DGAP-HV: Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
- Lesezeichen für Artikel anlegen
- Artikel Url in die Zwischenablage kopieren
- Artikel per Mail weiterleiten
- Artikel auf X teilen
- Artikel auf WhatsApp teilen
- Ausdrucken oder als PDF speichern
Erwähnte Instrumente
- VerkaufenKaufen
DGAP-News: Deutsche Telekom AG / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Deutsche Telekom AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.03.2019 in Bonn mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.02.2019 / 15:02
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Deutsche Telekom AG Bonn ISIN-Nr. DE0005557508
Wertpapierkennnummer 555 750
Einladung
zur ordentlichen Hauptversammlung
Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, den 28. März 2019,
um 10:00 Uhr (Mitteleuropäische Zeit - MEZ),
im World Conference Center Bonn,
Eingang Hauptgebäude,
Platz der Vereinten Nationen 2, 53113 Bonn,
stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Tagesordnung
1.
Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes
Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung die folgenden Vorlagen sowie den erläuternden Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1 und 315a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs zugänglich:
*
den festgestellten Jahresabschluss der Deutschen Telekom AG zum 31. Dezember 2018,
*
den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2018,
*
den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht, einschließlich des darin enthaltenen Vergütungsberichts,
*
den Bericht des Aufsichtsrats sowie
*
den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns.
Sämtliche vorgenannten Unterlagen sind zudem bereits von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetadresse
www.telekom.com/hv
zugänglich.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 20. Februar 2019 gebilligt. Der Jahresabschluss ist mit seiner Billigung durch den Aufsichtsrat festgestellt. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es (abgesehen von der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung über sie bedarf.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Der im Geschäftsjahr 2018 erzielte Bilanzgewinn von EUR 7.031.250.356,18 wird wie folgt verwendet:
Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie
= EUR 3.319.772.833,30
und Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung
= EUR 3.711.477.522,88
Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende Restbetrag in vorstehendem Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung basieren auf dem am 12. Februar 2019 dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 12.140.883.504,64 eingeteilt in 4.742.532.619 Stückaktien.
Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird von Vorstand und Aufsichtsrat der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert eine Ausschüttung von EUR 0,70 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Betrag entsprechend.
Bei Annahme des Beschlussvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat gilt für die Auszahlung der Dividende Folgendes:
Da die Dividende für das Geschäftsjahr 2018 in vollem Umfang aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinn des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen) geleistet wird, erfolgt die Auszahlung ohne Abzug von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag. Bei inländischen Aktionären unterliegt die Dividende nicht der Besteuerung. Eine Steuererstattungs- oder Steueranrechnungsmöglichkeit ist mit der Dividende nicht verbunden. Die Ausschüttung mindert nach Auffassung der deutschen Finanzverwaltung die steuerlichen Anschaffungskosten der Aktien.
Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen werden. Die Dividende soll dementsprechend am 2. April 2019 ausgezahlt werden.
3.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Vorstands werden für diesen Zeitraum entlastet.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
Die im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden für diesen Zeitraum entlastet.
5.
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 sowie des Abschlussprüfers für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts im Geschäftsjahr 2019 und eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen
Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf eine entsprechende Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor zu beschließen:
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, wird
a)
zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019,
b)
zum Abschlussprüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§ 115 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes) im Geschäftsjahr 2019 sowie
c)
zum Abschlussprüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzberichte (§ 115 Abs. 7 des Wertpapierhandelsgesetzes) im Geschäftsjahr 2019
bestellt.
Der Prüfungsausschuss hat in seiner Empfehlung erklärt, dass diese frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten der Hauptversammlung beschränkende Klausel im Sinn von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung (Verordnung (EU) Nr. 537/2014) auferlegt wurde.
Die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und dem Unternehmen und seinen Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.
6.
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Lars Hinrichs endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 28. März 2019. Herr Lars Hinrichs soll durch die Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Lars Hinrichs, Geschäftsführer (CEO) der Cinco Capital GmbH, Hamburg, wohnhaft in Hamburg, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
7.
