DGAP-WpÜG: Befreiung / Zielgesellschaft: Mühl Product & Service AG; Bieter: Thomas Wolf
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DGAP-WpÜG: Thomas Wolf / Befreiung
Befreiung / Zielgesellschaft: Mühl Product & Service AG; Bieter: Thomas Wolf
23.03.2021 / 16:30 CET/CEST
Veröffentlichung einer WpÜG-Mitteilung, übermittelt durch DGAP - ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Bieter verantwortlich.
Zielgesellschaft: Mühl Product & Service Aktiengesellschaft, Kranichfeld
Bieter: Herr Thomas Wolf, Singapur
Veröffentlichung des Tenors und der wesentlichen Gründe des Bescheids der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 22.02.2021 über die Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Bezug auf die Mühl Product & Service Aktiengesellschaft, Kranichfeld
Mit Bescheid vom 22.02.2021 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend "BaFin") auf entsprechenden Antrag Herrn Thomas Wolf, Singapur, (nachfolgend "Antragsteller") gemäß § 37 Abs. 1 WpÜG von der Verpflichtung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Mühl Product & Service Aktiengesellschaft, Kranichfeld, (nachfolgend "Zielgesellschaft") zu veröffentlichen, sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
Der Tenor und die Nebenbestimmungen für die Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.
1. Der Antragsteller wird gemäß § 37 Abs. 1, Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO für den Fall, dass er die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft dadurch erlangt, dass
a) er infolge der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus der zwischen der Zielgesellschaft und dem Antragsteller am 29.01.2021 geschlossenen Übernahmevereinbarung (nachfolgend "Übernahmevereinbarung"), aufgrund derer sich der Antragsteller verpflichtet hat, die im Rahmen der von der Zielgesellschaft geplanten Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen, durch die der Zielgesellschaft EUR 1,0 Mio. zufließen sollen (nachfolgend "Bezugsrechtskapitalerhöhung"), nach Maßgabe von § 1 Abs. 1 der Übernahmevereinbarung nicht von den bestehenden Aktionären der Zielgesellschaft durch Ausübung ihrer gesetzlichen Bezugsrechte gezeichneten neuen Aktien der Zielgesellschaft und nicht von der Zielgesellschaft an bestimmte Aktionäre zugeteilten neuen Aktien der Zielgesellschaft zu erwerben (nachfolgend "Finanzierungszusage"), neue Aktien der Zielgesellschaft erwirbt, oder
b) ihm infolge der von der Zielgesellschaft geplanten Kapitalerhöhung gegen Einbringung des gesamten Geschäftsbetriebs der Mühl24 GmbH mit Sitz in Hungen (Hessen) (nachfolgend "Mühl24 GmbH") als Sachgesamtheit unter Ausschluss der Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft (nachfolgend "Sachkapitalerhöhung 1") Stimmrechte aus von der Mühl24 GmbH unmittelbar zu zeichnenden neuen Aktien der Zielgesellschaft gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden, oder
c) er infolge der von der Zielgesellschaft geplanten Kapitalerhöhung gegen Einbringung der vom Antragsteller und seiner Ehefrau an der Thomas + Yvonne Wolf Grundbesitz Hungen II GbR mit Sitz in Hungen und der Thomas + Yvonne Wolf Grundbesitz Kranichfeld GbR mit Sitz Hungen gehaltenen Gesellschaftsanteile (nachfolgend "Sacheinlage 2") unter Ausschluss der Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft (nachfolgend "Sachkapitalerhöhung 2") neue Aktien der Zielgesellschaft zeichnet,
von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der BaFin eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.
2. Die BaFin behält sich gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG vor, den Befreiungsbescheid zu widerrufen, sofern die Bezugsrechtskapitalerhöhung, die Sachkapitalerhöhung 1 und die Sachkapitalerhöhung 2 nicht bis spätestens 30.06.2021 in das Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen wurden.
