DGAP-HV: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2021 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 17.06.2021 in Hamburg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
06.05.2021 / 15:06
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft Hamburg Wertpapier-Kenn-Nummer 522 950
ISIN DE0005229504
EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zu der am Donnerstag, dem 17. Juni 2021, 10.00 Uhr MESZ, stattfindenden 34. ordentlichen Hauptversammlung.
Die Hauptversammlung findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Poppenbütteler Bogen 1, 22399 Hamburg.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2020 sowie der Lageberichte des Vorstands für die AG und den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB
Die unter Punkt 1 genannten Unterlagen können von der Einberufung der Hauptversammlung an und auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
eingesehen werden. Überdies werden die Unterlagen während der Hauptversammlung erläutert werden.
Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 172, 173 AktG findet zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung statt, da der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss rechtlich verbindlich bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit gemäß § 172 Satz 1 AktG festgestellt ist.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahrs 2020
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von 23.627.036,89 Euro als Gewinnvortrag auf neue Rechnung vorzutragen.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2020 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020
Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2020 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2021
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, Zweigniederlassung Hamburg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 zu wählen.
6.
Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und über die Änderung der Satzung in § 4 Abs. (3) und Abs. (4)
Auf Grundlage von § 4 Abs. (3) der Satzung a.F. war der Vorstand ermächtigt, bis zum 1. Juli 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung in § 4 Abs. (3) der Satzung a.F. ist am 1. Juli 2019 ausgelaufen und der Aufsichtsrat hat durch Beschluss vom 5. September 2019 die Streichung von § 4 Abs. (3) der Satzung a.F. beschlossen. Um der Gesellschaft auch in Zukunft flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand auch in Zukunft wieder ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a)
Nach § 4 Abs. (2) der Satzung der Gesellschaft wird ein neuer Absatz (3) wie folgt eingefügt:
'(3)
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 4.000.000,00 Euro, durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Ausgegeben werden dürfen jeweils neue stimmberechtigte Stückaktien (Stammaktien) und/oder stimmrechtslose Stückaktien (Vorzugsaktien) in einer noch festzulegenden Ausstattung. Über die Ausgabe der neuen Stückaktien, den Inhalt der Aktienrechte, insbesondere die Ausstattung des Vorzugs bei Ausgabe stimmrechtsloser Stückaktien (Vorzugsaktien), und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung des dann vorliegenden Kapitalbedarfs der Gesellschaft und der Kapitalmarktsituation.
Die neuen Aktien können von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder einem Konsortium solcher Kreditinstitute oder Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Die neuen Stückaktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
a)
soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist;
b)
bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
c)
wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige Betrag am Grundkapital auch bei mehrmaliger Erhöhung insgesamt zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten und bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Ebenfalls anzurechnen sind Aktien, die durch Ausübung von Options- und/oder Wandlungsrechten oder Erfüllung von Wandlungspflichten aus Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen oder Aktienoptionen entstehen können, sofern diese Schuldverschreibungen oder Aktienoptionen während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben wurden.
Falls stimmrechtslose Stückaktien (Vorzugsaktien) bereits ausgegeben sind, kann bei gleichzeitiger Ausgabe von stimmberechtigten und stimmrechtslosen Stückaktien (Stamm- und Vorzugsaktien) unter Wahrung des bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Aktiengattungen das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf die Aktien der anderen Gattung ausgeschlossen werden. Neu ausgegebene stimmrechtslose Stückaktien (Vorzugsaktien) können früher ausgegebenen stimmrechtslosen Stückaktien (Vorzugsaktien) bei der Verteilung des Gewinns gleichstehen.
Der Aufsichtsrat ist ferner ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 16. Juni 2026 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist, anzupassen.'
b)
Der jetzige Absatz (3) des § 4 der Satzung wird damit künftig zu Absatz (4) des § 4 der Satzung.
7.
Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in § 17 zur Ermöglichung der Online-Teilnahme, der Briefwahl und der Bild- und Tonübertragung und in § 16 zur Beschränkung des Frage- und Rederechts der Hauptversammlung
Die durch das Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569) geschaffene Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten hat sich nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im vergangenen Jahr bewährt. Um auch nach Auslaufen des COVID-19-Gesetzes die Möglichkeit für die Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, einschließlich der Online-Teilnahme, der Briefwahl und der Bild- und Tonübertragung der Versammlung, zu schaffen, soll die Satzung in § 17 durch Einfügung neuer Absätze (1), (2) und (3) ergänzt werden, so wie dies § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und Abs. 4 AktG auch schon vor Inkrafttreten des COVID-19-Gesetzes zugelassen haben. Des Weiteren soll, auch um einer übermäßigen Ausübung des Frage- und Rederechts angemessen begegnen zu können, dem Versammlungsleiter das Recht eingeräumt werden, das Frage- und Rederecht in der Hauptversammlung angemessen zu beschränken.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:
a)
§ 17 der Satzung erhält folgende neue Überschrift:
'§ 17
Online-Teilnahme, Briefwahl, Bild- und Tonübertragung, Beschlussfassung'
b)
In § 17 der Satzung werden folgende neue Absätze (1), (2) und (3) eingefügt:
'(1)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme). Der Vorstand kann Umfang und Verfahren der Online-Teilnahme im Einzelnen regeln. Die vom Vorstand getroffenen Regelungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
(2)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand kann das Verfahren der Briefwahl im Einzelnen regeln. Die vom Vorstand getroffenen Regelungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.
(3)
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung in einer von ihm näher zu bestimmenden Weise zuzulassen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die vom Vorstand getroffenen Regelungen werden mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.'
c)
Die jetzigen Absätze (1) und (2) des § 17 der Satzung werden damit künftig zu Absätzen (4) und (5) des § 17 der Satzung.
d)
In § 16 der Satzung wird folgender neuer Absatz (3) eingefügt:
'(3)
Der Versammlungsleiter kann das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er ist insbesondere berechtigt, bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für den einzelnen Tagesordnungspunkt sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen. Bei seinen Anordnungen soll sich der Versammlungsleiter davon leiten lassen, dass die Hauptversammlung in angemessener und zumutbarer Zeit abgewickelt wird.'
