DGAP-HV: AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: AlzChem Group AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
AlzChem Group AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 19.05.2020 in Trostberg mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
07.04.2020 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
AlzChem Group AG Trostberg ISIN DE000A2YNT30
WKN A2Y NT3
Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre hiermit zu der am Dienstag, den 19. Mai 2020, um 10.00 Uhr (MESZ), im
Info-Center (IC-V)
der AlzChem Group AG
Dr.-Albert-Frank-Str. 32
83308 Trostberg stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein. Die Hauptversammlung wird in Form der virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie
im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S. 569), also ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abgehalten (zu Einzelheiten vgl. unten III.).
I. Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für die AlzChem Group AG und den Konzern, jeweils zum 31. Dezember 2019, sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Die genannten Unterlagen enthalten auch den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289a, 315a HGB, ferner - gemeinsam mit der Erklärung zur Unternehmensführung - den Corporate Governance-Bericht sowie den Vergütungs- und den Nachhaltigkeitsbericht. Die Unterlagen sind, gemeinsam mit dem Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns, im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
zugänglich. Sie werden auch in der Hauptversammlung erläutert.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Einer Feststellung des Jahresabschlusses sowie einer Billigung des Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 durch die Hauptversammlung gemäß § 173 AktG bedarf es daher nicht, sodass zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung erfolgt.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der AlzChem Group AG zum 31. Dezember 2019 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von EUR 21.489.938,54 wie folgt zu verwenden:
(i)
Ausschüttung an die Aktionäre in Höhe von insgesamt EUR 7.632.251,25, entsprechend einer Dividende in Höhe von EUR 0,75 für jede der 10.176.335 dividendenberechtigten Stückaktien. Da der 21. Mai 2020 ein bundesweiter Feiertag ist, wird die Dividende am 25. Mai 2020 ausgezahlt;
(ii)
Gewinnvortrag auf neue Rechnung in Höhe von EUR 13.857.687,29.
Der oben genannte Ausschüttungsbetrag basiert auf dem zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat vorhandenen, dividendenberechtigten Grundkapital der Gesellschaft. Eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Im Zeitpunkt des Gewinnvorschlags hielt die Gesellschaft keine eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von EUR 0,75 je dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das am 1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, Zweigniederlassung München, zum Abschluss- und Konzernabschlussprüfer für das am 1. Januar 2020 begonnene Geschäftsjahr zu wählen. Dies umfasst auch die Wahl zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht von Zwischenfinanzberichten, die vor der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft aufgestellt werden, soweit die prüferische Durchsicht solcher Zwischenfinanzberichte beauftragt wird.
Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung auferlegt wurde.
6.
Wahlen zum Aufsichtsrat
Mit Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 enden die Amtszeiten sämtlicher vier Mitglieder des Aufsichtsrats. Zur Besetzung dieser frei werdenden Aufsichtsratsmandate ist daher eine Neuwahl durch die Hauptversammlung erforderlich.
Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 8 Abs. 1 der Satzung i.V.m. §§ 95, 96 Abs. 1 und 101 Abs. 1 AktG aus vier, sämtlich von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitgliedern zusammen.
Der Aufsichtsrat hat in Erfüllung der Vorgaben des § 111 Abs. 5 AktG durch Beschluss vom 22. November 2018 festgelegt, dass der Aufsichtsrat bis zum 30. Juni 2022 zu mindestens 25 % mit Frauen besetzt sein muss. Der der Hauptversammlung unterbreitete Wahlvorschlag des Aufsichtsrats erfüllt diese Vorgaben.
Die vorgeschlagenen Kandidaten wurden gem. Empf. D.5 des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) 2020 vom Nominierungsausschuss des Aufsichtsrats empfohlen. Die Wahlvorschläge berücksichtigen die gesetzlichen Vorgaben sowie die vom Aufsichtsrat gem. Empf. C.1 DCGK 2020 beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Kompetenzprofil und Zielekatalog des Aufsichtsrats werden in der Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f, 315d HGB (einschließlich des Berichts zur Corporate Governance) dargestellt, die Teil der unter Tagesordnungspunkt 1 vorgelegten bzw. zugänglich gemachten Unterlagen ist.
Die vorgeschlagenen Kandidaten sollen mit Wirkung ab Beendigung der Hauptversammlung am 19. Mai 2020 bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2024 beschließt, als Aufsichtsratsmitglieder gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Aufsichtsratsmitglieder zu wählen:
a.
Markus Zöllner
Bichl
Ausgeübter Beruf: Selbständiger Unternehmer; Geschäftsführer der four two na GmbH
Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
-
Vorsitzender des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
-
Vorsitzender des Verwaltungsrats der Anttila Oy, Finnland
b.
Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer
Metten
Ausgeübter Beruf: Professorin Accounting und Tax, Technische Hochschule Deggendorf; Steuerberaterin, Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft
Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
-
Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
-
Keine
c.
Dr. Caspar Frhr. von Schnurbein
Ettelried
Ausgeübter Beruf: Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt, General Counsel der LIVIA Corporate Development SE
Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
-
Vorsitzender des Aufsichtsrats der LIVIA Emerging Markets AG
-
Vorsitzender des Aufsichtsrats der LIVIA Organic Industries AG
-
Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
-
Keine
d.
Steve Röper
München
Ausgeübter Beruf: Selbständiger Rechtsanwalt
Mitgliedschaft in folgenden weiteren gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
-
Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in weiteren vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
-
Mitglied des Verwaltungsrats der Anttila Oy, Finnland
Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlvorschläge abstimmen zu lassen.
Zu Empf. C.13 DCGK 2020 wird erklärt, dass Herr Markus Zöllner indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der AlzChem Group AG hält. Herr Dr. Caspar Frhr. von Schnurbein ist General Counsel der LIVIA Corporate Development SE, die ebenfalls mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der AlzChem Group AG hält. Die Besetzung mit Vertretern der Hauptaktionäre steht dabei im Einklang mit Empf. C.6 DCGK 2020, nach der bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrats auch die Eigentümerstruktur der Gesellschaft zu berücksichtigen ist.
Im Übrigen bestehen zwischen keinem der Kandidaten und der AlzChem Group AG, deren Konzernunternehmen, den Organen der AlzChem Group AG oder einem wesentlich an der AlzChem Group AG beteiligten Aktionär persönliche oder geschäftliche Beziehungen, die ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen würde. Wesentlich beteiligt in diesem Sinne sind solche Aktionäre, die direkt oder indirekt mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft halten.
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten versichert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit aufbringen können.