3. Die Befreiung ist unter folgenden Auflagen ergangen:
a) Der Antragsteller hat der BaFin unverzüglich, spätestens bis zum 31.07.2021 mitzuteilen, dass die Bezugsrechtskapitalerhöhung, die Sachkapitalerhöhung 1 und die Sachkapitelerhöhung 2 in das Handelsregister der Zielgesellschaft eingetragen wurde und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) nachzuweisen.
b) Der Antragsteller hat der BaFin unverzüglich, spätestens bis zum 31.08.2021 mitzuteilen,
(i) wie viele neue Aktien der Zielgesellschaft er infolge des Vollzugs der Bezugsrechtskapitalerhöhung und der Sachkapitalerhöhung 2 erworben hat und
(ii) wie viele neue Aktien der Zielgesellschaft die Mühl24 GmbH infolge des Vollzugs der Sachkapitalerhöhung 1 erworben hat
und dies durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Depotauszüge, Transaktionslisten) nachzuweisen.
4. Für die positive Entscheidung über den Befreiungsbescheid ist von dem Antragsteller eine Gebühr zu entrichten.
Der dem Bescheid der BaFin zugrundeliegende wesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'A.' des Bescheids:
I. Zielgesellschaft
Zielgesellschaft ist die Mühl Product & Service Aktiengesellschaft mit Sitz in Kranichfeld, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Jena unter der Handelsregisternummer HRB 107864.
Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 989.025,00 (nachfolgend "Grundkapital"), eingeteilt in 989.025 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je MPS-Aktie (nachfolgend eine "MPS-Aktie" oder mehrere "MPS-Aktien").
Die MPS-Aktien sind zum Handel am regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse (General Standard) unter der ISIN: DE000A254203 zugelassen.
II. Antragsteller
Der Antragsteller hält derzeit keine MPS-Aktien, ist aber auf der Grundlage von Aktienoptionsverträgen zum Bezug von 295.718 MPS-Aktien berechtigt.
III. Wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft
Durch Beschluss vom 01.07.2002 eröffnete das Amtsgericht Erfurt über das Vermögen der Zielgesellschaft das Insolvenzverfahren. Im Juni 2016 legte der Vorstand der Zielgesellschaft mit Zustimmung des Insolvenzverwalters einen Insolvenzplan vor, der am 20.12.2016 von der Gläubigerversammlung angenommen und am 12.01.2017 gerichtlich bestätigt wurde. Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Erfurt zum 24.11.2017 aufgehoben. Das Vermögen der Zielgesellschaft wurde bis auf wenige nicht wesentliche Vermögensgegenstände fast vollständig verwertet. Die Zielgesellschaft betreibt derzeit kein operatives Geschäft und ist außerstande, Umsatzerlöse zu erzielen.
Die Zielgesellschaft ist bilanziell überschuldet. Die Zielgesellschaft weist in dem nach HGB aufgestellten Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 (nachfolgend "Jahresabschluss 2019") einen Jahresüberschuss vom EUR 58.397.189,41 aus, der zusammen mit dem bestehenden Verlustvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von EUR -79.728.642,33 und den Erträgen aus der Kapitalherabsetzung in Höhe von EUR 19.266.207,02 zu einem Bilanzverlust in Höhe von EUR 2.065.245,90 führte. Infolge des Bilanzverlusts weist der Jahresabschluss 2019 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 977.318,40 aus.
Der Zwischenbericht der Zielgesellschaft zum 30.06.2020 (nachfolgend "Halbjahresbericht 2020") weist einen Jahresfehlbetrag von EUR 68.392,81 aus, der zusammen mit dem bestehenden Verlustvortrag aus dem Vorjahr in Höhe von EUR -2.065.245,90 zu einem Bilanzverlust in Höhe von EUR 2.133.638,71 führte. Infolge des Bilanzverlusts weist der Halbjahresbericht 2020 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 1.045.711,21 aus.
Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2019 führt der Abschlussprüfer, die Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbB mit Niederlassung in Stuttgart (nachfolgend "BW Partner"), aus:
"Wie in Abschnitt 11. des Anhangs und in Abschnitt D. des Lageberichts dargelegt, weist dieser Sachverhalt auf das Bestehen einer wesentlichen Unsicherheit hin, die bedeutsame Zweifel an der Fähigkeit der Gesellschaft zur Fortführung der Unternehmenstätigkeit aufwerfen kann und ein bestandsgefährdendes Risiko im Sinne des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB darstellt."