8.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
Gemäß § 120a Abs. 1 AktG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II) beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft über die Billigung des vom Aufsichtsrat vorgelegten Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder bei jeder wesentlichen Änderung des Systems, mindestens jedoch alle vier Jahre. Nach der Übergangsreglung des § 26 j Absatz 1 EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Absatz 1, § 113 Absatz 3 und § 120a Absatz 1 AktG in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, das vom Aufsichtsrat am 21. April 2021 beschlossene und nachfolgend beschriebene Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder zu billigen. Es ist auch im Internet unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG
1.
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG (nachfolgend kurz auch 'Bijou Brigitte') richtet sich an den strategischen Zielen des Unternehmens aus. Kernziele dabei sind ein nachhaltiges Unternehmenswachstum und eine hohe Profitabilität unter Erhaltung der finanziellen Unabhängigkeit und Stärke sowie unter Berücksichtigung einer ökologisch nachhaltigen Arbeitsweise. Das Vergütungssystem setzt Anreize für eine langfristige und nachhaltige Entwicklung des Unternehmens. Es sichert somit Arbeitsplätze und fördert ein ressourcenschonendes Arbeiten. Die Höhe der Vergütung orientiert sich an der Erfahrung sowie den Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen und den Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds und wird daher individuell festgelegt. Der Aufsichtsrat achtet darauf, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zur Lage der Gesellschaft steht. Darüber hinaus wird bei der Bestimmung der Höhe der Vergütung die Üblichkeit der Vergütung im Vergleich zu anderen vergleichbaren Unternehmen, aber auch innerhalb des Unternehmens beachtet, um eine angemessene und wettbewerbsfähige Vergütung sicherzustellen.
Die Vergütung der Vorstandsmitglieder von Bijou Brigitte wird in ihrer Höhe und Struktur vom Aufsichtsrat festgelegt. Das Vergütungssystem entspricht den Vorgaben des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie vom 12. Dezember 2019 (ARUG II) und berücksichtigt die Empfehlungen der Novelle des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK). Soweit einzelnen Empfehlungen nicht entsprochen wird, wird dies in der Entsprechenserklärung der Gesellschaft gemäß § 161 AktG einschließlich einer Begründung erläutert. Es gibt bei Bijou Brigitte keinen separaten Personalausschuss oder sonstigen mit der Vorstandsvergütung befassten Ausschuss.
Bei der Entwicklung des vorliegenden Vergütungssystems hat sich der Aufsichtsrat insbesondere an folgenden Leitlinien orientiert:
*
Förderung der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung von Bijou Brigitte und Unterstützung der Unternehmensstrategie
*
Konformität mit den regulatorischen Vorgaben aus Aktiengesetz und Deutschem Corporate Governance Kodex unter Berücksichtigung der Abweichungen gemäß der Entsprechenserklärung des Unternehmens
*
Strikte Verfolgung eines Leistungsbezugs in der Vergütung (Pay for Performance)
Der Aufsichtsrat kann vorübergehend von dem Vergütungssystem (Verfahren und Regelungen zu Vergütungsstruktur) und dessen einzelnen Bestandteilen (Art, Höhe und Gewährungszeitpunkt) sowie in Bezug auf einzelne Vergütungsbestandteile des Vergütungssystems, einschließlich der Zielvorgaben für die variablen Vergütungsbestandteile, abweichen oder neue Vergütungsbestandteile oder zusätzliche oder alternative Ziele einführen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens von Bijou Brigitte notwendig ist. Der Aufsichtsrat behält sich solche Abweichungen für außergewöhnliche Umstände, wie zum Beispiel eine Wirtschafts- oder Unternehmenskrise, Pandemien, Naturkatastrophen oder ähnliche Sachverhalte, vor. Solche Abweichungen können vorübergehend zu einer Abweichung von der Maximalvergütung führen.
2.
Überblick und Erläuterung der Vergütungskomponenten des Vorstands
Der Aufsichtsrat beschließt gemäß § 87a Abs. 1 AktG ein klares und verständliches Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder, das im Folgenden näher erläutert wird.
2.1
Für alle Vorstandsverträge ist eine betragsmäßige Höchstgrenze sowohl für die fixe Vergütung als auch für die erfolgsabhängige Vergütung individueller Vertragsbestandteil. Implizit ist dadurch auch eine betragsmäßige Höchstgrenze für die Gesamtvergütung vereinbart.
Ungeachtet dessen kann die Maximalvergütung (Aufwandshöchstbetrag der Gesellschaft aus der Summe aller für das betreffende Geschäftsjahr aufgewendeten Vergütungsbeträge, einschließlich festem Jahresgrundgehalt, Nebenleistungen, variablen Vergütungsbestandteilen aber ohne etwaige Beendigungsleistungen), unabhängig davon, ob sie in dem Geschäftsjahr oder zu einem späteren Zeitpunkt ausbezahlt wird, für ein einfaches Vorstandsmitglied höchstens einen Betrag von 1,0 Mio. EUR erreichen. Die Maximalvergütung für den Vorsitzenden des Vorstands kann höchstens das Doppelte dieses Betrages ausmachen.
2.2
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder ist eng mit dem strategischen Unternehmensziel verknüpft, kontinuierlich und nachhaltig ein profitables Wachstum zu generieren und leistet einen wichtigen Beitrag zur Erreichung dieses Unternehmensziels. Durch Einbeziehung der Kennzahlen (Konzernergebnis und Konzernergebnismarge) sowie ökologischer Aspekte in die Vorstandsvergütung werden das langfristige und nachhaltige Wachstum sowie eine steigende Profitabilität gefördert. Das Ziel des Vergütungssystems ist die Optimierung der Unternehmensrentabilität und des Unternehmensgewinns, auf deren Basis die variable Vergütung im Nachhinein ermittelt wird. Das Vergütungssystem enthält finanzielle und nichtfinanzielle Leistungskriterien.
2.3
Das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder von Bijou Brigitte umfasst die im folgenden Überblick dargestellten Vergütungsbestandteile:
Fixe Vergütung
Jahresgrundgehalt
Fest vereinbarte, erfolgsunabhängige Vergütung, aufgeteilt und zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Raten sowie ein 13. Monatsgehalt, das jeweils zur Hälfte mit dem Juni- bzw. dem Novembergehalt ausgezahlt wird
Jährliche Gehaltserhöhung
Fest vereinbarte, erfolgsunabhängige Erhöhung der monatlichen Vergütung als Inflationsausgleich, jeweils zum 1. Januar eines Jahres für die jeweilige Dauer des Anstellungsvertrages
Nebenleistungen
Dienstwagen (auch für Privatfahrten), Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie verschiedene Versicherungs- und allgemeine Mitarbeiterleistungen
Variable Vergütung
Erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung
Bemessungsgrundlage: das im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (kurz: 'EBT'). Hiervon erhält jedes Vorstandsmitglied einen individuell festgelegten prozentualen Anteil.
Erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung
Mehrjährige Bemessungsgrundlage: Auszahlungsvoraussetzung ist eine Steigerung der Konzernergebnis-Marge (Konzernergebnis/Konzern-Umsatzerlöse, wie im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesen) rückwirkend drei Jahre in Folge. Im Auszahlungsfall wird für jeden Prozentpunkt Konzernergebnis-Margensteigerung im Betrachtungszeitraum ein Betrag von 10.000,- EUR gezahlt. Die Obergrenze beträgt 100.000,- EUR.
Erfolgsabhängige Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung
Mehrjährige Bemessungsgrundlage:
Auszahlungsvoraussetzung ist eine Reduzierung des Stromverbrauchs um 25 %, gemessen am durch ein Energie-Audit festgestellten durchschnittlichen Stromverbrauch pro Filiale in Deutschland im Vergleich der Jahre 2022 und 2026. Bei Zielerreichung wird eine Prämie von 25.000,- EUR pro Vorstandsmitglied ausgezahlt. Für jeden Prozentpunkt Verbrauchsreduzierung über 25 % hinaus erhöht sich die Prämie um 1.000,- EUR.
Als Gesamtvergütung wird die Summe aus fixer Vergütung und variabler Vergütung bezeichnet. Grundsätzlich ist das Vergütungssystem so gestaltet, dass der Anteil der variablen Vergütung vom Unternehmenserfolg abhängt, womit dem Leistungs- bzw. Pay-for-Performance-Ansatz Folge geleistet wird und der Fokus auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung von Bijou Brigitte gelegt wird.
Im Falle eines unterjährigen Beginns oder einer unterjährigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags werden sowohl die fixe Vergütung als auch die variable Vergütung nur zeitanteilig gewährt.
Das Jahresgrundgehalt besteht aus einer fest vereinbarten, erfolgsunabhängigen Vergütung, aufgeteilt und zahlbar in zwölf gleichen monatlichen Raten sowie ein 13. Monatsgehalt, das jeweils zur Hälfte mit dem Juni- bzw. dem Novembergehalt ausgezahlt wird. Die monatliche Vergütung wird als Inflationsausgleich, jeweils zum 1. Januar eines Jahres, für die Dauer des Anstellungsvertrages erhöht.
Vorstandsmitglieder von Bijou Brigitte haben Anspruch auf einen Dienstwagen, der auch für Privatfahrten genutzt werden kann. Zudem erhalten die Vorstandsmitglieder einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Darüber hinaus besteht für die Vorstandsmitglieder eine Unfall- und Privathaftpflichtversicherung sowie eine D&O-Versicherung. Die übrigen Nebenleistungen gehen auf allgemeine, auch anderen Mitarbeitern von Bijou Brigitte zugängliche Vergünstigungen zurück. Dies schließt eine Auslandsreisekrankenversicherung, die Nutzung betrieblicher Sozialeinrichtungen wie Kantine oder Tiefgarage sowie den Zuschuss zur Betrieblichen Altersvorsorge ein. Die Vorstandsmitglieder können ebenfalls auch die für alle Mitarbeiter von Bijou Brigitte angebotenen medizinischen Gesundheitstests und Vorsorgeuntersuchungen in Anspruch nehmen.
Die variable Vergütung setzt sich zusammen aus einer erfolgsabhängigen Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung und einer erfolgsabhängigen Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung sowie einer erfolgsabhängigen Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung.
Die Höhe der variablen kurzfristigen Tantieme wird für jedes Vorstandsmitglied individualvertraglich festgelegt. Die Auszahlung sowohl der kurzfristig variablen als auch der langfristig variablen Vergütungen erfolgt in bar.
Ein wichtiger Erfolgsfaktor für Bijou Brigitte ist die gute Präsentation der Ware sowohl im Schaufenster als auch innerhalb der Geschäfte. Hierzu bedarf es einer farbneutralen und kräftigen Beleuchtung. Dies wird durch die Kombination einer Grundbeleuchtung mit einer Vielzahl spezieller Strahler erreicht. Sowohl die Lichterzeugung als auch die Klimatisierung der Geschäfte bestimmen den Gesamtverbrauch des Unternehmens an elektrischer Energie wesentlich. Entsprechend wurde eine Öko-Prämie in das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder aufgenommen. Diese zielt darauf ab, den Stromverbrauch in den Filialen z.B. durch Einsatz innovativer Beleuchtungstechnologien langfristig zu senken, dadurch den CO2-Fußabruck des Unternehmens zu reduzieren und somit einen Beitrag zur Ressourcenschonung zu leisten. Gemessen und dokumentiert wird der Stromverbrauch in den deutschen Filialen durch gesetzlich vorgeschriebene Energie-Audits, die alle vier Jahre stattfinden. Diese dienen als Grundlage zur Berechnung der Öko-Prämie.
Das Verhältnis von fixer Vergütung und variabler Vergütung zueinander hängt im Wesentlichen von den konkreten Bezugsgrößen und somit vom individuellen Einzelfall ab. Eine in jedem Fall zutreffende Angabe eines konkreten Verhältnisses zwischen den festen und variablen Vergütungsbestandteilen im Voraus ist nicht möglich, da die tatsächliche Höhe der variablen Vergütung von der erst im Nachhinein bestimmbaren Zielerreichung im Einzelfall abhängt. Bei einer angenommenen Zielerreichung von 100 % sollte der Anteil der variablen Vergütung ca. 40 bis 50 % der Gesamtvergütung erreichen, der der fixen Vergütung ca. 50 bis 60 % der Gesamtvergütung. Die genannten Anteile können aufgrund der Anknüpfung an ergebnisabhängige Erfolgsfaktoren, deren Eintreten nicht vorhergesagt werden kann, abweichen. Darüber hinaus können die genannten Anteile aufgrund der Entwicklung der Kosten der vertraglich zugesagten Nebenleistungen abweichen.
