DGAP-Adhoc: SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. begibt Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 200 Mio.
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DGAP-Ad-hoc: SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. / Schlagwort(e): Anleiheemission/Finanzierung
SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. begibt Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 200 Mio.
14.01.2021 / 07:34 CET/CEST
Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
NICHT ZUR DIREKTEN ODER INDIREKTEN VERÖFFENTLICHUNG, VERTEILUNG ODER VERÖFFENTLICHUNG IN DEN VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA, AUSTRALIEN, JAPAN, SÜDAFRIKA ODER IN EINEM LAND, IN DER DAS ANGEBOT ODER DER VERKAUF DER WERTPAPIERE NACH GELTENDEM RECHT VERBOTEN WÄRE.
SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. begibt Wandelschuldverschreibungen im Gesamtnennbetrag von EUR 200 Mio.
- Gesamtnennbetrag: EUR 200 Mio.
- Kupon: 0,00 % p.a.
- Wandlungsprämie: 40 % - 50 %
- Laufzeit: Sieben Jahre
- Der erzielte Nettoerlös soll für allgemeine Unternehmenszwecke verwendet werden.
Venlo, 14. Januar 2021: SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. (die "Gesellschaft") wird, vorbehaltlich eines Beschlusses des Vorstands der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft, nicht nachrangige, unbesicherte Wandelschuldverschreibungen (die "Wandelschuldverschreibungen") im Gesamtnennbetrag von EUR 200 Mio. begeben. Die Wandelschuldverschreibungen werden in neue, auf den Inhaber lautende Stammaktien der Gesellschaft (die "Neuen Aktien") oder in bestehende Aktien gleicher Gattung, die von der Gesellschaft als eigene Aktien gehalten werden, wandelbar sein (die Neuen Aktien zusammen mit diesen bestehenden Aktien die "Wandlungsaktien"). Die Gewährung von Wandlungsrechten auf Wandlungsaktien in Höhe von etwa 4,5 % - 4,8 % des derzeit ausgegebenen und ausstehenden Grundkapitals ist vorgesehen. Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Wandelschuldverschreibungen und somit auch das Recht auf Bezug der Wandlungsaktien wird ausgeschlossen.
Die Wandelschuldverschreibungen mit einer Stückelung von je EUR 100.000 werden zu ihrem Nennbetrag begeben, und, sofern sie nicht zuvor gewandelt, zurückgezahlt oder zurückgekauft und eingezogen wurden, am 21. Januar 2028 zu ihrem Nennbetrag zurückgezahlt. Sie werden nicht periodisch verzinst. Die Wandelprämie wird voraussichtlich zwischen 40 % - 50 % über dem volumengewichteten Durchschnittskurs der Aktie der Gesellschaft auf XETRA zwischen dem Handelsbeginn und der Preisfestsetzung am heutigen Handelstag liegen.
Der Vorstand der Gesellschaft wird voraussichtlich am Nachmittag mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft die Begebung beschließen. Die endgültigen Bedingungen der Wandelschuldverschreibungen werden voraussichtlich im Laufe des heutigen Tages durch eine Pressemitteilung bekannt gegeben und der Valutatag wird voraussichtlich am oder um den 21. Januar 2021 sein.
Die Gesellschaft hat die Möglichkeit, die noch ausstehenden Wandelschuldverschreibungen vollständig, aber nicht teilweise, zu ihrem Nennbetrag gemäß den Anleihebedingungen (i) an oder nach dem 10. März 2025, wenn der Kurs der Aktie der Gesellschaft 130 % des dann geltenden Wandlungspreises während eines bestimmten Zeitraums übersteigt oder (ii) wenn 15 % oder weniger des gesamten Nennbetrags der Wandelschuldverschreibungen ausstehen, zurückzuzahlen. Die Inhaber der Wandelschuldverschreibung haben das Recht, am fünften Jahrestag der Ausgabe der Wandelschuldverschreibungen eine vorzeitige Rückzahlung ihrer Wandelschuldverschreibung zu ihrem Nennbetrag zu verlangen.
Sofern nicht zuvor zurückgezahlt oder gekauft und eingezogen, werden die Wandelschuldverschreibungen nach Wahl des Inhabers in Wandlungsaktien gewandelt.
Die Gesellschaft ist berechtigt, im Falle einer Wandlung eine Barzahlung vorzunehmen, statt Wandlungsaktien zu liefern, wenn und soweit sie am Liefertag nicht in der Lage ist, börsennotierte Aktien an die Anleihegläubiger zu liefern.
