DGAP-HV: BayWa AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in ICM, Messegelände, 81823 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: BayWa AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung BayWa AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 05.06.2018 in ICM, Messegelände, 81823 München mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 26.04.2018 / 15:06 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 26.04.2018 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
BayWa Aktiengesellschaft München - WKN 519406, 519400, A2E4MY - - ISIN DE0005194062, DE0005194005, DE000A2E4MY5 - Einladung zur 95. ordentlichen Hauptversammlung Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, den 5. Juni 2018 um 10:00 Uhr (Einlass ab 8:30 Uhr) stattfindenden 95. ordentlichen Hauptversammlung ein. Tagungsort: TAGESORDNUNG Mitteilungen und Informationen an die Aktionäre Angaben über die unter Punkt 5 der Tagesordnung zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten: Wolfgang Altmüller, Simbach Vorstandsvorsitzender der VR meine Raiffeisenbank eG Persönliche Daten: Ausbildung: Beruflicher Werdegang: Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: Mitgliedschaften von Herrn Altmüller in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Klaus Buchleitner, Mödling (Österreich) Generaldirektor der Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien reg.Gen.m.b.H., Österreich und der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG, Österreich Persönliche Daten: Ausbildung: Beruflicher Werdegang: Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: Mitgliedschaften von Herrn Buchleitner in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Monika Hohlmeier, Bad Staffelstein Mitglied des Europäischen Parlaments (MdEP) Persönliche Daten: Ausbildung: Beruflicher Werdegang: Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: Mitgliedschaften von Frau Hohlmeier in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - keine - Weitere wesentliche (berufliche) Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat: Dr. Johann Lang, Baumgarten (Österreich) Landwirt und Betriebsführer des Landwirtschaftsbetriebs Lang GbR, Österreich Persönliche Daten: Ausbildung: Beruflicher Werdegang: Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: Mitgliedschaften von Herrn Dr. Lang in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Wilhelm Josef Oberhofer, Buchenberg Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG Persönliche Daten: Ausbildung: Beruflicher Werdegang: Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: Mitgliedschaften von Herrn Oberhofer in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Manfred Nüssel, Rimlas bei Bad Berneck Ehrenpräsident des Deutschen Raiffeisenverbandes e.V. Persönliche Daten: Ausbildung: Beruflicher Werdegang: Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: Mitgliedschaften von Herrn Nüssel in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Joachim Rukwied, Eberstadt Präsident des Deutschen Bauernverbandes e.V. Persönliche Daten: Ausbildung: Beruflicher Werdegang: Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: Mitgliedschaften von Herrn Rukwied in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: Monique Surges, Auckland (Neuseeland) Chief Executive Officer, German New Zealand Chamber of Commerce Inc., Neuseeland Persönliche Daten: Ausbildung: Beruflicher Werdegang: Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 Aktiengesetz: Mitgliedschaften von Frau Surges in anderen gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- oder ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen: - keine - Bericht des Vorstands zu Punkt 6 der Tagesordnung über den Bezugsrechtsausschluss beim Genehmigten Kapital 2018 Der Vorstand erstattet gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz den nachfolgenden Bericht zu Punkt 6 der Tagesordnung über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgeben zu dürfen. Dieser Bericht ist ebenfalls ab der Einberufung der Hauptversammlung unter der Internetadresse www.baywa.comauf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' zugänglich. Er liegt darüber hinaus in den Geschäftsräumen der BayWa AG, Arabellastraße 4, 81925 München, sowie während der Dauer der Hauptversammlung im Versammlungssaal zur Einsichtnahme aus. Der Bericht hat folgenden Inhalt: Der Beschlussvorschlag sieht vor, den Vorstand erneut zu ermächtigen, das Grundkapital gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu erhöhen. Dadurch soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in geeigneten Einzelfällen Aktien der Gesellschaft zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern einzusetzen. Im Rahmen von Verhandlungen über einen Unternehmenserwerb kann sich die Notwendigkeit ergeben, dass als Gegenleistung nicht Geld, sondern Aktien zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung anbieten zu können, eröffnet einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Auf diese Weise kann der Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder anderen Wirtschaftsgütern im Einzelfall liquiditätsschonend durchgeführt werden. Auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur kann die Ausgabe von Aktien als Gegenleistung sinnvoll sein. Der Gesellschaft entsteht hierdurch kein Nachteil, da die Ausgabe von Aktien gegen eine Sacheinlage voraussetzt, dass der Wert der Sacheinlage in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht. Der Vorstand wird bei der Festlegung der Bewertungsrelation sicherstellen, dass die Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre angemessen gewahrt bleiben und ein angemessener Ausgabebetrag für die neuen Aktien erzielt wird. Ob und inwieweit von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts Gebrauch gemacht wird, wird der Vorstand in jedem Einzelfall sorgfältig prüfen. Der Vorstand wird diese Option nur dann nutzen, wenn dies nach Einschätzung von Vorstand und Aufsichtsrat im Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Der Vorstand wird der jeweils nächsten Hauptversammlung darüber berichten, sofern von der Ermächtigung Gebrauch gemacht wird. Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 23 der Satzung der BayWa AG diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an der Hauptversammlung muss spätestens bis zum Ablauf des Dienstags, 29. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft unter der Adresse eingegangen oder elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetportals, gemäß des von der Gesellschaft festgelegten Verfahrens, unter der Internetadresse www.baywa.comauf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' beauftragt sein. Zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist und der Beendigung der Hauptversammlung können aus arbeitstechnischen Gründen Umschreibungen im Aktienregister nur dann vorgenommen werden, wenn der Umschreibungsantrag bis zum Ablauf des Dienstags, 29. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft eingegangen ist. Später eingehende Umschreibungsanträge können erst nach der Hauptversammlung bearbeitet werden, sodass der Erwerber Teilnahmerechte und Stimmrechte aus diesen Aktien faktisch nicht ausüben kann (Umschreibungsstopp bzw. 'Technical Record Date'). In solchen Fällen bleiben Teilnahme- und Stimmrecht bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister eingetragenen Aktionär. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen. Zur Erleichterung des Anmeldeablaufs erhalten die Aktionäre mit der persönlichen Einladung zur Hauptversammlung ein Anmeldeformular sowie Zugangsdaten mit Aktionärsnummer und zugehörigem Zugangspasswort zur Nutzung des passwortgeschützten Internetportals. Den zur Teilnahme berechtigten Aktionären oder Bevollmächtigten werden nach Eingang der Anmeldung als Organisationsmittel Eintrittskarten zugesandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Wir weisen darauf hin, dass für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts ausschließlich die Teilnahmebedingungen nach Gesetz und Satzung der BayWa AG maßgeblich sind. Anzahl der Aktien und Stimmrechte Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hat die BayWa AG 35.012.806 Aktien ausgegeben, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt 35.012.806. Hiervon hält die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 19.500 eigene Aktien. Hieraus stehen ihr keine Stimmrechte zu. Vertretung und Bevollmächtigung Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen, z.B. durch ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen Dritten. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen Anmeldung durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Ein Vollmachtsformular erhalten Aktionäre zusammen mit dem Anmeldeformular und der Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Bitte beachten Sie, dass die Gesellschaft im Falle einer Bevollmächtigung mehrerer Personen bzw. Institutionen berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen zurückzuweisen. Soll ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 Aktiengesetz i.V.m. § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellte Person bzw. Institution bevollmächtigt werden, so bitten wir darum, mit der zu bevollmächtigenden Person bzw. Institution die erforderliche Form der Vollmacht rechtzeitig abzustimmen, da diese möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt. Eines gesonderten Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedarf es insofern nicht. Sofern weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß §§ 135 Abs. 8, 135 Abs. 10 Aktiengesetz i.V.m. § 125 Abs. 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen bzw. Institutionen bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf sowie der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform. Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse oder über Eintragung im passwortgeschützten Internetportal unter der Internetadresse www.baywa.comauf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' oder gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform. Dieser kann der Gesellschaft an die vorstehend genannte Adresse oder über das passwortgeschützte Internetportal unter der Internetadresse www.baywa.comauf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' übermittelt werden. Zudem kann der Nachweis auch am Tag der Hauptversammlung an der Ein- und Ausgangskontrolle erbracht werden. Soweit die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden sollen, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft keine Vollmachten und Aufträge zur Ausübung des Rede- und Fragerechts, zur Stellung von Anträgen und zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen und sich bei Abstimmungen, für die keine Weisung erteilt wurde, stets der Stimme enthalten werden. Vollmachten zugunsten der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter können in Textform bis zum Montag, 4. Juni 2018, 12:00 Uhr (MESZ) unter der nachstehenden Adresse oder im passwortgeschützten Internetportal unter der Internetadresse www.baywa.comauf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' erteilt, geändert oder widerrufen werden: Nähere Einzelheiten zu Vollmachts- und Weisungserteilung werden unseren Aktionären zusammen mit den Unterlagen zur Hauptversammlung zugesandt. Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich unter der Internetadresse www.baywa.comauf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018'. Angabe der Internetseite, über die hauptversammlungsrelevante Informationen zugänglich sind Diese Einberufung der Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge der Aktionäre sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.comauf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' zur Verfügung. Informationen für Aktionäre zum Datenschutz Am 25. Mai 2018 treten neue europäische und deutsche Vorschriften zum Datenschutz in Kraft. Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten unserer Aktionäre und die den Aktionären nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.comauf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' abrufbar, und dieser Hauptversammlungseinladung sind solche Informationen speziell für Zwecke der Hauptversammlung angehängt. München, im April 2018 BayWa Aktiengesellschaft Der Vorstand Informationen für Aktionäre zum Datenschutz Die Gesellschaft verarbeitet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung als Verantwortliche im Sinne des Datenschutzrechts personenbezogene Daten (insbesondere Name, Geburtsdatum, Adresse und weitere Kontaktdaten des Aktionärs, Aktienanzahl, Besitzart der Aktie, Zugangsdaten für das BayWa-Aktionärsportal; gegebenenfalls Name und Adresse des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen. Neben personenbezogenen Daten der Aktionäre, die im Aktienregister der Gesellschaft gespeichert sind, verarbeitet die Gesellschaft hierbei Daten, die von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben oder für die Aktionäre aus diesem Anlass von ihren depotführenden Banken an die Gesellschaft übermittelt werden. Die Gesellschaft als Verantwortliche im Sinne der Datenschutzbestimmungen ist erreichbar unter folgender Adresse: Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfolgt zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme der Aktionäre an der Hauptversammlung (z.B. Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich Erteilung und Widerruf von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen, insbesondere auch bei Anmeldung zur Hauptversammlung und Erteilung und Widerruf von Vollmachten und Weisungen über das BayWa-Aktionärsportal unter der Internetadresse www.baywa.com auf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018'. Dienstleister der Gesellschaft, welche zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, wird die Gesellschaft diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen. Ebenso wird die Gesellschaft Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens des Aktionärs auf der Internetseite der Gesellschaft zugänglich machen (siehe im Einzelnen auch die vorstehende Erläuterung der §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz). Nehmen Sie an der Hauptversammlung teil, sind wir nach § 129 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz verpflichtet, Sie unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienanzahl und der Besitzart in das Teilnehmerverzeichnis einzutragen. Diese Daten können von anderen Aktionären und Hauptversammlungsteilnehmern während der Versammlung und von Aktionären bis zu zwei Jahre danach eingesehen werden (§ 129 Abs. 4 Aktiengesetz). Rechtsgrundlage für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist ab dem 25. Mai 2018 Art. 6 Abs. 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) bzw. vor dem 25. Mai 2018 § 4 Bundesdatenschutzgesetz, jeweils in Verbindung mit §§ 67, 118 ff. Aktiengesetz. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre. Aktionäre und Aktionärsvertreter können von der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten, Löschung ihrer personenbezogenen Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Einem Verlangen nach Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung können ggf. gesetzliche Pflichten der Gesellschaft entgegenstehen. Mit Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten können sich Aktionäre und Aktionärsvertreter an den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft wenden: Unabhängig davon können sich Aktionäre und Aktionärsvertreter an eine Datenschutzaufsichtsbehörde wenden. Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde ist das Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht (Promenade 27 (Schloss), 91522 Ansbach, Telefon: +49 (0) 981 53 1300, Telefax: +49 (0) 981 53 98 1300, E-Mail: poststelle@lda.bayern.de). Weitergehende Informationen für Aktionäre zum Datenschutz sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.baywa.com auf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' verfügbar. |
1 |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts der BayWa Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2017, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2017, einschließlich des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs, sowie des Berichts des Aufsichtsrats Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der BayWa AG, Arabellastraße 4, 81925 München, und im Internet unter auf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' eingesehen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Die Unterlagen werden den Aktionären auf Anfrage einmalig mit einfacher Post zugesandt. Ferner werden die Unterlagen in der Hauptversammlung zugänglich sein und näher erläutert werden. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu dem Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt hat. |
2 |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2017 von 35.609.181,26 Euro wie folgt zu verwenden: Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Einberufung unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz nicht dividendenberechtigt sind. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien verändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von 0,90 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet werden. |
3 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands 3.1. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. 3.2. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Beschlussfassung über die Entlastung von Herrn Dr. Josef Krapf für das Geschäftsjahr 2014 sowie für das Geschäftsjahr 2015 weiterhin und bis auf Weiteres zurückzustellen. |
4 |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen. |
5 |
Wahlen zum Aufsichtsrat Mit Ablauf der Hauptversammlung am 05. Juni 2018 endet gemäß § 102 Abs. 1 Aktiengesetz und § 13 Nr. 2 der Satzung der BayWa AG die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre. Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 05. Juni 2018 folgende Personen bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen: Wolfgang Altmüller, Klaus Buchleitner, Monika Hohlmeier, Dr. Johann Lang, Wilhelm Oberhofer, Manfred Nüssel, Joachim Rukwied, Monique Surges, Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 13 der Satzung der BayWa AG und nach § 96 Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz aus je acht Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Nach § 96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz setzt sich bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, der Aufsichtsrat zu mindestens 30 Prozent aus Frauen und zu mindestens 30 Prozent aus Männern zusammen. Der Aufsichtsrat strebt einvernehmlich die Getrennterfüllung der Geschlechterquote an. Dementsprechend hat die Seite der Anteilseignervertreter der Gesamterfüllung aufgrund eines einstimmig gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden gemäß § 96 Abs. 2 Satz 3 Aktiengesetz widersprochen. Der Aufsichtsrat ist daher sowohl auf der Seite der Anteilseigner als auch auf der Seite der Arbeitnehmer jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat insgesamt drei Frauen und 13 Männer als Mitglieder an, davon zwei Frauen und sechs Männer als Mitglieder auf der Seite der Anteilseigner und eine Frau und sieben Männer als Mitglieder auf der Seite der Arbeitnehmer. Das Mindestanteilsgebot ist daher durch die Anteilseignerseite derzeit erfüllt und wäre im Falle der Wahl der vom Aufsichtsrat vorgeschlagenen Kandidaten auch weiterhin erfüllt. Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Neuwahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen. Im Falle seiner Wahl in den Aufsichtsrat hat Herr Manfred Nüssel seine Kandidatur für den Aufsichtsratsvorsitz erklärt. |
6 |
Beschlussfassung über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals Das Genehmigte Kapital 2013 wird zum 31. Mai 2018 auslaufen. Anstelle dieses Genehmigten Kapitals soll ein neues Genehmigtes Kapital 2018 gegen Sacheinlagen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: |
7 |