2.4
Bemessungsgrundlage für die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung ist das im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesene Ergebnis vor Steuern (EBT). Hiervon erhält jedes Vorstandsmitglied einen individuell festgelegten prozentualen Anteil. Damit wird der Fokus auf eine Steigerung der Profitabilität von Bijou Brigitte gesetzt und gleichzeitig die kollektive Leistung des Vorstands berücksichtigt.
Hingegen hat die erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung eine Bemessungsgrundlage von drei Jahren und kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass das Unternehmen eine Steigerung der Konzernergebnis-Marge (Konzernergebnis/Konzern-Umsatzerlöse, wie im Konzernjahresabschluss des jeweiligen Geschäftsjahres ausgewiesen) rückwirkend drei Jahre in Folge erwirtschaftet. Diese Vergütungskomponente trägt somit zur Berücksichtigung der langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung von Bijou Brigitte bei. Im Auszahlungsfall wird für jeden Prozentpunkt Konzernergebnis-Margensteigerung im Betrachtungszeitraum ein Betrag von 10.000,- EUR gezahlt. Die Obergrenze beträgt 100.000,- EUR.
Die erfolgsabhängige Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung zielt auf ein ökologisch nachhaltiges Handeln im Unternehmen ab. Diese Prämie kommt nur unter der Voraussetzung zur Auszahlung, dass eine Reduzierung des Stromverbrauchs von 25 % erreicht wird, gemessen am durch ein Energie-Audit festgestellten durchschnittlichen Stromverbrauch pro Filiale in Deutschland im Vergleich der Jahre 2022 und 2026. Bei Zielerreichung wird eine Prämie von 25.000,- EUR pro Vorstandsmitglied ausgezahlt. Für jeden Prozentpunkt Verbrauchsreduzierung über 25 % hinaus erhöht sich die Prämie um 1.000,- EUR.
Die erfolgsabhängige Vergütung mit kurzfristiger Anreizwirkung und die erfolgsabhängige Vergütung mit langfristiger Anreizwirkung sind nach der Billigung des Konzernabschlusses für das jeweilige Geschäftsjahr, frühestens mit der Auszahlung des Gehalts für den Monat April, zur Zahlung fällig. Die erfolgsabhängige Öko-Prämie mit langfristiger Anreizwirkung ist nach der Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr, in dem der Bemessungszeitraum endet, frühestens aber nach Vorliegen des Energie-Audits, zur Zahlung fällig.
2.5
Aufschubzeiten für die Auszahlung von Vergütungsbestandteilen sind nicht vorgesehen.
2.6
Eine Möglichkeit der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern (Clawback), ist nicht vorgesehen, da dies dem Charakter einer leistungsbezogenen Vergütung aus Sicht des Aufsichtsrats widersprechen würde. Dem Nachhaltigkeitsgebot wird mit den in dem Vergütungssystem festgelegten Vergütungsbestandteilen und den Bedingungen für deren Gewährung im Übrigen auch so hinreichend genüge getan, ohne dass es einer Clawback-Klausel bedürfte.
2.7
Eine aktienbasierte Vergütung ist nicht vorgesehen.
2.8
Die Laufzeiten der Anstellungsverträge entsprechen der Dauer der Bestellung und verlängern sich bei einer Wiederbestellung jeweils um die Dauer der Wiederbestellung. In der Regel werden Vorstandsmitglieder bei einer Erstbestellung für 3 Jahre bestellt. Der Wiederbestellungszeitraum beträgt in der Regel 5 Jahre.
Aufgrund der festen Laufzeit der Anstellungsverträge sehen diese grundsätzlich keine Möglichkeit zu einer ordentlichen Kündigung vor. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne des § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bleibt unberührt.
Zusagen von Entlassungsentschädigungen wurden nicht vereinbart, ebenso wenig wie ein Abfindungs-Cap oder eine Abfindung im Fall eines Kontrollwechsels (sog. Change of Control). Es bestehen auch keine Zusagen über Ruhegehalts- und Vorruhestandsregelungen.
2.9
Die Vergütung der Mitglieder des Vorstands orientiert sich in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben und den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex unter Berücksichtigung der Abweichungen gemäß der Entsprechenserklärung des Unternehmens an der üblichen Höhe der Vorstandsvergütung bei vergleichbaren Unternehmen sowie an der wirtschaftlichen Lage und den Zukunftsaussichten des Unternehmens. Zusätzlich werden die Aufgaben und Leistungen des jeweiligen Vorstandsmitglieds und das Gehaltsgefüge innerhalb des Unternehmens berücksichtigt.
Der Aufsichtsrat überwacht die Entwicklung des Gehaltsniveaus im Unternehmen. Das Vergütungssystem ist so aufgebaut, dass es den Erfolg des Unternehmens insgesamt fördern soll. Individuelle Ziele pro Vorstandsmitglied werden nicht festgelegt.
Der Aufsichtsrat beurteilt die Üblichkeit der konkreten Vergütung des Vorstands auf Basis seines hinreichenden Erfahrungshintergrundes sowie heranzuziehender externer Vergütungsvergleiche. Zur Sicherstellung der Angemessenheit führt der Aufsichtsrat regelmäßig einen Horizontal- und einen Vertikalvergleich durch. In der Horizontalbetrachtung erfolgt ein Vergleich der Vergütung der Vorstandsmitglieder von Bijou Brigitte mit der Vergütung von Vorstandsmitgliedern vergleichbarer Unternehmen. Bei der Vertikalbetrachtung wird die unternehmensinterne Vergütungsstruktur begutachtet. Hierbei wird die Vergütung des Vorstands ins Verhältnis zur Vergütung des oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt gesetzt. Als maßgebliche Vergleichsgruppen wurden dabei die erste Führungsebene unterhalb des Vorstands sowie die Belegschaft aller deutschen Gesellschaften des Bijou Brigitte-Konzerns herangezogen.
2.10
Der Aufsichtsrat legt das von ihm beschlossene Vergütungssystem der Hauptversammlung bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens aber alle vier Jahre, zur Billigung vor. Billigt die Hauptversammlung das vorgelegte System nicht, legt der Aufsichtsrat der Hauptversammlung spätestens in der darauffolgenden ordentlichen Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor. Alle zu ändernden, zu verlängernden oder neu abzuschließenden Anstellungsverträge basieren auf diesem Vergütungssystem.
