinger und den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern gegen die D&O-Versicherer wegen der Abgegoltenen Sachverhalte, sowie alle etwaigen Ansprüche der D&O-Versicherer gegen Bilfinger und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit den Abgegoltenen Sachverhalten, vorbehaltlich Ziffer 3.6, endgültig und abschließend abgegolten und erledigt, soweit die Parteien über Ansprüche aus der D&O-Versicherung und den Selbstbehaltsversicherungen nach dem Versicherungsvertrag und dem Versicherungsvertragsgesetz verfügungsbefugt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um gegenwärtige oder zukünftige, bekannte oder unbekannte, bedingte oder unbedingte Ansprüche oder Rechte aus eigenem oder abgetretenem Recht gleich aus welchem Rechtsgrund handelt.

3.5

Von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung in Ziffer 3.1 ausgenommen sind Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen Bilfinger auf Einsicht und/oder Herausgabe von Dokumenten und Informationen (i) aus Dienstvertrag oder (ii) aufgrund Gesetzes für Zwecke der Rechtsverteidigung.

3.6

Von der Abgeltungs- und Erledigungswirkung in Ziffer 3.4 ausgenommen sind Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen die D&O-Versicherer auf Erstattung angemessener und erforderlicher Kosten zur Abwehr der Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den Abgegoltenen Sachverhalten, wenn und soweit diese im Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung und der Zahlung des Vergleichsbetrags nach näherer Maßgabe von Ziffer 1 noch nicht erstattet worden sein sollten. Die AGCS sichert zu, diese noch offenen Kostenerstattungsansprüche unverzüglich zu prüfen und anschließend zeitnah zu erfüllen.

4

Freistellungen

4.1

Für den Fall, dass nach Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung Bilfinger oder andere derzeitige Konzerngesellschaften gleich aus welchem Rechtsgrund gerichtlich oder außergerichtlich Schadensersatzansprüche

a)

gegen Ehemalige Vorstandsmitglieder aus den Abgegoltenen Sachverhalten oder

b)

gegen im Untersuchungszeitraum amtierende Aufsichtsratsmitglieder aufgrund des Sachverhalts gemäß Ziffer II.(E) oder

c)

gegen Andere Versicherte Personen aufgrund des Sachverhaltskomplexes CMS oder des Sachverhaltskomplexes Mauell

geltend machen, stellt Bilfinger die D&O-Versicherer von etwaigen Deckungsansprüchen und damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen und angemessenen und erforderlichen außergerichtlichen Kosten frei. Die Freistellungsverpflichtung gilt auch, soweit Schäden bereits im Rahmen der Abgegoltenen Sachverhalte gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend gemacht wurden, mit Ausnahme des Vergleichsbetrags. Deckungsansprüche von Bilfinger gegen die D&O-Versicherer werden durch eine solche Freistellung nicht ausgelöst.

Vorbehaltlich Schäden, die bereits im Rahmen der Abgegoltenen Sachverhalte gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend gemacht wurden, erstreckt sich die Freistellungsverpflichtung aus Abs. 1(c) nicht auf Ansprüche aus Sachverhalten, für die nach Ende des Pflichtwidrigkeitszeitraums Umstandsmeldungen gegenüber den D&O-Versicherern abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind.

Die Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn die in Anspruch genommene Versicherte Person entsprechende Schadensersatzansprüche ohne Zustimmung von Bilfinger, aber mit Zustimmung der D&O-Versicherer, anerkennt, sich ohne Zustimmung von Bilfinger, aber mit Zustimmung der D&O-Versicherer, über diese vergleicht oder bestehende Verteidigungsmöglichkeiten mit Zustimmung der D&O-Versicherer endgültig ungenutzt verstreichen lässt, bevor Bilfinger einem solchen Vorgehen schriftlich zugestimmt hat. Weiter besteht keine Freistellungsverpflichtung, wenn die D&O-Versicherer entsprechende Deckungsansprüche ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Bilfinger anerkennen. Etwas anderes gilt nur, wenn die D&O-Versicherer unter dem jeweiligen Versicherungsvertrag zur Deckung verpflichtet sind, wofür sie die Beweislast tragen.

4.2

Für den Fall, dass nach Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung Bilfinger oder derzeitige Konzerngesellschaften

a)

Ehemalige Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS hinsichtlich der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS in Anspruch nehmen oder

b)

Andere Versicherte Personen aufgrund des Sachverhaltskomplexes CMS in Anspruch nehmen und Andere Versicherte Personen infolge solcher Inanspruchnahmen Ehemaligen Vorstandsmitgliedern auf der Grundlage des Sachverhaltskomplexes CMS hinsichtlich der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS den Streit verkünden oder Regressansprüche gegen Ehemalige Vorstandsmitglieder geltend machen,

stellt Bilfinger die Ehemaligen Vorstandsmitglieder von diesen Ansprüchen und damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen und angemessenen und erforderlichen außergerichtlichen Kosten frei.

Diese Freistellungsverpflichtung besteht nicht, wenn das Ehemalige Vorstandsmitglied entsprechende Schadenersatzansprüche oder Regressansprüche ohne Zustimmung von Bilfinger anerkennt, sich ohne Zustimmung von Bilfinger über diese vergleicht oder bestehende Verteidigungsmöglichkeiten endgültig ungenutzt verstreichen lässt, bevor Bilfinger einem solchen Vorgehen schriftlich zugestimmt hat.

4.3

Die D&O-Versicherer (a) informieren Bilfinger für den Fall von dennoch gegen sie bestehenden Deckungsansprüchen unverzüglich und (b) kehren Zahlungen an Versicherte Personen für den Fall, dass diese durch die Versicherten Personen zurückzuzahlen sind, unverzüglich nach Rückerstattung durch die Versicherten Personen an Bilfinger aus.

4.4

Außer mit den Inanspruchnahmen der Ehemaligen Vorstandsmitglieder aus und im Zusammenhang mit Abgegoltenen Sachverhalten nimmt Bilfinger derzeit keine Anderen Versicherten Personen aus oder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS oder dem Sachverhaltskomplex Mauell gerichtlich oder außergerichtlich auf Schadenersatz in Anspruch.

4.5

Bilfinger sichert zu, dass sie oder andere derzeitige Konzerngesellschaften keine Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer 4.1 (a) bis (c) an Dritte abgetreten haben oder werden oder solche Ansprüche im Wege eines gesetzlichen Anspruchsübergangs übergegangen sind oder übergehen werden (Abtretungsverbot). Für den Fall einer dennoch erfolgenden Inanspruchnahme Versicherter Personen durch Dritte aus abgetretenem oder übergegangenem Recht aus solchen Ansprüchen stellt Bilfinger die D&O-Versicherer entsprechend Ziffer 4.1 von etwaigen Deckungsansprüchen und damit im Zusammenhang stehenden gerichtlichen und angemessenen und erforderlichen außergerichtlichen Kosten frei. Deckungsansprüche von Bilfinger werden durch eine solche Freistellung nicht ausgelöst.

4.6

Die Verjährungsfrist hinsichtlich der vorstehend geregelten Freistellungsansprüche beginnt erst mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegen die D&O-Versicherer bzw. gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder.

5

Aufschiebende Bedingung, Rückerstattung

5.1

Die Ziffern 1 bis 4 dieser Vergleichsvereinbarung werden ex tunc (Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung nach Ziffer 9.3) wirksam (aufschiebende Bedingung), wenn die Hauptversammlung von Bilfinger die Zustimmung zu dieser Vergleichsvereinbarung beschließt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt (§ 93 Abs. 4 Satz 3 AktG).

5.2

Sollte die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung rechtskräftig festgestellt oder einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung von Bilfinger rechtskräftig stattgegeben werden, entfällt rückwirkend die Wirksamkeit der Ziffern 1 bis 4 dieser Vergleichsvereinbarung. Die Zahlungen nach Ziffer 1 dieser Vergleichsvereinbarung sind innerhalb von einer Woche ab rechtskräftiger Feststellung der Nichtigkeit oder Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung oder dem rechtskräftig stattgebenden Urteil in einer Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen den der Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung von Bilfinger an den jeweiligen D&O-Versicherer zurückzuerstatten. Gegenüber den Rückzahlungsansprüchen der D&O-Versicherer kann Bilfinger keine Einwendungen oder Einreden geltend machen.

5.3

Soweit eine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von Bilfinger zu dieser Vergleichsvereinbarung erhoben werden, wird Bilfinger die D&O-Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder hierüber unverzüglich unterrichten. Die Parteien stellen ausdrücklich klar, dass die Erhebung einer Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung von Bilfinger zu dieser Vergleichsvereinbarung dem Eintritt der aufschiebenden Bedingung gemäß Ziffer 5.1 dieser Vergleichsvereinbarung nicht entgegensteht.