Die Lebensläufe der Kandidaten finden Sie im Anhang dieser Einladung sowie im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
Die Lebensläufe der amtierenden Aufsichtsratsmitglieder finden Sie in jährlich aktualisierter Form unter
https://www.alzchem.com/de/investor-relations/unternehmen#rat
Es ist beabsichtigt, in der ersten Sitzung des Aufsichtsrats nach der Hauptversammlung 2020 Herrn Markus Zöllner für die Zeit bis zum Ablauf seines Aufsichtsratsmandats als Vorsitzender des Aufsichtsrats zu bestätigen.
7.
Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017; Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 für allgemeine Zwecke gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung
Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 4. August 2017 geschaffene Genehmigte Kapital 2017 läuft im Jahr 2022 aus. Es ist noch nicht an die durch die von der Hauptversammlung 2019 beschlossene Neustrukturierung des Grundkapitals und der zugehörigen Aktien (sog. Reverse Split) angepasst worden. Das Genehmigte Kapital 2017 soll daher aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2020 ersetzt werden, um der Gesellschaft auch zukünftig die erforderliche Flexibilität zu einem schnellen Handeln am Kapitalmarkt zu geben.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:
a.
Das bestehende Genehmigte Kapital 2017 wird mit Wirkung auf die Eintragung des neuen Genehmigten Kapitals 2020 im Handelsregister aufgehoben.
b.
Die Gesellschaft erhält ein neues Genehmigtes Kapital 2020. Demgemäß wird § 5 Abs. 5 der Satzung wie folgt neu gefasst:
'Der Vorstand ist ermächtigt, bis zum 18. Mai 2025 das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 20.352.670,00 (in Worten: Euro zwanzig Millionen dreihundertzweiundfünfzigtausend sechshundertsiebzig) durch Ausgabe von bis zu 2.035.267 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:
*
bei einer Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen;
*
bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäߧ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals zehn Prozent des im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals nicht überschreitet. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausübung ausgegeben oder veräußert wurden;
*
zur Vermeidung von Spitzenbeträgen; und/oder
*
um Aktien im Rahmen von Aktienbeteiligungs- oder anderen aktienbasierten Programmen gegen Bar- und/oder Sacheinlagen an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben, wobei das Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Zeitpunkt der Zusage der Aktienausgabe bestehen muss.
Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere den Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe, einschließlich einer von § 60 Abs. 2 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung, festzulegen. Werden Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens ausgegeben, kann die Ausgabe der Aktien auch in der Weise erfolgen, dass die auf sie zu leistenden Einlagen aus dem Teil des Jahresüberschusses gedeckt werden, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten.
Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung der Gesellschaft nach vollständiger oder teilweiser Ausnutzung oder dem zeitlichen Ablauf des genehmigten Kapitals entsprechend anzupassen, insbesondere in Bezug auf die Höhe des Grundkapitals und die Anzahl der bestehenden Aktien.'
8.
Satzungsänderungen
Die Satzung als das wesentliche Organisationsstatut der Gesellschaft soll grundlegend überarbeitet werden. Hierfür sind verschiedene, auch für die Aktionäre beachtliche Gründe maßgeblich:
Zunächst einmal ist die Satzung an die durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie ('ARUG II') sowie die Neufassung des DCGK erfolgten Änderungen anzupassen. Sie soll aber auch einer aus Sicht der Verwaltung wünschenswerten Modernisierung und Aktualisierung unterzogen werden, vor allem was die Nutzung moderner Kommunikationsmittel durch die Organe der Gesellschaft angeht. Schließlich sind an der Satzung einige über die Zeit erforderlich gewordene redaktionelle Änderungen und Berichtigungen vorzunehmen.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, die folgenden Satzungsänderungen a. bis i. zu beschließen:
a.
§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
§ 1 Abs. 3 enthält noch den Bezug auf ein früher gebildetes Rumpfgeschäftsjahr, der sich jedoch inzwischen durch Zeitablauf erledigt hat. In § 1 Abs. 4 soll eine Bestimmung aufgenommen werden, dass Gesellschafterstreitigkeiten am Gerichtsstand der Gesellschaft zu führen sind. Damit soll einem etwaigen Missbrauch von Gesellschafterklagen durch die Auswahl eines willkürlichen Gerichtsstands vorgebeugt werden.
Die geänderten Teile von § 1 der Satzung lauten künftig wie folgt (die als 'unverändert' gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen):
'§ 1 Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Gerichtsstand
(1)
[unverändert]
(2)
[unverändert]
(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4)
Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen, die aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, sind ausschließlich am ordentlichen Gerichtsstand der Gesellschaft zu führen, soweit dem nicht in Deutschland geltende zwingende Vorschriften entgegenstehen.'
b.
§ 3 Bekanntmachungen
Der in Abs. 3 enthaltene Verweis auf § 125 AktG geht nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das ARUG II fehl und ist daher zu streichen.
§ 3 der Satzung lautet zukünftig wie folgt (die als 'unverändert' gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen):
'§ 3 Bekanntmachungen
(1)
[unverändert]
(2)
[unverändert]
(3)
[gestrichen]'
c.
§ 10 Sitzungen / Einberufung
Dem Aufsichtsrat soll ermöglicht werden, seine Sitzungen denkbar unaufwändig und effizient durchzuführen. Hierbei soll insbesondere auch auf moderne Kommunikationsmittel zurückgegriffen werden können. Mit dem neuen Abs. 5 wird der Kreis der externen Teilnehmer an Aufsichtsratssitzungen abschließend bestimmt.
§ 10 der Satzung lautet zukünftig wie folgt:
'§ 10 Sitzungen / Einberufung
(1)
Der Aufsichtsrat soll in der Regel eine Sitzung im Kalendervierteljahr abhalten, er muss zwei Sitzungen im Kalenderhalbjahr abhalten. Er hat ferner Sitzungen dann abzuhalten, wenn es gesetzlich erforderlich ist oder sonst im Interesse der Gesellschaft geboten erscheint. Sitzungen können auf Anordnung des Vorsitzenden entweder in Form von Präsenzsitzungen oder mittels elektronischer Kommunikationsmittel (z.B. als Telefon- oder Videokonferenz) abgehalten werden; auch eine Kombination der beiden Sitzungsformen ist zulässig. Ein Widerspruchsrecht der Aufsichtsratsmitglieder dagegen besteht nicht. Abwesende Mitglieder des Aufsichtsrats können dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie ihre Stimme schriftlich oder per Telefax abgeben.
