DGAP-HV: Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2022 in https://accentro.hvanmeldung.de mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
- Lesezeichen für Artikel anlegen
- Artikel Url in die Zwischenablage kopieren
- Artikel per Mail weiterleiten
- Artikel auf X teilen
- Artikel auf WhatsApp teilen
- Ausdrucken oder als PDF speichern
DGAP-News: Accentro Real Estate AG
/ Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung
Accentro Real Estate AG: Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung am 31.08.2022 in https://accentro.hvanmeldung.de mit dem Ziel der europaweiten Verbreitung gemäß §121 AktG
21.07.2022 / 15:05
Bekanntmachung gemäß §121 AktG, übermittelt durch DGAP
- ein Service der EQS Group AG.
Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent / Herausgeber verantwortlich.
Accentro Real Estate AG Berlin (nachfolgend „Gesellschaft“) ISIN DE000A0KFKB3
WKN. A0KFKB
Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, dem 31. August 2022, um 14:00 Uhr (MESZ) in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.
Eine Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung wird live im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur weiterhin erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung.
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist der Sitz der Gesellschaft, Kantstraße 44/45, 10625 Berlin.
I.
Tagesordnung
1.
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses sowie des Lageberichtes und des Konzernlageberichtes für das Geschäftsjahr 2021 mit dem Bericht des Aufsichtsrats und dem Bericht des Vorstands mit den erläuternden Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB
Zu Tagesordnungspunkt 1 ist eine Beschlussfassung nicht erforderlich, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss gemäß § 172 AktG bereits gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Die vorgelegten Unterlagen dienen der Unterrichtung der Hauptversammlung über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Lage der Gesellschaft sowie des Konzerns. Sämtliche vorstehenden Unterlagen sind vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an unter
www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung
zugänglich und werden während der Hauptversammlung auf diesem Wege zur Verfügung stehen.
2.
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
Die Accentro Real Estate AG konnte im Geschäftsjahr 2021 einen handelsrechtlichen Jahresüberschuss in Höhe von 3.463.011,44 EUR erwirtschaften. Zusammen mit dem Bilanzgewinn-Vortrag aus den vergangenen Jahren ergibt sich ein kumulierter Bilanzgewinn in Höhe von 113.403.010,80 EUR.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den kumulierten Bilanzgewinn des handelsrechtlichen Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2021 in Höhe von 113.403.010,80 EUR wie folgt zu verwenden:
-
4 % vom Grundkapital als Dividende auszuschütten, mithin EUR 1.297.517,36
-
den verbliebenen Anteil auf neue Rechnung vorzutragen
3.
Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
5.
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2022
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Niederlassung Berlin, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 zu bestellen. Des Weiteren schlägt der Aufsichtsrat vor, die Grant Thornton AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Niederlassung Berlin, zum Prüfer für die prüferische Durchsicht etwaiger unterjähriger Finanzberichte für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis 31. Dezember 2022 für den Fall zu wählen, dass der Vorstand entscheidet, eine entsprechende prüferische Durchsicht vorzunehmen.
6.
Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.
II.
Vergütungsbericht nach § 162 AktG zur Vorlage bei der Hauptversammlung
Übersicht zur gewährten und geschuldeten Vergütung des Vorstands
Im Berichtszeitraum entspricht die gewährte Vergütung des Vorstands der geschuldeten Vergütung des Vorstands, sodass hier bei der Darstellung nicht differenziert wird.
Lars Schriewer
Im Berichtszeitraum hat Herr Lars Schriewer die zugesagte Vergütung in Höhe von EUR 463.164,43 nebst zugesagtem fixen Jahresbonus für das Geschäftsjahr 2021 in Höhe von EUR 200.000,00 brutto erhalten. Die Vergütung des betroffenen Vorstandsmitglieds besteht im Berichtszeitraum zu 100 % aus festen Vergütungsbestandteilen. Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung (Festvergütung) umfasst auch Sachbezüge, sonstige Nebenleistungen, wie die Dienstwagenpauschale, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersversorgung und Risikolebensversicherung. Weiterhin ist für ihn eine Unfall- und Invaliditätsversicherung sowie Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen. Für die erste Zeit nach dem Vorstandswechsel hat der Aufsichtsrat zunächst auf Kontinuität bei der Vorstandsvergütung gesetzt. Für diesen Zeitraum war eine variable Vergütungskomponente neben dem nachfolgend erläuterten Aktienerwerb mit Haltefrist auf Seiten des Vorstands aus Sicht des Aufsichtsrats nicht erforderlich, um die langfristige Entwicklung der Gesellschaft zu fördern. Ab dem Geschäftsjahr 2022 ist jedoch von Beginn an eine variable Vergütungskomponente vereinbart worden.