5.4

Vorbehaltlich Ziffer 5.1 (aufschiebende Bedingung) werden alle übrigen Regelungen dieser Vergleichsvereinbarung mit Unterzeichnung durch das jeweilige Ehemalige Vorstandsmitglied und damit unabhängig von der Unterzeichnung durch die anderen Ehemaligen Vorstandsmitglieder und die D&O-Versicherer sofort wirksam. Mit Ausnahme von Ziffer 6 (Verjährungsverzicht) gilt dies für die jeweiligen D&O-Versicherer entsprechend.

6

Verjährungsverzicht

6.1

Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder verzichten auf die Einrede der Verjährung im Hinblick auf die behaupteten Schadensersatzansprüche von Bilfinger gegen sie aufgrund und/oder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell, soweit diese zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung nicht bereits verjährt waren. Dieser Verzicht endet spätestens sechs Monate nach der ordentlichen Hauptversammlung 2020 von Bilfinger, die für den 23.04.2020 terminiert ist.

6.2

Für den Fall, dass eine Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung von Bilfinger erhoben oder die Nichtigkeit und/oder Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung anderweitig geltend gemacht wird, endet der gemäß Ziffer 6.1 dieser Vergleichsvereinbarung erklärte Verzicht sechs Monate nach (i) der rechtskräftigen Feststellung der Nichtigkeit und/oder der Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung oder (ii) einer rechtskräftigen Stattgabe der Anfechtungs- und/oder Nichtigkeitsklage gegen den dieser Vergleichsvereinbarung zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung von Bilfinger.

7

Kosten

Die Parteien tragen die ihnen in Verbindung mit der Vorbereitung und Durchführung dieser Vergleichsvereinbarung jeweils entstandenen und noch entstehenden Kosten selbst. Dies lässt etwaige Ansprüche auf Erstattung angemessener und erforderlicher Kosten der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen die D&O-Versicherer unberührt (siehe auch Ziffer 3.6).

8

Vertraulichkeit und Kommunikation

8.1

Die Parteien sichern wechselseitig zu, dass sie Existenz und Inhalt dieser Vergleichsvereinbarung streng vertraulich behandeln, solange die Vergleichsvereinbarung nicht zwecks Beschlussfassung nach § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG im Zuge der Einberufung der Hauptversammlung von Bilfinger offengelegt wurde.

8.2

Ziffer 8.1 dieser Vergleichsvereinbarung umfasst nicht (i) die Offenlegung dieser Vergleichsvereinbarung im Zuge notwendiger Vorbereitungshandlungen für die Einberufung der Hauptversammlung von Bilfinger (z.B. gegenüber dem Hauptversammlungsdienstleister und dem Bundesanzeiger), (ii) gesetzliche Bekanntmachungs- und Informationspflichten von Bilfinger und (iii) Auskunfts- und Informationspflichten der D&O-Versicherer gegenüber Mitversicherern, Rückversicherern und Aufsichtsbehörden.

9

Vollmachten, Mitteilungen und Unterzeichnung

9.1

Alle Anzeigen und Erklärungen aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung sind per Telefax oder E-Mail an folgende Anschriften zu richten:

Für Bilfinger:

Linklaters LLP
[Kontaktdaten]

Für die D&O-Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder:

BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte
Partnerschaftsgesellschaft mbB
[Kontaktdaten]

9.2

Bilfinger beauftragt und bevollmächtigt die Anwaltskanzlei Linklaters LLP, Frankfurt am Main, unwiderruflich sämtliche Mitteilungen und Erklärungen im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung zu empfangen und zu übermitteln. In gleicher Weise beauftragen und bevollmächtigen die D&O-Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder die Anwaltskanzlei BLD Bach Langheid Dallmayr Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln.

9.3

Diese Vergleichsvereinbarung muss nicht von allen Parteien auf einer einheitlichen Urkunde unterzeichnet werden. Stattdessen wird jede Partei siebzehn Exemplare der sie betreffenden und handschriftlich unterzeichneten Unterschriftenseite dieser Vergleichsvereinbarung an die Anwaltskanzlei Linklaters LLP, Frankfurt am Main, - abweichend von Ziffer 9.1 im Original - übermitteln. Bilfinger informiert die D&O-Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 9.1 über die durch alle Parteien erfolgte Unterzeichnung dieser Vergleichsvereinbarung. Die Parteien ermächtigen die Anwaltskanzlei Linklaters LLP, Frankfurt am Main, unwiderruflich die Originale der Unterschriftenseiten zu jeweils einem Original dieser Vergleichsvereinbarung zusammenzustellen und an die Parteien zu übermitteln.

10

Schlussbestimmungen

10.1

Es bestehen keine Nebenabreden zu dieser Vergleichsvereinbarung. Änderungen oder Ergänzungen dieser Vergleichsvereinbarung - einschließlich dieser Ziffer 10.1 - bedürfen der Schriftform gemäß § 126 BGB unter Ausschluss von § 127 Abs. 2 BGB. Ziffer 9.3 gilt entsprechend.

10.2

Diese Vergleichsvereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts. Erfüllungsort aller auf der Grundlage dieser Vergleichsvereinbarung zu erbringenden Leistungen ist Mannheim.

10.3

Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten, die sich zwischen einzelnen oder allen Parteien aus oder im Zusammenhang mit dieser Vergleichsvereinbarung oder über ihre Wirksamkeit ergeben, werden nach Maßgabe der als Anlage 10.3 beigefügten Schiedsvereinbarung, die Bestandteil dieser Vergleichsvereinbarung ist, nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

10.4

Sollte eine Bestimmung dieser Vergleichsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, oder sollte sich in dieser Vergleichsvereinbarung eine Lücke befinden, so wird dadurch die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen, undurchführbaren oder fehlenden Bestimmung soll eine angemessene und rechtlich gültige Bestimmung treten, die wirtschaftlich dem am nächsten kommt, was die Parteien gewollt haben oder gewollt hätten, wenn sie die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Lückenhaftigkeit bedacht hätten. Eine etwaige Unwirksamkeit dieser Vergleichsvereinbarung zwischen einzelnen Parteien lässt die Wirksamkeit im Verhältnis zwischen den übrigen Parteien unberührt. Auf eine Unwirksamkeit gemäß § 779 BGB können sich die Parteien nicht berufen.

[Unterschriften]

Anlage 2.2 zur Vergleichsvereinbarung vom 9. März 2020

Vereinbarung

zwischen

Bilfinger SE, vertreten durch den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Eckhard Cordes, Oskar-Meixner-Straße 1, 68163 Mannheim,
vertreten durch Latham & Watkins LLP, Reuterweg 20, 60323 Frankfurt am Main,

- nachfolgend Bilfinger -

und

Herrn Joachim Enenkel, [Adressdaten], Mandaluyong City, Philippinen,
vertreten durch Rechtsanwälte & Notare Holthoff-Pförtner, Rüttenscheider Str. 199, 45131 Essen

- nachfolgend Herr Enenkel -

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

1.

Herr Enenkel wird bis spätestens zum 31.12.2019 die von ihm gegen das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Mannheim (Az. 6 O 70/17) eingelegte Berufung (Az. 1 U 158/19) zurücknehmen.

2.

Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits nach Nr. 1 vereinbaren die Parteien das Folgende:

a)

Die Gerichtskosten sowie die Rechtsanwaltskosten der Kanzlei Holthoff-Pförtner trägt Herr Enenkel.

b)

Die Rechtsanwaltskosten, die Bilfinger entstanden sind, trägt diese selbst. Insbesondere verpflichtet sich Bilfinger dazu, nach erfolgter Berufungsrücknahme gem. Ziff. 1.) keine Kostenanträge zu stellen. Diese Zusage bzw. Verzichtserklärung seitens Bilfinger steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung von Bilfinger die Zustimmung entsprechend § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG zu dem Vergleich im Projekt Mannheim beschließt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt.

3.

Für den Abschluss dieser Vereinbarung ist es nicht erforderlich, dass diese von beiden Parteien auf einer Urkunde unterzeichnet wird. Es genügt, wenn eine Übermittlung eines jeweilig unterzeichneten Dokumentes (per E-Mail/Telefax oder im Original) an die jeweils andere Partei/deren Prozessbevollmächtigte erfolgt.

[Unterschriften]

Anlage 10.3 zur Vergleichsvereinbarung vom 9. März 2020

Schiedsvereinbarung

zwischen

1.

der Bilfinger SE, Oskar-Meixner-Straße 1, 68163 Mannheim, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch den Vorstandsvorsitzenden Herrn Thomas Blades sowie das Vorstandsmitglied Frau Christina Johansson, und den Aufsichtsrat, dieser vertreten durch den Aufsichtsratsvorsitzenden Dr. Eckhard Cordes,

- nachfolgend 'Bilfinger' oder auch 'Gesellschaft' -

und

2.

der Allianz Global Corporate & Specialty SE, Fritz-Schäffer-Straße 9, 81373 München,

- nachfolgend 'AGCS' -

und

3.

die AIG Europe S.A., Direktion für Deutschland, Neue Mainzer Straße 46-50, 60311 Frankfurt am Main,

- nachfolgend 'AIG' -

und

4.

die Zurich Insurance Plc., Platz der Einheit 2, 60327 Frankfurt am Main,

- nachfolgend 'Zurich' -

und

5.

der HDI Global SE, HDI-Platz 1, 30659 Hannover,

- nachfolgend 'HDI' -

- Parteien zu 2 bis 5 zusammen 'D&O-Versicherer' -

und

6.