(2)
Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden des Aufsichtsrats mit einer Frist von zwei Wochen schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) einberufen. Spätestens eine Woche vor der Sitzung sollen den Aufsichtsratsmitgliedern zu den angekündigten Gegenständen der Tagesordnung Unterlagen zugeleitet werden, insbesondere die Anträge, über die in der Sitzung Beschluss gefasst werden soll. Bei der Berechnung der Fristen werden der Tag der Absendung der Einladung bzw. der Unterlagen und der Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende diese Fristen angemessen verkürzen
(3)
Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen. Ist ein Gegenstand der Tagesordnung nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden zu bestimmenden, angemessenen Frist entweder der Beschlussfassung zu widersprechen oder ihre Stimme schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) abzugeben. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist der Beschlussfassung nicht widersprochen und/oder ihre Stimme abgegeben haben.
(4)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats sind berechtigt, Anträge zur Änderung oder Ergänzungen der Tagesordnung sowie Anträge zur Beschlussfassung zu den einzelnen Punkten der Tagesordnung bis spätestens fünf Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) beim Vorsitzenden zu stellen; die Anträge sind zu begründen. Rechtzeitig gestellte und begründete Anträge hat der Vorsitzende den übrigen Mitgliedern des Aufsichtsrats mitzuteilen. Verspätet gestellte oder begründete Anträge sind in der nächsten Sitzung zu verhandeln, es sei denn, kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht der sofortigen Verhandlung.
(5)
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist verpflichtet, unverzüglich eine Sitzung des Aufsichtsrats einzuberufen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Sitzung muss binnen zwei Wochen nach der Einberufung stattfinden. Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Aufsichtsratsmitglied oder der Vorstand unter Mitteilung des Sachverhalts und der Angabe einer Tagesordnung selbst den Aufsichtsrat einberufen.
(6)
An den Sitzungen des Aufsichtsrats können Personen, die weder dem Aufsichtsrat noch dem Vorstand angehören, mit Zustimmung des Aufsichtsrats als Sachverständige oder Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände der Tagesordnung oder als Protokollführer teilnehmen.'
d.
§ 11 Beschlussfassung
Ebenso wie die Sitzungen (§ 10) sollen auch die Beschlussfassungen des Aufsichtsrats möglichst unaufwändig und effizient, z.B. durch einen Rückgriff auf moderne Kommunikationsmittel, durchgeführt werden können.
§ 11 der Satzung lautet zukünftig wie folgt:
'§ 11 Beschlussfassung
(1)
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden in der Regel in Sitzungen gefasst. Beschlussfassungen können auf Anordnung des Vorsitzenden des Aufsichtsrats auch schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Telefax oder mittels sonstiger gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per E-Mail) erfolgen; ein Widerspruchsrecht der Aufsichtsratsmitglieder dagegen besteht nicht.
(2)
Der Aufsichtsrat ist vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Bestimmungen beschlussfähig, wenn die Mitglieder unter der zuletzt bekannt gegebenen Adresse ordnungsgemäß zur Teilnahme an der Sitzung bzw. der Beschlussfassung eingeladen worden sind und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Ein Mitglied nimmt auch dann an der Beschlussfassung teil, wenn es sich in der Abstimmung der Stimme enthält.
(3)
Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats geleitet. Der Vorsitzende bestimmt den Sitzungsablauf, die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie die Reihenfolge, Art und Form der Abstimmung und stellt die Abstimmungsergebnisse fest.
(4)
Beschlüsse des Aufsichtsrats werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit das Gesetz nicht zwingend etwas anderes bestimmt. Das gilt auch bei Wahlen. Ergibt eine Abstimmung Stimmengleichheit, steht dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats bei nochmaliger Abstimmung, welche vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats angeordnet werden kann, eine zweite Stimme zu. Für diese gelten dieselben Bestimmungen wie für dessen erste Stimme, insbesondere findet dieser § 11 Anwendung. Das Zweitstimmrecht steht dem Stellvertreter nicht zu.
(5)
Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind - nicht jedoch als deren Wirksamkeitsvoraussetzung - Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden der Sitzung oder, bei Beschlussfassungen außerhalb von Sitzungen, vom Aufsichtsratsvorsitzenden sowie dem von ihm bestimmten Leiter der Abstimmung zu unterzeichnen sind; erfolgt die Beschlussfassung im Wege des Umlaufbeschlusses, gilt der von den Abstimmungsteilnehmern gezeichnete Beschluss als Niederschrift. In der Niederschrift sind der Ort und der Tag der Sitzung oder Beschlussfassung, die Teilnehmer, die Gegenstände der Tagesordnung, der wesentliche Inhalt der Verhandlungen und die Beschlüsse des Aufsichtsrats anzugeben. Die Niederschrift ist allen Mitgliedern des Aufsichtsrats unverzüglich zuzuleiten.
(6)
Der Aufsichtsratsvorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und jegliche Erklärungen entgegenzunehmen.'
e.
§ 13 Ausschüsse
Durch die klarstellenden Verweise in § 13 Abs. 2 können auch die vom Aufsichtsrat etwa eingerichteten Ausschüsse die dem Plenum nunmehr in erleichterter Form zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für ihre Sitzungen und Beschlussfassungen nutzen. Abs. 1 stellt klar, dass der Aufsichtsrat den Ausschüssen ihre Arbeitsweise, z.B. in Form einer Geschäftsordnung, vorgeben kann.
§ 13 der Satzung lautet zukünftig wie folgt:
'§ 13 Ausschüsse
(1)
Der Aufsichtsrat kann aus seiner Mitte einen oder mehrere Ausschüsse bilden und ihnen - soweit gesetzlich zulässig - in seiner Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss Aufgaben und Befugnisse übertragen. Das bei ihrer Arbeit einzuhaltende Verfahren sowie eine etwaige Geschäftsordnung der Ausschüsse bestimmt der Aufsichtsrat.
(2)
Für Aufsichtsratsausschüsse gelten, soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, die Bestimmungen der § 10 Abs. 1 Satz 2-4, Abs. 2 bis 5 sowie § 11 Abs. 1 bis 5 sinngemäß.'
f.
§ 14 Vergütung
Die Formel, nach der sich die Aufsichtsratsvergütung für die Mitglieder und die Vorsitzenden der Ausschüsse erhöht, wird präzisiert und eine Klarstellung bezüglich der D&O-Versicherung aufgenommen. Höhe und Struktur der Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder bleiben dabei grundsätzlich unverändert.