Im Berichtszeitraum wurde zudem der anteilige fixe Jahresbonus für das Geschäftsjahr 2020 in Höhe von EUR 157.923,50 ausgezahlt.
Zur Förderung einer langfristig positiven Unternehmensentwicklung hat Herr Lars Schriewer mittels der Anden Beteiligungs GmbH im April 2020 251.572 Aktien der Gesellschaft außerbörslich erworben. Die Aktien stammen jeweils aus dem Bestand einer britischen Konzerngesellschaft des Hauptaktionärs der Gesellschaft. In diesem Rahmen wurde zur Finanzierung der Aktien ein Darlehen gewährt, welches durch die Beendigung der Amtszeit fällig gestellt wird und sowohl in bar als auch – unabhängig von der Kursentwicklung – mittels der erworbenen Aktien zurückgezahlt werden kann.
Es handelt sich somit um eine Vereinbarung zu aktienbasierter Vergütung zwischen einem Dritten im Sinne des § 162 Abs. 2 Nr. 1 AktG und dem jeweiligen Vorstandmitglied, die wie eine Aktienoption mit ihrem Zeitwert zum Gewährleistungszeitpunkt gemäß IFRS 2 zu bewerten und als Vergütungsaufwand im Konzernabschluss über die Laufzeit zu erfassen ist. Der Aufwand aus dieser aktienbasierten Vergütung beträgt für Herrn Schriewer über die Laufzeit bis März 2023 rund EUR 355.662,00, wovon EUR 118.553,88 im Geschäftsjahr 2021 abzugrenzen waren.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags durch Kündigung aufgrund einer Abberufung aus wichtigem Grund, der nicht zugleich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB für die fristlose Kündigung des Vorstandsdienstvertrags darstellt, oder aufgrund eines Kontrollwechsels (Change-of-Control), erhält das betroffene Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe von maximal der Summe von zwei Jahresgehältern, begrenzt auf die für die ursprüngliche Restlaufzeit des Dienstvertrags anfallende Vergütung aus einem Betrag von EUR 400.000,00 brutto jährlich sowie 50 % der für die ursprüngliche Restlaufzeit des Dienstvertrags geschuldeten Vergütung aus einem Betrag von EUR 200.000,00 brutto jährlich für die ersten zwei Jahre des Dienstvertrags. Wird der Vorstandsdienstvertrag aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenem wichtigem Grunde beendet, erfolgen keine Zahlungen. Im Falle des Versterbens des Vorstandsmitglieds während der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags haben seine Witwe sowie seine Kinder, soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch in der Berufsausbildung stehen, als Gesamtgläubiger Anspruch auf Fortzahlung der festen Vergütung aus einem Betrag von EUR 400.000,00 brutto jährlich für den Sterbemonat und für die drei darauffolgenden Monate, längstens jedoch bis zur Beendigung des Vorstandsdienstvertrags.