Zusammenfassend stellt BW Partner fest, dass
"die Fortführung der Gesellschaft von der Ausstattung der Gesellschaft mit der notwendigen Liquidität zur Durchführung des Sanierungskonzepts abhängig ist. Der Eintritt dieser Bedingung ist für den Fortbestand der Gesellschaft von wesentlicher Bedeutung."
IV. Sanierungskonzept
1. Businessplan der Zielgesellschaft
Der Vorstand der Zielgesellschaft hat einen "Businessplan des Vorstands der Mühl Product & Service Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022" (nachfolgend "Businessplan") erstellt und in diesem ein Sanierungskonzept zur wirtschaftlichen Neugründung der Zielgesellschaft erstellt (nachfolgend "Sanierungskonzept"). Zusammenfassend stellte der Vorstand in dem Businessplan fest, dass für die Zielgesellschaft auf der Grundlage der geplanten Maßnahmen und der integrierten Planung für den Zeitraum vom 01.11.2020 bis zum 31.12.2022 die Annahme der Unternehmensfortführung bestätigt werden könne. Nach Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen lägen weder die Insolvenzgründe der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vor, noch stünden rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten der Fortführung der Unternehmenstätigkeit der Zielgesellschaft entgegen. Der Vorstand der Zielgesellschaft stellte fest, dass aufgrund der beschriebenen Sachverhalte, Erkenntnisse, Maßnahmen und plausiblen Annahmen die Zielgesellschaft bei objektiver Betrachtung saniert werde und somit von einer positiven Fortbestehens- und Fortführungsprognose ausgegangen werden könne. Die dem Sanierungskonzept zugrunde liegende Planung weise ein positives Reinvermögen und künftige Liquiditätsüberschüsse aus.
2. Sanierungskonzept
Ausweislich des Businessplans ist für die Sanierung der Zielgesellschaft die Aufnahme einer Geschäftstätigkeit zur Generierung von Einnahmen durch die Umsetzung des vom Vorstand erarbeiteten Sanierungskonzepts und die Zuführung der hierfür erforderlichen Liquidität entscheidend. Entsprechend soll die Zielgesellschaft mit einem bestehenden Geschäftsbetrieb sowie den erforderlichen Barmitteln ausgestattet werden. Das Sanierungskonzept umfasst die Durchführung der Bezugsrechtskapitalerhöhung, der Sachkapitalerhöhung 1 und der Sachkapitalerhöhung 2 (nachfolgend "Sanierungsmaßnahmen").
Ausweislich eines am 21.01.2021 zwischen dem Antragsteller und der Zielgesellschaft geschlossenen Memorandum of Understanding (nachfolgend "MoU") sollen die Sanierungsmaßnahmen im 2. Quartal des Kalenderjahres 2021 durchgeführt werden.
Infolge der Sanierungsmaßnahmen soll sich das Grundkapital der Zielgesellschaft voraussichtlich von derzeit EUR 989.025,00 um EUR 3.369.564,00 auf EUR 4.358.589,00 (nachfolgend "Maßgebliches Grundkapital") durch Ausgabe von 3.369.564 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie der Zielgesellschaft (nachfolgend "Neue MPS-Aktien") erhöhen. Der voraussichtliche Gesamterlös der Sanierungsmaßnahmen wird damit rund EUR 7,7 Mio. betragen.
a) Durchführung einer Bezugsrechtskapitalerhöhung
Die Zielgesellschaft soll - durch Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/1 - eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen in Höhe von bis zu EUR 434.782,00 durch Ausgabe von bis zu EUR 434.782 Neuen MPS-Aktien durchführen (nachfolgend "Bezugsrechtskapitalerhöhung"). Im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung sollen den bestehenden Aktionären der Zielgesellschaft die bis zu 434.782 Neuen MPS-Aktien (entsprechend rund 9,98 % der Stimmrechte und des Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft) zu einem Bezugspreis von voraussichtlich EUR 2,30 je Neuer MPS-Aktie zum Bezug angeboten werden (nachfolgend "Bezugspreis").