Herrn Herbert Bodner, Wiesbaden,

und

7.

Herrn Joachim Enenkel, Mandaluyong City, Philippinen,

und

8.

Herrn Dr. Jochen Keysberg, Wiesbaden,

und

9.

Herrn Prof. Dr. Roland Koch, Frankfurt am Main,

und

10.

Herrn Pieter Koolen, Nootdorp, Niederlande,

und

11.

Herrn Joachim Müller, Heppenheim,

und

12.

Herrn Dr. Joachim Ott, Wiesbaden,

und

13.

Herrn Prof. Klaus Raps, Oberursel,

und

14.

Herrn Kenneth D. Reid, Singapore,

und

15.

Herrn Prof. Hans Helmut Schetter, Seeheim-Jugenheim,

und

16.

Herrn Dr. Jürgen M. Schneider, Weinheim,

und

17.

Herrn Thomas Töpfer, Neustadt an der Weinstraße,

- Parteien zu 6 bis 17 zusammen 'Ehemalige Vorstandsmitglieder'
und einzeln 'Ehemaliges Vorstandsmitglied' -

- Bilfinger, die D&O-Versicherer und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder
nachfolgend zusammen auch die 'Parteien' und einzeln 'Partei' -

Vorbemerkung

(A)

Mit Schreiben vom 15.05.2019 hat Bilfinger die Ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, die der Gesellschaft nach ihrer Auffassung im Zusammenhang mit der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des Compliance-Management-Systems der Gesellschaft im Zeitraum von Dezember 2006 bis Ende März 2015 entstanden sind.

(B)

Weiterhin hat Bilfinger die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller mit Schreiben vom 15.05.2019 auf Ersatz des Schadens in Anspruch genommen, der der Gesellschaft nach ihrer Auffassung im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe entstanden ist.

(C)

Ohne Präjudiz zur Sach- und Rechtslage und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht sowie unter Aufrechterhaltung der jeweiligen Standpunkte zur Haftung und Deckung, haben die Parteien eine Vergleichsvereinbarung ('Vergleichsvereinbarung'), der diese Schiedsvereinbarung als Anlage 10.3 beigefügt ist, geschlossen, um Ihre Auseinandersetzung endgültig zu beenden, eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und um eine für Bilfinger, die Ehemaligen Vorstandsmitglieder und die D&O-Versicherer wirtschaftlich angemessene Regelung zu erzielen.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

1

Schiedsvereinbarung

1.1

Alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten, die sich zwischen einzelnen, mehreren oder allen Parteien aus oder im Zusammenhang mit der Vergleichsvereinbarung oder über ihre Wirksamkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden.

Die Parteien erklären sich ausdrücklich mit der Behandlung von Ansprüchen zwischen mehr als zwei Parteien in einem einzigen Schiedsverfahren ('Mehrparteienverfahren') einverstanden.

1.2

Der Schiedsort ist Mannheim.

1.3

Das Schiedsgericht besteht aus drei (3) Schiedsrichtern.

1.4

Die Verfahrenssprache ist deutsch. Den Parteien ist es jedoch gestattet, Beweise in Form von Schriftstücken in englischer Sprache beizubringen.

2

Vertraulichkeit

2.1

Die Parteien sichern wechselseitig zu, dass sie Existenz und Inhalt dieser Schiedsvereinbarung und eines unter dieser Schiedsvereinbarung geführten Schiedsverfahrens streng vertraulich behandeln.

2.2

Ziffer 2.1 dieser Schiedsvereinbarung umfasst nicht (i) die Offenlegung dieser Schiedsvereinbarung gegenüber der Hauptversammlung von Bilfinger gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG (i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii SE-VO) einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands und Aufsichtsrats von Bilfinger, (ii) die Erteilung von Auskünften an Aktionäre in der Hauptversammlung von Bilfinger gemäß § 131 AktG (i.V.m. Art. 53 SE-VO), (iii) sonstige gesetzliche Bekanntmachungs- und Informationspflichten von Bilfinger und (iv) Auskunfts- und Informationspflichten der D&O-Versicherer gegenüber Mitversicherern, Rückversicherern und Aufsichtsbehörden.

3

Gerichtsstand

Zuständiges Gericht im Sinne des § 1062 Abs. 1 ZPO ist das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.

4

Anwendbares Recht

Diese Schiedsvereinbarung unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts.

[Unterschriften]

Gemeinsamer Bericht des Aufsichtsrats und des Vorstands

Der Aufsichtsrat und der Vorstand der Bilfinger SE haben den folgenden gemeinsamen schriftlichen Bericht beschlossen, in welchem sie der Hauptversammlung den wesentlichen Inhalt der Vergleichsvereinbarung sowie die Beweggründe der Bilfinger SE für den Vergleichsschluss im Einzelnen erläutern:

Mit der unter Punkt 8 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung beabsichtigt die Bilfinger SE ('Bilfinger' oder auch die 'Gesellschaft'), die rechtliche Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und ihren ehemaligen Vorstandsmitgliedern Herbert Bodner, Joachim Enenkel, Dr. Jochen Keysberg, Prof. Dr. Roland Koch, Pieter Koolen, Joachim Müller, Dr. Joachim Ott, Prof. Klaus Raps, Kenneth D. Reid, Prof. Hans Helmut Schetter, Dr. Jürgen M. Schneider und Thomas Töpfer ('Ehemalige Vorstandsmitglieder') im Zusammenhang mit der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des Compliance-Management-Systems in den Jahren 2006 bis 2015 ('Sachverhaltskomplex CMS') einerseits sowie den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern Joachim Enenkel und Joachim Müller im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe im Jahr 2012 ('Sachverhaltskomplex Mauell') andererseits zu beenden, eine langwierige rechtliche Auseinandersetzung zu vermeiden und eine für die Gesellschaft wirtschaftlich angemessene Regelung zu erzielen.

1

Hintergrund der Vergleichsvereinbarung

1.1

Sachverhaltskomplex CMS

Im November 2006 beschloss der Vorstand der Bilfinger Berger AG (Rechtsvorgängerin von Bilfinger) die Einrichtung eines konzernweiten Compliance-Management-Systems ('CMS'). Zu diesem Zeitpunkt wurde das Thema Compliance im Bilfinger-Konzern auf der Grundlage eines Verhaltenskodex behandelt, der aus Verhaltensgrundsätzen und Verhaltensrichtlinien bestand. In den Jahren 2007 bis 2010 verfügte der Bilfinger-Konzern über ein weitgehend dezentrales CMS in Verbindung mit einzelnen auf Ebene der Bilfinger Berger AG zentral gesteuerten Elementen. Ab Januar 2011 wurde das CMS unter Einschaltung externer Berater in ein zentrales, konzernweites CMS überführt, in dem die für die Teilkonzerne zuständigen Compliance-Officer als Mitarbeiter der Bilfinger Berger SE (Rechtsvorgängerin von Bilfinger) unter Leitung des Chief Compliance Officers tätig waren. Beginnend mit dem Jahr 2007 wurde das CMS des Bilfinger-Konzerns wiederholt und in unterschiedlichen Zusammenhängen von externen Beratern geprüft, die auch Vorschläge zur Verbesserung und Weiterentwicklung des CMS machten.

Zu einem weiteren Ausbau des CMS kam es sodann in Folge einer Ende 2013 mit dem U.S.-amerikanischen Department of Justice ('DOJ') getroffenen Vereinbarung (so genanntes Deferred Prosecution Agreement), in dem sich die Gesellschaft verpflichtete, eine Geldbuße in Höhe von USD 32.000.000,00 zu zahlen, ein effektives Compliance-System innerhalb einer bestimmten Frist nachzuweisen und einen Compliance-Monitor damit zu beauftragen, das CMS und dessen Effektivität zu begutachten und zu überwachen. Hintergrund der Vereinbarung mit dem DOJ waren Bestechungszahlungen an nigerianische Amtsträger im Rahmen einer Auftragsvergabe an ein Joint-Venture mit Bilfinger-Beteiligung zum Ausbau einer Erdgas-Pipeline in Nigeria im Jahr 2003. Ergebnis der Begutachtung durch den Compliance-Monitor im Jahr 2015 war nach Angaben von Bilfinger, dass die Compliance-Prozesse bei Bilfinger und das CMS insgesamt gravierende Mängel aufwiesen.