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Die gegenwärtige Amtszeit des von der Hauptversammlung gewählten Aufsichtsratsmitglieds Herrn Karl-Heinz Streibich endet mit Ablauf der Hauptversammlung am 28. März 2019. Herr Karl-Heinz Streibich soll durch die Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Karl-Heinz Streibich, Präsident acatech - Deutsche Akademie der Technikwissenschaften, Berlin, wohnhaft in Frankfurt am Main, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
8.
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
Durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 28. Mai 2018 ist Herr Dr. Rolf Bösinger befristet bis zum Ablauf der Hauptversammlung am 28. März 2019 an Stelle von Herrn Johannes Geismann, der sein Amt mit Wirkung zum Ablauf der Hauptversammlung vom 17. Mai 2018 niedergelegt hatte, zum Aufsichtsratsmitglied der Gesellschaft bestellt worden. Herr Dr. Rolf Bösinger soll durch die Hauptversammlung für eine weitere Amtszeit in den Aufsichtsrat gewählt werden.
Der Aufsichtsrat schlägt vor,
Herrn Dr. Rolf Bösinger, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Berlin, wohnhaft in Hamburg, für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2023 beschließt, als Vertreter der Anteilseigner in den Aufsichtsrat zu wählen.
Angaben zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8, insbesondere gemäß § 124 Abs. 2 Satz 1 und 2 AktG und gemäß Ziffer 5.4.1 Abs. 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex:
Der Aufsichtsrat der Deutschen Telekom AG setzt sich nach §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Mitbestimmungsgesetzes von 1976 aus je zehn Mitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen.
Zudem muss sich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG der Aufsichtsrat zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammensetzen. Der Gesamterfüllung des vorgenannten Mindestanteilsgebots wurde nicht nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen. Im Aufsichtsrat müssen mindestens sechs Sitze von Frauen und sechs Sitze von Männern besetzt sein, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AktG zu erfüllen. Derzeit gehören dem Aufsichtsrat auf der Seite der Anteilseignervertreter drei Frauen und sieben Männer und auf der Seite der Arbeitnehmervertreter fünf Frauen und fünf Männer, mithin also insgesamt acht Frauen und zwölf Männer an. Damit ist das Mindestanteilsgebot sowohl bei Gesamterfüllung als auch bei Berücksichtigung allein der Seite der Anteilseignervertreter unabhängig davon erfüllt, ob bei den drei in der Hauptversammlung erfolgenden Wahlen jeweils eine Frau oder ein Mann in den Aufsichtsrat gewählt wird.
Die Wahlvorschläge des Aufsichtsrats zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8 beruhen auf entsprechenden Empfehlungen des Nominierungsausschusses, berücksichtigen im Übrigen die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und tragen damit zugleich der Ausfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils für das Gesamtgremium Rechnung. Damit wird auch das vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung erarbeitete Diversitätskonzept umgesetzt. Die vom Aufsichtsrat beschlossenen aktuellen Ziele und das Kompetenzprofil sind einschließlich des Stands der Umsetzung im Corporate Governance Bericht zum Geschäftsjahr 2018 veröffentlicht. Dieser wird der Hauptversammlung zugänglich gemacht und ist zudem bereits von der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetadresse
www.telekom.com/hv
zugänglich. Das Diversitätskonzept ist in der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht, die ebenfalls über die vorgenannte Internetadresse zugänglich ist.
Der Aufsichtsrat hat sich bei sämtlichen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.
Herr Lars Hinrichs, Herr Karl-Heinz Streibich und Herr Dr. Rolf Bösinger sind bereits gegenwärtig Mitglieder des Aufsichtsrats der Deutschen Telekom AG. Die Bundesrepublik Deutschland, in deren Diensten Herr Dr. Rolf Bösinger als Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen steht, ist mit mehr als 10 % an der Deutschen Telekom AG beteiligt. Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen zwischen einem der unter den Tagesordnungspunkten 6 bis 8 vom Aufsichtsrat zur Wahl vorgeschlagenen Kandidaten einerseits und den Gesellschaften des Deutsche Telekom Konzerns, den Organen der Deutschen Telekom AG oder einem direkt oder indirekt mit mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien an der Deutschen Telekom AG beteiligten Aktionär andererseits.
Weitere Informationen zu den Tagesordnungspunkten 6 bis 8, insbesondere die Lebensläufe der Kandidaten sowie die Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG, finden sich im Anschluss an die Tagesordnung.