Beschlussfassung über die Neuregelung der Aufsichtsratsvergütung Die bisherige Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder setzt sich nach § 19 Nr. 1 der Satzung der BayWa AG aus einer festen jährlichen Vergütung von 10.000 Euro und einer variablen Vergütung von je 250 Euro für jeden von der Hauptversammlung beschlossenen Bardividendenanteil von 0,01 Euro je Aktie, der über einen Gewinnanteil von 0,10 Euro je Aktie hinaus an die Aktionäre ausgeschüttet wird, zusammen. Die Anforderungen an die Aufsichtsratsmitglieder und die Arbeitsbelastung sind ständig gestiegen. Nachdem seit 2010 keine Veränderung des Aufsichtsratsvergütungssystems erfolgte, soll die Vergütung nunmehr von teilweise variabler auf fixe Vergütung umgestellt werden und gleichzeitig maßvoll erhöht werden. Die Vergütung des Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden soll entsprechend der größeren Arbeitsbelastung unverändert das Dreifache bzw. Doppelte eines einfachen Mitglieds betragen. Wie schon in der Vergangenheit und wie vom Deutschen Corporate Governance Kodex empfohlen, soll auch die Ausschusstätigkeit sowie der Vorsitz in einem Ausschuss bei der Vergütung berücksichtigt werden. Dabei soll die feste jährliche Vergütung für die Ausschusstätigkeit moderat von 2.500 Euro auf 3.000 Euro angehoben werden, der Ausschussvorsitzende soll unverändert das Dreifache erhalten. Den Aufsichtsratsmitgliedern soll die Vergütung in der sich aus der teilweisen Neufassung des § 19 der Satzung der BayWa AG ergebenden Höhe erstmals für das erste nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister, d.h. Wirksamwerden der Neuregelung, beginnende Quartal zustehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen: |
8 |
Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen. |
www.baywa.com |
- | Ausschüttung einer Dividende von 0,90 Euro je dividendenberechtigter Stückaktie = | 31.393.516,50 Euro |
- | Vortrag auf neue Rechnung | 4.198.114,76 Euro |
- | Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen | 17.550,00 Euro |
a) |
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital bis zum 31. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu nominal 10.000.000 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. |
b) |
Die bisherige Nr. 4 in § 5 der Satzung der BayWa AG wird gestrichen; an seiner Stelle wird folgende neue Nr. 4 eingefügt: '4. Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 31. Mai 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu nominal 10.000.000 Euro durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Sacheinlagen zu erhöhen. Die Ermächtigung kann in Teilbeträgen ausgenutzt werden. Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen (Genehmigtes Kapital 2018).' |
a) |
Nr. 1 des § 19 der Satzung der BayWa AG wird geändert und wie folgt neu gefasst: |
'1. |
Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine feste jährliche Vergütung in Höhe von 45.000 Euro. Die Vergütung ist fällig und zahlbar in vier gleichen Raten jeweils zum Ende eines Quartals für das ablaufende Quartal.' |
b) |
Nr. 3 des § 19 der Satzung der BayWa AG wird geändert und wie folgt neu gefasst: |
'3. |
Für die Ausschusstätigkeit wird eine zusätzliche feste jährliche Vergütung von 3.000 Euro bezahlt. Die Ausschussvorsitzenden erhalten jeweils das Dreifache.' |
c) |
Nach Nr. 5 des § 19 der Satzung der BayWa AG wird folgende neue Nr. 6 angefügt: |
'6. |
Den Aufsichtsratsmitgliedern steht die Vergütung in der sich aus der vorliegenden Fassung dieses § 19 ergebenden Höhe erstmals für das erste nach Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister beginnende Quartal zu.' |
1987-1989 | Ausbildung zum Bankkaufmann |
1990-1994 | Studium der Betriebswirtschaftslehre, Abschluss Dipl.-Betriebswirt (FH) |
1994-1999 | Verbandsrevisor beim Genossenschaftsverband Bayern e.V. |
1999-2004 | Leitende Tätigkeit bei der VR meine Raiffeisenbank eG |
seit 2002 | Geschäftsführer der RT/Raiffeisen Touristik Group GmbH |
seit 2005 | Vorstandsvorsitzender der VR meine Raiffeisenbank eG |
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Allianz Deutschland AG, Aufsichtsrat |
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Bayerische Raiffeisen Beteiligungs-AG, stellv. Aufsichtsratsvorsitzender |
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Fiducia & GAD IT AG, Aufsichtsrat |
1987-1988 | Gerichtspraxis am Oberlandesgericht Wien |
1988-1989 | Forschungsprojekt des IIASA und der Wirtschaftsuniversität Wien sowie freiberufliche Mitarbeit in Unternehmensberatungsprojekten |
1989-1993 | Controlling und Strategisches Management, Girozentrale Bank AG |
1995-1996 | Bereichsleiter für Finanzen und Controlling der Raiffeisen Ware Austria AG |
1997-2002 | Finanzvorstand der Raiffeisen Ware Austria AG |
2002-2012 | Vorstandsvorsitzender der Raiffeisen Ware Austria AG |
2003-2012 | Vorstandsmitglied der BayWa AG |
seit 2012 | Generaldirektor der Raiffeisen-Holding Niederösterreich-Wien reg.Gen.m.b.H. Generaldirektor der Raiffeisenlandesbank Niederösterreich-Wien AG |
