DGAP-HV: Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2017 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
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DGAP-News: Alexanderwerk Aktiengesellschaft / Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung Alexanderwerk Aktiengesellschaft: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 28.07.2017 in Remscheid mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG 19.06.2017 / 15:05 Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich. 19.06.2017 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen. |
Alexanderwerk AG Remscheid ISIN DE0005032007/WKN 503200 EINLADUNG Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am Freitag, 28. Juli 2017, 11:00 Uhr im Schützenhaus, Schützenplatz 1, 42853 Remscheid ein. I. TAGESORDNUNG II. Bericht zu TOP 5 Gemeinsamer Bericht des Vorstands der Alexanderwerk AG, Remscheid und des Geschäftsführers der Alexanderwerk GmbH, Remscheid über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrags nach § 293a AktG zu Tagesordnungspunkt 5 der Einladung zur Hauptversammlung am 28. Juli 2017 Zur Unterrichtung der Aktionäre der Alexanderwerk AG sowie zur Vorbereitung der Beschlussfassung in der Hauptversammlung der Alexanderwerk AG vom 28. Juli 2017 erstatten der Vorstand der Alexanderwerk AG und der Geschäftsführer der Alexanderwerk GmbH nachfolgenden Bericht über den Entwurf des Gewinnabführungsvertrages. III. Teilnahmebedingungen und weitere Angaben Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechteim Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.680.000,00 ist im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung eingeteilt in 1.800.000 auf den Inhaber lautende Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme, so dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 1.800.000 Stimmrechte bestehen. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung keine eigenen Aktien. Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlungund Ausübung des Stimmrechts Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 20 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich (i) vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft anmelden und (ii) der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache abgefasst sein und der Gesellschaft unter unten genannter Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse in Textform (§ 126b BGB) zugehen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss durch einen von dem depotführenden Institut in Textform (§ 126b BGB) erstellten und in deutscher oder englischer Sprache abgefassten Nachweis erfolgen. Der Nachweis des depotführenden Instituts hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung, also auf den zu beziehen. Die Bedeutung des Stichtags für den Nachweis des Anteilsbesitzes (Record Date) wird unten gesondert erläutert. Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft gemäß § 20 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung spätestens zum unter der Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse: zugegangen sein. Die Bankhaus Neelmeyer AG ist für die Anmeldung und den Nachweis des Anteilsbesitzes die Empfangsbevollmächtigte der Gesellschaft. Nach fristgerechter Anmeldung einschließlich Eingang des Nachweises des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt bzw. am Versammlungsort hinterlegt. Die Eintrittskarten sind lediglich organisatorische Hilfsmittel und keine Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts. Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt, es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine evtl. Dividendenberechtigung. Verfahren für die Stimmabgabe durch BevollmächtigteAktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten - z.B. ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären - ausüben lassen. Auch im Falle einer Bevollmächtigung sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein fristgerechter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich (siehe oben 'Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts'). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird, bedürfen die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform (§ 126b BGB). Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG oder nach § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Person oder Institution besteht ein Formerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung. Möglicherweise verlangt jedoch in diesen Fällen ein zu Bevollmächtigender eine besondere Form der Vollmacht, da er diese gemäß § 135 Abs. 1 Satz 2 AktG (gegebenenfalls in Verbindung mit § 135 Abs. 8 oder § 135 Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG) nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Der Nachweis der Bevollmächtigung kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse (z.B. als eingescannte Datei z.B. im pdf-Format) übermittelt werden: Ein Formular gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 5 WpHG, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Die Benutzung dieses Formulars ist nicht zwingend. Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, sich entsprechend ihren Weisungen durch den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen. Dieser übt das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Weitere Informationen zur Stimmrechtsvertretung sowie ein Formular, das zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, erhalten die Aktionäre nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte und stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' zum Download zur Verfügung. Der Nachweis der Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters der Gesellschaft mit den Weisungen soll aus organisatorischen Gründen spätestens mit Ablauf des 27. Juli 2017 bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingegangen sein. Darüber hinaus haben an der Hauptversammlung teilnehmende Aktionäre und Aktionärsvertreter auch während der Hauptversammlung die Möglichkeit, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Anfragen, Anträge, Auskunftsverlangen(Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG) Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (dies entspricht 90.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 192.308 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Alexanderwerk AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse: Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag das Verlangen halten (§ 122 Abs. 1 Satz 3 sowie § 121 Abs. 7 und § 70 AktG). Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden - soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden - unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' veröffentlicht. Gegenanträge gemäß § 126 Abs. 1 AktG und Wahlvorschläge gemäß § 127 AktG Darüber hinaus können Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und 3 AktG wird die Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang auf der Internetseite der Gesellschaft unter über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' veröffentlichen. Dabei werden alle bis spätestens zum bei der oben genannten Adresse, Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten dieser Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht. Der Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) oder von Abschlussprüfern muss gemäß § 127 Satz 2 AktG nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Vorstand einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des Kandidaten enthält. Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu der Mitgliedschaft der vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 5 AktG beigefügt sind. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur dann Beachtung finden, wenn sie während der Hauptversammlung mündlich gestellt werden. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten bzw. Wahlvorschläge zur Wahl des Aufsichtsrats (sofern diese Gegenstand der Tagesordnung ist) sowie zur Wahl des Abschlussprüfers auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und nicht ein gesetzliches Recht zur Verweigerung der Auskunft besteht. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen und auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Unter den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern. Nach § 21 Satz 5 der Satzung kann der Vorsitzende das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken; er kann insbesondere den zeitlichen Rahmen des Versammlungsverlaufs, der Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie des einzelnen Frage- und Redebeitrags angemessen festsetzen. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung'. Sonstige HinweiseDie Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft unter über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' eingesehen und auf Wunsch heruntergeladen werden. Sämtliche der Hauptversammlung gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen liegen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben. Die Einladung zur Hauptversammlung wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten, und sie ist im Bundesanzeiger veröffentlicht. Remscheid, im Juni 2017 Alexanderwerk AG Der Vorstand |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2016 einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands nach §§ 289 Abs. 4, 315 Abs. 4 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Zu Punkt 1 der Tagesordnung ist eine Beschlussfassung nicht vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2016 am 13. April 2017 gemäß §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses zu beschließen hat, liegen damit nicht vor. Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kippdorfstraße 6-24, 42857 Remscheid, sowie im Internet unter über den Link 'Investor Relations/Finanzberichte' eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. |