Im Zusammenhang mit der Bezugsrechtskapitalerhöhung hat der Antragsteller mit der Zielgesellschaft am 29.01.2021 eine Übernahmevereinbarung geschlossen (nachfolgend "Übernahmevereinbarung"). Gemäß § 1 Abs. 1 der Übernahmevereinbarung hat sich der Antragsteller verpflichtet, alle (i) nicht von bestehenden Aktionären der Zielgesellschaft im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung gezeichneten Neuen MPS-Aktien und (ii) nicht von der Zielgesellschaft an bestimmte Aktionäre zugeteilten Neuen MPS-Aktien zu übernehmen und zu erwerben (nachfolgend "Finanzierungszusage").
Die Finanzierungszusage steht nach § 2 der Übernahmevereinbarung unter den Bedingungen, dass
(i) die Zielgesellschaft parallel zur Bezugsrechtskapitalerhöhung eine oder mehrere Kapitalerhöhungen gegen Einbringung des Geschäftsbetriebs der Mühl 24 GmbH mit Sitz in Hungen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter HRB 107293 (nachfolgend "Mühl24 GmbH"), sowie deren Betriebsgrundstücke durchführt und
(ii) die BaFin den Antragsteller vor der Durchführung der Bezugsrechtskapitalerhöhung gemäß § 37 WpÜG von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Übernahmeangebots befreit (nachfolgend "Finanzierungszusage-Bedingungen").
Die Übernahmevereinbarung wird unwirksam, wenn die Bezugskapitalerhöhung nicht spätestens am 30.06.2021 durch Eintragung in das Handelsregister wirksam geworden ist.
Durch die Finanzierungszusage des Antragstellers ist die Vollplatzierung der Bezugsrechtskapitalerhöhung, durch die der Zielgesellschaft Barmittel in Höhe von insgesamt rund EUR 1 Mio. zufließen sollen, sichergestellt.
b) Durchführung der Sachkapitalerhöhung 1
Die Zielgesellschaft soll - durch Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/1 - eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gegen Einbringung des gesamten Geschäftsbetriebs der Mühl24 GmbH als Sachgesamtheit unter Ausschluss der Bezugsrechte der bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft durchführen (nachfolgend "Sachkapitalerhöhung 1"). Der Geschäftsbetrieb der Mühl24 GmbH umfasst einen Groß- und Einzelhandel mit Bauprodukten in Kranichfeld (Thüringen) und Hungen (Hessen) mit einem Kundenstamm vom rund 3.500 aktiven gewerblichen und privaten Kunden und einem jährlichen Umsatzerlös zwischen EUR 17 und 18 Mio. (nachfolgend "Sacheinlage 1").
Ausgehend von der angenommenen Bewertung der Sacheinlagen 1 sollen voraussichtlich 543.487 Neue MPS-Aktien (entsprechend rund 12,47 % der Aktien und des Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft) ausgegeben werden.
Der Antragsteller hält mittelbar sämtliche Gesellschaftsanteile der Mühl24 GmbH: Sämtliche Gesellschaftsanteile der Mühl24 GmbH werden unmittelbar von der Mühl24 Baubedarf GmbH mit Sitz in Wetzlar, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wetzlar unter der Handelsregisternummer HRB 8 (nachfolgend "Mühl24 Baubedarf GmbH"), gehalten. Sämtliche Gesellschaftsanteile der Mühl24 Baubedarf GmbH werden von der C.H. Beteiligungs & Verwaltungs GmbH mit Sitz in Hungen (Hessen), eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Gießen unter der Handelsregisternummer HRB 104753 (nachfolgend "C.H. GmbH"), gehalten. Alleineigentümerin der C.H. GmbH ist die Muehl24 Asia Ltd. mit Sitz in Apia, Unabhängige Republik Samoa, eingetragen im Unternehmensregister von Samoa unter der Registernummer 14666 (nachfolgend "Mühl24 Asia Ltd."), deren sämtliche Anteile der Antragsteller hält.