Hans-Peter Kneip
Herr Hans-Peter Kneip hat die geschuldete Festvergütung in Höhe von EUR 208.964,88 nebst einer variablen Vergütung (STI) in Höhe von insgesamt EUR 75.000,00 erhalten. Der kurzfristige variable Vergütungsbestandteil hat einen Anteil von 27,99 % an der der Gesamtvergütung des Vorstandsmitglieds. Folglich besteht der die Gesamtvergütung zu 72,01 % aus festen Vergütungsbestandteilen. Die feste, erfolgsunabhängige Vergütung (Festvergütung) umfasst auch Sachbezüge, sonstige Nebenleistungen, wie die Dienstwagenpauschale, einen Zuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie zur Altersversorgung und Risikolebensversicherung. Weiterhin war für Herrn Hans-Peter Kneip eine Unfall- und Invaliditätsversicherung sowie Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen. Durch den nachfolgend erläuterten Aktienerwerb des Vorstands mit Haltefristen sowie die kurzfristige variable Vergütungskomponente sollte eine langfristig und nachhaltig ausgerichtete Unternehmenspolitik gefördert werden. Im ersten Jahr der Amtszeit von Herrn Hans-Peter Kneip hat der Aufsichtsrat bei der kurzfristigen variablen Vergütungskomponente neben der Gesamtperformance der Gesellschaft in Form der operativen Umsetzung der Geschäftsstrategie vor allem einen Schwerpunkt auf Individualleistungen gelegt.
Im Berichtszeitraum wurde zudem die für das Geschäftsjahr 2020 geschuldete variable Vergütung (STI) in Höhe von EUR 18.852,46 ausgezahlt.
Im November 2020 hat Herr Hans-Peter Kneip 166.667 Aktien der Gesellschaft außerbörslich von der Brookline Capital Limited Partnership, einer Konzerngesellschaft der Hauptaktionärin der Gesellschaft, erworben. Zur Finanzierung des Aktienerwerbs hat die Brookline Capital Limited Partnership ein Darlehen gewährt, welches durch die Beendigung der Amtszeit fällig gestellt wurde und vertragsgemäß in Erfüllung statt mittels der erworbenen Aktien zurückgezahlt werden konnte und wurde. Durch die erfolgte Rückübertragung sämtlicher Aktien sind alle Verbindlichkeiten inklusive der Zinsansprüche aus dem Darlehen der Brookline Capital Limited Partnership erfüllt.
Im Zusammenhang mit der einvernehmlichen Aufhebung des Vorstandsdienstvertrags wurden dem Vorstandsmitglied Hans-Peter Kneip insgesamt EUR 25.000,00 für bis zum Ausscheiden nicht genommene Urlaubstage zugesagt und gewährt. Darüber hinaus wurde Herrn Hans-Peter Kneip eine Abfindung in Höhe von EUR 40.000,00 nebst Auslagenersatz und Anwaltskosten von insgesamt EUR 5.000,00 zugesagt und gezahlt.
Eine Möglichkeit variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern ist nicht vorgesehen. Entsprechend wurden im Berichtsjahr keine variablen Vergütungsbestandteile zurückgefordert. Hierzu hätte im Berichtsjahr aber auch kein Anlass bestanden.
Im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Vorstandsdienstvertrags durch Kündigung aufgrund einer Abberufung aus wichtigem Grund, der nicht zugleich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 BGB für die fristlose Kündigung des Vorstandsdienstvertrags darstellt, oder aufgrund eines Kontrollwechsels (Change-of-Control), hätte das betroffene Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe von maximal der Summe von zwei Jahresgehältern, begrenzt auf die für die ursprüngliche Restlaufzeit des Dienstvertrags anfallende feste Vergütung aus einem Betrag von EUR 325.000,00 brutto jährlich sowie 50 % der für die ursprüngliche Restlaufzeit des Dienstvertrags geschuldeten variablen Vergütung aus einem Betrag von maximal EUR 150.000,00 brutto jährlich, erhalten. Bei einer Beendigung des Vorstandsdienstvertrags aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenem wichtigem Grunde, wären keine Zahlungen erfolgt. Im Falle des Versterbens des Vorstandsmitglieds während der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrags hätten seine Witwe sowie seine Kinder, soweit diese das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und noch in der Berufsausbildung stehen, als Gesamtgläubiger Anspruch auf Fortzahlung der festen Vergütung für den Sterbemonat und für die drei darauffolgenden Monate, längstens jedoch bis zur Beendigung des Vorstandsdienstvertrags gehabt.