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016 Entlastung zu erteilen. |
4. |
Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017 Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Prüfungsausschusses vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Max-Keith-Str. 66, 45136 Essen, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017 zu wählen. |
5. |
Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags zwischen der Alexanderwerk Aktiengesellschaft einerseits und der Alexanderwerk GmbH andererseits Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen: 'Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrag zwischen der Gesellschaft und der Alexanderwerk GmbH, Remscheid, gemäß dem nachstehenden Entwurf zu. Redaktionelle Änderungen sind unbeachtlich. Eine Verpflichtung des Vorstands, den Gewinnabführungsvertrag abzuschließen, wird durch diesen Beschluss nicht begründet. Der Entwurf des Gewinnabführungsvertrages hat folgenden Wortlaut: zwischen der Alexanderwerk AG und der Alexanderwerk GmbH Die Alexanderwerk AG ist zu 100 % an der Alexanderwerk Holding GmbH & Co. KG, mit Sitz in Remscheid, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal unter HRA 23360, beteiligt, die wiederum sämtliche Anteile an der Alexanderwerk GmbH hält. Alexanderwerk AG ist daher mittelbar zu 100 % an der Alexanderwerk GmbH beteiligt. Folglich gibt es keinen außenstehenden Gesellschafter im Sinne der §§ 304 ff. AktG. Alexanderwerk AG und Alexanderwerk GmbH beabsichtigen, nachfolgenden Gewinnabführungsvertrag zu schließen. Eine Ausgleichszahlung an die Alexanderwerk Holding GmbH & Co. KG als unmittelbar beteiligter Anteilseigner an der Alexanderwerk GmbH ist nicht vorgesehen. Die Alexanderwerk Holding GmbH & Co. KG hat mit Erklärung vom 12.06.2017 auf jegliche Ausgleichsansprüche verzichtet. Bei Beendigung dieses Vertrages hat die Alexanderwerk AG Gläubigern der Organgesellschaft in entsprechender Anwendung des § 303 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung auf Verlangen Sicherheit zu leisten. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. An Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem von den Parteien Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt; gleiches gilt für etwaige Lücken in diesem Vertrag. Remscheid, den..........2017 Alexanderwerk AG Remscheid, den..........2017 Alexanderwerk GmbH' Zu TOP 5 stellt die Gesellschaft ergänzend folgende Unterlagen zur Verfügung: Sämtliche vorgenannten Unterlagen können vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Kippdorfstraße 6-24, 42857 Remscheid, sowie im Internet unter www.alexanderwerk.com über den Link 'Investor Relations/Hauptversammlung' eingesehen werden. Auf Verlangen werden diese Unterlagen, die im Übrigen auch in der Hauptversammlung ausliegen werden, jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos übersandt. |
www.alexanderwerk.com |
'Gewinnabführungsvertrag |
- nachfolgend auch 'Organträgerin' genannt - |
- nachfolgend auch 'Gesellschaft' oder 'Organgesellschaft' genannt - |
Präambel |
§ 1 Gewinnabführung |
(1) |
Die Alexanderwerk GmbH verpflichtet sich, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Alexanderwerk AG abzuführen. Für die Ermittlung des abzuführenden Gewinns gilt § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. |
(2) |
Die Alexanderwerk GmbH kann mit Zustimmung der Alexanderwerk AG Teile ihres während der Vertragslaufzeit erwirtschafteten Jahresüberschusses in eine Gewinnrücklage (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Entsprechend gebildete Gewinnrücklagen können auf Verlangen der Alexanderwerk AG ganz oder teilweise aufgelöst, entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. |
(3) |
Die bei Beginn dieses Vertrages vorhandenen Gewinnvorträge oder Gewinnrücklagen, die zu oder vor Beginn dieses Vertrages gebildet worden sind, können nicht entnommen und als Gewinn abgeführt oder zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden. Die Abführung von Erträgen aus der Auflösung von Kapitalrücklagen ist ausgeschlossen. |
(4) |
Die Ausschüttung von Erträgen aus der Auflösung von Gewinnrücklagen, die vor dem in Abs. (3) bezeichneten Zeitpunkt gebildet waren, ist zulässig. Erträge aus der Auflösung von Kapitalrücklagen können ausgeschüttet werden. |
§ 2 Verlustübernahme |
(1) |
Die Alexanderwerk AG vereinbart mit der Alexanderwerk GmbH die Verlustübernahme entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung. |
(2) |
Der Verlustübernahmeanspruch wird mit Ablauf des Bilanzstichtages der Organgesellschaft fällig und wird nicht verzinst. |
§ 3 Wirksamwerden und Vertragsdauer |
(1) |
Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Alexanderwerk AG und der Gesellschafterversammlung der Alexanderwerk GmbH abgeschlossen, soweit die Zustimmung nicht bereits vor dem Vertragsabschluss erfolgt ist. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Alexanderwerk GmbH. |