Weitere Informationen zu den Punkten 6 bis 8 der Tagesordnung, insbesondere Lebensläufe der Kandidaten sowie Angaben nach § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG
Herr Lars Hinrichs
Geschäftsführer (CEO) der Cinco Capital GmbH, Hamburg, wohnhaft in Hamburg,
Mitglied des Aufsichtsrats seit 1. Oktober 2013.
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1976
Geburtsort: Hamburg
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
Seit 2003
Geschäftsführer (CEO) der Cinco Capital GmbH, Hamburg
Seit 2009
Geschäftsführer (CEO) der persönlich haftenden Gesellschafterin der HackFwd Capital GmbH & Co. KG, Hamburg
2009 - 2010
Mitglied des Aufsichtsrats der XING AG, Hamburg
2009
Gründung der HackFwd Capital GmbH & Co. KG, Hamburg
2003 - 2009
Vorsitzender des Vorstands der XING AG, Hamburg (bis 2006 Geschäftsführer der Vorgängergesellschaft der XING AG)
2003
Gründung der Vorgängergesellschaft der XING AG (OPEN Business Club GmbH, Hamburg)
2003
Gründung der Cinco Capital GmbH, Hamburg
1999 - 2001
Mitglied des Vorstands (Co-CEO) der Böttcher Hinrichs AG, Hamburg
1999
Gründung der Böttcher Hinrichs AG, Hamburg
1998 - 2000
Projektmanager bei LAVA GmbH/iXL GmbH, Hamburg
1998
Begründer von www.politik-digital.de
Ausbildung:
-
Jackson Institute for Global Affairs, Yale University - Executive Training
-
Kennedy School of Government, Harvard University - Executive Training
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
-
Deutsche Telekom AG, Bonn
-
xbAV AG, München (Vorsitzender)
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Keine -
Herr Karl-Heinz Streibich
Präsident acatech - Deutsche Akademie der Technikwissenschaften, Berlin, wohnhaft in Frankfurt am Main, Mitglied des Aufsichtsrats seit 1. Oktober 2013.
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1952
Geburtsort: Rheinmünster-Schwarzach
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
Seit 2018
Präsident acatech - Deutsche Akademie der Technikwissenschaften, Berlin
2003 - 2018
Vorsitzender des Vorstands der Software AG, Darmstadt
2000 - 2003
Mitglied der Geschäftsführung von T-Systems und Vorsitzender der Geschäftsführung der debis Systemhaus GmbH, Frankfurt am Main
1996 - 2003
Mitglied der Geschäftsführung der debis Systemhaus GmbH, Stuttgart
1989 - 1996
Verschiedene Führungspositionen bei der Daimler Benz AG, Stuttgart, bzw. deren Tochtergesellschaften: Mitglied der erweiterten Geschäftsführung der AEG Olympia Office GmbH, Stuttgart, Vorsitzender der Geschäftsführung der debis Systemhaus DCS GmbH, Stuttgart, Leiter Vertrieb und Service bei der debis Systemhaus CCS GmbH, Stuttgart
1987 - 1989
Leiter des Geschäftsbereichs PC-Systeme der ITT-SEL AG, Stuttgart
1984 - 1987
Leiter Marketing Operations der ITT Industries in London, UK
1981 - 1984
Leiter Computerization Team der Dow Chemical Company, Rheinmünster
Ausbildung:
-
Dipl. Ing. (FH) Nachrichtentechnik
-
Studium der Nachrichtentechnik, Hochschule für Technik Offenburg
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
-
Deutsche Telekom AG, Bonn
-
Dürr AG, Bietigheim-Bissingen (Vorsitzender)
-
Siemens Healthineers AG, Erlangen
-
Wittenstein SE, Ingersheim
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Keine -
Herr Dr. Rolf Bösinger
Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Berlin, wohnhaft in Hamburg,
Mitglied des Aufsichtsrats seit 1. Juni 2018.