Abweichungen vom jeweils maßgeblichen Vergütungssystem
Das aktuelle Vergütungssystem wurde in der Hauptversammlung vom 22. Juni 2021 gebilligt. Dieses System hat jedoch keine Auswirkungen auf bereits vor der Verabschiedung des aktuellen Vergütungssystems bestehende Vorstandsdienstverträge. Insofern beziehen sich etwaige Abweichungen auf das alte, für den jeweiligen Vorstandsdienstvertrag geltende Vergütungssystem. Anders als zunächst vom Aufsichtsrat vorgesehen wurde keine langfristige erfolgsabhängige Vergütung vereinbart. Eine variable langfristige Vergütungskomponente wird im Einklang mit dem am 22. Juni 2021 gebilligten Vergütungssystem somit erst bei einer Vertragsänderung/-verlängerung des bestehenden Vorstanddienstvertrags bzw. Neuabschlüssen vereinbart.
Frühere Vorstandsmitglieder
Im Geschäftsjahr 2021 bestehen gegenüber früheren Vorstandsmitgliedern keine Vergütungsverpflichtungen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Übersicht zur gewährten und geschuldeten Vergütung des Aufsichtsrats
Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder richtet sich für den Berichtszeitraum nach dem am 15. Mai 2017 gefassten Hauptversammlungsbeschluss, der durch Beschluss am 22. Juni 2021 auch für die folgenden Geschäftsjahre bestätigt wurde. Bei der Bemessung der Aufsichtsratsvergütung finden die Anforderungen an das Aufsichtsratsamt, der zu erbringende Zeitaufwand sowie die Verantwortung der Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft Berücksichtigung. Gleichzeitig soll durch die Vergütung sichergestellt werden, weiterhin qualifizierte und hervorragende Aufsichtsratsmitglieder für die Gesellschaft zu gewinnen. Hierdurch trägt die Aufsichtsratsvergütung nachhaltig zur Förderung der Geschäftsstrategie sowie zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft bei.
Im Berichtszeitraum entspricht die gewährte Vergütung der geschuldeten Vergütung des Aufsichtsrats, sodass hier bei der Darstellung nicht differenziert wird.
Der Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Axel Harloff, hat die zugesagte Vergütung in Höhe von EUR 60.000,00, der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende, Herr Carsten Wolff, hat die zugesagte Vergütung in Höhe von EUR 45.000,00 und das Aufsichtsratsmitglied Natig Ganiyev hat die zugesagte Vergütung in Höhe von EUR 30.000,00 erhalten. Die Vergütung der betroffenen Aufsichtsratsmitglieder bestand entsprechend dem aktuellen Vergütungssystem zu 100 % aus festen Vergütungsbestandteilen. Auslagen wurden den Aufsichtsratsmitgliedern in angemessenem Umfang ersetzt.
Im Geschäftsjahr 2021 bestehen gegenüber früheren Aufsichtsratsmitgliedern keine Vergütungsverpflichtungen gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.
Berücksichtigung des Beschlusses der Hauptversammlung über den letztjährigen Vergütungsbericht
Im letzten Jahr war die Gesellschaft zur Erstellung eines Vergütungsberichts nicht verpflichtet.
Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG
Wir haben den Vergütungsbericht der ACCENTRO Real Estate AG für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.
Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.
Grundlage für das Prüfungsurteil
Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs. 3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“ unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/vereidigte Buchprüfer einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.
Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats
Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.
Verantwortung des Wirtschaftsprüfers
Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.
Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts nicht geprüft.
Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen
Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.
Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen, dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.
Hamburg, 30. April 2022
Ebner Stolz GmbH & Co. KG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
Julian Breidthardt
Wirtschaftsprüfer
Glenn Friedrich
Wirtschaftsprüfer
III.
Weitere Angaben
Vorlagen an die Aktionäre
Folgende Unterlagen sind auf der Homepage der Gesellschaft unter
https://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung/
eingestellt und stehen den Aktionären dort auch während der Hauptversammlung zur Verfügung:
-
Festgestellter Jahresabschluss der Accentro Real Estate AG für das Geschäftsjahr 2021,
-
vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2021,
-
Lagebericht und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2021,
-
Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2021,
-
Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,
-
aktuelle Satzung,
-
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021
Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt.
Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts
Virtuelle Hauptversammlung
Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrates entschieden, dass auch die diesjährige Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohneigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“), dessen Geltung bis zum 31. August 2022 verlängert wurde, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Die Hauptversammlung findet unter Anwesenheit des Vorsitzenden des Aufsichtsrates, der Mitglieder des Vorstands, des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters sowie der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates – teils unter Hinzuschaltung durch Videokonferenz – in der Kantstraße 44/45, 10625 Berlin, statt. Ein mit der Niederschrift der Hauptversammlung beauftragter Notar wird dort ebenfalls anwesend sein. Aufgrund der Durchführung der Hauptversammlung in Form einer virtuellen Hauptversammlung ist eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen (mit Ausnahme des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters) am Ort der Versammlung nicht möglich.
Die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am Mittwoch, dem 31. August 2022, ab 14:00 Uhr (MESZ), mit Bild und Ton live durch Nutzung des Aktionärsportals unter
https://accentro.hvanmeldung.de
verfolgen. Eine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG wird hierdurch nicht ermöglicht.
Die Durchführung der ordentlichen Hauptversammlung 2022 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes in seiner aktuellen Fassung führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die Stimmrechtsausübung wird den Aktionären über elektronische Kommunikation (Briefwahl) sowie Vollmachtserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ermöglicht. Zudem können Anträge und Wahlvorschläge durch entsprechende fristgemäße und im Übrigen die Voraussetzungen der § 126 AktG bzw. § 127 AktG erfüllende Übersendung an die Gesellschaft gestellt werden. Den Aktionären wird ihr Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt und Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.
Wir bitten unsere Aktionäre in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu weiteren Aktionärsrechten.
Teilnahmeberechtigung durch Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 13 Abs. 3 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, deren in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Anmeldung zusammen mit Nachweis des Anteilsbesitzes spätestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung jeweils nicht mitzählt, also bis Mittwoch, den 24. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugeht. Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist nach § 13 Abs. 4 AktG der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich, wofür ein Nachweis durch den Letztintermediär nach § 67c Abs. 3 AktG ausreicht. Der Nachweis des Anteilsbesitzes nach § 123 Abs. 4 S. 2 AktG hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf Mittwoch, den 10. August 2022, 0:00 Uhr (MESZ), als den sogenannten „Nachweisstichtag“, zu beziehen.
Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung von Aktionärsrechten, insbesondere des Stimmrechts im Rahmen der diesjährigen ordentlichen virtuellen Hauptversammlung als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem nachgewiesenen Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Insbesondere haben Veräußerungen oder sonstige Übertragungen der Aktien nach dem Nachweisstichtag im Verhältnis zur Gesellschaft keine Bedeutung für die Berechtigung zur Ausübung von Aktionärsrechten und den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die erst nach dem Nachweisstichtag Aktien erwerben, können aus diesen Aktien für die diesjährige ordentliche virtuelle Hauptversammlung keine Rechte als Aktionär, insbesondere kein Stimmrecht herleiten. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung. Diese richtet sich danach, wer zum Ablauf des Tags der Hauptversammlung Eigentümer der Aktien ist.
Die Anmeldung und der Berechtigungsnachweis müssen an folgende Adresse versandt werden:
Accentro Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Accentro HV 2022
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 – 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der o.g. Adresse, Telefaxnummer oder E-Mailadresse erhalten die angemeldeten Aktionäre sog. Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und PIN) für das internetbasierte Aktionärsportal („HV-Aktionärsportal“) abgedruckt sind. Der Zugang zu dem HV-Aktionärsportal erfolgt über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung/
Ausübung des Stimmrechts
Stimmabgabe durch Briefwahl
Aktionäre können ihr Stimmrecht wie bereits im letzten Jahr im Wege der Briefwahl ausüben. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich.
Per Briefwahl abzugebende Stimmen können über das HV-Aktionärsportal über das Internet oder unter Verwendung des hierfür auf den Zugangskarten vorgesehenen und auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung/
zur Verfügung gestellten Briefwahlformulars abgegeben werden.