c) Sachkapitalerhöhung 2
Die Zielgesellschaft soll - durch Ausnutzung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2018/1 - eine weitere Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen gegen Einbringung der vom Antragsteller und dessen Ehefrau, Frau Yvonne Wolf, an der Thomas + Yvonne Wolf Grundbesitz Hungen II GbR mit Sitz in Hungen (nachfolgend "Hungen GbR") und der Thomas + Yvonne Wolf Grundbesitz Kranichfeld GbR mit Sitz Hungen (nachfolgend "Kranichfeld GbR") gehaltenen Gesellschaftsanteile (nachfolgend die Hungen GbR und die Kranichfeld GbR zusammen "Sacheinlage 2") durchführen (nachfolgend "Sachkapitalerhöhung 2"). Entsprechend der Beteiligung des Antragstellers an der Hungen GbR und Kranichfeld GbR von jeweils 99 % würde der Antragsteller von den insgesamt ausgegebenen 2.391.304 Neuen MPS-Aktien letztlich 2.367.391 Neue MPS-Aktien (entsprechend rund 54,31 % der Aktien und des Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft) zeichnen.
3. Plausibilisierung des Sanierungskonzepts
BW Partner erteilte unter dem 15.12.2020 eine "Gutachterliche Stellungnahme von BW Partner Bauer Schätz Hasenclever Partnerschaft mbB zum Businessplan des Vorstands der Zielgesellschaft für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022" (nachfolgend "Gutachterliche Stellungnahme"). Bei der Gutachterlichen Stellungnahme handelt es sich nicht um ein Sanierungsgutachten in Anlehnung an den IDW Standards S6 in der Fassung vom 16.05.2018 (nachfolgend "IDW-S6-Gutachten").
BW Partner hat im Rahmen ihrer Gutachterlichen Stellungnahme den Businessplan (einschließlich Planbilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie. Liquiditätsplanungen) für den Planungszeitraum daraufhin untersucht, ob die zugrundeliegenden Annahmen und Parameter plausibel (d.h. nachvollziehbar, konsistent und frei von Widersprüchen sind) und ob der Businessplan aufgrund dieser Annahmen rechnerisch korrekt hergeleitet wurde.
Ausgangsbasis für die Gutachterliche Stellungnahme sind neben dem Businessplan insbesondere die Jahresabschlüsse der Mühl24 GmbH für die Geschäftsjahre 2017 bis 2019 sowie Zwischenzahlen aus Buchhaltung und Controlling zum Geschäftsjahr 2020.
In der zusammenfassenden Beurteilung (nachfolgend "Zusammenfassende Beurteilung") stellte BW Partner fest, dass Kernelement der Businessplanung die Umsatzplanung für die Geschäftsjahre 2020 bis 2022 durch Fortführung des Geschäftsbetriebs der Mühl24 GmbH sei. Die Planung der Finanzlage sei geprägt durch die Einzahlung im Zusammenhang mit der geplanten Barkapitalerhöhung. Dieses Kapital stelle eine wichtige Grundlage der Finanzierung der Gesellschaft dar und schaffe einen finanziellen Spielraum für die Entwicklung des Geschäftsbetriebs, sodass in den Folgejahren positive Cashflows aus operativer Geschäftstätigkeit erzielt werden könnten. Weiterhin erklärt BW Partner, dass der Businessplan ausgehend von den durch den Vorstand der Zielgesellschaft getroffenen Annahmen und Einschätzungen folgerichtig abgeleitet sei. Insbesondere sei der Businessplan rechnerisch und formell korrekt entwickelt und in sich nicht widersprüchlich. Die hierfür getroffenen Annahmen seien nachvollziehbar und vertretbar.
V. Geplante wirtschaftliche Situation der Zielgesellschaft
Infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts wird die bilanzielle Überschuldung beseitigt.