Der Aufsichtsrat stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass mögliche Interessenkonflikte der an den Beratungen und Entscheidungen über das Vergütungssystem beteiligten Aufsichtsratsmitglieder vermieden und ggf. aufgelöst werden. Jedes Aufsichtsratsmitglied ist verpflichtet, Interessenkonflikte gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden anzuzeigen. Der Aufsichtsratsvorsitzende legt ihn betreffende Interessenkonflikte gegenüber seinem Stellvertreter offen. Über den Umgang mit einem bestehenden Interessenkonflikt entscheidet der Aufsichtsrat im Einzelfall.
3.
Geltungsbereich
Dieses Vergütungssystem gilt für alle Vorstandsmitglieder von Bijou Brigitte, die nach der Beschlussfassung des Aufsichtsrats am 21.04.2021 über das Vergütungssystem zum Vorstandsmitglied bestellt werden, sowie für alle Vertragsverlängerungen. Die derzeit bestehenden Verträge der Vorstandsmitglieder erfüllen bereits die Anforderungen dieses Vergütungssystems. Lediglich die ökologische Komponente (Öko-Prämie) findet in den bestehenden Verträgen noch keine Anwendung.
9.
Beschlussfassung über die Bestätigung der Vergütung und über das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder
Gemäß § 113 Abs. 3 AktG in der seit dem 1. Januar 2020 gültigen Fassung beschließt die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder, wobei ein die bestehende Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist. Nach der Übergangsreglung des § 26 j Absatz 1 EGAktG hat die erstmalige Beschlussfassung nach § 87a Absatz 1, § 113 Absatz 3 und § 120a Absatz 1 AktG in der ab dem 1. Januar 2020 geltenden Fassung bis zum Ablauf der ersten ordentlichen Hauptversammlung, die auf den 31. Dezember 2020 folgt, zu erfolgen.
Die derzeitige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird in § 12 der Satzung bestimmt. Die entsprechenden Satzungsbestimmungen sowie das dem zugrundeliegende Vergütungssystem mit den Angaben nach §§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 AktG sind nachfolgend wiedergegeben. Es ist auch im Internet unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass die Höhe der Vergütung und die Ausgestaltung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder im Hinblick auf die Aufgaben der Aufsichtsratsmitglieder und die Lage des Unternehmens angemessen sind und die Aufsichtsratsmitglieder eine an der Marktüblichkeit orientierte, gleichsam maßvolle Vergütung erhalten.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die bestehende Vergütungsregelung für die Mitglieder des Aufsichtsrats, die in § 12 der Satzung festgesetzt ist, zu bestätigen und das dem zugrundeliegende, nachfolgend wiedergegebene Vergütungssystem zu beschließen.
Beschreibung der Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und Darstellung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
Rechtsgrundlage der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
§ 12 der Satzung hat folgenden Wortlaut:
'§ 12
Vergütung
(1)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten neben der Erstattung ihrer Auslagen eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung von jährlich je € 15.000,- (in Worten: Euro fünfzehntausend).
(2)
Die Vergütungen betragen für den Vorsitzenden das Dreifache und für den stellvertretenden Vorsitzenden das Doppelte.
(3)
Eine etwaige Umsatzsteuer wird von der Gesellschaft erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben.'
Darstellung des Vergütungssystems für die Aufsichtsratsmitglieder
1.
Grundsätze des Vergütungssystems
Das Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder der Bijou Brigitte modische Accessoires AG (nachfolgend kurz auch 'Bijou Brigitte') richtet sich an den strategischen Zielen des Unternehmens aus. Kernziele dabei sind ein nachhaltiges Unternehmenswachstum und eine hohe Profitabilität unter Erhaltung der finanziellen Unabhängigkeit und Stärke sowie unter Berücksichtigung einer ökologisch nachhaltigen Arbeitsweise. Dabei trägt das Vergütungssystem dem Umstand Rechnung, dass der Aufsichtsrat anders als der Vorstand nicht operativ tätig ist und seinen Beitrag zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft vor allem durch seine Überwachungstätigkeit leistet.
Dieses Vergütungssystem gilt für alle bereits amtierenden sowie zukünftig amtierenden Aufsichtsratsmitglieder von Bijou Brigitte.
2.
Überprüfung und Umsetzung des Vergütungssystems
Über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird auf Vorschlag des Vorstandes und des Aufsichtsrats gemäß § 113 Abs. 3 Satz 1 AktG mindestens alle vier Jahre durch die Hauptversammlung Beschluss gefasst. Dabei kann die Hauptversammlung entweder die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bestätigen oder die in der Satzung der Bijou Brigitte modische Accessoires AG gefassten Regelungen zur Aufsichtsratsvergütung ändern. Zur Vorbereitung des Beschlusses der Hauptversammlung prüfen Vorstand und Aufsichtsrat jeweils, ob die Aufsichtsratsvergütung, insbesondere ihre Höhe und Ausgestaltung, weiterhin im Interesse von Bijou Brigitte liegt und angemessen ist. Bei Bedarf schlagen Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung eine geeignete Anpassung vor.
3.
Überblick und Erläuterung der Vergütungsbestandteile der Aufsichtsratsmitglieder
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist in der Satzung der Bijou Brigitte modische Accessoires AG mit fixierten Beträgen geregelt. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung. Es sind weder Aktienoptionen noch Pensionszahlungen oder sonstige Vergütungen vorgesehen. Damit wird der Aufgabe des Aufsichtsrats als unabhängiges Kontrollorgan gemäß der Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex Rechnung getragen.
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine feste Vergütung von jährlich je 15.000,- EUR. Die Vergütungen betragen für den Vorsitzenden das Dreifache und für den stellvertretenden Vorsitzenden das Doppelte. Damit wird der höhere zeitliche Aufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden sowie seines Stellvertreters adäquat berücksichtigt. Der Aufsichtsratsvorsitzende nimmt eine hervorgehobene Stellung ein. Er steht als primärer Ansprechpartner für den Vorstandsvorsitzenden und die weiteren Vorstandsmitglieder zur Verfügung, dies auch außerhalb und zwischen den Sitzungen. Er koordiniert und organisiert die Aufsichtsratstätigkeit. Der Aufsichtsratsvorsitzende wird dabei maßgeblich durch seinen Stellvertreter unterstützt.