Der Aufsichtsrat von Bilfinger hat unter Einschaltung externer Berater für den Zeitraum März 2006 bis März 2016 ('Untersuchungszeitraum') geprüft, ob Bilfinger - gerade auch unter Berücksichtigung der Feststellungen des Compliance-Monitors, aber nicht beschränkt auf diese - Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder zustehen. Nach den ihm vorliegenden Untersuchungsergebnissen geht der Aufsichtsrat davon aus, dass die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS im Zeitraum von Dezember 2006 bis Ende März 2015 verletzt haben ('Pflichtwidrigkeitszeitraum'). Im Übrigen hat die Prüfung - vorbehaltlich des Sachverhaltskomplexes Mauell - keine Anhaltspunkte für Schadensersatzansprüche gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder ergeben. Auf dieser Grundlage hat Bilfinger die Ehemaligen Vorstandsmitglieder mit Schreiben vom 15.05.2019 auf Ersatz eines Schadens in Höhe von insgesamt mindestens EUR 79.023.880,79 in Anspruch genommen.

Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bestreiten, ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS verletzt zu haben. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein durch die Ehemaligen Vorstandsmitglieder zu ersetzender Schaden verursacht wurde. Die D&O-Versicherer teilen die Sicht der Ehemaligen Vorstandsmitglieder, haben sich eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht vorbehalten und erkennen den geschilderten Sachverhalt nicht als zutreffend bzw. präjudiziell für etwaige künftige Schadenfälle an.

Zudem hat der Vorstand von Bilfinger unter Einschaltung externer Berater geprüft, ob Aufsichtsratsmitgliedern im Untersuchungszeitraum Pflichtverletzungen bei der Überwachung des Vorstands im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS vorzuwerfen sind. Haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzungen wurden im Rahmen dieser Untersuchung nicht festgestellt.

1.2

Sachverhaltskomplex Mauell

Im Jahr 2012 erwarb die Bilfinger Berger Power Services GmbH (2013 umfirmiert in Bilfinger Berger Power Systems GmbH), die inzwischen auf Bilfinger als Konzernobergesellschaft verschmolzen wurde, 100 Prozent der Anteile an der Helmut Mauell GmbH, die als Obergesellschaft der Mauell-Gruppe (nachfolgend insgesamt 'Mauell-Gruppe') fungierte. Profitabilität und wirtschaftliche Entwicklung der Mauell-Gruppe blieben in den Jahren nach dem Erwerb deutlich hinter den prognostizierten Entwicklungen zurück. In der Folgezeit angestrengte Sanierungsbemühungen scheiterten. Auch seit Ende des Jahres 2014 unternommene Verkaufsbemühungen blieben erfolglos. Im April 2016 wurde der Anteilserwerb rückabgewickelt.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft hat unter Einschaltung externer Berater geprüft, ob der Gesellschaft aus und im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe Schadensersatzansprüche gegen ehemalige Vorstandsmitglieder zustehen. Nach den ihm vorliegenden Untersuchungsergebnissen geht der Aufsichtsrat davon aus, dass notwendige Untersuchungen im Rahmen der Due Diligence nicht bzw. nicht in dem gebotenen Umfang durchgeführt wurden und der Gesamtvorstand und das Präsidium des Aufsichtsrats bei der Entscheidung über den Erwerb der Mauell-Gruppe durch die damals ressortverantwortlichen Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller nicht bzw. nicht ausreichend über erkannte Risiken informiert wurden. Auf dieser Grundlage ist der Aufsichtsrat der Gesellschaft der Auffassung, dass die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe verletzt haben und daher Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller bestehen. Mit Schreiben vom 15.05.2019 hat die Gesellschaft die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller auf Ersatz eines Schadens in Höhe von mindestens EUR 32.652.732,08 in Anspruch genommen.

Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller bestreiten, ihre Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Mauell-Gruppe verletzt zu haben. Dasselbe gilt für die Frage, ob ein durch die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller zu ersetzender Schaden verursacht wurde. Die D&O-Versicherer teilen die Sicht der Ehemaligen Vorstandsmitglieder Joachim Enenkel und Joachim Müller und haben sich eine Prüfung ihrer Eintrittspflicht vorbehalten.

1.3

Schaden

Wegen des aus Sicht der Gesellschaft im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell entstandenen Vermögensschadens hat sie die Ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Schadensersatz in Höhe von mindestens EUR 111.676.612,87 in Anspruch genommen. Davon entfallen EUR 79.023.880,79 auf den Sachverhaltskomplex CMS und EUR 32.652.732,08 auf den Sachverhaltskomplex Mauell.

Betreffend den Sachverhaltskomplex CMS setzt sich der geltend gemachte Schaden aus den folgenden Positionen zusammen: Strafzahlungen in den USA in Höhe von (anteilig) EUR 3.268.249,44 und in Brasilien in Höhe von EUR 2.658.169,73, Kosten im Zusammenhang mit dem Compliance Monitorship in Höhe von EUR 21.150.446,34 und Kosten für Compliance-Untersuchungen in Höhe von EUR 19.968.450,48. Hinzu kommen Kosten für die CMS-Entwicklung in Höhe von EUR 29.843.900,24 und die CMS-Prüfung in Höhe von EUR 1.341.848,60 sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft in Auftrag gegebenen Prüfung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen in Höhe von EUR 792.815,97.

Betreffend den Sachverhaltskomplex Mauell umfasst der geltend gemachte Schaden den Kaufpreis für die Mauell-Gruppe (abzüglich der Garantie- und Rückabwicklungserlöse) in Höhe von EUR 3.693.636,49, die übernommenen operativen Verluste der Mauell-Gruppe in Höhe von EUR 27.671.460,40, Beraterkosten in Höhe von EUR 875.862,43 sowie Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit der durch den Aufsichtsrat der Gesellschaft in Auftrag gegebenen Prüfung des Bestehens von Schadensersatzansprüchen in Höhe von EUR 411.772,76.

Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder und die D&O-Versicherer bestreiten, dass Schäden in dieser Höhe entstanden sind. Ebenso bestreiten sie, dass zwischen den geltend gemachten Schadensposten und ihrem von Bilfinger als pflichtwidrig beurteilten Verhalten ein Ursachenzusammenhang besteht.

2

D&O-Versicherungsprogramm und Selbstbehaltsversicherungen

2.1

Im Rahmen einer D&O-Versicherung verpflichtet sich der Versicherer, bei Inanspruchnahme einer versicherten Person auf Schadensersatz unbegründete Ansprüche abzuwehren und die Kosten der Verteidigung gegen die geltend gemachten Ansprüche zu übernehmen sowie die versicherte Person von berechtigten Ansprüchen freizustellen. Als Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft in den Jahren 2006 bis 2015 zählen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder zu den versicherten Personen eines von der Gesellschaft abgeschlossenen D&O-Versicherungsprogramms, das aus einer Grundversicherung und sieben weiteren so genannten Exzedentenversicherungen besteht und dessen Gesamtversicherungssumme die gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend gemachte Schadenssumme übersteigt.

2.2

Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Herbert Bodner, Joachim Enenkel, Dr. Jochen Keysberg, Prof. Dr. Roland Koch, Pieter Koolen, Joachim Müller, Prof. Klaus Raps, Kenneth D. Reid, Prof. Hans Helmut Schetter und Thomas Töpfer unterhalten bei dem Grundversicherer AGCS zudem jeweils eine Selbstbehaltsversicherung, mit welcher der gemäß § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG erforderliche und vorliegend in dem mit der AGCS abgeschlossenen Grundvertrag vereinbarte Selbstbehalt vollumfänglich versichert ist. Die Amtszeiten der Ehemaligen Vorstandsmitglieder Dr. Joachim Ott und Dr. Jürgen M. Schneider endeten vor Inkrafttreten der Pflichtselbstbehaltsregelung des § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG, sodass die Regelung in diesen Fällen nicht anwendbar ist und Selbstbehaltsversicherungen nicht bestehen.

3

Rechtliche Rahmenbedingungen der Hauptversammlungsvorlage

Gemäß § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG kann die Gesellschaft nur dann auf Ersatzansprüche gegen (ehemalige) Vorstandsmitglieder verzichten oder sich über diese vergleichen, wenn seit der Entstehung des Anspruchs drei Jahre vergangen sind, die Hauptversammlung zustimmt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teils des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Diese Erfordernisse gelten formal nur für Vergleichsvereinbarungen mit (ehemaligen) Vorstandsmitgliedern. Aufgrund der hier erfolgten Verbindung von Haftungs- und Deckungsvergleich kommen sie vorliegend jedoch für die gesamte unter Tagesordnungspunkt 8 zur Abstimmung gestellte Vergleichsvereinbarung zur Anwendung.

