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00:19 Uhr, 18.04.2020

DGAP-Adhoc: Aktionär B. Braun Melsungen AG verlangt Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung im Zusammenhang mit Übernahmeangebot Asklepios

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DGAP-Ad-hoc: RHÖN-KLINIKUM Aktiengesellschaft / Schlagwort(e): Hauptversammlung/Übernahmeangebot

Aktionär B. Braun Melsungen AG verlangt Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung im Zusammenhang mit Übernahmeangebot Asklepios

18.04.2020 / 00:19 CET/CEST

Veröffentlichung einer Insiderinformation nach Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.

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Aktionär B. Braun Melsungen AG verlangt Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung im Zusammenhang mit Übernahmeangebot Asklepios

Die Gesellschaft hat heute ein Verlangen gemäß § 16 Abs. 3 WpÜG und § 122 Abs. 1 AktG des Aktionärs B. Braun Melsungen AG ("B. Braun") nach Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung im Zusammenhang mit dem öffentlichen Übernahmeangebot der Asklepios Kliniken GmbH & Co. KGaA ("Asklepios") erhalten.

Gemäß dem Einberufungsverlangen soll die außerordentliche Hauptversammlung folgende Tagesordnungspunkte behandeln:

- Aussprache und ggf. Beschlussfassung über das Übernahmeangebot von Asklepios,

- Beschlussfassung über die Änderung von Mehrheitserfordernissen bei Hauptversammlungsbeschlüssen gemäß § 17 Ziff. 3 der Satzung (Anhebung auf 75 % der abgegebenen Stimmen bzw. des vertretenen Grundkapitals),

- Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder Eugen Münch, Wolfgang Mündel, Prof. Dr. Gerhard Ehninger, Jan Hacker, Christine Reißner und Dr. Brigitte Mohn,

- Neuwahl von neuen Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseignerseite, und

- Beschlussfassung über die Zahlung eines Abschlags von EUR 133.876.940,00, d.h. EUR 2,00 pro dividendenberechtigter RHÖN-Aktie, auf den voraussichtlichen, voll ausschüttbaren Bilanzgewinn.

Der Vorstand wird das Verlangen von B. Braun nach Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung sorgfältig prüfen und die ggf. gesetzlich erforderlichen Maßnahmen einleiten. Im Falle der Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung gemäß § 16 Abs. 3 WpÜG gemäß dem Einberufungsverlangen von Asklepios würde sich die Annahmefrist für das Übernahmeangebot (unbeschadet gesetzlicher Regelungen zu einer weiteren Verlängerung) auf zehn Wochen ab Veröffentlichung der Angebotsunterlage verlängern.


18.04.2020 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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