(2) |
Dieser Vertrag gilt rückwirkend ab dem 01.01.2017, frühestens jedoch ab Beginn des späteren Wirtschaftsjahres, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen worden ist. |
(3) |
Der Vertrag hat eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren. Für den Fall, dass ein Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft innerhalb dieses Zeitraums weniger als zwölf Kalendermonate umfasst oder für ein Jahr seit Beginn dieses Jahres durch das Finanzamt für eine Organschaft nicht anerkannt wird, erstreckt sich die Mindestlaufzeit auch auf weitere ganze (Rumpf-)Wirtschaftsjahre, bis die Mindestlaufzeit von fünf aufeinanderfolgenden Zeitjahren abgedeckt ist. |
§ 4 Kündigung |
(1) |
Dieser Vertrag kann - vorbehaltlich der Regelung in Abs. (2) - erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden (ordentliches Kündigungsrecht). Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft. |
(2) |
Ist die Mindestlaufzeit gemäß § 3 (3) zum Ablauf des 31. Dezember 2021 noch nicht abgelaufen, ist eine ordentliche Kündigung nach Abs. (1) erstmals zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft zulässig, in dem die Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit gemäß § 3 (3) erfüllt werden wird. |
(3) |
Den Vertragsparteien bleibt das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vorbehalten. Ein wichtiger Grund ist insbesondere - aber nicht abschließend - die Veräußerung oder Einbringung der Beteiligung an der Organgesellschaft durch den Organträger, die Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation des Organträgers oder der Organgesellschaft. |
(4) |
Kündigungen bedürfen der Schriftform. |
§ 5 Sicherheitsleistungen |
§ 6 Salvatorische Klausel |
- |
Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der Alexanderwerk GmbH |
- |
Bericht des Vorstands der Alexanderwerk AG und des Geschäftsführers der Alexanderwerk GmbH zum Gewinnabführungsvertrag |
- |
Jahresabschlüsse und Lageberichte der Alexanderwerk AG und der Alexanderwerk GmbH für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016. |
- |
Konzernabschlüsse und Konzernlageberichte der Alexanderwerk AG für die Geschäftsjahre 2014, 2015 und 2016. |
1. |
Vertragsentwurf; Wirksamwerden Der Gewinnabführungsvertrag ist noch nicht abgeschlossen. Er wird der ordentlichen Hauptversammlung der Alexanderwerk AG vom 28. Juli 2017 zur Zustimmung nach § 293 AktG vorgelegt. Der Vertrag muss im Nachgang zu der Hauptversammlung noch abgeschlossen werden. Dies soll schnellstmöglich, allerdings nicht vor dem Abschluss der laufenden Betriebsprüfung erfolgen. Zusätzlich bedarf der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Alexanderwerk GmbH. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit weiterhin der Eintragung in das Handelsregister der Alexanderwerk GmbH. |
2. |
Vertragsparteien Das Mutterunternehmen der Alexanderwerk-Gruppe, die Alexanderwerk Aktiengesellschaft (im Folgenden Alexanderwerk oder Alexanderwerk AG), ist eine börsennotierte Kapitalgesellschaft mit Sitz in Remscheid, deren Aktien im regulierten Markt an den deutschen Börsen in Düsseldorf und Berlin sowie im Freiverkehr in Frankfurt und Stuttgart gehandelt werden. Die Alexanderwerk AG ist spezialisiert auf die Entwicklung und Fertigung von Spezialmaschinen und Anlagen für die chemische, pharmazeutische und die Grundstoffindustrie. Neben deutschen Gesellschaften in Remscheid existiert eine weitere Gesellschaft in den USA, die Alexanderwerk Inc., Montgomeryville/PA. Das Unternehmen wird weltweit von Vertriebspartnern repräsentiert. Die Alexanderwerk AG hat sich zu einer reinen Finanz- und Managementholding entwickelt. Die operative Geschäftstätigkeit erfolgt durch Tochtergesellschaften und assoziierte Gesellschaften. Die Alexanderwerk AG hat ihren Sitz in 42857 Remscheid (Deutschland), Kippdorfstraße 6-24, und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Wuppertal, HRB 10979, eingetragen. Die Alexanderwerk GmbH ist für das operative Geschäft in der Alexanderwerk Gruppe verantwortlich, welches sich in Konstruktion und Entwicklung, Einkauf, Qualitätsmanagement, Montage und Vertrieb der Maschinen nahezu weltweit aufteilt. Ebenfalls wickelt diese Gesellschaft das beinahe globale Service- und Ersatzteilgeschäft der Gruppe ab. Diese wird in der Segmentberichterstattung im Segment 'Deutschland' abgebildet. Lediglich der nordamerikanische Markt wird sowohl im Neumaschinen- als auch im Ersatzteil- und Servicegeschäft durch die in Montgomeryville (PA, USA) ansässige Alexanderwerk Inc. bedient. |
3. |