Persönliche Daten:
Geburtsjahr: 1966
Geburtsort: St. Georgen im Schwarzwald
Nationalität: deutsch
Beruflicher Werdegang:
Seit 2018
Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen, Berlin
2015 - 2018
Staatsrat der Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (Bereich Wirtschaft und Innovation), Hamburg
2012 - 2015
Leitung des Planungsstabes der Senatskanzlei der Freien und Hansestadt Hamburg, Hamburg
2011 - 2012
Leiter der Gruppe 'Unternehmensbezogene Aktivitäten einer zukunftsgerechten Arbeitswelt - Gesellschaftliche Verantwortung von Unternehmen (CSR)' im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin
2008 - 2010
Leiter der Abteilung Grundsatzfragen, Rentenfinanzen, Innovation und Information im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin
2005 - 2008
Leiter des Leitungs- und Planungsstabs im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin
2002 - 2005
Leiter der Abteilung Politik, Koordinierung und Zielgruppen beim SPD-Parteivorstand, Berlin
2000 - 2002
Leiter des Referats Wirtschaft und Finanzen beim SPD-Parteivorstand, Berlin
1997 - 2000
Leiter des Grundsatzreferats 'Wirtschafts- und Finanzpolitik, Unternehmensbeteiligungen des Landes' in der Staatskanzlei des Saarlandes, Saarbrücken
Ausbildung:
-
Promotion zum Thema 'Neuordnung des bundesstaatlichen Finanzausgleichs 1995'
-
Dozent an der Berufsakademie Lörrach für Mathematik
-
Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Freiburg
Mitgliedschaften in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:
-
Deutsche Telekom AG, Bonn
Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
- Keine -
Teilnahmerecht, Stimmrecht und Stimmrechtsvertretung
Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 16 Abs. 1 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig, das heißt
spätestens bis Montag, den 25. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ),
bei der Gesellschaft unter der Adresse
DTAG Hauptversammlung 2019
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
20683 Hamburg
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse hv-service@telekom.de
oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv-service
angemeldet haben. Für die Fristwahrung ist dabei der Zugang der Anmeldung maßgeblich. Bei Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs sind die unten, unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Einschränkungen zu beachten.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt demgemäß auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Aktionär zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Aus abwicklungstechnischen Gründen werden allerdings in der Zeit von Dienstag, den 26. März 2019, bis zum Tag der Hauptversammlung, also bis Donnerstag, den 28. März 2019, (je einschließlich) keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen. Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Montag, den 25. März 2019 (sogenanntes Technical Record Date).
Kreditinstitute und Aktionärsvereinigungen sowie sonstige Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen und Vereinigungen und Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute und Unternehmen dürfen das Stimmrecht für Namensaktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben. Einzelheiten zu dieser Ermächtigung finden sich in § 135 AktG.
Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs
Der passwortgeschützte Internetdialog kann für die vorstehend genannte Anmeldung genutzt werden. Auch das Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl und das Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte, die beide nachfolgend dargestellt sind, sehen die Möglichkeit der Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs vor. Für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs ist neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail- oder De-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden das von ihnen selbst gewählte Online-Passwort. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister vor dem Beginn des 14. März 2019 erfolgt ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort übersandt. Das für die Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs vorgesehene Verfahren setzt voraus, dass die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister vor dem Beginn des 14. März 2019 erfolgt ist. Der passwortgeschützte Internetdialog steht ab dem 27. Februar 2019 zur Verfügung. Er enthält eine vorgegebene Dialogführung, die übliche Fallgestaltungen abdeckt. Soweit in der vorgegebenen Dialogführung Fallgestaltungen nicht abgedeckt sind, kann der passwortgeschützte Internetdialog gleichwohl insofern genutzt werden, als er die bloße Übermittlung von Dokumenten an die Gesellschaft ermöglicht. Weitere Informationen zu dem Verfahren bei Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs finden sich unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service).
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, im Wege der Briefwahl abzugeben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann entweder in Textform (§ 126b BGB) unter der für die Anmeldung genannten Anschrift oder E-Mail-Adresse oder unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Einschränkungen) unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) erfolgen. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Briefwahl die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (einschließlich Bildschirmformularen) genutzt werden.
Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich. Im Wege der Briefwahl abgegebene Stimmen können noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis kurz vor Eintritt in die Abstimmung, geändert oder widerrufen werden.
Auch nach Abgabe von Stimmen durch Briefwahl bleibt eine Teilnahme an der Hauptversammlung - persönlich oder durch einen Bevollmächtigten - möglich.
Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte
Aktionäre haben, sofern die unter 'Voraussetzungen für die Teilnahme und die Ausübung des Stimmrechts' genannten Voraussetzungen erfüllt sind, die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten - zum Beispiel ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter - ausüben zu lassen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann schon vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Der Bevollmächtigte kann im Grundsatz, das heißt, soweit nicht das Gesetz, der Vollmachtgeber oder der Bevollmächtigte Einschränkungen oder sonstige Besonderheiten vorsieht, das Stimmrecht in der gleichen Weise ausüben, wie es der Aktionär selbst könnte.
Weder vom Gesetz noch von der Satzung noch sonst seitens der Gesellschaft wird für die Erteilung der Vollmacht die Nutzung bestimmter Formulare verlangt. Jedoch bitten wir im Interesse einer reibungslosen Abwicklung, bei Vollmachtserteilungen, wenn sie durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, stets die bereitgestellten Formulare zu verwenden. Mit Übermittlung der Einladung werden den Aktionären Formulare zugänglich gemacht, die zu einer bereits im Rahmen des Anmeldevorgangs erfolgenden Vollmachtserteilung verwendet werden können. Den Aktionären wird dabei namentlich ein Anmelde- und Vollmachtsformular zugänglich gemacht, das unter anderem im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) zur Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten oder zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann. Der passwortgeschützte Internetdialog beinhaltet (Bildschirm-)Formulare, über die im Rahmen von nachfolgendem Buchstaben a) bzw. c) bereits mit der Anmeldung (Eintrittskartenbestellung für einen Bevollmächtigten oder Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter), aber auch - in den dort abgedeckten Fallgestaltungen - zu einem späteren Zeitpunkt Vollmacht und gegebenenfalls auch Weisungen erteilt werden können. Die bei entsprechender Bestellung ausgestellten oder über den passwortgeschützten Internetdialog selbst generierten Eintrittskarten enthalten ein Formular zur Vollmachtserteilung. Außerdem befindet sich in der Teilnehmer-Unterlage, die die an der Hauptversammlung teilnehmenden Aktionäre beim Einlass zur Hauptversammlung erhalten, ein Formular für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung während der Hauptversammlung. Ergänzend findet sich im Internet ein Formular, das für die Vollmachts- und gegebenenfalls Weisungserteilung verwendet werden kann (siehe hierzu unter 'Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung').
Die Aktionäre, die von der Möglichkeit der Stimmrechtsvertretung Gebrauch machen wollen, werden insbesondere auf das Folgende hingewiesen:
a)
Wenn die Erteilung der Vollmacht nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also wenn die Vollmacht nicht einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen erteilt wird und die Erteilung der Vollmacht auch nicht sonst dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), gilt: Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG der Textform (§ 126b BGB). Gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG in Verbindung mit § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung können die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft jedenfalls auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Einschränkungen) unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) erfolgen. Bereits unmittelbar durch Gesetz eröffnete Formen für die Erteilung der Vollmacht, ihren Widerruf oder den Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bleiben hiervon nach § 16 Abs. 2 Satz 3 der Satzung unberührt. Für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gelten die unter nachfolgendem Buchstaben c) beschriebenen Besonderheiten.
b)
Für den Fall, dass die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt (also für den Fall, dass einem Kreditinstitut, einer Aktionärsvereinigung oder einer sonstigen Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person oder Vereinigung oder einem Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institut oder Unternehmen Vollmacht erteilt wird oder sonst die Erteilung der Vollmacht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt), wird weder von § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG Textform verlangt noch enthält die Satzung für diesen Fall eine besondere Regelung. Deshalb können die Kreditinstitute und die Aktionärsvereinigungen sowie die sonstigen Kreditinstituten nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen und Vereinigungen und die Kreditinstituten nach § 135 Abs. 10 in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Institute und Unternehmen für ihre Bevollmächtigung Formen vorsehen, die allein den für diesen Fall der Vollmachtserteilung geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere denen in § 135 AktG, genügen müssen. Auf das besondere Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.