Die Dreijahresfrist ist vorliegend jeweils abgelaufen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist der Zeitpunkt der Anspruchsentstehung. Ein Anspruch entsteht, sobald der haftungsbegründende Tatbestand erfüllt ist, d.h. die Pflichtverletzung begangen und ein Schaden eingetreten ist. Dabei beginnt die Dreijahresfrist unabhängig davon, ob der Schaden in seiner Entwicklung abgeschlossen ist, mit Kenntnis der ersten Schadensposten, sobald der Anspruch durch (Leistungs- oder Feststellungs-)Klage geltend gemacht werden kann. Dieser Zeitpunkt liegt bei sämtlichen relevanten Sachverhalten mehr als drei Jahre zurück. Daher kann die Hauptversammlung zulässigerweise über den Abschluss der Vergleichsvereinbarung abstimmen.

4

Wesentlicher Inhalt der Vergleichsvereinbarung

Der Inhalt der Vergleichsvereinbarung wird im Wortlaut unter Punkt 8 der Tagesordnung wiedergegeben. Die wesentlichen Verpflichtungen und rechtlichen Wirkungen der Vergleichsvereinbarung lassen sich wie folgt zusammenfassen:

4.1

Gemäß Ziffer 1 der Vergleichsvereinbarung verpflichten sich die D&O-Versicherer zu der Zahlung eines Betrags in Höhe von insgesamt EUR 16.750.000,00 an Bilfinger. Hinzu kommt ein Wertbeitrag in Höhe von EUR 1.450.000,00, der sich für Bilfinger unter Berücksichtigung bestehender rechtlicher Risiken aus dem bilanziellen Wert der Rücknahme einer bei dem OLG Karlsruhe anhängigen Berufung des Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel ergibt (Ziffer 2 der Vergleichsvereinbarung in Verbindung mit der Vereinbarung mit dem Ehemaligen Vorstandsmitglied Joachim Enenkel vom 23.12.2019 über die Berufungsrücknahme, Anlage 2.2 zur Vergleichsvereinbarung). Der Wertbeitrag entspricht der für die Angelegenheit gebildeten Rückstellung abzüglich der Kosten für das Jahr 2019. Die zurückgenommene Berufung richtete sich gegen eine erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Mannheim (Az.: 6 O 70/17) betreffend die Wirksamkeit der durch die Gesellschaft erklärten außerordentlichen Kündigung des Vorstandsanstellungsvertrags des Ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel im Oktober 2015. Das Landgericht Mannheim hatte die Klage des ehemaligen Vorstandsmitglieds Joachim Enenkel abgewiesen, hiergegen hatte Herr Enenkel Berufung eingelegt. Die Berufung wurde am 23.12.2019 zurückgenommen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Gesellschaft, den ihr zustehenden Anspruch auf Kostenerstattung für das bisherige Gerichtsverfahren nicht zu verfolgen und keinen entsprechenden Kostenfestsetzungsantrag zu stellen, unter der aufschiebenden Bedingung, dass die Hauptversammlung dem vorliegenden Vergleich zustimmt (vgl. dazu im Einzelnen Ziffer 4.7).

4.2

Gemäß Ziffer 3.1 der Vergleichsvereinbarung sind mit deren Wirksamwerden alle Ansprüche von Bilfinger gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS hinsichtlich der Einrichtung, Ausgestaltung und Unterhaltung des CMS und aus dem Sachverhaltskomplex Mauell, einschließlich sämtlicher Ansprüche, die Bilfinger mit den Anspruchsschreiben vom 15.05.2019 gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder geltend gemacht hat, sowie alle etwaigen Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen Bilfinger im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS und dem Sachverhaltskomplex Mauell, einschließlich der Untersuchung, Verfolgung und Veröffentlichung etwaiger Ansprüche aus diesen Sachverhaltskomplexen durch Bilfinger endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Von der Abgeltung und Erledigung ausgenommen sind gemäß Ziffer 3.1 i.V.m. Ziffer 3.5 der Vergleichsvereinbarung bestimmte vertragliche und gesetzliche Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen Bilfinger auf Einsicht und/oder Herausgabe von Dokumenten und Informationen.

4.3

Da für die D&O-Versicherer eine vergleichsweise Einigung nur in Betracht kommt, wenn sie durch ihre Zahlungen Rechtssicherheit erlangen, dass sie aus den Sachverhaltskomplexen CMS und Mauell zukünftig nicht mehr in Anspruch genommen werden können, hat sich die Gesellschaft in Ziffern 3.2 und 3.3 der Vergleichsvereinbarung darüber hinaus dazu bereiterklärt, anderen versicherten Personen als den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern in bestimmtem Umfang den Abschluss von Haftungsvergleichen bzw. Erlassverträgen zur Erledigung von Ansprüchen im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen CMS und Mauell anzubieten. Dies betrifft zum einen rein vorsorglich etwaige - nach den Ergebnissen einer internen Untersuchung von Bilfinger aber nicht festgestellte - Pflichtverletzungen von Aufsichtsratsmitgliedern bei der Überwachung des Vorstands im Zusammenhang mit dem Sachverhaltskomplex CMS (Ziffer 3.2). Zum anderen umfassen die Angebote auf Abschluss von Haftungsvergleichen bzw. Erlassverträgen etwaige Pflichtverletzungen von anderen versicherten Personen, also insbesondere Organmitgliedern und weiteren versicherten Personen von Konzerngesellschaften, sowie etwaige Gegenansprüche im Zusammenhang mit den Sachverhaltskomplexen CMS und Mauell (Ziffer 3.3).

4.4

Das Angebot auf Abschluss eines Haftungsvergleichs gemäß Ziffer 3.3 der Vergleichsvereinbarung besteht jedoch nur, wenn und soweit für die jeweiligen Ansprüche Versicherungsschutz unter der D&O-Versicherung besteht. Damit kann Bilfinger in Fällen, in denen andere versicherte Personen als die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bzw. Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Ziffer 3.2 der Vergleichsvereinbarung wissentlich gegen ihre Pflichten verstoßen haben, weiterhin Schadensersatzansprüche gegen diese Personen geltend machen. Darüber hinaus gilt das Vergleichsangebot nur für solche Schäden, die bereits im Rahmen der Sachverhaltskomplexe CMS und Mauell gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend gemacht wurden. Spiegelbildlich ist Bilfinger gemäß Ziffer 4 der Vergleichsvereinbarung zu einer Freistellung der D&O-Versicherer verpflichtet, soweit diese im Fall einer Inanspruchnahme durch andere versicherte Personen als die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bzw. Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Ziffer 3.2 der Vergleichsvereinbarung im Rahmen der bestehenden Abwehrdeckung zunächst zur (Vor-)Leistung verpflichtet wären. Sobald in einem solchen Fall allerdings feststeht, dass z.B. aufgrund wissentlicher Pflichtverletzung kein Versicherungsschutz besteht, sind entsprechende Zahlungen unverzüglich nach Rückerstattung an Bilfinger zurückzuzahlen.

4.5

Darüber hinaus sind gemäß Ziffer 3.4 der Vergleichsvereinbarung mit deren Wirksamwerden alle Deckungsansprüche von Bilfinger und den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern gegen die D&O-Versicherer wegen der in Ziffer 3.1 der Vergleichsvereinbarung abgegoltenen Sachverhalte, sowie umgekehrt alle etwaigen Ansprüche der D&O-Versicherer gegen Bilfinger und die Ehemaligen Vorstandsmitglieder im Zusammenhang mit diesen Sachverhalten endgültig und abschließend abgegolten und erledigt. Von der Abgeltung und Erledigung ausgenommen sind gemäß Ziffer 3.4 i.V.m. Ziffer 3.6 der Vergleichsvereinbarung Ansprüche der Ehemaligen Vorstandsmitglieder gegen die D&O-Versicherer auf Erstattung angemessener und erforderlicher Kosten zur Abwehr der Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit den in Ziffer 3.1 der Vergleichsvereinbarung abgegoltenen Sachverhalten, wenn und soweit diese im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vergleichsvereinbarung und der Zahlung des Vergleichsbetrags durch die D&O-Versicherer noch nicht erstattet worden sein sollten.

4.6

Ziffer 4 der Vergleichsvereinbarung enthält Freistellungen zugunsten der D&O-Versicherer und der Ehemaligen Vorstandsmitglieder für den Fall, dass Bilfinger, derzeitige Konzerngesellschaften oder Dritte aus abgetretenem oder im Wege eines gesetzlichen Anspruchsübergangs übergegangenem Recht entgegen der beabsichtigten endgültigen Abgeltung und Erledigung der Ansprüche gemäß Ziffern 3.1 bis 3.3 der Vergleichsvereinbarung doch Schadensersatzansprüche gegen versicherte Personen geltend machen sollten. Von der Freistellung ausgenommen sind Sachverhalte betreffend andere versicherte Personen als die Ehemaligen Vorstandsmitglieder bzw. Aufsichtsratsmitglieder im Sinne von Ziffer 3.2 der Vergleichsvereinbarung, für die nach Ende des Pflichtwidrigkeitszeitraums Umstandsmeldungen gegenüber den D&O-Versicherern abgegeben und nicht zurückgenommen worden sind. Die Freistellung greift hingegen, soweit Schäden bereits im Rahmen der Sachverhaltskomplexe CMS oder Mauell gegenüber den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern geltend gemacht wurden.