§ 14 der Satzung lautet zukünftig wie folgt (die als 'unverändert' gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen):
'§ 14 Vergütung
(1)
[unverändert]
(2)
Die Beträge nach Abs. 1 Satz 1 erhöhen sich um 10 % je Mitgliedschaft und um 20 % je Vorsitz in einem Ausschuss des Aufsichtsrats. Dies setzt voraus, dass der jeweilige Ausschuss in dem Geschäftsjahr mindestens zweimal in Sitzungen getagt und das Ausschussmitglied daran teilgenommen hat.
(3)
Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss angehört haben oder nur während eines Teils des Geschäftsjahres das Amt des Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder eines Ausschusses oder des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrats innehatten, erhalten eine anteilige Vergütung nach den vorstehenden Absätzen (bei unveränderter Gültigkeit des Mindest-Sitzungs-Erfordernisses nach Abs. (2) Satz 2) unter Aufrundung auf volle Monate.
(4)
Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ferner Ersatz aller Auslagen sowie Ersatz der etwa auf ihre Vergütung und Auslagen zu entrichtenden Umsatzsteuer. Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden in eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Organe und bestimmte Führungskräfte (D&O-Versicherung) einbezogen, soweit die Gesellschaft eine solche unterhält; die Prämien für die D&O-Versicherung trägt die Gesellschaft.
(5)
Die Vergütungsregelungen in den vorstehenden Absätzen gelten mit Wirkung ab dem am 1. Januar 2020 beginnenden Geschäftsjahr.'
g.
§ 18 Teilnahme
§ 18 Abs. 2 der Satzung ist im Hinblick auf die Änderung des AktG durch das ARUG II zu überarbeiten. § 18 Abs. 5 wird vorsorglich eingefügt, um nach Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Ermächtigung gegebenenfalls die virtuelle Teilnahme an einer Hauptversammlung zu ermöglichen.
§ 18 der Satzung lautet zukünftig wie folgt (die als 'unverändert' gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen):
'§ 18 Teilnahme
(1)
[unverändert]
(2)
Die Aktionäre müssen darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den gesetzlich benannten Zeitpunkt vor der Versammlung zu beziehen (Nachweisstichtag) und muss der in der Einberufung bestimmten Stelle mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (letzter Berechtigungsnachweistag) zugehen.
(3)
[unverändert]
(4)
[unverändert]
(5)
Der Vorstand kann den Aktionären die Möglichkeit einräumen, an der Hauptversammlung teilzunehmen, auch ohne selbst vor Ort anwesend oder vertreten zu sein, und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation auszuüben; dabei kann er auch die Einzelheiten zum Verfahren festlegen. Eine entsprechende Ankündigung erfolgt in der Einberufung der Hauptversammlung.'
h.
§ 19 Stimmrecht
In § 19 Abs. 1 wird die Bezeichnung 'Stückaktie' durch 'Aktie' ersetzt.
§ 19 der Satzung lautet zukünftig wie folgt (die als 'unverändert' gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen):
'§ 19 Stimmrecht
(1)
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.
(2)
[unverändert]
(3)
[unverändert]'
i.
§ 25 Jahresabschluss
§ 25 Abs. 3 wird dahingehend geändert, dass zukünftig auf die physische Auslage der Jahres- und Konzernabschluss-Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft verzichtet werden kann, wenn sie stattdessen auf der Internetseite zur Verfügung gestellt werden.
§ 25 der Satzung lautet zukünftig wie folgt (die als 'unverändert' gekennzeichneten Teile bleiben mit ihrem bisherigen Inhalt fortbestehen):
'§ 25 Jahresabschluss
(1)
[unverändert]
(2)
[unverändert]
(3)
Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Der Jahresabschluss, der Lagebericht des Vorstands, der Konzernabschluss, der Konzernlagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf die Auslage kann verzichtet werden, wenn die Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.'
II.
Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 7 (Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2017; Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 für allgemeine Zwecke gegen Bar- und/oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts und entsprechende Satzungsänderung)
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 in Hohe von insgesamt bis zu EUR 20.352.670,00 vor. Es soll für Bar- und/oder Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen und das - schon aufgrund der von der Hauptversammlung 2019 beschlossenen Neustrukturierung des Grundkapitals (Reverse Split) nicht mehr ohne Weiteres verwendbare - Genehmigte Kapital 2017 ersetzen. Damit einher geht eine moderate Erhöhung des Genehmigten Kapitals von bisher 10 auf nunmehr 20 % des Grundkapitals.
Zu der Ermächtigung, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2,186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht:
Bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 haben die Aktionäre grundsätzlich ein Bezugsrecht. Es kann den Aktionären auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem durch den Vorstand bestimmten Kreditinstitut oder einem Konsortium von Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten.
In den folgenden Fallen soll der Vorstand jedoch unter bestimmten Bedingungen und mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ausschließen können:
-
Das Bezugsrecht soll zunächst bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Wie in der Vergangenheit, soll für die Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit bestehen, insbesondere Unternehmen, Unternehmensteile und Beteiligungen gegen Hingabe von Aktien an den bzw. die Verkäufer zu erwerben. Gegebenenfalls bieten sich für die Gesellschaft attraktive Chancen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu stärken, die Finanzposition zu verbessern und die Ertragskraft zu steigern. Ungeachtet günstiger Möglichkeiten der Fremdmittelbeschaffung stellen Aktien aus genehmigtem Kapital für eine Unternehmensakquisition häufig eine sinnvolle, weil liquiditätsschonende, und nicht selten von den Verkäufern sogar ausdrücklich geforderte Gegenleistung dar. Die Möglichkeit, eigene Aktien aus genehmigtem Kapital als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, um derartige Erwerbschancen ohne Beanspruchung der Börse schnell und flexibel zu nutzen. Da ein solcher Erwerb zumeist kurzfristig erfolgt, kann er in der Regel nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Auch für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung fehlt in diesen Fällen wegen der gesetzlichen Fristen regelmäßig die Zeit. Es bedarf hierfür vielmehr eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand schnell und flexibel zurückgreifen kann.
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Weiter soll das Bezugsrecht der Aktionäre bei Barkapitalerhöhungen im Rahmen des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz dann ausgeschlossen werden können, wenn die Aktien zu einem Betrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, sehr kurzfristig und flexibel günstige Börsenverhältnisse zu nutzen und durch schnelle Platzierung junger Aktien einen etwaigen Kapitalbedarf zu decken. Nur der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein rasches Handeln und eine Platzierung nahe am Börsenkurs, d.h. ohne den bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschlag. Ohne die zeit- und kostenaufwendige Abwicklung eines Bezugsrechts kann dadurch meist ein höherer Mittelzufluss erreicht werden. Barkapitalerhöhungen unter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dürfen weder zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung noch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung noch zum Zeitpunkt ihrer Ausübung 10 % des bestehenden Grundkapitals übersteigen. Dies bedeutet, dass auch bei mehreren Kapitalerhöhungen innerhalb des Ermächtigungszeitraums für nicht mehr als insgesamt 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht aufgrund dieser Ermächtigung ausgeschlossen werden kann. Auf die 10 %-Grenze sind die Aktien anzurechnen, welche die Gesellschaft im Zeitraum dieser Ermächtigung neu ausgibt oder die die Gesellschaft während der Laufzeit dieser Ermächtigung erwirbt und anschließend wieder veräußert, jeweils wenn und soweit dabei das Bezugsrecht gemäß oder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass aus dem genehmigten Kapital keine Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 203 Abs. 1 und 2, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre im Wege des vereinfachten Bezugsrechtsausschlusses ausgeschlossen wird.