Die Gesellschaft ist zudem berechtigt, ihre Verpflichtung zur Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen durch die Lieferung von Wandlungsaktien und ggf. die Zahlung eines zusätzlichen Geldbetrags zu erfüllen.
Die Gesellschaft beabsichtigt, die Wandelschuldverschreibungen innerhalb von zwei Wochen nach dem Valutatag in den Handel im Freiverkehr an der Frankfurter Wertpapierbörse einbeziehen zu lassen.
Die Gesellschaft plant, den Nettoerlös für allgemeine Unternehmenszwecke zu verwenden.
Die Wandelschuldverschreibung wird in einem beschleunigten Bookbuilding-Verfahren nur institutionellen Anlegern außerhalb der Vereinigten Staaten unter Berufung auf Regulation S (Kategorie 1) gemäß dem United States Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung sowie außerhalb Australiens, Japans, Südafrika und jeder anderen Jurisdiktion, in der das Anbieten oder Verkaufen der Wandelschuldverschreibung nach geltendem Recht verboten wäre, angeboten. In Kanada wird das Angebot nur an institutionelle Investoren in Ontario, Québec, Britisch-Kolumbien oder Alberta gerichtet, welche nach anwendbaren kanadischen Wertpapiergesetzen gleichzeitig akkreditierte Investoren und kanadische zugelassene Investoren sind.
Gemäß den Bedingungen des Angebots der Wandelschuldverschreibungen wird sich die Gesellschaft verpflichten, während einer Lock-up Periode, die 90 Kalendertage nach dem Valutatag endet, vorbehaltlich bestimmter üblicher Ausnahmen, keine Wertpapiere zu verkaufen, die den Wandelschuldverschreibungen oder den Aktien der Gesellschaft im Wesentlichen ähnlich sind.
Kontakt:
rikutis consulting
Thomas Schnorrenberg
Mobil: +49 151 46 53 13 17
E-Mail: presse@shop-apotheke.com
Informationen und Erläuterungen des Emittenten zu dieser Mitteilung:
ÜBER SHOP APOTHEKE
SHOP APOTHEKE EUROPE ist eine der führenden und am stärksten wachsende Online-Apotheken in Kontinentaleuropa. Mit der Übernahme der Europa Apotheek Venlo im November 2017 hat SHOP APOTHEKE EUROPE ihre europäische Marktführerschaft signifikant ausgebaut. Das Sortiment für die ganze Familie in den Bereichen OTC-, Schönheits- und Pflegeprodukte sowie rezeptpflichtige Medikamente wird zudem durch hochwertige Naturkost- und Gesundheitsprodukte, Low Carb-Produkte und Sportnahrung der seit Juli 2018 zur Unternehmensgruppe gehörenden nu3 GmbH ergänzt.
Aktuell betreibt SHOP APOTHEKE EUROPE Online-Apotheken in Deutschland, Österreich, Frankreich, Belgien, Italien, den Niederlanden und der Schweiz. SHOP APOTHEKE EUROPE liefert schnell und zu attraktiven Preisen ein sehr breites Sortiment von über 100.000 Originalprodukten an 6,3 Millionen aktive Kunden (Stand: 31.12.2020). Das Angebot wird ergänzt durch umfassende pharmazeutische Beratung und Betreuung.
SHOP APOTHEKE EUROPE N.V. ist seit dem 13. Oktober 2016 im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (Prime Standard) und seit dem 21. September 2020 im MDAX gelistet.
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Diese Bekanntmachung darf weder direkt noch indirekt in den Vereinigten Staaten von Amerika (einschließlich ihrer Territorien und Besitztümer), Australien, Japan, Südafrika oder einer anderen Rechtsordnung, in der eine solche Bekanntmachung rechtswidrig sein könnte, veröffentlicht, verteilt oder übertragen werden. Die Verbreitung dieser Bekanntmachung kann in bestimmten Rechtsordnungen gesetzlich eingeschränkt sein, und Personen, die im Besitz dieses Dokuments oder anderer hierin erwähnter Informationen sind, sollten sich über solche Einschränkungen informieren und diese beachten. Jede Nichteinhaltung dieser Beschränkungen kann eine Verletzung der Wertpapiergesetze einer solchen Rechtsordnung darstellen.