4.7

Ziffer 5.1 der Vergleichsvereinbarung trägt dem in § 93 Abs. 4 Satz 3 AktG geregelten Vorbehalt der Zustimmung durch die Hauptversammlung Rechnung, indem er das Wirksamwerden der Ziffern 1 bis 4 der Vergleichsvereinbarung in Form einer aufschiebenden Bedingung davon abhängig macht, dass die Hauptversammlung von Bilfinger die Zustimmung zu dem Vergleichsentwurf beschließt und nicht eine Minderheit, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals erreichen, zur Niederschrift Widerspruch erhebt. Ziffern 5.2 und 5.3 der Vergleichsvereinbarung treffen Regelungen für den Fall, dass eine Beschlussmängelklage gegen den Zustimmungsbeschluss der Hauptversammlung erhoben wird. Während nur die Erhebung einer solchen Klage das Wirksamwerden der Ziffern 1 bis 4 der Vergleichsvereinbarung nicht hindert, führt der Erfolg einer solchen Klage dazu, dass die Wirksamkeit der Ziffern 1 bis 4 der Vergleichsvereinbarung rückwirkend entfällt.

In Abweichung von Ziffer 5.1 der Vergleichsvereinbarung sind alle übrigen Vergleichsregelungen (außer Ziffern 1 bis 4) gemäß Ziffer 5.4 der Vergleichsvereinbarung bereits mit Unterzeichnung durch das jeweilige Ehemalige Vorstandsmitglied und damit unabhängig von der Unterzeichnung durch die anderen Ehemaligen Vorstandsmitglieder und die D&O-Versicherer sofort wirksam geworden. Dies betrifft insbesondere den in Ziffer 6 der Vergleichsvereinbarung geregelten Verjährungsverzicht, durch den sichergestellt ist, dass es im Anschluss an die von den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern abgegebenen Verjährungsverzichte bis zur Hauptversammlung aber auch dann nicht zu einer Verjährung kommt, wenn die Hauptversammlung der Vergleichsvereinbarung nicht wirksam zustimmt oder die Vergleichsvereinbarung aus anderen Gründen nicht zustande kommen sollte.

5

Wesentliche Gründe für die Vergleichsvereinbarung

Aufsichtsrat und Vorstand der Gesellschaft sind der Überzeugung, dass der Abschluss der unter Punkt 8 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellten Vergleichsvereinbarung im Unternehmensinteresse von Bilfinger liegt. Dem liegen folgende Erwägungen zugrunde:

Aufsichtsrat und Vorstand halten den Vergleichsbetrag von EUR 16.750.000,00 für die Sachverhaltskomplexe CMS und Mauell zuzüglich eines Wertbeitrags in Höhe von rund EUR 1.450.000,00, der sich für Bilfinger aus dem entfallenen Prozessrisiko aufgrund der Klagerücknahme und dem Anspruchsverzicht durch das Ehemalige Vorstandsmitglied Joachim Enenkel betreffend streitige Ansprüche aus dessen Vorstandsanstellungsvertrag sowie der auf dieser Basis erfolgten Auflösung der Rückstellung ergibt, im Interesse der Gesellschaft für finanziell angemessen. Zwar liegen die aus Sicht der Gesellschaft entstandenen Vermögensschäden deutlich über dem erlösten Gesamtbetrag von rund EUR 18.200.000,00. Jedoch steht auch aus Sicht der Gesellschaft nicht abschließend fest, in welcher Höhe diese Schäden bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Ersatzansprüche ausgeurteilt und anschließend tatsächlich liquidiert werden könnten. Wie jede gerichtliche Auseinandersetzung wäre die gerichtliche Geltendmachung der Ersatzansprüche vorliegend mit Prozessrisiken verbunden, die dazu führen können, dass die Ersatzansprüche nicht oder nicht in vollem Umfang zuerkannt werden. Die Gerichte hätten im Fall einer streitigen Auseinandersetzung zwischen der Gesellschaft und den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern eine Reihe komplexer Sach- und Rechtsfragen zu entscheiden. Die Ehemaligen Vorstandsmitglieder würden voraussichtlich eine Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Einwände zur Abwehr der Ersatzansprüche erheben. Viele der hierdurch aufgeworfenen Rechtsfragen sind bislang weder instanzgerichtlich noch höchstrichterlich entschieden. Letztinstanzliche rechtskräftige Entscheidungen wären zudem in jedem Fall erst in vielen Jahren zu erwarten.

Selbst wenn der Gesellschaft in gerichtlichen Verfahren gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder Schadensersatz zugesprochen würde, dessen Höhe den Vergleichsbetrag deutlich überschreiten würde, bedeutete dies noch keinen entsprechenden Mittelzufluss bei der Gesellschaft. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ein solcher Schadensersatz die persönliche finanzielle Leistungsfähigkeit der Ehemaligen Vorstandsmitglieder bei Weitem übersteigen würde und es auf eine Leistung durch die D&O-Versicherer ankäme. Die D&O-Versicherer haben - nach ihren Angaben und entsprechend ihrer Verpflichtungen aus dem Versicherungsvertrag mit Bilfinger - den in Anspruch genommenen Ehemaligen Vorstandsmitgliedern eine Übernahme ihrer Abwehrkosten zugesagt und sich eine weitergehende Prüfung der von Bilfinger gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder geltend gemachten Schadensersatzansprüche vorbehalten. Die Prüfung der Versicherer beträfe auch im Versicherungsvertrag enthaltene Deckungsausschlüsse sowie insbesondere deren Reichweite und Auslegung. Insoweit wäre im Anschluss an eine gerichtliche Klärung der Haftungsfragen möglicherweise in einem weiteren Verfahren zusätzlich die Frage zu klären, ob und inwieweit etwaige der Gesellschaft zugesprochene Schadensersatzansprüche versichert sind. Insoweit war in die durch Aufsichtsrat und Vorstand vorzunehmende Abwägung auch das Risiko des Eingreifens solcher Ausschlüsse einzubeziehen. Soweit Fragen der Versicherungsdeckung in einem weiteren gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssten, wäre mit einer letztinstanzlichen rechtskräftigen Entscheidung erneut erst nach vielen Jahren zu rechnen.

Eine Verfolgung der geltend gemachten Ansprüche gegen die Ehemaligen Vorstandsmitglieder würde dessen ungeachtet in jedem Fall erhebliche Kosten auf Seiten sämtlicher Verfahrensbeteiligten und damit auch bei der Gesellschaft als Klägerin verursachen. Dabei wäre selbst im Fall eines vollständigen Obsiegens der Gesellschaft nicht sichergestellt, dass die tatsächlich entstandenen Kosten der Rechtsverfolgung von den Beklagten zu ersetzen sind. Bei einem vollständigen oder teilweisen Unterliegen müsste die Gesellschaft zusätzlich zu ihrem (verbleibenden) Schaden entstehende Verfahrenskosten vollständig oder teilweise selbst tragen. Durch die Vergleichsvereinbarung mit den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern und den D&O-Versicherern noch vor Klageerhebung können die Kosten einer gerichtlichen Auseinandersetzung vollständig vermieden werden. Schließlich würden im Fall einer gerichtlichen Anspruchsverfolgung für einen beträchtlichen Zeitraum erhebliche personelle Ressourcen der Gesellschaft gebunden, die an anderer Stelle wirtschaftlich effizienter eingesetzt werden können.

Nach der Überzeugung von Aufsichtsrat und Vorstand liegt zudem ein öffentliches Gerichtsverfahren, in dem zeitlich zum Teil weit zurückliegendes Verhalten der Ehemaligen Vorstandsmitglieder öffentlich erörtert und bewertet wird, aber auch generell nicht im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und des Unternehmens. Insoweit sehen Aufsichtsrat und Vorstand das Risiko, dass die erheblichen Leistungen und Erfolge von Bilfinger in den letzten Jahren in Sachen Compliance-Management in der öffentlichen Wahrnehmung aufgrund von Fehlverhalten früherer Führungskräfte und Mitarbeiter in der Vergangenheit konterkariert werden. Eine solche fehlerhafte Wahrnehmung könnte negative Auswirkungen auf die aktuelle Geschäftstätigkeit und Reputation der Gesellschaft sowie der gesamten Bilfinger-Gruppe haben, die es nach Auffassung von Aufsichtsrat und Vorstand im Unternehmensinteresse zu vermeiden gilt.