Der Vorstand wird bei Ausnutzung der Ermächtigung den Abschlag auf den Börsenpreis der ausgegebenen Aktien so niedrig bemessen, wie dies nach den zum Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der Vorstand wird den Ausgabebetrag je neuer Aktie so festsetzen, dass der Abschlag auf den Börsenpreis voraussichtlich nicht mehr als 3 %, jedenfalls aber nicht mehr als 5 % des dann aktuellen Börsenkurses beträgt. Dadurch wird dem Bedürfnis der Aktionäre nach einem Schutz vor Verwässerung ihrer Beteiligung Rechnung getragen. Da die neuen Aktien nahe am Börsenkurs platziert werden, kann jeder Aktionär zur Aufrechterhaltung seiner Beteiligungsquote Aktien am Markt zu annähernd den gleichen Bedingungen erwerben, wie sie die Emission der neuen Aktien vorsieht.
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Außerdem soll der Vorstand ermächtigt sein, bei Barkapitalerhöhungen Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen, zur Erleichterung der Abwicklung vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen. Das ist allgemein üblich, aber auch sachlich gerechtfertigt, weil die Kosten des Bezugsrechtshandels bei Spitzenbeträgen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Vorteil für die Aktionäre stehen und der mögliche Verwässerungseffekt wegen der Beschränkung auf Spitzenbetrage kaum spürbar ist.
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Der Vorstand soll schließlich auch ermächtigt werden, bei einer Erhöhung des Grundkapitals das Bezugsrecht auszuschließen, um Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder eines mit ihr verbundenen Unternehmens auszugeben. Die Ermächtigung soll dem Vorstand die Möglichkeit eröffnen, den Mitarbeitern der AlzChem-Gruppe Aktien der Gesellschaft zum Erwerb anzubieten. Durch die Ausgabe von Aktien an Mitarbeiter wird eine verstärkte Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen und eine erhöhte Motivation bewirkt, was dem Unternehmen und damit auch den Aktionären der Gesellschaft zugutekommt. Die Aktien können den Arbeitnehmern mit einem angemessenen Nachlass gegenüber dem Marktwert überlassen werden. Gegebenenfalls kann die Ausgabe der Aktien auch in der Weise erfolgen, dass die auf sie eigentlich von den zeichnungsberechtigten Arbeitnehmern zu leistenden Einlagen aus dem Teil des Jahresüberschusses der Gesellschaft gedeckt werden, den Vorstand und Aufsichtsrat nach § 58 Abs. 2 AktG in andere Gewinnrücklagen einstellen könnten. Das kann gegebenenfalls eine attraktive Gestaltungsmöglichkeit für ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm darstellen.
Konkrete Plane für eine Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020, zumal unter Ausschluss des Bezugsrechts, bestehen derzeit nicht. Dennoch könnte aber jederzeit ein entsprechender Bedarf für eine Kapitalerhöhung entstehen. Entsprechende Vorratsbeschlusse sind bei börsennotierten Gesellschaften daher national und international allgemein üblich. Ungeachtet dessen wird der Vorstand in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 im Interesse des Unternehmens und seiner Aktionäre liegt. Auch der Aufsichtsrat muss sich hierzu eine eigene, unabhängige Meinung bilden. Sollte es unterjährig zu einer Ausnutzung der Ermächtigung kommen, wird der Vorstand der nächsten Hauptversammlung hierüber ausführlich berichten.
III.
Weitere Angaben zur Einberufung
1.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der Aktien beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 10.176.335 Stück. Sämtliche ausgegebenen Aktien gehören derselben Aktiengattung an. Jede Aktie gewährt eine Stimme; die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt demnach im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 10.176.335 Stimmen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.
2.
Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung i.S.v. Art. 2 § 1 Abs. 2 des 'Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht' (BGBl I 2020, S. 569; im Folgenden 'PandemieG'), also ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, abzuhalten.
Das Recht der Aktionäre, die Hauptversammlung im Internet zu verfolgen, sowie die Rechte der Aktionäre in der Hauptversammlung, einschließlich der Voraussetzungen für ihre Ausübung - entweder durch den Aktionär selbst oder einen von ihm Bevollmächtigten -, werden in dieser und den nachfolgenden Ziffern näher beschrieben.
a)
Anmeldung zur Hauptversammlung
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die unter b) - e) genannten Rechte nur ausüben, wenn sie sich zur Hauptversammlung ordnungsgemäß angemeldet haben. Das Anmeldeverfahren ist in Ziff. 3 (i.V.m. Ziff. 4.b) detailliert beschrieben.
b)
Bild- und Tonübertragung
Für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten wird die gesamte Hauptversammlung, einschließlich einer etwaigen Fragenbeantwortung und der Abstimmungen, in Bild und Ton live im passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
übertragen. Die hierfür erforderlichen persönlichen Zugangsdaten erhalten die Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten nach der Anmeldung zur Hauptversammlung zugeschickt. Andere Personen als die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die Hauptversammlung nicht im Internet verfolgen.
Die Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht keine Teilnahme an der Hauptversammlung i.S.v. § 118 Abs. 1 S. 2 AktG. Die Rechte der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten in der Hauptversammlung ergeben sich vielmehr aus den folgenden Abschnitten c) - e).
c)
Stimmrechtsausübung
Die Stimmrechtsausübung durch die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten erfolgt im Wege der Briefwahl oder durch die hierzu bevollmächtigten, mit entsprechenden Weisungen ausgestatteten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft. Beide Möglichkeiten der Stimmrechtsausübung sind in Ziff. 4 detailliert beschrieben.
d)
Fragemöglichkeit
Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen, soweit deren Beantwortung zur sachgemäßen Erledigung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind diese in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, also bis Sonntag, den 17. Mai 2020, 12:00 Uhr (MESZ), in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
bei der Gesellschaft einzureichen. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang der Frage(n) bei der Gesellschaft.