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats werden die in Ausübung ihres Amtes entstandenen Auslagen und die von Ihnen geschuldete Umsatzsteuer erstattet, soweit die Mitglieder des Aufsichtsrats berechtigt sind, die Umsatzsteuer der Gesellschaft gesondert in Rechnung zu stellen und dieses Recht auszuüben.
4.
Fälligkeit und anteilige Zahlung
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist innerhalb eines Monats nach Abschluss des Geschäftsjahres, auf das sich die Vergütung bezieht, zur Zahlung fällig. Aufsichtsratsmitglieder, die während des laufenden Geschäftsjahres in den Aufsichtsrat eintreten oder ausscheiden, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Mitgliedschaft ein Zwölftel des betreffenden jährlichen Vergütungsanteils.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung über den Ausschluss des Bezugsrechts
Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung (Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals mit der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss und Änderung der Satzung in § 4 Abs. (3) und (4))
Zu Punkt 6 der Tagesordnung der Hauptversammlung schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, ein neues genehmigtes Kapital zu schaffen. Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechtes diesen Bericht, der Bestandteil der Einladung der Hauptversammlung ist, vom Tag der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft sowie während der Hauptversammlung ausliegt und auf Verlangen jedem Aktionär übersandt wird und auch über die Internetseite der Gesellschaft
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich ist:
1.
Bisheriges genehmigtes Kapital und Anlass für die Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals
Auf Grundlage von § 4 Abs. (3) der Satzung a.F. war der Vorstand ermächtigt, bis zum 1. Juli 2019 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu 4.000.000,00 Euro durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen (genehmigtes Kapital). Die Ermächtigung in § 4 Abs. (3) der Satzung a.F. ist am 1. Juli 2019 ausgelaufen und der Aufsichtsrat hat durch Beschluss vom 5. September 2019 die Streichung von § 4 Abs. (3) der Satzung a.F. beschlossen. Um der Gesellschaft auch in Zukunft flexible Reaktionsmöglichkeiten auf Marktgegebenheiten zu erhalten, soll der Vorstand auch in Zukunft wieder ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stückaktien zu erhöhen.
2.
Neues genehmigtes Kapital und damit verbundene Vorteile für die Gesellschaft
Durch das neue genehmigte Kapital soll der Vorstand ermächtigt werden, das Grundkapital in der Zeit bis zum 16. Juni 2026 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens 4.000.000,00 Euro, durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Ausgegeben werden dürfen jeweils neue stimmberechtigte Stückaktien (Stammaktien) und/oder stimmrechtslose Stückaktien (Vorzugsaktien) in einer noch festzulegenden Ausstattung. Über die Ausgabe der neuen Stückaktien, den Inhalt der Aktienrechte, insbesondere die Ausstattung des Vorzugs bei Ausgabe stimmrechtsloser Stückaktien (Vorzugsaktien), und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung des dann vorliegenden Kapitalbedarfs der Gesellschaft und der Kapitalmarktsituation.
Die neuen Aktien können von einem durch den Vorstand zu bestimmenden Kreditinstitut oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KWG oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen oder einem Konsortium solcher Kreditinstitute oder Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).
Die neuen Stückaktien sind den Aktionären grundsätzlich zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in den nachfolgend unter Ziffer 3 dieses Berichts beschriebenen Fällen auszuschließen.
Die Ermächtigung soll auf die längste gesetzlich zulässige Frist erteilt werden, damit die Hauptversammlung nicht jedes Jahr wiederkehrend über diesen Tagesordnungspunkt beschließen muss und die Einladungen zu den ordentlichen Hauptversammlungen in den kommenden Jahren verschlankt werden können. Die vorgeschlagene Ermächtigung soll den Vorstand in die Lage versetzen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse im Zusammenhang mit der Umsetzung von strategischen Entscheidungen reagieren zu können. Der Vorstand hält dies insbesondere auch im Hinblick auf die durch die Corona-Pandemie ausgelösten Unsicherheiten für wichtig und im Interesse der Gesellschaft liegend.
3.
Ausschluss des Bezugsrechts
a)
Der Vorstand soll ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre zum einen auszuschließen, soweit dies zum Ausgleich von Spitzenbeträgen erforderlich ist. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist erforderlich, um ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darstellen zu können. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Vorstand und Aufsichtsrat halten den Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.
b)
Zum anderen soll der Vorstand ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlage zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen. Diese Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts soll dem Zweck dienen, den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaft zu ermöglichen. Die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft steht im globalen Wettbewerb. Sie muss jederzeit in der Lage sein, an den internationalen Märkten im Interesse ihrer Aktionäre schnell und flexibel handeln zu können. Dazu gehört auch die Option, Unternehmen, Teile von Unternehmen oder Beteiligungen hieran zur Verbesserung der Wettbewerbsposition zu erwerben. Die im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft optimale Umsetzung dieser Option besteht im Einzelfall darin, den Erwerb eines Unternehmens, den Teil eines Unternehmens oder einer Beteiligung hieran über die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft durchzuführen. Die Praxis zeigt, dass die Inhaber attraktiver Akquisitionsobjekte als Gegenleistung für eine Veräußerung häufig die Verschaffung von stimmberechtigten Aktien der erwerbenden Gesellschaft verlangen. Um auch solche Unternehmen erwerben zu können, muss die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft die Möglichkeit haben, eigene Aktien als Gegenleistung zu gewähren. Die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss soll der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Es kommt bei einem Bezugsrechtsausschluss zwar zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Bei Einräumung eines Bezugsrechts wäre aber der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder von Beteiligungen an Unternehmen gegen Gewährung von Aktien nicht möglich und die damit für die Gesellschaft und die Aktionäre verbundenen Vorteile wären nicht erreichbar. Konkrete Erwerbsvorhaben, für die von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll, bestehen zur Zeit nicht. Wenn sich Möglichkeiten zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen konkretisieren, wird der Vorstand sorgfältig prüfen, ob er von dem genehmigten Kapital zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen gegen Ausgabe neuer Bijou Brigitte-Aktien Gebrauch machen soll. Er wird dies nur dann tun, wenn der Unternehmens- oder Beteiligungserwerb gegen Gewährung von Bijou Brigitte-Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft liegt. Nur wenn diese Voraussetzung gegeben ist, wird auch der Aufsichtsrat seine erforderliche Zustimmung erteilen. Überdies wird sich der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelation am Börsenkurs der Aktien der Gesellschaft orientieren. Eine schematische Anknüpfung an den Börsenpreis ist hierbei jedoch nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenpreises in Frage zu stellen.