Angesichts der Tatsache, dass (i) der deutlich überwiegende Teil des bei der Gesellschaft verursachten Schadens auf lediglich fahrlässigen Organisationsversäumnissen der Ehemaligen Vorstandsmitglieder beruht, (ii) die Ehemaligen Vorstandsmitglieder die gegen sie erhobenen Vorwürfe nachdrücklich bestreiten, (iii) die gesetzlichen Pflichtselbstbehalte - soweit vorliegend einschlägig - bei dem an der Vergleichsvereinbarung beteiligten Grundversicherer AGCS vollumfänglich versichert sind und (iv) der Vergleichsbetrag in Höhe von EUR 16.750.000,00 zuzüglich des vorgenannten Wertbeitrags in Höhe von rund EUR 1.450.000,00 finanziell angemessen ist, halten Aufsichtsrat und Vorstand es für angemessen und unter Berücksichtigung des Unternehmensinteresses von Bilfinger für gut vertretbar, den Ehemaligen Vorstandsmitgliedern im Rahmen der Vergleichsvereinbarung über die erfolgte Berufungsrücknahme und den entsprechenden Anspruchsverzicht durch das Ehemalige Vorstandsmitglied Joachim Enenkel hinaus keinen finanziellen Eigenbetrag aufzuerlegen.

6

Zusammenfassende Empfehlung

Auf dieser Grundlage sind Aufsichtsrat und Vorstand der Überzeugung, dass die unter Punkt 8 der Tagesordnung zur Abstimmung gestellte Vergleichsvereinbarung im wohlverstandenen Unternehmensinteresse einer gerichtlichen Durchsetzung von Ersatz- bzw. Deckungsansprüchen vorzuziehen ist. In der Gesamtschau überwiegt nach Auffassung des Aufsichtsrats und Vorstands das Interesse der Gesellschaft und des Unternehmens, die rechtliche Aufarbeitung der genannten Sachverhaltskomplexe endgültig abzuschließen. Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher der Hauptversammlung vor, der Vergleichsvereinbarung zuzustimmen.

9.

Beschlussfassung über die Änderung von § 19 der Satzung der Bilfinger SE

Die Satzung der Gesellschaft soll künftig eine Reihe von Möglichkeiten vorsehen, um die Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts zu erleichtern und flexibler zu gestalten. Im Einzelnen soll die Satzung den Vorstand zukünftig ermächtigen, eine sogenannte Online-Teilnahme der Aktionäre sowie eine Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zuzulassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

§ 19 der Satzung der Bilfinger SE wird geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

'§ 19 Teilnahme, Stimmrechtsvollmacht, Bild- und Tonübertragung

(1)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

(2)

Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen.

(3)

Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Absatz 2 gilt für den Nachweis entsprechend.

(4)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(5)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl).

(6)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der vom Gesetz bestimmten Form. In der Einberufung kann demgegenüber eine Erleichterung bestimmt werden.

(7)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.'

Teilnahmevoraussetzungen und sonstige Angaben gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 AktG

Aufgrund der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus (COVID-19-Pandemie) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung in diesem Jahr ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung mit einigen weiteren, nachfolgend erläuterten Besonderheiten abgehalten wird. Rechtsgrundlage dafür ist Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (COVID-19-Gesetz). Die Besonderheiten betreffen insbesondere den Ablauf der Hauptversammlung sowie die Ausübung der Aktionärsrechte. Wir bitten auch daher unsere Aktionäre um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise:

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen und Erläuterungen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen.

Das Teilnahmerecht kann dabei in der diesjährigen virtuellen Hauptversammlung nur im Wege der Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausgeübt werden. Die Ausübung des Stimmrechts ist darüber hinaus, auch ohne Teilnahme an der Hauptversammlung, im Wege der elektronischen Briefwahl möglich. Die Bevollmächtigung anderer Personen ist ebenfalls möglich; diese müssen sich dann allerdings ihrerseits der elektronischen Briefwahl bedienen oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen. Einzelheiten dazu sowie zur Übertragung der Hauptversammlung über den Online-Service im Internet entnehmen Sie bitte den Abschnitten 'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl', 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte' und 'Übertragung der Hauptversammlung'.

Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf Freitag, den 12. Juni 2020, 0.00 Uhr (MESZ), zu beziehen. Die Anmeldung muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des Mittwochs, 17. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), der Nachweis des Anteilsbesitzes abweichend davon bis spätestens zum Ablauf des Samstags, 20. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), jeweils unter der Adresse

Bilfinger SE
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder per Telefax unter der Nummer: +49 (0) 9628 92 99 871

oder per E-Mail unter der Adresse: Anmeldestelle@c-hv.com

zugehen. Gemäß § 123 Abs. 4 Satz 5 AktG gilt im Verhältnis zur Gesellschaft für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den (vorstehend beschriebenen) Nachweis erbracht hat. Um die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zu erlangen, ist es mithin erforderlich, dass die Aktien zu Beginn des Freitags, 12. Juni 2020, 0.00 Uhr (MESZ), gehalten werden. Die Anmeldung zur Hauptversammlung hindert die Aktionäre nicht an der freien Verfügung über ihre Aktien.

Zugangskarten

Nach rechtzeitigem Eingang ihrer Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Adresse (bzw. Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse) werden den Aktionären Zugangskarten für die virtuelle Hauptversammlung übersandt, die unter anderem die personalisierten Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Internet-Zugangscode) für den Online-Service auf der Internetseite der Gesellschaft enthalten. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten

Die Hauptversammlung findet in diesem Jahr als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Zu diesem Zweck

1.

erfolgt die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über den Online-Service im Internet (siehe dazu den Abschnitt 'Übertragung der Hauptversammlung'),

2.

ist die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung möglich; davon unberührt bleibt die Möglichkeit, Vollmacht auch auf anderen Wegen zu erteilen, beispielsweise auf dem Postweg oder per Fax (siehe dazu die Abschnitte 'Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl' und 'Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte'),

3.

wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (siehe dazu den Abschnitt 'Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre') und

4.

wird den Aktionären, die ihr Stimmrecht nach vorstehender Nr. 2 ausgeübt haben, in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung eine Möglichkeit zum Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung eingeräumt.

Aktionären, die sich ordnungsgemäß angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, steht der passwortgeschützte Online-Service unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung

auch am Tag und während der gesamten Dauer der Hauptversammlung zur Verfügung. Dort können sie auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der Hauptversammlung über elektronische Kommunikation (per Briefwahl) ihr Stimmrecht ausüben sowie Vollmachten und Weisungen zur Ausübung des Stimmrechts an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilen. Darüber hinaus können sie dort vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegebenenfalls Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung erklären. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen.

Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen. Nähere Angaben zu der Ausübung des Fragerechts finden sich im Abschnitt 'Rechte der Aktionäre - Fragerecht der Aktionäre'.

Verfahren für die Stimmabgabe durch elektronische Briefwahl

Aktionäre bzw. Aktionärsvertreter können ihre Stimmen elektronisch abgeben, ohne an der virtuellen Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Voraussetzung für die Ausübung des Stimmrechts durch elektronische Briefwahl ist, dass die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgerecht erbracht werden (siehe den Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts').

Für die elektronische Übermittlung von Briefwahlstimmen bzw. deren Widerruf oder Änderung bietet die Gesellschaft den passwortgeschützten Online-Service unter

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung

an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service und weitere Informationen können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausüben zu lassen, namentlich durch einen weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, aber auch z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere durch den Aktionär bestimmte Person (die sich allerdings für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits entweder der elektronischen Briefwahl bedienen oder den weisungsgebundenen, von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter (unter-)bevollmächtigen müssen). Auch in diesem Fall sind eine form- und fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich (siehe den Abschnitt 'Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts').

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch Erklärungen gegenüber der Gesellschaft in Betracht.

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Von der satzungsmäßigen Ermächtigung des § 19 Abs. 4 Satz 3 der Satzung, der eine Erleichterung gegenüber der Textform als der vom Gesetz bestimmten Form zulässt, wird kein Gebrauch gemacht. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten ergänzend die weiter unten beschriebenen Besonderheiten.

Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Intermediär, einer Aktionärsvereinigung, einem Stimmrechtsberater oder einer anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Demgemäß können Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie die anderen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Bevollmächtigten (einschließlich Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen und andere nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen) sich für die diesjährige virtuelle Hauptversammlung ihrerseits zur Stimmabgabe der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder der elektronischen Briefwahl bedienen müssen. Wenn Ihre Bevollmächtigten zu diesem Zweck den passwortgeschützten Online-Service verwenden sollen oder möchten, müssen Sie ihnen zusätzlich die auf Ihrer Zugangskarte abgedruckten Zugangsdaten überlassen.

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter benötigen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts. Ohne diese Weisungen werden sie von der Vollmacht keinen Gebrauch machen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet für die Bevollmächtigung und die Erteilung von Weisungen an die von ihr benannten Stimmrechtsvertreter den passwortgeschützten Online-Service unter

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung

an, der dafür auch noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen über die Beschlussanträge der Hauptversammlung zur Verfügung stehen wird. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service und weitere Informationen können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen. Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen, sollten Anmeldung und Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen.