Der Vorstand wird gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Etwaige Antworten werden entweder im Rahmen der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben oder vorab auf der Website der Gesellschaft unter
www.alzchem.com/de/hv
veröffentlicht.
e)
Einlegung von Widersprüchen
Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten, die das Stimmrecht gemäß c) ausgeübt haben, haben das Recht, gegen einen Beschluss der Hauptversammlung über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
bis zur Schließung der Hauptversammlung Widerspruch zu Protokoll des Notars einzulegen.
3.
Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte; Anmeldeverfahren; Nachweisstichtag
Zur Ausübung der unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte sind gemäß § 18 der Satzung der AlzChem Group AG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 Nr. 2-4 PandemieG nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich hierfür rechtzeitig unter Beifügung des in § 123 Abs. 4 AktG (in der für die Durchführung dieser Hauptversammlung maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) bestimmten Nachweises ihres Anteilsbesitzes in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft spätestens am Dienstag, den 12. Mai 2020, 24.00 (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) unter der nachstehenden Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse zugehen:
AlzChem Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 633
E-Mail: anmeldung@better-orange.de
Für die Fristwahrung ist der Eingang der Anmeldung bei der Gesellschaft entscheidend.
Der Nachweis des Anteilsbesitzes gemäß § 123 Abs. 4 AktG (in der für die Durchführung dieser Hauptversammlung maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung) ist durch das depotführende Institut in Textform (§ 126b BGB) zu erstellen und hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf Dienstag, den 28. April 2020, 0.00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte als Aktionär nur, wer den Nachweis zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Nachweises einen geeigneten weiteren Nachweis zu verlangen. Wird der Nachweis nicht oder nicht in gehöriger Form erbracht, kann die Gesellschaft den Aktionär zurückweisen. Mit dem Verstreichen des Nachweisstichtags oder der Anmeldung zur Hauptversammlung geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Aktienveräußerungen nach dem Nachweisstichtag für Inhalt und Umfang der unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte keine Bedeutung. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, stehen die unter Ziff. 2.b) - e) beschriebenen Aktionärsrechte nicht zu. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.
Nach fristgerechtem Eingang der Anmeldung und des Nachweises über den Anteilsbesitz wird den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Bevollmächtigten von der Anmeldestelle ihr jeweiliger individueller Zugangscode für den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
übersandt. Über den Internetservice kann der Aktionär bzw. der Bevollmächtigte seine Briefwahlstimme abgeben, ändern oder widerrufen, Vollmacht und ggf. Weisung, auch an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft, erteilen, ändern oder widerrufen, Fragen zu den Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft richten und Widerspruch zu Protokoll des Notars erklären.
Um den rechtzeitigen Erhalt ihrer individuellen Zugangscodes sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises ihres Anteilsbesitzes Sorge zu tragen.
4.
Verfahren für die Stimmabgabe; Stimmrechtsvertretung
a)
Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben. Hierfür können sie ihre Stimme bis spätestens Montag, den 18. Mai 2020, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse:
AlzChem Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: alzchem@better-orange.de
oder bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung (Dienstag, 19. Mai 2020) über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
abgeben, ändern oder widerrufen. Für die Fristwahrung ist der Eingang des jeweiligen Votums bei der Gesellschaft entscheidend.
Diejenigen, die ihr Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausüben wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
oder das ihnen übersandte Briefwahlformular zu verwenden. Alternativ wird das Briefwahlformular den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
abrufbar.
b)
Aktionäre, die ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben wollen, können hiermit auch einen hierzu bereiten Bevollmächtigten, z.B. ihre depotführende Bank oder ein sonstiges Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, betrauen. Auch in diesem Fall bedarf es der ordnungsgemäßen, in Ziff. 3 näher beschriebenen Anmeldung zur Hauptversammlung (einschließlich des Nachweises ihres Anteilsbesitzes), entweder durch den Aktionär oder den Bevollmächtigten. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Vollmachten können elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
oder in Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erteilt werden.
Für die Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Vertreter erklärten Bevollmächtigung sowie für die Stimmabgabe durch den Bevollmächtigten stehen die unter a) genannte Postanschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse sowie der passwortgeschützte Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zur Verfügung.
Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, also z.B. Kreditinstituten oder - soweit sie diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellt sind - Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern und Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
c)
Für den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht gelten die unter b) zu deren Erteilung gemachten Ausführungen entsprechend.
d)
Ein Vollmachtsformular und weitere Informationen zur Bevollmächtigung werden den ordnungsgemäß angemeldeten Personen übersandt. Das Vollmachtsformular wird den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem unter
www.alzchem.com/de/hv
abrufbar. Die Aktionäre werden gebeten, Vollmacht vorzugsweise über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
oder mittels des von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Vollmachtsformulars zu erteilen.
e)
Zusätzlich bieten wir unseren Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigen an, sich durch die Stimmrechtsvertreter der AlzChem Group AG vertreten zu lassen. Diejenigen, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, müssen ihre Aktien ebenfalls gemäß den unter Ziff. 3 genannten Voraussetzungen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung anmelden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind ausschließlich berechtigt, aufgrund der ihnen von dem vollmachtgebenden Aktionär erteilten Weisungen abzustimmen. Ohne eine ausdrückliche und eindeutige Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung werden die Stimmrechtsvertreter der AlzChem Group AG das Stimmrecht nicht ausüben. Diejenigen, die den Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft Vollmacht und Weisungen erteilen wollen, werden gebeten, hierzu den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
oder das ihnen übersandte Vollmachts- und Weisungsformular zu verwenden. Alternativ wird das Vollmachts- und Weisungsformular den Aktionären bzw. ihren Bevollmächtigten auch jederzeit auf Verlangen zugesandt und ist außerdem im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
abrufbar.
Vollmacht und Weisungen ordnungsgemäß angemeldeter Aktionäre an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft müssen der Gesellschaft unter der oben a) angegebenen Postanschrift, Faxnummer oder E-Mail-Adresse oder über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
jeweils bis zu den dort genannten Zeitpunkten, zugehen; Entsprechendes gilt für die Änderung oder den Widerruf von Vollmacht und Weisungen. Entscheidend ist jeweils der Eingang bei der Gesellschaft.
Informationen zur Stimmrechtsvertretung stehen unseren Aktionären auch im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
zur Verfügung.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.
Bitte beachten Sie, dass die Beauftragung der Stimmrechtsvertreter zur Antrag- und Fragenstellung sowie zur Einlegung von Widersprüchen ausgeschlossen ist.