Die Aktionäre haben auch in diesem Jahr insbesondere die Möglichkeit, einem Kreditinstitut oder einer Aktionärsvereinigung unter Nutzung eines über die oben genannte Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) zugänglichen passwortgeschützten Online-Service Vollmacht und, wenn gewünscht, Weisungen zu erteilen. Voraussetzung hierfür ist die Teilnahme des betreffenden Kreditinstituts bzw. der betreffenden Aktionärsvereinigung an diesem Online-Service. Für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Service ist - wie beim passwortgeschützten Internetdialog - neben der Aktionärsnummer ein Online-Passwort erforderlich. Diejenigen Aktionäre, die sich bereits für den E-Mail- oder De-Mail-Versand der Einladung zur Hauptversammlung registriert haben, verwenden das von ihnen selbst gewählte Online-Passwort. Den übrigen Aktionären wird, sofern ihre Eintragung im Aktienregister vor dem Beginn des 14. März 2019 erfolgt ist, mit der Einladung zur Hauptversammlung ein Online-Passwort übersandt, das auch für diesen Online-Service verwendet werden kann. Das für die Nutzung des passwortgeschützten Online-Service vorgesehene Verfahren setzt voraus, dass die Eintragung des Aktionärs im Aktienregister vor dem Beginn des 14. März 2019 erfolgt ist. Der passwortgeschützte Online-Service steht ab dem 27. Februar 2019 zur Verfügung.
c)
Die Hinweise in vorstehendem Buchstaben a) gelten mit folgenden Besonderheiten auch für den Fall einer Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter: Wenn die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, werden diese das Stimmrecht nur ausüben, soweit ihnen eine ausdrückliche Weisung vorliegt. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung der Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare (einschließlich Bildschirmformularen; siehe oben) genutzt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden ausschließlich Weisungen zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachten Beschlussvorschlägen der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachten Beschlussvorschlägen von Aktionären berücksichtigen. Weisungen, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern erteilt werden, können noch bis zum Tag der Hauptversammlung, und zwar bis kurz vor Eintritt in die Abstimmung, geändert werden.
d)
Wird die Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erteilt, ist ein zusätzlicher Nachweis der Bevollmächtigung nicht erforderlich. Wird hingegen die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, kann die Gesellschaft einen Nachweis der Bevollmächtigung verlangen, soweit sich nicht - das betrifft den Fall von vorstehendem Buchstaben b) - aus § 135 AktG etwas anderes ergibt. Ein Nachweis der Bevollmächtigung kann der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung übermittelt werden. Für eine Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung bieten wir gemäß § 134 Abs. 3 Satz 4 AktG folgende Wege elektronischer Kommunikation an: Der Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten kann der Gesellschaft unter Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren (im Rahmen der unter 'Nutzung des passwortgeschützten Internetdialogs' genannten Voraussetzungen und Einschränkungen) unter der oben genannten Internetadresse (www.telekom.com/hv-service) oder per E-Mail an die E-Mail-Adresse
hv-service@telekom.de
übermittelt werden. Dabei werden (unbeschadet der bei Nutzung von E-Mail gegebenen Möglichkeit, eine vorhandene E-Mail weiterzuleiten) folgende Dokumentenformate unterstützt: .doc und .docx, .txt und .pdf. Der per E-Mail übermittelte Nachweis der Bevollmächtigung kann der Anmeldung nur dann eindeutig zugeordnet werden, wenn ihm bzw. der E-Mail entweder Name, Geburtsdatum und Adresse des Aktionärs oder die Aktionärsnummer zu entnehmen ist. Von dem Vorstehenden unberührt bleibt, dass vollmachtsrelevante Erklärungen (Erteilung, Widerruf), wenn sie gegenüber der Gesellschaft erfolgen, und Nachweise gegenüber der Gesellschaft insbesondere an die für die Anmeldung angegebene Postadresse übermittelt werden können.
e)
Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.
Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG
Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG
Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (Letzteres entspricht 195.313 Aktien), verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (im Sinn des § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 AktG) an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens am Montag, den 25. Februar 2019, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Es kann jedenfalls wie folgt adressiert werden: Deutsche Telekom AG, Vorstand, Postfach 19 29, 53009 Bonn.
Die Antragsteller haben gemäß § 122 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.
Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht werden - unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Etwaige nach der Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingehende bekanntzumachende Tagesordnungsergänzungsverlangen werden außerdem unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetadresse
www.telekom.com/hv
zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.
Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 und § 127 AktG
Aktionäre können in der Hauptversammlung Anträge und gegebenenfalls auch Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie zur Geschäftsordnung stellen, ohne dass es hierfür vor der Hauptversammlung einer Ankündigung, Veröffentlichung oder sonstigen auf den Antrag bzw. Wahlvorschlag bezogenen Handlung bedarf.
Gegenanträge im Sinn des § 126 AktG und Wahlvorschläge im Sinn des § 127 AktG werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer Begründung, die allerdings zumindest für Wahlvorschläge nicht erforderlich ist, und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sowie, im Fall von Vorschlägen eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern, den Angaben nach § 127 Satz 4 AktG unter der Internetadresse
www.telekom.com/gegenantraege
zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft
spätestens bis Mittwoch, den 13. März 2019, 24:00 Uhr (MEZ),
unter der Adresse
Gegenanträge zur Hauptversammlung DTAG
Postfach 1929
53009 Bonn
oder per Telefax unter der Nummer 0228 181-88259
oder per E-Mail unter der E-Mail-Adresse gegenantraege@telekom.de
zugehen und die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht der Gesellschaft zur Zugänglichmachung nach § 126 bzw. § 127 AktG erfüllt sind.
Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG
Gemäß § 131 Abs. 1 AktG ist jedem Aktionär auf ein in der Hauptversammlung gestelltes Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen, der Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
Weitergehende Erläuterungen
Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG, insbesondere Angaben zu weiteren, über die Einhaltung maßgeblicher Fristen hinausgehenden Voraussetzungen, finden sich unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv
Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung
Hinweise für ADR-Inhaber
Inhaber von American Depositary Receipts (ADR) können weitere Informationen über die
Deutsche Bank Trust Company Americas (Depositary)
c/o AST Financial
E-Mail dbemails@astfinancial.com
Telefon +1 (866) 282-3744
erhalten.
Hauptversammlungsunterlagen, Internetseite mit den Informationen nach § 124a AktG
Der Inhalt der Einberufung, eine Erläuterung, warum zu Tagesordnungspunkt 1 kein Beschluss gefasst werden soll, die in der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, ein Formular, das für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und gegebenenfalls zur Weisungserteilung ebenso wie für die Stimmabgabe durch Briefwahl verwendet werden kann, sowie etwaige Tagesordnungsergänzungsverlangen im Sinn des § 122 Abs. 2 AktG sind über die Internetadresse
www.telekom.com/hv
zugänglich. Die Einberufung mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und Aufsichtsrat wurde am 21. Februar 2019 im Bundesanzeiger bekanntgemacht und zudem solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.
Öffentliche Übertragung der Hauptversammlung
Die Hauptversammlung wird auf Grundlage eines entsprechenden Beschlusses des Vorstands in Ton und Bild übertragen. Alle Aktionäre und die interessierte Öffentlichkeit können die Hauptversammlung live unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv
verfolgen.
Unter derselben Internetadresse stehen nach der Hauptversammlung Ausführungen von Vorstand und Aufsichtsrat (soweit sie nicht Fragen einzelner Aktionäre betreffen) zur Verfügung. Einzelne dieser Ausführungen werden auch über andere Medien (Twitter, Facebook und YouTube) zugänglich gemacht.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte
Die Gesamtzahl der ausgegebenen Aktien, die sämtlich mit jeweils einem Stimmrecht versehen sind, beträgt zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 4.761.458.596 (Angabe gemäß § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes).
Hinweise zum Datenschutz für Aktionäre und deren Vertreter
Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die Deutsche Telekom AG als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) personenbezogene Daten (Name, Vorname, Anrede und Titel, Kontaktdaten, Daten über die Aktien sowie Verwaltungsdaten) der Aktionäre und gegebenenfalls der gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären. Die personenbezogenen Daten werden dabei vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter zur Verfügung gestellt oder die Deutsche Telekom AG erhält sie vom depotführenden Institut des Aktionärs (in der Regel weitergeleitet über die Clearstream Banking AG). Zweck der Verarbeitung der Daten ist es, den Aktionären die Ausübung der ihnen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zustehenden Rechte zu ermöglichen und die mit der Hauptversammlung verbundenen gesetzlichen Vorgaben zu erfüllen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe c) DSGVO. Daneben werden die personenbezogenen Daten zum Zweck der statistischen Erhebungen für die Organisation der Hauptversammlung verarbeitet. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist insoweit Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchstabe f) DSGVO.