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AGRANA Beteiligungs-AG, Österreich, 2. stellv. Aufsichtsratsvorsitzender |
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AGRANA Zucker, Stärke und Frucht Holding AG, Österreich, 1. stellv. Aufsichtsratsvorsitzender |
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LEIPNIK-LUNDENBURGER INVEST Beteiligungs-AG, Österreich, Aufsichtsrat |
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Niederösterreichische Versicherung AG, Österreich, Aufsichtsrat |
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NÖM AG, Österreich, Aufsichtsratsvorsitzender |
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Raiffeisen Bank International AG, Österreich, Aufsichtsrat |
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Raiffeisen Software GmbH, Österreich, stellv. Aufsichtsratsvorsitzender |
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Saint Louis Sucre S.A., Frankreich, Aufsichtsrat |
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Süddeutsche Zuckerrübenverwertungs-Genossenschaft e.G., Aufsichtsrat |
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Z&S Zucker und Stärke Holding AG, Österreich, Aufsichtsratsvorsitzender |
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AUSTRIA JUICE GmbH, Österreich, Vorsitzender des Gesellschafterausschusses |
1990-2008 | Mitglied des Bayerischen Landtags |
1993-1998 | Staatssekretärin im Bayerischen Staatsministerium für Unterricht, Kultus, Wissenschaft und Kunst |
1998-2005 | Bayerische Staatsministerin für Unterricht und Kultus |
seit 2009 | Mitglied des Europäischen Parlaments |
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Mitglied bzw. stellv. Mitglied in folgenden Ausschüssen des Europäischen Parlaments: Haushaltsausschuss, Haushaltskontrollausschuss, Ausschuss für bürgerliche Freiheiten, Justiz und Inneres, Sonderausschuss zur Finanz-, Wirtschafts- und Sozialkrise (2009-2011), Sonderausschuss gegen organisiertes Verbrechen, Korruption und Geldwäsche (2012-2013), Sonderausschuss Terrorismus (seit 2017) |
seit 1978 | Landwirt und seit 1989 Betriebsführer des Landwirtschaftsbetriebs Lang GbR |
1985-1986 | Mitglied der Ökologiekommission der österreichischen Bundesregierung |
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Niederösterreichische Versicherung AG, Österreich, Aufsichtsrat |
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Raiffeisen Ware Austria AG, Österreich, Aufsichtsratsvorsitzender |
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RWA Ware Austria Handel und Vermögensverwaltung eG, Österreich, Aufsichtsratsvorsitzender |
1988-1992 | Raiffeisenbank Kempten eG |
1993-2008 | Genossenschaftsverband Bayern e.V. |
seit 2009 | Mitglied der Geschäftsleitung der heutigen Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG |
2009-2010 | Prokurist bei der Raiffeisenbank Oberallgäu Süd eG, Generalbevollmächtigter |
2010-2014 | Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank Oberallgäu Süd eG |
seit 2014 | Vorstandsmitglied der Raiffeisenbank Kempten-Oberallgäu eG und der Bayerischen Raiffeisen Beteiligungs-AG |
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Bausparkasse Schwäbisch Hall AG, Aufsichtsrat |
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GOS Grundstücksgesellschaft Oberallgäu-Süd mbH, Beirat |
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Münchener Hypothekenbank eG, Beirat |
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DZ Bank, Beirat (Mitglied des Zentralen Beirat) |
1969-1974 | Bezirksvorsitzender der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. |
1974-1985 | Landesvorsitzender der Bayerischen Jungbauernschaft e.V. |
seit 1978 | Verwaltungsvorsitzender des Landwirtschaftlichen Buchführungsdienstes GmbH |
1979-2013 | Aufsichtsratsvorsitzender der Volksbank-Raiffeisenbank Bayreuth eG |
1981-2013 | Bezirkspräsident des Genossenschaftsverbands Bayern e.V., Bezirksverband Oberfranken |
1989-2013 | Vizepräsident des Genossenschaftsverbands Bayern e.V. |
1992-1999 | Mitglied als Repräsentant der Genossenschaftsorganisation und ab 1998 Vizepräsident des Bayerischen Senats |
seit 1995 | Verwaltungsratsvorsitzender der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien |
1998-2017 | Mitglied des Präsidiums und ab 25. November 1998 Präsident des Deutschen Raiffeisenverbandes e.V. |
seit 2017 | Ehrenpräsident des Deutschen Raiffeisenverbandes e.V. |
2000-2013 | Aufsichtsratsmitglied R+V Allgemeine Versicherung AG |
2000-2012 | Präsident des Deutschen Genossenschafts- und Raiffeisenverbandes e.V. (DGRV) |
seit 2000 | Aufsichtsratsvorsitzender der Bayerischen Raiffeisen Beteiligungs-AG |
2008-2009 | Vizepräsident des Allgemeinen Verbandes der landwirtschaftlichen Genossenschaften der Europäischen Union (COGECA), Belgien |
seit 2014 | Vorsitzender des Fördervereins der Forschungsstelle für deutsches und europäisches Lebensmittelrecht an der Universität Bayreuth |
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Bayerische Raiffeisen Beteiligungs-AG, Aufsichtsratsvorsitzender |
