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18:19 Uhr, 31.03.2020

DGAP-Adhoc: Munich Re nimmt Gewinnziel für 2020 zurück und setzt Aktienrückkauf bis auf Weiteres aus

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DGAP-Ad-hoc: Münchener Rückversicherungs-Gesellschaft Aktiengesellschaft in München / Schlagwort(e): Prognoseänderung/Aktienrückkauf

Munich Re nimmt Gewinnziel für 2020 zurück und setzt Aktienrückkauf bis auf Weiteres aus

31.03.2020 / 18:19 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

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Munich Re nimmt Gewinnziel für 2020 zurück und setzt Aktienrückkauf bis auf Weiteres aus

Im ersten Quartal 2020 verzeichnete Munich Re im Segment Schaden- und Unfallrück-versicherung eine hohe Belastung aus Schäden in Zusammenhang mit den Auswirkungen der erheblich verschärften COVID-19 Krise. Schadenaufwände resultieren vor allem aus dem Ausfall und der Verschiebung von Großveranstaltungen. Auch wenn die Arbeiten am Quartalabschluss gerade erst beginnen, rechnet Munich Re für die ersten drei Monate 2020 daher nur noch mit einem Gewinn in Höhe eines niedrigen dreistelligen Millionen Euro-Betrags (Q1 2019: 633 Mio. Euro).

Aufgrund hoher Unsicherheiten hinsichtlich der gesamtwirtschaftlichen und finanziellen Auswirkungen durch COVID-19 wird Munich Re aus heutiger Sicht - und unter der Annahme einer ansonsten erwartungsgemäßen Belastung aus menschengemachten und Großschäden aus Naturkatastrophen - ihr Gewinnziel von 2,8 Mrd. Euro für das Gesamtjahr 2020 nicht erreichen.

Auch nach den Belastungen aus den Entwicklungen an den Kapitalmärkten und aus Schäden befindet sich die Solvenzquote aktuell komfortabel innerhalb der kommunizierten optimalen Bandbreite von 175 % - 220 % der Anforderung. Der Hauptversammlung am 29. April wird unverändert eine auf 9,80 Euro pro Aktie steigende Dividende vorgeschlagen. Die Durchführung des am 26. Februar 2020 angekündigten Aktienrückkaufprogramms 2020/2021 wird allerdings bis auf Weiteres ausgesetzt, bis mehr Klarheit sowohl über die tatsächlichen Belastungen aus COVID-19 als auch über die sich aus möglichen organischen oder anorganischen Geschäftsopportunitäten ergebenden Kapitalbedarfe besteht.

Hinweis: "Solvenzquote" ohne Anwendung von Übergangsmaßnahmen bei versicherungstechnischen Rückstellungen

Kontakt:
Dr. Christoph Klahold
General Counsel & Group Chief Compliance Officer


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