Diese Bekanntmachung stellt weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zum Kauf von Wertpapieren der Gesellschaft oder einer ihrer Tochtergesellschaften in den Vereinigten Staaten von Amerika, Deutschland oder einer anderen Rechtsordnung dar. Weder diese Bekanntmachung noch deren Inhalt darf als Grundlage für ein Angebot in irgendeiner Rechtsordnung dienen oder in Verbindung mit einem solchen Angebot als verbindlich angesehen werden. Die angebotenen Wertpapiere werden und wurden nicht gemäß dem U.S. Securities Act von 1933 in der jeweils gültigen Fassung (der 'Securities Act') registriert und dürfen in den Vereinigten Staaten weder angeboten noch verkauft werden, es sei denn, sie sind registriert oder von den Registrierungsanforderungen des Securities Act befreit.
Im Vereinigten Königreich richtet sich diese Bekanntmachung nur an Personen, die (i) professionelle Anleger gemäß Artikel 19(5) der Financial Services and Markets Act 2000 (Financial Promotion) Order 2005 (in der jeweils gültigen Fassung) (die 'Order') sind, oder (ii) Personen sind, die unter Artikel 49(2)(a) bis (d) der Order fallen (Gesellschaften mit hohem Eigenkapital, Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, etc. (alle diese Personen werden zusammen als 'Relevante Personen' bezeichnet)). Personen, die keine Relevanten Personen sind, dürfen nicht aufgrund dieses Dokuments handeln oder sich auf dieses Dokument verlassen. Jede Investition oder Investitionstätigkeit, auf die sich dieses Dokument bezieht, steht nur Relevanten Personen zur Verfügung und wird nur mit Relevanten Personen unternommen.
In Mitgliedsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums ('EWR') richtet sich die in dieser Bekanntmachung beschriebene Platzierung von Wertpapieren ausschließlich an Personen, die 'qualifizierte Anleger' im Sinne der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 (Prospektverordnung) sind.
Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im EWR angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet ein 'Kleinanleger' eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (11) der MIFID II; (ii) ein Kunde im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/97 (in der geänderten Fassung der 'Versicherungsvertriebsrichtlinie'), sofern dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Punkt (10) der MIFID II gelten würde. Folglich wurde kein Basisinformationsblatt erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 (die 'PRIIP-Verordnung') erforderlich ist, um die Wandelschuldverschreibungen anzubieten oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im EWR zur Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Wandelschuldverschreibungen oder die anderweitige Zurverfügungstellung an Kleinanleger im EWR gemäß der PRIIP-Verordnung rechtswidrig sein.
Die Wandelschuldverschreibungen sind nicht dazu bestimmt, Kleinanlegern im Vereinigten Königreich angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt zu werden, und sollten diesen auch nicht angeboten, verkauft oder anderweitig zur Verfügung gestellt werden. Für diese Zwecke bezeichnet ein 'Kleinanleger' eine Person, die eine (oder mehrere) der folgenden ist: (i) ein Kleinanleger im Sinne von Artikel 2 Punkt (8) der Verordnung (EU) Nr. 2017/565, wie sie aufgrund des European Union (Withdrawal) Act 2018 ('EUWA') Teil des nationalen Rechts ist; oder (ii) ein Kunde im Sinne der Bestimmungen des Financial Services and Markets Act 2000 (der 'FSMA') und jeglicher Vorschriften oder Verordnungen, die im Rahmen des FSMA zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 erlassen wurden, wenn dieser Kunde nicht als professioneller Kunde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Punkt (8) der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wie sie durch das EUWA Teil des nationalen Rechts ist, qualifiziert wäre; oder (iii) kein qualifizierter Anleger im Sinne von Artikel 2 der Prospektverordnung ist, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts ist. Folglich wurde kein Basisinformationsdokument erstellt, das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014, wie sie aufgrund des EUWA Teil des nationalen Rechts ist (die 'UK PRIIPs-Verordnung'), erforderlich ist, um die Wandelschuldverschreibungen anzubieten oder zu verkaufen oder auf andere Weise Kleinanlegern im Vereinigten Königreich zur Verfügung zu stellen, und daher kann das Angebot oder der Verkauf der Wandelschuldverschreibungen oder die anderweitige Zurverfügungstellung an Kleinanleger im Vereinigten Königreich gemäß der UK PRIIPs-Verordnung rechtswidrig sein.
Es wurden keine Maßnahmen ergriffen, die ein Angebot oder einen Erwerb der Wertpapiere oder eine Verbreitung dieser Bekanntmachung in einer Rechtsordnung erlauben würden, in der eine solche Maßnahme ungesetzlich wäre. Personen, in deren Besitz diese Bekanntmachung gelangt, sind verpflichtet, sich über solche Beschränkungen zu informieren und diese einzuhalten.
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