c)
Der Vorstand soll das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats des Weiteren ausschließen können, wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige Betrag am Grundkapital auch bei mehrmaliger Erhöhung insgesamt zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder, falls dieser Wert geringer ist, des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der im Wesentlichen gleich ausgestatteten und bereits börsennotierten Aktien zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Auf die Begrenzung von zehn vom Hundert des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung ausgegeben oder veräußert wurden. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenpreis wird voraussichtlich nicht über 3 %, jedenfalls aber maximal bei 5 % des Börsenpreises liegen. Diese Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses soll den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats in die Lage versetzen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Eine derartige Kapitalerhöhung führt wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit erfahrungsgemäß zu einem höheren Mittelzufluss als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre. Zwar gestattet § 186 Abs. 2 AktG eine Veröffentlichung des Bezugspreises bis zum drittletzten Tag der Bezugsfrist. Angesichts der häufig und insbesondere in letzter Zeit zu beobachtenden Volatilität an den Aktienmärkten besteht aber auch dann ein Marktrisiko über mehrere Tage, welches zu Sicherheitsabschlägen bei der Festlegung des Bezugspreises führt. Auch ist bei Gewährung eines Bezugsrechts wegen der Ungewissheit seiner Ausübung die erfolgreiche Platzierung bei Dritten gefährdet bzw. mit zusätzlichem Aufwand verbunden. Schließlich kann die Gesellschaft bei einem bestehenden Bezugsrecht wegen der Länge der Bezugsfrist von zwei Wochen nicht kurzfristig auf günstige bzw. ungünstige Marktverhältnisse reagieren, sondern ist rückläufigen Aktienkursen während der Bezugsfrist ausgesetzt, die zu einer für die Gesellschaft ungünstigeren Eigenkapitalbeschaffung führen können. Die Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses liegt somit im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre. Es kommt zwar dadurch zu einer Verringerung der relativen Beteiligungsquote und des relativen Stimmrechtsanteils der vorhandenen Aktionäre. Aktionäre, die ihre relative Beteiligungsquote und ihren relativen Stimmrechtsanteil erhalten möchten, haben indes die Möglichkeit, die hierfür erforderliche Aktienanzahl über die Börse zu erwerben.
d)
Schließlich kann, falls stimmrechtslose Stückaktien (Vorzugsaktien) bereits ausgegeben sein sollten, bei gleichzeitiger Ausgabe von stimmberechtigten und stimmrechtslosen Stückaktien (Stamm- und Vorzugsaktien) unter Wahrung des bestehenden Beteiligungsverhältnisses der beiden Aktiengattungen das Bezugsrecht der Inhaber von Aktien einer Gattung auf die Aktien der anderen Gattung ausgeschlossen werden. Dieses gattungsbezogene Bezugsrecht entspricht dem Gedanken der Gleichbehandlung der Funktion des Bezugsrechts, nämlich die bestehenden anteiligen Stimm- und Vermögensrechte aufrecht zu erhalten. Dadurch wird erreicht, dass jeder Aktionär bei Ausübung des Bezugsrechts weiterhin am Grundkapital der Gesellschaft in der gleichen Aktiengattung im gleichen Verhältnis beteiligt bleibt.
Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den in den Buchstaben a) bis d) genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen auch unter Berücksichtigung des zu Lasten der Aktionäre eintretenden Verwässerungseffektes für sachlich gerechtfertigt und für angemessen.
4.
Bericht des Vorstands über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals
Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Teilen davon berichten.
Weitere Angaben und Hinweise zur Einberufung
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft 8.100.000,00 Euro und ist eingeteilt in 8.100.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte beträgt damit im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 8.100.000. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 401.292 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.
Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung
Die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft am 17. Juni 2021 wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie ('COVID-19-Gesetz') (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrechts, BGBl. I 2020, S. 569, zuletzt geändert durch Art. 11 des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Anpassung pandemiebedingter Vorschriften im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht sowie im Miet- und Pachtrecht vom 22. Dezember 2020, BGBl. I 2020, S. 3328) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten.
Die gesamte Hauptversammlung wird für die ordnungsgemäß angemeldeten Aktionäre oder deren Bevollmächtigte nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen am 17. Juni 2021 ab 10:00 Uhr MESZ im Internet unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice in Bild und Ton übertragen.
Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären (siehe hierzu die Ausführungen im Abschnitt 'Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung (mit Nachweisstichtag und dessen Bedeutung)') werden individuelle Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten Internetservice der Gesellschaft ('HV-Ticket') übersandt.
Eine physische Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) am Versammlungsort ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten über die elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung werden ermöglicht. Eine elektronische Teilnahme an der Versammlung im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG ist nicht möglich.
Teilnahmeberechtigung und Stimmrechtsausübung (mit Nachweisstichtag und dessen Bedeutung)
Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform gemäß § 126 b BGB in deutscher oder in englischer Sprache angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachgewiesen haben.
Als Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts reicht ein Nachweis des Anteilsbesitzes in Textform durch den Letztintermediär gemäß § 67c Abs. 3 AktG aus. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den Beginn des 27. Mai 2021, 00.00 Uhr MESZ, (sog. Nachweisstichtag) zu beziehen.
Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils unter nachfolgend genannter Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse spätestens bis zum Ablauf des 10. Juni 2021, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sein:
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Telefax: +49 (0)89 / 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt ('HV-Ticket'). Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag entscheidend. Dementsprechend haben Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Der Nachweisstichtag ist auch kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten
Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch in diesen Fällen müssen sich die Aktionäre unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig nach den vorstehenden Bestimmungen selbst anmelden.
Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.
Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten erhält.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform gemäß § 126 b BGB, es sei denn, sie sind an einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution gerichtet. Im Falle der Bevollmächtigung eines Intermediärs, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Institution verlangen diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht, weil sie gemäß § 135 Abs. 1 AktG die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten haben. Die Aktionäre werden daher gebeten, wenn sie einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen möchten, sich mit diesem/dieser über die Form der Vollmacht abzustimmen, da Besonderheiten gelten könnten.