Darüber hinaus können Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen und ihnen Weisungen erteilen möchten, sich hierzu des Formulars bedienen, das ihnen mit der Zugangskarte zur virtuellen Hauptversammlung übersandt wird. Das ausgefüllte Formular ist der Gesellschaft an die Adresse

Bilfinger SE
c/o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder per Telefax unter der Nummer: +49 (0) 9628 92 99 871

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: hv@bilfinger.com

zu übersenden und muss dort bis zum Ablauf des Montags, 22. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), eingegangen sein, anderenfalls kann es aus abwicklungstechnischen Gründen nicht berücksichtigt werden. Auch insoweit weisen wir darauf hin, dass Anmeldung und Nachweisübermittlung möglichst frühzeitig erfolgen sollten, um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte und des Formulars sicherzustellen.

Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung (durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten) bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgenden Weg elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft per E-Mail an die E-Mail-Adresse

hv@bilfinger.com

übermittelt werden. Dabei ist gewährleistet, dass als Anlage zu einer E-Mail (unbeschadet der Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) Dokumente in den Formaten 'Word', 'PDF', 'JPG', 'TXT' und 'TIF' Berücksichtigung finden können. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder der Name und die Adresse des Aktionärs oder die Zugangskartennummer zu entnehmen sind.

Ein Vollmachtsformular erhalten die Aktionäre zusammen mit der per Post übersandten Zugangskarte. Außerdem findet sich ein Vollmachtsformular unter der Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung

Weder vom Gesetz noch von der Satzung oder sonst seitens der Gesellschaft wird die Nutzung dieser Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, diese Formulare zu verwenden. Vollmachtsrelevante Erklärungen gegenüber der Gesellschaft können insbesondere auch unter der für die Anmeldung angegebenen Adresse bzw. Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse abgegeben werden.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 COVID-19-Gesetz

Tagesordnungsergänzungsverlangen nach Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz

Gemäß Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (Letzteres entspricht 166.667 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft gemäß Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4 des COVID-19-Gesetzes spätestens am Dienstag, 9. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen. Das Verlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden:

Bilfinger SE
Vorstand
Oskar-Meixner-Straße 1
68163 Mannheim

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse

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zugänglich gemacht und somit den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG

Die Rechte der Aktionäre, Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung zu stellen, sind nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ausgeschlossen, da der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden hat, eine virtuelle Hauptversammlung nach Art. 2 § 1 Abs.1, Abs. 2, Abs. 6 COVID-19-Gesetz durchzuführen. Gleichwohl räumt die Gesellschaft den Aktionären die Möglichkeit ein, in entsprechender Anwendung der §§ 126, 127 AktG Gegenanträge sowie Wahlvorschläge im Vorfeld der Hauptversammlung nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen zu übermitteln:

Die Gesellschaft wird entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung, die allerdings für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse

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zugänglich machen, wenn sie der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, 9. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), unter der Adresse

Bilfinger SE
Vorstand
Oskar-Meixner-Straße 1
68163 Mannheim

oder per Telefax unter der Nummer: +49 (0) 621 459-2221

oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: hv@bilfinger.com

zugehen und die übrigen Voraussetzungen entsprechend § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllt sind.

Entsprechende Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung allerdings in Übereinstimmung mit der Konzeption des COVID-19-Gesetzes nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.

Fragerecht der Aktionäre

Es wird den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung für die virtuelle Hauptversammlung eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes).

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind (Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des COVID-19-Gesetzes, siehe dazu bereits den Abschnitt 'Virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten'). Das bedeutet, dass die Fragen bis spätestens zum 21. Juni 2020, 24.00 Uhr (MESZ), unter Nutzung des passwortgeschützten Online-Services unter der Internetadresse

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eingehen müssen. Die notwendigen Zugangsdaten für den Online-Service können die Aktionäre der per Post übersandten Zugangskarte entnehmen. Bitte setzen Sie sich daher im eigenen Interesse möglichst frühzeitig mit Ihrem depotführenden Institut in Verbindung, um eine frühzeitige Anmeldung und einen rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarte sicherzustellen.

Es wird besonders darauf hingewiesen, dass der Vorstand im Einklang mit Art. 2 § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des COVID-19-Gesetzes nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheidet, welche Fragen er wie beantwortet.

Weitergehende Erläuterungen

Unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung wird Aktionären, die ihr Stimmrecht im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen sind der Gesellschaft über den Online-Service zu übermitteln und sind ab Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehende Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse

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Übertragung der Hauptversammlung

Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre sowie deren Bevollmächtigte in Bild und Ton über den passwortgeschützten Online-Service unter der Internetadresse

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am 24. Juni 2020 ab 10.00 Uhr (MESZ) live übertragen. Die Übertragung der Hauptversammlung erfolgt vom Sitz der Gesellschaft aus (Oskar-Meixner-Straße 1, 68163 Mannheim). Dort werden neben dem Versammlungsleiter und dem Vorstand auch der mit der Niederschrift über die Hauptversammlung beauftragte Notar sowie die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zugegen sein.

Den Zugang zum Online-Service und damit zur Verfolgung der Hauptversammlung erhalten Aktionäre bzw. deren Bevollmächtigte durch Eingabe der Zugangskartennummer und des zugehörigen Internet-Zugangscodes, die auf der Zugangskarte abgedruckt sind.

Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet über den Online-Service stellt keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG dar.

Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG

Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht verwendet werden kann, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinne des Art. 56 SE-VO, § 50 Abs. 2 SE-AG, § 122 Abs. 2 AktG, Art. 2 § 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz sind über die Internetadresse

https://www.bilfinger.com/hauptversammlung

zugänglich.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Bilfinger SE ist eingeteilt in 44.209.042 Stückaktien, von denen jede eine Stimme gewährt. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung somit 44.209.042.

Hinweise zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer virtuellen Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Zugangskartennummer, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten und die Ausübung des Stimmrechts. Je nach Lage des Falles kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c und f DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer virtuellen Hauptversammlung verschiedene Dienstleister und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der virtuellen Hauptversammlung. Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Sie haben unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten bzw. deren Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Außerdem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

Bilfinger SE
Oskar-Meixner-Straße 1
68163 Mannheim

Unsere Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter:

dataprivacy@bilfinger.com

Mannheim, im Mai 2020

Bilfinger SE

Der Vorstand

Anlage zu Tagesordnungspunkt 7: Wahlen zum Aufsichtsrat

Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Anteilseignervertreter

Dr. Bettina Volkens, Königstein
Aufsichtsrätin und selbständige Beraterin

Persönliche Daten

Geburtsdatum:

15. Juni 1963

Geburtsort:

Bremen

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen

Ausbildung

Studium der Rechtswissenschaften, Universität Göttingen
Referendariat, Justizbehörde Berlin

Beruflicher Werdegang

1996 - 1997

Sozietät Wessing & Partner, Rechtsanwältin

1997 - 2000

Deutsche Bahn AG,
Zentralbereich Recht und Umweltrecht, Syndikus

2000 - 2003

Deutsche Bahn AG,
Leiterin Mandantenteam Recht und Leiterin Vorstandsbüro Personenverkehr

2003 - 2005

DB Regio AG
Mitglied der Regionalleitung Nordost, Personal

2006 - 2011

DB Regio AG,
Personalvorstand, nebst 2008 - 2011 in Personalunion Leiterin Personal Personenverkehr

2011 - 2012

DB Mobility Logistics AG,
Leiterin Personalentwicklung Konzern & Konzernführungskräfte

2012 - 2013

Deutsche Lufthansa AG,
Leiterin Führungskräfte Konzern

2013 - 2019

Deutsche Lufthansa AG,
Mitglied des Vorstands & Arbeitsdirektorin, Ressort Personal & Recht, nebst 2013 - 2014 in Personalunion Passagevorstand Personal & Dezentrale Stationen

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

CompuGroup Medical SE & Co. KGaA (gewählt am 13.5.2020; Konstituierung dieses Aufsichtsrats erst mit Wirksamkeit des derzeit noch laufenden Formwechsels zur KGaA)

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

Keine sonstigen wesentlichen Tätigkeiten im Sinne von Nummer C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex

Robert Schuchna, Lachen, Schweiz
Partner bei Cevian Capital

Persönliche Daten

Geburtsdatum:

4. März 1988

Geburtsort:

Marktredwitz

Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen

Ausbildung

Bachelor und Master of Arts im Banking & Finance, Universität Zürich
Chartered Financial Analyst (CFA)

Beruflicher Werdegang

seit 2011

Cevian Capital, Schweiz

2018 - 2020

Cevian Capital AG,
Geschäftsführer

seit 2020

Cevian Capital,
Partner

Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

keine

Keine sonstigen wesentlichen Tätigkeiten im Sinne von Nummer C.14 des Deutschen Corporate Governance Kodex


28.05.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de


Sprache:

Deutsch

Unternehmen:

Bilfinger SE

Oskar-Meixner-Straße 1

68163 Mannheim

Deutschland

Telefon:

+49 621 459 0

Fax:

+49 621 459 2221

E-Mail:

hv@bilfinger.com

Internet:

https://www.bilfinger.com

ISIN:

DE0005909006

WKN:

590 900

Ende der Mitteilung

DGAP News-Service


1058167 28.05.2020

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