5.
Rechte der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG
a)
Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (das entspricht 50.000 AlzChem-Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden (§ 122 Abs. 2 AktG). Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Samstag, den 18. April 2020, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:
AlzChem Group AG
- Der Vorstand -
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Für die Fristwahrung ist der Eingang des Antrags bei der Gesellschaft entscheidend. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und gemäß § 121 Abs. 4a AktG solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
zugänglich gemacht. Die geänderte Tagesordnung wird ferner gemäß § 125 Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.
b)
Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Aktionäre können der Gesellschaft außerdem Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs und einer etwaigen Begründung schriftlich, per Fax oder per E-Mail an
AlzChem Group AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
Deutschland
Fax: +49 (0)89 889 690 655
E-Mail: antraege@better-orange.de
zu senden oder über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
an die Gesellschaft zu übermitteln.
Die mindestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, also bis spätestens Montag, den 4. Mai 2020, 24.00 Uhr (MESZ), auf den genannten Kommunikationswegen eingegangenen Gegenanträge und eine etwaige Stellungnahme der Verwaltung werden im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 AktG). Für die Fristwahrung ist der Eingang des Gegenantrags bei der Gesellschaft entscheidend.
Unter bestimmten Umständen muss ein fristgemäß eingegangener Gegenantrag nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde, wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde oder wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält. Die Begründung des Gegenantrags muss auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.
Der Versammlungsleiter wird (i) die zugänglich gemachten sowie sämtliche weiteren bis Sonntag, den 17. Mai 2020, 12:00 Uhr (MESZ), über die vorstehenden Kommunikationswege bei der Gesellschaft eingehenden Gegenanträge, soweit sie (ii) von zur Hauptversammlung angemeldeten Aktionären oder ihren Bevollmächtigten stammen, in der Hauptversammlung bekanntgeben und für den Verlauf der Versammlung berücksichtigen, auch wenn sie aufgrund der virtuellen Art der Versammlung (die ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet) dort nicht noch einmal gestellt werden können. Entscheidend für die Fristeinhaltung ist der Eingang des Gegenantrags bei der Gesellschaft. Nach diesem Termin eingehende Gegenanträge können in der Hauptversammlung nicht mehr berücksichtigt werden.
Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden Absätze einschließlich der Angaben zur Adressierung sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Vorstand den Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich machen muss, wenn der Vorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Vorgeschlagenen sowie seine Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen angibt (§ 127 AktG).
c)
Fragemöglichkeit gemäß § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG
In einer Hauptversammlung, die gem. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten stattfindet, können die angemeldeten Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten Fragen über Angelegenheiten der Gesellschaft an die Verwaltung stellen, soweit deren Beantwortung zur sachgemäßen Erledigung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Um eine Beantwortung der Fragen unter den erschwerten Bedingungen der COVID-19-Pandemie sicherzustellen, sind die Fragen in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 Abs. 2 S. 2 PandemieG bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung in deutscher Sprache über den passwortgeschützten Internetservice unter
www.alzchem.com/de/hv
bei der Gesellschaft einzureichen.
Die Fragemöglichkeit erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen. Da der hiermit einberufenen Hauptversammlung u.a. der Konzernabschluss und Konzernlagebericht vorgelegt werden, erstreckt sich die Fragemöglichkeit auch auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.
Unter bestimmten Umständen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Das gilt insbesondere insoweit, als die Erteilung der Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen oder soweit sich der Vorstand durch die Erteilung der Auskunft strafbar machen würde.
Davon abgesehen wird der Vorstand gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet. Etwaige Antworten werden entweder in der Fragenbeantwortung während der Hauptversammlung gegeben oder vorab auf der Website der Gesellschaft unter
www.alzchem.com/de/hv
veröffentlicht.
Weitere Einzelheiten zur Fragemöglichkeit der Aktionäre in der diesjährigen Hauptversammlung finden sich oben unter 2.d).
Erläuterungen zu den vorstehenden Rechten der Aktionäre nach den §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 137 und 131 Abs. 1 AktG, ggf. i.V.m. Art. 2 § 1 Abs. 2 PandemieG, sind auch im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
abrufbar.
6.
Informationen nach § 124a AktG; Internetseite der Gesellschaft
Diese Einberufung, die der Hauptversammlung vorzulegenden Unterlagen und die weiteren in § 124a AktG genannten Informationen sind im Internet unter
www.alzchem.com/de/hv
zugänglich.
7.
Informationen zum Datenschutz für Aktionäre
Die AlzChem Group AG verarbeitet personenbezogene Daten (d.h. Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte, gegebenenfalls Name, Vorname und Anschrift des vom jeweiligen Aktionär benannten Aktionärsvertreters) auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze, um den Aktionären und ggf. Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären selbst im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die depotführende Bank sie an die Gesellschaft.
Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist für die Ausübung ihrer Rechte in der Hauptversammlung, z.B. zum Versand der Eintrittskarten, zur Bearbeitung von Gegenanträgen, zur Erstellung des Teilnehmerverzeichnisses oder zur Ermittlung der Abstimmungsergebnisse, zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die AlzChem Group AG, die Sie unter der unten angegebenen Adresse per Post, Telefax oder E-Mail erreichen können, die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist Art. 6 Abs. 1 lit. c) DSGVO i.V.m. §§ 118 ff. AktG (in der jeweils geltenden Fassung).
Die Dienstleister, die von der AlzChem Group AG zum Zwecke der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der AlzChem Group AG nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Sie verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der AlzChem Group AG im Rahmen einer schriftlich vereinbarten Auftragsdatenvereinbarung. Im Übrigen können personenbezogene Daten Aktionären, Aktionärsvertretern und Dritten zur Verfügung gestellt werden, indem sie zum Beispiel in das aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu erstellende und unter den Voraussetzungen des § 129 Abs. 4 AktG einzusehende Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden.
Die AlzChem Group AG speichert die personenbezogenen Daten nur so lange, wie dies für die vorgenannten Zwecke erforderlich bzw. vom Gesetz zwingend vorgeschrieben ist. Für die im Zusammenhang mit Hauptversammlungen erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre.
Die Aktionäre haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten. Diese Rechte können sie gegenüber der AlzChem Group AG unentgeltlich über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:
AlzChem Group AG
Datenschutzbeauftragter Heiner Nittnaus
Dr.-Albert-Frank-Straße 32
83308 Trostberg
Deutschland
Fax: +49 (0) 8621 8650-2612
E-Mail: datenschutz@alzchem.com
Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 DSGVO zu. Sie erreichen unseren Datenschutzbeauftragten ebenfalls unter den zuvor angegebenen Kontaktdaten.