Die dem Businessplan zugrundeliegenden Planungsrechnungen (einschließlich Planbilanzen, Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Liquiditätsplanungen) (nachfolgend "Planungsrechnungen") weisen über den gesamten Planungszeitraum einen aufgrund der prognostizierten Jahresüberschüsse kontinuierlich sinkenden Bilanzverlust aus. Die Planungsrechnungen weisen bis zum Ende des Planungszeitraums keinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag mehr aus. Für das Geschäftsjahr 2021 und bis zum Ende des Planungszeitraums wird jeweils ein positiver Cashflow aus der laufenden Geschäftstätigkeit erwartet. Perspektivisch erwartet die Zielgesellschaft infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts eine Steigerung der Umsatzerlöse. Nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen wird die Zielgesellschaft somit voraussichtlich über ausreichend Liquidität und auch Betriebsmittel verfügen, um wieder operativ tätig zu werden und eigene Einkünfte und Gewinne zu erzielen.
Die Begründetheit der dem Bescheid zugrundeliegenden Anträge ergibt sich aus dem nachfolgend in Auszügen wiedergegebenen Teil 'B.' des Bescheids:
VI. Zulässigkeit
Der Antrag ist zulässig.
Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG-AngebotsVO kann ein Antrag vor Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt werden. Dies ist vorliegend der Fall, da der Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle über die Zielgesellschaft hat. Die Kontrollerlangung wird mit hinreichender Wahrscheinlichkeit jedenfalls mit Eintragung der Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat der Zielgesellschaft betreffend die Sachkapitalerhöhung 2 in das Handelsregister der Zielgesellschaft, deren Eintragung in das Handelsregister der Zielgesellschaft ausweislich des MoU voraussichtlich bis zum 30.06.2021 vorgenommen werden soll, erfolgen.
Darüber hinaus besteht schon jetzt das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Über den Antrag konnte vor der Kontrollerlangung des Antragstellers entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (vgl. BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich darstellt. Dies ist vorliegend der Fall.
Die Zielgesellschaft plant, das Grundkapital im Zusammenhang mit der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen von derzeit EUR 989.025,00 um voraussichtlich EUR 3.369.564,00 auf EUR 4.358.589,00 durch Ausgabe von voraussichtlich 3.369.564 Neuen MPS-Aktien zu erhöhen. Ausgehend von einem Bezugspreis von EUR 2,30 je Neuer MPS-Aktie wird der Antragsteller bereits infolge der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen mindestens über Stimmrechte aus insgesamt 2.910.869 Neuen MPS-Aktien (entsprechend rund 66,78 % der Stimmrechte und des Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft) oder aber über Stimmrechte aus bis zu 3.345.651 Neuen MPS-Aktien (entsprechend rund 76,76 % der Stimmrechte und des maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft) verfügen:
- Infolge der Sachkapitalerhöhung 2 wird der Antragsteller unter Zugrundelegung eines Verkehrswerts der Sacheinlage 2 in Höhe von EUR 5,5 Mio. insgesamt 2.367.319 Neue MPS-Aktien (entsprechend rund 54,31 % der Stimmrechte und des Maßgeblichen Grundkapitals) unmittelbar selbst zeichnen.
- Infolge der Sachkapitalerhöhung 1 wird die Mühl24 GmbH unter Zugrundelegung einer Bewertung der Sacheinlage 1 in Höhe von EUR 1,245 Mio. unmittelbar weitere 543.478 Neue MPS-Aktien entsprechend rund 12,47 % der Aktien und des Maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft) zeichnen, deren Stimmrechte dem Antragsteller über die Mühl24 Baubedarf GmbH, die C.H. GmbH und die Mühl24 Asia Ltd. gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 i.V.m. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 2 Nr. 1 HGB zuzurechnen sind.
- In Abhängigkeit davon, inwieweit die bestehenden Aktionäre der Zielgesellschaft ihre Bezugsrechte im Rahmen der Bezugskapitalerhöhung ausüben werden, wird der Antragsteller aufgrund der Finanzierungszusage unmittelbar weitere bis zu 434.782 Neue MPS-Aktie (entsprechend rund 9,98 % der Stimmrechte und des maßgeblichen Grundkapitals der Zielgesellschaft) zeichnen.