Der Nachweis der Bevollmächtigung kann per Post, Fax oder E-Mail an die Gesellschaft spätestens bis zum 16. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, unter der folgenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren übermittelt, geändert oder widerrufen werden. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.
Am Tag der virtuellen Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice bis zum Beginn der Abstimmungen abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.
Aktionäre, die eine andere Person bevollmächtigen möchten, können für die Erteilung einer Vollmacht das Formular verwenden, welches nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Ein entsprechendes Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bietet die Gesellschaft ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, müssen sich gemäß den vorstehenden Bestimmungen fristgerecht zur virtuellen Hauptversammlung anmelden und den Nachweis des Anteilsbesitzes führen.
Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können per Post, Fax oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt 'Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten' genannte Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis spätestens 16. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, oder unter Nutzung des unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Juni 2021 erteilt, geändert oder widerrufen werden.
Ein entsprechendes Formular wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zum Download zur Verfügung.
Bei einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen diesen in jedem Falle Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, entsprechend den ihnen erteilten Weisungen abzustimmen.
Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nehmen keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege elektronischer Kommunikation (Briefwahl) abgeben. Die Aktionäre, die ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abgeben möchten, müssen sich ebenfalls unter Vorlage des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden.
Briefwahlstimmen können unter Nutzung des unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Juni 2021 abgegeben, geändert oder widerrufen werden.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater oder sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Institutionen können sich der Briefwahl bedienen.
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag am Grundkapital von 500.000,00 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen (nebst Begründung oder Beschlussvorlage) ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 17. Mai 2021, 24.00 Uhr MESZ, unter der nachfolgenden Anschrift zugegangen sein:
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
Vorstand
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg
Für Ergänzungsverlangen haben die Antragssteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten und, soweit dem Antrag vom Vorstand nicht entsprochen wird, auch bis zur Entscheidung des Gerichts über das Ergänzungsverlangen, halten. Die Regelung des § 121 Abs. 7 AktG findet entsprechende Anwendung.
Nach § 70 AktG bestehen für Ergänzungsverlangen bezüglich der Aktienbesitzzeit bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Kreditinstituts aus.
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz
Aktionäre können Gegenanträge und abweichende Wahlvorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern und zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern Gegenstand der Tagesordnung) gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt mit einer etwaigen Begründung übersenden. Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.
Solche Anträge und Wahlvorschläge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung an folgende Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:
Bijou Brigitte modische Accessoires AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: bijou-brigitte@better-orange.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Anschrift, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse bis zum 2. Juni 2021, 24.00 Uhr MESZ, zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet unverzüglich nach ihrem Eingang unter der Adresse
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich gemacht.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner etwaigen Begründung kann abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Eine Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und, im Falle des Vorschlags von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern Gegenstand der Tagesordnung), zusätzlich Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Von einer Zugänglichmachung eines Wahlvorschlags kann auch abgesehen werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt.
Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
Anträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die nach §§ 126, 127 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz zugänglich zu machen sind, gelten als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Fragerecht der Aktionäre gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz
Abweichend von § 131 AktG haben angemeldete Aktionäre in der virtuellen Hauptversammlung am 17. Juni 2021 kein Auskunftsrecht. Stattdessen haben Sie das Recht, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen einzureichen.
Fragen der Aktionäre sind bis spätestens einen Tag vor der Versammlung, d.h. bis spätestens 15. Juni 2021, 24:00 Uhr MESZ, über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.
Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.
Der Vorstand entscheidet abweichend von § 131 AktG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Der Vorstand kann dabei Antworten zusammenfassen, wenn ihm dies sinnvoll erscheint.
Bild- und Ton-Übertragung der Hauptversammlung im Internet
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten können die gesamte Versammlung am 17. Juni 2021, ab 10:00 Uhr MESZ, live auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
im passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren in Bild und Ton verfolgen.
Nach Zugang der ordnungsgemäßen Anmeldung und eines ordnungsgemäßen Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://group.bijou-brigitte.com/de/investor-relations/hauptversammlung
übersandt ('HV-Ticket').
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (elektronische bzw. Online-Teilnahme).
Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
Angemeldete Aktionäre sowie ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht im Wege der Briefwahl oder durch Vollmacht- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausgeübt haben, haben die Möglichkeit, über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren von Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 17. Juni 2021 an bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung zu erklären.
Zeitangaben
Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung beziehen sich auf die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ). Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei Stunden.
Veröffentlichungen auf der Internetseite
Der Inhalt der Einberufung der Hauptversammlung und alle gesetzlich erforderlichen Hauptversammlungsunterlagen und Anträge von Aktionären sowie weitere Informationen einschließlich der weitergehenden Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG und § 1 COVID-19-Gesetz sowie einer Übersicht mit den Angaben gemäß § 125 AktG in Verbindung mit Artikel 4 und Anhang Tabelle 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1212 sind ab Einberufung und auch während der Dauer der virtuellen Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter
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zugänglich. Darüber hinaus sind hier die Informationen nach § 124 a AktG zur Hauptversammlung zu finden.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Auf die nach §§ 33 ff. WpHG bestehende Mitteilungspflicht und die in § 44 WpHG vorgesehene Rechtsfolge des Ruhens aller Rechte aus den Aktien bei Verstö��en gegen eine Mitteilungspflicht wird hingewiesen.
Information zum Datenschutz für Aktionäre
Die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Besitzart der Aktien und Nummer des HV-Tickets; gegebenenfalls Name, Vorname, Anschrift und E-Mail-Adresse des vom jeweiligen Aktionär ggf. benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze und des Aktiengesetzes (AktG), um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.
Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das AktG in Verbindung mit Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.
Die Dienstleister der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft, welche zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft.
Grundsätzlich werden Ihre personenbezogenen Daten gelöscht oder anonymisiert, sobald sie für den oben genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind und uns nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungspflichten zu einer weiteren Speicherung verpflichten.
Sie haben ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit gemäß Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft unentgeltlich über die E-Mail-Adresse
datenschutz@bijou-brigitte.com
oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Poppenbütteler Bogen 1
22399 Hamburg
Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.
Sie erreichen unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten unter:
Bijou Brigitte modische Accessoires Aktiengesellschaft
Datenschutzbeauftragter
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22399 Hamburg
E-Mail: datenschutz@bijou-brigitte.com
Hamburg, im Mai 2021
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Der Vorstand Der Aufsichtsrat
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1193544 06.05.2021
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