Informationen zur Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung finden Sie auch unter
www.alzchem.com/de/hv
Gerne senden wir Ihnen diese auch per Post zu.
Trostberg, im April 2020
AlzChem Group AG
Der Vorstand
Markus Zöllner
Selbständiger Unternehmer,
Geschäftsführer der four two na GmbH
Persönliche Daten
Geburtsdatum
1968
Wohnort
Bichl
Nationalität
Deutsch
Erstbestellung
2017
Bestellt bis
2020
Ausbildung
2000
MBA (WHU-Kellogg)
1993
Abschluss Studium Wirtschaftsingenieur (FH), Rosenheim
Beruflicher Werdegang
Seit 2017
Vorsitzender des Aufsichtsrats der AlzChem Group AG
Seit 2004
Geschäftsführer four two na GmbH
2005 - 2007
Vorstandsmitglied Arques Industries AG
2003 - 2005
Geschäftsführer, CFO Versatel Deutschland GmbH
2002 - 2003
Geschäftsführer Tesion Telekommunikation GmbH
2000 - 2002
Vice President Procurement Completel NV Paris
1996 - 2000
Manager Network Procurement VIAG Interkom GmbH
1994 - 1996
Projektingenieur Mannesmann Mobilfunk GmbH
Mitgliedschaft in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
-
Vorsitzender des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
-
Vorsitzender des Verwaltungsrats der Anttila Oy
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Aufgrund seiner langjährigen exekutiven Tätigkeit in diversen Beteiligungsunternehmen, u.a. als ehemaliger Vorstand eines börsennotieren MDAX Unternehmens, verfügt Herr Zöllner über eine breit gefächerte operative Erfahrung in Unternehmen verschiedenster Branchen. Er verfügt ferner über eine umfangreiche Gremienerfahrung aus seiner Tätigkeit als Aufsichtsratsvorsitzender in verschiedenen Unternehmen. Herr Zöllner kann eine umfassende Expertise in den Bereichen der Unternehmensführung, Strategieentwicklung, M&A und Restrukturierung in einer breiten Palette von Industriebereichen vorweisen.
Prof. Dr. Martina Heigl-Murauer
Professorin Accounting und Tax, Technische Hochschule Deggendorf;
Steuerberaterin, Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft
Persönliche Daten
Geburtsdatum
1967
Wohnort
Metten
Nationalität
Deutsch
Erstbestellung
2017
Bestellt bis
2020
Ausbildung
2009
Promotion in internationalem Steuerrecht, Bratislava, Slowakei
1994
Abschluss Studium der Betriebswirtschaftslehre, Rosenheim
Beruflicher Werdegang
Seit 2017
Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Group AG
Seit 2015
Steuerberaterin bei Ecovis BLB Steuerberatungsgesellschaft
Seit 2013
Vorsitzende des Senats der Fachhochschule Deggendorf
2009 - 2012
Professorin an der Fachhochschule Deggendorf
1994
Steuerberater- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Dr. Kittl & Partner
Mitgliedschaft in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
-
Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
-
Keine
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Frau Prof. Dr. Heigl-Murauer verfügt über ausgewiesene Kenntnisse der nationalen Rechnungslegung (HGB), der IFR-Standards sowie des deutschen Steuerrechts. Sie weist eine 18-jährige Berufserfahrung im nationalen und internationalen Unternehmensumfeld als selbständige Steuerberaterin auf. Ihr fundiertes Wissen in diesen Aufgabengebieten bringt sie seit 2010 als Professorin in die Hochschullehre ein.
Dr. Caspar Frhr. von Schnurbein
Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt;
General Counsel LIVIA Corporate Development SE
Persönliche Daten
Geburtsdatum
1973
Wohnort
Ettelsried
Nationalität
Deutsch
Erstbestellung
2017
Bestellt bis
2020
Ausbildung
2004
Promotion im Aktienrecht
2002
Abschluss Jurastudium (2. Staatsexamen), zuvor Studium in Würzburg, Coimbra (Portugal) und München
Beruflicher Werdegang
Seit 2017
Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Group AG
Seit 2013
General Counsel der LIVIA Corporate Development SE
2010 - 2012
General Counsel M&A des Private Equity Fonds bluO, Luxemburg
2003 - 2010
Gesellschaftsrechts- und M&A-Anwalt, München
Mitgliedschaft in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
-
Vorsitzender des Aufsichtsrats der LIVIA Emerging Markets AG
-
Vorsitzender des Aufsichtsrats der LIVIA Organic Industries AG
-
Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
-
Keine
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Dr. v. Schnurbein ist seit über 15 Jahren als Rechtsanwalt und Syndikusrechtsanwalt im internationalen Umfeld tätig. Er verfügt über breite Expertise im Gesellschaftsrecht und bei M&A-Transaktionen. Als langjähriger Leiter der Rechtsabteilung einer internationalen Holding ist Herr Dr. v. Schnurbein mit den juristischen Aufgabenstellungen von Wirtschaftsunternehmen in besonderer Weise vertraut.
Steve Röper
Selbständiger Rechtsanwalt
Persönliche Daten
Geburtsdatum
1976
Wohnort
München
Nationalität
Deutsch
Erstbestellung
2017
Bestellt bis
2020
Ausbildung
2004
Abschluss Jurastudium (2. Staatsexamen), zuvor Studium in Rostock und München
Beruflicher Werdegang
Seit 2017
Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Group AG
Seit 2013
Selbständiger Rechtsanwalt in München
2009 - 2013
Justitiar des Private Equity Fonds bluO, Luxemburg
2007 - 2009
Senior-Syndikusanwalt, KraussMaffei Gruppe, München
2004 - 2007
Rechtsanwalt, HEUSSEN Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, München
Mitgliedschaft in weiteren gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten
-
Mitglied des Aufsichtsrats der AlzChem Trostberg GmbH
Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien
-
Mitglieder des Verwaltungsrats der Anttila Oy
Relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen
Herr Röper verfügt auf Grund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in verschiedenen Positionen über langjährige praktische Erfahrungen bei der Strukturierung und Umsetzung internationaler Projekte. Der Fokus seiner anwaltlichen Beratung lag und liegt dabei in den Bereichen M&A und allgemeines Unternehmensrecht.
07.04.2020 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
AlzChem Group AG
Dr.-Albert-Frank-Str. 32
83308 Trostberg
Deutschland
Telefon:
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Fax:
+49 8621 502888
E-Mail:
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DE000A2YNT30
WKN:
A2YNT3
Börsen:
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DGAP News-Service
1017473 07.04.2020
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