VII. Begründetheit
Der Antrag ist auch begründet. Es liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung des Antragstellers gemäß § 37 Abs. 1, 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO (im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft) vor. Das Interesse des Antragstellers an einer Befreiung von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG überwiegt das Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft an einem öffentlichen Pflichtangebot.
1. Kontrollerwerb des Antragstellers
Der Antragsteller wird voraussichtlich jedenfalls zum Zeitpunkt der Eintragung der Sachkapitalerhöhung 2 in das Handelsregister der Zielgesellschaft die Kontrolle i.S. des § 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.
2. Zweckzusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung
Nach § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO muss der Kontrollerwerb, um im Sinne der Vorschrift privilegiert zu sein, im Zusammenhang mit einer Sanierung erfolgen. Da der Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft voraussichtlich jedenfalls infolge der Eintragung der Sachkapitalerhöhung 2 in das Handelsregister der Zielgesellschaft erwerben wird und die Sachkapitalerhöhung 2 als Teil des Sanierungskonzepts ausweislich des Businessplans und der Gutachterlichen Stellungnahme der Gutachterin wesentliche Voraussetzung für die positive Fortbestehens- und Fortführungsprognose der Zielgesellschaft ist, wird der Kontrollerwerb im unmittelbaren Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgen.
3. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft
Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen.
Im Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss 2019 weist der Abschlussprüfer explizit auf das Bestehen bestandsgefährdender Risiken i.S. des § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB hin. Die Zielgesellschaft weist im Jahresabschluss 2019 letztlich einen Bilanzverlust in Höhe von EUR 2.065.245,90 aus. Infolge des Bilanzverlusts liegt ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von EUR 977.318,40 vor. Der Bilanzverlust hat sich ausweislich des Halbjahresberichts 2020 nochmals auf EUR 2.133.638,71 erhöht und hat zu einem nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 1.045.711,21 geführt.
Die Zielgesellschaft betreibt derzeit kein operatives Geschäft und ist damit außerstande, Umsatzerlöse zu erzielen.
4. Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft
Das im Businessplan enthaltene Sanierungskonzept ist grundsätzlich geeignet, die Krisenursachen zu beseitigen und perspektivisch die Zielgesellschaft als wettbewerbsfähiges Unternehmen zu erhalten.
Nach den Planungsrechnungen wird infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts die bilanzielle Überschuldung der Zielgesellschaft beseitigt. Die Planungsrechnungen weisen bis zum Ende des Planungszeitraums keinen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag mehr aus. Zudem weisen die Planungsrechnungen einen über den gesamten Planungszeitraum kontinuierlich sinkenden Bilanzverlust aus. Ausweislich der Liquiditätsplanung der Zielgesellschaft wird infolge der Einbringung des Geschäftsbetriebs der Mühl24 GmbH für das Geschäftsjahr 2021 und zum Ende des Planungszeitraums ein positiver Cashflow erwartet. Perspektivisch erwartet die Zielgesellschaft infolge der Umsetzung des Sanierungskonzepts eine Steigerung der Umsatzerlöse.
Das vorlegte Sanierungskonzept ist nach Prüfung durch BW Partner plausibel. BW Partner kommt in der Zusammenfassenden Beurteilung zu dem Ergebnis, dass der Businessplan und dementsprechend auch das darin enthaltene Sanierungskonzept ausgehend von den durch den Vorstand der Zielgesellschaft getroffenen Annahmen und Einschätzungen folgerichtig abgeleitet, insbesondere der Businessplan rechnerisch und formell korrekt entwickelt und in sich nicht widersprüchlich sei. Die im Businessplan zugrunde gelegten Annahmen sind insoweit nachvollziehbar und vertretbar.
