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12:02 Uhr, 01.03.2018

DGAP-Adhoc: Bitcoin Group SE: Bewertung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018

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DGAP-Ad-hoc: Bitcoin Group SE / Schlagwort(e): Stellungnahme

Bitcoin Group SE: Bewertung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018 

01.03.2018 / 12:02 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformationen nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.


Bewertung des BMF-Schreibens vom 27. Februar 2018 

Herford, 1. März 2018 - Das Bundesministerium für Finanzen hat am 27. Februar 2018 ein Schreiben über die umsatzsteuerliche Behandlung von Bitcoin und anderen sogenannten virtuellen Währungen in Zusammenhang mit dem EuGH-Urteil vom 22. Oktober 2015 (C-264/14, Hedqvist) auf seiner Webseite veröffentlicht.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder führt das Bundesministerium für Finanzen aus, dass es sich bei Betreibern von Handelsplattformen, die ihre Internetseite als technischen Marktplatz zum Erwerb bzw. Handel von Bitcoin den Marktteilnehmern zur Verfügung stellen, um die Ermöglichung der rein EDV-technischen Abwicklung handelt und eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8 Umsatzsteuergesetz hierfür nicht in Betracht kommt.

Nach einer ersten unverbindlichen steuerlichen Bewertung des BMF-Schreibens durch externe Berater geht die Bitcoin Group SE weiterhin davon aus, dass ihre Tochtergesellschaft Bitcoin Deutschland AG über die Plattform Bitcoin.de umsatzsteuerfreie Vermittlungsleistungen nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. e der Mehrwertsteuerrichtlinie im Rahmen der erlaubnispflichtigen Anlagevermittlung von Kryptowährungen erbringt, da sie wesentlich mehr als nur ein reiner EDV-technischer Abwickler ist. Diese Auffassung wird die Bitcoin Deutschland AG notfalls auch bis zum Europäischen Gerichtshof verteidigen, wo die Bundesrepublik Deutschland schon bereits im Verfahren "Hedqvist", welches die umsatzsteuerliche Einordnung des Bitcoin-Handels betraf, mit ihrer Auffassung das Gericht nicht überzeugen konnte.

Sollte die Auffassung des Bundesministeriums für Finanzen jedoch entgegen der Auffassung der Bitcoin Group SE auch für die Bitcoin Deutschland AG anwendbar sein, müsste die Bitcoin Deutschland AG für erhaltene Provisionseinnahmen im Rahmen der Vermittlung von Kryptowährungen für die abgabenrechtlich änderbaren Jahre nachträglich Umsatzsteuer, gegebenenfalls zuzüglich Zinsen, abführen. Darüber hinaus würden auch zukünftige Provisionen für die Vermittlung von Kryptowährungen umsatzsteuerpflichtig werden, sodass sich die Ertragssituation der Bitcoin Deutschland AG für vergangene Jahre und zukünftig um bis zu 19 % verschlechtern und folglich auch auf den Konzernabschluss der Bitcoin Group SE negativ auswirken würde.

Da sowohl die aktuelle Liquidität als auch das Vermögen der Bitcoin Deutschland AG ein Vielfaches einer eventuellen Steuernachzahlung beträgt und das Risiko eines letztinstanzlichen Unterliegens in einem möglichen Rechtsverfahren nach den derzeitigen Erkenntnissen als gering eingestuft wird, sieht die Bitcoin Group SE der weiteren Entwicklung mit Zuversicht entgegen.

Kontakt:
Bitcoin Group SE
Michael Nowak
Nordstraße 14 
32051 Herford

E-Mail: ir2018@bitcoingroup.com
Telefon: +49.5221.69435.20 
Telefax: +49.5221.69435.25 
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