Asymmetrische Besteuerung von Verlusten und Gewinnen: IG Europe diskutiert mögliche Lösungsansätze für Privatanleger
- Lesezeichen für Artikel anlegen
- Artikel Url in die Zwischenablage kopieren
- Artikel per Mail weiterleiten
- Artikel auf X teilen
- Artikel auf WhatsApp teilen
- Ausdrucken oder als PDF speichern
Von Salah-Eddine Bouhmidi, Head of Markets bei IG
Die Erträge und Gewinne aus diesen Produkten unterliegen für Privatpersonen in Deutschland der sogenannten Abgeltungsteuer von 25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggfs. Kirchensteuer. Unklar ist derzeit die steuerliche Behandlung von Verlusten.
Nachdem durch den Gesetzgeber bereits zum 01.01.2020 die Verrechenbarkeit von Verlusten aus Aktiengeschäften eingeschränkt wurde, ist zum 01.01.2021 auch eine entsprechende Regelung für die Verrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften eingeführt worden. Dadurch gilt derzeit, dass Verluste – unabhängig ob Total- oder Teilverlust – aus Termingeschäften, zu denen CFDs steuerlich zählen, nur mit Gewinnen aus solchen Geschäften und maximal in Höhe von 20.000 EUR verrechnet werden können. Bei Produkten wie Optionsscheinen und Zertifikaten, die in der derzeitigen Gesetzesfassung nicht zur Definition von Termingeschäften gehören, wird steuerlich zwischen Totalverlust und Teilverlust unterschieden.
Totalverluste aus dem Verfall von IGs Turbo24-Zertifikaten, etwa bei Erreichen einer Knock-out-Schwelle, sollen nach derzeitigem Stand gegen jede Art von Kapitalerträgen verrechnet werden können, allerdings ebenfalls begrenzt auf 20.000 EUR pro Jahr. Nicht verrechnete Verluste können dabei in Folgejahre vorgetragen werden.
Teilverluste aus IGs Turbo24-Zertifikaten, z. B. aus einer Veräußerung einer Position vor Verfall oder Knock-out, unterliegen den Verrechnungsbeschränkungen jedoch im Regelfall nicht. Stop-Loss-Grenzen von potenziell betroffenen Positionen können somit auch mögliche Totalverluste auf gegebenenfalls steuerlich voll zu berücksichtigende Teilverluste begrenzen.
Im Rahmen der Einführung dieser Regelungen gewährt die Finanzverwaltung zumindest im Rahmen des Steuerabzugs einen Aufschub für Verluste aus CFDs bis Anfang 2022. Auf Anlegerebene gelten diese Regelungen aber schon jetzt und müssen von Anlegern im Rahmen ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden.
IG Europe nutzt die angebotenen Nichtanwendungsregelungen für CFDs. Somit werden auch dieses Jahr betroffene Verluste im Rahmen des Steuerabzugs berücksichtigt und reduzieren damit den Steuerabzug bzw. führen unter Umständen zur Erstattung der Abgeltungsteuer. Für Totalverluste aus Zertifikaten besteht schon ab dem Jahr 2021 keine Nichtanwendungsregelung mehr, sodass solche Verluste bereits jetzt nicht mehr im Rahmen des Steuerabzugs verrechnet werden können.
Die Verlustverrechnungsbeschränkungen gelten dabei nur für inländische Privatpersonen, nicht aber für betriebliche Anlagen. Somit sind insbesondere Personen mit hohem Handelsvolumen betroffen, die trotz positiver Rendite nach Steuern einen Verlust erleiden könnten. Sofern Privatpersonen ihre Transaktionen über ein gewerbliches Unternehmen abwickeln, greifen diese Beschränkungen grundsätzlich nicht.
Beispiel Termingeschäft und kein Termingeschäft*:
Vor Einschränkung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten handelt Privatperson A mit CFDs und erzielt in einem Jahr Gewinne von 300.000 EUR, erleidet aber auch Verluste von 200.000 EUR. Unter vollständiger Verrechenbarkeit von Verlusten würden die Nettogewinne von 100.000 EUR mit etwa 25.000 EUR (25 % Steuer, ohne Berücksichtigung von Soli und Kirchensteuer) besteuert werden und A einen Nachsteuergewinn von 75.000 EUR erzielen.
Nach Einschränkung der Verrechnung von Gewinnen und Verlusten, kann Privatperson A nur 20.000 EUR seiner Verluste verrechnen. Seine Steuer berechnet sich auf der Grundlage von 280.000 EUR und beträgt etwa 70.000 EUR. Im Ergebnis erzielt A eine Nachsteuerrendite von nur 30.000 EUR. Ob A seinen Verlustvortrag in Höhe von 80.000 EUR zukünftig nutzen können wird, ist unsicher.
Handelt Privatperson A jedoch anstelle von CFDs mit IGs Turbo24-Zertifikaten, erzielt Gewinne von 300.000 EUR und erleidet Verluste von 200.000 EUR, kann der Verlust nach der derzeitigen Gesetzesfassung – solange die 200.000 EUR aus Teilverlusten entstanden sind – vollständig gegen die Gewinne verrechnet werden. Somit würden sich 100.000 EUR Nettogewinne ergeben, die mit etwa 25.000 EUR (25 % Steuer, ohne Berücksichtigung von Soli und Kirchensteuer) besteuert werden. A erzielt einen Nachsteuergewinn von 75.000 EUR.
Die Beschränkung der Verrechenbarkeit von Verlusten aus Termingeschäften mit Gewinnen aus solchen Geschäften wird von Steuerexperten und IG Europe kritisiert. Insbesondere könnte dies ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Nettoprinzip sein, also der gleichmäßigen Berücksichtigung vergleichbarer Erträge und Verluste und Besteuerung auf Basis des Nettoertrags einer Einkunftsquelle.
Eine abschließende Beurteilung durch die Finanzverwaltung wird erst für Mai 2021 erwartet, sodass sich insbesondere die Zuordnung von Transaktionen und Produkten zu den verschiedenen Verlustverrechnungskreisen noch ändern könnte. Entgegen der derzeitigen Auffassung wird etwa eine Zuordnung von Knock-out-Zertifikaten und Optionsscheinen zu den Termingeschäften diskutiert. Das hätte weitere (negative) Auswirkungen auf deutsche Privatanleger.
*Die steuerliche Behandlung hängt von den persönlichen Verhältnissen der jeweiligen Person ab und kann künftigen Änderungen unterworfen sein.