Die Stimmabgabe mittels Briefwahl über das internetbasierte HV-Aktionärsportal muss spätestens bis zum Beginn der Abstimmung auf der Hauptversammlung vollständig erfolgt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf oder eine Änderung der über das Internet erfolgten Stimmabgabe möglich. Um die Briefwahl per Internet vornehmen zu können, bedarf es der Zugangskarte, auf der die erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und PIN) abgedruckt sind. Der Zugang zu dem HV-Aktionärsportal erfolgt über die Internetseite der Gesellschaft
https://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung/
Die mittels des Briefwahlformulars abgegebenen Stimmen müssen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des Dienstags, den 30. August 2022 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Postadresse, per Telefax unter der untenstehenden Telefaxnummer oder elektronisch unter der nachfolgenden E-Mail-Adresse eingegangen sein:
Accentro Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Accentro HV 2022
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 – 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Für einen Widerruf der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung der Stimmabgabe und zu den Fristen entsprechend.
Auch Bevollmächtigte, einschließlich Intermediären, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberatern gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen, können sich der Briefwahl bedienen.
In Zusammenhang mit der Berechtigung zur Ausübung des Stimmrechtes wird auf etwaige Meldepflichten nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz hingewiesen.
Vollmachtserteilung und Stimmrechtsvertretung
Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Aktionärsvereinigung oder Intermediäre (z.B. ein Kreditinstitut), ausüben lassen. Auch in diesem Fall sind eine fristgemäße Anmeldung und der fristgemäße Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Der Bevollmächtigte darf die Rechte des Aktionärs jedoch ebenfalls nur im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung einer Vollmacht (auch an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) wie in diesen Teilnahmebedingungen angegeben ausüben.
Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 AktG grundsätzlich der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Ein Vollmachtsformular, das hierfür verwendet werden kann, findet sich auf den, den Aktionären zugesandten Zugangskarten und steht unter
https://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung. Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen oder geschäftsmäßig Handelnde) ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf ausschließlich mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Aktionäre sollten sich in diesen Fällen mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abstimmen.
Der Nachweis der Bevollmächtigung muss durch den Aktionär oder den entsprechenden Bevollmächtigten aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des Dienstags, den 30. August 2022 (24:00 Uhr MESZ), im internetbasierten HV-Aktionärsportal hochgeladen worden oder bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:
Accentro Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Accentro HV 2022
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 – 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Erfolgt der Nachweis der Bevollmächtigung nicht fristgemäß wie vorstehend beschrieben, gilt das Folgende:
Durch Verwendung des HV-Aktionärsportals und Eingabe von Vor- und Nachnamen und Wohnort des Bevollmächtigten erklärt der Bevollmächtigte, dass er ordnungsgemäß bevollmächtigt wurde. In diesem Fall ist der Gesellschaft jedoch zusätzlich ein Nachweis der Bevollmächtigung bis zum Ende der Abstimmung auf der Hauptversammlung zu übermitteln. Für die Übermittlung dieses Nachweises bitten wir darum, die Möglichkeit des Uploads über das HV-Aktionärsportal zu nutzen oder die vorstehend genannte E-Mail-Adresse zu verwenden.
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
Als Service bieten wir unseren Aktionären auch in diesem Jahr an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter steht nur für die Stimmrechtsvertretung und nicht für die Ausübung sonstiger Rechte zur Verfügung. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigen möchten, müssen sich wie vorstehend beschrieben fristgemäß zur Hauptversammlung anmelden sowie fristgemäß den Berechtigungsnachweis erbringen. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist durch die Vollmacht verpflichtet, das Stimmrecht zu den Tagesordnungspunkten ausschließlich gemäß den Weisungen des Aktionärs auszuüben. Dem von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessenspielraum zu. Bei Abstimmungen, für die keine ausdrückliche Weisung erteilt wurde, enthält sich der Stimmrechtsvertreter der Stimme.
Ein Formular, das zur Vollmacht- und Weisungserteilung an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, findet sich auf den den Aktionären übersandten Zugangskarten und steht unter der Internetadresse der Gesellschaft unter
https://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung/
zum Download zur Verfügung.
Die Vollmacht und die Weisungen für den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen aus organisatorischen Gründen bis zum Ablauf des Dienstags, den 30. August 2022 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:
Accentro Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Accentro HV 2022
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 – 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Davon unberührt bleibt die Möglichkeit, den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das HV-Aktionärsportal, wie nachstehend beschrieben, auch noch während der laufenden Hauptversammlung zu bevollmächtigen.