Im Übrigen sind an die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Feststellung der Erfolgsaussichten um eine Prognose des Geschehensablaufs auf Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum anderen kann eine Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der Sanierungsmaßnahmen prüfen. Eine Prüfung, die berücksichtigt, ob ein anderes Konzept bessere Erfolge erzielen kann, ist vom Gesetz nicht verlangt. Somit kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept grundsätzlich geeignet ist, den Sanierungsfall auszulösen, nicht aber, ob diese auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
5. Sanierungsbeiträge der Antragsteller
Nach der Intention des Gesetzgebers muss der Antragsteller bereit sein, erhebliche Sanierungsbeiträge zu leisten (vgl. BT-Drucks. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81). Sanierungsbeiträge müssen hinreichend konkret, verbindlich und der daraus resultierende Vorteil für eine Zielgesellschaft messbar sein, so dass sie zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand der Zielgesellschaft maßgeblich beitragen.
Im Rahmen des Sanierungskonzepts ist der Antragsteller bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen. Der Antragsteller stellt aufgrund der Finanzierungszusage die Vollplatzierung der Bezugsrechtskapitalerhöhung, durch die der Zielgesellschaft Barmittel in Höhe von insgesamt rund EUR 1,0 Mio. zufließen sollen, sicher.
Des Weiteren soll im Rahmen der Sachkapitalerhöhung 1 der Geschäftsbetrieb der Mühl24 GmbH in die Zielgesellschaft eingebracht werden. Der Antragsteller hält, vermittelt über die Mühl24 Baubedarf GmbH, die C.H. GmbH und die Mühl24 Asia Ltd., sämtliche Anteile der Mühl24 GmbH.
Schließlich soll der Antragsteller im Rahmen der Sachkapitalerhöhung 2 die von ihm an der Hungen GbR und der Kranichfeld GbR gehaltenen Anteile in die Zielgesellschaft einbringen.
Der Antragsteller wird somit einen wesentlichen Anteil des der Zielgesellschaft voraussichtlich im Zusammenhang mit den Sanierungsmaßnahmen zufließenden Gesamterlöses von rund EUR 7,7 Mio. (un-)mittelbar selbst leisten.
6. Ermessensabwägung
Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Vorliegend überwiegt das Interesse des Antragstellers an einer Befreiung von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG dem Interesse der außenstehenden Aktionäre an der Durchführung eines Pflichtangebots.
Bei einer Abwägung der Interessen des Antragstellers mit den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestandes des § 9 WpÜG-AngebotsVO von einem Vorrang der Interessen der potenziellen Bieter auszugehen.
Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die (drohende) Insolvenz der Zielgesellschaft und daraus resultierend das Risiko eines Totalverlustes ihrer Investition zu gegenwärtigen hätten.
Da der Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch seinen Sanierungsbeitrag zum Fortbestand der Zielgesellschaft beiträgt, kann ihm nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das den Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich belasten würde. Sein Sanierungsbeitrag soll vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zugutekommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AngebotsVO grundsätzlich - wenn auch unter Nebenbestimmungen - zu erteilen.
Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-AngebotsVO durch den Gesetzgeber vorgenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind - abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben - nicht ersichtlich. Die Kontrollerlangung wird infolge der Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen erfolgen. Die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft können im Rahmen der Bezugsrechtskapitalerhöhung durch Ausübung des ihnen gesetzlich zustehenden Bezugsrechts die Verwässrung ihrer Beteiligung an der Zielgesellschaft minimieren. Jedoch selbst diejenigen Aktionäre, die auf eine Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten, würden aber von einer erfolgreichen Sanierung der Zielgesellschaft wirtschaftlich profitieren.
VIII. Nebenbestimmungen
Die Verhältnismäßigkeit des Widerrufsvorbehalts folgt mit Blick auf die zeitlichen Vorgaben aus dem Umstand, dass der Antragsteller an die Finanzierungszusage lediglich bis zum 30.06.2021 gebunden ist.
Dem Antragsteller wird zur Nachweiserbringung ein angemessener Zeitpuffer eingeräumt, um Unwägbarkeiten bei der Beschaffung der entsprechenden Nachweise Rechnung zu tragen.
23.03.2021 CET/CEST Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
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Deutsch
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1177683 23.03.2021 CET/CEST
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