Die Deutsche Telekom AG beauftragt zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Hauptversammlung Dienstleister mit Sitz in der EU, die von der Deutschen Telekom AG nur solche personenbezogenen Daten erhalten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten, soweit diese vom Aktionär bzw. von dessen Vertreter bevollmächtigt werden, nur solche personenbezogenen Daten, die für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung erforderlich sind.
Im Fall von Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG und im Fall von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach §§ 126 Abs. 1 und § 127 AktG werden diese wie in der Einladung unter 'Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs. 1 AktG' beschrieben zugänglich gemacht. Personenbezogene Daten der an der Hauptversammlung teilnehmenden bzw. der vertretenen Aktionäre (außer im Fall der Ausübung des Stimmrechts im Namen dessen, den es angeht) sowie gegebenenfalls der Aktionärsvertreter sind nach Maßgabe von § 129 AktG in ein Teilnehmerverzeichnis aufzunehmen, das Aktionären bzw. deren Vertretern nach Maßgabe von § 129 Abs. 4 AktG zugänglich zu machen ist.
Die personenbezogenen Daten werden von der Deutschen Telekom AG drei Jahre nach dem Tag der Hauptversammlung gelöscht oder anonymisiert, soweit nicht eine längere Speicherdauer aufgrund gesetzlicher Vorgaben, namentlich aufgrund des Aktiengesetzes, des Handelsgesetzbuchs und der Abgabenordnung, oder wegen eines berechtigten Interesses der Gesellschaft, namentlich im Fall von gerichtlichen oder außergerichtlichen Streitigkeiten anlässlich der Hauptversammlung, geboten ist.
Soweit die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, können die betroffenen Aktionäre und die betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertreter von Aktionären von der Deutschen Telekom AG Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DSGVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DSGVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DSGVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DSGVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten an sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DSGVO verlangen. Diese Rechte können gegenüber der Deutschen Telekom AG unentgeltlich über eine der nachstehenden Kontaktmöglichkeiten geltend gemacht werden. Zudem steht den betroffenen Aktionären und den betroffenen gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Vertretern von Aktionären gemäß Art. 77 DSGVO ein Beschwerderecht bei einer Aufsichtsbehörde zu.
Die Kontaktdaten der Gesellschaft als Verantwortlicher im Sinn von Art. 4 Nr. 7 DSGVO lauten: Deutsche Telekom AG, Friedrich-Ebert-Allee 140, 53113 Bonn. Die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der Deutschen Telekom AG lauten:
Dr. Claus D. Ulmer
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
E-Mail aktienregister@telekom.de
Weitere Informationen zum Datenschutz, insbesondere zur Verarbeitung von Aktionärsdaten im Zusammenhang mit der Führung des Aktienregisters, finden Sie unter der Internetadresse
www.telekom.com/hv-service
Bonn, im Februar 2019
Deutsche Telekom AG
Der Vorstand
DEUTSCHE TELEKOM AG
Aufsichtsrat: Prof. Dr. Ulrich Lehner (Vorsitzender)
Vorstand: Timotheus Höttges (Vorsitzender),
Adel Al-Saleh, Birgit Bohle, Srinivasan Gopalan, Dr. Christian P. Illek,
Dr. Thomas Kremer, Thorsten Langheim, Claudia Nemat, Dr. Dirk Wössner
Handelsregister: Amtsgericht Bonn HRB 6794
Sitz der Gesellschaft: Bonn
21.02.2019 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Deutsche Telekom AG
Friedrich-Ebert-Allee 140
53113 Bonn
Deutschland
E-Mail:
renate.pohler@telekom.de
Internet:
https://www.telekom.com/hv
ISIN:
de0005557508
WKN:
555750
Ende der Mitteilung
DGAP News-Service
779781 21.02.2019
Passende Produkte
WKN | Long/Short | KO | Hebel | Laufzeit | Bid | Ask |
---|