Alternativ kann der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch über das internetbasierte HV-Aktionärsportal bevollmächtigt werden. Über das Aktionärsportal erteilte Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis zum Beginn der Abstimmung auf der Hauptversammlung vollständig erteilt sein. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein Widerruf der über das Internet erteilten Vollmachten oder eine Änderung über das Internet erteilter Weisungen möglich. Um das HV-Aktionärsportal zu nutzen, bedarf es der auf der Zugangskarte abgedruckten erforderlichen Log-In-Daten (Zugangskartennummer und PIN). Den Zugang erhalten die Aktionäre über die Internetseite der Gesellschaft unter
https://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung/
Bitte beachten Sie, dass zwar das Recht eines jeden Aktionärs besteht, mehr als eine Person zu bevollmächtigen, dass die Gesellschaft jedoch berechtigt ist, eine oder mehrere von diesen Personen zurückzuweisen.
Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation
Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat vorgegeben, dass zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre ihre Fragen bis spätestens Dienstag, den 30. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft im Wege elektronischer Kommunikation über das HV-Aktionärsportal übermitteln können.
Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, wie er die Fragen beantwortet.
Erklärung Widerspruch
Aktionäre, die ihr Stimmrecht wie oben erläutert per Briefwahl oder über einen Bevollmächtigten ausgeübt haben, haben abweichend von § 245 Nr. 1 AktG die Möglichkeit, ohne Erscheinen in der Hauptversammlung Widerspruch gegen einen oder mehrere Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation bei dem beurkundenden Notar zu erklären. Eine gültige Erklärung des Widerspruchs setzt neben dem Erfordernis der Stimmabgabe voraus, dass der Aktionär oder der Bevollmächtigte den Widerspruch unter Angabe des Beschlusses, gegen den sich der Widerspruch richtet, bis zum Ende der Hauptversammlung über das HV-Aktionärsportal unter
https://accentro.hvanmeldung.de
an den die Hauptversammlung beurkundenden Notar versendet.
Mit der Erklärung des Widerspruchs ist zudem als Nachweis der Aktionärseigenschaft die entsprechende Zugangskartenummer anzugeben.
Ergänzungsanträge zur Tagesordnung von Aktionären gemäß § 122 Abs. 2 AktG
Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (entspricht zurzeit 1.621.897 Stückaktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (entspricht zurzeit 500.000 Stückaktien) erreichen, können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss der Gesellschaft unter der folgenden Adresse
Accentro Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Accentro HV 2022
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
schriftlich bis Sonntag, den 31. Juli 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sein.
Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Zugang des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. Dabei ist § 121 Abs. 7 AktG entsprechend anzuwenden.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG
Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Wahl des Abschlussprüfers sowie – sofern dies Gegenstand der Tagesordnung ist – zur Wahl des Aufsichtsrats gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an die folgende Adresse zu übersenden:
Accentro Real Estate AG
c/o UBJ. GmbH
Accentro HV 2022
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Telefax: 040 – 6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de
Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge bleiben unberücksichtigt. Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die bis zum Ablauf des Dienstags, den 16. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), eingegangen sind, werden unter den Voraussetzungen der §§ 126, 127 AktG im Internet unter
https://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich gemacht. Dort finden Sie auch etwaige Stellungnahmen der Verwaltung.
Von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung kann die Gesellschaft absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt, etwa weil der Gegenantrag zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Über die Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG hinaus braucht ein Wahlvorschlag auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn der Wahlvorschlag nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort des zur Wahl vorgeschlagenen Prüfers bzw. Aufsichtsratsmitglieds und beim Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern nicht zusätzlich die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthält.
Wir weisen darauf hin, dass eine Antragsstellung über den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter – wie bei der letzten ordentlichen virtuellen Hauptversammlung – nicht mehr möglich ist. Stattdessen gelten Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.
Weitergehende Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft
Weitergehende Erläuterungen gemäß § 121 Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 AktG und Informationen gemäß § 124a AktG sind im Internet unter
https://www.accentro.ag/investor-relations/hauptversammlung/
zugänglich.
Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter derselben Internetadresse bekannt gegeben.
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger EUR 32.437.934,00 und ist eingeteilt in 32.437.934 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von je EUR 1,00 und mit einer Stimme je Stückaktie.
Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger beträgt dementsprechend 32.437.934. Aus von der Gesellschaft gehaltenen eigenen Aktien können keine Stimmrechte ausgeübt werden. Derzeit hält die Gesellschaft 200 eigene Aktien.
Informationen zum Datenschutz
Die Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung folgende Kategorien personenbezogener Daten von Aktionären, Aktionärsvertretern und Gästen: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über die von jedem einzelnen Aktionär gehaltenen Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Zugangskartennummer sowie Stimmabgaben und im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichte Fragen). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe ihrer personenbezogenen Daten können sich die Aktionäre der Gesellschaft nicht zur Hauptversammlung anmelden.
Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten:
Accentro Real Estate AG
Datenschutzbeauftragter
Kantstraße 44/45
10625 Berlin
Telefon: 030 - 887181798
E-Mail: datenschutz@accentro.de
Personenbezogene Daten, die die Aktionäre der Gesellschaft betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der Gesellschaft zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um typische Hauptversammlungsdienstleister, wie etwa HV-Agenturen, Rechtsanwälte oder Wirtschaftsprüfer. Die Dienstleister erhalten personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.
Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden, wenn diese Anträge von Aktionären und Aktionärsvertretern gestellt werden, ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Die oben genannten Daten werden nach Beendigung der Hauptversammlung gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich oder es besteht eine gesetzliche Aufbewahrungspflicht. Im Hinblick auf gesetzliche Aufbewahrungspflichten ist beispielsweise darauf hinzuweisen, dass nach § 129 Abs. 4 AktG in der Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis ausgelegt und nach dem Ablauf der Hauptversammlung für mindestens zwei Jahre bei der Gesellschaft zur Einsichtnahme durch die Aktionäre aufzubewahren ist.
Ferner ist eine Vollmachtserklärung an einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach § 134 Abs. 3 Satz 5 AktG drei Jahre nachprüfbar festzuhalten.
Für die virtuelle Hauptversammlung werden zusätzliche personenbezogene Daten in sogenannten „Logfiles“ verarbeitet, um die Virtualisierung technisch zu ermöglichen und deren Administration zu vereinfachen. Dies betrifft z.B. ihre IP-Adresse, den von ihnen verwendeten Webbrowser sowie Datum und Uhrzeit des Aufrufs. Diese Daten werden nach der Durchführung der Hauptversammlung gelöscht. Die Gesellschaft verwendet diese Daten zu keinen anderen Zwecken als hier angegeben.
Aktionäre und Aktionärsvertreter haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter das Recht auf Übertragung sämtlicher von ihnen an die Gesellschaft übergebener Daten in einem gängigen Dateiformat (Recht auf „Datenportabilität“).
Diese Rechte können gegenüber der Gesellschaft über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:
Accentro Real Estate AG
z.Hd. des Datenschutzbeauftragten
Kantstraße 44/45
10625 Berlin
E-Mail: datenschutz@accentro.de
Darüber hinaus haben Aktionäre und Aktionärsvertreter auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde.
Den Datenschutzbeauftragten der Accentro Real Estate AG erreichen die Aktionäre und Aktionärsvertreter unter folgender Adresse:
Accentro Real Estate AG
z.Hd. des Datenschutzbeauftragten
Kantstraße 44/45
10625 Berlin
E-Mail: datenschutz@accentro.de
Berlin, im Juli 2022
Accentro Real Estate AG
Der Vorstand
21.07.2022 Die DGAP Distributionsservices umfassen gesetzliche Meldepflichten, Corporate News/Finanznachrichten und Pressemitteilungen.
Medienarchiv unter http://www.dgap.de
Sprache:
Deutsch
Unternehmen:
Accentro Real Estate AG
Kantstraße 44/45
10625 Berlin
Deutschland
E-Mail:
info@accentro.ag
Internet:
http://www.accentro.ag
Ende der Mitteilung
DGAP News-Service
1403371 21.07.2022