Erläuterung des Gewinnabführungsvertrages. Der Vertrag enthält die üblichen Bestimmungen eines Gewinnabführungsvertrages, der unter anderem zur Begründung einer ertrags- und umsatzsteuerlichen Organschaft im Konzern der Alexanderwerk AG abgeschlossen werden soll. Der Gewinnabführungsvertrag enthält folgende wesentliche Bestimmungen: 3.1. Verpflichtung zur Gewinnabführung Die Alexanderwerk GmbH verpflichtet sich nach § 1, ihren ganzen nach den maßgeblichen handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an die Alexanderwerk AG abzuführen. § 1 des Gewinnabführungsvertrags regelt die für einen Gewinnabführungsvertrag vertragstypische Verpflichtung der Alexanderwerk GmbH zur Abführung ihres nach handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Jahresüberschusses an die Alexanderwerk AG. Dies bedeutet nach § 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags und § 301 Satz 1 AktG, dass grundsätzlich der jeweilige Jahresüberschuss der Alexanderwerk GmbH, abzüglich (i) eines Verlustvortrags aus dem Vorjahr sowie (ii) des nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrags an Alexanderwerk AG abzuführen ist. Der nach § 1 Abs. 1 des Gewinnabführungsvertrags als Gewinn abzuführende Betrag vermindert sich gemäß § 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags, wenn die Alexanderwerk GmbH mit Zustimmung der Alexanderwerk AG Beträge aus dem ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 Satz 2 HGB) einstellt. Für die Anerkennung der steuerlichen Organschaft ist eine Zuführung zu diesen anderen Gewinnrücklagen steuerlich aber nur insoweit zulässig, wie dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 KStG). § 1 Abs. 2 des Gewinnabführungsvertrags trägt diesem Umstand Rechnung. Die Alexanderwerk AG kann gemäß § 1 Abs. 4 des Gewinnabführungsvertrags verlangen, dass während der Dauer des Gewinnabführungsvertrags gebildete Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) wieder aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden (§ 301 Satz 2 AktG). § 1 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags stellt klar, dass sonstige Rücklagen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags verwendet werden dürfen. Diese Bestimmung entspricht der gesetzlichen Regelung des § 301 AktG sowie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Verwendung von Rücklagen im Rahmen von Gewinnbführungsverträgen. Der Anspruch der Alexanderwerk AG auf Gewinnabführung entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Alexanderwerk GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. 3.2. Verlustübernahme Nach § 2 des Vertrages ist die Alexanderwerk AG gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet. Danach muss die Alexanderwerk AG jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag ausgleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind. Gemäß § 302 Abs. 3 AktG kann die Alexanderwerk GmbH auf den Anspruch auf Verlustausgleich erst drei Jahre nach dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrags in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuchs bekannt gemacht worden ist, verzichten oder sich über ihn vergleichen. Nach § 302 Abs. 4 AktG verjähren die Ansprüche der Alexanderwerk GmbH in zehn Jahren seit dem Tag, an dem die Eintragung der Beendigung des Vertrages in das Handelsregister nach § 10 des Handelsgesetzbuches bekannt gemacht worden ist. Der Anspruch der Alexanderwerk GmbH auf Verlustausgleich entsteht zum Stichtag des Jahresabschlusses der Alexanderwerk GmbH und ist ab diesem Zeitpunkt fällig. 3.3 Wirksamwerden und Dauer Dieser Vertrag bedarf der Zustimmung durch die Hauptversammlung der Alexanderwerk AG und der Gesellschafterversammlung der Alexanderwerk GmbH. Der Vertrag wird mit seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Alexanderwerk GmbH wirksam und hat eine Mindestlaufzeit von fünf Zeitjahren. Die Mindestlaufzeit kann sich nach § 3 Abs. 2 in bestimmten Fällen, insbesondere aus steuerlichen Gründen verlängern. Der Vertrag kann ordentlich erstmals zum Ablauf des 31. Dezember 2021 unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden. Wird er nicht gekündigt, so verlängert er sich bei gleicher Kündigungsfrist um jeweils ein Wirtschaftsjahr der Alexanderwerk GmbH. Ist die Mindestlaufzeit am 31. Dezember 2021 noch nicht abgelaufen, so ist eine ordentliche Kündigung erstmals zum Ablauf des Wirtschaftsjahres der Alexanderwerk GmbH zulässig, in dem die Voraussetzung des vollständigen Ablaufs der Mindestlaufzeit erfüllt ist. Der Vertrag kann außerdem jederzeit aus wichtigem Grund gekündigt werden. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung sind insbesondere die Veräußerung der (mittelbaren) Beteiligung der Alexanderwerk GmbH durch die Alexanderwerk AG sowie Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation einer Partei. Nach geltendem Steuerrecht ist der Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags erforderlich, um die angestrebte steuerliche Organschaft zwischen der Alexanderwerk AG und der Alexanderwerk GmbH begründen zu können. Voraussetzung dieser steuerlichen Organschaft ist neben der Mindestlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG u. a., dass die Alexanderwerk GmbH als abhängige Gesellschaft finanziell in die Alexanderwerk AG als herrschende Gesellschaft dergestalt eingegliedert ist, dass der herrschenden Gesellschaft die Mehrheit der Stimmrechte an der abhängigen Gesellschaft zusteht. Des Weiteren muss der Gewinnabführungsvertrag während seiner Laufzeit auch tatsächlich durchgeführt werden. Eine Kündigung des Gewinnabführungsvertrags vor Ablauf der gesetzlichen Mindestlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG führt grundsätzlich zur steuerlichen Nichtanerkennung der Organschaft von Beginn an. Lediglich eine Kündigung aus wichtigem Grund lässt die steuerliche Organschaft für bereits abgeschlossene Wirtschaftsjahre grundsätzlich auch dann unberührt, wenn sie innerhalb der steuerlichen Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags erfolgt, soweit der wichtige Grund steuerlich anerkannt wird. Es ist steuerlich anerkannt, dass der Verlust der Beteiligung grundsätzlich einen wichtigen Grund im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG für eine vorzeitige Kündigung des Gewinnabführungsvertrags durch das herrschende Unternehmen darstellen kann, der die Anerkennung der steuerlichen Organschaft unberührt lässt. Gleiches gilt bei der Verschmelzung. § 4 Abs. 3 des Gewinnabführungsvertrags stellt sicher, dass im Falle einer steuerlich anerkannten Kündigungsmöglichkeit aus wichtigem Grund auch ein zivilrechtlicher wichtiger Grund vorliegt. 3.4 Kein Ausgleich und keine Abfindung nach §§ 304, 305 AktG; keine Vertragsprüfung In dem Gewinnabführungsvertrag sind keine Ausgleichszahlung und keine Abfindung für außenstehende Aktionäre vorgesehen. Die Geschäftsanteile an der Alexanderwerk GmbH werden von der Alexanderwerk Holding GmbH & Co. KG gehalten. Diese hat allerdings mit Erklärung vom 12.06.2017 auf sämtliche Ausgleichs- und Abfindungsansprüche, insbesondere solche nach § 304, 305 AktG verzichtet. Vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Prüfung des Gewinnabführungsvertrags durch sachverständige Prüfer (Vertragsprüfer im Sinne von § 293b Abs. 1 AktG) und keine Anfertigung eines Prüfungsberichtes nach § 293e AktG. |
4. |
Rechtliche und wirtschaftliche Gründe für den Abschluss des Gewinnabführungsvertrags Der Gewinnabführungsvertrag dient dazu, den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg des Alexanderwerk-Konzerns insgesamt sicher zu stellen. Der Vertrag dient der Begründung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft gemäß § 14 KStG zwischen der Alexanderwerk AG und der Alexanderwerk GmbH Die körperschaftsteuerliche Organschaft hat die gemeinsame Besteuerung ansonsten rechtlich selbständiger Unternehmen zum Ziel und ermöglicht durch die Verrechnung der steuerlichen Ergebnisse der organschaftlich verbundenen Unternehmen einen potentiellen Verlustausgleich. Durch den Abschluss eines anderen Unternehmensvertrags i.S.d. § 292 AktG (Betriebspacht-, Betriebsüberlassungs-, Teilgewinnabführungsvertrag, Gewinngemeinschaft) oder eines Betriebsführungsvertrags kann eine gemeinsame Besteuerung der Alexanderwerk AG und der Alexanderwerk GmbH nicht erreicht werden. Der Gewinnabführungsvertrag soll zudem ermöglichen, dass die Alexanderwerk GmbH ihre Gewinne unmittelbar an die Konzernmutter (die Alexanderwerk AG) abführen kann. |
5. |
Alternativen zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags Eine wirtschaftlich vernünftige Alternative zum Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Alexanderwerk AG und der Alexanderwerk GmbH, die die oben beschriebenen Zielsetzungen gleichermaßen oder besser verwirklicht, besteht nicht. Der angestrebte erleichterte Transfer operativer Gewinne zur Konzernmutter Alexanderwerk AG kann nicht auf einfacherem oder schnellerem Weg herbeigeführt werden. Auch die angestrebten steuerlichen Effekte (Begründung einer körperschaftssteuerlichen Organschaft) können nicht auf einfacherem oder schnellerem Weg ohne den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrags erreicht werden. |
Beginn des 7. Juli 2017, |
Ablauf des 21. Juli 2017 |
Alexanderwerk AG c/o Bankhaus Neelmeyer AG FMS Corporate Actions/C & S Am Markt 14-16 28195 Bremen Telefax +49-(0)421-36 03 153 E-Mail: HV@neelmeyer.de |
Alexanderwerk AG - Investor Relations - Kippdorfstraße 6-24 42857 Remscheid, Deutschland Fax: +49 (0)2191 / 795 - 202 E-Mail: ir@alexanderwerk.com |
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Ablauf des 27. Juni 2017 |
Vorstand der Alexanderwerk AG Kippdorfstraße 6-24 42857 Remscheid, Deutschland |
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Ablauf des 13. Juli 2017 |
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Unternehmen: | Alexanderwerk Aktiengesellschaft |
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ISIN: | DE0005032007 |
WKN: | 503200 |
Börsen: | Auslandsbörse(n) Regulierter Markt in Berlin, Düsseldorf, Freiverkehr in Stuttgart, Open Market (Basic Board) in Frankfurt |
Ende der Mitteilung | DGAP News-Service |
584167 19.06.2017
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