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Landwirtschaftliche Rentenbank, Aufsichtsrat |
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KRAVAG-SACH Versicherung des Deutschen Kraftverkehrs, Aufsichtsrat |
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Raiffeisen Ware Austria AG, Österreich, stellv. Aufsichtsratsvorsitzender |
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AGCO GmbH, Aufsichtsrat |
1987-1994 | Mitunternehmer in der Dieter Rukwied GbR |
seit 1994 | Übernahme und Betrieb des elterlichen Acker-, Feldgemüse- und Weinbaubetriebs in Eberstadt |
seit 2003 | Gesellschafter eines Ackerbaubetriebes |
seit 2006 | Präsident des Landesbauernverbandes in Baden-Württemberg e.V. |
seit 2012 | Präsident des Deutschen Bauernverbandes e.V. |
seit 2017 | Präsident des europäischen Bauernverbandes COPA, Belgien |
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Buchstelle LBV GmbH, Aufsichtsratsvorsitzender |
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Land-DATA GmbH, Aufsichtsratsvorsitzender |
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Messe Berlin GmbH, Aufsichtsrat |
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R + V Allgemeine Versicherung AG, Aufsichtsrat |
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Südzucker AG, Aufsichtsrat |
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KfW-Bankengruppe, Verwaltungsrat |
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Landwirtschaftliche Rentenbank, Verwaltungsratsvorsitzender |
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LBV-Unternehmensberatungsdienste GmbH, Verwaltungsratsvorsitzender |
1988 | Schnittdirektrice, Beatrice Hympendahl Mode GmbH |
1989-1990 | Flugbegleiterin Lufthansa AG |
1990-1991 | Assistentin der Geschäftsführung und Marketing, Leterago SA, Dominikanische Republik |
1991-1993 | Englischunterricht für Mitarbeiter des Unternehmens Shell, Dominikanische Republik |
seit 1993 | German New Zealand Chamber of Commerce Inc., Neuseeland |
seit 2000 | Chief Executive Officer, German New Zealand Chamber of Commerce Inc., Neuseeland |
seit 2005 | Schatzmeister, New Zealand Europe Business Council NZEBC, Neuseeland |
BayWa Aktiengesellschaft Telefax: +49 89 889 69 06 - 33 oder per E-Mail an: baywa@better-orange.de |
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Verlangen nach Ergänzung der Tagesordnung (§ 122 Abs. 2 Aktiengesetz) Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, dies entspricht rechnerisch 195.313 Aktien, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Die Antragsteller haben dabei nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Jedem neuen Gegenstand für die Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Samstag, 5. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ). Wir bitten entsprechende Verlangen an folgende Adresse zu richten: Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse auf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt. Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (§§ 126 Abs. 1, 127 Aktiengesetz) Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen. Sie können in der Hauptversammlung auch Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern machen. Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich zu richten an: Die bis zum Montag, 21. Mai 2018, 24:00 Uhr (MESZ) bei der vorstehend angegebenen Adresse eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge werden den anderen Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft unter auf der Seite 'Investor Relations/Hauptversammlung/Hauptversammlung 2018' in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und gegebenenfalls mit den nach § 127 Satz 4 Aktiengesetz zu ergänzenden Inhalten zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls auf dieser Internetseite veröffentlicht. Die Gesellschaft weist darauf hin, dass auch vor der Hauptversammlung an die Gesellschaft übersandte Gegenanträge und Wahlvorschläge, sofern über diese abgestimmt werden soll, in der Hauptversammlung gestellt werden müssen. Ein Gegenantrag und seine Begründung sowie ein Wahlvorschlag brauchen unter den Voraussetzungen des § 126 Abs. 2 Satz 1 Aktiengesetz nicht zugänglich gemacht zu werden, die Begründung eines Gegenantrags gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 Aktiengesetz nicht, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Auskunftsrecht (§ 131 Aktiengesetz) Gemäß § 131 Abs. 1 Aktiengesetz ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Der Vorstand darf die Auskunft unter den in § 131 Abs. 3 Aktiengesetz aufgeführten Gründen verweigern, insbesondere soweit die Auskunft auf der Internetseite der Gesellschaft über mindestens sieben Tage vor Beginn und in der Hauptversammlung durchgängig zugänglich ist. |
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Börsen: | Auslandsbörse(n) München, Frankfurt, XETRA |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
679837 26.04.2018
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